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Lies weiterInheritance Tax in Germany
How does the inheritance tax in Germany work?
Inheritance tax in Germany is a tax on the property of a deceased persons, if this is inherited to other persons. It is based on the value of the assets and property that the deceased individual leaves behind, which is known as the “estate.” The tax is generally levied on the beneficiaries who inherit the assets from the deceased person.
Furthermore, the same calculation / system applies, when the estate is given as a “present”, so in this case, it is a “present tax” (§ 1 Nr. 2 ErbStG).
To settle the inheritance tax in Germany, the beneficiaries have to submit a tax return to the relevant tax authority. This return includes details about the assets, their values, and the beneficiaries’ relationship to the deceased. The tax amount is calculated based on the value of these assets and other information.
What is the tax rate and the amount of the inheritance tax in Germany?
The amount of the inheritance tax in Germany depends on different factors, including the net asset value, the relationship between the deceased person and the beneficiaries, and any applicable deductions or exemptions.
Close relatives such as spouses and direct descendants are granted exemptions or lower tax rates compared to more distant relatives or unrelated individuals. To the exemptions, please see the question about the structure of the inheritance tax law (below).
How should I pay the inheritance tax in Germany if I have no liquidity?
Often, the inherited assets are not “liquid”, for example real estate. So there may not be sufficient liquidity to pay the inheritance tax in Germany, and beneficiaries would need to sell the assets or take a credit to pay the inheritance tax. If this is not possible in short term, usually it is possible to apply for a deferral at the financial authority.
How is the structure of the inheritance tax law in Germany?
The inheritance tax in Germany is regulated by the Erbschaftsteuergesetz (Inheritance Tax Act).
The key points of the German Inheritance Tax Act include:
- Taxable Persons and Beneficiaries:
- The tax is levied on both German residents and non-residents who inherit assets located in Germany (§ 2 ErbStG).
- Beneficiaries can be everyone: relatives (e.g., spouses, children, parents), but also non-related individuals and organizations.
- Tax Rates:
- The tax rates vary based on the value of the inherited assets and the relationship between the deceased and the beneficiary. In general, the tax rate is regulated in § 19 ErbStG:
- Allowances
- Spouses and registered partners are generally exempt from inheritance tax.
- For other relatives, there are specific tax-free allowances depending on the degree of kinship.
- Non-related beneficiaries are subject to higher tax rates, and their tax-free allowances are generally lower
- The above mentioned allowances are regulated in § 16 ErbStG:
- Valuation of Assets:
- The value of the inherited assets must be determined as of the date of death of the deceased.
- Different valuation methods are used for different types of assets, such as real estate, securities, and business assets. According to § 12 ErbStG, the valuation methods from the valuation tax law (Bewertungsgesetz) have to be applied.
- Deductions:
- The Inheritance Tax Act provides certain deductions to reduce the taxable amount. They are regulated for example in §§ 13 and 13a ErbStG.
- For instance, business assets may qualify for significant reductions or full exemption to ensure the continuity of businesses after the owner’s death.
- Filing and Payment:
- The beneficiaries are responsible for the declaration of the inheritance tax return and the payment of the inheritance tax-
- The tax return has to be submitted to the financial authority within three months after the date of the death.
- Payment of the inheritance tax is due within six months after the date of death.
- Penalties and Enforcement:
- As every other tax in Germany, also if the inheritance tax in Germany is declared or paid to late, this may result in penalties and interest charges.
- Tax authorities can conduct audits and investigations.
An example how the inheritance tax in Germany for real estate is calculated?
Let’s look at the following example: a person lives in England and inherited a property from his/her uncle who also lives in England. The property is located in Germany. It is a 4‑room apartment in Munich, 100 square meters.
The inheritance tax is calculated according to following structure:
- Valuation of the Inherited Property: The value of the inherited property (4‑room apartment in Munich, 100 sqm) needs to be determined as of the date of the uncle’s death. As explained above, the valuation is done according to § 12 ErbStG based on the rules of the valuation tax law (Bewertungsgesetz). For real estate property, different factors need to be considered, for example the quality of the building, the value of the ground, whether the apartment is rented or not…
For this example, let’s assume that the property was appraised at 400.000 EUR. - Relationship to the deceased person: according to § 15 ErbStG, nieces and nephews are classified as “Steuerklasse II” (tax class II) beneficiaries.
