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Inhaltsverzeichnis

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Wie wird Gold steuer­lich behandelt?

Grund­sät­zlich wird steuer­lich unter­schieden zwis­chen physis­chem Gold (z.B. Münzen oder Bar­ren) und Gold, das in Form von Wert­pa­pieren ver­brief ist.

Bei physis­chem Gold liegt steuer­lich keine Kap­i­ta­lan­lage vor. Es ist daher nicht § 20 EStG, der die Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen behan­delt, son­dern § 23 EStG maßge­blich, der die steuer­lichen Fol­gen aus pri­vat­en Veräußerungs­geschäften regelt. Gemäß § 23 EStG ist der Gewinn aus dem Verkauf von physis­chem Gold dann nur steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwis­chen Anschaf­fung und Veräußerung weniger als 1 Jahr beträgt. Verkäufe nach ein­er Haltedauer von mehr als 1 Jahr sind steuerfrei.

Neben der Gel­dan­lage in physis­ches Gold ist auch eine Anlage in Gold in Form von Anteilen an Invest­ment­fonds oder Zer­ti­fikat­en denkbar. Hier hält der Pri­vatan­leger das Gold also nur indi­rekt. In diesem Fall liegen bei ein­er Veräußerung Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen gemäß § 20 EStG vor, die der Abgel­tungss­teuer in Höhe von 25% samt Sol­i­dar­ität­szuschlag (und ggf. Kirchen­s­teuer) unter­liegen. Die Steuer wird dann beim Verkauf direkt von der Depot­bank ein­be­hal­ten und ist damit abgegolten. 

Da die Gel­dan­lage in Gold anhand von Anteilen in Invest­ment­fonds oder Zer­ti­fikat­en den Regelun­gen fol­gen, die auch für son­stige Kap­i­ta­lan­la­gen gemäß § 20 EStG gel­ten, wird in den fol­gen­den Abschnit­ten der Schw­er­punkt auf die Beson­der­heit­en beim Verkauf von physis­chem Gold gelegt.

Gibt es einen Frei­be­trag beim Verkauf von Gold?

Das Einkom­men­steuerge­setz sieht bei pri­vat­en Veräußerungs­geschäften, also beim Verkauf von physis­chem Gold, keinen Frei­be­trag, aber eine Frei­gren­ze in Höhe von EUR 600 vor. Der Unter­schied zwis­chen einem Frei­be­trag und ein­er Frei­gren­ze liegt darin, dass bei einem Über­schre­it­en der Frei­gren­ze der gesamte Gewinn steuerpflichtig zu behan­deln ist, wohinge­gen der Frei­be­trag immer zum Abzug kommt. Eine Frei­gren­ze ist daher für den Pri­vatan­leger gegenüber einem Frei­be­trag meist nachteilig.

Beispiel

Ein ledi­ger Pri­vatan­leger kauft im März 2020 Gold­münzen für EUR 5.000. Diese Gold­münzen verkauft er im Juni 2020 für EUR 6.000. Aus dem Verkauf ist dem­nach ein Gewinn in Höhe von EUR 1.000 ent­standen. Dieser Gewinn ist als pri­vates Veräußerungs­geschäft in voller Höhe steuerpflichtig, da die Frei­gren­ze von EUR 600 über­schrit­ten wird.

Ein Frei­be­trag dage­gen würde auch bei einem Über­schre­it­en in voller Höhe steuer­min­dernd berück­sichtigt. Im Rah­men der Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen gibt es den Sparerpauschbetrag.

Beispiel 2

Ein ledi­ger Pri­vatan­leger kauft im März 2020 einen Invest­ment­fonds für EUR 1.000, der die Wer­ten­twick­lung des Gold­preis­es abbildet. Im Sep­tem­ber 2020 verkauft er diesen für EUR 1.500 und real­isiert damit einen Gewinn in Höhe von EUR 500. Da er daneben in 2020 keine weit­eren Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen hat, ist der Gewinn aus dem Verkauf kom­plett steuer­frei, da er den Spar­erpausch­be­trag von EUR 801 nicht überschreitet.

