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Gutachter für Gerichte und Behörden

was ist ein gutachten?

Gutachter für Gerichte und Behörden

Ein Gutacht­en ist eine neu­trale Stel­lung­nahme zu einem Sachver­halt. Diese kann, je nach Sachver­halt, kurz/einige Seit­en oder aber einen ganzen Bericht umfassen.

welche Gutacht­en kann zum Beispiel ein Wirtschaft­sprüfer für Gerichte und Behör­den erstellen?

Beispiele für Gutacht­en, die Wirtschaft­sprüfer für Gerichte und Behör­den, erstellen sind:

  • Gutacht­en zur Unternehmensbewertung
  • Tragfähigkeitsgutacht­en
  • Gutacht­en zur steuer­lichen Situation
  • Gutacht­en zur Auseinandersetzung
  • Gutacht­en zu Ausgleichsansprüchen

Wie geht ein Wirtschaft­sprüfer bei einem Gutacht­en vor?
Beispiel: Begutach­tung des Aus­gle­ich­sanspruchs des Han­delsverteters nach § 89 b HGB

a) im Gerichtsver­fahren A wird über den Aus­gle­ich­sanspruch Ihres ehe­ma­li­gen Han­delsvertreters X gegen Sie als Unternehmer nach § 89 b Abs. 1 HGB verhandelt.

oder

b) im Gerichtsver­fahren B wird über Ihren Aus­gle­ich­sanspruch als ehe­ma­li­gen Han­delsvertreters gegen den Unternehmer Y nach § 89 b Abs. 1 HGB verhandelt.

Der Aus­gle­ich­sanspruch ist gemäß § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB grund­sät­zlich in Höhe der Vorteile des Unternehmers nach Beendi­gung des Ver­tragsver­hält­niss­es zu bemessen und gemäß § 89 b Abs. 2 HGB auf höch­stens eine durch­schnit­tliche Jahre­spro­vi­sion (Zeitraum für die Durch­schnitts­berech­nung 5 Jahre) begren­zt. Der Aus­gle­ich­sanspruch kann außer­dem nur dann beste­hen, wenn die Auss­chlussgründe des § 89 b Abs. 3 HGB nicht beste­hen. Für Beson­der­heit­en für Ver­sicherungs- und Baus­parkassen­verteter ist zusät­zlich § 89 b Abs. 5 HGB anzuwenden.

Zur Ermit­tlung der Höhe des Aus­gle­ich­sanspruchs sind zunächst die Vorteile des Unternehmers zu ermit­teln. Hierzu ist eine Prog­nose der kün­fti­gen Geschäfte, d.h. Umsatzer­löse und Gewinne des Unternehmers mit dem vom Han­delsvertreter gewor­be­nen Kun­den­stamm durchzuführen. Bei der Prog­nose sind die Beson­der­heit­en des Mark­tes, Kun­den­fluk­tu­a­tion und weit­ere zum Zeit­punkt der Ver­trags­beendi­gung abse­hbare Umstände zu berück­sichti­gen. In der Regel beträgt der Prog­nosezeitraum 3 bis 5 Jahre, kann jedoch abhängig vom Einzelfall, der Prog­nosemöglichkeit und der Recht­sprechung auch einen län­geren Zeitraum umfassen. Der Aus­gle­ich­sanspruch ist durch die Abzin­sung der prog­nos­tizierten Zahlungs­flüsse mit geeigneten Bar­w­ert­fak­toren zu ermitteln.

Die höch­strichter­liche Recht­sprechung wen­det den vom Insti­tut der Wirtschaft­sprüfer entwick­el­ten Stan­dard „IDW S 1 i.d.F. 2008: Grund­sätze zur Durch­führung von Unternehmens­be­w­er­tun­gen“ als all­ge­mein anerkan­ntes Ver­fahren für diverse Bew­er­tungsan­lässe an. Für Bew­er­tung von Kun­den­beziehun­gen als sog. „Kun­de­nori­en­tierte imma­terielle Ver­mö­genswerte“ wird der Spezial-Stan­dard „IDW S 5: Grund­sätze zur Bew­er­tung imma­terieller Ver­mö­genswerte“ ange­wandt, der auf den vor­ge­nan­nten IDW S 1 zurück­greift und für den Spezial­fall ver­fein­ert. Der IDW S 5 sieht je nach Art des Ver­mö­genswerts (Kun­den­liste, Kun­den­beziehung, Auf­trags­bestände) unter­schiedliche Bew­er­tungsmeth­o­d­en (marktpreis‑, kap­i­tal­w­ert- und kostenori­en­tierte Ver­fahren) vor.

Gemäß IDW S 5, Tz. 7 kann der Wirtschaft­sprüfer in diesem Zusam­men­hang als unab­hängiger Sachver­ständi­ger, Schied­srichter oder Berater auftreten. Entsprechend kann der Wirtschaft­sprüfer je nach Auf­tragsart einen sub­jek­tiv­er Entschei­dungswert, einen objektivierter/typisierten Wert oder einen Eini­gungswert ermit­teln und ggf. begutachten.

Wie kön­nen wir Ihnen behil­flich sein?

Das Führung­steam der Tax­main GmbH Wirtschaft­sprü­fungs­ge­sellschaft beste­ht aus erfahre­nen Wirtschaft­sprüfern. Wir freuen uns, wenn Sie uns damit beauf­tragten, Gutacht­en zu erstellen!