P2P-Kred­ite und Steuer 2021

Was sind P2P-Kredite?

Ein P2P-Kred­it ist ein Kred­it, der von ein­er Pri­vat­per­son (im Fol­gen­den: Pri­vatan­leger) an eine andere Pri­vat­per­son aus­gegeben wird, d.h. also, dass ein Pri­vatan­leger ein­er anderen Pri­vat­per­son Geld für eine (meist vorher bes­timmte Zeit) lei­ht und dafür Zin­sen erhält.

Heutzu­tage wer­den diese Kred­ite in den meis­ten Fällen über speziell hier­für im Inter­net errichtete Plat­tfor­men abgewick­elt; beliebte Plat­tfor­men hierzu sind z.B.:

Hierzu richt­en sich sowohl der Pri­vatan­leger als auch die Per­son, die sich um einen Kred­it bemüht, einen Account bei den Inter­net-Plat­tfor­men ein.

Gibt es hin­sichtlich der Besteuerung von P2P-Kred­iten Ver­laut­barun­gen der Finanzver­wal­tung oder ein BMF-Schreiben, in der die steuer­liche Behand­lung ein­deutig geregelt wird?

Lei­der gibt es (bish­er) keine offizielle Ver­laut­barung der Finanzver­wal­tung oder ein BMF-Schreiben, das dezi­diert die steuer­liche Behand­lung von P2P-Kred­iten regelt. Es kön­nen daher nur die all­ge­meinen Regelun­gen für die Besteuerung von Kap­i­taleinkün­ften sowie Erfahrungswerte aus einzel­nen Fällen, die mit dem Finan­zamt ver­han­delt wur­den, herange­zo­gen werden.

Welche steuerpflichti­gen Einkün­fte ergeben sich aus P2P-Krediten?

Sowohl die laufend­en Zin­sein­nah­men als auch die Gewinne aus der Veräußerung von P2P-Kred­iten sind steuerpflichtige Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen, die im Wesentlichen in § 20 des Einkom­men­steuerge­set­zes (kurz: ESt) behan­delt werden. 

Zin­sein­nah­men sind auf­grund § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Gewinne aus der Veräußerung von P2P-Kred­iten führen zu Einkün­ften gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG.

Fällt bei P2P-Kred­iten Umsatzs­teuer an?

Bei ein­er Pri­vat­per­son fällt keine Umsatzs­teuer auf die Einkün­fte aus P2P-Kred­iten an. Der Grund hier­für liegt darin, dass eine Pri­vat­per­son durch die Einkün­fte keine umsatzs­teuer­liche Unternehmereigen­schaft begründet.

Trotz­dem kann es sein, dass im Rah­men von P2P-Kred­iten Umsatzs­teuer anfällt bzw. in Rech­nun­gen auf­taucht – und zwar von Seit­en des Plat­tform­be­treibers. Viele Plat­tfor­men erheben Gebühren beim Verkauf eines P2P-Kred­ites auf dem Sekundär­markt oder für son­stige Neben­leis­tun­gen. Hier kön­nte Umsatzs­teuer anfall­en. Dies lässt sich durch den Pri­vatan­leger jedoch nicht ver­hin­dern und führt bei ihm zu keinen weit­eren Steuerpflichten.

Unter­liegen Einkün­fte aus P2P-Kred­iten der Sozialver­sicherung (Kranken- und Pflegev­er­sicherung, Rentenversicherung)?

Als Pflichtver­sichert­er in der Sozialver­sicherung (z.B. Arbeit­nehmer) sind auf Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen keine weit­eren Sozialver­sicherungs­beiträge zu bezahlen. 

Beste­ht auf­grund der Einkün­fte aus P2P-Kred­iten eine Pflicht zur Abgabe ein­er Einkommensteuererklärung?

Grund­sät­zlich gilt: Sofern die gesamten Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen, für die noch kein Ein­be­halt von Steuer vorgenom­men wurde, den Spar­erpausch­be­trag von EUR 801 (bei Einzelver­an­la­gung) bzw. von EUR 1.602 (bei Zusam­men­ver­an­la­gung) über­schre­it­en, beste­ht die Pflicht zur Abgabe ein­er Einkommensteuererklärung.

Da bei P2P-Kred­iten keine Abgel­tungss­teuer ein­be­hal­ten wird, lösen Einkün­fte über dem Spar­erpausch­be­trag eine Pflicht zur Abgabe ein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung aus.

Wieso wird bei P2P-Kred­iten keine Kap­i­taler­trag­s­teuer einbehalten?

In § 43 EStG wird bes­timmt, wer zum Ein­be­halt der Kap­i­taler­trag­s­teuer direkt an der Quelle (daher auch oft als Quel­len­s­teuer beze­ich­net) verpflichtet ist. Da die Plat­tfor­men, über die die Auszahlung abgewick­elt wer­den, nicht die Kri­te­rien des § 43 EStG erfüllen (anders als z.B. Depot­banken), sind diese nicht zum Ein­be­halt der Kap­i­taler­trag­s­teuer verpflichtet. Die steuer­rel­e­van­ten Zahlun­gen wer­den also ohne den Abzug von Steuern an den Pri­vatan­leger geleis­tet. Es liegt also in der Ver­ant­wor­tung des Pri­vatan­legers, sich um die Berech­nung und Zahlung sein­er auf die P2P-Kred­ite anfal­l­en­den Steuern zu kümmern.

