Gaspreisbremse Strompreisbremse Prüfung
Der Bundestag und der Bundesrat haben im Dezember 2022 die Gesetze zur Gaspreisbremse und Strompreisbremse verabschiedet. Des Weiteren sind das Energiekostendämpfungsprogramm sowie das KMU-Programm für den Mittelstand weiterhin aktiv.
Die vorgenannten Programme bzw. Gesetze, die energieintensive Unternehmen entlasten sollen, beinhalten energierechtliche Prüfungen, die dem Wirtschaftsprüfer gesetzlich vorbehalten sind. Als erfahrene energierechtliche Prüfer stehen wir Ihnen auch für diese neuartigen Prüfungen gerne zur Verfügung.
Im Folgenden eine Darstellung der neuen Prüfungsbereiche.
Strompreisbremse Prüfungen
Das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) verfolgt gemäß der Gesetzesbegründung das Ziel, die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher, für die soziale Infrastruktur sowie für Unternehmen abzufedern. Das Gesetz sieht folgende Prüfungen durch den Wirtschaftsprüfer vor
- Prüfung der Jahresabschlüsse von besonders energieintensiven Letztverbrauchern für den Nachweis des EBITDA für das Kalenderjahr 2021 und des EBITDA für den Zeitraum nach dem 31.01.2022 und vor dem 01.01.2024 nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 StromPBG
- Prüfung der Energiebeschaffungskosten und der Strommengen von ernergieintensiven Letztverbrauchern nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 StromPBG. Hierbei werden die aus dem Netz jeweils bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Energiemengen, aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle, Energieträger (Strom) und Preis, vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Der Prüfungsvermerk ist der Prüfbehörde vorzulegen.
- Prüfung des Betriebszwecks und der Betriebstätigkeit von ernergieintensiven Letztverbrauchern nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StromPBG. Der Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers ist hierbei ebenfalls der Prüfbehörde vorzulegen.
- Prüfung der gemeinsamen Kontoabrechnung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StromPBG (einschließlich des Ausgleichsanspruchs)
- Prüfung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. cc StromPBG im Zusammenhang mit den Angaben zu Absicherungsgeschäften der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 13 StromPBG
- Prüfung der krisenbedingten Mehrkosten sowie der Erklärung der Unterschreitung der Höchstgrenze nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StromPGB. Hierbei werden Letztverbraucher geprüft, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbetrag 150.000 Euro in einem Monat übersteigt und deren Betroffenheit nicht bereits von der Prüfbehörde nach § 11 StromPBG festgestellt wurde.
- Prüfung nach § 34 StromPBG der zusammengefassten Endabrechnungen der Elektrizitätsversorgungs-unternehmen nach § 31 Nr. 1 Buchst. b StromPBG, der Endabrechnungen der Verteilernetzbetreiber nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG und der Endabrechnungen der sonstigen Letztverbraucher nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 StromPBG
- Prüfung im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzerhaltungspflicht nach § 37 Abs. 3 StromPBG. Hierbei wird bei Letztverbrauchern, die Unternehmen sind und eine Entlastung von über 2 Mio. Euro beziehen möchten, die Arbeitsplatzentwicklung, Gründe für Arbeitsplatzabbau sowie ggf. der Investitionsplan geprüft.
Gaspreisbremse Prüfungen
Das Gaspreisbremsegesetz (EWPBG) verfolgt gemäß der Gesetzesbegründung das Ziel, durch die Ausweitung des Angebots einen weiteren Anstieg der Preise für Erdgas und Wärme zu verhindern und zu einer spürbaren Entlastung bei privaten, gewerblichen, gemeinnützigen und industriellen Letztverbraucherinnen und ‑verbrauchern sowie Kundinnen und Kunden zu führen. Das Gesetzsieht folgende Prüfungen durch den Wirtschaftsprüfer vor
- Prüfung der Jahresabschlüsse von besonders energieintensiven Letztverbrauchern für den Nachweis des EBITDA für das Kalenderjahr 2021 und des EBITDA für den Zeitraum nach dem 31.01.2022 und vor dem 01.01.2024 nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 EWPBG
- Prüfung der Energiebeschaffungskosten und der Erdgas- und Wärmemengen von ernergieintensiven Letztverbrauchern nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e EWPBG. Hierbei werden die aus dem Netz jeweils bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Energiemengen, aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle, Energieträger (Erdgas, Wärme) und Preis, vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Der Prüfungsvermerk ist der Prüfbehörde vorzulegen.
