Inher­i­tance Tax in Germany

inheritance tax in Germany

How does the inher­i­tance tax in Ger­many work?

Inher­i­tance tax in Ger­many is a tax on the prop­er­ty of a deceased per­sons, if this is inher­it­ed to oth­er per­sons. It is based on the val­ue of the assets and prop­er­ty that the deceased indi­vid­ual leaves behind, which is known as the “estate.” The tax is gen­er­al­ly levied on the ben­e­fi­cia­ries who inher­it the assets from the deceased person.

Fur­ther­more, the same cal­cu­la­tion / sys­tem applies, when the estate is giv­en as a “present”, so in this case, it is a “present tax” (§ 1 Nr. 2 Erb­StG).

To set­tle the inher­i­tance tax in Ger­many, the ben­e­fi­cia­ries have to sub­mit a tax return to the rel­e­vant tax author­i­ty. This return includes details about the assets, their val­ues, and the ben­e­fi­cia­ries’ rela­tion­ship to the deceased. The tax amount is cal­cu­lat­ed based on the val­ue of these assets and oth­er information.

What is the tax rate and the amount of the inher­i­tance tax in Germany?

The amount of the inher­i­tance tax in Ger­many depends on dif­fer­ent fac­tors, includ­ing the net asset val­ue, the rela­tion­ship between the deceased per­son and the ben­e­fi­cia­ries, and any applic­a­ble deduc­tions or exemptions.

Close rel­a­tives such as spous­es and direct descen­dants are grant­ed exemp­tions or low­er tax rates com­pared to more dis­tant rel­a­tives or unre­lat­ed indi­vid­u­als. To the exemp­tions, please see the ques­tion about the struc­ture of the inher­i­tance tax law (below).

How should I pay the inher­i­tance tax in Ger­many if I have no liquidity?

Often, the inher­it­ed assets are not “liq­uid”, for exam­ple real estate. So there may not be suf­fi­cient liq­uid­i­ty to pay the inher­i­tance tax in Ger­many, and ben­e­fi­cia­ries would need to sell the assets or take a cred­it to pay the inher­i­tance tax. If this is not pos­si­ble in short term, usu­al­ly it is pos­si­ble to apply for a defer­ral at the finan­cial authority.

How is the struc­ture of the inher­i­tance tax law in Ger­many?

The inher­i­tance tax in Ger­many is reg­u­lat­ed by the Erb­schaft­s­teuerge­setz (Inher­i­tance Tax Act).

The key points of the Ger­man Inher­i­tance Tax Act include:

  • Tax­able Per­sons and Beneficiaries: 
    • The tax is levied on both Ger­man res­i­dents and non-res­i­dents who inher­it assets locat­ed in Ger­many (§ 2 Erb­StG).
    • Ben­e­fi­cia­ries can be every­one: rel­a­tives (e.g., spous­es, chil­dren, par­ents), but also non-relat­ed indi­vid­u­als and organizations.
  • Tax Rates:
    • The tax rates vary based on the val­ue of the inher­it­ed assets and the rela­tion­ship between the deceased and the ben­e­fi­cia­ry. In gen­er­al, the tax rate is reg­u­lat­ed in § 19 Erb­StG:
inheritance tax in Germany tax rate
  • Allowances
    • Spous­es and reg­is­tered part­ners are gen­er­al­ly exempt from inher­i­tance tax. 
    • For oth­er rel­a­tives, there are spe­cif­ic tax-free allowances depend­ing on the degree of kinship.
    • Non-relat­ed ben­e­fi­cia­ries are sub­ject to high­er tax rates, and their tax-free allowances are gen­er­al­ly lower
    • The above men­tioned allowances are reg­u­lat­ed in § 16 Erb­StG:
allowances for spouse and relatives
  • Val­u­a­tion of Assets: 
    • The val­ue of the inher­it­ed assets must be deter­mined as of the date of death of the deceased.
    • Dif­fer­ent val­u­a­tion meth­ods are used for dif­fer­ent types of assets, such as real estate, secu­ri­ties, and busi­ness assets. Accord­ing to § 12 Erb­StG, the val­u­a­tion meth­ods from the val­u­a­tion tax law (Bew­er­tungs­ge­setz) have to be applied.
  • Deduc­tions:
    • The Inher­i­tance Tax Act pro­vides cer­tain deduc­tions to reduce the tax­able amount. They are reg­u­lat­ed for exam­ple in §§ 13 and 13a Erb­StG.
    • For instance, busi­ness assets may qual­i­fy for sig­nif­i­cant reduc­tions or full exemp­tion to ensure the con­ti­nu­ity of busi­ness­es after the owner’s death.
  • Fil­ing and Payment: 
    • The ben­e­fi­cia­ries are respon­si­ble for the dec­la­ra­tion of the inher­i­tance tax return and the pay­ment of the inher­i­tance tax-
    • The tax return has to be sub­mit­ted to the finan­cial author­i­ty with­in three months after the date of the death.
    • Pay­ment of the inher­i­tance tax is due with­in six months after the date of death.
  • Penal­ties and Enforcement: 
    • As every oth­er tax in Ger­many, also if the inher­i­tance tax in Ger­many is declared or paid to late, this may result in penal­ties and inter­est charges.
    • Tax author­i­ties can con­duct audits and investigations.