Achtung

Im Gegen­satz zum Spar­erpausch­be­trag, der bei Einzelver­an­la­gung EUR 801 und bei Zusam­men­ver­an­la­gung EUR 1.602 beste­ht, kön­nen Ehe­gat­ten bei Zusam­men­ver­an­la­gung nicht von ein­er dop­pel­ten Frei­gren­ze bei pri­vat­en Veräußerungs­geschäften prof­i­tieren. Das bedeutet, dass die Einkün­fte aus pri­vat­en Veräußerungs­geschäften selb­st bei Zusam­men­ver­an­la­gung getren­nt für jeden Ehe­gat­ten­er­mit­telt wer­den. Eine nicht in Anspruch genommene Frei­gren­ze kann der andere Ehe­gat­te nicht nutzen.

Beispiel 3

Ein ver­heiratetes Paar wird im Jahr 2020 zusam­men ver­an­lagt. Der Ehe­mann erzielt aus dem Verkauf von Gold einen steuerpflichti­gen Gewinn in Höhe von EUR 250; die Ehe­frau verkauft Gold steuerpflichtig mit einem Gewinn von EUR 750. Für den Ehe­mann ergibt sich kein steuerpflichtiges Veräußerungs­geschäft, da der Gewinn von EUR 250 die Frei­gren­ze von EUR 600 nicht über­steigt. Der Gewinn der Ehe­frau dage­gen ist in voller Höhe steuerpflichtig, da die Frei­gren­ze über­schrit­ten wird. Rech­net man die Veräußerungs­gewinne des Paars zusam­men, ergibt sich ein Gesamt­gewinn in Höhe von EUR 1.000, der unter der Summe der Frei­gren­zen von 2 x EUR 600 = EUR 1.200 liegt. 

Fällt beim Verkauf von Gold Umsatzs­teuer an?

Beim Verkauf von physis­chem Gold fällt keine Umsatzs­teuer an. Dies geht aus § 4 Nr. 25c UStG her­vor, wo die Steuer­frei­heit von Anlage­gold geset­zlich geregelt ist.

§ 4 Nr. 8 UStG regelt die Steuer­frei­heit hin­sichtlich der Umsatzs­teuer bei Wertpapieren. 

Wie ermit­telt man den Gewinn aus der Veräußerung von physis­chem Gold?

Der Veräußerungs­gewinn ermit­telt sich wie folgt:

Verkauf­preis ÷ Einkauf­spreis ÷ Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn 

Wur­den gle­ichar­tige Goldbestände zu ver­schiede­nen Zeit­punk­ten erwor­ben, stellt sich die Frage, welche Bestände als zuerst veräußert gel­ten. § 23 EStG sieht hier die sog. FIFO-Meth­ode („First In – First Out“) vor, d.h. die zuerst erwor­be­nen Bestände gel­ten als zuerst veräußert. 

Beste­ht auf­grund der Einkün­fte aus dem Verkauf von Gold eine Pflicht zur Abgabe ein­er Einkommensteuererklärung?

Sofern aus dem Verkauf von physis­chem Gold eine Steuerpflicht entste­ht, beste­ht auch eine Pflicht zur Abgabe ein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung. Die Steuerpflicht ergibt sich, wenn der Gewinn aus pri­vat­en Veräußerungs­geschäften in einem Jahr unter der Frei­gren­ze von EUR 600 liegt.

Wird beim Verkauf von Gold keine Kap­i­taler­trag­s­teuer einbehalten?

Da mit dem Verkauf von Gold, sofern es physisch vor­liegt, keine Kap­i­taleinkün­fte nach § 20 EStG vor­liegen, wird auch keine Kap­i­taler­trag­s­teuer ein­be­hal­ten. Der Pri­vatan­leger erhält den Verkauf­spreis im Falle eines Veräußerungs­gewinn also ohne den Abzug von Steuern aus­bezahlt. Es liegt also in der Ver­ant­wor­tung des Pri­vatan­legers, sich um die Berech­nung und Zahlung sein­er auf den Verkauf von physis­chem Gold anfal­l­en­den Steuern zu kümmern.

