Wie wird Gold steuerlich behandelt?
Grundsätzlich wird steuerlich unterschieden zwischen physischem Gold (z.B. Münzen oder Barren) und Gold, das in Form von Wertpapieren verbrief ist.
Bei physischem Gold liegt steuerlich keine Kapitalanlage vor. Es ist daher nicht § 20 EStG, der die Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt, sondern § 23 EStG maßgeblich, der die steuerlichen Folgen aus privaten Veräußerungsgeschäften regelt. Gemäß § 23 EStG ist der Gewinn aus dem Verkauf von physischem Gold dann nur steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 1 Jahr beträgt. Verkäufe nach einer Haltedauer von mehr als 1 Jahr sind steuerfrei.
Neben der Geldanlage in physisches Gold ist auch eine Anlage in Gold in Form von Anteilen an Investmentfonds oder Zertifikaten denkbar. Hier hält der Privatanleger das Gold also nur indirekt. In diesem Fall liegen bei einer Veräußerung Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG vor, die der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% samt Solidaritätszuschlag (und ggf. Kirchensteuer) unterliegen. Die Steuer wird dann beim Verkauf direkt von der Depotbank einbehalten und ist damit abgegolten.
Da die Geldanlage in Gold anhand von Anteilen in Investmentfonds oder Zertifikaten den Regelungen folgen, die auch für sonstige Kapitalanlagen gemäß § 20 EStG gelten, wird in den folgenden Abschnitten der Schwerpunkt auf die Besonderheiten beim Verkauf von physischem Gold gelegt.
Gibt es einen Freibetrag beim Verkauf von Gold?
Das Einkommensteuergesetz sieht bei privaten Veräußerungsgeschäften, also beim Verkauf von physischem Gold, keinen Freibetrag, aber eine Freigrenze in Höhe von EUR 600 vor. Der Unterschied zwischen einem Freibetrag und einer Freigrenze liegt darin, dass bei einem Überschreiten der Freigrenze der gesamte Gewinn steuerpflichtig zu behandeln ist, wohingegen der Freibetrag immer zum Abzug kommt. Eine Freigrenze ist daher für den Privatanleger gegenüber einem Freibetrag meist nachteilig.
Beispiel
Ein lediger Privatanleger kauft im März 2020 Goldmünzen für EUR 5.000. Diese Goldmünzen verkauft er im Juni 2020 für EUR 6.000. Aus dem Verkauf ist demnach ein Gewinn in Höhe von EUR 1.000 entstanden. Dieser Gewinn ist als privates Veräußerungsgeschäft in voller Höhe steuerpflichtig, da die Freigrenze von EUR 600 überschritten wird.
Ein Freibetrag dagegen würde auch bei einem Überschreiten in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt. Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen gibt es den Sparerpauschbetrag.
Beispiel 2
Ein lediger Privatanleger kauft im März 2020 einen Investmentfonds für EUR 1.000, der die Wertentwicklung des Goldpreises abbildet. Im September 2020 verkauft er diesen für EUR 1.500 und realisiert damit einen Gewinn in Höhe von EUR 500. Da er daneben in 2020 keine weiteren Einkünfte aus Kapitalvermögen hat, ist der Gewinn aus dem Verkauf komplett steuerfrei, da er den Sparerpauschbetrag von EUR 801 nicht überschreitet.
Achtung
Im Gegensatz zum Sparerpauschbetrag, der bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602 besteht, können Ehegatten bei Zusammenveranlagung nicht von einer doppelten Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften profitieren. Das bedeutet, dass die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften selbst bei Zusammenveranlagung getrennt für jeden Ehegattenermittelt werden. Eine nicht in Anspruch genommene Freigrenze kann der andere Ehegatte nicht nutzen.
Beispiel 3
Ein verheiratetes Paar wird im Jahr 2020 zusammen veranlagt. Der Ehemann erzielt aus dem Verkauf von Gold einen steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von EUR 250; die Ehefrau verkauft Gold steuerpflichtig mit einem Gewinn von EUR 750. Für den Ehemann ergibt sich kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft, da der Gewinn von EUR 250 die Freigrenze von EUR 600 nicht übersteigt. Der Gewinn der Ehefrau dagegen ist in voller Höhe steuerpflichtig, da die Freigrenze überschritten wird. Rechnet man die Veräußerungsgewinne des Paars zusammen, ergibt sich ein Gesamtgewinn in Höhe von EUR 1.000, der unter der Summe der Freigrenzen von 2 x EUR 600 = EUR 1.200 liegt.
