Inher­i­tance Tax in Germany

inheritance tax in Germany

How does the inher­i­tance tax in Ger­many work?

Inher­i­tance tax in Ger­many is a tax on the prop­er­ty of a deceased per­sons, if this is inher­it­ed to oth­er per­sons. It is based on the val­ue of the assets and prop­er­ty that the deceased indi­vid­ual leaves behind, which is known as the “estate.” The tax is gen­er­al­ly levied on the ben­e­fi­cia­ries who inher­it the assets from the deceased person.

Fur­ther­more, the same cal­cu­la­tion / sys­tem applies, when the estate is giv­en as a “present”, so in this case, it is a “present tax” (§ 1 Nr. 2 Erb­StG).

To set­tle the inher­i­tance tax in Ger­many, the ben­e­fi­cia­ries have to sub­mit a tax return to the rel­e­vant tax author­i­ty. This return includes details about the assets, their val­ues, and the ben­e­fi­cia­ries’ rela­tion­ship to the deceased. The tax amount is cal­cu­lat­ed based on the val­ue of these assets and oth­er information.

What is the tax rate and the amount of the inher­i­tance tax in Germany?

The amount of the inher­i­tance tax in Ger­many depends on dif­fer­ent fac­tors, includ­ing the net asset val­ue, the rela­tion­ship between the deceased per­son and the ben­e­fi­cia­ries, and any applic­a­ble deduc­tions or exemptions.

Close rel­a­tives such as spous­es and direct descen­dants are grant­ed exemp­tions or low­er tax rates com­pared to more dis­tant rel­a­tives or unre­lat­ed indi­vid­u­als. To the exemp­tions, please see the ques­tion about the struc­ture of the inher­i­tance tax law (below).

How should I pay the inher­i­tance tax in Ger­many if I have no liquidity?

Often, the inher­it­ed assets are not “liq­uid”, for exam­ple real estate. So there may not be suf­fi­cient liq­uid­i­ty to pay the inher­i­tance tax in Ger­many, and ben­e­fi­cia­ries would need to sell the assets or take a cred­it to pay the inher­i­tance tax. If this is not pos­si­ble in short term, usu­al­ly it is pos­si­ble to apply for a defer­ral at the finan­cial authority.

How is the struc­ture of the inher­i­tance tax law in Ger­many?

The inher­i­tance tax in Ger­many is reg­u­lat­ed by the Erb­schaft­s­teuerge­setz (Inher­i­tance Tax Act).

The key points of the Ger­man Inher­i­tance Tax Act include:

  • Tax­able Per­sons and Beneficiaries: 
    • The tax is levied on both Ger­man res­i­dents and non-res­i­dents who inher­it assets locat­ed in Ger­many (§ 2 Erb­StG).
    • Ben­e­fi­cia­ries can be every­one: rel­a­tives (e.g., spous­es, chil­dren, par­ents), but also non-relat­ed indi­vid­u­als and organizations.
  • Tax Rates:
    • The tax rates vary based on the val­ue of the inher­it­ed assets and the rela­tion­ship between the deceased and the ben­e­fi­cia­ry. In gen­er­al, the tax rate is reg­u­lat­ed in § 19 Erb­StG:
inheritance tax in Germany tax rate
  • Allowances
    • Spous­es and reg­is­tered part­ners are gen­er­al­ly exempt from inher­i­tance tax. 
    • For oth­er rel­a­tives, there are spe­cif­ic tax-free allowances depend­ing on the degree of kinship.
    • Non-relat­ed ben­e­fi­cia­ries are sub­ject to high­er tax rates, and their tax-free allowances are gen­er­al­ly lower
    • The above men­tioned allowances are reg­u­lat­ed in § 16 Erb­StG:
allowances for spouse and relatives
  • Val­u­a­tion of Assets: 
    • The val­ue of the inher­it­ed assets must be deter­mined as of the date of death of the deceased.
    • Dif­fer­ent val­u­a­tion meth­ods are used for dif­fer­ent types of assets, such as real estate, secu­ri­ties, and busi­ness assets. Accord­ing to § 12 Erb­StG, the val­u­a­tion meth­ods from the val­u­a­tion tax law (Bew­er­tungs­ge­setz) have to be applied.
  • Deduc­tions:
    • The Inher­i­tance Tax Act pro­vides cer­tain deduc­tions to reduce the tax­able amount. They are reg­u­lat­ed for exam­ple in §§ 13 and 13a Erb­StG.
    • For instance, busi­ness assets may qual­i­fy for sig­nif­i­cant reduc­tions or full exemp­tion to ensure the con­ti­nu­ity of busi­ness­es after the owner’s death.
  • Fil­ing and Payment: 
    • The ben­e­fi­cia­ries are respon­si­ble for the dec­la­ra­tion of the inher­i­tance tax return and the pay­ment of the inher­i­tance tax-
    • The tax return has to be sub­mit­ted to the finan­cial author­i­ty with­in three months after the date of the death.
    • Pay­ment of the inher­i­tance tax is due with­in six months after the date of death.
  • Penal­ties and Enforcement: 
    • As every oth­er tax in Ger­many, also if the inher­i­tance tax in Ger­many is declared or paid to late, this may result in penal­ties and inter­est charges.
    • Tax author­i­ties can con­duct audits and investigations.

An exam­ple how the inher­i­tance tax in Ger­many for real estate is calculated? 

Let’s look at the fol­low­ing exam­ple: a per­son lives in Eng­land and inher­it­ed a prop­er­ty from his/her uncle who also lives in Eng­land. The prop­er­ty is locat­ed in Ger­many. It is a 4‑room apart­ment in Munich, 100 square meters. 

The inher­i­tance tax is cal­cu­lat­ed accord­ing to fol­low­ing structure:

  1. Val­u­a­tion of the Inher­it­ed Prop­er­ty: The val­ue of the inher­it­ed prop­er­ty (4‑room apart­ment in Munich, 100 sqm) needs to be deter­mined as of the date of the uncle’s death. As explained above, the val­u­a­tion is done accord­ing to § 12 Erb­StG based on the rules of the val­u­a­tion tax law (Bew­er­tungs­ge­setz). For real estate prop­er­ty, dif­fer­ent fac­tors need to be con­sid­ered, for exam­ple the qual­i­ty of the build­ing, the val­ue of the ground, whether the apart­ment is rent­ed or not…
    For this exam­ple, let’s assume that the prop­er­ty was appraised at 400.000 EUR.
  2. Rela­tion­ship to the deceased per­son: accord­ing to § 15 Erb­StG, nieces and nephews are clas­si­fied as “Steuerk­lasse II” (tax class II) beneficiaries.
  3. Tax-Free Allowance (Frei­be­trag): accord­ing to § 16 EStG, the tax-free allowance for “Steuerk­lasse II” ben­e­fi­cia­ries is 20.000 EUR for inher­i­tances from uncles and aunts.
  4. Tax­able Amount: To cal­cu­late the tax­able amount, we sub­tract the tax-free allowance from the val­ue of the inher­it­ed prop­er­ty: Tax­able Amount = 400.000 EUR — 20.000 EUR = 380.000 EUR.
  5. Tax Rates: accord­ing to § 19 Erb­StG, the inher­i­tance tax rates for “Steuerk­lasse II” ben­e­fi­cia­ries in Ger­many are as follows: 
    • Up to 75,000 EUR: 15%
    • Between 75,001 EUR and 300.000 EUR: 20%
    • Above 300.000 EUR: 25%
  6. Cal­cu­la­tion of Inher­i­tance Tax: Now, we apply the respec­tive tax rates to the tax­able amount: 
    • 380.000 EUR x 25% = 95.000 EUR

How to con­tin­ue / con­tact to us

We as eng­lish speak­ing tax advi­sors can file the dec­la­ra­tion of the inher­i­tance tax in Ger­many and com­mu­ni­cate with the finan­cial author­i­ty on your behalf.

You can con­tact us by using one of these phone num­bers or the mail address.

Besteuerung von EU-Beamten

Baufirmen Handwerksbetriebe Baulohn Steuern

Welche Per­so­n­en sind mit EU-Beamten bzw. EU-Bedi­en­steten gemeint?

Gemeint sind zum Beispiel die Beamten oder die Bediensteten 

  • der Europäis­chen Zen­tral­bank (EZB),
  • des Europa­parla­ments,
  • des Europäis­chen Amtes für Betrugs­bekämp­fung (OLAF),
  • des Europäis­chen Auswär­ti­gen Dien­stes (EAD),
  • des Europäis­chen Polizeiamtes (EUROPOL)
  • der Europäis­chen Agen­tur für die oper­a­tive Zusam­me­nar­beit an den Außen­gren­zen der Mit­glied­staat­en der Europäis­chen Union (FRONTEX).

Wo ist die Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bedi­en­steten geregelt?

Grund­sät­zlich gilt für EU-Beamte bzw. EU-Bedi­en­stete, die in Deutsch­land ihren Wohn­sitz oder gewöhn­lichen Aufen­thalt haben, “ganz nor­mal” das deutsche Steuer­recht, also ins­beson­dere das Einkom­men­steuerge­setz.

Hin­sichtlich der Einkün­fte aus der nicht­selb­ständi­gen Tätigkeit als EU-Beamte bzw. EU-Bedi­en­stete gibt es aber bes­timmte Priv­i­legien. Oft­mals schließen Mit­glied­staat­en ein­er inter­na­tionalen Organ­i­sa­tion ein soge­nan­ntes Priv­i­legien­abkom­men ab, das auch die Besteuerung der Bedi­en­stete regelt.
Darüber hin­aus wer­den in eige­nen Abkom­men und Pro­tokollen zwis­chen Mit­glied­staat­en und der inter­na­tionalen Organ­i­sa­tion weit­ere Details vereinbart. 

Für Deutsch­land hat das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen im BMF-Schreiben vom 1. Jan­u­ar 2013 eine voll­ständi­ge Liste dieser Priv­i­legien­abkom­men, Abkom­men und Pro­tokolle veröf­fentlicht. Im Teil C dieses BMF-Schreibens (ab Seite 38) sind die zwis­chen­staatlichen Vere­in­barun­gen, Zus­tim­mungs­ge­set­ze und Rechtsverord­nun­gen aufge­führt, auf­grund der­er unter anderem den EU-Beamten bzw. EU-Bedi­en­steten Befreiun­gen oder Priv­i­legien hin­sichtlich der deutschen Steuern vom Einkom­men und vom Ver­mö­gen gewährt wer­den.

Ins­beson­dere sind hin­sichtlich der Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bedi­en­steten der Ver­trags über die Arbeitsweise der Europäis­chen Union und die EG-Steuer­erhe­bungs-Verord­nung (VO (EWG) 260/68) zu beachten.

Wie ist die Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bedi­en­steten ausgestaltet?

Im All­ge­meinen gel­ten fol­gende Priv­i­legien bzw. Steuerbefreiungen:

  • Die Bezüge aus ein­er laufend­en Tätigkeit sind steuer­frei, Renten­leis­tun­gen sind jedoch zu versteuern.
  • In älteren Abkom­men, die eine Steuer­frei­heit vorse­hen, ist auch kein Pro­gres­sionsvor­be­halt nach § 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG enthal­ten. In neueren Abkom­men ist der Pro­gres­sionsvor­be­halt hinge­gen oft­mals geregelt.
  • Sieht das Abkom­men oder Pro­tokoll keine Steuer­be­freiung vor, ist eine mögliche Besteuerung nach den all­ge­meinen Grund­sätzen der Dop­pelbesteuerungsabkom­men (DBA) zu prüfen. Auch hier gilt der Pro­gres­sionsvor­be­halt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG.
  • Oft­mals erheben die inter­na­tionalen Organ­i­sa­tio­nen aber eine eigene Abgabe, so dass die Tätigkeit nicht ganz steuer­frei bleibt. 

Speziell gel­ten hin­sichtlich der Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bedi­en­steten fol­gende Bestimmungen:

  • EU-Beamte bzw. EU-Bedi­en­stete sind von inner­staatlichen Steuern (also auch von der deutschen Einkom­men­steuer) auf die von der EU gezahlten Gehäl­ter, Löhne und Bezüge befre­it. Dies ist in Artikel 12 des Pro­tokolls (Nr. 7) des Ver­trags über die Arbeitsweise der Europäis­chen Union bes­timmt.
    In diesem Artikel 12 heißt es: “Von den Gehäl­tern, Löh­nen und anderen Bezü­gen, welche die Union ihren Beamten und son­sti­gen Bedi­en­steten zahlt, wird zugun­sten der Union eine Steuer gemäß den Bes­tim­mungen und dem Ver­fahren erhoben, die vom Europäis­chen Par­la­ment und vom Rat durch Verord­nun­gen gemäß dem ordentlichen Geset­zge­bungsver­fahren und nach Anhörung der betrof­fe­nen Organe fest­gelegt wer­den. Die Beamten und son­sti­gen Bedi­en­steten sind von inner­staatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehäl­ter, Löhne und Bezüge befre­it.
  • Der Artikel 12 regelt somit, dass gle­ichzeit­ig zugun­sten der EU eine Gemein­schaft­s­teuer erhoben wird, die in den EU-Haushalt fließt.
  • Die vor­ge­nan­nte EU-Gemein­schaft­s­teuer ist wiederum in der EG-Steuer­erhe­bungs-Verord­nung (VO (EWG) 260/68) geregelt. 
    • Steuerpflichtig sind nach Art. 2 der VO (EWG) 260/68 ins­beson­dere fol­gende Per­so­n­en: die Per­so­n­en, auf die das Statut der Beamten oder die Beschäf­ti­gungs­be­din­gun­gen für die son­sti­gen Bedi­en­steten der Gemein­schaften Anwen­dung find­en, ein­schließlich der Empfänger der bei Stel­lenen­the­bung aus dien­stlichen Grün­den vorge­se­henen Vergü­tung, jedoch mit Aus­nahme der örtlichen Bediensteten.
    • Bemes­sungs­grund­lage sind nach Art. 3 der VO (EWG) 260/68 die Gehäl­ter und anderen Bezüge jed­er Art, die jedem Steuerpflichti­gen von den Gemein­schaften gezahlt wer­den. Von der Besteuerungs­grund­lage ausgenom­men sind jedoch die pauschal oder nicht pauschal gezahlten Beträge und Zula­gen, die einen Aus­gle­ich für Las­ten darstellen, die im Zusam­men­hang mit der Ausübung der dien­stlichen Tätigkeit entste­hen, z.B. Fam­i­lien­zu­la­gen, Bei­hil­fen aus sozialen Grün­den und ähn­lich­es. Darüber hin­aus wer­den 10 % pauschal als Wer­bungskosten ange­set­zt. Beiträge zur Sozialver­sicherung wer­den voll­ständig abge­zo­gen. Kinder wer­den eben­falls steuer­min­dernd berücksichtigt.
    • Der Steuer­tarif ist nach Art. 4 der VO (EWG) 260/68 ein pro­gres­siv­er Tarif, der sich wie fol­gt darstellt:
EU Gemeinschaftssteuer Steuertarif 1
  • Außer­dem müssen die Beamten für den Zeitraum vom 1. Jan­u­ar 2014 bis 31. Dezem­ber 2023 gemäß Artikel 66a der Verord­nung Nr. 31 (EWG) 11(EAG) eine Sol­i­dar­itätsab­gabe in Höhe von 6 / in Abhängigkeit von der Besol­dungs­gruppe 7 Prozent der Dien­st­bezüge leisten

Sind also EU-Beamte bzw. EU-Bedi­en­stete kom­plett von der deutschen Einkom­men­steuer befreit?

Nein!

Das vor­ge­nan­nte gilt nur für Bezüge aus der laufend­en Tätigkeit für die EU.

Einkün­fte im Rah­men der anderen Einkun­ft­sarten, z.B. aus der Ver­mi­etung und Ver­pach­tung, unter­liegen der Einkom­men­steuer. Dort greift dann auch der vor­ge­nan­nte Progressionsvorbehalt.

Wie kön­nen wir als Steuer­ber­ater Sie unterstützen?

