Prüferische Durchsicht
Sie planen Investitionen und wollen diese fremdfinanzieren?
Neben den rechtlichen Details werden in Bank-Darlehensverträgen häufig Kennzahlen (sog. Covenants) festgehalten, die der Darlehensnehmer der Bank regelmäßig darzulegen und nachzuweisen hat. Grundlage für diese Covenants sind (geprüfte) Jahres- und Zwischenabschlüsse sowie Finanzaufstellungen. Nach § 18 Satz 1 KWG gehören Jahresabschlüsse bei größeren Kreditsummen zu den notwendigen Unterlagen für einen Vertragsabschluss.
In diesem Zusammenhang können wir Ihnen folgende Leistungen anbieten:
Hinsichtlich des Prüfungsumfangs besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, diesen mit Ihnen frei zu vereinbaren und z.B. nur die für die Covenants relevanten Sachverhalte prüfen zu lassen. In diesem Fall wird der Prüfungsauftrag als „Prüferische Durchsicht“ bezeichnet und das Prüfungsurteil in Form einer „Bescheinigung“ erteilt. Regelmäßig werden von Stakeholdern wie Kreditgebern, Finanzamt etc. auch in dieser Form reduzierte und prüferische Durchsichten akzeptiert. Diese sind sowohl für den Prüfer als auch das geprüfte Unternehmen weniger aufwendig.
Die prüferische Durchsicht führen wir nach den Grundsätzen des IDW PS 900 durch.
Sie möchten einen Kredit zu einem Zeitpunkt aufnehmen, der mehr als 6 Monate nach dem Stichtag des Jahresabschlusses Ihres Unternehmens liegt? In diesem Fall könnte die Bank aktuelle Zahlen verlangen, die auch zu prüfen sind.
Möglicherweise verlangt die Bank von Ihnen keinen kompletten Abschluss inkl. Anhang und sonstiger Abschlussbestandteile, sondern lediglich eine (Zwischen-)Bilanz und eine (Zwischen-)Gewinn- und Verlustrechnung, eine Cash Flow Rechnung, eine detaillierte Kennzahlen-Berechnung etc. Nach IDW PS 490 werden Prüfungsurteile zu Finanzaufstellungen als „Prüfungsvermerk“ bezeichnet. Lassen Sie uns gerne gemeinsam klären, ob der Bank eine Bestätigungsleistung in dieser Form genügt.