Wie hoch ist der Steuer­satz bzw. die Steuer auf Einkün­fte aus P2P-Krediten?

Grund­sät­zlich kommt der Abgel­tungss­teuer­satz in Höhe von 25% auf der­ar­tige Einkün­fte zur Anwen­dung. Dies ist in § 32d Abs. 1 EStG geregelt. Außer­dem fällt noch Sol­i­dar­ität­szuschlag in Höhe von 5,5% der Abgel­tungss­teuer an, wodurch sich eine Gesamt­s­teuer­be­las­tung von 26,375% ergibt.

Beispiel 1

Ein Arbeit­nehmer erzielt in 2020 steuerpflichtige Einkün­fte aus P2P-Kred­iten in Höhe von EUR 1.000 (Spar­erpausch­be­trag bleibt ohne Berück­sich­ti­gung). Hier­auf muss er EUR 250 Einkom­men­steuer (= EUR 1.000 x 25%) und EUR 13,75 Sol­i­dar­ität­szuschlag (= EUR 250 Einkom­men­steuer x 5,5%) zahlen. Hierzu muss er eine Einkom­men­steuer­erk­lärung beim Finan­zamt abgeben, in der er diese Einkün­fte in der Anlage KAP deklariert.

Die Steuer fällt jedoch erst für Einkün­fte an, die gemein­sam mit den restlichen per­sön­lichen Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen den Spar­erpausch­be­trag von EUR 801 (bei Einzelver­an­la­gung) bzw. EUR 1.602 (bei gemein­samer Ver­an­la­gung) über­steigen. Liegt die Summe der Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen also unter EUR 801 bzw. EUR 1.602, fällt keine Steuer an. 

Beispiel 2

Ein Arbeit­nehmer ohne weit­ere Einkün­fte erzielt in 2020 steuerpflichtige Einkün­fte aus P2P-Kred­iten in Höhe von EUR 750. Da er mit diesen Einkün­ften unter dem Spar­erpausch­be­trag in Höhe von EUR 801 bleibt, bleiben seine Einkün­fte steuer­frei. Er ist damit auch von der Verpflich­tung befre­it, eine Einkom­men­steuer­erk­lärung abzugeben.

Lässt sich der Steuer­satz von 25% irgend­wie umge­hen bzw. verringern?

Durch die sog. Gün­stiger­prü­fung kann es zu einem niedrigeren Steuer­satz als bei der Abgel­tungss­teuer in Höhe von 25% kom­men. Bei der Gün­stiger­prü­fung prüft das Finan­zamt ob die Ein­beziehung der Kap­i­taleinkün­fte in die tar­i­fliche Einkom­men­steuer vorteil­hafter als die Abgel­tungss­teuer ist, d.h. die Besteuerung der Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen zu einem niedrigeren Steuer­satz als 25% führt. Dieses Ver­fahren ist in § 32d Abs. 6 EStG geregelt. 

Eine wichtige Rolle spielt hier­bei auch der Grund­frei­be­trag, der für den Ver­an­la­gungszeitraum 2020 bei EUR 9.408 und für den Ver­an­la­gungszeitraum 2021 bei EUR 9.984 liegt.

Beispiel 1

Eine Per­son mit Einkün­ften aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit von EUR 5.000 erzielt Einkün­fte aus P2P-Kred­iten von EUR 2.500 (Spar­erpausch­be­trag bere­its berück­sichtigt). Bei Anwen­dung der Abgel­tungss­teuer fall­en EUR 625 Einkom­men­steuer sowie EUR 34,37 Sol­i­dar­ität­szuschlag an. Die Gün­stiger­prü­fung führt nun dazu, dass auf die Einkün­fte aus P2P-Kred­iten gar keine Steuer mehr anfällt, da das gesamte zu ver­s­teuernde Einkom­men unter dem Grund­frei­be­trag liegt. Der Steuer­satz auf die Einkün­fte aus P2P-Kred­iten wurde somit von 25% auf 0% verringert.

Beispiel 2

Eine Per­son mit gewerblichen Einkün­ften in Höhe von EUR 11.000 erzielt Einkün­fte aus P2P-Kred­iten von EUR 1.000 (Spar­erpausch­be­trag bere­its berück­sichtigt). Auf­grund Abgel­tungss­teuer von 25% beträgt die Einkom­men­steuer­be­las­tung EUR 250 sowie der Sol­i­dar­ität­szuschlag zusät­zlich EUR 13,75. Mit der Gün­stiger­prü­fung ergibt sich eine Einkom­men­steuer für die gesamten Einkün­fte in Höhe von EUR 428; Sol­i­dar­ität­szuschlag fällt auf­grund der gerin­gen Höhe nicht an. Die durch­schnit­tliche Steuer­be­las­tung für das Einkom­men beträgt damit weniger als 4%, der sog. Gren­zs­teuer­satz nur 19% (und damit weniger als die 25% der Abgeltungsteuer).

