Neben den regelmäßigen monatlichen Mandanteninformationen, die wir auf unserer Webseite veröffentlichen, halten wir regelmäßig Präsentationen und Workshops zu Steuern für unsere Mandanten und Interessierte ab.
Lies weiterGrundsteuer 2022
Was hat sich hinsichtlich der Grundsteuer 2022 geändert?
Wie Sie vielleicht schon aus den Medien erfahren haben, wird die Grundsteuer in Deutschland umfassend reformiert. Hintergrund dieser Reform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2018, das die Berechnung der Grundsteuer als veraltet und damit auch ungerecht anmahnte.
Als Reaktion auf dieses Urteil waren Bund und Länder 2019 gezwungen, ein Bundesmodell zur Berechnung der neuen Grundsteuer zu beschließen. Von diesem bundeseinheitlichen Berechnungsmodell konnten jedoch einige Bundesländer abweichen – so auch Hessen. Die neue Grundsteuer wird ab 2025 erhoben.
Zur Neufestsetzung der ab 2025 gültigen Grundsteuer müssen in Deutschland nun rund 36 Mio. Grundstücke auf den Stichtag 01.01.2022 neu bewertet werden. Dies betrifft sämtliche Grundstücksarten: bebaut und unbebaut, Ein- und Mehrfamilienhäuser, eigengenutzte und vermietete Immobilien.
Was müssen die Grundstückseigentümer tun und bis wann?
Sämtliche Grundstückseigentümer hat der Gesetzgeber verpflichtet, im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 31.01.2023 (vormals bis 31.10.2022, vor kurzem verlängert durch den Finanzministerrat der Bundesländer) entsprechende Feststellungserklärungen zu Ihren Grundstücken bei der Finanzverwaltung einzureichen, um den Gemeinden mit den eingereichten Daten die Festsetzung der neuen Grundsteuer zu ermöglichen. Die Einreichung ist grundsätzlich nur auf elektronischem Weg möglich – entweder durch den Eigentümer selbst oder durch einen speziell hierzu Befugten. Bei einer verspäteten Einreichung droht die Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch das Finanzamt.
Wo kann ich weitere Details finden?
Je nach Bundesland sind die Anforderungen unterschiedlich. Deshalb gibt es je Bundesland eigene Webseiten mit FAQ’s.
Beispiel unten: FAQ Seite für Hessen (Grundstücke, die in Hessen liegen)
Wie können wir als Steuerberater Sie unterstützen?
Wir als Steuerberater sind gesetzlich befugt, eine solche Feststellungserklärung für Grundstückseigentümer einzureichen.
Gerne übernehmen wir daher in vollem Umfang die Abgabe der Feststellungserklärungen für Sie als Eigentümer. Hierbei können wir für Eigentümer nur die Abgabe der Feststellungserklärungen für in ganz Deutschland übernehmen. Dies gewährleistet, dass die Feststellungserklärungen rechtzeitig und einheitlich für alle Eigentümer innerhalb der gesetzlichen Frist mit den passenden Angaben elektronisch eingereicht werden.
Unnötige Verspätungszuschläge werden somit vermieden und Sie können sicher sein, dass der Berechnung Ihrer zukünftigen Grundsteuer die korrekten Daten zugrunde liegen.
Kann auch die Hausverwaltung sich darum kümmern?
Größere Wohneigentümergemeinschaften oder auch Teileigentum bzw. Sondereigentum wird in der Regel von einem Hausverwalter vertreten.
Die Hausverwaltung ist gemäß § 80 Abs. 5 AO, § 4 Nr 4 StBerG, BFH-Urteil vom 10. März 2015, VII R 12/14 zur eingeschränkten Hilfeleistung befugt und könnte uns als Steuerberater im Rahmen der Erhebung der Daten und der notwendigen Vollmachten behilflich sein. Gerne arbeiten wir in diesem Zusammenhang mit der Hausverwaltung zusammen.
Was kostet die Grundsteuererklärung beim Steuerberater
Die Grundsteuererklärung beim Steuerberater wird nach § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV abgerechnet. D.h. das Honorar hängt im Wesentlichen vom Gegenstandswert Ihres Grundstücks ab. Außerdem hängt das Honorar davon ab, wie komplex die Erklärung ist und wie gut / schnell die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können.
Bei uns kann eine Grundsteuererklärung zwischen 200 und 400 EUR netto pro Grundstück kosten.
Wie geht es weiter / Kontaktaufnahme
Kontaktieren Sie uns einfach unter einer der hier angegebenen Telefonnummern oder Mail-Adressen.
P2P-Kredite und Steuer 2021
Was sind P2P-Kredite?
Ein P2P-Kredit ist ein Kredit, der von einer Privatperson (im Folgenden: Privatanleger) an eine andere Privatperson ausgegeben wird, d.h. also, dass ein Privatanleger einer anderen Privatperson Geld für eine (meist vorher bestimmte Zeit) leiht und dafür Zinsen erhält.
Heutzutage werden diese Kredite in den meisten Fällen über speziell hierfür im Internet errichtete Plattformen abgewickelt; beliebte Plattformen hierzu sind z.B.:
Hierzu richten sich sowohl der Privatanleger als auch die Person, die sich um einen Kredit bemüht, einen Account bei den Internet-Plattformen ein.
Gibt es hinsichtlich der Besteuerung von P2P-Krediten Verlautbarungen der Finanzverwaltung oder ein BMF-Schreiben, in der die steuerliche Behandlung eindeutig geregelt wird?
Leider gibt es (bisher) keine offizielle Verlautbarung der Finanzverwaltung oder ein BMF-Schreiben, das dezidiert die steuerliche Behandlung von P2P-Krediten regelt. Es können daher nur die allgemeinen Regelungen für die Besteuerung von Kapitaleinkünften sowie Erfahrungswerte aus einzelnen Fällen, die mit dem Finanzamt verhandelt wurden, herangezogen werden.
Welche steuerpflichtigen Einkünfte ergeben sich aus P2P-Krediten?
Sowohl die laufenden Zinseinnahmen als auch die Gewinne aus der Veräußerung von P2P-Krediten sind steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen, die im Wesentlichen in § 20 des Einkommensteuergesetzes (kurz: ESt) behandelt werden.
Zinseinnahmen sind aufgrund § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Gewinne aus der Veräußerung von P2P-Krediten führen zu Einkünften gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG.
Fällt bei P2P-Krediten Umsatzsteuer an?
Bei einer Privatperson fällt keine Umsatzsteuer auf die Einkünfte aus P2P-Krediten an. Der Grund hierfür liegt darin, dass eine Privatperson durch die Einkünfte keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft begründet.
Trotzdem kann es sein, dass im Rahmen von P2P-Krediten Umsatzsteuer anfällt bzw. in Rechnungen auftaucht – und zwar von Seiten des Plattformbetreibers. Viele Plattformen erheben Gebühren beim Verkauf eines P2P-Kredites auf dem Sekundärmarkt oder für sonstige Nebenleistungen. Hier könnte Umsatzsteuer anfallen. Dies lässt sich durch den Privatanleger jedoch nicht verhindern und führt bei ihm zu keinen weiteren Steuerpflichten.
Unterliegen Einkünfte aus P2P-Krediten der Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung)?
Als Pflichtversicherter in der Sozialversicherung (z.B. Arbeitnehmer) sind auf Einkünfte aus Kapitalvermögen keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen.
Besteht aufgrund der Einkünfte aus P2P-Krediten eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung?
Grundsätzlich gilt: Sofern die gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die noch kein Einbehalt von Steuer vorgenommen wurde, den Sparerpauschbetrag von EUR 801 (bei Einzelveranlagung) bzw. von EUR 1.602 (bei Zusammenveranlagung) überschreiten, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Da bei P2P-Krediten keine Abgeltungssteuer einbehalten wird, lösen Einkünfte über dem Sparerpauschbetrag eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus.
Wieso wird bei P2P-Krediten keine Kapitalertragsteuer einbehalten?
In § 43 EStG wird bestimmt, wer zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer direkt an der Quelle (daher auch oft als Quellensteuer bezeichnet) verpflichtet ist. Da die Plattformen, über die die Auszahlung abgewickelt werden, nicht die Kriterien des § 43 EStG erfüllen (anders als z.B. Depotbanken), sind diese nicht zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Die steuerrelevanten Zahlungen werden also ohne den Abzug von Steuern an den Privatanleger geleistet. Es liegt also in der Verantwortung des Privatanlegers, sich um die Berechnung und Zahlung seiner auf die P2P-Kredite anfallenden Steuern zu kümmern.
Wie hoch ist der Steuersatz bzw. die Steuer auf Einkünfte aus P2P-Krediten?
Grundsätzlich kommt der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25% auf derartige Einkünfte zur Anwendung. Dies ist in § 32d Abs. 1 EStG geregelt. Außerdem fällt noch Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Abgeltungssteuer an, wodurch sich eine Gesamtsteuerbelastung von 26,375% ergibt.
Beispiel 1
Ein Arbeitnehmer erzielt in 2020 steuerpflichtige Einkünfte aus P2P-Krediten in Höhe von EUR 1.000 (Sparerpauschbetrag bleibt ohne Berücksichtigung). Hierauf muss er EUR 250 Einkommensteuer (= EUR 1.000 x 25%) und EUR 13,75 Solidaritätszuschlag (= EUR 250 Einkommensteuer x 5,5%) zahlen. Hierzu muss er eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben, in der er diese Einkünfte in der Anlage KAP deklariert.
Die Steuer fällt jedoch erst für Einkünfte an, die gemeinsam mit den restlichen persönlichen Einkünften aus Kapitalvermögen den Sparerpauschbetrag von EUR 801 (bei Einzelveranlagung) bzw. EUR 1.602 (bei gemeinsamer Veranlagung) übersteigen. Liegt die Summe der Einkünfte aus Kapitalvermögen also unter EUR 801 bzw. EUR 1.602, fällt keine Steuer an.
Beispiel 2
Ein Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte erzielt in 2020 steuerpflichtige Einkünfte aus P2P-Krediten in Höhe von EUR 750. Da er mit diesen Einkünften unter dem Sparerpauschbetrag in Höhe von EUR 801 bleibt, bleiben seine Einkünfte steuerfrei. Er ist damit auch von der Verpflichtung befreit, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Lässt sich der Steuersatz von 25% irgendwie umgehen bzw. verringern?
Durch die sog. Günstigerprüfung kann es zu einem niedrigeren Steuersatz als bei der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% kommen. Bei der Günstigerprüfung prüft das Finanzamt ob die Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die tarifliche Einkommensteuer vorteilhafter als die Abgeltungssteuer ist, d.h. die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu einem niedrigeren Steuersatz als 25% führt. Dieses Verfahren ist in § 32d Abs. 6 EStG geregelt.
Eine wichtige Rolle spielt hierbei auch der Grundfreibetrag, der für den Veranlagungszeitraum 2020 bei EUR 9.408 und für den Veranlagungszeitraum 2021 bei EUR 9.984 liegt.
Beispiel 1
Eine Person mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit von EUR 5.000 erzielt Einkünfte aus P2P-Krediten von EUR 2.500 (Sparerpauschbetrag bereits berücksichtigt). Bei Anwendung der Abgeltungssteuer fallen EUR 625 Einkommensteuer sowie EUR 34,37 Solidaritätszuschlag an. Die Günstigerprüfung führt nun dazu, dass auf die Einkünfte aus P2P-Krediten gar keine Steuer mehr anfällt, da das gesamte zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Der Steuersatz auf die Einkünfte aus P2P-Krediten wurde somit von 25% auf 0% verringert.
Beispiel 2
Eine Person mit gewerblichen Einkünften in Höhe von EUR 11.000 erzielt Einkünfte aus P2P-Krediten von EUR 1.000 (Sparerpauschbetrag bereits berücksichtigt). Aufgrund Abgeltungssteuer von 25% beträgt die Einkommensteuerbelastung EUR 250 sowie der Solidaritätszuschlag zusätzlich EUR 13,75. Mit der Günstigerprüfung ergibt sich eine Einkommensteuer für die gesamten Einkünfte in Höhe von EUR 428; Solidaritätszuschlag fällt aufgrund der geringen Höhe nicht an. Die durchschnittliche Steuerbelastung für das Einkommen beträgt damit weniger als 4%, der sog. Grenzsteuersatz nur 19% (und damit weniger als die 25% der Abgeltungsteuer).
Achtung
Die Günstigerprüfung wird nicht von Amts wegen (also automatisch durch das Finanzamt) durchgeführt — sie muss ausdrücklich im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Für den Veranlagungszeitraum 2020 muss hierzu in der Anlage KAP in der Zeile 4 das entsprechende Kreuz gemacht werden. Erst dann kann von einer möglicherweise kompletten Steuerentlastung oder zumindest einer deutlichen Verringerung des Steuersatzes für die Einkünfte aus P2P-Krediten oder
Müssen Studenten die Einkünfte aus P2P-Krediten auch versteuern?
Für Studenten gelten bei der Versteuerung der Einkünfte aus P2P-Krediten keine Sonderregelungen. Entscheidend sind hierbei, wie bereits in den vorherigen Abschnitten verdeutlicht, die Höhe der Einkünfte aus P2P-Krediten sowie die Höhe der übrigen Einkünfte.
Wo müssen die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung genau eingetragen werden?