Wie hoch ist der Steuer­satz bzw. die Steuer auf Einkün­fte aus Gold?

Einkün­fte im Zusam­men­hang mit dem Verkauf von physis­chem Gold führen grund­sät­zlich nicht zu Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen, weshalb der Abgel­tungss­teuer­satz von 25% nicht anwend­bar ist. Es kommt stattdessen der per­sön­liche Steuer­satz jedes Steuerpflichti­gen zur Anwen­dung. Die steuer­liche Belas­tung infolge des Verkaufs von physis­chem Gold hängt daher davon ab, wie hoch die übri­gen Einkün­fte sind.

Beispiel 1

Ein ledi­ger Arbeit­nehmer mit einem steuerpflichti­gen Arbeit­seinkom­men von EUR 7.500 erzielt in 2020 steuerpflichtige Einkün­fte aus dem Verkauf von physis­chem Gold in Höhe von EUR 1.500. Auf die Gewinne aus dem diesem Verkauf muss er keine Einkom­men­steuer zahlen, da sein gesamtes steuerpflichtiges Einkom­men in 2020 unter dem Grund­frei­be­trag von EUR 9.408 bleibt.

Sofern das gesamte zu ver­s­teuernde Einkom­men ober­halb des Grund­frei­be­trags ist, find­et eine Besteuerung mit dem per­sön­lichen Gren­zs­teuer­satz statt. 

Beispiel 2

Ein ledi­ger Arbeit­nehmer mit einem steuerpflichti­gen Arbeit­seinkom­men von EUR 100.000 erzielt in 2020 steuerpflichtige Einkün­fte aus dem Verkauf von physis­chem Gold in Höhe von EUR 5.000. Auf die Gewinne aus diesem Verkauf hat er 42% Einkom­men­steuer sowie 5,5% Sol­i­dar­ität­szuschlag zu zahlen.

Müssen Stu­den­ten die Einkün­fte aus dem Verkauf von Gold auch versteuern?

Für Stu­den­ten gel­ten bei der Ver­s­teuerung der Einkün­fte aus dem Verkauf von Gold keine Son­der­regelun­gen. Entschei­dend sind hier­bei, wie bere­its in den vorheri­gen Abschnit­ten verdeut­licht, die Höhe der Einkün­fte aus dem Verkauf von Gold sowie die Höhe der übri­gen Einkünfte.

Welche Gestal­tungsmöglichkeit­en gibt es, um die Steuer­last beim Verkauf von physis­chem Gold zu optimieren?

Es gibt diverse Gestal­tungsmöglichkeit­en, um die Steuer­last bei Invest­ments in physis­ches Gold zu ver­ringern. Nach­fol­gend wird als exem­plar­isch kurz das Mod­ell der ver­mö­gensver­wal­tenden GmbH in Verbindung mit dem Invest­ment in physis­ches Gold kurz erläutert.

Bei ein­er ver­mö­gensver­wal­tenden GmbH ist das physis­che Gold nicht im Eigen­tum des Pri­vatan­legers, son­dern gehört der GmbH. Zwar ste­ht GmbHs nicht das Priv­i­leg der möglichen steuer­freien Veräußerung nach 1 Jahr zu, jedoch liegt die GmbH mit einem Steuer­satz in Höhe von etwa 30% im Regelfall deut­lich unter dem Gren­zs­teuer­satz der meis­ten Pri­vatan­leger. Darüber hin­aus ist es bei ein­er GmbH ein­fach­er, Kosten bei der Steuer zum Abzug zu brin­gen. Nachteilig hinge­gen sind die höheren laufend­en Kosten der Ver­wal­tung bei ein­er GmbH. Es gilt also abzuwä­gen, ob die höheren laufend­en Kosten durch den Steuer­vorteil amor­tisiert wer­den. Dies hängt auch entschei­dend von den durch den Pri­vatan­leger durchge­führten Geschäften bzw. Transak­tio­nen mit physis­chem ab. 

