Besteuerung von EU-Beamten

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Welche Per­so­n­en sind mit EU-Beamten bzw. EU-Bedi­en­steten gemeint?

Gemeint sind zum Beispiel die Beamten oder die Bediensteten 

  • der Europäis­chen Zen­tral­bank (EZB),
  • des Europa­parla­ments,
  • des Europäis­chen Amtes für Betrugs­bekämp­fung (OLAF),
  • des Europäis­chen Auswär­ti­gen Dien­stes (EAD),
  • des Europäis­chen Polizeiamtes (EUROPOL)
  • der Europäis­chen Agen­tur für die oper­a­tive Zusam­me­nar­beit an den Außen­gren­zen der Mit­glied­staat­en der Europäis­chen Union (FRONTEX).

Wo ist die Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bedi­en­steten geregelt?

Grund­sät­zlich gilt für EU-Beamte bzw. EU-Bedi­en­stete, die in Deutsch­land ihren Wohn­sitz oder gewöhn­lichen Aufen­thalt haben, “ganz nor­mal” das deutsche Steuer­recht, also ins­beson­dere das Einkom­men­steuerge­setz.

Hin­sichtlich der Einkün­fte aus der nicht­selb­ständi­gen Tätigkeit als EU-Beamte bzw. EU-Bedi­en­stete gibt es aber bes­timmte Priv­i­legien. Oft­mals schließen Mit­glied­staat­en ein­er inter­na­tionalen Organ­i­sa­tion ein soge­nan­ntes Priv­i­legien­abkom­men ab, das auch die Besteuerung der Bedi­en­stete regelt.
Darüber hin­aus wer­den in eige­nen Abkom­men und Pro­tokollen zwis­chen Mit­glied­staat­en und der inter­na­tionalen Organ­i­sa­tion weit­ere Details vereinbart. 

Für Deutsch­land hat das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen im BMF-Schreiben vom 1. Jan­u­ar 2013 eine voll­ständi­ge Liste dieser Priv­i­legien­abkom­men, Abkom­men und Pro­tokolle veröf­fentlicht. Im Teil C dieses BMF-Schreibens (ab Seite 38) sind die zwis­chen­staatlichen Vere­in­barun­gen, Zus­tim­mungs­ge­set­ze und Rechtsverord­nun­gen aufge­führt, auf­grund der­er unter anderem den EU-Beamten bzw. EU-Bedi­en­steten Befreiun­gen oder Priv­i­legien hin­sichtlich der deutschen Steuern vom Einkom­men und vom Ver­mö­gen gewährt wer­den.

Ins­beson­dere sind hin­sichtlich der Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bedi­en­steten der Ver­trags über die Arbeitsweise der Europäis­chen Union und die EG-Steuer­erhe­bungs-Verord­nung (VO (EWG) 260/68) zu beachten.

Wie ist die Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bedi­en­steten ausgestaltet?

Im All­ge­meinen gel­ten fol­gende Priv­i­legien bzw. Steuerbefreiungen:

  • Die Bezüge aus ein­er laufend­en Tätigkeit sind steuer­frei, Renten­leis­tun­gen sind jedoch zu versteuern.
  • In älteren Abkom­men, die eine Steuer­frei­heit vorse­hen, ist auch kein Pro­gres­sionsvor­be­halt nach § 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG enthal­ten. In neueren Abkom­men ist der Pro­gres­sionsvor­be­halt hinge­gen oft­mals geregelt.
  • Sieht das Abkom­men oder Pro­tokoll keine Steuer­be­freiung vor, ist eine mögliche Besteuerung nach den all­ge­meinen Grund­sätzen der Dop­pelbesteuerungsabkom­men (DBA) zu prüfen. Auch hier gilt der Pro­gres­sionsvor­be­halt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG.
  • Oft­mals erheben die inter­na­tionalen Organ­i­sa­tio­nen aber eine eigene Abgabe, so dass die Tätigkeit nicht ganz steuer­frei bleibt. 