Die Einkünfte sind in der Anlage KAP einzutragen. Für den Veranlagungszeitraum 2020 sind hierzu die Einkünfte aus P2P-Krediten in Zeile 18 einzutragen. Liegen neben den Einkünften aus P2P-Krediten noch andere Einkünfte vor, die hier einzutragen wären, ist die Summe zu bilden und in die Zeile zu übernehmen.
Gibt es Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ermittlung der Einkünfte, um hierdurch die Steuerlast bzw. die Rendite zu optimieren?
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen handelt es sich um sog. Überschusseinkünfte (im Gegensatz zu Gewinneinkünften, wie z.B. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb). Die jährlichen Einkünfte ermitteln sich daher aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Dabei kommt das sog. Zufluss-/Abflussprinzip gemäß § 11 EStG zur Anwendung. Einnahmen werden demnach in dem Jahr erfasst, wo sie zugeflossen sind. Der Zufluss wird dem Zeitpunkt zugeordnet, an dem der Privatanleger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme erhält.
Die entscheidende Frage ist daher, wann genau der Privatanleger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahmen gewinnt: Liegt die wirtschaftliche Verfügungsmacht — im Fall von Zinseinnahmen — bereits in dem Moment vor, in dem sie auf dem Account beim Plattformbetreiber gutgeschrieben werden, oder erst, wenn die Zinseinnahmen auf dem Bankkonto des Privatanlegers gutgeschrieben werden?
Sofern die Einnahmen erst nach der letzteren Variante als steuerpflichtig behandelt werden, fällt die Steuer erst später an und die Rendite steigt durch die aufgeschobene Steuerlast und den höheren zur Verzinsung verfügbaren Kapitalstock an.
Hinweis
Die Möglichkeit, die Einnahmen bereits bei Gutschrift auf dem Account beim Plattformbetreiber — und nicht erst bei Auszahlung auf dem Bankkonto — als steuerpflichtig zu behandeln ist der konservativere und damit erstmal sicherer Weg im Rahmen der Steuererklärung. Nichtsdestotrotz kann auch die andere oben beschriebene Möglichkeit herangezogen werden. Hierzu ist jedoch die aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung genau zu prüfen, um nicht das Risiko einer Steuerhinterziehung einzugehen. Gegebenenfalls sollte hierzu auch ein Steuerberater konsultiert werden.
Was ist hinsichtlich der Dokumentation für die Einkommensteuererklärung zu beachten?
Schon unterjährig sollte man darauf achten, eine lückenlose und belastbare Dokumentation für Zwecke der Einkommensteuererklärung zu erstellen. Dies führt nicht zuletzt zu weniger Stress bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung zu einem späteren Zeitpunkt und erleichtert auch das Zusammentragen der Informationen und Unterlagen, da diese noch „frisch“ vorliegen und präsent sind.
Aus der Dokumentation sollten zumindest sämtliche Zahlungsströme vollständig ersichtlich sein. Hierzu bietet es sich an laufend eine Tabelle zu führen, die folgende Informationen enthalten sollte:
- Index = fortlaufende Nummer (dies ist wichtig, da zu jeder Tabelle ein eindeutiger Schlüssel gehört, nach der diese sortiert werden kann!)
- Datum,
- Name der Plattform (z.B. Bondora, Mintos etc.)
- Art der Transaktion (z.B. Zinseinnahmen, Rückzahlung Darlehen, Veräußerungsgewinn) sowie
- Betrag in EUR.
Legt man eine solche Tabelle beispielsweise in Excel an lässt sich dann nach Ende des Jahres daraus ganz einfach per Pivot-Funktion eine Auswertung erstellen.
Sofern sich die Tätigkeit nicht nur auf eine Plattform für P2P-Kredite beschränkt, sollte für jede Plattform getrennt eine derartige Tabelle angelegt und geführt werden.
Zu sämtlichen Geldein- und ‑auszahlungen sollten die zugehörigen Kontoauszüge vorgehalten werden. Sollte das Bankkonto keine Kontoauszüge in Papier mehr ausgeben, sondern nur noch online Kontoauszüge zur Verfügung stellen, sollten diese regelmäßig heruntergeladen und in einer passenden Ordnerstruktur abgelegt werden. Bei einigen Banken ist es nämlich üblich, den Abruf von Kontoauszügen auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen, was zur Folge hat, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit die Kontoauszüge online nicht mehr abgerufne werden können.
Darüber hinaus sind die vertraglichen Unterlagen zu den P2P-Krediten aufzubewahren, denn diese dokumentieren, dass es sich bspw. überhaupt um Zinseinkünfte handelt.
Welche steuerlichen Risiken können sich bei PS2P-Krediten ergeben?
Aus P2P-Krediten können sich diverse steuerliche Risiken ergeben. Diese werden nachfolgend beispielhaft dargestellt.
Risiko 1: Nicht-Deklarieren der Einkünfte
Sofern Einkünfte erzielt werden, für die keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde und die nicht mehr durch den Sparerpauschbetrag abgedeckt werden, ergibt sich eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung sowie ggf. zur Nachzahlung von Steuern. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO vorliegen.
Risiko 2: Zu niedrige Angabe der Einkünfte in der Einkommensteuererklärung
Werden die Einkünfte aus P2P-Krediten zwar in der Einkommensteuererklärung angegeben, jedoch zu niedrig, droht ebenfalls das Vorliegen einer Steuerhinterziehung.
Risiko 3: Angabe überhöhter Einkünfte in der Einkommensteuererklärung
Die Angabe überhöhter Einkünfte in der Einkommensteuererklärung kann dazu führen, dass das Finanzamt mit dem Steuerbescheid mehr Steuern festsetzt, als wie eigentlich bei korrekter Deklaration hätten festgesetzt werden sollen. Die Folge ist eine zu hohe Steuerbelastung, was wiederum die persönliche Rendite der P2P-Kredite schmälert.
Sind die Kosten für den Steuerberater bei P2P-Krediten von der Steuer absetzbar?
Ob die Kosten für den Steuerberater abzugsfähig sind, hängt davon ab, welche Leistungen der Steuerberater genau in Rechnung gestellt hat.
Gemäß § 20 Abs. 9 EStG ist bei Einkünften aus Kapitalvermögen der Sparer-Pauschbetrag anwendbar, was zur Folge hat, dass bei der Ermittlung der Einkünfte pauschal Werbungskosten in Höhe von EUR 801 (bei Einzelveranlagung) bzw. EUR 1.602 (bei Zusammenveranlagung) zum Abzug gebracht werden. Dies bedeutet, dass darüber hinaus keine Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Von den Werbungskosten abzugrenzen sind Kosten, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung von Kapitalanlagen stehen (§ 20 Abs. 4 EStG).
Sofern die Rechnung des Steuerberaters also unter den Begriff der Werbungskosten fällt, z.B. der Teil der Rechnung für die Erstellung der Einkommensteuererklärung, der sich auf die Anlage KAP bezieht, sind die Kosten nicht absetzbar.
Bezieht sich die Rechnung jedoch auf im Rahmen der Veräußerung eines P2P-Kredits erbrachte Beratungsleistungen (z.B. hat der Steuerberater im Vorfeld über steuerliche Folgen aus der Transaktion aufgeklärt), handelt es sich um Kosten im Sinne von § 20 Abs. 4 EStG, welche in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können.
Die Frage, ob die Kosten für den Steuerberater von der Steuer absetzbar sind, lässt sich daher nicht pauschal verneinen, wie es in vielen Artikeln dargestellt wird.
Wie sind P2P-Kredite bei Erbschaft- und Schenkungsteuer zu berücksichtigen?
Die unentgeltliche Übertragung von P2P-Krediten von einer Privatperson auf eine andere Privatperson unterliegt grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Bei einer Übertragung aufgrund eines Todesfalls fällt Erbschaftsteuer an; eine Schenkung unter Lebenden löst Schenkungsteuer aus. P2P-Kredite fallen unter die Kategorie „Übriges Vermögen“. Bei dem Ausfüllen des Formulars muss unterschieden werden zwischen dem Restbetrag des Kredits und den aufgelaufenen Zinsen. So ist in Zeile 62 des Formulars für die Erbschaftsteuererklärung der Kreditbetrag einzutragen; in Zeile 67 sind wiederum die aufgelaufenen Zinsen einzutragen.
Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gibt es eine Vielzahl von Vergünstigungen (z.B. bei Betriebsvermögen oder vermieteten Immobilien), die die Übertragung teilweise sogar ganz von der Steuer befreien. Im Fall von P2P-Krediten greift leider keine der vielen Begünstigungsvorschriften, so dass hier entsprechend Steuer anfällt. Zu berücksichtigen sind nur die gesetzlichen Freibeträge, die von EUR 20.000 (Übertragung zwischen nicht-verwandten Personen) bis EUR 500.000 (Übertragung an Ehegatten) reichen.
Besonders riskant sind jedoch diejenigen Übertragungen, die unbewusst zwischen zwei Personen stattfinden und ohne Wissen zu einer Steuerbelastung führen. Wird beispielsweise ein Account mit einem Wert von mehr als EUR 20.000 ohne Gegenleistung oder Ausgleichszahlung von einer Person auf eine andere Person umgeschrieben, droht eine Belastung mit Schenkungsteuer.
Besteuerung von Gold 2025
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Lies weiterSparerpauschbetrag 2021
Was ist der Sparerpauschbetrag?
Der Sparerpauschbetrag ist ein im deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) seit 2009 verankertes Instrument, mit dem im Bereich der Kapitaleinkünfte die Werbungskosten in pauschaler Weise berücksichtigt werden sollen. Der Sparerpauschbetrag beträgt seiner Einführung unverändert EUR 801 bei Einzelveranlagung und EUR 1.602 bei Zusammenveranlagung.
Wo ist der Sparerpauschbetrag im Gesetz geregelt?
Die gesetzliche Grundlage für den Sparerpauschbetrag findet sich in § 20 Abs. 9 EStG.
Was sind die Folgen des Sparerpauschbetrags?
Der Sparerpauschbetrag bewirkt, dass zur Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen pauschal Werbungskosten in Höhe von EUR 801 bzw. 1.602 abgezogen werden. Der Sparerpauschbetrag führt jedoch nicht zu negativen Einkünften (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG). Mit dem Sparerpauschbetrag ist grundsätzlich der Abzug weiterer Werbungskosten (z.B. Kontoführungsgebühren, Honorar des Steuerberaters für die Erstellung der Anlage KAP) ausgeschlossen. Die bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigenden Werbungskosten sind damit im Ergebnis auf maximal EUR 801 bzw. EUR 1.602 gedeckelt. Einzige Ausnahme dazu bilden Transaktionskosten, die beispielswiese beim Verkauf eines Wertpapiers anfallen; diese werden zwecks Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns neben den Anschaffungskosten vom Veräußerungspreis abgezogen.
Was sind die Voraussetzungen zur Anwendung des Sparerpauschbetrags?
Voraussetzung zum Abzug des Sparerpauschbetrags ist, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG vorliegen. Auf andere Einkunftsarten ist der Sparerpauschbetrag nicht anwendbar.
Wie trägt man den Sparerpauschbetrag im Steuerformular ein?
Der Sparerpauschbetrag selbst muss nicht extra im zugehörigen Steuerformular (Anlage KAP) eingetragen werden, sondern wird von Amts wegen vom Finanzamt zum Abzug gebracht.
Allerdings muss in Anlage KAP erklärt werden, in welcher Höhe der Sparerpauschbetrag bereits in Anspruch genommen wurde. Dies ist in den Zeile 16 (Sparerpauschbetrag für erklärte Kapitaleinkünfte) und Zeile 17 (Sparerpauschbetrag für nicht erklärte Kapitaleinkünfte) der Anlage KAP vorzunehmen.
Hintergrund dazu ist, dass bereits im laufenden Veranlagungsjahr der Sparerpauschbetrag durch die Einreichung eines Freistellungsauftrags berücksichtigt werden kann.
Was ist beim Freistellungsauftrag zu beachten?
Zwar wird der Sparerpauschbetrag automatisch vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung abgezogen, unterjährig sind die Banken jedoch verpflichtet, die auf die Kapitalerträge entfallende Abgeltungssteuer einzubehalten — selbst wenn diese den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Ohne weiteres Zutun entsteht dem Steuerpflichtigen also ein Liquiditätsnachteil, da er die zu viel gezahlte Steuer erst mit dem Erlass seines Steuerbescheids erstattet bekommt. Außerdem ist er gezwungen, zur Erstattung der Steuer eine Einkommensteuererklärung abzugeben, was ggf. mit zusätzlichem Aufwand und weiteren Kosten verbunden ist.
Damit die Banken bereits unterjährig den Sparerpauschbetrag berücksichtigen können, muss ein Freistellungsauftrag bei diesen eingereicht werden. Es ist möglich, den Freistellungsauftrag sowohl vor Beginn des Veranlagungszeitraums als auch noch innerhalb eines Kalenderjahres für den aktuellen Veranlagungszeitraum einzureichen; auch eine Änderung innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann vorgenommen werden. Die Gültigkeit eines bei einer Bank eingereichten Freistellungsauftrags bezieht sich immer auf sämtliche bei der jeweiligen Bank bestehenden Konten und Depots.