Achtung

Die Gün­stiger­prü­fung wird nicht von Amts wegen (also automa­tisch durch das Finan­zamt) durchge­führt — sie muss aus­drück­lich im Rah­men der Einkom­men­steuer­erk­lärung beantragt wer­den. Für den Ver­an­la­gungszeitraum 2020 muss hierzu in der Anlage KAP in der Zeile 4 das entsprechende Kreuz gemacht wer­den. Erst dann kann von ein­er möglicher­weise kom­plet­ten Steuer­ent­las­tung oder zumin­d­est ein­er deut­lichen Ver­ringerung des Steuer­satzes für die Einkün­fte aus P2P-Kred­iten oder 

Müssen Stu­den­ten die Einkün­fte aus P2P-Kred­iten auch versteuern?

Für Stu­den­ten gel­ten bei der Ver­s­teuerung der Einkün­fte aus P2P-Kred­iten keine Son­der­regelun­gen. Entschei­dend sind hier­bei, wie bere­its in den vorheri­gen Abschnit­ten verdeut­licht, die Höhe der Einkün­fte aus P2P-Kred­iten sowie die Höhe der übri­gen Einkünfte.

Wo müssen die Einkün­fte in der Einkom­men­steuer­erk­lärung genau einge­tra­gen werden?

Die Einkün­fte sind in der Anlage KAP einzu­tra­gen. Für den Ver­an­la­gungszeitraum 2020 sind hierzu die Einkün­fte aus P2P-Kred­iten in Zeile 18 einzu­tra­gen. Liegen neben den Einkün­ften aus P2P-Kred­iten noch andere Einkün­fte vor, die hier einzu­tra­gen wären, ist die Summe zu bilden und in die Zeile zu übernehmen.

Gibt es Gestal­tungsmöglichkeit­en bei der Ermit­tlung der Einkün­fte, um hier­durch die Steuer­last bzw. die Ren­dite zu optimieren?

Bei den Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen han­delt es sich um sog. Über­schus­seinkün­fte (im Gegen­satz zu Gewin­neinkün­ften, wie z.B. bei Einkün­ften aus Gewer­be­be­trieb). Die jährlichen Einkün­fte ermit­teln sich daher aus dem Über­schuss der Ein­nah­men über die Wer­bungskosten. Dabei kommt das sog. Zufluss-/Abflussprinzip gemäß § 11 EStG zur Anwen­dung. Ein­nah­men wer­den dem­nach in dem Jahr erfasst, wo sie zuge­flossen sind. Der Zufluss wird dem Zeit­punkt zuge­ord­net, an dem der Pri­vatan­leger die wirtschaftliche Ver­fü­gungs­macht über die Ein­nahme erhält.

Die entschei­dende Frage ist daher, wann genau der Pri­vatan­leger die wirtschaftliche Ver­fü­gungs­macht über die Ein­nah­men gewin­nt: Liegt die wirtschaftliche Ver­fü­gungs­macht — im Fall von Zin­sein­nah­men — bere­its in dem Moment vor, in dem sie auf dem Account beim Plat­tform­be­treiber gut­geschrieben wer­den, oder erst, wenn die Zin­sein­nah­men auf dem Bankkon­to des Pri­vatan­legers gut­geschrieben werden?

Sofern die Ein­nah­men erst nach der let­zteren Vari­ante als steuerpflichtig behan­delt wer­den, fällt die Steuer erst später an und die Ren­dite steigt durch die aufgeschobene Steuer­last und den höheren zur Verzin­sung ver­füg­baren Kap­i­tal­stock an.

Hin­weis

Die Möglichkeit, die Ein­nah­men bere­its bei Gutschrift auf dem Account beim Plat­tform­be­treiber — und nicht erst bei Auszahlung auf dem Bankkon­to — als steuerpflichtig zu behan­deln ist der kon­ser­v­a­ti­vere und damit erst­mal sicher­er Weg im Rah­men der Steuer­erk­lärung. Nichts­destotrotz kann auch die andere oben beschriebene Möglichkeit herange­zo­gen wer­den. Hierzu ist jedoch die aktuelle Recht­sprechung und Ver­wal­tungsauf­fas­sung genau zu prüfen, um nicht das Risiko ein­er Steuer­hin­terziehung einzuge­hen. Gegebe­nen­falls sollte hierzu auch ein Steuer­ber­ater kon­sul­tiert werden.

Was ist hin­sichtlich der Doku­men­ta­tion für die Einkom­men­steuer­erk­lärung zu beachten?

Schon unter­jährig sollte man darauf acht­en, eine lück­en­lose und belast­bare Doku­men­ta­tion für Zwecke der Einkom­men­steuer­erk­lärung zu erstellen. Dies führt nicht zulet­zt zu weniger Stress bei der Erstel­lung der Einkom­men­steuer­erk­lärung zu einem späteren Zeit­punkt und erle­ichtert auch das Zusam­men­tra­gen der Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, da diese noch „frisch“ vor­liegen und präsent sind.

Aus der Doku­men­ta­tion soll­ten zumin­d­est sämtliche Zahlungsströme voll­ständig ersichtlich sein. Hierzu bietet es sich an laufend eine Tabelle zu führen, die fol­gende Infor­ma­tio­nen enthal­ten sollte:

  • Index = fort­laufende Num­mer (dies ist wichtig, da zu jed­er Tabelle ein ein­deutiger Schlüs­sel gehört, nach der diese sortiert wer­den kann!)
  • Datum,
  • Name der Plat­tform (z.B. Bon­do­ra, Mintos etc.)
  • Art der Transak­tion (z.B. Zin­sein­nah­men, Rück­zahlung Dar­lehen, Veräußerungs­gewinn) sowie
  • Betrag in EUR.