Wir als Steuer­ber­ater kön­nen Ihre Steuer­erk­lärun­gen anfer­ti­gen, unter Berück­sich­ti­gung aller Beson­der­heit­en der Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bediensteten. 

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Buch­führung und Steuern bei Bau­fir­men und Handwerksbetrieben

Baufirmen Handwerksbetriebe Baulohn Steuern

Was sind die han­del­srechtlichen und steuer­lichen Beson­der­heit­en bei Bau­fir­men und Handw­erks­be­trieben?

Han­del­srechtliche Beson­der­heit­en: Handw­erks­be­triebe und ins­beson­dere Bau­fir­men haben oft län­gere Pro­jek­te. Han­del­srechtlich ist die Abgren­zung der Umsatzer­löse und die Bilanzierung der unfer­ti­gen Leis­tun­gen zu beacht­en. Im Detail wird das in den fol­gen­den Abschnit­ten beschrieben.

Steuer­rechtlich ist zunächst die han­del­srechtliche Bilanzierung zu übernehmen (Maßge­blichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Darüber hin­aus sind die The­men Bauabzug­s­teuer, Umkehr der Steuer­schuld­ner­schaft in der Umsatzs­teuer sowie der Baulohn zu berücksichtigen.

Han­del­srechtliche Bilanzierung

In der Han­dels­bi­lanz bzw. der Gewinn- und Ver­lus­trech­nung sind die Umsatzer­löse erst zu erfassen, wenn diese real­isiert sind.

In Bezug auf län­gere Baupro­jek­te bedeutet dies, dass es auf den Zeit­punkt der “Abnahme” durch den Kun­den ankommt. Hier­bei kann es zwei Vari­anten geben:

  1. Das Pro­jekt wird nach Fer­tig­stel­lung abgenommen.
  2. Das Pro­jekt wird stufen­weise abgenommen.

Die Abnahme wird ver­traglich vereinbart.

Vor Abnahme des Pro­jek­ts (entwed­er nach kom­plet­ter Fer­tig­stel­lung oder in Stufen) kön­nen keine Umsatzer­löse erfasst werden!

Regelmäßig wer­den aber Abschlagsrech­nun­gen an Kun­den erstellt und von diesen auch bezahlt, außer­dem fall­en ja von Anfang an Kosten an.
Wie ist also damit in der Buch­hal­tung umzugehen?

1.) Im ersten Schritt wer­den Bauleis­tun­gen als unfer­tige oder fer­tige Leis­tun­gen gebucht und mit den Her­stel­lungskosten bew­ertet. Diese ermit­teln sich nach § 255 Abs. 2 HGB als Mate­ri­aleinzelkosten, die Fer­ti­gung­seinzelkosten, Son­dere­inzelkosten der Fer­ti­gung, angemessene Teile der Mate­ri­al­ge­meinkosten, der Fer­ti­gungs­ge­meinkosten und der Abschrei­bun­gen des Anlagev­er­mö­gens, soweit diese durch die Fer­ti­gung ver­an­lasst sind. Bei der Berech­nung der Her­stel­lungskosten wer­den außer­dem angemessene Teile der all­ge­meinen Ver­wal­tungskosten und der Aufwen­dun­gen für soziale Ein­rich­tun­gen des Betriebs, für frei­willige soziale Leis­tun­gen und für die betriebliche Altersver­sorgung ein­be­zo­gen. Forschungs- und Ver­trieb­skosten wer­den nicht ein­be­zo­gen. Die unfer­ti­gen oder fer­ti­gen Bauleis­tun­gen wer­den im Vor­ratsver­mö­gen aus­gewiesen. Das Gegenkon­to lautet Bestandsverän­derung, wenn die GuV nach dem Gesamtkosten­ver­fahren aufgestellt wurde, oder Her­stel­lungskosten des Umsatzes, wenn die GuV nach dem Umsatzkosten­ver­fahren aufgestellt wurde.

2) Im zweit­en Schritt wer­den Abschlagsrech­nun­gen als erhal­tene Anzahlun­gen gegen das Bankkon­to gebucht.

3) Im drit­ten Schritt erfol­gt die Abnahme des Pro­jek­ts oder ein­er Stufe des Pro­jek­ts, je nach ver­traglich­er Vere­in­barung des Gefahrenüber­gangs vom Bau­un­ternehmer bzw. Handw­erk­er an den Kun­den. Somit sind Umsatzer­löse in Höhe der vere­in­barten Gesamtrech­nung nun zu erfassen. Als Gegenkon­ten wird eine Forderung für den noch nicht im Rah­men Abschlagsrech­nung bezahlten Teil der Umsatzer­löse sowie die erhal­te­nen Anzahlun­gen für den bere­its durch Abschlagsrech­nung bezahlten Teil der Umsatzer­löse bebucht. Die als unfer­tige oder fer­ti­gen Leis­tun­gen erfassten Pro­jek­te wer­den gegen die Bestandsverän­derung bzw. Her­stel­lungskosten ausgebucht.

Umsatzs­teuer­liche Besonderheiten

Unab­hängig von der han­del­srechtlichen Real­i­sa­tion der Umsatzer­löse entste­ht die Umsatzs­teuer bere­its dann, wenn eine Abschlagsrech­nung bezahlt wurde (§13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 3 UStG).

Wer­den Bauleis­tun­gen an einen anderen Bau­un­ternehmer erbracht, also z.B. als Sub-Unternehmer für einen Gen­er­alun­ternehmer, ist § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG anzuwen­den. In diesem Fall schuldet der Leis­tungsempfänger (Gen­er­alun­ternehmer) die Umsatzs­teuer. Die Rech­nung wird “net­to” ohne Umsatzs­teuer erstellt mit einem Hin­weis auf § 13b Abs. 5 UStG. Dies ist aber an fol­gende Voraus­set­zun­gen geknüpft:

  1. Der Leis­tungsempfänger ist ein Bau­un­ternehmer. Um sich zu vergewis­sern, muss der leis­tende Bau­un­ternehmer vom Leis­tungsempfänger die Bescheini­gung vom Finan­zamt anfordern, in der ste­ht, dass er Bau­un­ternehmer ist und die Umsatzs­teuer schuldet. Weit­ere Infor­ma­tio­nen und ein Muster dieser Bescheini­gung sind im „Vor­druck­muster USt1 TG“ des BMF zu finden.
  2. Es wer­den Bauleis­tun­gen oder Gebäud­ere­ini­gungsleis­tun­gen erbracht.
    - Bauleis­tung ist eine Leis­tung, die sich unmit­tel­bar und nach­haltig auf die Sub­stanz eines Bauw­erks auswirkt, d.h. durch die Leis­tung wird die Sub­stanz eines Bauw­erks oder Bauw­erk­teils erweit­ert, verbessert, beseit­igt oder erhal­ten wer­den. Beispiele, was Bauleis­tung ist und was nicht, sind bei der Ober­fi­nanzdi­rek­tion Karl­sruhe zu find­en. Es emp­fiehlt sich, dass auch auf den Rech­nun­gen die Begrif­flichkeit­en ver­wen­det wer­den.
    - Gebäud­ere­ini­gungsleis­tung ist z.B.  Reini­gung sowie die pfle­gende und schützende (Nach-)Behandlung von Gebäu­den und Gebäude­teilen (innen und außen), Haus­fas­saden­reini­gung (ein­schließlich Graf­fi­tient­fer­nung), Fen­ster­reini­gung, Bauen­dreini­gung, Reini­gung von haustech­nis­chen Anlagen

Ist der Leis­tungsempfänger kein Bau­un­ternehmer oder ist die erbrachte Leis­tung keine Bauleis­tung / Gebäud­ere­ini­gungsleis­tung, ist die Rech­nung “ganz nor­mal” mit 19% USt auszustellen und der leis­tende Bau­un­ternehmer schuldet die Umsatzs­teuer selb­st dem Finanzamt.

Bauabzug­s­teuer

Wer­den Bauleis­tun­gen erbracht, muss der Leis­tungsempfänger (Kunde) in bes­timmten Fällen 15% des Brut­to-Rech­nungs­be­trags direkt als Steuer­abzug (Bauabzug­s­teuer) an das Finan­zamt abführen. Welche Fälle es sind und welche Aus­nah­men es gibt, ist in § 48 ff. EStG geregelt und Merk­blatt des BZSt zusammengefasst. 

An dieser Stelle wollen wir nicht nochmal die Regelun­gen wiedergeben, son­dern anhand von Beispie­len etwas vere­in­facht darstellen, wie das Ver­fahren ist:

Beispiel: Der Bau­un­ternehmer als Sub-Unternehmer stellt an den Gen­er­al-Bau­un­ternehmer eine Rech­nung von 10.000 net­to mit Hin­weis nach § 13b UStG, dass der Kunde die Umsatzs­teuer abführt.

Der Kunde (Gen­er­alun­ternehmer) muss auf diese 10.000 EUR + 1.900 EUR Umsatzs­teuer = 11.900 EUR die 15% Bauabzug­s­teuer berech­nen und ein­be­hal­ten, also 1.785 EUR. Der Sub-Unternehmer bekommt also von ihm als Zahlung: 10.000 EUR – 1.785 EUR = 8.215 EUR.

Der Kunde zahlt an das Finan­zamt: 1.900 EUR Umsatzs­teuer und 1.785 EUR Bauabzug­s­teuer (=abge­führte Einkom­men­steuer für den Bauunternehmer).

Die im gesamten Jahr abge­führte Bauabzug­s­teuer ist für den Sub-Unternehmer eine Steuer­vo­rauszahlung zur Einkom­men­steuer bzw. Kör­per­schaft­s­teuer (je nach Rechts­form des Sub-Unternehmers), die im Rah­men der Jahress­teuer­erk­lärung wieder gel­tend gemacht wird.

Baulohn

Hin­ter dem Begriff “Baulohn” steck­en Spez­i­fi­ka bei der Lohnabrech­nung für die Baubranche. Davon sind in der Regel die Branchen/Tätigkeiten umfasst, die im Tar­ifver­trag über das Sozialka­ssen­ver­fahren im Baugewerbe aufge­führt sind. Beispiel­sweise:

Baut­en- und Eisenschutzarbeiten

Bohrar­beit­en

Erd­be­we­gungsar­beit­en

Hochbauar­beit­en

Ver­legen von Bodenbelägen

Trock­en- und Montagebauarbeiten

Die Liste ist nicht abschließend, es han­delt sich nur um Beispiele. Im oben ver­link­ten Tar­ifver­trag sind weit­ere zu find­en, darüber hin­aus auch diejeni­gen, die nicht erfasst sind.

Im Baulohn wer­den die Beiträge an die Sozial-Kasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) berück­sichtigt. Diese erstat­tet daraus den Arbeit­ge­bern und Arbeit­nehmern bes­timmte Kosten, die daraus resul­tieren, dass über 25% der Bauar­beit­er alle 6 Monate den Arbeit­ge­ber wech­seln und der Bau von den Wit­terungs­be­din­gun­gen abhängig ist. Ein Überblich, welche Sozialka­ssen es gibt und was diese erstat­ten, ist unten zu find­en. Darüber hin­aus han­delt es sich beim Baulohn eigentlich um eine “nor­male” Lohnabrech­nung, der “Teufel liegt im Detail”.

Baulohn Soka-Bau Überblick

Wie kön­nen wir als Steuer­ber­ater Sie unterstützen?

Wir als Steuer­ber­ater kön­nen Ihnen die Kom­plet­t­be­treu­ung, beste­hend aus den laufenden/monatlichen Arbeit­en in der Buch­führung und im Baulohn sowie aus den Abschlus­sar­beit­en (Han­dels­bi­lanz, Steuer­bilanz, Steuer­erk­lärun­gen) anbieten. 

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митапы и семинары на тему налоги 2022

Präsentationen zu steuerlichen Themen für unsere Mandanten und Interessierte

В дополнение к регулярной ежемесячной информации для клиентов, которую мы публикуем на нашем веб-сайте, мы регулярно проводим митапы и семинары на тему налоги для наших клиентов, а также для других заинтересованных. 

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Grund­s­teuer 2022

Grundsteuer 2022

Was hat sich hin­sichtlich der Grund­s­teuer 2022 geändert?

Wie Sie vielle­icht schon aus den Medi­en erfahren haben, wird die Grund­s­teuer in Deutsch­land umfassend reformiert. Hin­ter­grund dieser Reform ist ein Urteil des Bun­desver­fas­sungs­gerichts aus 2018, das die Berech­nung der Grund­s­teuer als ver­al­tet und damit auch ungerecht anmahnte. 

Als Reak­tion auf dieses Urteil waren Bund und Län­der 2019 gezwun­gen, ein Bun­desmod­ell zur Berech­nung der neuen Grund­s­teuer zu beschließen. Von diesem bun­de­sein­heitlichen Berech­nungsmod­ell kon­nten jedoch einige Bun­deslän­der abwe­ichen – so auch Hes­sen. Die neue Grund­s­teuer wird ab 2025 erhoben.

Zur Neufest­set­zung der ab 2025 gülti­gen Grund­s­teuer müssen in Deutsch­land nun rund 36 Mio. Grund­stücke auf den Stich­tag 01.01.2022 neu bew­ertet wer­den. Dies bet­rifft sämtliche Grund­stück­sarten: bebaut und unbe­baut, Ein- und Mehrfam­i­lien­häuser, eigen­genutzte und ver­mi­etete Immobilien.

Was müssen die Grund­stück­seigen­tümer tun und bis wann?

Sämtliche Grund­stück­seigen­tümer hat der Geset­zge­ber verpflichtet, im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 31.01.2023 (vor­mals bis 31.10.2022, vor kurzem ver­längert durch den Finanzmin­is­ter­rat der Bun­deslän­der) entsprechende Fest­stel­lungserk­lärun­gen zu Ihren Grund­stück­en bei der Finanzver­wal­tung einzure­ichen, um den Gemein­den mit den ein­gere­icht­en Dat­en die Fest­set­zung der neuen Grund­s­teuer zu ermöglichen. Die Ein­re­ichung ist grund­sät­zlich nur auf elek­tro­n­is­chem Weg möglich – entwed­er durch den Eigen­tümer selb­st oder durch einen speziell hierzu Befugten. Bei ein­er ver­späteten Ein­re­ichung dro­ht die Fest­set­zung von Ver­spä­tungszuschlä­gen durch das Finanzamt.

Wo kann ich weit­ere Details finden?

Je nach Bun­des­land sind die Anforderun­gen unter­schiedlich. Deshalb gibt es je Bun­des­land eigene Web­seit­en mit FAQ’s.

Beispiel unten: FAQ Seite für Hes­sen (Grund­stücke, die in Hes­sen liegen)

Grundsteuer 2022 FAQ Hessen
Quelle: https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform/grundsteuer-faq

Wie kön­nen wir als Steuer­ber­ater Sie unterstützen?

Wir als Steuer­ber­ater sind geset­zlich befugt, eine solche Fest­stel­lungserk­lärung für Grund­stück­seigen­tümer einzureichen. 

Gerne übernehmen wir daher in vollem Umfang die Abgabe der Fest­stel­lungserk­lärun­gen für Sie als Eigen­tümer. Hier­bei kön­nen wir für Eigen­tümer nur die Abgabe der Fest­stel­lungserk­lärun­gen für in ganz Deutsch­land übernehmen. Dies gewährleis­tet, dass die Fest­stel­lungserk­lärun­gen rechtzeit­ig und ein­heitlich für alle Eigen­tümer inner­halb der geset­zlichen Frist mit den passenden Angaben elek­tro­n­isch ein­gere­icht werden. 

Unnötige Ver­spä­tungszuschläge wer­den somit ver­mieden und Sie kön­nen sich­er sein, dass der Berech­nung Ihrer zukün­fti­gen Grund­s­teuer die kor­rek­ten Dat­en zugrunde liegen.

Kann auch die Hausver­wal­tung sich darum kümmern?

Größere Wohneigen­tümerge­mein­schaften oder auch Teileigen­tum bzw. Son­dereigen­tum wird in der Regel von einem Hausver­wal­ter vertreten.