An exam­ple how the inher­i­tance tax in Ger­many for real estate is calculated? 

Let’s look at the fol­low­ing exam­ple: a per­son lives in Eng­land and inher­it­ed a prop­er­ty from his/her uncle who also lives in Eng­land. The prop­er­ty is locat­ed in Ger­many. It is a 4‑room apart­ment in Munich, 100 square meters. 

The inher­i­tance tax is cal­cu­lat­ed accord­ing to fol­low­ing structure:

  1. Val­u­a­tion of the Inher­it­ed Prop­er­ty: The val­ue of the inher­it­ed prop­er­ty (4‑room apart­ment in Munich, 100 sqm) needs to be deter­mined as of the date of the uncle’s death. As explained above, the val­u­a­tion is done accord­ing to § 12 Erb­StG based on the rules of the val­u­a­tion tax law (Bew­er­tungs­ge­setz). For real estate prop­er­ty, dif­fer­ent fac­tors need to be con­sid­ered, for exam­ple the qual­i­ty of the build­ing, the val­ue of the ground, whether the apart­ment is rent­ed or not…
    For this exam­ple, let’s assume that the prop­er­ty was appraised at 400.000 EUR.
  2. Rela­tion­ship to the deceased per­son: accord­ing to § 15 Erb­StG, nieces and nephews are clas­si­fied as “Steuerk­lasse II” (tax class II) beneficiaries.
  3. Tax-Free Allowance (Frei­be­trag): accord­ing to § 16 EStG, the tax-free allowance for “Steuerk­lasse II” ben­e­fi­cia­ries is 20.000 EUR for inher­i­tances from uncles and aunts.
  4. Tax­able Amount: To cal­cu­late the tax­able amount, we sub­tract the tax-free allowance from the val­ue of the inher­it­ed prop­er­ty: Tax­able Amount = 400.000 EUR — 20.000 EUR = 380.000 EUR.
  5. Tax Rates: accord­ing to § 19 Erb­StG, the inher­i­tance tax rates for “Steuerk­lasse II” ben­e­fi­cia­ries in Ger­many are as follows: 
    • Up to 75,000 EUR: 15%
    • Between 75,001 EUR and 300.000 EUR: 20%
    • Above 300.000 EUR: 25%
  6. Cal­cu­la­tion of Inher­i­tance Tax: Now, we apply the respec­tive tax rates to the tax­able amount: 
    • 380.000 EUR x 25% = 95.000 EUR

How to con­tin­ue / con­tact to us

We as eng­lish speak­ing tax advi­sors can file the dec­la­ra­tion of the inher­i­tance tax in Ger­many and com­mu­ni­cate with the finan­cial author­i­ty on your behalf.

You can con­tact us by using one of these phone num­bers or the mail address.

