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Was sind die han­del­srechtlichen und steuer­lichen Beson­der­heit­en bei Bau­fir­men und Handw­erks­be­trieben?

Han­del­srechtliche Beson­der­heit­en: Handw­erks­be­triebe und ins­beson­dere Bau­fir­men haben oft län­gere Pro­jek­te. Han­del­srechtlich ist die Abgren­zung der Umsatzer­löse und die Bilanzierung der unfer­ti­gen Leis­tun­gen zu beacht­en. Im Detail wird das in den fol­gen­den Abschnit­ten beschrieben.

Steuer­rechtlich ist zunächst die han­del­srechtliche Bilanzierung zu übernehmen (Maßge­blichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Darüber hin­aus sind die The­men Bauabzug­s­teuer, Umkehr der Steuer­schuld­ner­schaft in der Umsatzs­teuer sowie der Baulohn zu berücksichtigen.

Han­del­srechtliche Bilanzierung

In der Han­dels­bi­lanz bzw. der Gewinn- und Ver­lus­trech­nung sind die Umsatzer­löse erst zu erfassen, wenn diese real­isiert sind.

In Bezug auf län­gere Baupro­jek­te bedeutet dies, dass es auf den Zeit­punkt der “Abnahme” durch den Kun­den ankommt. Hier­bei kann es zwei Vari­anten geben:

  1. Das Pro­jekt wird nach Fer­tig­stel­lung abgenommen.
  2. Das Pro­jekt wird stufen­weise abgenommen.

Die Abnahme wird ver­traglich vereinbart.

Vor Abnahme des Pro­jek­ts (entwed­er nach kom­plet­ter Fer­tig­stel­lung oder in Stufen) kön­nen keine Umsatzer­löse erfasst werden!

Regelmäßig wer­den aber Abschlagsrech­nun­gen an Kun­den erstellt und von diesen auch bezahlt, außer­dem fall­en ja von Anfang an Kosten an.
Wie ist also damit in der Buch­hal­tung umzugehen?

1.) Im ersten Schritt wer­den Bauleis­tun­gen als unfer­tige oder fer­tige Leis­tun­gen gebucht und mit den Her­stel­lungskosten bew­ertet. Diese ermit­teln sich nach § 255 Abs. 2 HGB als Mate­ri­aleinzelkosten, die Fer­ti­gung­seinzelkosten, Son­dere­inzelkosten der Fer­ti­gung, angemessene Teile der Mate­ri­al­ge­meinkosten, der Fer­ti­gungs­ge­meinkosten und der Abschrei­bun­gen des Anlagev­er­mö­gens, soweit diese durch die Fer­ti­gung ver­an­lasst sind. Bei der Berech­nung der Her­stel­lungskosten wer­den außer­dem angemessene Teile der all­ge­meinen Ver­wal­tungskosten und der Aufwen­dun­gen für soziale Ein­rich­tun­gen des Betriebs, für frei­willige soziale Leis­tun­gen und für die betriebliche Altersver­sorgung ein­be­zo­gen. Forschungs- und Ver­trieb­skosten wer­den nicht ein­be­zo­gen. Die unfer­ti­gen oder fer­ti­gen Bauleis­tun­gen wer­den im Vor­ratsver­mö­gen aus­gewiesen. Das Gegenkon­to lautet Bestandsverän­derung, wenn die GuV nach dem Gesamtkosten­ver­fahren aufgestellt wurde, oder Her­stel­lungskosten des Umsatzes, wenn die GuV nach dem Umsatzkosten­ver­fahren aufgestellt wurde.

2) Im zweit­en Schritt wer­den Abschlagsrech­nun­gen als erhal­tene Anzahlun­gen gegen das Bankkon­to gebucht.