Die Hausver­wal­tung ist gemäß § 80 Abs. 5 AO, § 4 Nr 4 StBerG, BFH-Urteil vom 10. März 2015, VII R 12/14 zur eingeschränk­ten Hil­feleis­tung befugt und kön­nte uns als Steuer­ber­ater im Rah­men der Erhe­bung der Dat­en und der notwendi­gen Voll­macht­en behil­flich sein. Gerne arbeit­en wir in diesem Zusam­men­hang mit der Hausver­wal­tung zusammen.

Was kostet die Grund­s­teuer­erk­lärung beim Steuerberater

Die Grund­s­teuer­erk­lärung beim Steuer­ber­ater wird nach § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV abgerech­net. D.h. das Hon­o­rar hängt im Wesentlichen vom Gegen­standswert Ihres Grund­stücks ab. Außer­dem hängt das Hon­o­rar davon ab, wie kom­plex die Erk­lärung ist und wie gut / schnell die Unter­la­gen zur Ver­fü­gung gestellt wer­den können.

Bei uns kann eine Grund­s­teuer­erk­lärung zwis­chen 200 und 400 EUR net­to pro Grund­stück kosten.

Wie geht es weit­er / Kontaktaufnahme

Kon­tak­tieren Sie uns ein­fach unter ein­er der hier angegebe­nen Tele­fon­num­mern oder Mail-Adressen.

P2P-Kred­ite und Steuer 2021

Was sind P2P-Kredite?

Ein P2P-Kred­it ist ein Kred­it, der von ein­er Pri­vat­per­son (im Fol­gen­den: Pri­vatan­leger) an eine andere Pri­vat­per­son aus­gegeben wird, d.h. also, dass ein Pri­vatan­leger ein­er anderen Pri­vat­per­son Geld für eine (meist vorher bes­timmte Zeit) lei­ht und dafür Zin­sen erhält.

Heutzu­tage wer­den diese Kred­ite in den meis­ten Fällen über speziell hier­für im Inter­net errichtete Plat­tfor­men abgewick­elt; beliebte Plat­tfor­men hierzu sind z.B.:

Hierzu richt­en sich sowohl der Pri­vatan­leger als auch die Per­son, die sich um einen Kred­it bemüht, einen Account bei den Inter­net-Plat­tfor­men ein.

Gibt es hin­sichtlich der Besteuerung von P2P-Kred­iten Ver­laut­barun­gen der Finanzver­wal­tung oder ein BMF-Schreiben, in der die steuer­liche Behand­lung ein­deutig geregelt wird?

Lei­der gibt es (bish­er) keine offizielle Ver­laut­barung der Finanzver­wal­tung oder ein BMF-Schreiben, das dezi­diert die steuer­liche Behand­lung von P2P-Kred­iten regelt. Es kön­nen daher nur die all­ge­meinen Regelun­gen für die Besteuerung von Kap­i­taleinkün­ften sowie Erfahrungswerte aus einzel­nen Fällen, die mit dem Finan­zamt ver­han­delt wur­den, herange­zo­gen werden.

Welche steuerpflichti­gen Einkün­fte ergeben sich aus P2P-Krediten?

Sowohl die laufend­en Zin­sein­nah­men als auch die Gewinne aus der Veräußerung von P2P-Kred­iten sind steuerpflichtige Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen, die im Wesentlichen in § 20 des Einkom­men­steuerge­set­zes (kurz: ESt) behan­delt werden. 

Zin­sein­nah­men sind auf­grund § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Gewinne aus der Veräußerung von P2P-Kred­iten führen zu Einkün­ften gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG.

Fällt bei P2P-Kred­iten Umsatzs­teuer an?

Bei ein­er Pri­vat­per­son fällt keine Umsatzs­teuer auf die Einkün­fte aus P2P-Kred­iten an. Der Grund hier­für liegt darin, dass eine Pri­vat­per­son durch die Einkün­fte keine umsatzs­teuer­liche Unternehmereigen­schaft begründet.

Trotz­dem kann es sein, dass im Rah­men von P2P-Kred­iten Umsatzs­teuer anfällt bzw. in Rech­nun­gen auf­taucht – und zwar von Seit­en des Plat­tform­be­treibers. Viele Plat­tfor­men erheben Gebühren beim Verkauf eines P2P-Kred­ites auf dem Sekundär­markt oder für son­stige Neben­leis­tun­gen. Hier kön­nte Umsatzs­teuer anfall­en. Dies lässt sich durch den Pri­vatan­leger jedoch nicht ver­hin­dern und führt bei ihm zu keinen weit­eren Steuerpflichten.

Unter­liegen Einkün­fte aus P2P-Kred­iten der Sozialver­sicherung (Kranken- und Pflegev­er­sicherung, Rentenversicherung)?

Als Pflichtver­sichert­er in der Sozialver­sicherung (z.B. Arbeit­nehmer) sind auf Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen keine weit­eren Sozialver­sicherungs­beiträge zu bezahlen. 

Beste­ht auf­grund der Einkün­fte aus P2P-Kred­iten eine Pflicht zur Abgabe ein­er Einkommensteuererklärung?

Grund­sät­zlich gilt: Sofern die gesamten Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen, für die noch kein Ein­be­halt von Steuer vorgenom­men wurde, den Spar­erpausch­be­trag von EUR 801 (bei Einzelver­an­la­gung) bzw. von EUR 1.602 (bei Zusam­men­ver­an­la­gung) über­schre­it­en, beste­ht die Pflicht zur Abgabe ein­er Einkommensteuererklärung.

Da bei P2P-Kred­iten keine Abgel­tungss­teuer ein­be­hal­ten wird, lösen Einkün­fte über dem Spar­erpausch­be­trag eine Pflicht zur Abgabe ein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung aus.

Wieso wird bei P2P-Kred­iten keine Kap­i­taler­trag­s­teuer einbehalten?

In § 43 EStG wird bes­timmt, wer zum Ein­be­halt der Kap­i­taler­trag­s­teuer direkt an der Quelle (daher auch oft als Quel­len­s­teuer beze­ich­net) verpflichtet ist. Da die Plat­tfor­men, über die die Auszahlung abgewick­elt wer­den, nicht die Kri­te­rien des § 43 EStG erfüllen (anders als z.B. Depot­banken), sind diese nicht zum Ein­be­halt der Kap­i­taler­trag­s­teuer verpflichtet. Die steuer­rel­e­van­ten Zahlun­gen wer­den also ohne den Abzug von Steuern an den Pri­vatan­leger geleis­tet. Es liegt also in der Ver­ant­wor­tung des Pri­vatan­legers, sich um die Berech­nung und Zahlung sein­er auf die P2P-Kred­ite anfal­l­en­den Steuern zu kümmern.

Wie hoch ist der Steuer­satz bzw. die Steuer auf Einkün­fte aus P2P-Krediten?

Grund­sät­zlich kommt der Abgel­tungss­teuer­satz in Höhe von 25% auf der­ar­tige Einkün­fte zur Anwen­dung. Dies ist in § 32d Abs. 1 EStG geregelt. Außer­dem fällt noch Sol­i­dar­ität­szuschlag in Höhe von 5,5% der Abgel­tungss­teuer an, wodurch sich eine Gesamt­s­teuer­be­las­tung von 26,375% ergibt.

Beispiel 1

Ein Arbeit­nehmer erzielt in 2020 steuerpflichtige Einkün­fte aus P2P-Kred­iten in Höhe von EUR 1.000 (Spar­erpausch­be­trag bleibt ohne Berück­sich­ti­gung). Hier­auf muss er EUR 250 Einkom­men­steuer (= EUR 1.000 x 25%) und EUR 13,75 Sol­i­dar­ität­szuschlag (= EUR 250 Einkom­men­steuer x 5,5%) zahlen. Hierzu muss er eine Einkom­men­steuer­erk­lärung beim Finan­zamt abgeben, in der er diese Einkün­fte in der Anlage KAP deklariert.

Die Steuer fällt jedoch erst für Einkün­fte an, die gemein­sam mit den restlichen per­sön­lichen Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen den Spar­erpausch­be­trag von EUR 801 (bei Einzelver­an­la­gung) bzw. EUR 1.602 (bei gemein­samer Ver­an­la­gung) über­steigen. Liegt die Summe der Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen also unter EUR 801 bzw. EUR 1.602, fällt keine Steuer an. 

Beispiel 2

Ein Arbeit­nehmer ohne weit­ere Einkün­fte erzielt in 2020 steuerpflichtige Einkün­fte aus P2P-Kred­iten in Höhe von EUR 750. Da er mit diesen Einkün­ften unter dem Spar­erpausch­be­trag in Höhe von EUR 801 bleibt, bleiben seine Einkün­fte steuer­frei. Er ist damit auch von der Verpflich­tung befre­it, eine Einkom­men­steuer­erk­lärung abzugeben.

Lässt sich der Steuer­satz von 25% irgend­wie umge­hen bzw. verringern?

Durch die sog. Gün­stiger­prü­fung kann es zu einem niedrigeren Steuer­satz als bei der Abgel­tungss­teuer in Höhe von 25% kom­men. Bei der Gün­stiger­prü­fung prüft das Finan­zamt ob die Ein­beziehung der Kap­i­taleinkün­fte in die tar­i­fliche Einkom­men­steuer vorteil­hafter als die Abgel­tungss­teuer ist, d.h. die Besteuerung der Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen zu einem niedrigeren Steuer­satz als 25% führt. Dieses Ver­fahren ist in § 32d Abs. 6 EStG geregelt. 

Eine wichtige Rolle spielt hier­bei auch der Grund­frei­be­trag, der für den Ver­an­la­gungszeitraum 2020 bei EUR 9.408 und für den Ver­an­la­gungszeitraum 2021 bei EUR 9.984 liegt.

Beispiel 1

Eine Per­son mit Einkün­ften aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit von EUR 5.000 erzielt Einkün­fte aus P2P-Kred­iten von EUR 2.500 (Spar­erpausch­be­trag bere­its berück­sichtigt). Bei Anwen­dung der Abgel­tungss­teuer fall­en EUR 625 Einkom­men­steuer sowie EUR 34,37 Sol­i­dar­ität­szuschlag an. Die Gün­stiger­prü­fung führt nun dazu, dass auf die Einkün­fte aus P2P-Kred­iten gar keine Steuer mehr anfällt, da das gesamte zu ver­s­teuernde Einkom­men unter dem Grund­frei­be­trag liegt. Der Steuer­satz auf die Einkün­fte aus P2P-Kred­iten wurde somit von 25% auf 0% verringert.

Beispiel 2

Eine Per­son mit gewerblichen Einkün­ften in Höhe von EUR 11.000 erzielt Einkün­fte aus P2P-Kred­iten von EUR 1.000 (Spar­erpausch­be­trag bere­its berück­sichtigt). Auf­grund Abgel­tungss­teuer von 25% beträgt die Einkom­men­steuer­be­las­tung EUR 250 sowie der Sol­i­dar­ität­szuschlag zusät­zlich EUR 13,75. Mit der Gün­stiger­prü­fung ergibt sich eine Einkom­men­steuer für die gesamten Einkün­fte in Höhe von EUR 428; Sol­i­dar­ität­szuschlag fällt auf­grund der gerin­gen Höhe nicht an. Die durch­schnit­tliche Steuer­be­las­tung für das Einkom­men beträgt damit weniger als 4%, der sog. Gren­zs­teuer­satz nur 19% (und damit weniger als die 25% der Abgeltungsteuer).

Achtung

Die Gün­stiger­prü­fung wird nicht von Amts wegen (also automa­tisch durch das Finan­zamt) durchge­führt — sie muss aus­drück­lich im Rah­men der Einkom­men­steuer­erk­lärung beantragt wer­den. Für den Ver­an­la­gungszeitraum 2020 muss hierzu in der Anlage KAP in der Zeile 4 das entsprechende Kreuz gemacht wer­den. Erst dann kann von ein­er möglicher­weise kom­plet­ten Steuer­ent­las­tung oder zumin­d­est ein­er deut­lichen Ver­ringerung des Steuer­satzes für die Einkün­fte aus P2P-Kred­iten oder 

Müssen Stu­den­ten die Einkün­fte aus P2P-Kred­iten auch versteuern?

Für Stu­den­ten gel­ten bei der Ver­s­teuerung der Einkün­fte aus P2P-Kred­iten keine Son­der­regelun­gen. Entschei­dend sind hier­bei, wie bere­its in den vorheri­gen Abschnit­ten verdeut­licht, die Höhe der Einkün­fte aus P2P-Kred­iten sowie die Höhe der übri­gen Einkünfte.

Wo müssen die Einkün­fte in der Einkom­men­steuer­erk­lärung genau einge­tra­gen werden?

Die Einkün­fte sind in der Anlage KAP einzu­tra­gen. Für den Ver­an­la­gungszeitraum 2020 sind hierzu die Einkün­fte aus P2P-Kred­iten in Zeile 18 einzu­tra­gen. Liegen neben den Einkün­ften aus P2P-Kred­iten noch andere Einkün­fte vor, die hier einzu­tra­gen wären, ist die Summe zu bilden und in die Zeile zu übernehmen.

Gibt es Gestal­tungsmöglichkeit­en bei der Ermit­tlung der Einkün­fte, um hier­durch die Steuer­last bzw. die Ren­dite zu optimieren?

Bei den Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen han­delt es sich um sog. Über­schus­seinkün­fte (im Gegen­satz zu Gewin­neinkün­ften, wie z.B. bei Einkün­ften aus Gewer­be­be­trieb). Die jährlichen Einkün­fte ermit­teln sich daher aus dem Über­schuss der Ein­nah­men über die Wer­bungskosten. Dabei kommt das sog. Zufluss-/Abflussprinzip gemäß § 11 EStG zur Anwen­dung. Ein­nah­men wer­den dem­nach in dem Jahr erfasst, wo sie zuge­flossen sind. Der Zufluss wird dem Zeit­punkt zuge­ord­net, an dem der Pri­vatan­leger die wirtschaftliche Ver­fü­gungs­macht über die Ein­nahme erhält.

Die entschei­dende Frage ist daher, wann genau der Pri­vatan­leger die wirtschaftliche Ver­fü­gungs­macht über die Ein­nah­men gewin­nt: Liegt die wirtschaftliche Ver­fü­gungs­macht — im Fall von Zin­sein­nah­men — bere­its in dem Moment vor, in dem sie auf dem Account beim Plat­tform­be­treiber gut­geschrieben wer­den, oder erst, wenn die Zin­sein­nah­men auf dem Bankkon­to des Pri­vatan­legers gut­geschrieben werden?

Sofern die Ein­nah­men erst nach der let­zteren Vari­ante als steuerpflichtig behan­delt wer­den, fällt die Steuer erst später an und die Ren­dite steigt durch die aufgeschobene Steuer­last und den höheren zur Verzin­sung ver­füg­baren Kap­i­tal­stock an.

Hin­weis

Die Möglichkeit, die Ein­nah­men bere­its bei Gutschrift auf dem Account beim Plat­tform­be­treiber — und nicht erst bei Auszahlung auf dem Bankkon­to — als steuerpflichtig zu behan­deln ist der kon­ser­v­a­ti­vere und damit erst­mal sicher­er Weg im Rah­men der Steuer­erk­lärung. Nichts­destotrotz kann auch die andere oben beschriebene Möglichkeit herange­zo­gen wer­den. Hierzu ist jedoch die aktuelle Recht­sprechung und Ver­wal­tungsauf­fas­sung genau zu prüfen, um nicht das Risiko ein­er Steuer­hin­terziehung einzuge­hen. Gegebe­nen­falls sollte hierzu auch ein Steuer­ber­ater kon­sul­tiert werden.

Was ist hin­sichtlich der Doku­men­ta­tion für die Einkom­men­steuer­erk­lärung zu beachten?

Schon unter­jährig sollte man darauf acht­en, eine lück­en­lose und belast­bare Doku­men­ta­tion für Zwecke der Einkom­men­steuer­erk­lärung zu erstellen. Dies führt nicht zulet­zt zu weniger Stress bei der Erstel­lung der Einkom­men­steuer­erk­lärung zu einem späteren Zeit­punkt und erle­ichtert auch das Zusam­men­tra­gen der Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, da diese noch „frisch“ vor­liegen und präsent sind.