Besteuerung von EU-Beamten

Baufirmen Handwerksbetriebe Baulohn Steuern

Welche Per­so­n­en sind mit EU-Beamten bzw. EU-Bedi­en­steten gemeint?

Gemeint sind zum Beispiel die Beamten oder die Bediensteten 

  • der Europäis­chen Zen­tral­bank (EZB),
  • des Europa­parla­ments,
  • des Europäis­chen Amtes für Betrugs­bekämp­fung (OLAF),
  • des Europäis­chen Auswär­ti­gen Dien­stes (EAD),
  • des Europäis­chen Polizeiamtes (EUROPOL)
  • der Europäis­chen Agen­tur für die oper­a­tive Zusam­me­nar­beit an den Außen­gren­zen der Mit­glied­staat­en der Europäis­chen Union (FRONTEX).

Wo ist die Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bedi­en­steten geregelt?

Grund­sät­zlich gilt für EU-Beamte bzw. EU-Bedi­en­stete, die in Deutsch­land ihren Wohn­sitz oder gewöhn­lichen Aufen­thalt haben, “ganz nor­mal” das deutsche Steuer­recht, also ins­beson­dere das Einkom­men­steuerge­setz.

Hin­sichtlich der Einkün­fte aus der nicht­selb­ständi­gen Tätigkeit als EU-Beamte bzw. EU-Bedi­en­stete gibt es aber bes­timmte Priv­i­legien. Oft­mals schließen Mit­glied­staat­en ein­er inter­na­tionalen Organ­i­sa­tion ein soge­nan­ntes Priv­i­legien­abkom­men ab, das auch die Besteuerung der Bedi­en­stete regelt.
Darüber hin­aus wer­den in eige­nen Abkom­men und Pro­tokollen zwis­chen Mit­glied­staat­en und der inter­na­tionalen Organ­i­sa­tion weit­ere Details vereinbart. 

Für Deutsch­land hat das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen im BMF-Schreiben vom 1. Jan­u­ar 2013 eine voll­ständi­ge Liste dieser Priv­i­legien­abkom­men, Abkom­men und Pro­tokolle veröf­fentlicht. Im Teil C dieses BMF-Schreibens (ab Seite 38) sind die zwis­chen­staatlichen Vere­in­barun­gen, Zus­tim­mungs­ge­set­ze und Rechtsverord­nun­gen aufge­führt, auf­grund der­er unter anderem den EU-Beamten bzw. EU-Bedi­en­steten Befreiun­gen oder Priv­i­legien hin­sichtlich der deutschen Steuern vom Einkom­men und vom Ver­mö­gen gewährt wer­den.

Ins­beson­dere sind hin­sichtlich der Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bedi­en­steten der Ver­trags über die Arbeitsweise der Europäis­chen Union und die EG-Steuer­erhe­bungs-Verord­nung (VO (EWG) 260/68) zu beachten.

Wie ist die Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bedi­en­steten ausgestaltet?

Im All­ge­meinen gel­ten fol­gende Priv­i­legien bzw. Steuerbefreiungen:

  • Die Bezüge aus ein­er laufend­en Tätigkeit sind steuer­frei, Renten­leis­tun­gen sind jedoch zu versteuern.
  • In älteren Abkom­men, die eine Steuer­frei­heit vorse­hen, ist auch kein Pro­gres­sionsvor­be­halt nach § 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG enthal­ten. In neueren Abkom­men ist der Pro­gres­sionsvor­be­halt hinge­gen oft­mals geregelt.
  • Sieht das Abkom­men oder Pro­tokoll keine Steuer­be­freiung vor, ist eine mögliche Besteuerung nach den all­ge­meinen Grund­sätzen der Dop­pelbesteuerungsabkom­men (DBA) zu prüfen. Auch hier gilt der Pro­gres­sionsvor­be­halt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG.
  • Oft­mals erheben die inter­na­tionalen Organ­i­sa­tio­nen aber eine eigene Abgabe, so dass die Tätigkeit nicht ganz steuer­frei bleibt. 