- Prüfung des Betriebszwecks und der Betriebstätigkeit von ernergieintensiven Letztverbrauchern nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EWPBG. Der Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers ist hierbei ebenfalls der Prüfbehörde vorzulegen.
- Prüfung der Energiebeschaffungskosten und der Strom‑, Erdgas- und Wärmemengen nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b EWPBG
- Prüfung der krisenbedingten Mehrkosten sowie der Erklärung der Unterschreitung der Höchstgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EWPBG. Hierbei werden Letztverbraucher geprüft, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbetrag 150.000 Euro in einem Monat übersteigt und deren Betroffenheit nicht bereits von der Prüfbehörde nach § 19 EWPBG festgestellt wurde.
- Prüfung im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzerhaltungspflicht nach § 29 Abs. 3 EWPBG. Hierbei wird bei Letztverbrauchern, die Unternehmen sind und eine Entlastung von über 2 Mio. Euro beziehen möchten, die Arbeitsplatzentwicklung, Gründe für Arbeitsplatzabbau sowie ggf. der Investitionsplan geprüft.
- Prüfung des Antrags und des Auszahlungsantrags nach § 33 Abs. 2 EWPBG hinsichtlich der
Höhe des Erstattungsanspruchs, der Kontoverbindung, der Gesamtzahl der Kunden und Letztverbraucher, der Jahresliefermenge und weiterer Angaben des Erdgas-Lieferanten, der keine Vorauszahlungen erhalten hat, oder des Letztverbrauchers, der Erdgas selbst beschafft hat, nach § 35 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 EWPBG - Prüfung der Endabrechnung (erhaltene Vorauszahlungen, Entlastungsanspruch, Differenz) des Letztverbrauchers, der Erdgas selbst beschafft hat, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 2 EWPBG
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) soll die Haushaltskunden und kleine Unternehmen um einen Betrag, der in etwa der Höhe des Abschlags für den Monat Dezember 2022 entspricht, entlasten.
Das Verfahren ist wie folgt geregelt:
- Das EWSG regelt zunächst in den §§ 2 bis 4 Entlastungen für Endkunden, zu denen die Erdgaslieferanten verpflichtet sind.
- Die Erdgaslieferanten haben wiederum einen Erstattungsanspruch gegen den Staat nach § 6 EWSG. Die Erstattung wird zunächst nach §§ 8 und 9 EWSG bei der KfW als Vorauszahlung beantragt.
- Diese Vorauszahlung muss spätestens bis zum 31. Mai 2024 im Rahmen einer Endabrechnung korrigiert und durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden (§ 10 EWSG).
Energiekostendämpfungsprogramm
Bis zum Inkrafttreten der neuen Gas- und Strompreisbremse soll das Energiekostendämpfungsprogramm der Bundesregierung weiterhin Bestand haben. Hierbei handelt es sich um eine Richtlinie für die Förderung von Energiekosten im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022.
Die Antragstellung und die Förderung sind in 3 Phasen gegliedert.
Phase 1:
Um die Förderung zu erhalten, muss bis zum 31. Dezember 2022 ein Antrag über das ELAN K2 Online Portal beim BAFA gestellt werden. Welche Dokumente dazu erforderlich sind, ist in der hier verlinkten Checkliste ersichtlich.
Phase 2:
Bis zum 28. Februar 2023 ist die Nachreichung von weiteren Unterlagen notwendig. In dieser Phase sind auch folgende “prüferische Aussagen” eines Wirtschaftsprüfers erforderlich:
- Prüferische Aussage eines Prüfers zu einer Aufstellung der förderfähigen Kosten u.a.
mit Angaben zu den selbst verbrauchten Mengen und durchschnittlichen Arbeitspreisen im Förderzeitraum 2022 - Prüferische Aussage eines Prüfers zu den Betriebsverlusten im Förderzeitraum 2022
Phase 3:
Bis zum 29. Februar 2024 ist die Nachreichung folgender Unterlagen erforderlich:
- vom Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschlüsse nach HGB
- Prüfungsvermerk eines Prüfers zu einer Aufstellung der förderfähigen Kosten u.a. mit Angaben zu den selbst verbrauchten Mengen und durchschnittlichen Arbeitspreisen im Förderzeitraum 2022
Für weitere Details informieren Sie sich auf der Webseite des BAFA. Dort finden Sie u.a. die Rechtsgrundlagen, Merkblätter und Anleitungen für den Antrag.