Der Freistellungsauftrag bewirkt, dass Kapitaleinkünfte bis zu der Höhe des im Freistellungsauftrag bestimmten Betrags steuerfrei vereinnahmt werden können. Der Freistellungsauftrag kann in voller Höhe (also EUR 801 bzw. EUR 1.602) oder auch mit einem niedrigeren Betrag eingereicht werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn Depots bei mehreren Banken bestehen und so Kapitaleinkünfte aus verschiedenen Quellen von der Steuerfreiheit profitieren sollen.
Beispiel 1
Ein lediger Arbeitnehmer unterhält bei 2 Banken Depots, aus denen er im Jahr 2020 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt EUR 550 erzielt. Die Kapitaleinkünfte bei Bank 1 betragen EUR 400 und bei Bank 2 EUR 150. Anfang des Jahres 2020 hat er einen Freistellungsauftrag in Höhe von EUR 600 bei Bank 1 und zusätzlich einen Freistellungsauftrag in Höhe von EUR 201 bei Bank 2 eingereicht. Somit konnte er die Kapitaleinkünfte steuerfrei vereinnahmen und muss keine Einkommensteuererklärung einreichen, um ggf. zu viel einbehaltene Steuer erstattet zu bekommen.
Die aufgrund von Freistellungsaufträge steuerfreien Kapitaleinkünfte sollen letztlich nicht höher sein sollen als der Sparerpauschbetrag. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Summe der eingereichten Freistellungsaufträge nicht höher als EUR 801 bzw. EUR 1.602 ist, da die verschiedenen Banken (untereinander) die Summe der eingereichten Freistellungsaufträge nicht abstimmen oder prüfen. Es findet nur eine Meldung der Banken im Folgejahr an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) statt. Sollte es dazu kommen, dass Kapitaleinkünfte von mehr als EUR 801 bzw. EUR 1.602 innerhalb eines Jahres steuerfrei behandelt werden, ist zur Korrektur zwingend eine Einkommensteuererklärung einzureichen.
Beispiel 2
Ein lediger Arbeitnehmer unterhält bei 2 Banken Depots, aus denen er im Jahr 2020 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt EUR 1.000 erzielt. Die Kapitaleinkünfte bei Bank 1 betragen EUR 800 und bei Bank 2 EUR 200. Anfang des Jahres 2020 hat er einen Freistellungsauftrag in Höhe von EUR 800 bei Bank 1 und zusätzlich einen Freistellungsauftrag in Höhe von EUR 200 bei Bank 2 eingereicht. Somit konnte er die Kapitaleinkünfte in voller Höhe steuerfrei vereinnahme, obwohl diese den ihm zustehenden Sparerpauschbetrag in Höhe von EUR 801 überschritten haben. Der Arbeitnehmer hat daher zwingend für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Im Rahmen dieser Einkommensteuererklärung werden EUR 199 nachversteuert.
Tipp
Sofern Konten bei mehreren Banken bestehen, sollte die Verteilung des Sparerpauschbetrags am Anfang des Jahres genau geplant werden.
Wie wirken sich Verluste aus der Veräußerung von Aktien bei der Anwendung des Sparerpauschbetrags aus?
Nach § 20 Abs. 6 EStG besteht eine Beschränkung der Verlustverrechnung für Aktien. Demzufolge dürfen Verluste, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
Aufgrund dieses Verlustverrechnungsverbots kann der Sparerpauschbetrag in voller Höhe bei den übrigen Kapitaleinkünften berücksichtigt werden.
Wird der Sparerpauschbetrag bei nur unterjährigem Bezug von Kapitaleinkünften anteilig gekürzt?
Beim Sparerpauschbetrag handelt es sich um einen Jahresbeitrag. Dies bedeutet, dass er stets in vollem Umfang, also in Höhe von EUR 801 bzw. EUR 1.602 gewährt wird, unabhängig von der Dauer des Bezugs von Kapitaleinkünften.
Was passiert mit einem nicht-ausgeschöpften Sparerpauschbetrag?
Werden in einem Jahr beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen von weniger als EUR 801 bzw. EUR 1.602 erzielt, wird der für das jeweilige Jahr zur Verfügung stehende Sparerpauschbetrag nicht voll genutzt.
Ein in einem Jahr nicht genutzter Sparerpauschbetrag wird nicht ins nächste Jahr übernommen.
Gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, Werbungskosten über den Sparerpauschbetrag hinaus in voller Höhe geltend zu machen?
Abhängig von der Beteiligungsform und ‑struktur kann es durchaus möglich sein, das Werbungskostenabzugsverbot des Sparerpauschbetrags zu umgehen und Werbungskosten in voller Höhe geltend zu machen. Hier bietet es sich bspw. an zu prüfen, ob eine sog. unternehmerische Beteiligung vorliegt. Sofern eine solche Beteiligung vorliegt und die entsprechenden Anträge form- und fristgerecht eingereicht werden, können Werbungskosten in unbegrenzter Höhe zum Abzug gebracht werden. Sollten sich Verluste ergeben, können diese dann sogar mit anderen Einkunftsarten verrechnet und hierdurch unmittelbar Steuern gespart werden.
Wird der Sparerpauschbetrag auch bei Kapitalanlagen im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers angewendet?
Der Sparerpauschbetrag gilt nicht für Kapitalanlagen im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers. Fallen dort derartige Einkünfte an, gibt es keinen speziellen Freibetrag. Bei Kapitalanlagen im Betriebsvermögen kommt jedoch das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG zur Anwendung, wonach Einkünfte nur zu 60% steuerpflichtig sind.
Haben beschränkt Steuerpflichtige auch ein Recht auf den Sparerpauschbetrag in Deutschland?
Der Sparerpauschbetrag steht sowohl unbeschränkt Steuerpflichtigen als auch beschränkt Steuerpflichtigen in gleicher Höhe zu.
Steht Kindern auch ein Sparerpauschbetrag zu?
Jedem Steuerpflichtigen — egal ob Erwachsener oder (minderjähriges) Kind — steht der Sparerpauschbetrag zu.
Kann der Sparerpauschbetrag der eigenen Kinder irgendwie genutzt werden?
Zur Nutzung des Sparerpauschbetrag der eigenen Kinder sind verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. So ist es bspw. denkbar, Kapitalanlagen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder zu übertragen, auch um die Freibeträge optimal zu können. Dies führt dazu, dass die laufenden Kapitaleinkünfte den Kindern zugerechnet werden. Bei der Ermittlung der Einkünfte kommt es dann zur Nutzung des Sparerpauschbetrags der Kinder.
Da die Übertragung von Vermögen auf die Kinder auch mit diversen steuerlichen Risiken verbunden ist, sollte dies im Vorfeld mit dem Steuerberater abgestimmt und geplant werden.
Gilt der Sparerpauschbetrag auch bei Investitionen in Kryptowährungen?
Ob bei Investitionen in Kryptowährungen der Sparerpauschbetrag genutzt werden kann, hängt davon ab, in welcher Form die Investition in Kryptowährungen genau stattfindet. Bei einem direkten Erwerb von Kryptowährungen liegen keine Kapitalanlagen im Sinne des § 20 EStG vor, weshalb auch kein Sparerpauschbetrag gewährt wird. Der Verkauf von Kryptowährungen stellt bei einer Veräußerung innerhalb eines Jahres ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG dar, bei die Freigrenze in Höhe von EUR 600 zur Anwendung kommt.
Findet die Anlage in Kryptowährungen jedoch indirekt statt, könnte der Sparerpauschbetrag relevant werden. So gibt es beispielsweise Investmentfonds, die ihre finanziellen Mittel (teilweise) in Kryptowährungen anlegen. Mit der Investition in solche Fonds kann ein Fall des § 20 EStG vorliegen, was den Abzug des Sparerpauschbetrags begünstigt.
Ob eine spezifische Investition in einen Fonds zur Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags führt, sollte vorher gemeinsam mit dem steuerlichen Berater abgeklärt werden.
Profitiert man bei Einkünften aus P2P-Krediten auch vom Sparerpauschbetrag?
P2P-Kredite können zu Einkünften nach § 20 EStG führen. Dieses bedeutet, dass der Sparerpauschbetrag gewährt wird.
Gilt die doppelte Haushaltsführung auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG?
Ja, die doppelte Haushaltsführung ist auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG anwendbar. Gesellschafter-Geschäftsführer werden in der Sozialversicherung meist als Unternehmer behandelt, im Steuerrecht gelten Sie jedoch als Arbeitnehmer und beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG. Aus diesem Grunde sind die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG maßgebend.
Kommt der Sparerpauschbetrag auch bei ausländischen Kapitaleinkünften zur Anwendung?
Der Sparerpauschbetrag begünstigt Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Derartige Einkünfte liegen unabhängig davor, ob inländische oder ausländische Einkünfte generiert worden sind. Dieses bedeutet im Ergebnis, dass auch ausländische Kapitaleinkünfte vom Sparerpauschbetrag profitieren können.
Gibt es ein BMF-Schreiben, das sich mit dem Sparerpauschbetrag befasst?
Es gibt diverse BMF-Schreiben, die sich mit der Abgeltungssteuer — und damit auch mit dem Sparerpauschbetrag — befassen. Das letzte BMF-Schreiben, das ein umfassendes BMF-Schreiben aus 2016 zur Abgeltungssteuer ergänzt, datiert vom 3. Juni 2021.
Gibt es Gerichtsurteile zum Sparerpauschbetrag?
Im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, aber auch bezogen auf den Sparerpauschbetrag, hat der Bundesfinanzhof (= BFH) einige Urteile erlassen. Eines der bedeutendsten Urteile speziell zum Sparerpauschbetrag ist im Jahr 2014 ergangen (Urteil des BFH v. 1. Juli 2014, VIII R 53/12). Mit dem Urteil hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit des Sparerpauschbetrags höchstrichterlich bestätigt.
Wo liegen die Unterschiede des Sparerpauschbetrags zum Arbeitnehmerpauschbetrag (bzw. Werbungskostenpauschbetrag)?
Zwischen dem Sparerpauschbetrag und dem Arbeitsnehmerpauschbetrag bestehen diverse Unterschiede, aber auch ein paar Gemeinsamkeiten, die nachfolgend kurz erläutert werden.
Einer der wichtigsten Unterschiede zwischen den beiden Pauschbeträgen ist, dass sich der Sparerpauschbetrag nur auf Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) bezieht, wohingegen der Werbungskostenpauschbetrag ausschließlich bei Einkünften von Arbeitnehmern (§ 19 EStG) anwendbar ist.
Ein weiterer Unterschied ist die Höhe: der Sparerpauschbetrag beträgt EUR 801 bei Einzel- und EUR 1.602 bei Zusammenveranlagung. Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist EUR 199 höher und beträgt damit EUR 1.000 und wird — im Fall der Zusammenveranlagung – bei jedem als Arbeitnehmer tätigen Ehegatten separat berücksichtigt. Erzielt also nur ein Ehegatte Einkünfte aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer, verdoppelt sich der Arbeitnehmerpauschbetrag nur aufgrund der Zusammenveranlagung nicht. Somit profitieren Ehepaare nicht automatisch von der Zusammenveranlagung – im Gegensatz zum Sparerpauschbetrag.
Der Sparerpauschbetrag verhindert es, zusätzliche Werbungskosten zum Abzug zu bringen. Der Arbeitnehmerpauschbetrag dagegen steht einem Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten, sofern diese höher sind, nicht im Weg; er wird dann aber nicht noch zusätzlich gewährt. Sollten die Werbungskosten eines Arbeitnehmers also bspw. EUR 2.000 betragen, werden diese in gleicher Höhe berpcksichtigt.
Wichtigste Gemeinsamkeit ist die Absicht, die bei beiden Einkunftsarten vorliegenden Werbungskosten in pauschaler (und damit auch vereinfachter) Art und Weise zu berücksichtigen. Dies erleichtert das Besteuerungsverfahren und spart im Regelfall Ressourcen — sowohl bei der Finanzverwaltung als auch beim Steuerpflichtigen.
Gemeinsam ist beiden Pauschbeträgen, dass sie nur insoweit zur Berücksichtigung kommen, wie keine negativen Einkünfte durch ihren Abzug entstehen. Das heisst: durch den Abzug des Sparer- als auch des Arbeitnehmerpauschbetrags können die jeweiligen Einkünfte nicht negativ werden.
Eine weitere Gemeinsamkeit ist, dass beide Pauschbeträge bereits unterjährig bei Auszahlung der Einkünfte berücksichtigt werden können. Der Sparerpauschbetrag kommt innerhalb des Jahres durch Einreichung eines Freistellungsauftrags zum Abzug; der Arbeitnehmerpauschbetrag wird im Lohnsteuerabzugsverfahren dagegen auch ohne extra Antrag des Arbeitnehmers berücksichtigt.
Liegen schon Pläne für Änderungen beim Sparerpauschbetrag vor?
Bisher sind noch keine Pläne des Gesetzgebers bekannt, Änderungen beim Sparerpauschbetrag vorzunehmen.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2021
Was versteht man unter dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Bei dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende handelt es sich um einen Steuerfreibetrag im Einkommensteuerrecht, der alleinerziehende Steuerpflichtigen zugute kommen soll.
Hintergrund ist, dass Alleinerziehende statistisch gesehen einem überhöhten Armutsrisiko ausgesetzt sind. Diesem Risiko möchte der Gesetzgeber entgegentreten, indem er im Rahmen dieser Sozialzwecknorm Alleinerziehende für deren Mehraufwand steuerlich entlastet.