Speziell gel­ten hin­sichtlich der Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bedi­en­steten fol­gende Bestimmungen:

  • EU-Beamte bzw. EU-Bedi­en­stete sind von inner­staatlichen Steuern (also auch von der deutschen Einkom­men­steuer) auf die von der EU gezahlten Gehäl­ter, Löhne und Bezüge befre­it. Dies ist in Artikel 12 des Pro­tokolls (Nr. 7) des Ver­trags über die Arbeitsweise der Europäis­chen Union bes­timmt.
    In diesem Artikel 12 heißt es: “Von den Gehäl­tern, Löh­nen und anderen Bezü­gen, welche die Union ihren Beamten und son­sti­gen Bedi­en­steten zahlt, wird zugun­sten der Union eine Steuer gemäß den Bes­tim­mungen und dem Ver­fahren erhoben, die vom Europäis­chen Par­la­ment und vom Rat durch Verord­nun­gen gemäß dem ordentlichen Geset­zge­bungsver­fahren und nach Anhörung der betrof­fe­nen Organe fest­gelegt wer­den. Die Beamten und son­sti­gen Bedi­en­steten sind von inner­staatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehäl­ter, Löhne und Bezüge befre­it.
  • Der Artikel 12 regelt somit, dass gle­ichzeit­ig zugun­sten der EU eine Gemein­schaft­s­teuer erhoben wird, die in den EU-Haushalt fließt.
  • Die vor­ge­nan­nte EU-Gemein­schaft­s­teuer ist wiederum in der EG-Steuer­erhe­bungs-Verord­nung (VO (EWG) 260/68) geregelt. 
    • Steuerpflichtig sind nach Art. 2 der VO (EWG) 260/68 ins­beson­dere fol­gende Per­so­n­en: die Per­so­n­en, auf die das Statut der Beamten oder die Beschäf­ti­gungs­be­din­gun­gen für die son­sti­gen Bedi­en­steten der Gemein­schaften Anwen­dung find­en, ein­schließlich der Empfänger der bei Stel­lenen­the­bung aus dien­stlichen Grün­den vorge­se­henen Vergü­tung, jedoch mit Aus­nahme der örtlichen Bediensteten.
    • Bemes­sungs­grund­lage sind nach Art. 3 der VO (EWG) 260/68 die Gehäl­ter und anderen Bezüge jed­er Art, die jedem Steuerpflichti­gen von den Gemein­schaften gezahlt wer­den. Von der Besteuerungs­grund­lage ausgenom­men sind jedoch die pauschal oder nicht pauschal gezahlten Beträge und Zula­gen, die einen Aus­gle­ich für Las­ten darstellen, die im Zusam­men­hang mit der Ausübung der dien­stlichen Tätigkeit entste­hen, z.B. Fam­i­lien­zu­la­gen, Bei­hil­fen aus sozialen Grün­den und ähn­lich­es. Darüber hin­aus wer­den 10 % pauschal als Wer­bungskosten ange­set­zt. Beiträge zur Sozialver­sicherung wer­den voll­ständig abge­zo­gen. Kinder wer­den eben­falls steuer­min­dernd berücksichtigt.
    • Der Steuer­tarif ist nach Art. 4 der VO (EWG) 260/68 ein pro­gres­siv­er Tarif, der sich wie fol­gt darstellt:
EU Gemeinschaftssteuer Steuertarif 1
  • Außer­dem müssen die Beamten für den Zeitraum vom 1. Jan­u­ar 2014 bis 31. Dezem­ber 2023 gemäß Artikel 66a der Verord­nung Nr. 31 (EWG) 11(EAG) eine Sol­i­dar­itätsab­gabe in Höhe von 6 / in Abhängigkeit von der Besol­dungs­gruppe 7 Prozent der Dien­st­bezüge leisten

Sind also EU-Beamte bzw. EU-Bedi­en­stete kom­plett von der deutschen Einkom­men­steuer befreit?

Nein!

Das vor­ge­nan­nte gilt nur für Bezüge aus der laufend­en Tätigkeit für die EU.

Einkün­fte im Rah­men der anderen Einkun­ft­sarten, z.B. aus der Ver­mi­etung und Ver­pach­tung, unter­liegen der Einkom­men­steuer. Dort greift dann auch der vor­ge­nan­nte Progressionsvorbehalt.

