EEG-Prüfung, KWKG-Prüfung und weitere Energierechtliche Prüfungen
Sind Sie ein stromintensives Unternehmen und haben Sie sich schon einmal näher mit Ihrer Stromrechnung auseinandergesetzt?
Die Stromrechnung enthält im Durchschnitt zu 51,6 % staatlich veranlasste Bestandteile (Stand: Januar 2021, Quelle: VBEW), die stromintensive Unternehmen sich teilweise zurückerstatten lassen können:
Zu den energierechtlichen Prüfungen, die zum Teil gesetzlich vorgeschrieben / dem Wirtschaftsprüfer gesetzlich vorbehalten und zum Teil freiwillig sind, gehören beispielsweise:
EEG-Prüfung bzw. EnFG-Prüfung
- Prüfung eines stromkostenintensiven Unternehmens im Zusammenhang mit der Besonderen Ausgleichsregelung nach nach § 32 Nr. 1 Buchst. c EnFG
- Prüfung nach der zusammengefassten Endabrechnung eines Netzbetreibers zur Erfüllung seiner Pflichten nach nach § 55 Abs. 1 Satz 1 EnFG sowie nach § 66 Abs. 1 EnFG i.V.m. § 75 Satz 1 EEG
- Prüfung der einem Netzbetreiber durch die Nachrüstung nach SysStabV zusätzlich entstandenen Kosten nach EEG
- Prüfung der Abrechnungen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, stromkostenintensiven Unternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach § 66 Abs. 1 EnFG jeweils i.V.m. § 75 Satz 2 EEG, § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG und § 17f Abs. 5 Satz 2 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG
- Prüfung der Abrechnung eines EEG-Anlagenbetreibers nach EEG
- Prüfung des Abschlusses eines selbständigen Unternehmensteils für Zwecke der Antragstellung auf Besondere Ausgleichsregelung nach dem EnFG sowie auf Strompreiskompensation
KWKG-Prüfung
- Prüfung der Jahresabrechnung über entgangene Netzentgelterlöse eines Netzbetreibers nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 7 KWKG
- Prüfung der Angaben eines Wärme-/Kältenetzbetreibers zur Förderung von Wärme- und Kältenetzen nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 KWKG
- Prüfung der Abrechnung eines KWK-Anlagenbetreibers oder der innovativen KWK-Systeme nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWKG sowie § 20 Abs. 2 Satz 2 KWKAusV
- Prüfunge der Abrechnungen eines Netzbetreibers nach § 66 Abs. 1 EnFG i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG und nach § 55 Abs. 1 Satz 1 EnFG
Prüfung nach sonstigen energierechtlichen Vorschriften
- Prüfung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2 ‑Kosten (Strompreiskompensation)
- Prüfung des Grenzpreises bei einem Sondervertragskunden nach KAV
Einige der vorgenannten Prüfungen werden vom Gesetzgeber verlangt, um eine wesentliche Reduktion der Stromkosten-Bestandteile (EEG-Umlagen, KWKG-Umlagen etc.) zu erhalten. Energieintensive Unternehmen mit beispielsweise 50 GWh Stromverbrauch im Jahr können aufgrund der Antragstellung Erstattungen bzw. Preisreduktionen in Millionenhöhe erhalten. Entsprechend sind die Anträge an harte Kriterien geknüpft.
Ein wesentlicher Bestandteil von energierechtlichen Prüfungen ist häufig eine „Systemprüfung“. So wird beispielsweise bei der Prüfung eines stromkostenintensiven Unternehmens im Zusammenhang mit der Besonderen Ausgleichsregelung nach EEG bzw. EnFG sowohl das rechnungslegungsbezogene als auch das strommengenbezogene interne Kontrollsystem auf Angemessenheit und Wirksamkeit geprüft.
Als Kriterium für die Angemessenheit von strommengenbezogenen internen Kontrollsystemen verlangen die o.g. Energierechtlichen Vorschriften häufig eine Zertifizierung nach DIN EN ISO Normen. Gerne können wir Ihnen hierzu erfahrene Energieberater empfehlen, die Sie auch im Rahmen der Antragstellung und der Aufbereitung der Unterlagen begleiten können.
Ende 2022 sind weitere energierechtliche Prüfungsaufgaben für den Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit der Förderung durch die Gaspreisbremse, Strompreisbremse, das Erdgas-Wärme-Soforthilfe sowie das Energiekostendämpfungsprogramm hinzugekommen, die auch die Taxmain Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wahrnimmt. Weitere Details hierzu sind unter diesem Link zu finden.