Neben der Grün­dung ein­er ver­mö­gensver­wal­tenden GmbH ist es unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen auch möglich, von der FIFO-Meth­ode abzuwe­ichen. Auch diese Gestal­tung kann zu ein­er Min­imierung oder gar kom­plet­ten Steuer­freis­tel­lung des Veräußerungs­gewinns führen.

Achtung:

Um die steuerop­ti­male Gestal­tung zu entwick­eln, ist es unab­d­ing­bar, die indi­vidu­elle steuer­liche Sit­u­a­tion zu prüfen und darauf auf­bauend ein Konzept zu entwick­eln

Gibt es Gericht­surteile zur Besteuerung von Gold?

Am 12. Mai 2015 hat der VIII. Sen­at des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) ein wichtiges Urteil für die Anleger in Xetra-Gold Inhab­er­schuld­ver­schrei­bun­gen entsch­ieden. Dem­nach sind Gewinne, die aus der Veräußerung oder Ein­lö­sung von Xetra-Gold Inhab­er­schuld­ver­schrei­bun­gen nach Ablauf der Veräußerungs­frist von einem Jahr zwis­chen Anschaf­fung und Veräußerung der Wert­pa­piere nicht steuer­bar. Der­ar­tige Wert­pa­piere wer­den also steuer­lich nicht den Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen gemäß § 20 EStG zuge­ord­net, son­dern steuer­lich auch wie physis­ches Gold behan­delt. Der BFH stellt den Erwerb oder Verkauf von Xetra-Gold Inhab­er­schuld­ver­schrei­bun­gen also dem unmit­tel­baren Erwerb oder Verkauf von physis­chem Goldes gleich.

Xetra-Gold Inhab­er­schuld­ver­schrei­bun­gen sind an der Börse gehan­delte Wert­pa­piere, die dem Inhab­er des Wert­pa­piers das Recht ein­räu­men, das Gold in physis­ch­er Form aus­liefern zu lassen. 

Achtung:

Mit dem Urteil hat sich der BFH nur zur Anlage in Xetra-Gold Inhab­er­schuld­ver­schrei­bun­gen geäußert. Auf dem Markt gibt es eine Vielzahl ähn­lich­er Pro­duk­te; zu diesen liegen jedoch noch keine Entschei­dun­gen vor, so dass das Finan­zamt bei deren Verkauf (noch) Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen unter­stellt. Außer­dem behal­ten hier die Depot­banken noch Kap­i­taler­trag­s­teuer ein, wohinge­gen bei Xetra-Gold Inhab­er­schuld­ver­schrei­bun­gen die Auszahlung von Veräußerungs­gewin­nen ohne Steuer­abzug vorgenom­men wird. Ggf. sollte dies bei ein­er Anlageentschei­dung berück­sichtigt bzw. die aktuelle Recht­sprechung zu dem The­ma geprüft werden.

Was ist hin­sichtlich der Doku­men­ta­tion für die Einkom­men­steuer­erk­lärung zu beachten?

Schon unter­jährig sollte man darauf acht­en, eine lück­en­lose und belast­bare Doku­men­ta­tion für Zwecke der Einkom­men­steuer­erk­lärung zu erstellen. Dies führt nicht zulet­zt zu weniger Stress bei der Erstel­lung der Einkom­men­steuer­erk­lärung zu einem späteren Zeit­punkt und erle­ichtert auch das Zusam­men­tra­gen der Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, da diese noch „frisch“ vor­liegen und präsent sind.