Wie kön­nen wir als Steuer­ber­ater Sie unterstützen?

Wir als Steuer­ber­ater kön­nen Ihre Steuer­erk­lärun­gen anfer­ti­gen, unter Berück­sich­ti­gung aller Beson­der­heit­en der Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bediensteten. 

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Buch­führung und Steuern bei Bau­fir­men und Handwerksbetrieben

Baufirmen Handwerksbetriebe Baulohn Steuern

Was sind die han­del­srechtlichen und steuer­lichen Beson­der­heit­en bei Bau­fir­men und Handw­erks­be­trieben?

Han­del­srechtliche Beson­der­heit­en: Handw­erks­be­triebe und ins­beson­dere Bau­fir­men haben oft län­gere Pro­jek­te. Han­del­srechtlich ist die Abgren­zung der Umsatzer­löse und die Bilanzierung der unfer­ti­gen Leis­tun­gen zu beacht­en. Im Detail wird das in den fol­gen­den Abschnit­ten beschrieben.

Steuer­rechtlich ist zunächst die han­del­srechtliche Bilanzierung zu übernehmen (Maßge­blichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Darüber hin­aus sind die The­men Bauabzug­s­teuer, Umkehr der Steuer­schuld­ner­schaft in der Umsatzs­teuer sowie der Baulohn zu berücksichtigen.

Han­del­srechtliche Bilanzierung

In der Han­dels­bi­lanz bzw. der Gewinn- und Ver­lus­trech­nung sind die Umsatzer­löse erst zu erfassen, wenn diese real­isiert sind.

In Bezug auf län­gere Baupro­jek­te bedeutet dies, dass es auf den Zeit­punkt der “Abnahme” durch den Kun­den ankommt. Hier­bei kann es zwei Vari­anten geben:

  1. Das Pro­jekt wird nach Fer­tig­stel­lung abgenommen.
  2. Das Pro­jekt wird stufen­weise abgenommen.

Die Abnahme wird ver­traglich vereinbart.

Vor Abnahme des Pro­jek­ts (entwed­er nach kom­plet­ter Fer­tig­stel­lung oder in Stufen) kön­nen keine Umsatzer­löse erfasst werden!

Regelmäßig wer­den aber Abschlagsrech­nun­gen an Kun­den erstellt und von diesen auch bezahlt, außer­dem fall­en ja von Anfang an Kosten an.
Wie ist also damit in der Buch­hal­tung umzugehen?

1.) Im ersten Schritt wer­den Bauleis­tun­gen als unfer­tige oder fer­tige Leis­tun­gen gebucht und mit den Her­stel­lungskosten bew­ertet. Diese ermit­teln sich nach § 255 Abs. 2 HGB als Mate­ri­aleinzelkosten, die Fer­ti­gung­seinzelkosten, Son­dere­inzelkosten der Fer­ti­gung, angemessene Teile der Mate­ri­al­ge­meinkosten, der Fer­ti­gungs­ge­meinkosten und der Abschrei­bun­gen des Anlagev­er­mö­gens, soweit diese durch die Fer­ti­gung ver­an­lasst sind. Bei der Berech­nung der Her­stel­lungskosten wer­den außer­dem angemessene Teile der all­ge­meinen Ver­wal­tungskosten und der Aufwen­dun­gen für soziale Ein­rich­tun­gen des Betriebs, für frei­willige soziale Leis­tun­gen und für die betriebliche Altersver­sorgung ein­be­zo­gen. Forschungs- und Ver­trieb­skosten wer­den nicht ein­be­zo­gen. Die unfer­ti­gen oder fer­ti­gen Bauleis­tun­gen wer­den im Vor­ratsver­mö­gen aus­gewiesen. Das Gegenkon­to lautet Bestandsverän­derung, wenn die GuV nach dem Gesamtkosten­ver­fahren aufgestellt wurde, oder Her­stel­lungskosten des Umsatzes, wenn die GuV nach dem Umsatzkosten­ver­fahren aufgestellt wurde.