Aus der Doku­men­ta­tion soll­ten zumin­d­est sämtliche Zahlungsströme voll­ständig ersichtlich sein. Hierzu bietet es sich an laufend eine Tabelle zu führen, die fol­gende Infor­ma­tio­nen enthal­ten sollte:

  • Index = fort­laufende Num­mer (dies ist wichtig, da zu jed­er Tabelle ein ein­deutiger Schlüs­sel gehört, nach der diese sortiert wer­den kann!)
  • Datum,
  • Name der Plat­tform (z.B. Bon­do­ra, Mintos etc.)
  • Art der Transak­tion (z.B. Zin­sein­nah­men, Rück­zahlung Dar­lehen, Veräußerungs­gewinn) sowie
  • Betrag in EUR.

Legt man eine solche Tabelle beispiel­sweise in Excel an lässt sich dann nach Ende des Jahres daraus ganz ein­fach per Piv­ot-Funk­tion eine Auswer­tung erstellen.

Sofern sich die Tätigkeit nicht nur auf eine Plat­tform für P2P-Kred­ite beschränkt, sollte für jede Plat­tform getren­nt eine der­ar­tige Tabelle angelegt und geführt werden.

Zu sämtlichen Geldein- und ‑auszahlun­gen soll­ten die zuge­höri­gen Kon­toauszüge vorge­hal­ten wer­den. Sollte das Bankkon­to keine Kon­toauszüge in Papi­er mehr aus­geben, son­dern nur noch online Kon­toauszüge zur Ver­fü­gung stellen, soll­ten diese regelmäßig herun­terge­laden und in ein­er passenden Ord­ner­struk­tur abgelegt wer­den. Bei eini­gen Banken ist es näm­lich üblich, den Abruf von Kon­toauszü­gen auf einen bes­timmten Zeitraum zu begren­zen, was zur Folge hat, dass nach Ablauf ein­er gewis­sen Zeit die Kon­toauszüge online nicht mehr abgerufne wer­den können.

Darüber hin­aus sind die ver­traglichen Unter­la­gen zu den P2P-Kred­iten aufzube­wahren, denn diese doku­men­tieren, dass es sich bspw. über­haupt um Zin­seinkün­fte handelt.

Welche steuer­lichen Risiken kön­nen sich bei PS2P-Kred­iten ergeben?

Aus P2P-Kred­iten kön­nen sich diverse steuer­liche Risiken ergeben. Diese wer­den nach­fol­gend beispiel­haft dargestellt.

Risiko 1: Nicht-Deklar­i­eren der Einkünfte

Sofern Einkün­fte erzielt wer­den, für die keine Kap­i­taler­trag­s­teuer ein­be­hal­ten wurde und die nicht mehr durch den Spar­erpausch­be­trag abgedeckt wer­den, ergibt sich eine Pflicht zur Abgabe ein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung sowie ggf. zur Nachzahlung von Steuern. Wird dieser Pflicht nicht nachgekom­men, kann eine Steuer­hin­terziehung gemäß § 370 AO vorliegen.

Risiko 2: Zu niedrige Angabe der Einkün­fte in der Einkommensteuererklärung

Wer­den die Einkün­fte aus P2P-Kred­iten zwar in der Einkom­men­steuer­erk­lärung angegeben, jedoch zu niedrig, dro­ht eben­falls das Vor­liegen ein­er Steuerhinterziehung.

Risiko 3: Angabe über­höhter Einkün­fte in der Einkommensteuererklärung

Die Angabe über­höhter Einkün­fte in der Einkom­men­steuer­erk­lärung kann dazu führen, dass das Finan­zamt mit dem Steuerbescheid mehr Steuern fest­set­zt, als wie eigentlich bei kor­rek­ter Dekla­ra­tion hät­ten fest­ge­set­zt wer­den sollen. Die Folge ist eine zu hohe Steuer­be­las­tung, was wiederum die per­sön­liche Ren­dite der P2P-Kred­ite schmälert.

Sind die Kosten für den Steuer­ber­ater bei P2P-Kred­iten von der Steuer absetzbar?

Ob die Kosten für den Steuer­ber­ater abzugs­fähig sind, hängt davon ab, welche Leis­tun­gen der Steuer­ber­ater genau in Rech­nung gestellt hat.

Gemäß § 20 Abs. 9 EStG ist bei Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen der Spar­er-Pausch­be­trag anwend­bar, was zur Folge hat, dass bei der Ermit­tlung der Einkün­fte pauschal Wer­bungskosten in Höhe von EUR 801 (bei Einzelver­an­la­gung) bzw. EUR 1.602 (bei Zusam­men­ver­an­la­gung) zum Abzug gebracht wer­den. Dies bedeutet, dass darüber hin­aus keine Wer­bungskosten gel­tend gemacht wer­den können.

Von den Wer­bungskosten abzu­gren­zen sind Kosten, die im unmit­tel­baren sach­lichen Zusam­men­hang mit der Veräußerung von Kap­i­ta­lan­la­gen ste­hen (§ 20 Abs. 4 EStG).

Sofern die Rech­nung des Steuer­ber­aters also unter den Begriff der Wer­bungskosten fällt, z.B. der Teil der Rech­nung für die Erstel­lung der Einkom­men­steuer­erk­lärung, der sich auf die Anlage KAP bezieht, sind die Kosten nicht absetzbar. 

Bezieht sich die Rech­nung jedoch auf im Rah­men der Veräußerung eines P2P-Kred­its erbrachte Beratungsleis­tun­gen (z.B. hat der Steuer­ber­ater im Vor­feld über steuer­liche Fol­gen aus der Transak­tion aufgek­lärt), han­delt es sich um Kosten im Sinne von § 20 Abs. 4 EStG, welche in der Einkom­men­steuer­erk­lärung berück­sichtigt wer­den können.

Die Frage, ob die Kosten für den Steuer­ber­ater von der Steuer abset­zbar sind, lässt sich daher nicht pauschal verneinen, wie es in vie­len Artikeln dargestellt wird.

Wie sind P2P-Kred­ite bei Erb­schaft- und Schenkung­s­teuer zu berücksichtigen?

Die unent­geltliche Über­tra­gung von P2P-Kred­iten von ein­er Pri­vat­per­son auf eine andere Pri­vat­per­son unter­liegt grund­sät­zlich der Erb­schaft- bzw. Schenkung­s­teuer. Bei ein­er Über­tra­gung auf­grund eines Todes­falls fällt Erb­schaft­s­teuer an; eine Schenkung unter Leben­den löst Schenkung­s­teuer aus. P2P-Kred­ite fall­en unter die Kat­e­gorie „Übriges Ver­mö­gen“. Bei dem Aus­füllen des For­mu­la­rs muss unter­schieden wer­den zwis­chen dem Rest­be­trag des Kred­its und den aufge­laufe­nen Zin­sen. So ist in Zeile 62 des For­mu­la­rs für die Erb­schaft­s­teuer­erk­lärung der Kred­it­be­trag einzu­tra­gen; in Zeile 67 sind wiederum die aufge­laufe­nen Zin­sen einzutragen.

Im Erb­schaft- und Schenkung­s­teuer­recht gibt es eine Vielzahl von Vergün­s­ti­gun­gen (z.B. bei Betrieb­sver­mö­gen oder ver­mi­eteten Immo­bilien), die die Über­tra­gung teil­weise sog­ar ganz von der Steuer befreien. Im Fall von P2P-Kred­iten greift lei­der keine der vie­len Begün­s­ti­gungsvorschriften, so dass hier entsprechend Steuer anfällt. Zu berück­sichti­gen sind nur die geset­zlichen Frei­be­träge, die von EUR 20.000 (Über­tra­gung zwis­chen nicht-ver­wandten Per­so­n­en) bis EUR 500.000 (Über­tra­gung an Ehe­gat­ten) reichen. 

Beson­ders riskant sind jedoch diejeni­gen Über­tra­gun­gen, die unbe­wusst zwis­chen zwei Per­so­n­en stat­tfind­en und ohne Wis­sen zu ein­er Steuer­be­las­tung führen. Wird beispiel­sweise ein Account mit einem Wert von mehr als EUR 20.000 ohne Gegen­leis­tung oder Aus­gle­ich­szahlung von ein­er Per­son auf eine andere Per­son umgeschrieben, dro­ht eine Belas­tung mit Schenkungsteuer. 

Besteuerung von Gold 2021

Wie wird Gold steuer­lich behandelt?

Grund­sät­zlich wird steuer­lich unter­schieden zwis­chen physis­chem Gold (z.B. Münzen oder Bar­ren) und Gold, das in Form von Wert­pa­pieren ver­brief ist.

Bei physis­chem Gold liegt steuer­lich keine Kap­i­ta­lan­lage vor. Es ist daher nicht § 20 EStG, der die Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen behan­delt, son­dern § 23 EStG maßge­blich, der die steuer­lichen Fol­gen aus pri­vat­en Veräußerungs­geschäften regelt. Gemäß § 23 EStG ist der Gewinn aus dem Verkauf von physis­chem Gold dann nur steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwis­chen Anschaf­fung und Veräußerung weniger als 1 Jahr beträgt. Verkäufe nach ein­er Haltedauer von mehr als 1 Jahr sind steuerfrei.

Neben der Gel­dan­lage in physis­ches Gold ist auch eine Anlage in Gold in Form von Anteilen an Invest­ment­fonds oder Zer­ti­fikat­en denkbar. Hier hält der Pri­vatan­leger das Gold also nur indi­rekt. In diesem Fall liegen bei ein­er Veräußerung Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen gemäß § 20 EStG vor, die der Abgel­tungss­teuer in Höhe von 25% samt Sol­i­dar­ität­szuschlag (und ggf. Kirchen­s­teuer) unter­liegen. Die Steuer wird dann beim Verkauf direkt von der Depot­bank ein­be­hal­ten und ist damit abgegolten. 

Da die Gel­dan­lage in Gold anhand von Anteilen in Invest­ment­fonds oder Zer­ti­fikat­en den Regelun­gen fol­gen, die auch für son­stige Kap­i­ta­lan­la­gen gemäß § 20 EStG gel­ten, wird in den fol­gen­den Abschnit­ten der Schw­er­punkt auf die Beson­der­heit­en beim Verkauf von physis­chem Gold gelegt.

Gibt es einen Frei­be­trag beim Verkauf von Gold?

Das Einkom­men­steuerge­setz sieht bei pri­vat­en Veräußerungs­geschäften, also beim Verkauf von physis­chem Gold, keinen Frei­be­trag, aber eine Frei­gren­ze in Höhe von EUR 600 vor. Der Unter­schied zwis­chen einem Frei­be­trag und ein­er Frei­gren­ze liegt darin, dass bei einem Über­schre­it­en der Frei­gren­ze der gesamte Gewinn steuerpflichtig zu behan­deln ist, wohinge­gen der Frei­be­trag immer zum Abzug kommt. Eine Frei­gren­ze ist daher für den Pri­vatan­leger gegenüber einem Frei­be­trag meist nachteilig.

Beispiel

Ein ledi­ger Pri­vatan­leger kauft im März 2020 Gold­münzen für EUR 5.000. Diese Gold­münzen verkauft er im Juni 2020 für EUR 6.000. Aus dem Verkauf ist dem­nach ein Gewinn in Höhe von EUR 1.000 ent­standen. Dieser Gewinn ist als pri­vates Veräußerungs­geschäft in voller Höhe steuerpflichtig, da die Frei­gren­ze von EUR 600 über­schrit­ten wird.

Ein Frei­be­trag dage­gen würde auch bei einem Über­schre­it­en in voller Höhe steuer­min­dernd berück­sichtigt. Im Rah­men der Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen gibt es den Sparerpauschbetrag.

Beispiel 2

Ein ledi­ger Pri­vatan­leger kauft im März 2020 einen Invest­ment­fonds für EUR 1.000, der die Wer­ten­twick­lung des Gold­preis­es abbildet. Im Sep­tem­ber 2020 verkauft er diesen für EUR 1.500 und real­isiert damit einen Gewinn in Höhe von EUR 500. Da er daneben in 2020 keine weit­eren Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen hat, ist der Gewinn aus dem Verkauf kom­plett steuer­frei, da er den Spar­erpausch­be­trag von EUR 801 nicht überschreitet.

Achtung

Im Gegen­satz zum Spar­erpausch­be­trag, der bei Einzelver­an­la­gung EUR 801 und bei Zusam­men­ver­an­la­gung EUR 1.602 beste­ht, kön­nen Ehe­gat­ten bei Zusam­men­ver­an­la­gung nicht von ein­er dop­pel­ten Frei­gren­ze bei pri­vat­en Veräußerungs­geschäften prof­i­tieren. Das bedeutet, dass die Einkün­fte aus pri­vat­en Veräußerungs­geschäften selb­st bei Zusam­men­ver­an­la­gung getren­nt für jeden Ehe­gat­ten­er­mit­telt wer­den. Eine nicht in Anspruch genommene Frei­gren­ze kann der andere Ehe­gat­te nicht nutzen.

Beispiel 3

Ein ver­heiratetes Paar wird im Jahr 2020 zusam­men ver­an­lagt. Der Ehe­mann erzielt aus dem Verkauf von Gold einen steuerpflichti­gen Gewinn in Höhe von EUR 250; die Ehe­frau verkauft Gold steuerpflichtig mit einem Gewinn von EUR 750. Für den Ehe­mann ergibt sich kein steuerpflichtiges Veräußerungs­geschäft, da der Gewinn von EUR 250 die Frei­gren­ze von EUR 600 nicht über­steigt. Der Gewinn der Ehe­frau dage­gen ist in voller Höhe steuerpflichtig, da die Frei­gren­ze über­schrit­ten wird. Rech­net man die Veräußerungs­gewinne des Paars zusam­men, ergibt sich ein Gesamt­gewinn in Höhe von EUR 1.000, der unter der Summe der Frei­gren­zen von 2 x EUR 600 = EUR 1.200 liegt. 

Fällt beim Verkauf von Gold Umsatzs­teuer an?

Beim Verkauf von physis­chem Gold fällt keine Umsatzs­teuer an. Dies geht aus § 4 Nr. 25c UStG her­vor, wo die Steuer­frei­heit von Anlage­gold geset­zlich geregelt ist.

§ 4 Nr. 8 UStG regelt die Steuer­frei­heit hin­sichtlich der Umsatzs­teuer bei Wertpapieren. 

Wie ermit­telt man den Gewinn aus der Veräußerung von physis­chem Gold?

Der Veräußerungs­gewinn ermit­telt sich wie folgt:

Verkauf­preis ÷ Einkauf­spreis ÷ Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn 

Wur­den gle­ichar­tige Goldbestände zu ver­schiede­nen Zeit­punk­ten erwor­ben, stellt sich die Frage, welche Bestände als zuerst veräußert gel­ten. § 23 EStG sieht hier die sog. FIFO-Meth­ode („First In – First Out“) vor, d.h. die zuerst erwor­be­nen Bestände gel­ten als zuerst veräußert. 

Beste­ht auf­grund der Einkün­fte aus dem Verkauf von Gold eine Pflicht zur Abgabe ein­er Einkommensteuererklärung?

Sofern aus dem Verkauf von physis­chem Gold eine Steuerpflicht entste­ht, beste­ht auch eine Pflicht zur Abgabe ein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung. Die Steuerpflicht ergibt sich, wenn der Gewinn aus pri­vat­en Veräußerungs­geschäften in einem Jahr unter der Frei­gren­ze von EUR 600 liegt.

Wird beim Verkauf von Gold keine Kap­i­taler­trag­s­teuer einbehalten?