Wo findet man im Gesetz die Regelung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Die gesetzliche Regelung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende findet sich in § 24b EStG.
Gibt es ein BMF-Schreiben, das sich mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beschäftigt?
In den BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2017 werden Einzelfragen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende behandelt.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 EUR 1.908; ab dem Veranlagungszeitraum 2022 beträgt er EUR 4.008. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um EUR 240. Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber außerdem den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 jeweils zusätzlich um EUR 2.100 zusätzlich erhöht.
Wie wirkt sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei der Berechnung des Einkommens aus?
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von der Summe der Einkünfte abgezogen, um zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu gelangen. Neben dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werden auch der Altersentlastungsbetrag sowie der Freibetrag für Land- und Forstwirte von der Summe der Einkünfte abgezogen, um den Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mindert damit letztlich das zu versteuernde Einkommen; es handelt sich nicht um einen Steuerabzug, der die Einkommensteuer selbst in gleicher Höhe mindert (wie z.B. bei Handwerkerrechnungen).
Handelt es sich bei dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um einen Jahresbetrag?
Nein, es handelt sich um keinen Jahresbetrag. Gemäß § 24b Abs. 4 EStG wird der Betrag für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, entsprechend um ein Zwölftel gekürzt.
Was sind die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende?
Um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- Allein stehend,
- Haushaltszugehörigkeit eines Kindes sowie
- Identifizierung des Kindes
Wann gilt man als allein stehend im Sinne des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende?
Diese Voraussetzung knüpft im Wesentlichen an 2 Merkmale:
- Es ist kein Ehegattensplitting möglich.
- Es besteht keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person.
Nach dem Gesetz erfüllen „allein stehende“ Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Splitting-Verfahrens nicht. Da der Gesetzgeber nur von der Erfüllung der Voraussetzungen ausgeht, spielt es keine Rolle, ob das Splitting-Verfahren dann auch im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer angewendet wird.
Hinweis:
Die Voraussetzungen des Splitting-Verfahrens sind in § 26 Abs. 1 EStG geregelt. Das Splitting-Verfahren ist demnach möglich, wenn beide Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen müssen nur an einem beliebigen Tag des Veranlagungszeitraums erfüllt werden.
Das Gesetz regelt außerdem explizit den Fall des Verwitwetensplittings. In diesem Fall verhindert das Splitting-Verfahren nicht die Anwendung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende. Wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben darlegt, erhalten Verwitwete den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr des Tods des Ehepartners zeitanteilig ab dem Monat des Todes.
Neben dem Punkt des (nicht erfüllten) Ehegattensplittings dürfen allein stehende auch keine nach dem Gesetz schädliche Haushaltsgemeinschaft (mit gemeinsamem Wirtschaften) begründen. Eine derartige Haushaltsgemeinschaft wird als gegeben angesehen, wenn mindestens eine volljährige Person mit dem Steuerpflichtigen, der den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragt, „gemeinsam wirtschaftet“.
Damit sind in der Haushaltsgemeinschaft lebende Kinder, die noch minderjährig sind, unschädlich (unabhängig davon ob Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld besteht). Daneben erlaubt das Gesetz explizit eine Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen Kind, für das Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld besteht. Lebt eine pflegebedürfte Person im Haushalt, kann der Steuerpflichtige unter Nachweis der finanziellen Situation der pflegebedürftigen Person widerlegen, dass eine Haushaltsgemeinschaft besteht.
Da der Gesetzgeber die höheren Lebenshaltungskosten von Alleinerziehenden und deren mangelnde Nutzungsmöglichkeiten von Synergieeffekten durch ein Zusammenleben mit anderen Personen ausgleichen möchte, ist das Zusammenleben in ehelichen oder ehe- und lebenspartnerähnlichen Lebensgemeinschaften sowie in Wohngemeinschaften schädlich.
Ein wichtiger Anknüpfungspunkt für das mögliche Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft ist eine gemeinsame Meldeadresse des Steuerpflichtigen mit einer anderen Person. Eine gemeinsame Meldeadresse ist zwar nicht zwingende Voraussetzung für eine Haushaltsgemeinschaft, jedoch ein starkes Indiz dafür. Daher hat der Gesetzgeber in § 24b Abs. 3 Satz 2 EStG die Vermutung verankert, dass ein gemeinsames Wirtschaften im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft immer dann vorliegt, wenn eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Diese gesetzliche Vermutung ist jedoch durch den Steuerpflichtigen widerlegbar in den Fällen, in denen die tatsächlichen Verhältnisse von den melderechtlichen Verhältnissen zugunsten des Steuerpflichtigen abweichen.
Achtung:
Bei der Beurteilung, ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, spielt auch die Dauer der Anwesenheit der anderen Person eine wichtige Rolle. So führen eine nur kurzfristige Anwesenheit sowie eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit nicht dazu, dass eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Eine nur vorübergehende Abwesenheit dagegen ist unschädlich für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft. Eine Unterscheidung der verschiedenen Fälle ist daher letztlich wichtig für das Prüfen der Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende. Das BMF-Schreiben vom 23.10.2017 nennt daher Beispiele für die verschiedenen Konstellationen:
- Nur kurzfristige Anwesenheit und damit keine Haushaltsgemeinschaft: zu Besuchszwecken, aus Krankheitsgründen;
- Nicht nur vorübergehende Abwesenheit und damit keine Haushaltsgemeinschaft: Strafvollzug, bei Meldung als vermisst, Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, Unterhaltung einer zweiten Wohnung aus privaten Gründen;
- Nur vorübergehende Abwesenheit und daher Haushaltsgemeinschaft: Krankenhausaufenthalt, Auslandsreise, Auslandsaufenthalt eines Montagearbeiters, doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen bei regelmäßiger Rückkehr in die gemeinsame Wohnung.
Was ist bei der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes zu beachten?
Zur Haushaltszugehörigkeit eines Kindes gehören 2 Aspekte. Zum einen muss der Steuerpflichtige überhaupt einen Haushalt führen. Zum anderen muss ein Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören.
Mit der Übernahme des überwiegenden Teils der Kosten eines Haushalts trägt er diesen. Hierfür sind durch das Kind geleistete Zahlungen unschädlich.
Für das dem Haushalt zugehörige Kind muss dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld zustehen. Außerdem muss das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet sein, dauerhaft in der Wohnung leben.
Hinsichtlich der Meldeadresse (gilt für Haupt- oder Nebenwohnsitz) des Kindes enthält das Gesetz eine Vermutung, welche jedoch nach einem BFH-Urteil unwiderlegbar ist. Demnach ist die Haushaltszugehörigkeit auch in dem Fall anzunehmen, in dem das Kind in einer anderen Wohnung lebt. Sollte das Kind nicht in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet sein, schließt dies die Haushaltszugehörigkeit aber nicht aus: in diesem Fall hat der Steuerpflichtige glaubhaft darzulegen, dass das Kind in dessen Wohnung lebt.
Was hat es mit der Identifizierung des Kindes auf sich?
Mit der Identifizierung des Kindes möchte der Gesetzgeber die mehrfache Berücksichtigung von Kindern für Zwecke des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende verhindern. Daher ist die Angabe der Identifikationsnummer des Kindes ab dem Veranlagungszeitraum 2015 Voraussetzung für den Erhalt des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende. Das Finanzamt verifiziert diese Identifikationsnummer auch in Zweifelsfällen beim Bundeszentralamt für Steuern.
Erhält man den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (zeitanteilig) im Jahr der Trennung der Ehegatten bzw. Lebenspartner?
Nein, für das Jahr der Trennung besteht kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren erfüllt werden.
Erhält man den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung bzw. Eingehens einer Lebenspartnerschaft?
Nein, für das Jahr der Trennung wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht gewährt, wenn die Möglichkeit besteht, das Splitting-Verfahren anzuwenden.
Ist eine finanzielle Beteiligung einer anderen Person zwingende Voraussetzung zur Begründung einer Haushaltsgemeinschaft?
Nein, eine Haushaltsgemeinschaft setzt keine finanzielle Beteiligung voraus. Wie der BFH entschieden hat, kann eine tatsächliche Hilfe genügen. Kernpunkt einer Haushaltsgemeinschaft ist ein gemeinsames Wirtschaften, das sich sowohl in einem finanziellen Beitrag als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Zusammenarbeit und Hilfe ausdrücken kann (unabhängig vom Umfang).
Das Kind ist vorübergehend auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebracht – welche Folgen ergeben sich daraus?
Eine nur vorübergehende auswärtige Unterbringung zu Ausbildungszwecken ist unschädlich für die Annahme der Haushaltszugehörigkeit des Kindes.
Hinweis:
Im Fall der auswärtigen Unterbringung eines Kindes für Zwecke der Ausbildung steht dem Steuerpflichtigen ggf. der sog. Ausbildungsfreibetrag zu. Die Voraussetzungen hierzu sind in § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG geregelt.
Was ist die sog. „Konkurrenzklausel“?
Die Konkurrenzregel ist in § 24b Abs. 1 Satz 3 EStG verankert. Die Klausel regelt Fälle, in denen das Kind in 2 Haushalten gemeldet ist. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht demnach in solchen Konstellationen demjenigen Steuerpflichtigen zu, bei dem die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergelds gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG zutreffen.
Wem steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in dem sog. Wechselmodell zu?
Ja, die doppelte Haushaltsführung gilt auch bei Einzelunternehmern. Über § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG sind die im Bereich der Arbeitnehmereinkünfte verankerten Regelungen auch für sämtliche Unternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes analog anwendbar. Daher ist die doppelte Haushaltsführung nicht nur auf Einzelunternehmer, sondern bspw. auch für Kommanditisten einer GmbH & Co. KG relevant.
Gilt die doppelte Haushaltsführung auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG?
Ja, die doppelte Haushaltsführung ist auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG anwendbar. Gesellschafter-Geschäftsführer werden in der Sozialversicherung meist als Unternehmer behandelt, im Steuerrecht gelten Sie jedoch als Arbeitnehmer und beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG. Aus diesem Grunde sind die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG maßgebend.
Können auch alleinstehende Arbeitnehmer von den Regelungen zur doppelten Haushaltsführung profitieren?
Ja, auch alleinstehende Arbeitnehmer können die Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung von der Steuer absetzen.
Achtung:
In der Praxis gestaltet es sich bei alleinstehenden Arbeitnehmern meist schwieriger, die Voraussetzungen des Steuerrechts zur doppelten Haushaltsführung gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Das Finanzamt äußert meist erhebliche Zweifel daran, dass der Lebensmittelpunkt nicht am Arbeitsort sein soll. Bei verheirateten Steuerpflichtigen — und insbesondere beim Vorliegen von Kindern – werden durch das Finanzamt meist keine Zweifel daran gestellt, dass der Lebensmittelpunkt am Familienwohnsitz besteht. Alleinstehende Arbeitnehmer sollten daher eine entsprechende Dokumentation anlegen, die auch Argumente dafür beinhaltet, dass der Lebensmittepunkt nicht Arbeitsort liegt.
Kann die doppelte Haushaltsführung auch neben einem EUR 450-Job begründet werden?
Prinzipiell schließen sich eine doppelte Haushaltsführung und ein EUR 450-Job nicht gegenseitig aus. Hintergrund ist, dass es durchaus möglich ist, neben einem „regulären“ Arbeitsverhältnis einen EUR 450-Job zu haben. Der EUR 450-Job bleibt weiterhin für den Arbeitnehmer steuerlich begünstigt, während im Rahmen des „regulären“ Arbeitsverhältnisses die Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung berücksichtigt werden.
Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzen?
Ja, der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzen. Die gesetzliche Grundlage hierfür liefert § Nr. 16 EStG, der neben dem steuerfreien Ersatz von Reisekosten, Umzugskosten eben auch den steuerfreien Ersatz von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung vorsieht.
Ohne die Verankerung der Regelung im Gesetz müssten die vom Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens erst vom Arbeitnehmer versteuert werden, bevor er die zugehörigen Kosten bei Abgabe seiner Einkommensteuererklärung ansetzen könnte. Dies würde zu einem spürbaren Liquiditätsnachteil des Arbeitnehmers führen, da die entsprechende Steuererstattung erst mit zeitlichem Verzug nach Erlass des Steuerbescheids vereinnahmt werden könnte.
Der Katalog der Mehraufwendungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei erstatten kann, umfasst neben den Kosten der Zeitwohnung auch Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Daneben sind auch andere Kosten denkbar und möglich, so z.B. Umzugskosten.
Wichtig – auch im Hinblick auf (spätere) Prüfungen durch das Finanzamt – ist, dass die Kosten für die Zweitwohnung in der erstatteten Höhe auch tatsächlich angefallen sein sollten und der maximal erstattbare Betrag EUR 1.000 beträgt. Außerdem sollten die mit der monatlichen Lohnabrechnung erstatteten Beträge durch den Arbeitnehmer anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Mietvertrag, Kontoauszüge etc.) nachgewiesen und diese zum Lohnkonto übernommen werden.
Achtung:
Für die im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens erstatteten Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung trägt der Arbeitgeber die Beweislast gegenüber dem Finanzamt. Es sollte daher auf eine belastbare und für Dritte nachvollziehbare Dokumentation im Lohnkonto geachtet werden, da bei Prüfungen durch das Finanzamt hohe Nachzahlungen sowie darauf entfallende Zinsen drohen.