Legt man eine solche Tabelle beispiel­sweise in Excel an lässt sich dann nach Ende des Jahres daraus ganz ein­fach per Piv­ot-Funk­tion eine Auswer­tung erstellen.

Sofern sich die Tätigkeit nicht nur auf eine Plat­tform für P2P-Kred­ite beschränkt, sollte für jede Plat­tform getren­nt eine der­ar­tige Tabelle angelegt und geführt werden.

Zu sämtlichen Geldein- und ‑auszahlun­gen soll­ten die zuge­höri­gen Kon­toauszüge vorge­hal­ten wer­den. Sollte das Bankkon­to keine Kon­toauszüge in Papi­er mehr aus­geben, son­dern nur noch online Kon­toauszüge zur Ver­fü­gung stellen, soll­ten diese regelmäßig herun­terge­laden und in ein­er passenden Ord­ner­struk­tur abgelegt wer­den. Bei eini­gen Banken ist es näm­lich üblich, den Abruf von Kon­toauszü­gen auf einen bes­timmten Zeitraum zu begren­zen, was zur Folge hat, dass nach Ablauf ein­er gewis­sen Zeit die Kon­toauszüge online nicht mehr abgerufne wer­den können.

Darüber hin­aus sind die ver­traglichen Unter­la­gen zu den P2P-Kred­iten aufzube­wahren, denn diese doku­men­tieren, dass es sich bspw. über­haupt um Zin­seinkün­fte handelt.

Welche steuer­lichen Risiken kön­nen sich bei PS2P-Kred­iten ergeben?

Aus P2P-Kred­iten kön­nen sich diverse steuer­liche Risiken ergeben. Diese wer­den nach­fol­gend beispiel­haft dargestellt.

Risiko 1: Nicht-Deklar­i­eren der Einkünfte

Sofern Einkün­fte erzielt wer­den, für die keine Kap­i­taler­trag­s­teuer ein­be­hal­ten wurde und die nicht mehr durch den Spar­erpausch­be­trag abgedeckt wer­den, ergibt sich eine Pflicht zur Abgabe ein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung sowie ggf. zur Nachzahlung von Steuern. Wird dieser Pflicht nicht nachgekom­men, kann eine Steuer­hin­terziehung gemäß § 370 AO vorliegen.

Risiko 2: Zu niedrige Angabe der Einkün­fte in der Einkommensteuererklärung

Wer­den die Einkün­fte aus P2P-Kred­iten zwar in der Einkom­men­steuer­erk­lärung angegeben, jedoch zu niedrig, dro­ht eben­falls das Vor­liegen ein­er Steuerhinterziehung.

Risiko 3: Angabe über­höhter Einkün­fte in der Einkommensteuererklärung

Die Angabe über­höhter Einkün­fte in der Einkom­men­steuer­erk­lärung kann dazu führen, dass das Finan­zamt mit dem Steuerbescheid mehr Steuern fest­set­zt, als wie eigentlich bei kor­rek­ter Dekla­ra­tion hät­ten fest­ge­set­zt wer­den sollen. Die Folge ist eine zu hohe Steuer­be­las­tung, was wiederum die per­sön­liche Ren­dite der P2P-Kred­ite schmälert.

Sind die Kosten für den Steuer­ber­ater bei P2P-Kred­iten von der Steuer absetzbar?

Ob die Kosten für den Steuer­ber­ater abzugs­fähig sind, hängt davon ab, welche Leis­tun­gen der Steuer­ber­ater genau in Rech­nung gestellt hat.

Gemäß § 20 Abs. 9 EStG ist bei Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen der Spar­er-Pausch­be­trag anwend­bar, was zur Folge hat, dass bei der Ermit­tlung der Einkün­fte pauschal Wer­bungskosten in Höhe von EUR 801 (bei Einzelver­an­la­gung) bzw. EUR 1.602 (bei Zusam­men­ver­an­la­gung) zum Abzug gebracht wer­den. Dies bedeutet, dass darüber hin­aus keine Wer­bungskosten gel­tend gemacht wer­den können.

Von den Wer­bungskosten abzu­gren­zen sind Kosten, die im unmit­tel­baren sach­lichen Zusam­men­hang mit der Veräußerung von Kap­i­ta­lan­la­gen ste­hen (§ 20 Abs. 4 EStG).

Sofern die Rech­nung des Steuer­ber­aters also unter den Begriff der Wer­bungskosten fällt, z.B. der Teil der Rech­nung für die Erstel­lung der Einkom­men­steuer­erk­lärung, der sich auf die Anlage KAP bezieht, sind die Kosten nicht absetzbar. 

Bezieht sich die Rech­nung jedoch auf im Rah­men der Veräußerung eines P2P-Kred­its erbrachte Beratungsleis­tun­gen (z.B. hat der Steuer­ber­ater im Vor­feld über steuer­liche Fol­gen aus der Transak­tion aufgek­lärt), han­delt es sich um Kosten im Sinne von § 20 Abs. 4 EStG, welche in der Einkom­men­steuer­erk­lärung berück­sichtigt wer­den können.

Die Frage, ob die Kosten für den Steuer­ber­ater von der Steuer abset­zbar sind, lässt sich daher nicht pauschal verneinen, wie es in vie­len Artikeln dargestellt wird.

Wie sind P2P-Kred­ite bei Erb­schaft- und Schenkung­s­teuer zu berücksichtigen?

