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über­brück­ung­shil­fen und weit­ere coro­na beihilfen

Über­brück­ung­shil­fen und weit­ere CORONA bei­hil­fen Bun­des und der Län­der für Unternehmen erfol­gre­ich beantragen

Die Coro­na-Krise führt bei vie­len Unternehmen zu Auf­trags- und Umsatzrück­gän­gen. Ins­beson­dere Unternehmen aus solchen Branchen wie Restau­rants, The­ater, Messen, Diskotheken und weit­eren Geschäft­szweigen, die auf­grund von Lock­downs weniger Kun­den bedi­enen kön­nen, bewe­gen sich am Rande der Insolvenz.

 

Die Coro­na-Hil­fen für gewerbliche und freiberu­fliche Unternehmen sind das größte Hil­f­s­paket in der Geschichte der Bun­desre­pub­lik. Die Bun­des- und Lan­desmit­tel, die bish­er zur Bewäl­ti­gung der Krise gewährt wur­den, belaufen sich derzeit auf mehr als 120 Mil­liar­den Euro. (Quelle: Bundeswirtschaftsministerium).

Überbrückungshilfe

Welche coro­na-bei­hil­fen sind derzeit möglich?

Über­brück­ung­shil­fe IV

Was wird gefördert?

Bei der Über­brück­ung­shil­fe IV geht es um die Förderung von betrieblichen Fixkosten, die im Zeitraum von Jan­u­ar bis Juni 2022 ange­fall­en sind bzw. voraus­sichtlich noch anfall­en wer­den. Die Förderung ist ein Zuschuss und beträgt zwis­chen 40% und 100% der ange­fal­l­enen Fixkosten.

Was sind die Voraussetzungen?

Der Prozentsatz der Förderung hängt davon ab, wie stark der Umsatzrück­gang in im Zeitraum Jan­u­ar bis Juni 2022 im Ver­gle­ich zum Zeitraum Jan­u­ar bis Juni 2019 ist. Voraus­set­zung für den Antrag ist, dass dieser Umsatzrück­gang bei min­destens 30% liegt und Coro­na-bed­ingt ist.

D.h. für diesen Antrag wer­den einzelne Monate des ersten Hal­b­jahres 2022 mit entsprechen­den Monat­en in 2019 verglichen. 

Wie wird der Antrag gestellt und welche Nach­weise sind erforderlich?

Der Antrag wird vom “prüfend­en Drit­ten” als Bevollmächtigter für das Unternehmen ein­gere­icht. Der prüfende Dritte kann sein: Wirtschaft­sprüfer, Steuer­ber­ater oder Rechtsanwalt.

Der prüfende Dritte muss diverse Nach­weise ein­holen und diese auf Plau­si­bil­ität prüfen.

Ins­beson­dere wird sich der prüfende Dritte in der Regel fol­gende Unter­la­gen geben lassen:

  • Jahresab­schlüsse ab 2019
  • Steuerbeschei­de ab 2019
  • Jahress­teuer­erk­lärun­gen ab 2019
  • Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen ab 2019
  • Finanzbuch­hal­tung 2019 bis 2022
  • Nach­weise für einzelne Posten der Fixkosten, ins­beson­dere Mieten, Lizen­zen, Abon­nements, Hygien­e­maß­nah­men, Umbaukosten, IT-Kosten

Antrags­frist ist 15. Juni 2022.

Da im Rah­men der Antrag­stel­lung noch keine endgülti­gen Zahlen bis Ende Juni 2022 vor­liegen wer­den, wer­den die Angaben aus dem Antrag später mit der Schlussrech­nung präzisiert. Entsprechend gibt es die Möglichkeit auch früher den Antrag zu stellen und Umsatz- und Kosten­prog­nosen abzugeben. Ergibt sich im Rah­men der Schlussrech­nung ein gerin­ger­er Umsatzein­bruch als im Antrag angegeben, muss entsprechend (anteilig) der Zuschuss zurück­gezahlt wer­den. Auch Kosten wer­den in der Schlussrech­nung kor­rigiert und kön­nen zu Rück­zahlung führen.

neustarthil­fe 2022

Was wird gefördert?