- Tax-Free Allowance (Freibetrag): according to § 16 EStG, the tax-free allowance for “Steuerklasse II” beneficiaries is 20.000 EUR for inheritances from uncles and aunts.
- Taxable Amount: To calculate the taxable amount, we subtract the tax-free allowance from the value of the inherited property: Taxable Amount = 400.000 EUR — 20.000 EUR = 380.000 EUR.
- Tax Rates: according to § 19 ErbStG, the inheritance tax rates for “Steuerklasse II” beneficiaries in Germany are as follows:
- Up to 75,000 EUR: 15%
- Between 75,001 EUR and 300.000 EUR: 20%
- Above 300.000 EUR: 25%
- Calculation of Inheritance Tax: Now, we apply the respective tax rates to the taxable amount:
- 380.000 EUR x 25% = 95.000 EUR
How to continue / contact to us
We as english speaking tax advisors can file the declaration of the inheritance tax in Germany and communicate with the financial authority on your behalf.
You can contact us by using one of these phone numbers or the mail address.
Besteuerung von EU-Beamten
Welche Personen sind mit EU-Beamten bzw. EU-Bediensteten gemeint?
Gemeint sind zum Beispiel die Beamten oder die Bediensteten
- der Europäischen Zentralbank (EZB),
- des Europaparlaments,
- des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF),
- des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD),
- des Europäischen Polizeiamtes (EUROPOL)
- der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX).
Wo ist die Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bediensteten geregelt?
Grundsätzlich gilt für EU-Beamte bzw. EU-Bedienstete, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, “ganz normal” das deutsche Steuerrecht, also insbesondere das Einkommensteuergesetz.
Hinsichtlich der Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit als EU-Beamte bzw. EU-Bedienstete gibt es aber bestimmte Privilegien. Oftmals schließen Mitgliedstaaten einer internationalen Organisation ein sogenanntes Privilegienabkommen ab, das auch die Besteuerung der Bedienstete regelt.
Darüber hinaus werden in eigenen Abkommen und Protokollen zwischen Mitgliedstaaten und der internationalen Organisation weitere Details vereinbart.
Für Deutschland hat das Bundesministerium der Finanzen im BMF-Schreiben vom 1. Januar 2013 eine vollständige Liste dieser Privilegienabkommen, Abkommen und Protokolle veröffentlicht. Im Teil C dieses BMF-Schreibens (ab Seite 38) sind die zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen aufgeführt, aufgrund derer unter anderem den EU-Beamten bzw. EU-Bediensteten Befreiungen oder Privilegien hinsichtlich der deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gewährt werden.
Insbesondere sind hinsichtlich der Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bediensteten der Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die EG-Steuererhebungs-Verordnung (VO (EWG) 260/68) zu beachten.
Wie ist die Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bediensteten ausgestaltet?
Im Allgemeinen gelten folgende Privilegien bzw. Steuerbefreiungen:
- Die Bezüge aus einer laufenden Tätigkeit sind steuerfrei, Rentenleistungen sind jedoch zu versteuern.
- In älteren Abkommen, die eine Steuerfreiheit vorsehen, ist auch kein Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG enthalten. In neueren Abkommen ist der Progressionsvorbehalt hingegen oftmals geregelt.
- Sieht das Abkommen oder Protokoll keine Steuerbefreiung vor, ist eine mögliche Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu prüfen. Auch hier gilt der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG.
- Oftmals erheben die internationalen Organisationen aber eine eigene Abgabe, so dass die Tätigkeit nicht ganz steuerfrei bleibt.
Speziell gelten hinsichtlich der Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bediensteten folgende Bestimmungen:
- EU-Beamte bzw. EU-Bedienstete sind von innerstaatlichen Steuern (also auch von der deutschen Einkommensteuer) auf die von der EU gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit. Dies ist in Artikel 12 des Protokolls (Nr. 7) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmt.