3) Im drit­ten Schritt erfol­gt die Abnahme des Pro­jek­ts oder ein­er Stufe des Pro­jek­ts, je nach ver­traglich­er Vere­in­barung des Gefahrenüber­gangs vom Bau­un­ternehmer bzw. Handw­erk­er an den Kun­den. Somit sind Umsatzer­löse in Höhe der vere­in­barten Gesamtrech­nung nun zu erfassen. Als Gegenkon­ten wird eine Forderung für den noch nicht im Rah­men Abschlagsrech­nung bezahlten Teil der Umsatzer­löse sowie die erhal­te­nen Anzahlun­gen für den bere­its durch Abschlagsrech­nung bezahlten Teil der Umsatzer­löse bebucht. Die als unfer­tige oder fer­ti­gen Leis­tun­gen erfassten Pro­jek­te wer­den gegen die Bestandsverän­derung bzw. Her­stel­lungskosten ausgebucht.

Umsatzs­teuer­liche Besonderheiten

Unab­hängig von der han­del­srechtlichen Real­i­sa­tion der Umsatzer­löse entste­ht die Umsatzs­teuer bere­its dann, wenn eine Abschlagsrech­nung bezahlt wurde (§13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 3 UStG).

Wer­den Bauleis­tun­gen an einen anderen Bau­un­ternehmer erbracht, also z.B. als Sub-Unternehmer für einen Gen­er­alun­ternehmer, ist § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG anzuwen­den. In diesem Fall schuldet der Leis­tungsempfänger (Gen­er­alun­ternehmer) die Umsatzs­teuer. Die Rech­nung wird “net­to” ohne Umsatzs­teuer erstellt mit einem Hin­weis auf § 13b Abs. 5 UStG. Dies ist aber an fol­gende Voraus­set­zun­gen geknüpft:

  1. Der Leis­tungsempfänger ist ein Bau­un­ternehmer. Um sich zu vergewis­sern, muss der leis­tende Bau­un­ternehmer vom Leis­tungsempfänger die Bescheini­gung vom Finan­zamt anfordern, in der ste­ht, dass er Bau­un­ternehmer ist und die Umsatzs­teuer schuldet. Weit­ere Infor­ma­tio­nen und ein Muster dieser Bescheini­gung sind im „Vor­druck­muster USt1 TG“ des BMF zu finden.
  2. Es wer­den Bauleis­tun­gen oder Gebäud­ere­ini­gungsleis­tun­gen erbracht.
    - Bauleis­tung ist eine Leis­tung, die sich unmit­tel­bar und nach­haltig auf die Sub­stanz eines Bauw­erks auswirkt, d.h. durch die Leis­tung wird die Sub­stanz eines Bauw­erks oder Bauw­erk­teils erweit­ert, verbessert, beseit­igt oder erhal­ten wer­den. Beispiele, was Bauleis­tung ist und was nicht, sind bei der Ober­fi­nanzdi­rek­tion Karl­sruhe zu find­en. Es emp­fiehlt sich, dass auch auf den Rech­nun­gen die Begrif­flichkeit­en ver­wen­det wer­den.
    - Gebäud­ere­ini­gungsleis­tung ist z.B.  Reini­gung sowie die pfle­gende und schützende (Nach-)Behandlung von Gebäu­den und Gebäude­teilen (innen und außen), Haus­fas­saden­reini­gung (ein­schließlich Graf­fi­tient­fer­nung), Fen­ster­reini­gung, Bauen­dreini­gung, Reini­gung von haustech­nis­chen Anlagen

Ist der Leis­tungsempfänger kein Bau­un­ternehmer oder ist die erbrachte Leis­tung keine Bauleis­tung / Gebäud­ere­ini­gungsleis­tung, ist die Rech­nung “ganz nor­mal” mit 19% USt auszustellen und der leis­tende Bau­un­ternehmer schuldet die Umsatzs­teuer selb­st dem Finanzamt.

