überbrückungshilfen und weitere corona beihilfen
Überbrückungshilfen und weitere CORONA beihilfen Bundes und der Länder für Unternehmen erfolgreich beantragen
Die Corona-Krise führt bei vielen Unternehmen zu Auftrags- und Umsatzrückgängen. Insbesondere Unternehmen aus solchen Branchen wie Restaurants, Theater, Messen, Diskotheken und weiteren Geschäftszweigen, die aufgrund von Lockdowns weniger Kunden bedienen können, bewegen sich am Rande der Insolvenz.
Die Corona-Hilfen für gewerbliche und freiberufliche Unternehmen sind das größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik. Die Bundes- und Landesmittel, die bisher zur Bewältigung der Krise gewährt wurden, belaufen sich derzeit auf mehr als 120 Milliarden Euro. (Quelle: Bundeswirtschaftsministerium).
Welche corona-beihilfen sind derzeit möglich?
Überbrückungshilfe IV
Was wird gefördert?
Bei der Überbrückungshilfe IV geht es um die Förderung von betrieblichen Fixkosten, die im Zeitraum von Januar bis Juni 2022 angefallen sind bzw. voraussichtlich noch anfallen werden. Die Förderung ist ein Zuschuss und beträgt zwischen 40% und 100% der angefallenen Fixkosten.
Was sind die Voraussetzungen?
Der Prozentsatz der Förderung hängt davon ab, wie stark der Umsatzrückgang in im Zeitraum Januar bis Juni 2022 im Vergleich zum Zeitraum Januar bis Juni 2019 ist. Voraussetzung für den Antrag ist, dass dieser Umsatzrückgang bei mindestens 30% liegt und Corona-bedingt ist.
D.h. für diesen Antrag werden einzelne Monate des ersten Halbjahres 2022 mit entsprechenden Monaten in 2019 verglichen.
Wie wird der Antrag gestellt und welche Nachweise sind erforderlich?
Der Antrag wird vom “prüfenden Dritten” als Bevollmächtigter für das Unternehmen eingereicht. Der prüfende Dritte kann sein: Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Der prüfende Dritte muss diverse Nachweise einholen und diese auf Plausibilität prüfen.
Insbesondere wird sich der prüfende Dritte in der Regel folgende Unterlagen geben lassen:
- Jahresabschlüsse ab 2019
- Steuerbescheide ab 2019
- Jahressteuererklärungen ab 2019
- Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2019
- Finanzbuchhaltung 2019 bis 2022
- Nachweise für einzelne Posten der Fixkosten, insbesondere Mieten, Lizenzen, Abonnements, Hygienemaßnahmen, Umbaukosten, IT-Kosten
Antragsfrist ist 15. Juni 2022.
Da im Rahmen der Antragstellung noch keine endgültigen Zahlen bis Ende Juni 2022 vorliegen werden, werden die Angaben aus dem Antrag später mit der Schlussrechnung präzisiert. Entsprechend gibt es die Möglichkeit auch früher den Antrag zu stellen und Umsatz- und Kostenprognosen abzugeben. Ergibt sich im Rahmen der Schlussrechnung ein geringerer Umsatzeinbruch als im Antrag angegeben, muss entsprechend (anteilig) der Zuschuss zurückgezahlt werden. Auch Kosten werden in der Schlussrechnung korrigiert und können zu Rückzahlung führen.
neustarthilfe 2022
Was wird gefördert?
Bei der Neustarthilfe 2022 geht es um eine Betriebskostenpauschale im Zeitraum von Januar bis Juni 2022. Die Förderung ist ein Zuschuss und beträgt bis zu 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro (4.500 Euro je Gesellschafter) für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Was sind die Voraussetzungen?
Der Prozentsatz der Förderung hängt davon ab, wie stark der Umsatzrückgang in im Zeitraum Januar bis Juni 2022 im Vergleich zum Zeitraum Januar bis Juni 2019 ist. Voraussetzung für den Antrag ist, dass dieser Umsatzrückgang bei mindestens 10% liegt und Corona-bedingt ist.
D.h. für den Antrag werden die Monate Januar-Juni 2022 mit entsprechenden Monaten in 2019 verglichen. Zwar wird zunächst der volle Betrag beantragt und auch als Vorschuss bewilligt. Mit der Endabrechnung ist aber der vorgenannte monatliche Vergleich einzureichen und es kommt zu einer anteiligen Rückzahlung, wenn der Umsatzrückgang unter 60% liegt bzw. zu einer vollständigen Rückzahlung bei einem Umsatzrückgang unter 10%.
Wie wird der Antrag gestellt und welche Nachweise sind erforderlich?
Bei Einzelunternehmern kann der Antrag kann entweder vom direkt vom Unternehmer oder vom “prüfenden Dritten” als Bevollmächtigter für das Unternehmen eingereicht werden. Bei Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften kann der Antrag nur vom prüfenden Dritten eingereicht werden. Der prüfende Dritte kann sein: Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Der prüfende Dritte muss diverse Nachweise einholen und diese auf Plausibilität prüfen.
Insbesondere wird sich der prüfende Dritte in der Regel folgende Unterlagen geben lassen:
- Jahresabschlüsse ab 2019
- Steuerbescheide ab 2019
- Jahressteuererklärungen ab 2019
- Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2019
Antragsfrist ist 15. Juni 2022.
Brauchen Sie weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Seite des BMWi und des BMF.
Dort empfiehlt sich insbesondere ein Blick in die FAQ.
Wie können wir sie unterstützen?
Wir haben umfangreiche Erfahrung in der Beantragung von Corona-Beihilfen, insbesondere auch der Überbrückungshilfen.
Nutzen Sie das Formular auf unserer Seite “Fördermittelberatung” um uns einige Eckdaten mitzuteilen. Wir melden uns umgehend bei Ihnen mit einer Ersteinschätzung, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, welche Höhe der Beihilfe möglich ist und welche weiteren Unterlangen für den Antrag erforderlich sind.
Hinweis: in einem gewissen Umfang werden auch “unsere” Kosten als prüfende Dritte als Bestandteil des Zuschusses erstattet. Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV sind diese Kosten auch Fixkosten, die ggf. bis zu 100% erstattet werden können. Im Rahmen der Neustarthilfe 2022 werden Kosten der prüfenden Dritten bis zu 250 Euro plus 5 % des beantragten Fördervolumens erstattet.
Update Juli 2022
Die Frist für die Anträge auf Neustart- und Überbrückungshilfen ist am 15. Juni 2022 abgelaufen.
Sofern die Anträge über den prüfenden Dritten gestellt wurden, sind zum 31. Dezember 2022 die End- bzw. Schlussabrechnungen abzugeben. Weitere Infos finden Sie hier.