In diesem Artikel 12 heißt es: “Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden. Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.”
- Der Artikel 12 regelt somit, dass gleichzeitig zugunsten der EU eine Gemeinschaftsteuer erhoben wird, die in den EU-Haushalt fließt.
- Die vorgenannte EU-Gemeinschaftsteuer ist wiederum in der EG-Steuererhebungs-Verordnung (VO (EWG) 260/68) geregelt.
- Steuerpflichtig sind nach Art. 2 der VO (EWG) 260/68 insbesondere folgende Personen: die Personen, auf die das Statut der Beamten oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften Anwendung finden, einschließlich der Empfänger der bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen vorgesehenen Vergütung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten.
- Bemessungsgrundlage sind nach Art. 3 der VO (EWG) 260/68 die Gehälter und anderen Bezüge jeder Art, die jedem Steuerpflichtigen von den Gemeinschaften gezahlt werden. Von der Besteuerungsgrundlage ausgenommen sind jedoch die pauschal oder nicht pauschal gezahlten Beträge und Zulagen, die einen Ausgleich für Lasten darstellen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit entstehen, z.B. Familienzulagen, Beihilfen aus sozialen Gründen und ähnliches. Darüber hinaus werden 10 % pauschal als Werbungskosten angesetzt. Beiträge zur Sozialversicherung werden vollständig abgezogen. Kinder werden ebenfalls steuermindernd berücksichtigt.
- Der Steuertarif ist nach Art. 4 der VO (EWG) 260/68 ein progressiver Tarif, der sich wie folgt darstellt:
- Außerdem müssen die Beamten für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2023 gemäß Artikel 66a der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11(EAG) eine Solidaritätsabgabe in Höhe von 6 / in Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe 7 Prozent der Dienstbezüge leisten
- Zur Altersversorgung zahlen die Beamten gemäß Artikel 83 der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11(EAG) 10,1 Prozent des Grundgehalts ein.
Sind also EU-Beamte bzw. EU-Bedienstete komplett von der deutschen Einkommensteuer befreit?
Nein!
Das vorgenannte gilt nur für Bezüge aus der laufenden Tätigkeit für die EU.
Einkünfte im Rahmen der anderen Einkunftsarten, z.B. aus der Vermietung und Verpachtung, unterliegen der Einkommensteuer. Dort greift dann auch der vorgenannte Progressionsvorbehalt.
Wie können wir als Steuerberater Sie unterstützen?
Wir als Steuerberater können Ihre Steuererklärungen anfertigen, unter Berücksichtigung aller Besonderheiten der Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bediensteten.
Wie geht es weiter / Kontaktaufnahme
Kontaktieren Sie uns einfach unter einer der hier angegebenen Telefonnummern oder Mail-Adressen.
Buchführung und Steuern bei Baufirmen und Handwerksbetrieben
Was sind die handelsrechtlichen und steuerlichen Besonderheiten bei Baufirmen und Handwerksbetrieben?
Handelsrechtliche Besonderheiten: Handwerksbetriebe und insbesondere Baufirmen haben oft längere Projekte. Handelsrechtlich ist die Abgrenzung der Umsatzerlöse und die Bilanzierung der unfertigen Leistungen zu beachten. Im Detail wird das in den folgenden Abschnitten beschrieben.
Steuerrechtlich ist zunächst die handelsrechtliche Bilanzierung zu übernehmen (Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Darüber hinaus sind die Themen Bauabzugsteuer, Umkehr der Steuerschuldnerschaft in der Umsatzsteuer sowie der Baulohn zu berücksichtigen.
Handelsrechtliche Bilanzierung
In der Handelsbilanz bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Umsatzerlöse erst zu erfassen, wenn diese realisiert sind.
In Bezug auf längere Bauprojekte bedeutet dies, dass es auf den Zeitpunkt der “Abnahme” durch den Kunden ankommt. Hierbei kann es zwei Varianten geben:
- Das Projekt wird nach Fertigstellung abgenommen.