2) Im zweit­en Schritt wer­den Abschlagsrech­nun­gen als erhal­tene Anzahlun­gen gegen das Bankkon­to gebucht.

3) Im drit­ten Schritt erfol­gt die Abnahme des Pro­jek­ts oder ein­er Stufe des Pro­jek­ts, je nach ver­traglich­er Vere­in­barung des Gefahrenüber­gangs vom Bau­un­ternehmer bzw. Handw­erk­er an den Kun­den. Somit sind Umsatzer­löse in Höhe der vere­in­barten Gesamtrech­nung nun zu erfassen. Als Gegenkon­ten wird eine Forderung für den noch nicht im Rah­men Abschlagsrech­nung bezahlten Teil der Umsatzer­löse sowie die erhal­te­nen Anzahlun­gen für den bere­its durch Abschlagsrech­nung bezahlten Teil der Umsatzer­löse bebucht. Die als unfer­tige oder fer­ti­gen Leis­tun­gen erfassten Pro­jek­te wer­den gegen die Bestandsverän­derung bzw. Her­stel­lungskosten ausgebucht.

Umsatzs­teuer­liche Besonderheiten

Unab­hängig von der han­del­srechtlichen Real­i­sa­tion der Umsatzer­löse entste­ht die Umsatzs­teuer bere­its dann, wenn eine Abschlagsrech­nung bezahlt wurde (§13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 3 UStG).

Wer­den Bauleis­tun­gen an einen anderen Bau­un­ternehmer erbracht, also z.B. als Sub-Unternehmer für einen Gen­er­alun­ternehmer, ist § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG anzuwen­den. In diesem Fall schuldet der Leis­tungsempfänger (Gen­er­alun­ternehmer) die Umsatzs­teuer. Die Rech­nung wird “net­to” ohne Umsatzs­teuer erstellt mit einem Hin­weis auf § 13b Abs. 5 UStG. Dies ist aber an fol­gende Voraus­set­zun­gen geknüpft:

  1. Der Leis­tungsempfänger ist ein Bau­un­ternehmer. Um sich zu vergewis­sern, muss der leis­tende Bau­un­ternehmer vom Leis­tungsempfänger die Bescheini­gung vom Finan­zamt anfordern, in der ste­ht, dass er Bau­un­ternehmer ist und die Umsatzs­teuer schuldet. Weit­ere Infor­ma­tio­nen und ein Muster dieser Bescheini­gung sind im „Vor­druck­muster USt1 TG“ des BMF zu finden.
  2. Es wer­den Bauleis­tun­gen oder Gebäud­ere­ini­gungsleis­tun­gen erbracht.
    - Bauleis­tung ist eine Leis­tung, die sich unmit­tel­bar und nach­haltig auf die Sub­stanz eines Bauw­erks auswirkt, d.h. durch die Leis­tung wird die Sub­stanz eines Bauw­erks oder Bauw­erk­teils erweit­ert, verbessert, beseit­igt oder erhal­ten wer­den. Beispiele, was Bauleis­tung ist und was nicht, sind bei der Ober­fi­nanzdi­rek­tion Karl­sruhe zu find­en. Es emp­fiehlt sich, dass auch auf den Rech­nun­gen die Begrif­flichkeit­en ver­wen­det wer­den.
    - Gebäud­ere­ini­gungsleis­tung ist z.B.  Reini­gung sowie die pfle­gende und schützende (Nach-)Behandlung von Gebäu­den und Gebäude­teilen (innen und außen), Haus­fas­saden­reini­gung (ein­schließlich Graf­fi­tient­fer­nung), Fen­ster­reini­gung, Bauen­dreini­gung, Reini­gung von haustech­nis­chen Anlagen

Ist der Leis­tungsempfänger kein Bau­un­ternehmer oder ist die erbrachte Leis­tung keine Bauleis­tung / Gebäud­ere­ini­gungsleis­tung, ist die Rech­nung “ganz nor­mal” mit 19% USt auszustellen und der leis­tende Bau­un­ternehmer schuldet die Umsatzs­teuer selb­st dem Finanzamt.