Was ist vorteilhafter: Ansatz der Mehraufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder Ersatz der Mehraufwendungen durch den Arbeitgeber?
Sofern der Ersatz der Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Vergütung erfolgt, ist diese Option die deutlich vorteilhaftere für den Arbeitnehmer. Dies liegt daran, dass die Steuererstattung, die auf den Ansatz von Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung entfällt, in folgender Höhe erfolgt:
Grenzsteuersatz x Betrag der Werbungskosten.
Gewöhnlich erhält ein Arbeitnehmer damit etwa 40% seiner Werbungskosten vom Finanzamt zurück — und das im Schnitt frühestens 1 Jahr nach der Zahlung der Werbungskosten.
Beim Ersatz der Mehraufwendungen durch den Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung erhält der Arbeitnehmer die von ihm getragenen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung mit minimalem Verzug. Der wichtigste Punkt ist jedoch, dass die Erstattung durch den Arbeitgeber in voller Höhe der ihm entstandenen Mehraufwendungen erfolgt bzw. erfolgen kann und damit deutlich höher ist als die Steuererstattung, die er durch das Finanzamt erhalten kann.
Hinweis:
Der Ersatz der Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung durch den Arbeitgeber sollte im Vorhinein schriftlich im Arbeitsvertrag selbst – oder in einem entsprechenden Zusatz – festgehalten werden.
Was versteht man unter der sog. unechten doppelten Haushaltsführung?
Bei dem sog. Wechselmodell ist das Kind annähernd gleichwertig in die Haushalter zweier Steuerpflichtiger integriert. Den Eltern können dann untereinander selbst entscheiden, wem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Sollte allerdings einer der beiden Elternteile bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch Wahl der Steuerklasse 2 oder im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten haben, gilt dieses Prinzip nicht mehr. Wird durch die Eltern keine Wahl getroffen, profitiert derjenige Elternteil, der auch das Kindergeld erhält.
Achtung:
Im Fall des Wechselmodells sollten sich die beiden Elternteile frühzeitig darüber verständigen, wer den Entlastungsbetrag erhält. Wird bspw. vorher keine Absprache getroffen und hat der Elternteil, der ein geringeres Einkommen erzielt, bereits Steuerklasse 2 gewählt dadurch automatisch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch genommen, fällt die Steuerersparnis geringer aus im Vergleich zum Elternteil, der ein höheres Einkommen erwirtschaftet.
Hinweis:
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nicht zwischen 2 Steuerpflichtigen aufgeteilt werden.
Das Kind hat keine Identifikationsnummer bzw. erhält diese erst später – welche Auswirkungen ergeben sich damit für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Sofern zum Zeitpunkt des Antrags auf den Entlastungsbetrags für Alleinerziehende noch keine Identifikationsnummer des Kindes vorliegt, sieht das Gesetz eine Identifizierung des Kindes auf alternativem Wege vor (z.B. durch Geburtsurkunde oder Ausweis). Ebenso regelt das Gesetz, dass eine nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer auf die Vormonate zurückwirkt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende trotz (erstmal) fehlender Identifikationsnummer gewährt werden kann und damit kein endgültiger Verlust der Steuerersparnis droht.
Erhalten beschränkt Steuerpflichtige auch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Nein, beschränkt Steuerpflichtige erhalten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht. Fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtige profitieren jedoch vom Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Hinweis:
Fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtige haben wie beschränkt Steuerpflichtige keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Sie profitieren jedoch von der Möglichkeit, wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden, und somit auch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu erhalten. Die Voraussetzung hierzu ist neben einem entsprechenden Antrag, dass mindestens 90% der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen.
Kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden?
Ja, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Hierzu ist die Lohnsteuerklasse II notwendig.
Findet keine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren statt, ist zwingend eine Einkommensteuererklärung einzureichen, um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu erhalten.
Kann durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch ein negatives Einkommen entstehen?
Ja, durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch ein negatives Einkommen entstehen bzw. ein bereits negatives Einkommen erhöht werden, was zur Folge hat, dass dieser im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags verlusterhöhend berücksichtigt wird.
Wie hoch ist die Steuerersparnis durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Die Steuerersparnis durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Die Steuerersparnis von Personen mit niedrigem Einkommen fällt damit geringer aus als die Steuerersparnis von Personen mit hohem Einkommen. Da der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ein fester Betrag ist, lässt sich die minimale und die maximale Steuerersparnis leicht berechnen.
Sofern sich das zu versteuernde Einkommen vor Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende unter dem Grundfreibetrag von EUR 9.744 befindet, ergibt sich keine Steuerersparnis.
Wo muss der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in der Einkommensteuererklärung eingetragen werden?
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in der Anlage Kind eingetragen. Für den Veranlagungszeitraum 2020 sind die erforderlichen Angaben auf Seite 2 der Anlage Kind einzutragen. Hier wird auch die Identifikationsnummer des Kindes, die eine Doppelberücksichtigung verhindern soll, eingetragen.
Doppelte Haushaltsführung 2021
Was versteht man unter einer doppelten Haushaltsführung?
Eine doppelte Haushaltsführung bezeichnet eine Konstellation, in der ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen neben seinem Haupthaushalt einen weiteren Haushalt hat.
Entgegen der oftmals getätigten Aussagen stellen die Regelungen des Gesetzgebers im Einkommensteuergesetz (EStG) zur doppelten Haushaltsführung keine besondere Möglichkeit des Werbungskostenabzugs für Arbeitnehmer, sondern eine Einschränkung des Werbungskostenabzugs dar. Jedoch stehen dieser Einschränkung verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber, so dass es in den letzten Jahren und Jahrzehnten einen umfangreichen Katalog an Gerichtsentscheidungen gegeben hat, die die Regelungen des Gesetzgebers anhand der Lebenswirklichkeiten vieler Steuerpflichtiger ausgelegt haben.
Aufgrund der zunehmenden Mobilität der Arbeitnehmer gewinnen die Regelungen und Gerichtsurteile zur doppelten Haushaltführung an praktischer Bedeutung für viele Steuerpflichtige und deren Familien.
Wo findet man im Gesetz die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung?
Die gesetzliche Regelung zur doppelten Haushaltsführung findet sich in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG und § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG.
Gibt es ein BMF-Schreiben, das die doppelte Haushaltsführung umfassend behandelt?
Mit BMF-Schreiben vom 25. November 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen den bis dahin gültigen Erlass zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern überarbeitet. Zwar beschäftigt sich der neue Erlass nicht hauptsächlich mit den steuerlichen Aspekten der doppelten Haushaltsführung oder erläutert diese gar umfassend, jedoch gibt es einige Begriffsbestimmungen und Grundsätze aus dem Reisekostenrecht, die bei einer doppelten Haushaltsführung analog anzuwenden sind (z.B. Definition einer Tätigkeitsstätte). Außerdem widmet der Erlass speziell einzelne Abschnitte der doppelten Haushaltsführung.
Was sind die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung?
In diversen Artikeln und Publikationen werden entweder 3, 4 oder gar noch mehr Voraussetzungen genannt, die zur steuerlichen Berücksichtigung der durch einen doppelten Haushalt verursachten Mehraufwendungen vorliegen müssen. Dieser Artikel orientiert sich an den im Gesetz definierten Voraussetzungen.
Es müssen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Berufliche Veranlassung,
- Unterhalten eines eigenen Hausstands (= Hauptwohnung) außerhalb des Arbeitsortes sowie
- Unterhalten einer Wohnung (=Zweitwohnung) am Arbeitsort.
Nur wenn alle 3 Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, werden die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung durch das Finanzamt anerkannt und es kann zu einer Steuererstattung kommen. In den folgenden Abschnitten werden die einzelnen Voraussetzungen näher erläutert.
Hinweis:
Im Gesetz sowie in sonstigen relevanten Verlautbarungen findet sich meist der Ausdruck „Ort der ersten Tätigkeitsstätte“. Dieser Ausdruck bezeichnet den Ort bzw. Arbeitsplatz, an dem der Arbeitnehmer regelmäßig zur Erbringung seiner Arbeit tätig wird. Aus Vereinfachungsgründen wird dieser Ort im Folgenden als „Arbeitsplatz“ bezeichnet.
Wann genau liegt eine berufliche Veranlassung für eine doppelte Haushaltsführung vor?
Aus den Lohnsteuerrichtlinien sowie der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass beim Bezug einer Zweitwohnung aufgrund einer Abordnung bzw. Versetzung oder beim Antritt eines neuen Arbeitsplatzes eindeutig eine berufliche Veranlassung gegeben ist. Die Zweitwohnung wird dann wegen des schnelleren und sichereren Erreichens des Arbeitsplatzes errichtet, also aus beruflicher Veranlassung.
Entscheidend ist einzig, dass der Zweithaushalt am Ort des Arbeitsplatzes aus beruflichen Gründen bezogen wurde. Daher ist es auch unschädlich, wenn nachrangig auch private Gründe für den Bezug dieser Zweitwohnung bestehen. Der BFH hat sogar entschieden, dass eine Verlagerung des Familienwohnsitzes vom Ort des Arbeitsplatzes bei gleichzeitigem Bezug einer Zweitwohnung zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes einer beruflichen Veranlassung nicht widerspricht und die Mehraufwendungen für die Zweitwohnung damit steuerlich anzuerkennen sind.
Hervorzuheben ist auch die Rechtsprechung des BFH, nach der bei einer Heirat zweier Menschen, die an verschiedenen Orten wohnen, eine berufliche Veranlassung zum Beibehalten der Wohnungen gegeben ist und in diesem Zusammenhang auch die Wahl einer der beiden Wohnung als Familienheim dem nicht entgegensteht.
Welche Anforderungen werden an die Hauptwohnung außerhalb des Ortes des Arbeitsplatzes gestellt?
Das zentrale Kriterium an die Hauptwohnung außerhalb des Arbeitsorts, dass dieser den Lebensmittelunkt des Arbeitnehmers darstellt. Für die Frage, ob bei einer Wohnung dann wirklich der Lebensmittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers vorliegt, gibt es keine durch den Gesetzgeber oder die Rechtsprechung definierten Voraussetzungen; es ist stattdessen (durch das Finanzgericht als Tatsacheninstanz) durch eines Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei können u.a. folgende Aspekte in die Beurteilung einfließen: soziale und familiäre Verhältnisse, Entfernung zwischen den beiden Wohnungen, Ausstattung der Wohnungen, Dauer des Aufenthalts in der Hauptwohnung, melderechtliche Verhältnisse, Beschäftigungsdauer, Vereinszugehörigkeiten.
Ein bedeutendes Indiz für das Vorliegen des Mittelpunkts der Lebensinteressen ist neben der finanziellen Beteiligung (näheres weiter unten im Abschnitt) die persönliche Mitwirkung des Arbeitnehmers. Der BFH sieht eine persönliche Mitwirkung bei einem Einfluss, der das (gemeinsame) Leben in der Wohnung nachhaltig prägt. Hierbei können auch die Anwesenheitszeiten bzw. die Anzahl der Heimfahrten eine wichtige Rolle spielen.
Im Rahmen einer Gesetzesüberarbeitung hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Hauptwohnung außerhalb Arbeitsorts nach und nach verschärft und verlangt seit dem Veranlagungszeitraum 2014 neben dem „Innehaben einer Wohnung“ auch explizit eine „finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“.
Hinsichtlich des „Innehabens einer Wohnung“ fordert das Gesetz nicht, dass die Hauptwohnung des Arbeitnehmers in dessen (alleinigem) Eigentum steht; eine Nutzung der Wohnung aufgrund Mietvertrags, aber auch sonstige Nutzungsmodelle sind möglich. Notwendig ist nur, dass er die Wohnung aus eigenem Recht (bzw. gemeinsam mit dem Ehepartner oder einem Mitbewohner) nutzt.
Die früher gängige Praxis, dass einem Arbeitnehmer lediglich ein unentgeltlich bei seinen Eltern zur Verfügung stehendes (Kinder-)Zimmer oder auch eine unentgeltlich überlassene Wohnung als Hauptwohnung dient, wird steuerlich nicht mehr als doppelte Haushaltsführung anerkannt. Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 wurde explizit eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung durch den Arbeitnehmer als Bedingung im Gesetz verankert. Eine derartige finanzielle Beteiligung muss über Bagatellbeträge hinausgehen. Ab einer Höhe von 10% der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten (z.B. Miete samt Nebenkosten, Lebensmittel sowie sonstige Dinge des täglichen Bedarfs) erkennt das Finanzamt die finanzielle Beteiligung durch Barleistungen an. Eine finanzielle Beteiligung bei weniger als 10% führt nicht notwendigerweise zu einem Versagen des Werbungskostenabzugs; in diesem Fall wäre eine (zusätzlich) auf alternativem Weg erfolgte finanzielle Beteiligung nachzuweisen. Ehegatten oder Lebenspartner profitieren von der Regelung, dass bei Vorliegen der Steuerklassen 3, 4 oder 5 kein Nachweis über eine finanzielle Beteiligung erbracht werden muss.
Auf welchem Weg die finanzielle Beteiligung erfolgt, liegt in der Wahl des Arbeitnehmers; so ist neben der Zahlung von Geldbeträgen die Beteiligung auch über die Anschaffung von Gegenständen oder die Übernahme von Kosten möglich. Die Herkunft der Mittel ist dabei irrelevant; so hat der BFH in einem Urteil selbst eine Beteiligung aus erhaltenen Kindergeldzahlungen erlaubt.