Die unent­geltliche Über­tra­gung von P2P-Kred­iten von ein­er Pri­vat­per­son auf eine andere Pri­vat­per­son unter­liegt grund­sät­zlich der Erb­schaft- bzw. Schenkung­s­teuer. Bei ein­er Über­tra­gung auf­grund eines Todes­falls fällt Erb­schaft­s­teuer an; eine Schenkung unter Leben­den löst Schenkung­s­teuer aus. P2P-Kred­ite fall­en unter die Kat­e­gorie „Übriges Ver­mö­gen“. Bei dem Aus­füllen des For­mu­la­rs muss unter­schieden wer­den zwis­chen dem Rest­be­trag des Kred­its und den aufge­laufe­nen Zin­sen. So ist in Zeile 62 des For­mu­la­rs für die Erb­schaft­s­teuer­erk­lärung der Kred­it­be­trag einzu­tra­gen; in Zeile 67 sind wiederum die aufge­laufe­nen Zin­sen einzutragen.

Im Erb­schaft- und Schenkung­s­teuer­recht gibt es eine Vielzahl von Vergün­s­ti­gun­gen (z.B. bei Betrieb­sver­mö­gen oder ver­mi­eteten Immo­bilien), die die Über­tra­gung teil­weise sog­ar ganz von der Steuer befreien. Im Fall von P2P-Kred­iten greift lei­der keine der vie­len Begün­s­ti­gungsvorschriften, so dass hier entsprechend Steuer anfällt. Zu berück­sichti­gen sind nur die geset­zlichen Frei­be­träge, die von EUR 20.000 (Über­tra­gung zwis­chen nicht-ver­wandten Per­so­n­en) bis EUR 500.000 (Über­tra­gung an Ehe­gat­ten) reichen. 

Beson­ders riskant sind jedoch diejeni­gen Über­tra­gun­gen, die unbe­wusst zwis­chen zwei Per­so­n­en stat­tfind­en und ohne Wis­sen zu ein­er Steuer­be­las­tung führen. Wird beispiel­sweise ein Account mit einem Wert von mehr als EUR 20.000 ohne Gegen­leis­tung oder Aus­gle­ich­szahlung von ein­er Per­son auf eine andere Per­son umgeschrieben, dro­ht eine Belas­tung mit Schenkungsteuer. 

Besteuerung von Gold 2021

Wie wird Gold steuer­lich behandelt?

Grund­sät­zlich wird steuer­lich unter­schieden zwis­chen physis­chem Gold (z.B. Münzen oder Bar­ren) und Gold, das in Form von Wert­pa­pieren ver­brief ist.

Bei physis­chem Gold liegt steuer­lich keine Kap­i­ta­lan­lage vor. Es ist daher nicht § 20 EStG, der die Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen behan­delt, son­dern § 23 EStG maßge­blich, der die steuer­lichen Fol­gen aus pri­vat­en Veräußerungs­geschäften regelt. Gemäß § 23 EStG ist der Gewinn aus dem Verkauf von physis­chem Gold dann nur steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwis­chen Anschaf­fung und Veräußerung weniger als 1 Jahr beträgt. Verkäufe nach ein­er Haltedauer von mehr als 1 Jahr sind steuerfrei.

Neben der Gel­dan­lage in physis­ches Gold ist auch eine Anlage in Gold in Form von Anteilen an Invest­ment­fonds oder Zer­ti­fikat­en denkbar. Hier hält der Pri­vatan­leger das Gold also nur indi­rekt. In diesem Fall liegen bei ein­er Veräußerung Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen gemäß § 20 EStG vor, die der Abgel­tungss­teuer in Höhe von 25% samt Sol­i­dar­ität­szuschlag (und ggf. Kirchen­s­teuer) unter­liegen. Die Steuer wird dann beim Verkauf direkt von der Depot­bank ein­be­hal­ten und ist damit abgegolten. 

Da die Gel­dan­lage in Gold anhand von Anteilen in Invest­ment­fonds oder Zer­ti­fikat­en den Regelun­gen fol­gen, die auch für son­stige Kap­i­ta­lan­la­gen gemäß § 20 EStG gel­ten, wird in den fol­gen­den Abschnit­ten der Schw­er­punkt auf die Beson­der­heit­en beim Verkauf von physis­chem Gold gelegt.

Gibt es einen Frei­be­trag beim Verkauf von Gold?

Das Einkom­men­steuerge­setz sieht bei pri­vat­en Veräußerungs­geschäften, also beim Verkauf von physis­chem Gold, keinen Frei­be­trag, aber eine Frei­gren­ze in Höhe von EUR 600 vor. Der Unter­schied zwis­chen einem Frei­be­trag und ein­er Frei­gren­ze liegt darin, dass bei einem Über­schre­it­en der Frei­gren­ze der gesamte Gewinn steuerpflichtig zu behan­deln ist, wohinge­gen der Frei­be­trag immer zum Abzug kommt. Eine Frei­gren­ze ist daher für den Pri­vatan­leger gegenüber einem Frei­be­trag meist nachteilig.