Aus der Doku­men­ta­tion soll­ten alle An- und Verkäufe von physis­chem Gold voll­ständig ersichtlich sein. Hierzu bietet es sich an laufend eine Tabelle zu führen, die fol­gende Infor­ma­tio­nen enthal­ten sollte:

  • Index = fort­laufende Num­mer (dies ist wichtig, da zu jed­er Tabelle ein ein­deutiger Schlüs­sel gehört, nach der diese sortiert wer­den kann!)
  • Datum,
  • Art der Transak­tion (Kauf oder Verkauf),
  • Gegen­partei sowie
  • Betrag in EUR.

Legt man eine solche Tabelle beispiel­sweise in Excel an lässt sich dann nach Ende des Jahres daraus ganz ein­fach per Piv­ot-Funk­tion eine Auswer­tung erstellen.

Zu sämtlichen Geldein- und ‑auszahlun­gen soll­ten die ensprechen­den Kon­toauszüge vorge­hal­ten wer­den. Sollte das Bankkon­to keine Kon­toauszüge in Papi­er mehr aus­geben, son­dern nur noch online Kon­toauszüge zur Ver­fü­gung stellen, soll­ten diese regelmäßig herun­terge­laden und in ein­er passenden Ord­ner­struk­tur abgelegt wer­den. Bei eini­gen Banken ist es näm­lich üblich, den Abruf von Kon­toauszü­gen auf einen bes­timmten Zeitraum zu begren­zen, was zur Folge hat, dass nach Ablauf ein­er gewis­sen Zeit die Kon­toauszüge online nicht mehr abgerufne wer­den können.

Darüber hin­aus sind die Belege bzw. Quit­tun­gen zu den Goldan- und verkäufen aufzubewahren.

Sind die Kosten für den Steuer­ber­ater bei der Anlage in Gold von der Steuer absetzbar?

Ob die Kosten für den Steuer­ber­ater abzugs­fähig sind, hängt davon ab, welche Leis­tun­gen der Steuer­ber­ater genau in Rech­nung gestellt hat und welche Einkun­ft­sarten diese betreffen.

Hat ein Pri­vatan­leger sich beispiel­sweise im Rah­men ein­er steuer­freien Veräußerung von physis­chem Gold von einem Steuer­ber­ater berat­en lassen, sind die Kosten für den Steuer­ber­ater nicht absetzbar.

Beispiel 1

Ein Pri­vatan­leger hat in 2017 physis­ches Gold erwor­ben, das er in 2020 mit einem hohen Gewinn steuer­frei veräußert hat. Vor der Veräußerung hat er hierzu einen Steuer­ber­ater kon­sul­tiert. Hier­bei sind Steuer­ber­atungskosten in Höhe von EUR 150 ent­standen. Diese Kosten sind nicht von der Steuer absetzbar.

Haben die Steuer­ber­atungskosten jedoch Bezug zu ein­er steuerpflichti­gen Veräußerung von physis­chem Gold, sind diese als Veräußerungskosten von der Steuer absetzbar.

Beispiel 2

Ein Pri­vatan­leger hat im März 2020 physis­ches Gold erwor­ben, das er im Sep­tem­ber 2020 mit einem hohen Gewinn steuerpflichtig veräußert hat. Vor Veräußerung hat er hierzu einen Steuer­ber­ater kon­sul­tiert. Hier­bei sind Steuer­ber­atungskosten in Höhe von EUR 150 ent­standen. Diese Kosten sind als Veräußerungskosten bei der Ermit­tlung des Veräußerungs­gewinns abzugs­fähig und min­dern dadurch die Steuer­last für das Jahr 2020.

Neben dem direk­ten Erwerb von Kryp­towährun­gen kön­nen Pri­vatan­leger ihr Geld auch in Invest­ment­fonds oder Zer­ti­fikate anle­gen, die die Wer­ten­twick­lung von Gold wider­spiegeln. Der­ar­tige Invest­ment­fonds führen beim Anleger zu Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen gemäß § 20 EStG, welche das Wer­bungskosten­abzugsver­bot des § 20 Abs. 9 EStG nach sich ziehen. Der­ar­tige Einkün­fte sind in der Anlage KAP in der Einkom­men­steuer­erk­lärung anzugeben.