Hinweis:
Die Höhe der finanziellen Beteiligung als auch der Durchführungsweg (bar, Überweisung, Übernahme von Kosten etc.) sollten genau dokumentiert werden. Dabei sollte die Bagatellgrenze in Höhe von 10% deutlich überschritten werden; daher sollte eine genaue Berechnung der Gesamtkosten der Hauptwohnung angelegt werden, die sämtliche Kostenbestandteile umfasst.
Was gilt für die Zweitwohnung am Arbeitsort?
Der Bezug einer Wohnung am Arbeitsort findet meist statt, um den täglichen Weg zur Arbeit zu vereinfachen bzw. zu verkürzen – sofern das tägliche Pendeln von der Hauptwohnung nicht zumutbar ist. Bei einer Zweitwohnung, die der doppelten Haushaltsführung dienen soll, erwartet das Finanzamt daher eine bestimmte Nähe zum Arbeitsplatz. Es liegen aus diesem Grund viele Gerichtsentscheidungen vor, die sich dem Thema gewidmet haben, welche Entfernung eine Zweitwohnung zum Arbeitsplatz noch maximal haben kann, um als Zweitwohnung steuerlich anerkannt zu werden. So wurde bspw. entschieden, dass sich die Wohnung nicht in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz befinden muss, sondern auch eine Zweitwohnung mit einer Fahrtzeit von einer Stunde den Anforderungen genügt. In der Gesetzesbegründung im Rahmen der Überarbeitung von § 9 EStG hat der Gesetzgeber angeführt, dass vereinfachend von einer Zweitwohnung ausgegangen werden kann, wenn der Weg von der Zweitwohnung zum Arbeitsplatz weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung beim Mittelpunkt der Lebensinteressen und dem Arbeitsplatz beträgt.
Neben der Entfernung zur ersten Tätigkeitstätte ist auch die Ausgestaltung und Beschaffenheit der Zweitwohnung selbst ein wichtiges Kriterium, wenn es um die steuerliche Anerkennung geht. Die Zweitwohnung muss dem Arbeitnehmer ständig zur Nutzung zur Verfügung stehen, wodurch bspw. Das Übernachten in wechselnden Hotels nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Steht ein Hotelzimmer dem Arbeitnehmer jedoch dauerhaft zur Verfügung, wird es steuerlich anerkannt.
Außerdem muss sich die Wohnung am Arbeitsort klar von der Hauptwohnung abgrenzen, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt. Entwickelt sich die Zweitwohnung gar im Zeitverlauf zum Mittelpunkt der Lebensinteressen, liegt dadurch keine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung (mehr) vor.
Welche Kosten fallen unter „notwendige Mehraufwendungen“?
Unter den sonstigen Mehraufwendungen sind insbesondere Wohnungskosten, Fahrtkosten bzw. Familienheimfahrten sowie Verpflegungsmehraufwendungen zu verstehen. Neben diesen Kostenarten können aber auch andere Kosten steuermindernd berücksichtigt werden.
Allen Kosten, die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung angesetzt werden können, ist gemeinsam, dass sie nicht unangemessen hoch sein dürfen. Dieser Grundsatz geht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH hervor.
In welcher Höhe sind die Kosten für eine Wohnung von der Steuer absetzbar?
Die Kosten für die Zweitwohnung sind bis zu einem Betrag von maximal EUR 1.000 pro Monat von der Steuer absetzbar. Dieser Höchstbetrag wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2014 im Gesetz verankert. Es handelt sich dabei um einen Monatsbetrag; nicht ausgeschöpfte Beträge eines Monats können in anderen Monaten des gleichen Veranlagungszeitraums genutzt werden, so dass in einzelnen Monaten ein Abzug von Unterhaltskosten von mehr als EUR 1.000 ermöglicht werden kann.
Dieser Höchstbetrag kann sich entweder auf ein Mietverhältnis beziehen, das der Zweitwohnung zugrunde liegt, oder aber auch auf Wohnungseigentum des Arbeitnehmers. Bei einem Mietverhältnis werden die Wohnungsmiete, Betriebskosten, Miete eines Kfz-Stellplatzes, Rundfunkbeitrag, Zweitwohnsitzsteuer oder auch die Kosten für die Pflege und Reinigung der Zweitwohnung durch den Höchstbetrag abgedeckt. Bei Wohnungseigentum fallen die Abschreibung, Finanzierungszinsen, Kosten für Instandhaltungen und Reparaturen sowie andere Nebenkosten in den Höchstbetrag rein.
Welche Fahrtkosten können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung von der Steuer abgesetzt werden?
Bei der doppelten Haushaltsführung können die Kosten für folgende Fahrten steuerlich berücksichtigt werden:
- Erste und letzte Fahrt von der Hauptwohnung zum Arbeitsplatz und zurück,
- Familienheimfahrten sowie
- Fahrten zum Arbeitsplatz.
Für die Kosten der ersten und der letzten Fahrt können die dem Steuerpflichtigen tatsächlich entstandenen Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht werden.
Als Familienheimfahrten können jede Woche eine Fahrt von der Hauptwohnung zum Arbeitsplatz und zurück geltend gemacht werden. Hier kommt eine Entfernungspauschale in Höhe von EUR 0,30 pro Entfernungskilometer zur Anwendung.
Wie andere Arbeitnehmer auch, kann der Steuerpflichtige für die Wege zwischen seiner Zweitwohnung die Entfernungspauschale in Höhe von EUR 0,30 pro Entfernungskilometer als Werbungskosten ansetzen. Diese Fahrtkosten sind unabhängig von der Beurteilung der doppelten Haushaltsführung durch das Finanzamt gewährt.
Wie werden Verpflegungsmehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt?
Das Gesetz regelt in § 9 Abs. 4a Satz 12 EStG ausdrücklich den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung. Danach gelten die gesetzlichen Verpflegungspauschalen für eine Übergangszeit von 3 Monaten nach Begründung der doppelten Haushaltsführung.
Welche anderen Kosten können noch abgesetzt werden im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bzw. sind zu beachten?
In die gesetzliche Höchstgrenze von EUR 1.000 für die Kosten der Unterkunft fallen nicht die Kosten für Einrichtungsgegenstände oder auch Hausrat, für die beide vereinfachend bei einer Summe von EUR 5.000 (inklusive Umsatzsteuer) eine Notwendigkeit unterstellt wird. Außerdem können noch Arbeitsmittel und Maklerkosten, die ebenfalls nicht unter die Höchstgrenze der Unterhaltskosten fallen, berücksichtigt werden.
Wie sieht es mit dem Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei einer doppelten Haushaltsführung aus?
Die Geltendmachung einer doppelten Haushaltsführung schließt den Abzug der Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht aus. Es ist jedoch darauf zu achten, die beiden Themengebiete sauber voneinander zu trennen bzw. zu beurteilen. Außerdem dürfen entstandene Kosten nicht doppelt abgesetzt werden.
Wie hoch ist die Steuerersparnis durch die doppelte Haushaltsführung?
Die Steuerersparnis durch die doppelte Haushaltsführung hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Die Steuerersparnis von Personen mit niedrigem Einkommen fällt damit geringer aus als die Steuerersparnis von Personen mit hohem Einkommen.
Sofern sich das zu versteuernde Einkommen vor Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung unter dem Grundfreibetrag von EUR 9.744 befindet, ergibt sich durch die doppelte Haushaltsführung überhaupt keine Steuerersparnis.
Beispiel 1
Ein Arbeitnehmer (Single) erzielt im Jahr 2021 ein zu versteuerndes Einkommen von EUR 9.500. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entstehen ihm Werbungskosten in Höhe von EUR 4.000. Mit letztlich EUR 5.500 zu versteuerndem Einkommen im Jahr liegt der Arbeitnehmer, wie auch schon vor Ansatz der doppelten Haushaltsführung, unter dem Grundfreibetrag von EUR 9.744 und zahlt damit für 2021 keine Einkommensteuer. Der Ansatz der Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung hat damit also keine Auswirkung auf die Steuerbelastung gehabt bzw. zu keiner zusätzlichen Steuerersparnis geführt.
Steuerlich interessant wird die doppelte Haushaltsführung somit erst, wenn das Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt.
Beispiel 2
Ein Arbeitnehmer (Single) erzielt im Jahr 2021 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von EUR 50.000. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entstehen ihm Werbungskosten in Höhe von EUR 5.500. Ohne die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anzusetzenden Werbungskosten zahlt der Arbeitnehmer EUR 11.994 Einkommensteuer. Nach Berücksichtigung der Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung beträgt die Steuerlast nur EUR 9.929. Die Steuerersparnis liegt also bei EUR 2.065.
Die maximal mögliche Steuerersparnis ergibt sich, wenn das Einkommen im Bereich der Reichensteuer (45% Grenzsteuersatz ab EUR 254.447 Einkommen bei ledigen Personen) liegt.
Beispiel 3
Ein Arbeitnehmer (Single) erzielt im Jahr 2021 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von EUR 300.000. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entstehen ihm Werbungskosten in Höhe von EUR 5.500. Ohne die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anzusetzenden Werbungskosten zahlt der Arbeitnehmer EUR 117.625 Einkommensteuer. Sofern die Person jedoch die Ehrenamtspauschale in Anspruch nimmt, beträgt die Steuerlast nur EUR 115.150. Die Steuerersparnis liegt also bei EUR 2.475 und damit nochmal deutlicher höher als in Beispiel 2. Die gesamte Steuerersparnis ergibt sich mathematisch durch Multiplikation der Höhe der Werbungskosten mit dem persönlichen Grenzsteuersatz (im Bereich der Reichensteuer: 45%): EUR 5.500 x 45% = EUR 2.475.
Gilt die doppelte Haushaltsführung für alle Arbeitnehmer?
Ja, die doppelte Haushaltsführung gilt sowohl für Angestellte als auch für Beamte.
Gilt die doppelte Haushaltsführung auch bei Einzelunternehmern
Ja, die doppelte Haushaltsführung gilt auch bei Einzelunternehmern. Über § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG sind die im Bereich der Arbeitnehmereinkünfte verankerten Regelungen auch für sämtliche Unternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes analog anwendbar. Daher ist die doppelte Haushaltsführung nicht nur auf Einzelunternehmer, sondern bspw. auch für Kommanditisten einer GmbH & Co. KG relevant.
In manchen Artikeln zur doppelten Haushaltsführung wird angeführt, dass die doppelte Haushaltsführung
Gilt die doppelte Haushaltsführung auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG?
Ja, die doppelte Haushaltsführung ist auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG anwendbar. Gesellschafter-Geschäftsführer werden in der Sozialversicherung meist als Unternehmer behandelt, im Steuerrecht gelten Sie jedoch als Arbeitnehmer und beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG. Aus diesem Grunde sind die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG maßgebend.
Können auch alleinstehende Arbeitnehmer von den Regelungen zur doppelten Haushaltsführung profitieren?
Ja, auch alleinstehende Arbeitnehmer können die Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung von der Steuer absetzen.
Achtung:
In der Praxis gestaltet es sich bei alleinstehenden Arbeitnehmern meist schwieriger, die Voraussetzungen des Steuerrechts zur doppelten Haushaltsführung gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Das Finanzamt äußert meist erhebliche Zweifel daran, dass der Lebensmittelpunkt nicht am Arbeitsort sein soll. Bei verheirateten Steuerpflichtigen — und insbesondere beim Vorliegen von Kindern – werden durch das Finanzamt meist keine Zweifel daran gestellt, dass der Lebensmittelpunkt am Familienwohnsitz besteht. Alleinstehende Arbeitnehmer sollten daher eine entsprechende Dokumentation anlegen, die auch Argumente dafür beinhaltet, dass der Lebensmittepunkt nicht Arbeitsort liegt.
Kann die doppelte Haushaltsführung auch neben einem EUR 450-Job begründet werden?
Prinzipiell schließen sich eine doppelte Haushaltsführung und ein EUR 450-Job nicht gegenseitig aus. Hintergrund ist, dass es durchaus möglich ist, neben einem „regulären“ Arbeitsverhältnis einen EUR 450-Job zu haben. Der EUR 450-Job bleibt weiterhin für den Arbeitnehmer steuerlich begünstigt, während im Rahmen des „regulären“ Arbeitsverhältnisses die Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung berücksichtigt werden.
Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzen?
Ja, der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzen. Die gesetzliche Grundlage hierfür liefert § Nr. 16 EStG, der neben dem steuerfreien Ersatz von Reisekosten, Umzugskosten eben auch den steuerfreien Ersatz von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung vorsieht.
Ohne die Verankerung der Regelung im Gesetz müssten die vom Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens erst vom Arbeitnehmer versteuert werden, bevor er die zugehörigen Kosten bei Abgabe seiner Einkommensteuererklärung ansetzen könnte. Dies würde zu einem spürbaren Liquiditätsnachteil des Arbeitnehmers führen, da die entsprechende Steuererstattung erst mit zeitlichem Verzug nach Erlass des Steuerbescheids vereinnahmt werden könnte.
Der Katalog der Mehraufwendungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei erstatten kann, umfasst neben den Kosten der Zeitwohnung auch Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Daneben sind auch andere Kosten denkbar und möglich, so z.B. Umzugskosten.
