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Gaspreis­bremse Strompreis­bremse Prüfung 

Gaspreisbremse Strompreisbremse Prüfung

Der Bun­destag und der Bun­desrat haben im Dezem­ber 2022 die Geset­ze zur Gaspreis­bremse und Strompreis­bremse ver­ab­schiedet. Des Weit­eren sind das Energiekos­tendämp­fung­spro­gramm sowie das KMU-Pro­gramm für den Mit­tel­stand weit­er­hin aktiv.

Die vor­ge­nan­nten Pro­gramme bzw. Geset­ze, die energiein­ten­sive Unternehmen ent­las­ten sollen, bein­hal­ten energierechtliche Prü­fun­gen, die dem Wirtschaft­sprüfer geset­zlich vor­be­hal­ten sind. Als erfahrene energierechtliche Prüfer ste­hen wir Ihnen auch für diese neuar­ti­gen Prü­fun­gen gerne zur Verfügung. 

Im Fol­gen­den eine Darstel­lung der neuen Prüfungsbereiche.

Das Strompreis­brem­sege­setz (StromP­BG) ver­fol­gt gemäß der Geset­zes­be­grün­dung das Ziel, die steigen­den Energiekosten und die schw­er­sten Fol­gen für Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­er, für die soziale Infra­struk­tur sowie für Unternehmen abzufed­ern. Das Gesetz sieht fol­gende Prü­fun­gen durch den Wirtschaft­sprüfer vor

  • Prü­fung der Jahresab­schlüsse von beson­ders energiein­ten­siv­en Let­ztver­brauch­ern für den Nach­weis des EBITDA für das Kalen­der­jahr 2021 und des EBITDA für den Zeitraum nach dem 31.01.2022 und vor dem 01.01.2024 nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 StromPBG
  • Prü­fung der Energiebeschaf­fungskosten und der Strom­men­gen von ern­ergiein­ten­siv­en Let­ztver­brauch­ern nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 StromP­BG. Hier­bei wer­den die aus dem Netz jew­eils bezo­ge­nen und selb­st ver­braucht­en sowie weit­ergeleit­eten Energiemen­gen, aufgeschlüs­selt nach Ent­nahmestelle, Energi­eträger (Strom) und Preis, vom Wirtschaft­sprüfer geprüft. Der Prü­fungsver­merk ist der Prüf­be­hörde vorzulegen.
  • Prü­fung des Betrieb­szwecks und der Betrieb­stätigkeit von ern­ergiein­ten­siv­en Let­ztver­brauch­ern nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StromP­BG. Der Prü­fungsver­merk des Wirtschaft­sprüfers ist hier­bei eben­falls der Prüf­be­hörde vorzulegen.
  • Prü­fung der gemein­samen Kon­toabrech­nung der Über­tra­gungsnet­z­be­treiber nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StromP­BG (ein­schließlich des Ausgleichsanspruchs)
  • Prü­fung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Dop­pel­buchst. cc StromP­BG im Zusam­men­hang mit den Angaben zu Absicherungs­geschäften der Betreiber ein­er Stromerzeu­gungsan­lage gemäß § 13 StromPBG 
  • Prü­fung der krisenbe­d­ingten Mehrkosten sowie der Erk­lärung der Unter­schre­itung der Höch­st­gren­ze nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StromPGB. Hier­bei wer­den Let­ztver­brauch­er geprüft, die Unternehmen sind und deren Ent­las­tungs­be­trag 150.000 Euro in einem Monat über­steigt und deren Betrof­fen­heit nicht bere­its von der Prüf­be­hörde nach § 11 StromP­BG fest­gestellt wurde. 
  • Prü­fung nach § 34 StromP­BG der zusam­menge­fassten Endabrech­nun­gen der Elek­triz­itätsver­sorgungs-unternehmen nach § 31 Nr. 1 Buchst. b StromP­BG, der Endabrech­nun­gen der Verteil­er­net­z­be­treiber nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 StromP­BG und der Endabrech­nun­gen der son­sti­gen Let­ztver­brauch­er nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 StromPBG
  • Prü­fung im Zusam­men­hang mit der Arbeit­splatzer­hal­tungspflicht nach § 37 Abs. 3 StromP­BG. Hier­bei wird bei Let­ztver­brauch­ern, die Unternehmen sind und eine Ent­las­tung von über 2 Mio. Euro beziehen möcht­en, die Arbeit­splatzen­twick­lung, Gründe für Arbeit­splatz­ab­bau sowie ggf. der Investi­tion­s­plan geprüft.