Fällt beim Verkauf von Gold Umsatzsteuer an?
Beim Verkauf von physischem Gold fällt keine Umsatzsteuer an. Dies geht aus § 4 Nr. 25c UStG hervor, wo die Steuerfreiheit von Anlagegold gesetzlich geregelt ist.
§ 4 Nr. 8 UStG regelt die Steuerfreiheit hinsichtlich der Umsatzsteuer bei Wertpapieren.
Wie ermittelt man den Gewinn aus der Veräußerung von physischem Gold?
Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich wie folgt:
Verkaufpreis ÷ Einkaufspreis ÷ Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn
Wurden gleichartige Goldbestände zu verschiedenen Zeitpunkten erworben, stellt sich die Frage, welche Bestände als zuerst veräußert gelten. § 23 EStG sieht hier die sog. FIFO-Methode („First In – First Out“) vor, d.h. die zuerst erworbenen Bestände gelten als zuerst veräußert.
Besteht aufgrund der Einkünfte aus dem Verkauf von Gold eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung?
Sofern aus dem Verkauf von physischem Gold eine Steuerpflicht entsteht, besteht auch eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Die Steuerpflicht ergibt sich, wenn der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften in einem Jahr unter der Freigrenze von EUR 600 liegt.
Wird beim Verkauf von Gold keine Kapitalertragsteuer einbehalten?
Da mit dem Verkauf von Gold, sofern es physisch vorliegt, keine Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG vorliegen, wird auch keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Der Privatanleger erhält den Verkaufspreis im Falle eines Veräußerungsgewinn also ohne den Abzug von Steuern ausbezahlt. Es liegt also in der Verantwortung des Privatanlegers, sich um die Berechnung und Zahlung seiner auf den Verkauf von physischem Gold anfallenden Steuern zu kümmern.
Wie hoch ist der Steuersatz bzw. die Steuer auf Einkünfte aus Gold?
Einkünfte im Zusammenhang mit dem Verkauf von physischem Gold führen grundsätzlich nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, weshalb der Abgeltungssteuersatz von 25% nicht anwendbar ist. Es kommt stattdessen der persönliche Steuersatz jedes Steuerpflichtigen zur Anwendung. Die steuerliche Belastung infolge des Verkaufs von physischem Gold hängt daher davon ab, wie hoch die übrigen Einkünfte sind.
Beispiel 1
Ein lediger Arbeitnehmer mit einem steuerpflichtigen Arbeitseinkommen von EUR 7.500 erzielt in 2020 steuerpflichtige Einkünfte aus dem Verkauf von physischem Gold in Höhe von EUR 1.500. Auf die Gewinne aus dem diesem Verkauf muss er keine Einkommensteuer zahlen, da sein gesamtes steuerpflichtiges Einkommen in 2020 unter dem Grundfreibetrag von EUR 9.408 bleibt.
Sofern das gesamte zu versteuernde Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags ist, findet eine Besteuerung mit dem persönlichen Grenzsteuersatz statt.
Beispiel 2
Ein lediger Arbeitnehmer mit einem steuerpflichtigen Arbeitseinkommen von EUR 100.000 erzielt in 2020 steuerpflichtige Einkünfte aus dem Verkauf von physischem Gold in Höhe von EUR 5.000. Auf die Gewinne aus diesem Verkauf hat er 42% Einkommensteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag zu zahlen.
Müssen Studenten die Einkünfte aus dem Verkauf von Gold auch versteuern?
Für Studenten gelten bei der Versteuerung der Einkünfte aus dem Verkauf von Gold keine Sonderregelungen. Entscheidend sind hierbei, wie bereits in den vorherigen Abschnitten verdeutlicht, die Höhe der Einkünfte aus dem Verkauf von Gold sowie die Höhe der übrigen Einkünfte.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es, um die Steuerlast beim Verkauf von physischem Gold zu optimieren?
Es gibt diverse Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerlast bei Investments in physisches Gold zu verringern. Nachfolgend wird als exemplarisch kurz das Modell der vermögensverwaltenden GmbH in Verbindung mit dem Investment in physisches Gold kurz erläutert.