Beispiel

Ein ledi­ger Pri­vatan­leger kauft im März 2020 Gold­münzen für EUR 5.000. Diese Gold­münzen verkauft er im Juni 2020 für EUR 6.000. Aus dem Verkauf ist dem­nach ein Gewinn in Höhe von EUR 1.000 ent­standen. Dieser Gewinn ist als pri­vates Veräußerungs­geschäft in voller Höhe steuerpflichtig, da die Frei­gren­ze von EUR 600 über­schrit­ten wird.

Ein Frei­be­trag dage­gen würde auch bei einem Über­schre­it­en in voller Höhe steuer­min­dernd berück­sichtigt. Im Rah­men der Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen gibt es den Sparerpauschbetrag.

Beispiel 2

Ein ledi­ger Pri­vatan­leger kauft im März 2020 einen Invest­ment­fonds für EUR 1.000, der die Wer­ten­twick­lung des Gold­preis­es abbildet. Im Sep­tem­ber 2020 verkauft er diesen für EUR 1.500 und real­isiert damit einen Gewinn in Höhe von EUR 500. Da er daneben in 2020 keine weit­eren Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen hat, ist der Gewinn aus dem Verkauf kom­plett steuer­frei, da er den Spar­erpausch­be­trag von EUR 801 nicht überschreitet.

Achtung

Im Gegen­satz zum Spar­erpausch­be­trag, der bei Einzelver­an­la­gung EUR 801 und bei Zusam­men­ver­an­la­gung EUR 1.602 beste­ht, kön­nen Ehe­gat­ten bei Zusam­men­ver­an­la­gung nicht von ein­er dop­pel­ten Frei­gren­ze bei pri­vat­en Veräußerungs­geschäften prof­i­tieren. Das bedeutet, dass die Einkün­fte aus pri­vat­en Veräußerungs­geschäften selb­st bei Zusam­men­ver­an­la­gung getren­nt für jeden Ehe­gat­ten­er­mit­telt wer­den. Eine nicht in Anspruch genommene Frei­gren­ze kann der andere Ehe­gat­te nicht nutzen.

Beispiel 3

Ein ver­heiratetes Paar wird im Jahr 2020 zusam­men ver­an­lagt. Der Ehe­mann erzielt aus dem Verkauf von Gold einen steuerpflichti­gen Gewinn in Höhe von EUR 250; die Ehe­frau verkauft Gold steuerpflichtig mit einem Gewinn von EUR 750. Für den Ehe­mann ergibt sich kein steuerpflichtiges Veräußerungs­geschäft, da der Gewinn von EUR 250 die Frei­gren­ze von EUR 600 nicht über­steigt. Der Gewinn der Ehe­frau dage­gen ist in voller Höhe steuerpflichtig, da die Frei­gren­ze über­schrit­ten wird. Rech­net man die Veräußerungs­gewinne des Paars zusam­men, ergibt sich ein Gesamt­gewinn in Höhe von EUR 1.000, der unter der Summe der Frei­gren­zen von 2 x EUR 600 = EUR 1.200 liegt. 

Fällt beim Verkauf von Gold Umsatzs­teuer an?

Beim Verkauf von physis­chem Gold fällt keine Umsatzs­teuer an. Dies geht aus § 4 Nr. 25c UStG her­vor, wo die Steuer­frei­heit von Anlage­gold geset­zlich geregelt ist.

§ 4 Nr. 8 UStG regelt die Steuer­frei­heit hin­sichtlich der Umsatzs­teuer bei Wertpapieren. 

Wie ermit­telt man den Gewinn aus der Veräußerung von physis­chem Gold?

Der Veräußerungs­gewinn ermit­telt sich wie folgt:

Verkauf­preis ÷ Einkauf­spreis ÷ Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn 

Wur­den gle­ichar­tige Goldbestände zu ver­schiede­nen Zeit­punk­ten erwor­ben, stellt sich die Frage, welche Bestände als zuerst veräußert gel­ten. § 23 EStG sieht hier die sog. FIFO-Meth­ode („First In – First Out“) vor, d.h. die zuerst erwor­be­nen Bestände gel­ten als zuerst veräußert. 

Beste­ht auf­grund der Einkün­fte aus dem Verkauf von Gold eine Pflicht zur Abgabe ein­er Einkommensteuererklärung?

Sofern aus dem Verkauf von physis­chem Gold eine Steuerpflicht entste­ht, beste­ht auch eine Pflicht zur Abgabe ein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung. Die Steuerpflicht ergibt sich, wenn der Gewinn aus pri­vat­en Veräußerungs­geschäften in einem Jahr unter der Frei­gren­ze von EUR 600 liegt.

Wird beim Verkauf von Gold keine Kap­i­taler­trag­s­teuer einbehalten?

Da mit dem Verkauf von Gold, sofern es physisch vor­liegt, keine Kap­i­taleinkün­fte nach § 20 EStG vor­liegen, wird auch keine Kap­i­taler­trag­s­teuer ein­be­hal­ten. Der Pri­vatan­leger erhält den Verkauf­spreis im Falle eines Veräußerungs­gewinn also ohne den Abzug von Steuern aus­bezahlt. Es liegt also in der Ver­ant­wor­tung des Pri­vatan­legers, sich um die Berech­nung und Zahlung sein­er auf den Verkauf von physis­chem Gold anfal­l­en­den Steuern zu kümmern.

Wie hoch ist der Steuer­satz bzw. die Steuer auf Einkün­fte aus Gold?