Das Gaspreis­brem­sege­setz (EWPBG) ver­fol­gt gemäß der Geset­zes­be­grün­dung das Ziel, durch die Ausweitung des Ange­bots einen weit­eren Anstieg der Preise für Erdgas und Wärme zu ver­hin­dern und zu ein­er spür­baren Ent­las­tung bei pri­vat­en, gewerblichen, gemein­nützi­gen und indus­triellen Let­ztver­braucherin­nen und ‑ver­brauch­ern sowie Kundin­nen und Kun­den zu führen. Das Geset­zsieht fol­gende Prü­fun­gen durch den Wirtschaft­sprüfer vor

  • Prü­fung der Jahresab­schlüsse von beson­ders energiein­ten­siv­en Let­ztver­brauch­ern für den Nach­weis des EBITDA für das Kalen­der­jahr 2021 und des EBITDA für den Zeitraum nach dem 31.01.2022 und vor dem 01.01.2024 nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 EWPBG 
  • Prü­fung der Energiebeschaf­fungskosten und der Erdgas- und Wärmemen­gen von ern­ergiein­ten­siv­en Let­ztver­brauch­ern nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e EWPBG. Hier­bei wer­den die aus dem Netz jew­eils bezo­ge­nen und selb­st ver­braucht­en sowie weit­ergeleit­eten Energiemen­gen, aufgeschlüs­selt nach Ent­nahmestelle, Energi­eträger (Erdgas, Wärme) und Preis, vom Wirtschaft­sprüfer geprüft. Der Prü­fungsver­merk ist der Prüf­be­hörde vorzulegen.
  • Prü­fung des Betrieb­szwecks und der Betrieb­stätigkeit von ern­ergiein­ten­siv­en Let­ztver­brauch­ern nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EWPBG. Der Prü­fungsver­merk des Wirtschaft­sprüfers ist hier­bei eben­falls der Prüf­be­hörde vorzulegen.
  • Prü­fung der Energiebeschaf­fungskosten und der Strom‑, Erdgas- und Wärmemen­gen nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b EWPBG
  • Prü­fung der krisenbe­d­ingten Mehrkosten sowie der Erk­lärung der Unter­schre­itung der Höch­st­gren­ze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EWPBG. Hier­bei wer­den Let­ztver­brauch­er geprüft, die Unternehmen sind und deren Ent­las­tungs­be­trag 150.000 Euro in einem Monat über­steigt und deren Betrof­fen­heit nicht bere­its von der Prüf­be­hörde nach § 19 EWPBG fest­gestellt wurde. 
  • Prü­fung im Zusam­men­hang mit der Arbeit­splatzer­hal­tungspflicht nach § 29 Abs. 3 EWPBG. Hier­bei wird bei Let­ztver­brauch­ern, die Unternehmen sind und eine Ent­las­tung von über 2 Mio. Euro beziehen möcht­en, die Arbeit­splatzen­twick­lung, Gründe für Arbeit­splatz­ab­bau sowie ggf. der Investi­tion­s­plan geprüft.
  • Prü­fung des Antrags und des Auszahlungsantrags nach § 33 Abs. 2 EWPBG hin­sichtlich der 
    Höhe des Erstat­tungsanspruchs, der Kon­toverbindung, der Gesamtzahl der Kun­den und Let­ztver­brauch­er, der Jahres­liefer­menge und weit­er­er Angaben des Erdgas-Liefer­an­ten, der keine Vorauszahlun­gen erhal­ten hat, oder des Let­ztver­brauch­ers, der Erdgas selb­st beschafft hat, nach § 35 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 EWPBG
  • Prü­fung der Endabrech­nung (erhal­tene Vorauszahlun­gen, Ent­las­tungsanspruch, Dif­ferenz) des Let­ztver­brauch­ers, der Erdgas selb­st beschafft hat, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 2 EWPBG