Da mit dem Verkauf von Gold, sofern es physisch vor­liegt, keine Kap­i­taleinkün­fte nach § 20 EStG vor­liegen, wird auch keine Kap­i­taler­trag­s­teuer ein­be­hal­ten. Der Pri­vatan­leger erhält den Verkauf­spreis im Falle eines Veräußerungs­gewinn also ohne den Abzug von Steuern aus­bezahlt. Es liegt also in der Ver­ant­wor­tung des Pri­vatan­legers, sich um die Berech­nung und Zahlung sein­er auf den Verkauf von physis­chem Gold anfal­l­en­den Steuern zu kümmern.

Wie hoch ist der Steuer­satz bzw. die Steuer auf Einkün­fte aus Gold?

Einkün­fte im Zusam­men­hang mit dem Verkauf von physis­chem Gold führen grund­sät­zlich nicht zu Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen, weshalb der Abgel­tungss­teuer­satz von 25% nicht anwend­bar ist. Es kommt stattdessen der per­sön­liche Steuer­satz jedes Steuerpflichti­gen zur Anwen­dung. Die steuer­liche Belas­tung infolge des Verkaufs von physis­chem Gold hängt daher davon ab, wie hoch die übri­gen Einkün­fte sind.

Beispiel 1

Ein ledi­ger Arbeit­nehmer mit einem steuerpflichti­gen Arbeit­seinkom­men von EUR 7.500 erzielt in 2020 steuerpflichtige Einkün­fte aus dem Verkauf von physis­chem Gold in Höhe von EUR 1.500. Auf die Gewinne aus dem diesem Verkauf muss er keine Einkom­men­steuer zahlen, da sein gesamtes steuerpflichtiges Einkom­men in 2020 unter dem Grund­frei­be­trag von EUR 9.408 bleibt.

Sofern das gesamte zu ver­s­teuernde Einkom­men ober­halb des Grund­frei­be­trags ist, find­et eine Besteuerung mit dem per­sön­lichen Gren­zs­teuer­satz statt. 

Beispiel 2

Ein ledi­ger Arbeit­nehmer mit einem steuerpflichti­gen Arbeit­seinkom­men von EUR 100.000 erzielt in 2020 steuerpflichtige Einkün­fte aus dem Verkauf von physis­chem Gold in Höhe von EUR 5.000. Auf die Gewinne aus diesem Verkauf hat er 42% Einkom­men­steuer sowie 5,5% Sol­i­dar­ität­szuschlag zu zahlen.

Müssen Stu­den­ten die Einkün­fte aus dem Verkauf von Gold auch versteuern?

Für Stu­den­ten gel­ten bei der Ver­s­teuerung der Einkün­fte aus dem Verkauf von Gold keine Son­der­regelun­gen. Entschei­dend sind hier­bei, wie bere­its in den vorheri­gen Abschnit­ten verdeut­licht, die Höhe der Einkün­fte aus dem Verkauf von Gold sowie die Höhe der übri­gen Einkünfte.

Welche Gestal­tungsmöglichkeit­en gibt es, um die Steuer­last beim Verkauf von physis­chem Gold zu optimieren?

Es gibt diverse Gestal­tungsmöglichkeit­en, um die Steuer­last bei Invest­ments in physis­ches Gold zu ver­ringern. Nach­fol­gend wird als exem­plar­isch kurz das Mod­ell der ver­mö­gensver­wal­tenden GmbH in Verbindung mit dem Invest­ment in physis­ches Gold kurz erläutert.

Bei ein­er ver­mö­gensver­wal­tenden GmbH ist das physis­che Gold nicht im Eigen­tum des Pri­vatan­legers, son­dern gehört der GmbH. Zwar ste­ht GmbHs nicht das Priv­i­leg der möglichen steuer­freien Veräußerung nach 1 Jahr zu, jedoch liegt die GmbH mit einem Steuer­satz in Höhe von etwa 30% im Regelfall deut­lich unter dem Gren­zs­teuer­satz der meis­ten Pri­vatan­leger. Darüber hin­aus ist es bei ein­er GmbH ein­fach­er, Kosten bei der Steuer zum Abzug zu brin­gen. Nachteilig hinge­gen sind die höheren laufend­en Kosten der Ver­wal­tung bei ein­er GmbH. Es gilt also abzuwä­gen, ob die höheren laufend­en Kosten durch den Steuer­vorteil amor­tisiert wer­den. Dies hängt auch entschei­dend von den durch den Pri­vatan­leger durchge­führten Geschäften bzw. Transak­tio­nen mit physis­chem ab. 

Neben der Grün­dung ein­er ver­mö­gensver­wal­tenden GmbH ist es unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen auch möglich, von der FIFO-Meth­ode abzuwe­ichen. Auch diese Gestal­tung kann zu ein­er Min­imierung oder gar kom­plet­ten Steuer­freis­tel­lung des Veräußerungs­gewinns führen.

Achtung:

Um die steuerop­ti­male Gestal­tung zu entwick­eln, ist es unab­d­ing­bar, die indi­vidu­elle steuer­liche Sit­u­a­tion zu prüfen und darauf auf­bauend ein Konzept zu entwick­eln

Gibt es Gericht­surteile zur Besteuerung von Gold?

Am 12. Mai 2015 hat der VIII. Sen­at des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) ein wichtiges Urteil für die Anleger in Xetra-Gold Inhab­er­schuld­ver­schrei­bun­gen entsch­ieden. Dem­nach sind Gewinne, die aus der Veräußerung oder Ein­lö­sung von Xetra-Gold Inhab­er­schuld­ver­schrei­bun­gen nach Ablauf der Veräußerungs­frist von einem Jahr zwis­chen Anschaf­fung und Veräußerung der Wert­pa­piere nicht steuer­bar. Der­ar­tige Wert­pa­piere wer­den also steuer­lich nicht den Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen gemäß § 20 EStG zuge­ord­net, son­dern steuer­lich auch wie physis­ches Gold behan­delt. Der BFH stellt den Erwerb oder Verkauf von Xetra-Gold Inhab­er­schuld­ver­schrei­bun­gen also dem unmit­tel­baren Erwerb oder Verkauf von physis­chem Goldes gleich.

Xetra-Gold Inhab­er­schuld­ver­schrei­bun­gen sind an der Börse gehan­delte Wert­pa­piere, die dem Inhab­er des Wert­pa­piers das Recht ein­räu­men, das Gold in physis­ch­er Form aus­liefern zu lassen. 

Achtung:

Mit dem Urteil hat sich der BFH nur zur Anlage in Xetra-Gold Inhab­er­schuld­ver­schrei­bun­gen geäußert. Auf dem Markt gibt es eine Vielzahl ähn­lich­er Pro­duk­te; zu diesen liegen jedoch noch keine Entschei­dun­gen vor, so dass das Finan­zamt bei deren Verkauf (noch) Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen unter­stellt. Außer­dem behal­ten hier die Depot­banken noch Kap­i­taler­trag­s­teuer ein, wohinge­gen bei Xetra-Gold Inhab­er­schuld­ver­schrei­bun­gen die Auszahlung von Veräußerungs­gewin­nen ohne Steuer­abzug vorgenom­men wird. Ggf. sollte dies bei ein­er Anlageentschei­dung berück­sichtigt bzw. die aktuelle Recht­sprechung zu dem The­ma geprüft werden.

Was ist hin­sichtlich der Doku­men­ta­tion für die Einkom­men­steuer­erk­lärung zu beachten?

Schon unter­jährig sollte man darauf acht­en, eine lück­en­lose und belast­bare Doku­men­ta­tion für Zwecke der Einkom­men­steuer­erk­lärung zu erstellen. Dies führt nicht zulet­zt zu weniger Stress bei der Erstel­lung der Einkom­men­steuer­erk­lärung zu einem späteren Zeit­punkt und erle­ichtert auch das Zusam­men­tra­gen der Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, da diese noch „frisch“ vor­liegen und präsent sind.

Aus der Doku­men­ta­tion soll­ten alle An- und Verkäufe von physis­chem Gold voll­ständig ersichtlich sein. Hierzu bietet es sich an laufend eine Tabelle zu führen, die fol­gende Infor­ma­tio­nen enthal­ten sollte:

  • Index = fort­laufende Num­mer (dies ist wichtig, da zu jed­er Tabelle ein ein­deutiger Schlüs­sel gehört, nach der diese sortiert wer­den kann!)
  • Datum,
  • Art der Transak­tion (Kauf oder Verkauf),
  • Gegen­partei sowie
  • Betrag in EUR.

Legt man eine solche Tabelle beispiel­sweise in Excel an lässt sich dann nach Ende des Jahres daraus ganz ein­fach per Piv­ot-Funk­tion eine Auswer­tung erstellen.

Zu sämtlichen Geldein- und ‑auszahlun­gen soll­ten die ensprechen­den Kon­toauszüge vorge­hal­ten wer­den. Sollte das Bankkon­to keine Kon­toauszüge in Papi­er mehr aus­geben, son­dern nur noch online Kon­toauszüge zur Ver­fü­gung stellen, soll­ten diese regelmäßig herun­terge­laden und in ein­er passenden Ord­ner­struk­tur abgelegt wer­den. Bei eini­gen Banken ist es näm­lich üblich, den Abruf von Kon­toauszü­gen auf einen bes­timmten Zeitraum zu begren­zen, was zur Folge hat, dass nach Ablauf ein­er gewis­sen Zeit die Kon­toauszüge online nicht mehr abgerufne wer­den können.

Darüber hin­aus sind die Belege bzw. Quit­tun­gen zu den Goldan- und verkäufen aufzubewahren.

Sind die Kosten für den Steuer­ber­ater bei der Anlage in Gold von der Steuer absetzbar?

Ob die Kosten für den Steuer­ber­ater abzugs­fähig sind, hängt davon ab, welche Leis­tun­gen der Steuer­ber­ater genau in Rech­nung gestellt hat und welche Einkun­ft­sarten diese betreffen.

Hat ein Pri­vatan­leger sich beispiel­sweise im Rah­men ein­er steuer­freien Veräußerung von physis­chem Gold von einem Steuer­ber­ater berat­en lassen, sind die Kosten für den Steuer­ber­ater nicht absetzbar.

Beispiel 1

Ein Pri­vatan­leger hat in 2017 physis­ches Gold erwor­ben, das er in 2020 mit einem hohen Gewinn steuer­frei veräußert hat. Vor der Veräußerung hat er hierzu einen Steuer­ber­ater kon­sul­tiert. Hier­bei sind Steuer­ber­atungskosten in Höhe von EUR 150 ent­standen. Diese Kosten sind nicht von der Steuer absetzbar.

Haben die Steuer­ber­atungskosten jedoch Bezug zu ein­er steuerpflichti­gen Veräußerung von physis­chem Gold, sind diese als Veräußerungskosten von der Steuer absetzbar.

Beispiel 2

Ein Pri­vatan­leger hat im März 2020 physis­ches Gold erwor­ben, das er im Sep­tem­ber 2020 mit einem hohen Gewinn steuerpflichtig veräußert hat. Vor Veräußerung hat er hierzu einen Steuer­ber­ater kon­sul­tiert. Hier­bei sind Steuer­ber­atungskosten in Höhe von EUR 150 ent­standen. Diese Kosten sind als Veräußerungskosten bei der Ermit­tlung des Veräußerungs­gewinns abzugs­fähig und min­dern dadurch die Steuer­last für das Jahr 2020.

Neben dem direk­ten Erwerb von Kryp­towährun­gen kön­nen Pri­vatan­leger ihr Geld auch in Invest­ment­fonds oder Zer­ti­fikate anle­gen, die die Wer­ten­twick­lung von Gold wider­spiegeln. Der­ar­tige Invest­ment­fonds führen beim Anleger zu Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen gemäß § 20 EStG, welche das Wer­bungskosten­abzugsver­bot des § 20 Abs. 9 EStG nach sich ziehen. Der­ar­tige Einkün­fte sind in der Anlage KAP in der Einkom­men­steuer­erk­lärung anzugeben.

Beispiel 3

Ein Pri­vatan­leger erwirbt im März 2020 Anteile eines Invest­ment­fonds, der die Wer­ten­twick­lung des Gold­preis­es nach­bildet. Im Juni 2020 verkauft er sämtliche Anteile daran wieder mit Gewinn. Die Einkom­men­steuer­erk­lärung 2020 lässt er durch einen Steuer­ber­ater erstellen, der ihm EUR 120 für die Anlage KAP berech­net. Die Kosten des Steuer­ber­aters sind auf­grund des Wer­bungskosten­abzugsver­bots des § 20 Abs. 9 EStG nicht absetzbar.

Daneben sind noch weit­ere Kon­stel­la­tio­nen denkbar, in denen die Kosten für den Steuer­ber­ater abset­zbar oder nicht abset­zbar sein können. 

Wie funk­tion­iert die Besteuerung von Gold im Rah­men der Erb­schaft- und Schenkungsteuer?

Die unent­geltliche Über­tra­gung von physis­chem Gold von ein­er Pri­vat­per­son auf eine andere Pri­vat­per­son unter­liegt grund­sät­zlich der Erb­schaft- bzw. Schenkung­s­teuer. Bei ein­er Über­tra­gung auf­grund eines Todes­falls fällt Erb­schaft­s­teuer an; eine Schenkung unter Leben­den löst Schenkung­s­teuer aus. Physis­ches Gold fällt unter die Kat­e­gorie „Übriges Vermögen“. 

Im Erb­schaft- und Schenkung­s­teuer­recht gibt es eine Vielzahl von Vergün­s­ti­gun­gen (z.B. bei Betrieb­sver­mö­gen oder ver­mi­eteten Immo­bilien), die die Über­tra­gung teil­weise sog­ar ganz von der Steuer befreien. Im Fall von Kryp­towährun­gen greift lei­der keine der vie­len Begün­s­ti­gungsvorschriften, so dass hier entsprechend Steuer anfällt. Zu berück­sichti­gen sind nur die geset­zlichen Frei­be­träge, die von EUR 20.000 (Über­tra­gung zwis­chen nicht-ver­wandten Per­so­n­en) bis EUR 500.000 (Über­tra­gung an Ehe­gat­ten) reichen. 

Was ist in der Einkom­men­steuer­erk­lärung infolge der Schenkung von physis­chem Gold zu beachten?

Wird physis­ches Gold ver­schenkt, d.h. ohne Gegen­leis­tung an eine andere Per­son über­tra­gen, kommt es zur sog. Fußstapfen­the­o­rie. Nach der Fußstapfen­the­o­rie „erbt“ der Beschenk­te die steuer­lichen Dat­en des über­tra­ge­nen Guts vom Schenker. Dies heißt konkret: das Anschaf­fungs­da­tum und der Anschaf­fung­spreis des Goldes wer­den dem Beschenk­ten zugerech­net. Veräußert der Beschenk­te also das Gold, ist für die Frage ob und in welch­er Höhe ein steuerpflichtiger Veräußerungs­gewinn ent­standen ist, das Anschaf­fungs­da­tum und der Anschaf­fung­spreis des Schenkers heranzuziehen.

Beispiel:

Ein Vater erwirbt im Juni 2019 physis­ches Gold für EUR 1.500. Im Jan­u­ar 2020 schenkt er dieses Gold seinem Sohn, der es einen Monat später im Feb­ru­ar 2020 für EUR 2.200 veräußert. Zwar ergibt sich unter der Berück­sich­ti­gung der Anschaf­fungskosten des Vaters ein Veräußerungs­gewinn, der auch über der Frei­gren­ze von EUR 600 liegt, jedoch ist der Verkauf steuer­frei, da das Gold länger als 1 Jahr gehal­ten wurde. Die Tat­sache, dass der Sohn das Gold schon 1 Monat nach Erhalt veräußert hat, ist steuer­lich irrel­e­vant, da ihm die Besitzzeit­en des Vaters angerech­net werden.

Spar­erpausch­be­trag 2021

inheritance tax in Germany

Was ist der Sparerpauschbetrag?

Der Spar­erpausch­be­trag ist ein im deutschen Einkom­men­steuerge­setz (EStG) seit 2009 ver­ankertes Instru­ment, mit dem im Bere­ich der Kap­i­taleinkün­fte die Wer­bungskosten in pauschaler Weise berück­sichtigt wer­den sollen. Der Spar­erpausch­be­trag beträgt sein­er Ein­führung unverän­dert EUR 801 bei Einzelver­an­la­gung und EUR 1.602 bei Zusammenveranlagung.

