Gutachter für Gerichte und Behörden
was ist ein gutachten?
Ein Gutachten ist eine neutrale Stellungnahme zu einem Sachverhalt. Diese kann, je nach Sachverhalt, kurz/einige Seiten oder aber einen ganzen Bericht umfassen.
welche Gutachten kann zum Beispiel ein Wirtschaftsprüfer für Gerichte und Behörden erstellen?
Beispiele für Gutachten, die Wirtschaftsprüfer für Gerichte und Behörden, erstellen sind:
- Gutachten zur Unternehmensbewertung
- Tragfähigkeitsgutachten
- Gutachten zur steuerlichen Situation
- Gutachten zur Auseinandersetzung
- Gutachten zu Ausgleichsansprüchen
Wie geht ein Wirtschaftsprüfer bei einem Gutachten vor?
Beispiel: Begutachtung des Ausgleichsanspruchs des Handelsverteters nach § 89 b HGB
a) im Gerichtsverfahren A wird über den Ausgleichsanspruch Ihres ehemaligen Handelsvertreters X gegen Sie als Unternehmer nach § 89 b Abs. 1 HGB verhandelt.
oder
b) im Gerichtsverfahren B wird über Ihren Ausgleichsanspruch als ehemaligen Handelsvertreters gegen den Unternehmer Y nach § 89 b Abs. 1 HGB verhandelt.
Der Ausgleichsanspruch ist gemäß § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB grundsätzlich in Höhe der Vorteile des Unternehmers nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu bemessen und gemäß § 89 b Abs. 2 HGB auf höchstens eine durchschnittliche Jahresprovision (Zeitraum für die Durchschnittsberechnung 5 Jahre) begrenzt. Der Ausgleichsanspruch kann außerdem nur dann bestehen, wenn die Ausschlussgründe des § 89 b Abs. 3 HGB nicht bestehen. Für Besonderheiten für Versicherungs- und Bausparkassenverteter ist zusätzlich § 89 b Abs. 5 HGB anzuwenden.
Zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs sind zunächst die Vorteile des Unternehmers zu ermitteln. Hierzu ist eine Prognose der künftigen Geschäfte, d.h. Umsatzerlöse und Gewinne des Unternehmers mit dem vom Handelsvertreter geworbenen Kundenstamm durchzuführen. Bei der Prognose sind die Besonderheiten des Marktes, Kundenfluktuation und weitere zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung absehbare Umstände zu berücksichtigen. In der Regel beträgt der Prognosezeitraum 3 bis 5 Jahre, kann jedoch abhängig vom Einzelfall, der Prognosemöglichkeit und der Rechtsprechung auch einen längeren Zeitraum umfassen. Der Ausgleichsanspruch ist durch die Abzinsung der prognostizierten Zahlungsflüsse mit geeigneten Barwertfaktoren zu ermitteln.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung wendet den vom Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelten Standard „IDW S 1 i.d.F. 2008: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ als allgemein anerkanntes Verfahren für diverse Bewertungsanlässe an. Für Bewertung von Kundenbeziehungen als sog. „Kundenorientierte immaterielle Vermögenswerte“ wird der Spezial-Standard „IDW S 5: Grundsätze zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte“ angewandt, der auf den vorgenannten IDW S 1 zurückgreift und für den Spezialfall verfeinert. Der IDW S 5 sieht je nach Art des Vermögenswerts (Kundenliste, Kundenbeziehung, Auftragsbestände) unterschiedliche Bewertungsmethoden (marktpreis‑, kapitalwert- und kostenorientierte Verfahren) vor.
Gemäß IDW S 5, Tz. 7 kann der Wirtschaftsprüfer in diesem Zusammenhang als unabhängiger Sachverständiger, Schiedsrichter oder Berater auftreten. Entsprechend kann der Wirtschaftsprüfer je nach Auftragsart einen subjektiver Entscheidungswert, einen objektivierter/typisierten Wert oder einen Einigungswert ermitteln und ggf. begutachten.
Wie können wir Ihnen behilflich sein?
Das Führungsteam der Taxmain GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besteht aus erfahrenen Wirtschaftsprüfern. Wir freuen uns, wenn Sie uns damit beauftragten, Gutachten zu erstellen!