Einkün­fte im Zusam­men­hang mit dem Verkauf von physis­chem Gold führen grund­sät­zlich nicht zu Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen, weshalb der Abgel­tungss­teuer­satz von 25% nicht anwend­bar ist. Es kommt stattdessen der per­sön­liche Steuer­satz jedes Steuerpflichti­gen zur Anwen­dung. Die steuer­liche Belas­tung infolge des Verkaufs von physis­chem Gold hängt daher davon ab, wie hoch die übri­gen Einkün­fte sind.

Beispiel 1

Ein ledi­ger Arbeit­nehmer mit einem steuerpflichti­gen Arbeit­seinkom­men von EUR 7.500 erzielt in 2020 steuerpflichtige Einkün­fte aus dem Verkauf von physis­chem Gold in Höhe von EUR 1.500. Auf die Gewinne aus dem diesem Verkauf muss er keine Einkom­men­steuer zahlen, da sein gesamtes steuerpflichtiges Einkom­men in 2020 unter dem Grund­frei­be­trag von EUR 9.408 bleibt.

Sofern das gesamte zu ver­s­teuernde Einkom­men ober­halb des Grund­frei­be­trags ist, find­et eine Besteuerung mit dem per­sön­lichen Gren­zs­teuer­satz statt. 

Beispiel 2

Ein ledi­ger Arbeit­nehmer mit einem steuerpflichti­gen Arbeit­seinkom­men von EUR 100.000 erzielt in 2020 steuerpflichtige Einkün­fte aus dem Verkauf von physis­chem Gold in Höhe von EUR 5.000. Auf die Gewinne aus diesem Verkauf hat er 42% Einkom­men­steuer sowie 5,5% Sol­i­dar­ität­szuschlag zu zahlen.

Müssen Stu­den­ten die Einkün­fte aus dem Verkauf von Gold auch versteuern?

Für Stu­den­ten gel­ten bei der Ver­s­teuerung der Einkün­fte aus dem Verkauf von Gold keine Son­der­regelun­gen. Entschei­dend sind hier­bei, wie bere­its in den vorheri­gen Abschnit­ten verdeut­licht, die Höhe der Einkün­fte aus dem Verkauf von Gold sowie die Höhe der übri­gen Einkünfte.

Welche Gestal­tungsmöglichkeit­en gibt es, um die Steuer­last beim Verkauf von physis­chem Gold zu optimieren?

Es gibt diverse Gestal­tungsmöglichkeit­en, um die Steuer­last bei Invest­ments in physis­ches Gold zu ver­ringern. Nach­fol­gend wird als exem­plar­isch kurz das Mod­ell der ver­mö­gensver­wal­tenden GmbH in Verbindung mit dem Invest­ment in physis­ches Gold kurz erläutert.

Bei ein­er ver­mö­gensver­wal­tenden GmbH ist das physis­che Gold nicht im Eigen­tum des Pri­vatan­legers, son­dern gehört der GmbH. Zwar ste­ht GmbHs nicht das Priv­i­leg der möglichen steuer­freien Veräußerung nach 1 Jahr zu, jedoch liegt die GmbH mit einem Steuer­satz in Höhe von etwa 30% im Regelfall deut­lich unter dem Gren­zs­teuer­satz der meis­ten Pri­vatan­leger. Darüber hin­aus ist es bei ein­er GmbH ein­fach­er, Kosten bei der Steuer zum Abzug zu brin­gen. Nachteilig hinge­gen sind die höheren laufend­en Kosten der Ver­wal­tung bei ein­er GmbH. Es gilt also abzuwä­gen, ob die höheren laufend­en Kosten durch den Steuer­vorteil amor­tisiert wer­den. Dies hängt auch entschei­dend von den durch den Pri­vatan­leger durchge­führten Geschäften bzw. Transak­tio­nen mit physis­chem ab. 

Neben der Grün­dung ein­er ver­mö­gensver­wal­tenden GmbH ist es unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen auch möglich, von der FIFO-Meth­ode abzuwe­ichen. Auch diese Gestal­tung kann zu ein­er Min­imierung oder gar kom­plet­ten Steuer­freis­tel­lung des Veräußerungs­gewinns führen.

Achtung:

Um die steuerop­ti­male Gestal­tung zu entwick­eln, ist es unab­d­ing­bar, die indi­vidu­elle steuer­liche Sit­u­a­tion zu prüfen und darauf auf­bauend ein Konzept zu entwick­eln

Gibt es Gericht­surteile zur Besteuerung von Gold?

Am 12. Mai 2015 hat der VIII. Sen­at des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) ein wichtiges Urteil für die Anleger in Xetra-Gold Inhab­er­schuld­ver­schrei­bun­gen entsch­ieden. Dem­nach sind Gewinne, die aus der Veräußerung oder Ein­lö­sung von Xetra-Gold Inhab­er­schuld­ver­schrei­bun­gen nach Ablauf der Veräußerungs­frist von einem Jahr zwis­chen Anschaf­fung und Veräußerung der Wert­pa­piere nicht steuer­bar. Der­ar­tige Wert­pa­piere wer­den also steuer­lich nicht den Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen gemäß § 20 EStG zuge­ord­net, son­dern steuer­lich auch wie physis­ches Gold behan­delt. Der BFH stellt den Erwerb oder Verkauf von Xetra-Gold Inhab­er­schuld­ver­schrei­bun­gen also dem unmit­tel­baren Erwerb oder Verkauf von physis­chem Goldes gleich.