Das Erdgas-Wärme-Soforthil­fege­setz (EWSG) soll die Haushalt­skun­den und kleine Unternehmen um einen Betrag, der in etwa der Höhe des Abschlags für den Monat Dezem­ber 2022 entspricht, entlasten.

Das Ver­fahren ist wie fol­gt geregelt:

  1. Das EWSG regelt zunächst in den §§ 2 bis 4 Ent­las­tun­gen für End­kun­den, zu denen die Erdgasliefer­an­ten verpflichtet sind.
  2. Die Erdgasliefer­an­ten haben wiederum einen Erstat­tungsanspruch gegen den Staat nach § 6 EWSG. Die Erstat­tung wird zunächst nach §§ 8 und 9 EWSG bei der KfW als Vorauszahlung beantragt.
  3. Diese Vorauszahlung muss spätestens bis zum 31. Mai 2024 im Rah­men ein­er Endabrech­nung kor­rigiert und durch einen Wirtschaft­sprüfer geprüft wer­den (§ 10 EWSG).

Bis zum Inkraft­treten der neuen Gas- und Strompreis­bremse soll das Energiekos­tendämp­fung­spro­gramm der Bun­desregierung weit­er­hin Bestand haben. Hier­bei han­delt es sich um eine Richtlin­ie für die Förderung von Energiekosten im Zeitraum 1. Feb­ru­ar 2022 bis 31. Dezem­ber 2022. 

Die Antrag­stel­lung und die Förderung sind in 3 Phasen gegliedert.

Phase 1:
Um die Förderung zu erhal­ten, muss bis zum 31. Dezem­ber 2022 ein Antrag über das ELAN K2 Online Por­tal beim BAFA gestellt wer­den. Welche Doku­mente dazu erforder­lich sind, ist in der hier ver­link­ten Check­liste ersichtlich.

Phase 2:
Bis zum 28. Feb­ru­ar 2023 ist die Nachre­ichung von weit­eren Unter­la­gen notwendig. In dieser Phase sind auch fol­gende “prüferische Aus­sagen” eines Wirtschaft­sprüfers erforderlich:

  • Prüferische Aus­sage eines Prüfers zu ein­er Auf­stel­lung der förder­fähi­gen Kosten u.a.
    mit Angaben zu den selb­st ver­braucht­en Men­gen und durch­schnit­tlichen Arbeit­spreisen im Förderzeitraum 2022
  • Prüferische Aus­sage eines Prüfers zu den Betrieb­sver­lus­ten im Förderzeitraum 2022

Phase 3:
Bis zum 29. Feb­ru­ar 2024 ist die Nachre­ichung fol­gen­der Unter­la­gen erforderlich:

  • vom Wirtschaft­sprüfer geprüfte Jahresab­schlüsse nach HGB
  • Prü­fungsver­merk eines Prüfers zu ein­er Auf­stel­lung der förder­fähi­gen Kosten u.a. mit Angaben zu den selb­st ver­braucht­en Men­gen und durch­schnit­tlichen Arbeit­spreisen im Förderzeitraum 2022

Für weit­ere Details informieren Sie sich auf der Web­seite des BAFA. Dort find­en Sie u.a. die Rechts­grund­la­gen, Merk­blät­ter und Anleitun­gen für den Antrag.