- Das Projekt wird stufenweise abgenommen.
Die Abnahme wird vertraglich vereinbart.
Vor Abnahme des Projekts (entweder nach kompletter Fertigstellung oder in Stufen) können keine Umsatzerlöse erfasst werden!
Regelmäßig werden aber Abschlagsrechnungen an Kunden erstellt und von diesen auch bezahlt, außerdem fallen ja von Anfang an Kosten an.
Wie ist also damit in der Buchhaltung umzugehen?
1.) Im ersten Schritt werden Bauleistungen als unfertige oder fertige Leistungen gebucht und mit den Herstellungskosten bewertet. Diese ermitteln sich nach § 255 Abs. 2 HGB als Materialeinzelkosten, die Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der Fertigung, angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und der Abschreibungen des Anlagevermögens, soweit diese durch die Fertigung veranlasst sind. Bei der Berechnung der Herstellungskosten werden außerdem angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten und der Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen. Forschungs- und Vertriebskosten werden nicht einbezogen. Die unfertigen oder fertigen Bauleistungen werden im Vorratsvermögen ausgewiesen. Das Gegenkonto lautet Bestandsveränderung, wenn die GuV nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt wurde, oder Herstellungskosten des Umsatzes, wenn die GuV nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt wurde.
2) Im zweiten Schritt werden Abschlagsrechnungen als erhaltene Anzahlungen gegen das Bankkonto gebucht.
3) Im dritten Schritt erfolgt die Abnahme des Projekts oder einer Stufe des Projekts, je nach vertraglicher Vereinbarung des Gefahrenübergangs vom Bauunternehmer bzw. Handwerker an den Kunden. Somit sind Umsatzerlöse in Höhe der vereinbarten Gesamtrechnung nun zu erfassen. Als Gegenkonten wird eine Forderung für den noch nicht im Rahmen Abschlagsrechnung bezahlten Teil der Umsatzerlöse sowie die erhaltenen Anzahlungen für den bereits durch Abschlagsrechnung bezahlten Teil der Umsatzerlöse bebucht. Die als unfertige oder fertigen Leistungen erfassten Projekte werden gegen die Bestandsveränderung bzw. Herstellungskosten ausgebucht.
Umsatzsteuerliche Besonderheiten
Unabhängig von der handelsrechtlichen Realisation der Umsatzerlöse entsteht die Umsatzsteuer bereits dann, wenn eine Abschlagsrechnung bezahlt wurde (§13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 3 UStG).
Werden Bauleistungen an einen anderen Bauunternehmer erbracht, also z.B. als Sub-Unternehmer für einen Generalunternehmer, ist § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG anzuwenden. In diesem Fall schuldet der Leistungsempfänger (Generalunternehmer) die Umsatzsteuer. Die Rechnung wird “netto” ohne Umsatzsteuer erstellt mit einem Hinweis auf § 13b Abs. 5 UStG. Dies ist aber an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Der Leistungsempfänger ist ein Bauunternehmer. Um sich zu vergewissern, muss der leistende Bauunternehmer vom Leistungsempfänger die Bescheinigung vom Finanzamt anfordern, in der steht, dass er Bauunternehmer ist und die Umsatzsteuer schuldet. Weitere Informationen und ein Muster dieser Bescheinigung sind im „Vordruckmuster USt1 TG“ des BMF zu finden.
- Es werden Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen erbracht.
- Bauleistung ist eine Leistung, die sich unmittelbar und nachhaltig auf die Substanz eines Bauwerks auswirkt, d.h. durch die Leistung wird die Substanz eines Bauwerks oder Bauwerkteils erweitert, verbessert, beseitigt oder erhalten werden. Beispiele, was Bauleistung ist und was nicht, sind bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu finden. Es empfiehlt sich, dass auch auf den Rechnungen die Begrifflichkeiten verwendet werden.