Wichtig – auch im Hinblick auf (spätere) Prüfungen durch das Finanzamt – ist, dass die Kosten für die Zweitwohnung in der erstatteten Höhe auch tatsächlich angefallen sein sollten und der maximal erstattbare Betrag EUR 1.000 beträgt. Außerdem sollten die mit der monatlichen Lohnabrechnung erstatteten Beträge durch den Arbeitnehmer anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Mietvertrag, Kontoauszüge etc.) nachgewiesen und diese zum Lohnkonto übernommen werden.
Achtung:
Für die im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens erstatteten Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung trägt der Arbeitgeber die Beweislast gegenüber dem Finanzamt. Es sollte daher auf eine belastbare und für Dritte nachvollziehbare Dokumentation im Lohnkonto geachtet werden, da bei Prüfungen durch das Finanzamt hohe Nachzahlungen sowie darauf entfallende Zinsen drohen.
Was ist vorteilhafter: Ansatz der Mehraufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder Ersatz der Mehraufwendungen durch den Arbeitgeber?
Sofern der Ersatz der Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Vergütung erfolgt, ist diese Option die deutlich vorteilhaftere für den Arbeitnehmer. Dies liegt daran, dass die Steuererstattung, die auf den Ansatz von Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung entfällt, in folgender Höhe erfolgt:
Grenzsteuersatz x Betrag der Werbungskosten.
Gewöhnlich erhält ein Arbeitnehmer damit etwa 40% seiner Werbungskosten vom Finanzamt zurück — und das im Schnitt frühestens 1 Jahr nach der Zahlung der Werbungskosten.
Beim Ersatz der Mehraufwendungen durch den Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung erhält der Arbeitnehmer die von ihm getragenen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung mit minimalem Verzug. Der wichtigste Punkt ist jedoch, dass die Erstattung durch den Arbeitgeber in voller Höhe der ihm entstandenen Mehraufwendungen erfolgt bzw. erfolgen kann und damit deutlich höher ist als die Steuererstattung, die er durch das Finanzamt erhalten kann.
Hinweis:
Der Ersatz der Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung durch den Arbeitgeber sollte im Vorhinein schriftlich im Arbeitsvertrag selbst – oder in einem entsprechenden Zusatz – festgehalten werden.
Was versteht man unter der sog. unechten doppelten Haushaltsführung?
Eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige eine auswärtige Tätigkeit ausübt, jedoch keine Hauptwohnung unterhält. In einer solchen Konstellation konnten in der Vergangenheit — trotz fehlender Hauptwohnung – Werbungskosten (Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegungsmehraufwendungen) am Arbeitsort analog zur doppelten Haushaltsführung in einem Übergangszeitraum geltend gemacht werden. Im Rahmen einer Gesetzesänderung wurde dann der entsprechende Passus so angepasst, dass das Unterhalten einer Hauptwohnung zwingende Voraussetzung zum Abzug der Werbungskosten ist. Die unechte doppelte Haushaltsführung ist damit steuerlich nicht mehr begünstigt.
Wo trägt man die doppelte Haushaltsführung in der Einkommensteuererklärung ein?
Dies hängt davon ab, welcher Einkunftsart die doppelte Haushaltsführung zuzuordnen ist, bedeutet also: Wenn die doppelte Haushaltsführung im Rahmen der Tätigkeit als Arbeitnehmer besteht, ist die doppelte Haushaltsführung in der Anlage N einzutragen. Im Jahr 2020 sind die Eintragungen für die doppelte Haushaltsführung auf Seite 4 der Anlage N vorzunehmen.
Arbeitnehmerpauschbetrag 2021
Arbeitnehmerpauschbetrag – was ist das?
Der Arbeitnehmerpauschbetrag (auch Werbungskostenpauschbetrag genannt) dient dazu, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung angefallenen Werbungskosten in pauschaler Höhe zu berücksichtigen. Damit wird der Arbeitnehmer grundsätzlich davon entlastet, seine Werbungskosten separat zu dokumentieren und gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu müssen. Der Werbungskostenpauschbetrag wird damit immer von den Einnahmen abgezogen, wenn keine Werbungskosten nachgewiesen werden, die über den Werbungskostenpauschbetrag hinausgehen.
Wo ist der Arbeitnehmerpauschbetrag gesetzlich geregelt?
Die Gesetzliche Reglung findet sich in § 9a Nr. 1 Buchst. a) EStG. Der Paragraph regelt nicht nur den Arbeitnehmerpauschbetrag, sondern auch den sog. Versorgungspauschbetrag in Höhe von EUR 102 bei Versorgungsbezügen (vgl. § 9a Nr. 1 Buchst. b) EStG) sowie den Pauschbetrag bei bestimmten Renten in Höhe von ebenfalls EUR 102 (§ 9a Nr. 3 EStG).
Wie hoch ist der Arbeitnehmerpauschbetrag?
Aktuell beträgt der Arbeitnehmerpauschbetrag genau EUR 1.000.
Wirkt sich der Arbeitnehmerpauschbetrag immer aus bzw. kann dieser auch verloren gehen?
Der Werbungskostenpauschbetrag begünstigt nur solche Arbeitnehmer, deren Werbungskosten unter dem Werbungskostenpauschbetrag liegen. Der Grund hierfür liegt darin, dass er nicht zu den tatsächlich angefallenen Werbungskosten hinzugerechnet wird, sondern diese nur auf Mindestniveau anhebt.
Beispiel 1
Ein Arbeitnehmer bezieht ein Einkommen von EUR 50.000 pro Jahr. Ihm entstehen im Rahmen dieser Tätigkeit Werbungskosten von EUR 500. Der Arbeitnehmer profitiert vom Arbeitnehmerpauschbetrag, da dieser höher als die tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist. Die Werbungskosten werden damit auf das Mindestniveau von EUR 1.000 angehoben. Die Einkünfte des Arbeitnehmers betragen EUR 50.000 — EUR 1.000 = EUR 49.000. Zusätzlich ist er davon entlastet, Werbungskosten gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.
Beispiel 2
Ein Arbeitnehmer bezieht ein Einkommen von EUR 40.000 pro Jahr. Ihm entstehen im Rahmen dieser Tätigkeit Werbungskosten von EUR 1.800. Der Arbeitnehmer profitiert daher nicht vom Arbeitnehmerpauschbetrag, da dieser niedriger als die tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist. Seine Einkünfte betragen EUR 40.000 — EUR 1.800 = EUR 38.200. Der Arbeitnehmer muss eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen und zusätzlich die Werbungskosten nachweisen.
Wie hoch ist die Steuerersparnis??
Die Steuerersparnis errechnet sich durch folgende Formel:
Angesetzte Werbungskosten x persönlicher Grenzsteuersatz
Da der Arbeitnehmerpauschbetrag für jeden Arbeitnehmer EUR 1.000 beträgt (und damit in der Formel stets den angesetzten Werbungskosten entspricht), hängt die individuelle Steuerersparnis nur vom persönlichen Grenzsteuersatz ab, der wiederum vom steuerpflichtigen Einkommen ab.
Die maximale Steuerersparnis durch den Arbeitnehmerpauschbetrag beträgt damit EUR 450. Diese ergibt sich durch die Multiplikation der EUR 1.000 mit dem maximalen Steuersatz von 45% (sog. „Reichensteuer“).
Sofern das steuerpflichtige Einkommen jedoch — vor Berücksichtigung von Werbungskosten — unter dem Grundfreibetrag (2021: EUR 9.744) liegt, ergibt sich keine Steuerersparnis.
Kann man den Werbungskostenpauschbetrag irgendwie erhöhen?
Der Werbungskostenpauschbetrag beträgt für jeden Arbeitnehmer, unabhängig von der Höhe seines Einkommens, seines Familienstands, seines Alters, der Anzahl seiner Kinder oder der Dauer der Beschäftigung stets EUR 1.000.
Gilt der Arbeitnehmerpauschbetrag auch für Beamte?
Da auch Beamte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG beziehen, gilt der Arbeitnehmerpauschbetrag auch für diese.
Achtung
Bei Pensionären gilt eine steuerliche Besonderheit. Diese erhalten lediglich den sog. Versorgungsfreibetrag von EUR 102, obgleich sie steuerlich als Arbeitnehmer eingestuft werden. Dies hat zur Folge, dass es sich für diese eher lohnt eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da bereits bei einem Überschreiten des Versorgungsfreibetrags von EUR 102 eine Steuererstattung entstehen kann.
Was gilt bei einer unterjährigen Beschäftigung?
Selbst im Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis erst mitten im Kalenderjahr beginnt, kommt der volle Arbeitnehmerpauschbetrag zum Abzug, da es sich um einen Jahrbetrag handelt.
Beispiel 1
Ein Student schließt sein Studium im Juni 2021 ab. Seine erste Anstellung beginnt ab dem 1. Juli 2021. Obwohl das Arbeitsverhältnis in 2021 nur 6 Monate besteht, kommt trotzdem der volle Arbeitnehmerpauschbetrag von EUR 1.000 zur Anwendung.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird ebenso in voller Höhe berücksichtigt, wenn das Arbeitsverhältnis unterjährig endet.
Beispiel 2
Ein Arbeitnehmer kündigt mit Wirkung zum 30. April 2021 seinen Arbeitsvertrag, um anschließend eine Weltreise anzutreten. Auch hier wird trotz unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses der volle Arbeitnehmerpauschbetrag berücksichtigt.
Durch vorausschauende Planung der unterjährigen Aufnahme bzw. Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann somit die darauf anteilig entfallende Steuerlast minimiert werden.
Wo trägt man den Arbeitnehmerpauschbetrag in der Einkommensteuererklärung ein?
Als Ausnahme zu der ansonsten komplizierten Bearbeitung der Einkommensteuererklärung (aufgrund des Dschungels an Regelungen und komplizierter Formulare) macht es einem das Steuerrecht hier zur Abwechslung mal wirklich leicht: der Arbeitnehmerpauschbetrag muss nämlich nicht extra in der Einkommensteuererklärung bzw. in den Steuerformularen eingetragen werden.
Wie hoch war der Arbeitnehmerpauschbetrag in der Vergangenheit?
Schon seit dem Veranlagungszeitraum 2011 beträgt der Arbeitnehmerpauschbetrag unverändert EUR 1.000. Von 2004 bis 2010 hatte dieser noch EUR 920 betragen.
Gilt der Arbeitnehmerpauschbetrag auch bei einem Minijob?
Bei einem Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Minijobs kommt der Arbeitnehmerpauschbetrag nicht zur Anwendung. Dies liegt daran, dass Minijobs für Zwecke der Einkommensteuerbemessung nicht relevant sind. Minijobs werden nämlich bei pauschal mit 2% versteuert. Mit Abführung dieser Steuer durch den Arbeitgeber sind dann alle steuerlichen Pflichten erfüllt. Im Rahmen eines Minijobs lassen sich damit allerdings auch keine Werbungskosten mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung ansetzen.
Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmerpauschbetrag steuerfrei auszahlen?
Der Arbeitnehmerpauschbetrag dient als pauschaler Abzug von Kosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Dieser Pauschbetrag wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt bzw. zum Abzug gebracht. Der Arbeitgeber zahlt damit schon einen Teil des Gehalts, der monatlich durch den Werbungskostenpauschbetrag abgedeckt wird, steuerfrei an den Arbeitnehmer aus.
Haben Unternehmer auch einen Anspruch in gleicher Höhe?
Der Arbeitnehmerpauschbetrag steht ausschließlich Arbeitnehmern (im Sinne des Steuerrechts) zu.
Können Unternehmer trotzdem irgendwie vom Arbeitnehmerpauschbetrag profitieren?
Trotz der Limitierungen des deutschen Steuerrechts möchten wir hier Wege aufzeigen, wie auch Unternehmer von den Vorzügen des Arbeitnehmerpauschbetrags profitieren können:
- Unternehmer betreiben oftmals aus außersteuerlichen Gründen ihr Geschäftsform in der Rechtsform der GmbH oder der UG (beschränkte Haftung, besserer Außenauftritt, einfachere Bilanzierung). Zur Auszahlung laufender monatlicher Bezüge können sich die Unternehmer dann von der GmbH oder UG als Arbeitnehmer anstellen lassen. Steuerlich beziehen sie damit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die dann wiederum zum Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags in voller Höhe berechtigen.
- Unternehmer steht es frei, auch Familienangehörige in ihrem Unternehmen anzustellen. Somit kann der Unternehmer zwar nicht unmittelbar, aber doch mittelbar durch das Arbeitsverhältnis eines oder mehrerer Familienangehöriger vom Arbeitnehmerpauschbetrag profitieren. Zusätzlich sind die dadurch entstandenen Lohn- und Gehaltskosten (sowie auch anfallende Sozialversicherungsbeiträge) abzugsfähige Betriebsausgaben des Unternehmers.
Achtung:
Bei Arbeitsverhältnissen mit Familienangehörigen sind diverse steuerliche Fallstricke zu beachten.
Wie oft kann der Arbeitnehmerpauschbetrag in Anspruch genommen werden?
Egal wie viele Arbeitsverhältnisse innerhalb eines Jahres bestanden haben: der Arbeitnehmerpauschbetrag wird nur einmal pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr gewährt.
Was ist bei Eheleuten zu beachten?