Bei einer vermögensverwaltenden GmbH ist das physische Gold nicht im Eigentum des Privatanlegers, sondern gehört der GmbH. Zwar steht GmbHs nicht das Privileg der möglichen steuerfreien Veräußerung nach 1 Jahr zu, jedoch liegt die GmbH mit einem Steuersatz in Höhe von etwa 30% im Regelfall deutlich unter dem Grenzsteuersatz der meisten Privatanleger. Darüber hinaus ist es bei einer GmbH einfacher, Kosten bei der Steuer zum Abzug zu bringen. Nachteilig hingegen sind die höheren laufenden Kosten der Verwaltung bei einer GmbH. Es gilt also abzuwägen, ob die höheren laufenden Kosten durch den Steuervorteil amortisiert werden. Dies hängt auch entscheidend von den durch den Privatanleger durchgeführten Geschäften bzw. Transaktionen mit physischem ab.
Neben der Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, von der FIFO-Methode abzuweichen. Auch diese Gestaltung kann zu einer Minimierung oder gar kompletten Steuerfreistellung des Veräußerungsgewinns führen.
Achtung:
Gibt es Gerichtsurteile zur Besteuerung von Gold?
Am 12. Mai 2015 hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ein wichtiges Urteil für die Anleger in Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen entschieden. Demnach sind Gewinne, die aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen nach Ablauf der Veräußerungsfrist von einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere nicht steuerbar. Derartige Wertpapiere werden also steuerlich nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG zugeordnet, sondern steuerlich auch wie physisches Gold behandelt. Der BFH stellt den Erwerb oder Verkauf von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen also dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf von physischem Goldes gleich.
Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen sind an der Börse gehandelte Wertpapiere, die dem Inhaber des Wertpapiers das Recht einräumen, das Gold in physischer Form ausliefern zu lassen.
Achtung:
Mit dem Urteil hat sich der BFH nur zur Anlage in Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen geäußert. Auf dem Markt gibt es eine Vielzahl ähnlicher Produkte; zu diesen liegen jedoch noch keine Entscheidungen vor, so dass das Finanzamt bei deren Verkauf (noch) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterstellt. Außerdem behalten hier die Depotbanken noch Kapitalertragsteuer ein, wohingegen bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen die Auszahlung von Veräußerungsgewinnen ohne Steuerabzug vorgenommen wird. Ggf. sollte dies bei einer Anlageentscheidung berücksichtigt bzw. die aktuelle Rechtsprechung zu dem Thema geprüft werden.
Was ist hinsichtlich der Dokumentation für die Einkommensteuererklärung zu beachten?
Schon unterjährig sollte man darauf achten, eine lückenlose und belastbare Dokumentation für Zwecke der Einkommensteuererklärung zu erstellen. Dies führt nicht zuletzt zu weniger Stress bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung zu einem späteren Zeitpunkt und erleichtert auch das Zusammentragen der Informationen und Unterlagen, da diese noch „frisch“ vorliegen und präsent sind.
Aus der Dokumentation sollten alle An- und Verkäufe von physischem Gold vollständig ersichtlich sein. Hierzu bietet es sich an laufend eine Tabelle zu führen, die folgende Informationen enthalten sollte:
- Index = fortlaufende Nummer (dies ist wichtig, da zu jeder Tabelle ein eindeutiger Schlüssel gehört, nach der diese sortiert werden kann!)
- Datum,
- Art der Transaktion (Kauf oder Verkauf),
- Gegenpartei sowie
- Betrag in EUR.
Legt man eine solche Tabelle beispielsweise in Excel an lässt sich dann nach Ende des Jahres daraus ganz einfach per Pivot-Funktion eine Auswertung erstellen.
Zu sämtlichen Geldein- und ‑auszahlungen sollten die ensprechenden Kontoauszüge vorgehalten werden. Sollte das Bankkonto keine Kontoauszüge in Papier mehr ausgeben, sondern nur noch online Kontoauszüge zur Verfügung stellen, sollten diese regelmäßig heruntergeladen und in einer passenden Ordnerstruktur abgelegt werden. Bei einigen Banken ist es nämlich üblich, den Abruf von Kontoauszügen auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen, was zur Folge hat, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit die Kontoauszüge online nicht mehr abgerufne werden können.
Darüber hinaus sind die Belege bzw. Quittungen zu den Goldan- und verkäufen aufzubewahren.
Sind die Kosten für den Steuerberater bei der Anlage in Gold von der Steuer absetzbar?
Ob die Kosten für den Steuerberater abzugsfähig sind, hängt davon ab, welche Leistungen der Steuerberater genau in Rechnung gestellt hat und welche Einkunftsarten diese betreffen.
Hat ein Privatanleger sich beispielsweise im Rahmen einer steuerfreien Veräußerung von physischem Gold von einem Steuerberater beraten lassen, sind die Kosten für den Steuerberater nicht absetzbar.
