Was hat sich hinsichtlich der Grundsteuer 2022 geändert?
Wie Sie vielleicht schon aus den Medien erfahren haben, wird die Grundsteuer in Deutschland umfassend reformiert. Hintergrund dieser Reform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2018, das die Berechnung der Grundsteuer als veraltet und damit auch ungerecht anmahnte.
Als Reaktion auf dieses Urteil waren Bund und Länder 2019 gezwungen, ein Bundesmodell zur Berechnung der neuen Grundsteuer zu beschließen. Von diesem bundeseinheitlichen Berechnungsmodell konnten jedoch einige Bundesländer abweichen – so auch Hessen. Die neue Grundsteuer wird ab 2025 erhoben.
Zur Neufestsetzung der ab 2025 gültigen Grundsteuer müssen in Deutschland nun rund 36 Mio. Grundstücke auf den Stichtag 01.01.2022 neu bewertet werden. Dies betrifft sämtliche Grundstücksarten: bebaut und unbebaut, Ein- und Mehrfamilienhäuser, eigengenutzte und vermietete Immobilien.
Was müssen die Grundstückseigentümer tun und bis wann?
Sämtliche Grundstückseigentümer hat der Gesetzgeber verpflichtet, im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 31.01.2023 (vormals bis 31.10.2022, vor kurzem verlängert durch den Finanzministerrat der Bundesländer) entsprechende Feststellungserklärungen zu Ihren Grundstücken bei der Finanzverwaltung einzureichen, um den Gemeinden mit den eingereichten Daten die Festsetzung der neuen Grundsteuer zu ermöglichen. Die Einreichung ist grundsätzlich nur auf elektronischem Weg möglich – entweder durch den Eigentümer selbst oder durch einen speziell hierzu Befugten. Bei einer verspäteten Einreichung droht die Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch das Finanzamt.
Wo kann ich weitere Details finden?
Je nach Bundesland sind die Anforderungen unterschiedlich. Deshalb gibt es je Bundesland eigene Webseiten mit FAQ’s.
Beispiel unten: FAQ Seite für Hessen (Grundstücke, die in Hessen liegen)
Wie können wir als Steuerberater Sie unterstützen?
Wir als Steuerberater sind gesetzlich befugt, eine solche Feststellungserklärung für Grundstückseigentümer einzureichen.
Gerne übernehmen wir daher in vollem Umfang die Abgabe der Feststellungserklärungen für Sie als Eigentümer. Hierbei können wir für Eigentümer nur die Abgabe der Feststellungserklärungen für in ganz Deutschland übernehmen. Dies gewährleistet, dass die Feststellungserklärungen rechtzeitig und einheitlich für alle Eigentümer innerhalb der gesetzlichen Frist mit den passenden Angaben elektronisch eingereicht werden.
Unnötige Verspätungszuschläge werden somit vermieden und Sie können sicher sein, dass der Berechnung Ihrer zukünftigen Grundsteuer die korrekten Daten zugrunde liegen.
Kann auch die Hausverwaltung sich darum kümmern?
Größere Wohneigentümergemeinschaften oder auch Teileigentum bzw. Sondereigentum wird in der Regel von einem Hausverwalter vertreten.
Die Hausverwaltung ist gemäß § 80 Abs. 5 AO, § 4 Nr 4 StBerG, BFH-Urteil vom 10. März 2015, VII R 12/14 zur eingeschränkten Hilfeleistung befugt und könnte uns als Steuerberater im Rahmen der Erhebung der Daten und der notwendigen Vollmachten behilflich sein. Gerne arbeiten wir in diesem Zusammenhang mit der Hausverwaltung zusammen.
Was kostet die Grundsteuererklärung beim Steuerberater
Die Grundsteuererklärung beim Steuerberater wird nach § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV abgerechnet. D.h. das Honorar hängt im Wesentlichen vom Gegenstandswert Ihres Grundstücks ab. Außerdem hängt das Honorar davon ab, wie komplex die Erklärung ist und wie gut / schnell die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können.
Bei uns kann eine Grundsteuererklärung zwischen 200 und 400 EUR netto pro Grundstück kosten.
Wie geht es weiter / Kontaktaufnahme
Kontaktieren Sie uns einfach unter einer der hier angegebenen Telefonnummern oder Mail-Adressen.