Welche Personen sind mit EU-Beamten bzw. EU-Bediensteten gemeint?
Gemeint sind zum Beispiel die Beamten oder die Bediensteten
- der Europäischen Zentralbank (EZB),
- des Europaparlaments,
- des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF),
- des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD),
- des Europäischen Polizeiamtes (EUROPOL)
- der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX).
Wo ist die Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bediensteten geregelt?
Grundsätzlich gilt für EU-Beamte bzw. EU-Bedienstete, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, “ganz normal” das deutsche Steuerrecht, also insbesondere das Einkommensteuergesetz.
Hinsichtlich der Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit als EU-Beamte bzw. EU-Bedienstete gibt es aber bestimmte Privilegien. Oftmals schließen Mitgliedstaaten einer internationalen Organisation ein sogenanntes Privilegienabkommen ab, das auch die Besteuerung der Bedienstete regelt.
Darüber hinaus werden in eigenen Abkommen und Protokollen zwischen Mitgliedstaaten und der internationalen Organisation weitere Details vereinbart.
Für Deutschland hat das Bundesministerium der Finanzen im BMF-Schreiben vom 1. Januar 2013 eine vollständige Liste dieser Privilegienabkommen, Abkommen und Protokolle veröffentlicht. Im Teil C dieses BMF-Schreibens (ab Seite 38) sind die zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen aufgeführt, aufgrund derer unter anderem den EU-Beamten bzw. EU-Bediensteten Befreiungen oder Privilegien hinsichtlich der deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gewährt werden.
Insbesondere sind hinsichtlich der Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bediensteten der Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die EG-Steuererhebungs-Verordnung (VO (EWG) 260/68) zu beachten.
Wie ist die Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bediensteten ausgestaltet?
Im Allgemeinen gelten folgende Privilegien bzw. Steuerbefreiungen:
- Die Bezüge aus einer laufenden Tätigkeit sind steuerfrei, Rentenleistungen sind jedoch zu versteuern.
- In älteren Abkommen, die eine Steuerfreiheit vorsehen, ist auch kein Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG enthalten. In neueren Abkommen ist der Progressionsvorbehalt hingegen oftmals geregelt.
- Sieht das Abkommen oder Protokoll keine Steuerbefreiung vor, ist eine mögliche Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu prüfen. Auch hier gilt der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG.
- Oftmals erheben die internationalen Organisationen aber eine eigene Abgabe, so dass die Tätigkeit nicht ganz steuerfrei bleibt.
Speziell gelten hinsichtlich der Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bediensteten folgende Bestimmungen:
- EU-Beamte bzw. EU-Bedienstete sind von innerstaatlichen Steuern (also auch von der deutschen Einkommensteuer) auf die von der EU gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit. Dies ist in Artikel 12 des Protokolls (Nr. 7) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmt.
In diesem Artikel 12 heißt es: “Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden. Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.”
- Der Artikel 12 regelt somit, dass gleichzeitig zugunsten der EU eine Gemeinschaftsteuer erhoben wird, die in den EU-Haushalt fließt.
- Die vorgenannte EU-Gemeinschaftsteuer ist wiederum in der EG-Steuererhebungs-Verordnung (VO (EWG) 260/68) geregelt.
- Steuerpflichtig sind nach Art. 2 der VO (EWG) 260/68 insbesondere folgende Personen: die Personen, auf die das Statut der Beamten oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften Anwendung finden, einschließlich der Empfänger der bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen vorgesehenen Vergütung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten.
- Bemessungsgrundlage sind nach Art. 3 der VO (EWG) 260/68 die Gehälter und anderen Bezüge jeder Art, die jedem Steuerpflichtigen von den Gemeinschaften gezahlt werden. Von der Besteuerungsgrundlage ausgenommen sind jedoch die pauschal oder nicht pauschal gezahlten Beträge und Zulagen, die einen Ausgleich für Lasten darstellen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit entstehen, z.B. Familienzulagen, Beihilfen aus sozialen Gründen und ähnliches. Darüber hinaus werden 10 % pauschal als Werbungskosten angesetzt. Beiträge zur Sozialversicherung werden vollständig abgezogen. Kinder werden ebenfalls steuermindernd berücksichtigt.
- Der Steuertarif ist nach Art. 4 der VO (EWG) 260/68 ein progressiver Tarif, der sich wie folgt darstellt:
- Außerdem müssen die Beamten für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2023 gemäß Artikel 66a der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11(EAG) eine Solidaritätsabgabe in Höhe von 6 / in Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe 7 Prozent der Dienstbezüge leisten
- Zur Altersversorgung zahlen die Beamten gemäß Artikel 83 der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11(EAG) 10,1 Prozent des Grundgehalts ein.
Sind also EU-Beamte bzw. EU-Bedienstete komplett von der deutschen Einkommensteuer befreit?
Nein!
Das vorgenannte gilt nur für Bezüge aus der laufenden Tätigkeit für die EU.
Einkünfte im Rahmen der anderen Einkunftsarten, z.B. aus der Vermietung und Verpachtung, unterliegen der Einkommensteuer. Dort greift dann auch der vorgenannte Progressionsvorbehalt.
Wie können wir als Steuerberater Sie unterstützen?
Wir als Steuerberater können Ihre Steuererklärungen anfertigen, unter Berücksichtigung aller Besonderheiten der Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bediensteten.
Wie geht es weiter / Kontaktaufnahme
Kontaktieren Sie uns einfach unter einer der hier angegebenen Telefonnummern oder Mail-Adressen.