Beispiel 3

Ein Pri­vatan­leger erwirbt im März 2020 Anteile eines Invest­ment­fonds, der die Wer­ten­twick­lung des Gold­preis­es nach­bildet. Im Juni 2020 verkauft er sämtliche Anteile daran wieder mit Gewinn. Die Einkom­men­steuer­erk­lärung 2020 lässt er durch einen Steuer­ber­ater erstellen, der ihm EUR 120 für die Anlage KAP berech­net. Die Kosten des Steuer­ber­aters sind auf­grund des Wer­bungskosten­abzugsver­bots des § 20 Abs. 9 EStG nicht absetzbar.

Daneben sind noch weit­ere Kon­stel­la­tio­nen denkbar, in denen die Kosten für den Steuer­ber­ater abset­zbar oder nicht abset­zbar sein können. 

Wie funk­tion­iert die Besteuerung von Gold im Rah­men der Erb­schaft- und Schenkungsteuer?

Die unent­geltliche Über­tra­gung von physis­chem Gold von ein­er Pri­vat­per­son auf eine andere Pri­vat­per­son unter­liegt grund­sät­zlich der Erb­schaft- bzw. Schenkung­s­teuer. Bei ein­er Über­tra­gung auf­grund eines Todes­falls fällt Erb­schaft­s­teuer an; eine Schenkung unter Leben­den löst Schenkung­s­teuer aus. Physis­ches Gold fällt unter die Kat­e­gorie „Übriges Vermögen“. 

Im Erb­schaft- und Schenkung­s­teuer­recht gibt es eine Vielzahl von Vergün­s­ti­gun­gen (z.B. bei Betrieb­sver­mö­gen oder ver­mi­eteten Immo­bilien), die die Über­tra­gung teil­weise sog­ar ganz von der Steuer befreien. Im Fall von Kryp­towährun­gen greift lei­der keine der vie­len Begün­s­ti­gungsvorschriften, so dass hier entsprechend Steuer anfällt. Zu berück­sichti­gen sind nur die geset­zlichen Frei­be­träge, die von EUR 20.000 (Über­tra­gung zwis­chen nicht-ver­wandten Per­so­n­en) bis EUR 500.000 (Über­tra­gung an Ehe­gat­ten) reichen. 

Was ist in der Einkom­men­steuer­erk­lärung infolge der Schenkung von physis­chem Gold zu beachten?

Wird physis­ches Gold ver­schenkt, d.h. ohne Gegen­leis­tung an eine andere Per­son über­tra­gen, kommt es zur sog. Fußstapfen­the­o­rie. Nach der Fußstapfen­the­o­rie „erbt“ der Beschenk­te die steuer­lichen Dat­en des über­tra­ge­nen Guts vom Schenker. Dies heißt konkret: das Anschaf­fungs­da­tum und der Anschaf­fung­spreis des Goldes wer­den dem Beschenk­ten zugerech­net. Veräußert der Beschenk­te also das Gold, ist für die Frage ob und in welch­er Höhe ein steuerpflichtiger Veräußerungs­gewinn ent­standen ist, das Anschaf­fungs­da­tum und der Anschaf­fung­spreis des Schenkers heranzuziehen.

Beispiel:

Ein Vater erwirbt im Juni 2019 physis­ches Gold für EUR 1.500. Im Jan­u­ar 2020 schenkt er dieses Gold seinem Sohn, der es einen Monat später im Feb­ru­ar 2020 für EUR 2.200 veräußert. Zwar ergibt sich unter der Berück­sich­ti­gung der Anschaf­fungskosten des Vaters ein Veräußerungs­gewinn, der auch über der Frei­gren­ze von EUR 600 liegt, jedoch ist der Verkauf steuer­frei, da das Gold länger als 1 Jahr gehal­ten wurde. Die Tat­sache, dass der Sohn das Gold schon 1 Monat nach Erhalt veräußert hat, ist steuer­lich irrel­e­vant, da ihm die Besitzzeit­en des Vaters angerech­net werden.