Externe Geldwäschebeauftragte
Was ist Geldwäsche?
Unter Geldwäsche versteht man im allgemeinen, dass Geld aus illegalen Geschäften in den legalen Geldkreislauf gebracht und damit “gewaschen” wird.
Der Geldwäschebegriff wurde zuletzt in 2021 ausgeweitet. Inzwischen gilt jede Straftat, die dazu führt, dass illegal Geld erworben und in legalen Kreislauf gebracht wird, als Vortat zur Geldwäsche.
Die Aufsichtsbehörden (z.B. BaFin, diverse Kammern bei den Freiberuflern) sowie die Financial Intelligence Unit (FIU) wurden in 2020 und 2021 stark ausgebaut.
Umso wichtiger ist es, dass die Verpflichteten im Sinne des GwG ein wirksames Risikomanagement haben, um Geldwäsche zu verhindern.
Wer ist “Verpflichteter” im Sinne des GwG?
Im § 2 GwG sind die Verpflichteten aufgeführt.
Unter anderem sind dies:
- Kreditinstitute
- Finanzdienstleister
- Kapitalverwaltungsgesellschaften
- Steuerberater
- Wirtschaftsprüfer
- Rechtsanwälte und Notare (in bestimmten Fällen)
Was muss ich als Verpflichteter tun?
Die Verpflichteten müssen gemäß § 4 Abs. 1 GwG zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
Risikomanagement umfasst gemäß § 4 Abs. 2 GwG zunächst die Risikoanalyse nach § 5 GwG. Ausgehend von dieser Risikoanalyse gehört es ebenfalls zum Risikomanagement, die internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG zu schaffen, um auf die festgestellten Risiken zu reagieren. Die internen Sicherungsmaßnahmen wiederum bestehen im Detail aus einer Reihe von Maßnahmen/Verpflichtungen.
Wirksames Risikomanagement liegt dann vor, wenn die angemessene Organisationsrichtlinien und Maßnahmen vorliegen, die in der Praxis effektiv gelebt werden werden.
Was sind die internen Sicherungsmaßnahmen?
Wie oben angeführt, sind die internen Sicherungsmaßnahmen dazu geeignet, um auf Risiken zu reagieren. Die internen Sicherungsmaßnahmen sind im § 6 GwG zusammengefasst. Dazu gehören insbesondere (aber nicht abschließend):
- Ausarbeitung von internen Geldwäscherichtlinien
- je nach Risikobewertung: vereinfachte, allgemeine oder verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
- Prüfung der Zuverlässigkeit von Mitarbeitern
- Schulung von Mitarbeitern
- Unabhängige Überprüfung der Geldwäsche-Verfahren durch Dritte
- Einrichtung eines wirksamen internen Meldewesens (Whistleblowing)
- Einrichtung eines wirksamen externen Meldewesens (Aufsichtsbehörden und FIU)
- Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters
Was macht ein Geldwäschebeauftragter?
Der Geldwäschebeauftragte ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 GwG für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig.
Im Wesentlichen übernimmt der Geldwäschebeauftragte die Tätigkeiten des Geldwäsche-Risikomanagements, d.h. Durchführung der Risikoanalyse und der oben genannten internen Sicherungsmaßnahmen.
Viele Unternehmen lagern diese Tätigkeiten an einen externen Geldwäschebeauftragten aus. Das macht insbesondere dann Sinn, wenn die Menge der internen Sicherungsmaßnahmen nicht so groß ist, dass sich die Einstellung eines internen Geldwäschebeauftragten lohnen würde.
Braucht man immer einen Geldwäschebeauftragten?
Nein!
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GwG haben grundsätzlich nur Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
Jedoch können gemäß § 7 Abs. 3 GwG die Aufsichtsbehörden anordnen, dass Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 10 bis 14 und 16 einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachten.
Beispiel:
Für Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungskanzleien, die Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nummer 12 GwG sind, gilt zunächst einmal: Es ist kein Geldwäschebeauftragter erforderlich.
Jedoch haben die zuständigen Kammern (=Aufsichtsbehörden) angeordnet, dass bei mehr als 30 Berufsangehörigen in einer Praxis ein Geldwäschebeauftragter sowie ein Stellvertreter bestellt werden müssen.
Wie können wir Sie unterstützen?
Als erfahrene Abschlussprüfer und Innenrevisoren von Finanzdienstleistern und Kapitalverwaltungsgesellschaften, aber auch selbst als Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes, verfügen wir über umfangreiche Kompetenzen und Erfahrung in diesem Bereich. Gerne bieten wir unsere Leistungen als externe Geldwäschebeauftragte an.
Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater unterliegt auch diese Tätigkeit den Allgemeinen Berufspflichten, insbesondere der Unabhängigkeit und der gewissenhaften Berufsausübung sowie der kritischen Grundhaltung. Das sind Eigenschaften, die Sie normalerweise auch von einem Geldwäschebeauftragten erwarten dürfen.