Bauabzug­s­teuer

Wer­den Bauleis­tun­gen erbracht, muss der Leis­tungsempfänger (Kunde) in bes­timmten Fällen 15% des Brut­to-Rech­nungs­be­trags direkt als Steuer­abzug (Bauabzug­s­teuer) an das Finan­zamt abführen. Welche Fälle es sind und welche Aus­nah­men es gibt, ist in § 48 ff. EStG geregelt und Merk­blatt des BZSt zusammengefasst. 

An dieser Stelle wollen wir nicht nochmal die Regelun­gen wiedergeben, son­dern anhand von Beispie­len etwas vere­in­facht darstellen, wie das Ver­fahren ist:

Beispiel: Der Bau­un­ternehmer als Sub-Unternehmer stellt an den Gen­er­al-Bau­un­ternehmer eine Rech­nung von 10.000 net­to mit Hin­weis nach § 13b UStG, dass der Kunde die Umsatzs­teuer abführt.

Der Kunde (Gen­er­alun­ternehmer) muss auf diese 10.000 EUR + 1.900 EUR Umsatzs­teuer = 11.900 EUR die 15% Bauabzug­s­teuer berech­nen und ein­be­hal­ten, also 1.785 EUR. Der Sub-Unternehmer bekommt also von ihm als Zahlung: 10.000 EUR – 1.785 EUR = 8.215 EUR.

Der Kunde zahlt an das Finan­zamt: 1.900 EUR Umsatzs­teuer und 1.785 EUR Bauabzug­s­teuer (=abge­führte Einkom­men­steuer für den Bauunternehmer).

Die im gesamten Jahr abge­führte Bauabzug­s­teuer ist für den Sub-Unternehmer eine Steuer­vo­rauszahlung zur Einkom­men­steuer bzw. Kör­per­schaft­s­teuer (je nach Rechts­form des Sub-Unternehmers), die im Rah­men der Jahress­teuer­erk­lärung wieder gel­tend gemacht wird.

Baulohn

Hin­ter dem Begriff “Baulohn” steck­en Spez­i­fi­ka bei der Lohnabrech­nung für die Baubranche. Davon sind in der Regel die Branchen/Tätigkeiten umfasst, die im Tar­ifver­trag über das Sozialka­ssen­ver­fahren im Baugewerbe aufge­führt sind. Beispiel­sweise:

Baut­en- und Eisenschutzarbeiten

Bohrar­beit­en

Erd­be­we­gungsar­beit­en

Hochbauar­beit­en

Ver­legen von Bodenbelägen

Trock­en- und Montagebauarbeiten

Die Liste ist nicht abschließend, es han­delt sich nur um Beispiele. Im oben ver­link­ten Tar­ifver­trag sind weit­ere zu find­en, darüber hin­aus auch diejeni­gen, die nicht erfasst sind.

Im Baulohn wer­den die Beiträge an die Sozial-Kasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) berück­sichtigt. Diese erstat­tet daraus den Arbeit­ge­bern und Arbeit­nehmern bes­timmte Kosten, die daraus resul­tieren, dass über 25% der Bauar­beit­er alle 6 Monate den Arbeit­ge­ber wech­seln und der Bau von den Wit­terungs­be­din­gun­gen abhängig ist. Ein Überblich, welche Sozialka­ssen es gibt und was diese erstat­ten, ist unten zu find­en. Darüber hin­aus han­delt es sich beim Baulohn eigentlich um eine “nor­male” Lohnabrech­nung, der “Teufel liegt im Detail”.

Baulohn Soka-Bau Überblick

Wie kön­nen wir als Steuer­ber­ater Sie unterstützen?

Wir als Steuer­ber­ater kön­nen Ihnen die Kom­plet­t­be­treu­ung, beste­hend aus den laufenden/monatlichen Arbeit­en in der Buch­führung und im Baulohn sowie aus den Abschlus­sar­beit­en (Han­dels­bi­lanz, Steuer­bilanz, Steuer­erk­lärun­gen) anbieten. 

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