Wo ist der Spar­erpausch­be­trag im Gesetz geregelt?

Die geset­zliche Grund­lage für den Spar­erpausch­be­trag find­et sich in § 20 Abs. 9 EStG

Was sind die Fol­gen des Sparerpauschbetrags?

Der Spar­erpausch­be­trag bewirkt, dass zur Ermit­tlung der Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen pauschal Wer­bungskosten in Höhe von EUR 801 bzw. 1.602 abge­zo­gen wer­den. Der Spar­erpausch­be­trag führt jedoch nicht zu neg­a­tiv­en Einkün­ften (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG). Mit dem Spar­erpausch­be­trag ist grund­sät­zlich der Abzug weit­er­er Wer­bungskosten (z.B. Kontoführungs­ge­bühren, Hon­o­rar des Steuer­ber­aters für die Erstel­lung der Anlage KAP) aus­geschlossen. Die bei der Ermit­tlung der Einkün­fte zu berück­sichti­gen­den Wer­bungskosten sind damit im Ergeb­nis auf max­i­mal EUR 801 bzw. EUR 1.602 gedeck­elt. Einzige Aus­nahme dazu bilden Transak­tion­skosten, die beispiel­swiese beim Verkauf eines Wert­pa­piers anfall­en; diese wer­den zwecks Ermit­tlung des steuerpflichti­gen Veräußerungs­gewinns neben den Anschaf­fungskosten vom Veräußerung­spreis abgezogen.

Was sind die Voraus­set­zun­gen zur Anwen­dung des Sparerpauschbetrags?

Voraus­set­zung zum Abzug des Spar­erpausch­be­trags ist, dass Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen gemäß § 20 EStG vor­liegen. Auf andere Einkun­ft­sarten ist der Spar­erpausch­be­trag nicht anwendbar.

Wie trägt man den Spar­erpausch­be­trag im Steuer­for­mu­lar ein?

Der Spar­erpausch­be­trag selb­st muss nicht extra im zuge­höri­gen Steuer­for­mu­lar (Anlage KAP) einge­tra­gen wer­den, son­dern wird von Amts wegen vom Finan­zamt zum Abzug gebracht. 

Allerd­ings muss in Anlage KAP erk­lärt wer­den, in welch­er Höhe der Spar­erpausch­be­trag bere­its in Anspruch genom­men wurde. Dies ist in den Zeile 16 (Spar­erpausch­be­trag für erk­lärte Kap­i­taleinkün­fte) und Zeile 17 (Spar­erpausch­be­trag für nicht erk­lärte Kap­i­taleinkün­fte) der Anlage KAP vorzunehmen.

Hin­ter­grund dazu ist, dass bere­its im laufend­en Ver­an­la­gungs­jahr der Spar­erpausch­be­trag durch die Ein­re­ichung eines Freis­tel­lungsauf­trags berück­sichtigt wer­den kann.

Was ist beim Freis­tel­lungsauf­trag zu beachten?

Zwar wird der Spar­erpausch­be­trag automa­tisch vom Finan­zamt im Rah­men der Ver­an­la­gung abge­zo­gen, unter­jährig sind die Banken jedoch verpflichtet, die auf die Kap­i­talerträge ent­fal­l­ende Abgel­tungss­teuer einzube­hal­ten — selb­st wenn diese den Spar­erpausch­be­trag nicht über­steigen. Ohne weit­eres Zutun entste­ht dem Steuerpflichti­gen also ein Liq­uid­ität­snachteil, da er die zu viel gezahlte Steuer erst mit dem Erlass seines Steuerbeschei­ds erstat­tet bekommt. Außer­dem ist er gezwun­gen, zur Erstat­tung der Steuer eine Einkom­men­steuer­erk­lärung abzugeben, was ggf. mit zusät­zlichem Aufwand und weit­eren Kosten ver­bun­den ist.

Damit die Banken bere­its unter­jährig den Spar­erpausch­be­trag berück­sichti­gen kön­nen, muss ein Freis­tel­lungsauf­trag bei diesen ein­gere­icht wer­den. Es ist möglich, den Freis­tel­lungsauf­trag sowohl vor Beginn des Ver­an­la­gungszeitraums als auch noch inner­halb eines Kalen­der­jahres für den aktuellen Ver­an­la­gungszeitraum einzure­ichen; auch eine Änderung inner­halb eines Ver­an­la­gungszeitraums kann vorgenom­men wer­den. Die Gültigkeit eines bei ein­er Bank ein­gere­icht­en Freis­tel­lungsauf­trags bezieht sich immer auf sämtliche bei der jew­eili­gen Bank beste­hen­den Kon­ten und Depots.

Der Freis­tel­lungsauf­trag bewirkt, dass Kap­i­taleinkün­fte bis zu der Höhe des im Freis­tel­lungsauf­trag bes­timmten Betrags steuer­frei vere­in­nahmt wer­den kön­nen. Der Freis­tel­lungsauf­trag kann in voller Höhe (also EUR 801 bzw. EUR 1.602) oder auch mit einem niedrigeren Betrag ein­gere­icht wer­den. Dies ist dann sin­nvoll, wenn Depots bei mehreren Banken beste­hen und so Kap­i­taleinkün­fte aus ver­schiede­nen Quellen von der Steuer­frei­heit prof­i­tieren sollen.

Beispiel 1

Ein ledi­ger Arbeit­nehmer unter­hält bei 2 Banken Depots, aus denen er im Jahr 2020 Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen in Höhe von ins­ge­samt EUR 550 erzielt. Die Kap­i­taleinkün­fte bei Bank 1 betra­gen EUR 400 und bei Bank 2 EUR 150. Anfang des Jahres 2020 hat er einen Freis­tel­lungsauf­trag in Höhe von EUR 600 bei Bank 1 und zusät­zlich einen Freis­tel­lungsauf­trag in Höhe von EUR 201 bei Bank 2 ein­gere­icht. Somit kon­nte er die Kap­i­taleinkün­fte steuer­frei vere­in­nah­men und muss keine Einkom­men­steuer­erk­lärung ein­re­ichen, um ggf. zu viel ein­be­hal­tene Steuer erstat­tet zu bekommen.

Die auf­grund von Freis­tel­lungsaufträge steuer­freien Kap­i­taleinkün­fte sollen let­ztlich nicht höher sein sollen als der Spar­erpausch­be­trag. Es sollte darauf geachtet wer­den, dass die Summe der ein­gere­icht­en Freis­tel­lungsaufträge nicht höher als EUR 801 bzw. EUR 1.602 ist, da die ver­schiede­nen Banken (untere­inan­der) die Summe der ein­gere­icht­en Freis­tel­lungsaufträge nicht abstim­men oder prüfen. Es find­et nur eine Mel­dung der Banken im Fol­ge­jahr an das Bun­deszen­tralamt für Steuern (BZSt) statt. Sollte es dazu kom­men, dass Kap­i­taleinkün­fte von mehr als EUR 801 bzw. EUR 1.602 inner­halb eines Jahres steuer­frei behan­delt wer­den, ist zur Kor­rek­tur zwin­gend eine Einkom­men­steuer­erk­lärung einzureichen. 

Beispiel 2

Ein ledi­ger Arbeit­nehmer unter­hält bei 2 Banken Depots, aus denen er im Jahr 2020 Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen in Höhe von ins­ge­samt EUR 1.000 erzielt. Die Kap­i­taleinkün­fte bei Bank 1 betra­gen EUR 800 und bei Bank 2 EUR 200. Anfang des Jahres 2020 hat er einen Freis­tel­lungsauf­trag in Höhe von EUR 800 bei Bank 1 und zusät­zlich einen Freis­tel­lungsauf­trag in Höhe von EUR 200 bei Bank 2 ein­gere­icht. Somit kon­nte er die Kap­i­taleinkün­fte in voller Höhe steuer­frei vere­in­nahme, obwohl diese den ihm zuste­hen­den Spar­erpausch­be­trag in Höhe von EUR 801 über­schrit­ten haben. Der Arbeit­nehmer hat daher zwin­gend für das Jahr 2020 eine Einkom­men­steuer­erk­lärung einzure­ichen. Im Rah­men dieser Einkom­men­steuer­erk­lärung wer­den EUR 199 nachversteuert.

Tipp

Sofern Kon­ten bei mehreren Banken beste­hen, sollte die Verteilung des Spar­erpausch­be­trags am Anfang des Jahres genau geplant werden.

Wie wirken sich Ver­luste aus der Veräußerung von Aktien bei der Anwen­dung des Spar­erpausch­be­trags aus?

Nach § 20 Abs. 6 EStG beste­ht eine Beschränkung der Ver­lustver­rech­nung für Aktien. Demzu­folge dür­fen Ver­luste, die aus der Veräußerung von Aktien entste­hen, nur mit Gewin­nen aus Aktien­verkäufen ver­rech­net werden.

Auf­grund dieses Ver­lustver­rech­nungsver­bots kann der Spar­erpausch­be­trag in voller Höhe bei den übri­gen Kap­i­taleinkün­ften berück­sichtigt werden.

Wird der Spar­erpausch­be­trag bei nur unter­jährigem Bezug von Kap­i­taleinkün­ften anteilig gekürzt?

Beim Spar­erpausch­be­trag han­delt es sich um einen Jahres­beitrag. Dies bedeutet, dass er stets in vollem Umfang, also in Höhe von EUR 801 bzw. EUR 1.602 gewährt wird, unab­hängig von der Dauer des Bezugs von Kapitaleinkünften.

Was passiert mit einem nicht-aus­geschöpften Sparerpauschbetrag?

Wer­den in einem Jahr beispiel­sweise Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen von weniger als EUR 801 bzw. EUR 1.602 erzielt, wird der für das jew­eilige Jahr zur Ver­fü­gung ste­hende Spar­erpausch­be­trag nicht voll genutzt. 

Ein in einem Jahr nicht genutzter Spar­erpausch­be­trag wird nicht ins näch­ste Jahr übernommen.

Gibt es Gestal­tungsmöglichkeit­en, Wer­bungskosten über den Spar­erpausch­be­trag hin­aus in voller Höhe gel­tend zu machen?

Abhängig von der Beteili­gungs­form und ‑struk­tur kann es dur­chaus möglich sein, das Wer­bungskosten­abzugsver­bot des Spar­erpausch­be­trags zu umge­hen und Wer­bungskosten in voller Höhe gel­tend zu machen. Hier bietet es sich bspw. an zu prüfen, ob eine sog. unternehmerische Beteili­gung vor­liegt. Sofern eine solche Beteili­gung vor­liegt und die entsprechen­den Anträge form- und frist­gerecht ein­gere­icht wer­den, kön­nen Wer­bungskosten in unbe­gren­zter Höhe zum Abzug gebracht wer­den. Soll­ten sich Ver­luste ergeben, kön­nen diese dann sog­ar mit anderen Einkun­ft­sarten ver­rech­net und hier­durch unmit­tel­bar Steuern ges­part werden.

Auf­grund der Kom­plex­ität der Norm und der umfan­gre­ichen Recht­sprechung hierzu wird emp­fohlen, eine Prü­fung der indi­vidu­ellen Voraus­set­zun­gen und Auswirkun­gen auf die steuer­liche Sit­u­a­tion durch einen Steuer­ber­ater vornehmen zu lassen.

Wird der Spar­erpausch­be­trag auch bei Kap­i­ta­lan­la­gen im Betrieb­sver­mö­gen eines Einzelun­ternehmers angewendet?

Der Spar­erpausch­be­trag gilt nicht für Kap­i­ta­lan­la­gen im Betrieb­sver­mö­gen eines Einzelun­ternehmers. Fall­en dort der­ar­tige Einkün­fte an, gibt es keinen speziellen Frei­be­trag. Bei Kap­i­ta­lan­la­gen im Betrieb­sver­mö­gen kommt jedoch das Teileinkün­ftev­er­fahren nach § 3 Nr. 40 EStG zur Anwen­dung, wonach Einkün­fte nur zu 60% steuerpflichtig sind.

Haben beschränkt Steuerpflichtige auch ein Recht auf den Spar­erpausch­be­trag in Deutschland?

Der Spar­erpausch­be­trag ste­ht sowohl unbeschränkt Steuerpflichti­gen als auch beschränkt Steuerpflichti­gen in gle­ich­er Höhe zu.

Ste­ht Kindern auch ein Spar­erpausch­be­trag zu? 

Jedem Steuerpflichti­gen — egal ob Erwach­sen­er oder (min­der­jähriges) Kind — ste­ht der Spar­erpausch­be­trag zu.

Kann der Spar­erpausch­be­trag der eige­nen Kinder irgend­wie genutzt werden?

Zur Nutzung des Spar­erpausch­be­trag der eige­nen Kinder sind ver­schiedene Gestal­tungsmöglichkeit­en denkbar. So ist es bspw. denkbar, Kap­i­ta­lan­la­gen im Wege der vor­weggenomme­nen Erb­folge auf die Kinder zu über­tra­gen, auch um die Frei­be­träge opti­mal zu kön­nen. Dies führt dazu, dass die laufend­en Kap­i­taleinkün­fte den Kindern zugerech­net wer­den. Bei der Ermit­tlung der Einkün­fte kommt es dann zur Nutzung des Spar­erpausch­be­trags der Kinder.

Da die Über­tra­gung von Ver­mö­gen auf die Kinder auch mit diversen steuer­lichen Risiken ver­bun­den ist, sollte dies im Vor­feld mit dem Steuer­ber­ater abges­timmt und geplant werden.

Gilt der Spar­erpausch­be­trag auch bei Investi­tio­nen in Kryptowährungen?

Ob bei Investi­tio­nen in Kryp­towährun­gen der Spar­erpausch­be­trag genutzt wer­den kann, hängt davon ab, in welch­er Form die Investi­tion in Kryp­towährun­gen genau stat­tfind­et. Bei einem direk­ten Erwerb von Kryp­towährun­gen liegen keine Kap­i­ta­lan­la­gen im Sinne des § 20 EStG vor, weshalb auch kein Spar­erpausch­be­trag gewährt wird. Der Verkauf von Kryp­towährun­gen stellt bei ein­er Veräußerung inner­halb eines Jahres ein pri­vates Veräußerungs­geschäft im Sinne des § 23 EStG dar, bei die Frei­gren­ze in Höhe von EUR 600 zur Anwen­dung kommt.

Find­et die Anlage in Kryp­towährun­gen jedoch indi­rekt statt, kön­nte der Spar­erpausch­be­trag rel­e­vant wer­den. So gibt es beispiel­sweise Invest­ment­fonds, die ihre finanziellen Mit­tel (teil­weise) in Kryp­towährun­gen anle­gen. Mit der Investi­tion in solche Fonds kann ein Fall des § 20 EStG vor­liegen, was den Abzug des Spar­erpausch­be­trags begünstigt.

Ob eine spez­i­fis­che Investi­tion in einen Fonds zur Berück­sich­ti­gung des Spar­erpausch­be­trags führt, sollte vorher gemein­sam mit dem steuer­lichen Berater abgek­lärt werden.

Prof­i­tiert man bei Einkün­ften aus P2P-Kred­iten auch vom Sparerpauschbetrag?

P2P-Kred­ite kön­nen zu Einkün­ften nach § 20 EStG führen. Dieses bedeutet, dass der Spar­erpausch­be­trag gewährt wird.

Gilt die dop­pelte Haushalts­führung auch für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG?

Ja, die dop­pelte Haushalts­führung ist auch für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG anwend­bar. Gesellschafter-Geschäfts­führer wer­den in der Sozialver­sicherung meist als Unternehmer behan­delt, im Steuer­recht gel­ten Sie jedoch als Arbeit­nehmer und beziehen Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit gemäß § 19 EStG. Aus diesem Grunde sind die für Arbeit­nehmer gel­tenden Regelun­gen hin­sichtlich der dop­pel­ten Haushalts­führung für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG maßgebend.

Kommt der Spar­erpausch­be­trag auch bei aus­ländis­chen Kap­i­taleinkün­ften zur Anwendung?