Bauabzug­s­teuer

Wer­den Bauleis­tun­gen erbracht, muss der Leis­tungsempfänger (Kunde) in bes­timmten Fällen 15% des Brut­to-Rech­nungs­be­trags direkt als Steuer­abzug (Bauabzug­s­teuer) an das Finan­zamt abführen. Welche Fälle es sind und welche Aus­nah­men es gibt, ist in § 48 ff. EStG geregelt und Merk­blatt des BZSt zusammengefasst. 

An dieser Stelle wollen wir nicht nochmal die Regelun­gen wiedergeben, son­dern anhand von Beispie­len etwas vere­in­facht darstellen, wie das Ver­fahren ist:

Beispiel: Der Bau­un­ternehmer als Sub-Unternehmer stellt an den Gen­er­al-Bau­un­ternehmer eine Rech­nung von 10.000 net­to mit Hin­weis nach § 13b UStG, dass der Kunde die Umsatzs­teuer abführt.

Der Kunde (Gen­er­alun­ternehmer) muss auf diese 10.000 EUR + 1.900 EUR Umsatzs­teuer = 11.900 EUR die 15% Bauabzug­s­teuer berech­nen und ein­be­hal­ten, also 1.785 EUR. Der Sub-Unternehmer bekommt also von ihm als Zahlung: 10.000 EUR – 1.785 EUR = 8.215 EUR.

Der Kunde zahlt an das Finan­zamt: 1.900 EUR Umsatzs­teuer und 1.785 EUR Bauabzug­s­teuer (=abge­führte Einkom­men­steuer für den Bauunternehmer).

Die im gesamten Jahr abge­führte Bauabzug­s­teuer ist für den Sub-Unternehmer eine Steuer­vo­rauszahlung zur Einkom­men­steuer bzw. Kör­per­schaft­s­teuer (je nach Rechts­form des Sub-Unternehmers), die im Rah­men der Jahress­teuer­erk­lärung wieder gel­tend gemacht wird.

Baulohn

Hin­ter dem Begriff “Baulohn” steck­en Spez­i­fi­ka bei der Lohnabrech­nung für die Baubranche. Davon sind in der Regel die Branchen/Tätigkeiten umfasst, die im Tar­ifver­trag über das Sozialka­ssen­ver­fahren im Baugewerbe aufge­führt sind. Beispiel­sweise:

Baut­en- und Eisenschutzarbeiten

Bohrar­beit­en

Erd­be­we­gungsar­beit­en

Hochbauar­beit­en

Ver­legen von Bodenbelägen

Trock­en- und Montagebauarbeiten

Die Liste ist nicht abschließend, es han­delt sich nur um Beispiele. Im oben ver­link­ten Tar­ifver­trag sind weit­ere zu find­en, darüber hin­aus auch diejeni­gen, die nicht erfasst sind.

Im Baulohn wer­den die Beiträge an die Sozial-Kasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) berück­sichtigt. Diese erstat­tet daraus den Arbeit­ge­bern und Arbeit­nehmern bes­timmte Kosten, die daraus resul­tieren, dass über 25% der Bauar­beit­er alle 6 Monate den Arbeit­ge­ber wech­seln und der Bau von den Wit­terungs­be­din­gun­gen abhängig ist. Ein Überblich, welche Sozialka­ssen es gibt und was diese erstat­ten, ist unten zu find­en. Darüber hin­aus han­delt es sich beim Baulohn eigentlich um eine “nor­male” Lohnabrech­nung, der “Teufel liegt im Detail”.

Baulohn Soka-Bau Überblick

Wie kön­nen wir als Steuer­ber­ater Sie unterstützen?

Wir als Steuer­ber­ater kön­nen Ihnen die Kom­plet­t­be­treu­ung, beste­hend aus den laufenden/monatlichen Arbeit­en in der Buch­führung und im Baulohn sowie aus den Abschlus­sar­beit­en (Han­dels­bi­lanz, Steuer­bilanz, Steuer­erk­lärun­gen) anbieten. 

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