Speziell gel­ten hin­sichtlich der Besteuerung von EU-Beamten bzw. EU-Bedi­en­steten fol­gende Bestimmungen:

  • EU-Beamte bzw. EU-Bedi­en­stete sind von inner­staatlichen Steuern (also auch von der deutschen Einkom­men­steuer) auf die von der EU gezahlten Gehäl­ter, Löhne und Bezüge befre­it. Dies ist in Artikel 12 des Pro­tokolls (Nr. 7) des Ver­trags über die Arbeitsweise der Europäis­chen Union bes­timmt.
    In diesem Artikel 12 heißt es: “Von den Gehäl­tern, Löh­nen und anderen Bezü­gen, welche die Union ihren Beamten und son­sti­gen Bedi­en­steten zahlt, wird zugun­sten der Union eine Steuer gemäß den Bes­tim­mungen und dem Ver­fahren erhoben, die vom Europäis­chen Par­la­ment und vom Rat durch Verord­nun­gen gemäß dem ordentlichen Geset­zge­bungsver­fahren und nach Anhörung der betrof­fe­nen Organe fest­gelegt wer­den. Die Beamten und son­sti­gen Bedi­en­steten sind von inner­staatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehäl­ter, Löhne und Bezüge befre­it.
  • Der Artikel 12 regelt somit, dass gle­ichzeit­ig zugun­sten der EU eine Gemein­schaft­s­teuer erhoben wird, die in den EU-Haushalt fließt.
  • Die vor­ge­nan­nte EU-Gemein­schaft­s­teuer ist wiederum in der EG-Steuer­erhe­bungs-Verord­nung (VO (EWG) 260/68) geregelt. 
    • Steuerpflichtig sind nach Art. 2 der VO (EWG) 260/68 ins­beson­dere fol­gende Per­so­n­en: die Per­so­n­en, auf die das Statut der Beamten oder die Beschäf­ti­gungs­be­din­gun­gen für die son­sti­gen Bedi­en­steten der Gemein­schaften Anwen­dung find­en, ein­schließlich der Empfänger der bei Stel­lenen­the­bung aus dien­stlichen Grün­den vorge­se­henen Vergü­tung, jedoch mit Aus­nahme der örtlichen Bediensteten.
    • Bemes­sungs­grund­lage sind nach Art. 3 der VO (EWG) 260/68 die Gehäl­ter und anderen Bezüge jed­er Art, die jedem Steuerpflichti­gen von den Gemein­schaften gezahlt wer­den. Von der Besteuerungs­grund­lage ausgenom­men sind jedoch die pauschal oder nicht pauschal gezahlten Beträge und Zula­gen, die einen Aus­gle­ich für Las­ten darstellen, die im Zusam­men­hang mit der Ausübung der dien­stlichen Tätigkeit entste­hen, z.B. Fam­i­lien­zu­la­gen, Bei­hil­fen aus sozialen Grün­den und ähn­lich­es. Darüber hin­aus wer­den 10 % pauschal als Wer­bungskosten ange­set­zt. Beiträge zur Sozialver­sicherung wer­den voll­ständig abge­zo­gen. Kinder wer­den eben­falls steuer­min­dernd berücksichtigt.
    • Der Steuer­tarif ist nach Art. 4 der VO (EWG) 260/68 ein pro­gres­siv­er Tarif, der sich wie fol­gt darstellt:
EU Gemeinschaftssteuer Steuertarif 1
  • Außer­dem müssen die Beamten für den Zeitraum vom 1. Jan­u­ar 2014 bis 31. Dezem­ber 2023 gemäß Artikel 66a der Verord­nung Nr. 31 (EWG) 11(EAG) eine Sol­i­dar­itätsab­gabe in Höhe von 6 / in Abhängigkeit von der Besol­dungs­gruppe 7 Prozent der Dien­st­bezüge leisten

Sind also EU-Beamte bzw. EU-Bedi­en­stete kom­plett von der deutschen Einkom­men­steuer befreit?

Nein!

Das vor­ge­nan­nte gilt nur für Bezüge aus der laufend­en Tätigkeit für die EU.

Einkün­fte im Rah­men der anderen Einkun­ft­sarten, z.B. aus der Ver­mi­etung und Ver­pach­tung, unter­liegen der Einkom­men­steuer. Dort greift dann auch der vor­ge­nan­nte Progressionsvorbehalt.

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