Der Arbeitnehmerpauschbetrag kann grundsätzlich von beiden Ehegatten in Anspruch genommen werden. Die Wahl der Steuerklasse spielt dabei keine Rolle.
Achtung
Es ist nicht möglich, dass ein Ehegatte den vom anderen Ehegatten nicht genutzten Werbungskostenpauschbetrag in Anspruch nimmt. Ein Ehegatte kann nämlich nicht – anders als z.B. beim Grundfreibetrag – vom nicht in Anspruch genommenen Arbeitnehmerpauschbetrags des anderen Ehegatten profitieren.
Beispiel 1
Ein Ehegatte bezieht im Jahr 2021 ein Arbeitseinkommen aus einem Angestelltenverhältnis in Höhe von EUR 40.000. Der andere Ehegatte geht keiner Beschäftigung nach und ist arbeitslos. Es kann nur ein Arbeitnehmerpauschbetrag in Anspruch genommen werden. Die steuerlichen Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit betragen damit EUR 39.000.
Da es sich um einen Jahresfreibetrag handelt, spielt die Dauer der Beschäftigung jedoch keine Rolle. Dies wird in folgendem Beispiel deutlich.
Beispiel 2
Einer der Ehegatten bezieht von Januar bis Mai 2021 ein Arbeitseinkommen in Höhe von EUR 30.000. Anschießend ist er arbeitslos und bezieht kein Einkommen mehr. Der andere Ehegatte ist von Januar bis Mai 2021 arbeitslos (somit kein Einkommen). Ab Juni 2021 ist er dann als Arbeitnehmer angestellt und verdient EUR 35.000. Im Ergebnis steht hier nun beiden Ehegatten jeweils der Arbeitnehmerpauschbetrag von EUR 1.000 zu. Zusammen betrachtet ergeben sich Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit von EUR 30.000 — EUR 1.000 + EUR 35.000 — EUR 1.000 = EUR 63.000.
Beispiel 3
Einer der Ehegatten ist während des gesamten Jahrs 2021 beschäftigt und bezieht ein Einkommen von EUR 65.000 (also soviel wie beide Ehegatten aus Beispiel 2 gemeinsam). Der andere Ehegatte geht nun ganzjährig keiner Tätigkeit nach. In diesem Fall betragen die (gemeinsamen) Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit EUR 65.000 — EUR 1.000 = EUR 64.000 und damit EUR 1.000 mehr in Beispiel 2.
Was gilt bei beschränkter Steuerpflicht?
Auch bei beschränkter Steuerpflicht kommt der Arbeitnehmerpauschbetrag zur Anwendung.
Buchhaltungsbüro Frankfurt am Main 2021
Was versteht man unter einem Buchhaltungsbüro?
Buchhaltungsbüros (auch als Buchführungsbüros, Buchhaltungsservices oder als selbständige Buchhalter bezeichnet) bieten Kunden Dienstleistungen rund um das Thema Buchführung an. Viele kleine und mittlere Unternehmen (sog. KMU) lagern (einen Teil) ihrer Tätigkeiten im Rahmen der Buchhaltung auf diesem Wege auf Buchhaltungsbüros aus (sog. Outcourcing), weil sie deren persönliche Betreuung und Vor-Ort-Service (teilweise angeboten) schätzen.
Aufgrund der durch das Gesetz eingeschränkten Kompetenzen und Wirkungsbereiche von Buchhaltungsbüros können diese einen Steuerberater nicht ersetzen, wohl aber dessen Beratungsleistungen (teilweise) ergänzen.
Organisiert sind die Buchhalter bzw. Buchführungsbüros im Berufsverband der professionellen Buchhalter und Bilanzbuchhalte (bpbb e.V.). Nach dessen Schätzung gibt es etwa 60.000 selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter, die haupt- oder auch nebenberuflich tätig sind.
Welche gesetzlichen Regelungen sind für Buchhaltungsbüros relevant?
Für Buchhaltungsbüros ist insbesondere das Steuerberatungsgesetz (StBerG) relevant. Dieses regelt recht umfassend die Befugnisse im Bereich der Führung von Büchern und der Betreuung in steuerlichen Themengebieten.
Als eine der zentralen Normen bestimmt § 3 StBerG, dass zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen ausschließlich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte bzw. deren Berufsgesellschaften zugelassen sind. § 5 Abs. 1 StBerG verbietet daher konsequenterweise anderen als den vorgenannten Personen bzw. Berufsgesellschaften die unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen. Da neben der Hilfe bei der Erstellung von Abschlüssen auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen unter die Hilfeleistung in Steuersachen fallen, betrifft dieses Verbot auch Buchhaltungsbüros.
Im Bereich der Buchführung gestattet das Steuerberatungsgesetz jedoch 2 wesentliche Ausnahmen, die Buchhaltungsbüros erlauben, Dienstleistungen in einem gesetzlichen bestimmten Rahmen anzubieten.
Welche Tätigkeiten darf ein Buchhaltungsbüro für seine Kunden erbringen bzw. welche Ausbildung ist hierzu erforderlich?
§ 6 Nr. 3 StBerG erlaubt als wesentliche Ausnahme zum Verbot des § 3 StBerG allen Buchhaltungsbüros „(…) die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge (…)“ im Rahmen der Buchhaltung, nimmt aber „(…) das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen (…)“ davon aus.
Folgende Tätigkeiten darf ein Buchführungsbüro ohne den Nachweis weiterer Qualifikationen daher für seine Kunden erbringen:
- Erledigung von beliebigen Schreib- und Rechenarbeiten,
- Büroorganisation,
- Ablage,
- Organisation des Zahlungsverkehrs,
- Kalkulation von Preisen,
- Berechnung von Kosten,
- Erfassung von Daten nach Belegen, die durch eine befugte Person kontiert worden sind,
- Erfassung von Daten anhand von einer befugten Person erstellten Buchungsanweisungen,
- Pflege der offenen Posten (Debitoren und Kreditoren) sowie
- Mahnwesen.
Liegt jedoch eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder einer gleichwertigen Ausbildung und jeweils gleichzeitig eine praktische Berufserfahrung, erlaubt das Steuerberatungsgesetz zusätzlich folgende Tätigkeiten:
- Buchen laufender Geschäftsvorfälle sowie
- Anfertigung laufender Lohnabrechnungen sowie die Erstellung der entsprechenden Lohnsteueranmeldungen.
Daneben kann das Leistungsspektrum — je nach Qualifikation und Erfahrung des Inhabers –ebenfalls die Beratung von Unternehmern und Unternehmen, insbesondere in den Bereichen rund um Gründung und Finanzierung umfassen.
Welche Ausbildungen gelten als gleichwertig nach § 6 Nr. 4 StBerG?
Als gleichwertige Vorbildung wird beispielsweise eine Abschlussprüfung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf, eine mit der Steuerinspektorenprüfung beendete dreijährige Ausbildung als Finanzanwärter oder eine Ausbildung als genossenschaftlicher Verbandsprüfer angesehen. Zusätzlich werden auch Personen mit höherer Qualifikation (abgeschlossene Bilanzbuchhalter-Prüfung oder erfolgreich abgeschlossenes Studium aus dem wirtschaftswissenschaftlichen Bereich) entsprechend anerkannt.
Wie muss die praktische Tätigkeit nach § 6 Nr. 4 StBerG aussehen, um Buchhaltungen und Lohnabrechnungen anbieten zu dürfen?
Die praktische Tätigkeit muss nach Abschluss der Ausbildung mindestens 3 Jahre betragen haben. Außerdem verlangt das Gesetz dabei einen Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens.
Welche Tätigkeiten darf ein Buchhaltungsbüro nicht für seine Kunden erbringen?
Der für die Praxis wichtigste Unterschied zwischen einem Steuerberater und einem Buchführungsbüro ist, dass es Buchhaltungsbüros nicht erlaubt ist, Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und zu versenden.
Ebenso darf ein Buchhaltungsbüro die folgenden Tätigkeiten nicht anbieten:
- Einreichung von Steuererklärungen.
- Einrichtung von Buchführungen,
- Erstellung eines auf den Kunden angepassten Kontenplans,
- Erstellung von Jahresabschlüssen,
- Erstellung von Einnahme-Überschussrechnungen,
- Anfertigung vorbereitender Abschlussbuchungen (Abschreibungen, Abgrenzungen, Rückstellungen) sowie
- Einrichtung von Lohnkonten.
Wie auch die Erstellung und der Versand von Umsatzsteuervoranmeldungen sind diese Tätigkeiten nur Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten vorbehalten.
Welche Folgen ergeben sich, wenn ein Buchführungsbüro gegen die gesetzlichen Regelungen verstößt?
Bei unbefugtem Überschreiten der Grenzen der erlaubnisfreien Buchführungshilfe liegt ein Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, der eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Diese kann eine Geldbuße von bis zu EUR 5.000 nach sich ziehen. Diese Höhe gilt momentan, kann jedoch zukünftig auch noch höher ausfallen. Die Hinweise auf solche Verstöße kommen sehr häufig durch das Finanzamt, das bei Verdachtsfällen eine entsprechende Anzeige erstattet.
Daneben prüfen die Steuerberaterkammern teils systematisch die Werbemaßnahmen der Buchhaltungsbüros im Hinblick auf unzulässige Überschusswerbung. Sollte die Steuerberaterkammer eine unzulässige Werbung entdecken, droht eine Abmahnung sowie ein Anspruch auf Unterlassung.
Was ist bei der Eröffnung eines Buchhaltungsbüros zu beachten?
Bei der Eröffnung eines Buchführungsbüros sind prinzipiell die gleichen Themengebiete, wie bei jeder Unternehmensgründung, zu beachten wie z.B.: Liquiditätsplanung, Preisgestaltung, Kostenüberwachung, Wahl und Einsatz der passenden Software, Bezug geeigneter Büroräumlichkeiten, Erstellung einer Webpräsenz (Homepage) oder auch Marketing und Werbung.
Im Gegensatz zur Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft gibt es kein formelles Zulassungsverfahren durch die Steuerberaterkammer. Auch bei den Finanzbehörden ist im Vorfeld keine Genehmigung einzuholen.
Selbstverständlich sind bei der Gründung auch steuerliche Themen zu berücksichtigen (z.B. korrekte Anmeldung der Tätigkeit beim Finanzamt, Wahl der geeigneten Rechtsform).
Bezogen auf das Berufsrecht ist von den o.g. Themen besonders der Bereich Marketing und Werbung heikel. Hier muss genau darauf geachtet werden, mit welchem Titel und mit welchen Kompetenzen das Buchführungsbüro für seine Dienstleistungen wirbt. Dabei ist eine unzulässige Überschusswerbung zu vermeiden.
Wer eine entsprechende Ausbildung besitzt, kann z.B. mit dem Titel „geprüfter Bilanzbuchhalter“ werben. Gemäß § 8 Abs. 4 StBerG sollte es bei kein Problem darstellen, mit den Titeln Buchhalter, Buchführungshelfer, geprüfter Bilanzbuchhalter sowie Steuerfachwirt zu werben (sofern ggf. die Ausbildung vorhanden ist).
Sind Kooperationen zwischen Buchführungsbüros und Steuerberatern bzw. Wirtschaftsprüfern möglich?
Ja, Kooperationen zwischen Buchführungsbüros und Steuerberatern bzw. Wirtschaftsprüfern sind möglich und auch gängige Praxis. Diese können auf verschiedene Weise ausgestaltet sein. Dies betrifft sowohl die Organisation der Kooperation, als auch den Umfang, die rechtlichen Rahmenbedingungen und den Auftritt gegenüber den
Hinweis:
Auch Taxmain besitzt umfangreiche Erfahrung in der Kooperation mit Buchführungsbüros und betreut daher gerne auch solche Mandanten steuerlich umfassend, die Dienstleistungen von Buchführungsbüros in Anspruch nehmen. Sofern ein Buchhaltungsbüro also bereits Ihre Buchführungsarbeiten übernimmt, können wir über Taxmain die notwendigen Dienstleistungen rund um Ihre Steuer, die dem Buchhaltungsbüro verboten sind, übernehmen.
Wieviel kosten die Leistungen durch ein Buchhaltungsbüro?
Für die Leistungen, die ein Buchhaltungsbüro an seine Kunden erbringt, gilt nicht die für Steuerberater bindende Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Buchhaltungsbüros sind daher in ihrer Preisgestaltung an keine gesetzlichen Normen gebunden.
Warum ist ein Steuerberater meist teurer als ein Buchhaltungsbüro?
In der Regel sind die Honorare, die ein Steuerberater für dessen Leistungen berechnet, höher als die Gebühren von einem Buchhaltungsbüro. Dies hat verschiedene Gründe, von denen 2 beispielhaft hier erwähnt werden:
- Steuerberater sind höher qualifiziert und haben sich stetig fortzubilden, was wiederum viel Zeit und Geld in Anspruch nimmt. Dies ermöglicht es einem Steuerberater aber auch, seine Mandanten stets auf höchstem Niveau steuerlich zu beraten, was einem Buchhaltungsbüro wiederum durch das Gesetz verboten ist.
- Nach Berufsrecht sind Steuerberater verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die bei einer Falschberatung dem Mandanten den entstandenen Schaden ausgleicht. Diese Versicherung muss durch das Honorar abgedeckt werden, stellt jedoch aber auch für den Mandanten eine erhöhte Sicherheit dar, die Buchhaltungsbüros in dieser Form nicht bieten.
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