- Gebäudereinigungsleistung ist z.B. Reinigung sowie die pflegende und schützende (Nach-)Behandlung von Gebäuden und Gebäudeteilen (innen und außen), Hausfassadenreinigung (einschließlich Graffitientfernung), Fensterreinigung, Bauendreinigung, Reinigung von haustechnischen Anlagen
Ist der Leistungsempfänger kein Bauunternehmer oder ist die erbrachte Leistung keine Bauleistung / Gebäudereinigungsleistung, ist die Rechnung “ganz normal” mit 19% USt auszustellen und der leistende Bauunternehmer schuldet die Umsatzsteuer selbst dem Finanzamt.
Bauabzugsteuer
Werden Bauleistungen erbracht, muss der Leistungsempfänger (Kunde) in bestimmten Fällen 15% des Brutto-Rechnungsbetrags direkt als Steuerabzug (Bauabzugsteuer) an das Finanzamt abführen. Welche Fälle es sind und welche Ausnahmen es gibt, ist in § 48 ff. EStG geregelt und Merkblatt des BZSt zusammengefasst.
An dieser Stelle wollen wir nicht nochmal die Regelungen wiedergeben, sondern anhand von Beispielen etwas vereinfacht darstellen, wie das Verfahren ist:
Beispiel: Der Bauunternehmer als Sub-Unternehmer stellt an den General-Bauunternehmer eine Rechnung von 10.000 netto mit Hinweis nach § 13b UStG, dass der Kunde die Umsatzsteuer abführt.
Der Kunde (Generalunternehmer) muss auf diese 10.000 EUR + 1.900 EUR Umsatzsteuer = 11.900 EUR die 15% Bauabzugsteuer berechnen und einbehalten, also 1.785 EUR. Der Sub-Unternehmer bekommt also von ihm als Zahlung: 10.000 EUR – 1.785 EUR = 8.215 EUR.
Der Kunde zahlt an das Finanzamt: 1.900 EUR Umsatzsteuer und 1.785 EUR Bauabzugsteuer (=abgeführte Einkommensteuer für den Bauunternehmer).
Die im gesamten Jahr abgeführte Bauabzugsteuer ist für den Sub-Unternehmer eine Steuervorauszahlung zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer (je nach Rechtsform des Sub-Unternehmers), die im Rahmen der Jahressteuererklärung wieder geltend gemacht wird.
Baulohn
Hinter dem Begriff “Baulohn” stecken Spezifika bei der Lohnabrechnung für die Baubranche. Davon sind in der Regel die Branchen/Tätigkeiten umfasst, die im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aufgeführt sind. Beispielsweise:
Bauten- und Eisenschutzarbeiten
Bohrarbeiten
Erdbewegungsarbeiten
Hochbauarbeiten
Verlegen von Bodenbelägen
Trocken- und Montagebauarbeiten
Die Liste ist nicht abschließend, es handelt sich nur um Beispiele. Im oben verlinkten Tarifvertrag sind weitere zu finden, darüber hinaus auch diejenigen, die nicht erfasst sind.
Im Baulohn werden die Beiträge an die Sozial-Kasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) berücksichtigt. Diese erstattet daraus den Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestimmte Kosten, die daraus resultieren, dass über 25% der Bauarbeiter alle 6 Monate den Arbeitgeber wechseln und der Bau von den Witterungsbedingungen abhängig ist. Ein Überblich, welche Sozialkassen es gibt und was diese erstatten, ist unten zu finden. Darüber hinaus handelt es sich beim Baulohn eigentlich um eine “normale” Lohnabrechnung, der “Teufel liegt im Detail”.
Wie können wir als Steuerberater Sie unterstützen?
Wir als Steuerberater können Ihnen die Komplettbetreuung, bestehend aus den laufenden/monatlichen Arbeiten in der Buchführung und im Baulohn sowie aus den Abschlussarbeiten (Handelsbilanz, Steuerbilanz, Steuererklärungen) anbieten.
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митапы и семинары на тему налоги 2022
В дополнение к регулярной ежемесячной информации для клиентов, которую мы публикуем на нашем веб-сайте, мы регулярно проводим митапы и семинары на тему налоги для наших клиентов, а также для других заинтересованных.
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