Der Spar­erpausch­be­trag begün­stigt Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen gemäß § 20 EStG. Der­ar­tige Einkün­fte liegen unab­hängig davor, ob inländis­che oder aus­ländis­che Einkün­fte gener­iert wor­den sind. Dieses bedeutet im Ergeb­nis, dass auch aus­ländis­che Kap­i­taleinkün­fte vom Spar­erpausch­be­trag prof­i­tieren können.

Gibt es ein BMF-Schreiben, das sich mit dem Spar­erpausch­be­trag befasst?

Es gibt diverse BMF-Schreiben, die sich mit der Abgel­tungss­teuer — und damit auch mit dem Spar­erpausch­be­trag — befassen. Das let­zte BMF-Schreiben, das ein umfassendes BMF-Schreiben aus 2016 zur Abgel­tungss­teuer ergänzt, datiert vom 3. Juni 2021.

Gibt es Gericht­surteile zum Sparerpauschbetrag?

Im Zusam­men­hang mit Kap­i­taleinkün­ften, aber auch bezo­gen auf den Spar­erpausch­be­trag, hat der Bun­des­fi­nanzhof (= BFH) einige Urteile erlassen. Eines der bedeu­tend­sten Urteile speziell zum Spar­erpausch­be­trag ist im Jahr 2014 ergan­gen (Urteil des BFH v. 1. Juli 2014, VIII R 53/12). Mit dem Urteil hat der BFH die Ver­fas­sungsmäßigkeit des Spar­erpausch­be­trags höch­strichter­lich bestätigt. 

Wo liegen die Unter­schiede des Spar­erpausch­be­trags zum Arbeit­nehmer­pausch­be­trag (bzw. Werbungskostenpauschbetrag)?

Zwis­chen dem Spar­erpausch­be­trag und dem Arbeit­snehmer­pausch­be­trag beste­hen diverse Unter­schiede, aber auch ein paar Gemein­samkeit­en, die nach­fol­gend kurz erläutert werden.

Ein­er der wichtig­sten Unter­schiede zwis­chen den bei­den Pausch­be­trä­gen ist, dass sich der Spar­erpausch­be­trag nur auf Kap­i­taleinkün­fte (§ 20 EStG) bezieht, wohinge­gen der Wer­bungskosten­pausch­be­trag auss­chließlich bei Einkün­ften von Arbeit­nehmern (§ 19 EStG) anwend­bar ist. 

Ein weit­er­er Unter­schied ist die Höhe: der Spar­erpausch­be­trag beträgt EUR 801 bei Einzel- und EUR 1.602 bei Zusam­men­ver­an­la­gung. Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag ist EUR 199 höher und beträgt damit EUR 1.000 und wird — im Fall der Zusam­men­ver­an­la­gung – bei jedem als Arbeit­nehmer täti­gen Ehe­gat­ten sep­a­rat berück­sichtigt. Erzielt also nur ein Ehe­gat­te Einkün­fte aus ein­er Tätigkeit als Arbeit­nehmer, ver­dop­pelt sich der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag nur auf­grund der Zusam­men­ver­an­la­gung nicht. Somit prof­i­tieren Ehep­aare nicht automa­tisch von der Zusam­men­ver­an­la­gung – im Gegen­satz zum Sparerpauschbetrag.

Der Spar­erpausch­be­trag ver­hin­dert es, zusät­zliche Wer­bungskosten zum Abzug zu brin­gen. Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag dage­gen ste­ht einem Abzug der tat­säch­lich ange­fal­l­enen Wer­bungskosten, sofern diese höher sind, nicht im Weg; er wird dann aber nicht noch zusät­zlich gewährt. Soll­ten die Wer­bungskosten eines Arbeit­nehmers also bspw. EUR 2.000 betra­gen, wer­den diese in gle­ich­er Höhe berpcksichtigt.

Wichtig­ste Gemein­samkeit ist die Absicht, die bei bei­den Einkun­ft­sarten vor­liegen­den Wer­bungskosten in pauschaler (und damit auch vere­in­fachter) Art und Weise zu berück­sichti­gen. Dies erle­ichtert das Besteuerungsver­fahren und spart im Regelfall Ressourcen — sowohl bei der Finanzver­wal­tung als auch beim Steuerpflichtigen.

Gemein­sam ist bei­den Pausch­be­trä­gen, dass sie nur insoweit zur Berück­sich­ti­gung kom­men, wie keine neg­a­tiv­en Einkün­fte durch ihren Abzug entste­hen. Das heisst: durch den Abzug des Spar­er- als auch des Arbeit­nehmer­pausch­be­trags kön­nen die jew­eili­gen Einkün­fte nicht neg­a­tiv werden.

Eine weit­ere Gemein­samkeit ist, dass bei­de Pausch­be­träge bere­its unter­jährig bei Auszahlung der Einkün­fte berück­sichtigt wer­den kön­nen. Der Spar­erpausch­be­trag kommt inner­halb des Jahres durch Ein­re­ichung eines Freis­tel­lungsauf­trags zum Abzug; der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag wird im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren dage­gen auch ohne extra Antrag des Arbeit­nehmers berücksichtigt.

Liegen schon Pläne für Änderun­gen beim Spar­erpausch­be­trag vor?

Bish­er sind noch keine Pläne des Geset­zge­bers bekan­nt, Änderun­gen beim Spar­erpausch­be­trag vorzunehmen.

Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende 2021

Was ver­ste­ht man unter dem Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende?

Bei dem Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende han­delt es sich um einen Steuer­frei­be­trag im Einkom­men­steuer­recht, der allein­erziehende Steuerpflichti­gen zugute kom­men soll.

Hin­ter­grund ist, dass Allein­erziehende sta­tis­tisch gese­hen einem über­höht­en Armut­srisiko aus­ge­set­zt sind. Diesem Risiko möchte der Geset­zge­ber ent­ge­gen­treten, indem er im Rah­men dieser Sozialzwec­knorm Allein­erziehende für deren Mehraufwand steuer­lich entlastet.

Wo find­et man im Gesetz die Regelung zum Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende?

Die geset­zliche Regelung zum Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende find­et sich in § 24b EStG.

Gibt es ein BMF-Schreiben, das sich mit dem Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende beschäftigt?

In den BMF-Schreiben vom 23. Okto­ber 2017 wer­den Einzel­fra­gen des Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende behandelt.

Wie hoch ist der Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende?

Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende beträgt bis ein­schließlich Ver­an­la­gungszeitraum 2021 EUR 1.908; ab dem Ver­an­la­gungszeitraum 2022 beträgt er EUR 4.008. Für jedes weit­ere Kind erhöht sich der Betrag um EUR 240. Auf­grund der Coro­na-Pan­demie hat der Geset­zge­ber außer­dem den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende für die Ver­an­la­gungszeiträume 2020 und 2021 jew­eils zusät­zlich um EUR 2.100 zusät­zlich erhöht.

Wie wirkt sich der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende bei der Berech­nung des Einkom­mens aus?

Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende wird von der Summe der Einkün­fte abge­zo­gen, um zum Gesamt­be­trag der Einkün­fte zu gelan­gen. Neben dem Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende wer­den auch der Altersent­las­tungs­be­trag sowie der Frei­be­trag für Land- und Forstwirte von der Summe der Einkün­fte abge­zo­gen, um den Gesamt­be­trag der Einkün­fte zu ermitteln.

Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende min­dert damit let­ztlich das zu ver­s­teuernde Einkom­men; es han­delt sich nicht um einen Steuer­abzug, der die Einkom­men­steuer selb­st in gle­ich­er Höhe min­dert (wie z.B. bei Handwerkerrechnungen).

Han­delt es sich bei dem Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende um einen Jahresbetrag?

Nein, es han­delt sich um keinen Jahres­be­trag. Gemäß § 24b Abs. 4 EStG wird der Betrag für jeden vollen Kalen­der­monat, in dem die Voraus­set­zun­gen nicht erfüllt wer­den, entsprechend um ein Zwölf­tel gekürzt.

Was sind die Voraus­set­zun­gen zur Inanspruch­nahme des Ent­las­tungs­be­trags für Alleinerziehende?

Um den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende in Anspruch nehmen zu kön­nen, müssen die fol­gen­den Voraus­set­zun­gen erfüllt werden:

  • Allein ste­hend,
  • Haushalt­szuge­hörigkeit eines Kindes sowie
  • Iden­ti­fizierung des Kindes

Wann gilt man als allein ste­hend im Sinne des Ent­las­tungs­be­trags für Alleinerziehende?

Diese Voraus­set­zung knüpft im Wesentlichen an 2 Merkmale:

  • Es ist kein Ehe­gat­ten­split­ting möglich.
  • Es beste­ht keine Haushalts­ge­mein­schaft mit ein­er anderen volljähri­gen Person.

Nach dem Gesetz erfüllen „allein ste­hende“ Steuerpflichtige die Voraus­set­zun­gen des Split­ting-Ver­fahrens nicht. Da der Geset­zge­ber nur von der Erfül­lung der Voraus­set­zun­gen aus­ge­ht, spielt es keine Rolle, ob das Split­ting-Ver­fahren dann auch im Rah­men der Ver­an­la­gung zur Einkom­men­steuer angewen­det wird.

Hin­weis:

Die Voraus­set­zun­gen des Split­ting-Ver­fahrens sind in § 26 Abs. 1 EStG geregelt. Das Split­ting-Ver­fahren ist dem­nach möglich, wenn bei­de Ehep­art­ner unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getren­nt leben. Diese Voraus­set­zun­gen müssen nur an einem beliebi­gen Tag des Ver­an­la­gungszeitraums erfüllt werden.

Das Gesetz regelt außer­dem expliz­it den Fall des Ver­witweten­split­tings. In diesem Fall ver­hin­dert das Split­ting-Ver­fahren nicht die Anwen­dung des Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende. Wie das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben dar­legt, erhal­ten Ver­witwete den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende im Jahr des Tods des Ehep­art­ners zei­tan­teilig ab dem Monat des Todes.

Neben dem Punkt des (nicht erfüll­ten) Ehe­gat­ten­split­tings dür­fen allein ste­hende auch keine nach dem Gesetz schädliche Haushalts­ge­mein­schaft (mit gemein­samem Wirtschaften) begrün­den. Eine der­ar­tige Haushalts­ge­mein­schaft wird als gegeben ange­se­hen, wenn min­destens eine volljährige Per­son mit dem Steuerpflichti­gen, der den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende beantragt, „gemein­sam wirtschaftet“.

Damit sind in der Haushalts­ge­mein­schaft lebende Kinder, die noch min­der­jährig sind, unschädlich (unab­hängig davon ob Anspruch auf Kinder­frei­be­trag bzw. Kindergeld beste­ht). Daneben erlaubt das Gesetz expliz­it eine Haushalts­ge­mein­schaft mit einem volljähri­gen Kind, für das Anspruch auf Kinder­frei­be­trag bzw. Kindergeld beste­ht. Lebt eine pflegebedürfte Per­son im Haushalt, kann der Steuerpflichtige unter Nach­weis der finanziellen Sit­u­a­tion der pflegebedürfti­gen Per­son wider­legen, dass eine Haushalts­ge­mein­schaft besteht.

Da der Geset­zge­ber die höheren Leben­shal­tungskosten von Allein­erziehen­den und deren man­gel­nde Nutzungsmöglichkeit­en von Syn­ergieef­fek­ten durch ein Zusam­men­leben mit anderen Per­so­n­en aus­gle­ichen möchte, ist das Zusam­men­leben in ehe­lichen oder ehe- und lebenspart­nerähn­lichen Lebens­ge­mein­schaften sowie in Wohnge­mein­schaften schädlich. 

Ein wichtiger Anknüp­fungspunkt für das mögliche Beste­hen ein­er Haushalts­ge­mein­schaft ist eine gemein­same Meldead­resse des Steuerpflichti­gen mit ein­er anderen Per­son. Eine gemein­same Meldead­resse ist zwar nicht zwin­gende Voraus­set­zung für eine Haushalts­ge­mein­schaft, jedoch ein starkes Indiz dafür. Daher hat der Geset­zge­ber in § 24b Abs. 3 Satz 2 EStG die Ver­mu­tung ver­ankert, dass ein gemein­sames Wirtschaften im Rah­men ein­er Haushalts­ge­mein­schaft immer dann vor­liegt, wenn eine andere Per­son mit Haupt- oder Neben­wohn­sitz in der Woh­nung des Steuerpflichti­gen gemeldet ist. Diese geset­zliche Ver­mu­tung ist jedoch durch den Steuerpflichti­gen wider­leg­bar in den Fällen, in denen die tat­säch­lichen Ver­hält­nisse von den melderechtlichen Ver­hält­nis­sen zugun­sten des Steuerpflichti­gen abweichen.

Achtung:

Bei der Beurteilung, ob eine Haushalts­ge­mein­schaft vor­liegt, spielt auch die Dauer der Anwe­sen­heit der anderen Per­son eine wichtige Rolle. So führen eine nur kurzfristige Anwe­sen­heit sowie eine nicht nur vorüberge­hende Abwe­sen­heit nicht dazu, dass eine Haushalts­ge­mein­schaft vor­liegt. Eine nur vorüberge­hende Abwe­sen­heit dage­gen ist unschädlich für das Beste­hen ein­er Haushalts­ge­mein­schaft. Eine Unter­schei­dung der ver­schiede­nen Fälle ist daher let­ztlich wichtig für das Prüfen der Voraus­set­zun­gen des Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende. Das BMF-Schreiben vom 23.10.2017 nen­nt daher Beispiele für die ver­schiede­nen Konstellationen:

  • Nur kurzfristige Anwe­sen­heit und damit keine Haushalts­ge­mein­schaft: zu Besuch­szweck­en, aus Krankheitsgründen;
  • Nicht nur vorüberge­hende Abwe­sen­heit und damit keine Haushalts­ge­mein­schaft: Strafvol­lzug, bei Mel­dung als ver­misst, Auszug aus der gemein­samen Woh­nung, Unter­hal­tung ein­er zweit­en Woh­nung aus pri­vat­en Gründen;
  • Nur vorüberge­hende Abwe­sen­heit und daher Haushalts­ge­mein­schaft: Kranken­hausaufen­thalt, Aus­land­sreise, Aus­land­saufen­thalt eines Mon­tagear­beit­ers, dop­pelte Haushalts­führung aus beru­flichen Grün­den bei regelmäßiger Rück­kehr in die gemein­same Wohnung.

Was ist bei der Haushalt­szuge­hörigkeit eines Kindes zu beachten?

Zur Haushalt­szuge­hörigkeit eines Kindes gehören 2 Aspek­te. Zum einen muss der Steuerpflichtige über­haupt einen Haushalt führen. Zum anderen muss ein Kind zum Haushalt des Steuerpflichti­gen gehören.

Mit der Über­nahme des über­wiegen­den Teils der Kosten eines Haushalts trägt er diesen. Hier­für sind durch das Kind geleis­tete Zahlun­gen unschädlich. 

Für das dem Haushalt zuge­hörige Kind muss dem Steuerpflichti­gen ein Anspruch auf Kinder­frei­be­trag bzw. Kindergeld zuste­hen. Außer­dem muss das Kind in der Woh­nung des Steuerpflichti­gen gemeldet sein, dauer­haft in der Woh­nung leben.

Hin­sichtlich der Meldead­resse (gilt für Haupt- oder Neben­wohn­sitz) des Kindes enthält das Gesetz eine Ver­mu­tung, welche jedoch nach einem BFH-Urteil unwider­leg­bar ist. Dem­nach ist die Haushalt­szuge­hörigkeit auch in dem Fall anzunehmen, in dem das Kind in ein­er anderen Woh­nung lebt. Sollte das Kind nicht in der Woh­nung des Steuerpflichti­gen gemeldet sein, schließt dies die Haushalt­szuge­hörigkeit aber nicht aus: in diesem Fall hat der Steuerpflichtige glaub­haft darzule­gen, dass das Kind in dessen Woh­nung lebt.