Beispiel 1
Ein Privatanleger hat in 2017 physisches Gold erworben, das er in 2020 mit einem hohen Gewinn steuerfrei veräußert hat. Vor der Veräußerung hat er hierzu einen Steuerberater konsultiert. Hierbei sind Steuerberatungskosten in Höhe von EUR 150 entstanden. Diese Kosten sind nicht von der Steuer absetzbar.
Haben die Steuerberatungskosten jedoch Bezug zu einer steuerpflichtigen Veräußerung von physischem Gold, sind diese als Veräußerungskosten von der Steuer absetzbar.
Beispiel 2
Ein Privatanleger hat im März 2020 physisches Gold erworben, das er im September 2020 mit einem hohen Gewinn steuerpflichtig veräußert hat. Vor Veräußerung hat er hierzu einen Steuerberater konsultiert. Hierbei sind Steuerberatungskosten in Höhe von EUR 150 entstanden. Diese Kosten sind als Veräußerungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns abzugsfähig und mindern dadurch die Steuerlast für das Jahr 2020.
Neben dem direkten Erwerb von Kryptowährungen können Privatanleger ihr Geld auch in Investmentfonds oder Zertifikate anlegen, die die Wertentwicklung von Gold widerspiegeln. Derartige Investmentfonds führen beim Anleger zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG, welche das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG nach sich ziehen. Derartige Einkünfte sind in der Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Beispiel 3
Ein Privatanleger erwirbt im März 2020 Anteile eines Investmentfonds, der die Wertentwicklung des Goldpreises nachbildet. Im Juni 2020 verkauft er sämtliche Anteile daran wieder mit Gewinn. Die Einkommensteuererklärung 2020 lässt er durch einen Steuerberater erstellen, der ihm EUR 120 für die Anlage KAP berechnet. Die Kosten des Steuerberaters sind aufgrund des Werbungskostenabzugsverbots des § 20 Abs. 9 EStG nicht absetzbar.
Daneben sind noch weitere Konstellationen denkbar, in denen die Kosten für den Steuerberater absetzbar oder nicht absetzbar sein können.
Wie funktioniert die Besteuerung von Gold im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer?
Die unentgeltliche Übertragung von physischem Gold von einer Privatperson auf eine andere Privatperson unterliegt grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Bei einer Übertragung aufgrund eines Todesfalls fällt Erbschaftsteuer an; eine Schenkung unter Lebenden löst Schenkungsteuer aus. Physisches Gold fällt unter die Kategorie „Übriges Vermögen“.
Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gibt es eine Vielzahl von Vergünstigungen (z.B. bei Betriebsvermögen oder vermieteten Immobilien), die die Übertragung teilweise sogar ganz von der Steuer befreien. Im Fall von Kryptowährungen greift leider keine der vielen Begünstigungsvorschriften, so dass hier entsprechend Steuer anfällt. Zu berücksichtigen sind nur die gesetzlichen Freibeträge, die von EUR 20.000 (Übertragung zwischen nicht-verwandten Personen) bis EUR 500.000 (Übertragung an Ehegatten) reichen.
Was ist in der Einkommensteuererklärung infolge der Schenkung von physischem Gold zu beachten?
Wird physisches Gold verschenkt, d.h. ohne Gegenleistung an eine andere Person übertragen, kommt es zur sog. Fußstapfentheorie. Nach der Fußstapfentheorie „erbt“ der Beschenkte die steuerlichen Daten des übertragenen Guts vom Schenker. Dies heißt konkret: das Anschaffungsdatum und der Anschaffungspreis des Goldes werden dem Beschenkten zugerechnet. Veräußert der Beschenkte also das Gold, ist für die Frage ob und in welcher Höhe ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstanden ist, das Anschaffungsdatum und der Anschaffungspreis des Schenkers heranzuziehen.
Beispiel:
Ein Vater erwirbt im Juni 2019 physisches Gold für EUR 1.500. Im Januar 2020 schenkt er dieses Gold seinem Sohn, der es einen Monat später im Februar 2020 für EUR 2.200 veräußert. Zwar ergibt sich unter der Berücksichtigung der Anschaffungskosten des Vaters ein Veräußerungsgewinn, der auch über der Freigrenze von EUR 600 liegt, jedoch ist der Verkauf steuerfrei, da das Gold länger als 1 Jahr gehalten wurde. Die Tatsache, dass der Sohn das Gold schon 1 Monat nach Erhalt veräußert hat, ist steuerlich irrelevant, da ihm die Besitzzeiten des Vaters angerechnet werden.