Bei der Neustarthil­fe 2022 geht es um eine Betrieb­skosten­pauschale im Zeitraum von Jan­u­ar bis Juni 2022. Die Förderung ist ein Zuschuss und beträgt bis zu 4.500 Euro für Soloselb­st­ständi­ge und Ein-Per­so­n­en-Kap­i­talge­sellschaften und bis zu 18.000 Euro (4.500 Euro je Gesellschafter) für Mehr-Per­so­n­en-Kap­i­talge­sellschaften und Genossenschaften.

Was sind die Voraussetzungen?

Der Prozentsatz der Förderung hängt davon ab, wie stark der Umsatzrück­gang in im Zeitraum Jan­u­ar bis Juni 2022 im Ver­gle­ich zum Zeitraum Jan­u­ar bis Juni 2019 ist. Voraus­set­zung für den Antrag ist, dass dieser Umsatzrück­gang bei min­destens 10% liegt und Coro­na-bed­ingt ist.

D.h. für den Antrag wer­den die Monate Jan­u­ar-Juni 2022 mit entsprechen­den Monat­en in 2019 ver­glichen. Zwar wird zunächst der volle Betrag beantragt und auch als Vorschuss bewil­ligt. Mit der Endabrech­nung ist aber der vor­ge­nan­nte monatliche Ver­gle­ich einzure­ichen und es kommt zu ein­er anteili­gen Rück­zahlung, wenn der Umsatzrück­gang unter 60% liegt bzw. zu ein­er voll­ständi­gen Rück­zahlung bei einem Umsatzrück­gang unter 10%.

Wie wird der Antrag gestellt und welche Nach­weise sind erforderlich?

Bei Einzelun­ternehmern kann der Antrag kann entwed­er vom direkt vom Unternehmer oder vom “prüfend­en Drit­ten” als Bevollmächtigter für das Unternehmen ein­gere­icht wer­den. Bei Kap­i­talge­sellschaften oder Genossen­schaften kann der Antrag nur vom prüfend­en Drit­ten ein­gere­icht wer­den. Der prüfende Dritte kann sein: Wirtschaft­sprüfer, Steuer­ber­ater oder Rechtsanwalt.

Der prüfende Dritte muss diverse Nach­weise ein­holen und diese auf Plau­si­bil­ität prüfen.

Ins­beson­dere wird sich der prüfende Dritte in der Regel fol­gende Unter­la­gen geben lassen:

  • Jahresab­schlüsse ab 2019
  • Steuerbeschei­de ab 2019
  • Jahress­teuer­erk­lärun­gen ab 2019
  • Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen ab 2019

Antrags­frist ist 15. Juni 2022.

Brauchen Sie weit­ere Informationen

Weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en Sie auf der offiziellen Seite des BMWi und des BMF. 

Dort emp­fiehlt sich ins­beson­dere ein Blick in die FAQ.

Wie kön­nen wir sie unterstützen?

Wir haben umfan­gre­iche Erfahrung in der Beantra­gung von Coro­na-Bei­hil­fen, ins­beson­dere auch der Überbrückungshilfen.

Nutzen Sie das For­mu­lar auf unser­er Seite “För­der­mit­tel­ber­atung” um uns einige Eck­dat­en mitzuteilen. Wir melden uns umge­hend bei Ihnen mit ein­er Erstein­schätzung, ob Sie die Voraus­set­zun­gen erfüllen, welche Höhe der Bei­hil­fe möglich ist und welche weit­eren Unter­lan­gen für den Antrag erforder­lich sind.

Hin­weis: in einem gewis­sen Umfang wer­den auch “unsere” Kosten als prüfende Dritte als Bestandteil des Zuschuss­es erstat­tet. Im Rah­men der Über­brück­ung­shil­fe IV sind diese Kosten auch Fixkosten, die ggf. bis zu 100% erstat­tet wer­den kön­nen. Im Rah­men der Neustarthil­fe 2022 wer­den Kosten der prüfend­en Drit­ten bis zu 250 Euro plus 5 % des beantragten Förder­vol­u­mens erstattet.

Update Juli 2022

Die Frist für die Anträge auf Neustart- und Über­brück­ung­shil­fen ist am 15. Juni 2022 abgelaufen.

Sofern die Anträge über den prüfend­en Drit­ten gestellt wur­den, sind zum 31. Dezem­ber 2022 die End- bzw. Schlussabrech­nun­gen abzugeben. Weit­ere Infos find­en Sie hier.