Was hat es mit der Iden­ti­fizierung des Kindes auf sich?

Mit der Iden­ti­fizierung des Kindes möchte der Geset­zge­ber die mehrfache Berück­sich­ti­gung von Kindern für Zwecke des Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende ver­hin­dern. Daher ist die Angabe der Iden­ti­fika­tion­snum­mer des Kindes ab dem Ver­an­la­gungszeitraum 2015 Voraus­set­zung für den Erhalt des Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende. Das Finan­zamt ver­i­fiziert diese Iden­ti­fika­tion­snum­mer auch in Zweifels­fällen beim Bun­deszen­tralamt für Steuern.

Erhält man den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende (zei­tan­teilig) im Jahr der Tren­nung der Ehe­gat­ten bzw. Lebenspartner?

Nein, für das Jahr der Tren­nung beste­ht kein Anspruch auf den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende, wenn die Voraus­set­zun­gen für das Split­ting-Ver­fahren erfüllt werden. 

Erhält man den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende im Jahr der Eheschließung bzw. Einge­hens ein­er Lebenspartnerschaft?

Nein, für das Jahr der Tren­nung wird der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende nicht gewährt, wenn die Möglichkeit beste­ht, das Split­ting-Ver­fahren anzuwenden.

Ist eine finanzielle Beteili­gung ein­er anderen Per­son zwin­gende Voraus­set­zung zur Begrün­dung ein­er Haushaltsgemeinschaft?

Nein, eine Haushalts­ge­mein­schaft set­zt keine finanzielle Beteili­gung voraus. Wie der BFH entsch­ieden hat, kann eine tat­säch­liche Hil­fe genü­gen. Kern­punkt ein­er Haushalts­ge­mein­schaft ist ein gemein­sames Wirtschaften, das sich sowohl in einem finanziellen Beitrag als auch in ein­er Ent­las­tung durch tat­säch­liche Zusam­me­nar­beit und Hil­fe aus­drück­en kann (unab­hängig vom Umfang).

Das Kind ist vorüberge­hend auswär­tig zu Aus­bil­dungszweck­en unterge­bracht – welche Fol­gen ergeben sich daraus?

Eine nur vorüberge­hende auswär­tige Unter­bringung zu Aus­bil­dungszweck­en ist unschädlich für die Annahme der Haushalt­szuge­hörigkeit des Kindes.

Hin­weis:

Im Fall der auswär­ti­gen Unter­bringung eines Kindes für Zwecke der Aus­bil­dung ste­ht dem Steuerpflichti­gen ggf. der sog. Aus­bil­dungs­frei­be­trag zu. Die Voraus­set­zun­gen hierzu sind in § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG geregelt.

Was ist die sog. „Konkur­ren­zk­lausel“?

Die Konkur­ren­zregel ist in § 24b Abs. 1 Satz 3 EStG ver­ankert. Die Klausel regelt Fälle, in denen das Kind in 2 Haushal­ten gemeldet ist. Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende ste­ht dem­nach in solchen Kon­stel­la­tio­nen dem­jeni­gen Steuerpflichti­gen zu, bei dem die Voraus­set­zun­gen auf Auszahlung des Kindergelds gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG zutreffen. 

Wem ste­ht der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende in dem sog. Wech­selmod­ell zu?

Ja, die dop­pelte Haushalts­führung gilt auch bei Einzelun­ternehmern. Über § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG sind die im Bere­ich der Arbeit­nehmereinkün­fte ver­ankerten Regelun­gen auch für sämtliche Unternehmer im Sinne des Einkom­men­steuerge­set­zes ana­log anwend­bar. Daher ist die dop­pelte Haushalts­führung nicht nur auf Einzelun­ternehmer, son­dern bspw. auch für Kom­man­di­tis­ten ein­er GmbH & Co. KG relevant.

Gilt die dop­pelte Haushalts­führung auch für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG?

Ja, die dop­pelte Haushalts­führung ist auch für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG anwend­bar. Gesellschafter-Geschäfts­führer wer­den in der Sozialver­sicherung meist als Unternehmer behan­delt, im Steuer­recht gel­ten Sie jedoch als Arbeit­nehmer und beziehen Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit gemäß § 19 EStG. Aus diesem Grunde sind die für Arbeit­nehmer gel­tenden Regelun­gen hin­sichtlich der dop­pel­ten Haushalts­führung für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG maßgebend.

Kön­nen auch alle­in­ste­hende Arbeit­nehmer von den Regelun­gen zur dop­pel­ten Haushalts­führung profitieren?

Ja, auch alle­in­ste­hende Arbeit­nehmer kön­nen die Wer­bungskosten ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung von der Steuer absetzen.

Achtung:

In der Prax­is gestal­tet es sich bei alle­in­ste­hen­den Arbeit­nehmern meist schwieriger, die Voraus­set­zun­gen des Steuer­rechts zur dop­pel­ten Haushalts­führung gegenüber dem Finan­zamt nachzuweisen. Das Finan­zamt äußert meist erhe­bliche Zweifel daran, dass der Lebens­mit­telpunkt nicht am Arbeit­sort sein soll. Bei ver­heirateten Steuerpflichti­gen — und ins­beson­dere beim Vor­liegen von Kindern – wer­den durch das Finan­zamt meist keine Zweifel daran gestellt, dass der Lebens­mit­telpunkt am Fam­i­lien­wohn­sitz beste­ht. Alle­in­ste­hende Arbeit­nehmer soll­ten daher eine entsprechende Doku­men­ta­tion anle­gen, die auch Argu­mente dafür bein­hal­tet, dass der Lebens­mit­tepunkt nicht Arbeit­sort liegt.

Kann die dop­pelte Haushalts­führung auch neben einem EUR 450-Job begrün­det werden?

Prinzip­iell schließen sich eine dop­pelte Haushalts­führung und ein EUR 450-Job nicht gegen­seit­ig aus. Hin­ter­grund ist, dass es dur­chaus möglich ist, neben einem „reg­ulären“ Arbeitsver­hält­nis einen EUR 450-Job zu haben. Der EUR 450-Job bleibt weit­er­hin für den Arbeit­nehmer steuer­lich begün­stigt, während im Rah­men des „reg­ulären“ Arbeitsver­hält­niss­es die Wer­bungskosten für die dop­pelte Haushalts­führung berück­sichtigt werden.

Kann der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer die Kosten der dop­pel­ten Haushalts­führung steuer­frei ersetzen?

Ja, der Arbeit­ge­ber kann dem Arbeit­nehmer die Kosten der dop­pel­ten Haushalts­führung steuer­frei erset­zen. Die geset­zliche Grund­lage hier­für liefert § Nr. 16 EStG, der neben dem steuer­freien Ersatz von Reisekosten, Umzugskosten eben auch den steuer­freien Ersatz von Mehraufwen­dun­gen bei dop­pel­ter Haushalts­führung vorsieht.

Ohne die Ver­ankerung der Regelung im Gesetz müssten die vom Arbeit­ge­ber erstat­teten Aufwen­dun­gen im Rah­men des Lohn­s­teuer­abzugsver­fahrens erst vom Arbeit­nehmer ver­s­teuert wer­den, bevor er die zuge­höri­gen Kosten bei Abgabe sein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung anset­zen kön­nte. Dies würde zu einem spür­baren Liq­uid­ität­snachteil des Arbeit­nehmers führen, da die entsprechende Steuer­erstat­tung erst mit zeitlichem Verzug nach Erlass des Steuerbeschei­ds vere­in­nahmt wer­den könnte. 

Der Kat­a­log der Mehraufwen­dun­gen, die der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer steuer­frei erstat­ten kann, umfasst neben den Kosten der Zeit­woh­nung auch Fahrtkosten und Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen. Daneben sind auch andere Kosten denkbar und möglich, so z.B. Umzugskosten. 

Wichtig – auch im Hin­blick auf (spätere) Prü­fun­gen durch das Finan­zamt – ist, dass die Kosten für die Zweit­woh­nung in der erstat­teten Höhe auch tat­säch­lich ange­fall­en sein soll­ten und der max­i­mal erstat­tbare Betrag EUR 1.000 beträgt. Außer­dem soll­ten die mit der monatlichen Lohnabrech­nung erstat­teten Beträge durch den Arbeit­nehmer anhand geeigneter Unter­la­gen (z.B. Mietver­trag, Kon­toauszüge etc.) nachgewiesen und diese zum Lohnkon­to über­nom­men werden. 

Achtung:

Für die im Rah­men des Lohn­s­teuer­abzugsver­fahrens erstat­teten Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung trägt der Arbeit­ge­ber die Beweis­last gegenüber dem Finan­zamt. Es sollte daher auf eine belast­bare und für Dritte nachvol­lziehbare Doku­men­ta­tion im Lohnkon­to geachtet wer­den, da bei Prü­fun­gen durch das Finan­zamt hohe Nachzahlun­gen sowie darauf ent­fal­l­ende Zin­sen drohen.

Was ist vorteil­hafter: Ansatz der Mehraufwen­dun­gen als Wer­bungskosten im Rah­men der Einkom­men­steuer­erk­lärung oder Ersatz der Mehraufwen­dun­gen durch den Arbeitgeber?

Sofern der Ersatz der Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung zusät­zlich zur ohne­hin vere­in­barten Vergü­tung erfol­gt, ist diese Option die deut­lich vorteil­haftere für den Arbeit­nehmer. Dies liegt daran, dass die Steuer­erstat­tung, die auf den Ansatz von Wer­bungskosten im Rah­men der Einkom­men­steuerver­an­la­gung ent­fällt, in fol­gen­der Höhe erfolgt:

Gren­zs­teuer­satz x Betrag der Werbungskosten.

Gewöhn­lich erhält ein Arbeit­nehmer damit etwa 40% sein­er Wer­bungskosten vom Finan­zamt zurück — und das im Schnitt früh­estens 1 Jahr nach der Zahlung der Werbungskosten.

Beim Ersatz der Mehraufwen­dun­gen durch den Arbeit­ge­ber im Rah­men der monatlichen Lohnabrech­nung erhält der Arbeit­nehmer die von ihm getra­ge­nen Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung mit min­i­malem Verzug. Der wichtig­ste Punkt ist jedoch, dass die Erstat­tung durch den Arbeit­ge­ber in voller Höhe der ihm ent­stande­nen Mehraufwen­dun­gen erfol­gt bzw. erfol­gen kann und damit deut­lich höher ist als die Steuer­erstat­tung, die er durch das Finan­zamt erhal­ten kann.

Hin­weis:

Der Ersatz der Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung durch den Arbeit­ge­ber sollte im Vorhinein schriftlich im Arbeitsver­trag selb­st – oder in einem entsprechen­den Zusatz – fest­ge­hal­ten werden. 

Was ver­ste­ht man unter der sog. unecht­en dop­pel­ten Haushaltsführung?

Bei dem sog. Wech­selmod­ell ist das Kind annäh­ernd gle­ich­w­er­tig in die Haushal­ter zweier Steuerpflichtiger inte­gri­ert. Den Eltern kön­nen dann untere­inan­der selb­st entschei­den, wem der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende zuste­ht. Sollte allerd­ings ein­er der bei­den Eltern­teile bere­its im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren durch Wahl der Steuerk­lasse 2 oder im Rah­men der Ver­an­la­gung zur Einkom­men­steuer den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende erhal­ten haben, gilt dieses Prinzip nicht mehr. Wird durch die Eltern keine Wahl getrof­fen, prof­i­tiert der­jenige Eltern­teil, der auch das Kindergeld erhält.

Achtung:

Im Fall des Wech­selmod­ells soll­ten sich die bei­den Eltern­teile frühzeit­ig darüber ver­ständi­gen, wer den Ent­las­tungs­be­trag erhält. Wird bspw. vorher keine Absprache getrof­fen und hat der Eltern­teil, der ein gerin­geres Einkom­men erzielt, bere­its Steuerk­lasse 2 gewählt dadurch automa­tisch den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende in Anspruch genom­men, fällt die Steuer­erspar­nis geringer aus im Ver­gle­ich zum Eltern­teil, der ein höheres Einkom­men erwirtschaftet.

Hin­weis:

Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende kann nicht zwis­chen 2 Steuerpflichti­gen aufgeteilt werden. 

Das Kind hat keine Iden­ti­fika­tion­snum­mer bzw. erhält diese erst später – welche Auswirkun­gen ergeben sich damit für den Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende?

Sofern zum Zeit­punkt des Antrags auf den Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende noch keine Iden­ti­fika­tion­snum­mer des Kindes vor­liegt, sieht das Gesetz eine Iden­ti­fizierung des Kindes auf alter­na­tivem Wege vor (z.B. durch Geburt­surkunde oder Ausweis). Eben­so regelt das Gesetz, dass eine nachträgliche Ver­gabe der Iden­ti­fika­tion­snum­mer auf die Vor­monate zurück­wirkt. Im Ergeb­nis bedeutet dies, dass der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende trotz (erst­mal) fehlen­der Iden­ti­fika­tion­snum­mer gewährt wer­den kann und damit kein endgültiger Ver­lust der Steuer­erspar­nis droht.

Erhal­ten beschränkt Steuerpflichtige auch den Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende?

Nein, beschränkt Steuerpflichtige erhal­ten den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende nicht. Fik­tiv unbeschränkt Steuerpflichtige prof­i­tieren jedoch vom Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende.

Hin­weis:

Fik­tiv unbeschränkt Steuerpflichtige haben wie beschränkt Steuerpflichtige keinen Wohn­sitz oder gewöhn­lichen Aufen­thalt im Inland. Sie prof­i­tieren jedoch von der Möglichkeit, wie unbeschränkt Steuerpflichtige behan­delt zu wer­den, und somit auch den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende zu erhal­ten. Die Voraus­set­zung hierzu ist neben einem entsprechen­den Antrag, dass min­destens 90% der Einkün­fte der deutschen Einkom­men­steuer unter­liegen oder die nicht der deutschen Einkom­men­steuer unter­liegen­den Einkün­fte den Grund­frei­be­trag nicht übersteigen.

Kann der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende bere­its im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren berück­sichtigt werden?

Ja, der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende kann bere­its im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren berück­sichtigt wer­den. Hierzu ist die Lohn­s­teuerk­lasse II notwendig.

Find­et keine Berück­sich­ti­gung im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren statt, ist zwin­gend eine Einkom­men­steuer­erk­lärung einzure­ichen, um den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende zu erhalten.

Kann durch den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende auch ein neg­a­tives Einkom­men entstehen?

Ja, durch den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende kann auch ein neg­a­tives Einkom­men entste­hen bzw. ein bere­its neg­a­tives Einkom­men erhöht wer­den, was zur Folge hat, dass dieser im Bescheid über die geson­derte Fest­stel­lung des verbleiben­den Ver­lustvor­trags ver­lus­ter­höhend berück­sichtigt wird.

Wie hoch ist die Steuer­erspar­nis durch den Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende?

Die Steuer­erspar­nis durch den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende hängt vom per­sön­lichen Gren­zs­teuer­satz ab. Die Steuer­erspar­nis von Per­so­n­en mit niedrigem Einkom­men fällt damit geringer aus als die Steuer­erspar­nis von Per­so­n­en mit hohem Einkom­men. Da der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende ein fes­ter Betrag ist, lässt sich die min­i­male und die max­i­male Steuer­erspar­nis leicht berechnen.

Sofern sich das zu ver­s­teuernde Einkom­men vor Berück­sich­ti­gung des Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende unter dem Grund­frei­be­trag von EUR 9.744 befind­et, ergibt sich keine Steuerersparnis.

Wo muss der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende in der Einkom­men­steuer­erk­lärung einge­tra­gen werden?

Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende wird in der Anlage Kind einge­tra­gen. Für den Ver­an­la­gungszeitraum 2020 sind die erforder­lichen Angaben auf Seite 2 der Anlage Kind einzu­tra­gen. Hier wird auch die Iden­ti­fika­tion­snum­mer des Kindes, die eine Dop­pel­berück­sich­ti­gung ver­hin­dern soll, eingetragen.