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Externe Geld­wäschebeauf­tragte

 

Was ist Geldwäsche?

externe geldwäschebeauftragte

Unter Geld­wäsche ver­ste­ht man im all­ge­meinen, dass Geld aus ille­galen Geschäften in den legalen Geld­kreis­lauf gebracht und damit “gewaschen” wird.

Der Geld­wäschebe­griff wurde zulet­zt in 2021 aus­geweit­et. Inzwis­chen gilt jede Straftat, die dazu führt, dass ille­gal Geld erwor­ben und in legalen Kreis­lauf gebracht wird, als Vor­tat zur Geldwäsche.

Die Auf­sichts­be­hör­den (z.B. BaFin, diverse Kam­mern bei den Freiberu­flern) sowie die Finan­cial Intel­li­gence Unit (FIU) wur­den in 2020 und 2021 stark ausgebaut.

Umso wichtiger ist es, dass die Verpflichteten im Sinne des GwG ein wirk­sames Risiko­man­age­ment haben, um Geld­wäsche zu verhindern.

 

Wer ist “Verpflichteter” im Sinne des GwG?

Im § 2 GwG sind die Verpflichteten aufgeführt. 

Unter anderem sind dies:

  • Kred­itin­sti­tute
  • Finanz­di­en­stleis­ter
  • Kap­i­talver­wal­tungs­ge­sellschaften
  • Steuer­ber­ater
  • Wirtschaft­sprüfer
  • Recht­san­wälte und Notare (in bes­timmten Fällen)

 

Was muss ich als Verpflichteter tun?

Die Verpflichteten müssen gemäß § 4 Abs. 1 GwG zur Ver­hin­derung von Geld­wäsche und von Ter­ror­is­mus­fi­nanzierung über ein wirk­sames Risiko­man­age­ment ver­fü­gen, das im Hin­blick auf Art und Umfang ihrer Geschäft­stätigkeit angemessen ist.

Risiko­man­age­ment umfasst gemäß § 4 Abs. 2 GwG zunächst die Risiko­analyse nach § 5 GwG. Aus­ge­hend von dieser Risiko­analyse gehört es eben­falls zum Risiko­man­age­ment, die inter­nen Sicherungs­maß­nah­men nach § 6 GwG zu schaf­fen, um auf die fest­gestell­ten Risiken zu reagieren. Die inter­nen Sicherungs­maß­nah­men wiederum beste­hen im Detail aus ein­er Rei­he von Maßnahmen/Verpflichtungen.

Wirk­sames Risiko­man­age­ment liegt dann vor, wenn die angemessene Organ­i­sa­tion­srichtlin­ien und Maß­nah­men vor­liegen, die in der Prax­is effek­tiv gelebt wer­den werden.

 

Was sind die inter­nen Sicherungsmaßnahmen?

Wie oben ange­führt, sind die inter­nen Sicherungs­maß­nah­men dazu geeignet, um auf Risiken zu reagieren. Die inter­nen Sicherungs­maß­nah­men sind im § 6 GwG zusam­menge­fasst. Dazu gehören ins­beson­dere (aber nicht abschließend):

  • Ausar­beitung von inter­nen Geldwäscherichtlinien
  • je nach Risikobe­w­er­tung: vere­in­fachte, all­ge­meine oder ver­stärk­te Sorgfalt­spflicht­en in Bezug auf Kunden
  • Prü­fung der Zuver­läs­sigkeit von Mitarbeitern
  • Schu­lung von Mitarbeitern
  • Unab­hängige Über­prü­fung der Geld­wäsche-Ver­fahren durch Dritte
  • Ein­rich­tung eines wirk­samen inter­nen Meldewe­sens (Whistle­blow­ing)
  • Ein­rich­tung eines wirk­samen exter­nen Meldewe­sens (Auf­sichts­be­hör­den und FIU)
  • Bestel­lung des Geld­wäschebeauf­tragten und seines Stellvertreters

 

Was macht ein Geldwäschebeauftragter?

Der Geld­wäschebeauf­tragte ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 GwG für die Ein­hal­tung der geld­wäscherechtlichen Vorschriften zuständig.

Im Wesentlichen übern­immt der Geld­wäschebeauf­tragte die Tätigkeit­en des Geld­wäsche-Risiko­man­age­ments, d.h. Durch­führung der Risiko­analyse und der oben genan­nten inter­nen Sicherungsmaßnahmen.

Viele Unternehmen lagern diese Tätigkeit­en an einen exter­nen Geld­wäschebeauf­tragten aus. Das macht ins­beson­dere dann Sinn, wenn die Menge der inter­nen Sicherungs­maß­nah­men nicht so groß ist, dass sich die Ein­stel­lung eines inter­nen Geld­wäschebeauf­tragten lohnen würde.

 

Braucht man immer einen Geldwäschebeauftragten?

Nein!

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GwG haben grund­sät­zlich nur Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num­mer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 haben einen Geld­wäschebeauf­tragten sowie einen Stel­lvertreter zu bestellen.

Jedoch kön­nen gemäß § 7 Abs. 3 GwG die Auf­sichts­be­hör­den anord­nen, dass Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num­mer 4, 5, 8, 10 bis 14 und 16 einen Geld­wäschebeauf­tragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachten.

Beispiel:

Für Wirtschaft­sprü­fungs- oder Steuer­ber­atungskan­zleien, die Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Num­mer 12 GwG sind, gilt zunächst ein­mal: Es ist kein Geld­wäschebeauf­tragter erforderlich.

Jedoch haben die zuständi­gen Kam­mern (=Auf­sichts­be­hör­den) ange­ord­net, dass bei mehr als 30 Beruf­sange­höri­gen in ein­er Prax­is ein Geld­wäschebeauf­tragter sowie ein Stel­lvertreter bestellt wer­den müssen.

 

Wie kön­nen wir Sie unterstützen?

Als erfahrene Abschlussprüfer und Innen­re­vi­soren von Finanz­di­en­stleis­tern und Kap­i­talver­wal­tungs­ge­sellschaften, aber auch selb­st als Verpflichtete im Sinne des Geld­wäschege­set­zes, ver­fü­gen wir über umfan­gre­iche Kom­pe­ten­zen und Erfahrung in diesem Bere­ich. Gerne bieten wir unsere Leis­tun­gen als externe Geld­wäschebeauf­tragte an.

Als Wirtschaft­sprüfer und Steuer­ber­ater unter­liegt auch diese Tätigkeit den All­ge­meinen Beruf­spflicht­en, ins­beson­dere der Unab­hängigkeit und der gewis­senhaften Beruf­sausübung sowie der kri­tis­chen Grund­hal­tung. Das sind Eigen­schaften, die Sie nor­maler­weise auch von einem Geld­wäschebeauf­tragten erwarten dürfen.