Xetra-Gold Inhab­er­schuld­ver­schrei­bun­gen sind an der Börse gehan­delte Wert­pa­piere, die dem Inhab­er des Wert­pa­piers das Recht ein­räu­men, das Gold in physis­ch­er Form aus­liefern zu lassen. 

Achtung:

Mit dem Urteil hat sich der BFH nur zur Anlage in Xetra-Gold Inhab­er­schuld­ver­schrei­bun­gen geäußert. Auf dem Markt gibt es eine Vielzahl ähn­lich­er Pro­duk­te; zu diesen liegen jedoch noch keine Entschei­dun­gen vor, so dass das Finan­zamt bei deren Verkauf (noch) Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen unter­stellt. Außer­dem behal­ten hier die Depot­banken noch Kap­i­taler­trag­s­teuer ein, wohinge­gen bei Xetra-Gold Inhab­er­schuld­ver­schrei­bun­gen die Auszahlung von Veräußerungs­gewin­nen ohne Steuer­abzug vorgenom­men wird. Ggf. sollte dies bei ein­er Anlageentschei­dung berück­sichtigt bzw. die aktuelle Recht­sprechung zu dem The­ma geprüft werden.

Was ist hin­sichtlich der Doku­men­ta­tion für die Einkom­men­steuer­erk­lärung zu beachten?

Schon unter­jährig sollte man darauf acht­en, eine lück­en­lose und belast­bare Doku­men­ta­tion für Zwecke der Einkom­men­steuer­erk­lärung zu erstellen. Dies führt nicht zulet­zt zu weniger Stress bei der Erstel­lung der Einkom­men­steuer­erk­lärung zu einem späteren Zeit­punkt und erle­ichtert auch das Zusam­men­tra­gen der Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, da diese noch „frisch“ vor­liegen und präsent sind.

Aus der Doku­men­ta­tion soll­ten alle An- und Verkäufe von physis­chem Gold voll­ständig ersichtlich sein. Hierzu bietet es sich an laufend eine Tabelle zu führen, die fol­gende Infor­ma­tio­nen enthal­ten sollte:

  • Index = fort­laufende Num­mer (dies ist wichtig, da zu jed­er Tabelle ein ein­deutiger Schlüs­sel gehört, nach der diese sortiert wer­den kann!)
  • Datum,
  • Art der Transak­tion (Kauf oder Verkauf),
  • Gegen­partei sowie
  • Betrag in EUR.

Legt man eine solche Tabelle beispiel­sweise in Excel an lässt sich dann nach Ende des Jahres daraus ganz ein­fach per Piv­ot-Funk­tion eine Auswer­tung erstellen.

Zu sämtlichen Geldein- und ‑auszahlun­gen soll­ten die ensprechen­den Kon­toauszüge vorge­hal­ten wer­den. Sollte das Bankkon­to keine Kon­toauszüge in Papi­er mehr aus­geben, son­dern nur noch online Kon­toauszüge zur Ver­fü­gung stellen, soll­ten diese regelmäßig herun­terge­laden und in ein­er passenden Ord­ner­struk­tur abgelegt wer­den. Bei eini­gen Banken ist es näm­lich üblich, den Abruf von Kon­toauszü­gen auf einen bes­timmten Zeitraum zu begren­zen, was zur Folge hat, dass nach Ablauf ein­er gewis­sen Zeit die Kon­toauszüge online nicht mehr abgerufne wer­den können.

Darüber hin­aus sind die Belege bzw. Quit­tun­gen zu den Goldan- und verkäufen aufzubewahren.

Sind die Kosten für den Steuer­ber­ater bei der Anlage in Gold von der Steuer absetzbar?

Ob die Kosten für den Steuer­ber­ater abzugs­fähig sind, hängt davon ab, welche Leis­tun­gen der Steuer­ber­ater genau in Rech­nung gestellt hat und welche Einkun­ft­sarten diese betreffen.

Hat ein Pri­vatan­leger sich beispiel­sweise im Rah­men ein­er steuer­freien Veräußerung von physis­chem Gold von einem Steuer­ber­ater berat­en lassen, sind die Kosten für den Steuer­ber­ater nicht absetzbar.

Beispiel 1

Ein Pri­vatan­leger hat in 2017 physis­ches Gold erwor­ben, das er in 2020 mit einem hohen Gewinn steuer­frei veräußert hat. Vor der Veräußerung hat er hierzu einen Steuer­ber­ater kon­sul­tiert. Hier­bei sind Steuer­ber­atungskosten in Höhe von EUR 150 ent­standen. Diese Kosten sind nicht von der Steuer absetzbar.

Haben die Steuer­ber­atungskosten jedoch Bezug zu ein­er steuerpflichti­gen Veräußerung von physis­chem Gold, sind diese als Veräußerungskosten von der Steuer absetzbar.

Beispiel 2

Ein Pri­vatan­leger hat im März 2020 physis­ches Gold erwor­ben, das er im Sep­tem­ber 2020 mit einem hohen Gewinn steuerpflichtig veräußert hat. Vor Veräußerung hat er hierzu einen Steuer­ber­ater kon­sul­tiert. Hier­bei sind Steuer­ber­atungskosten in Höhe von EUR 150 ent­standen. Diese Kosten sind als Veräußerungskosten bei der Ermit­tlung des Veräußerungs­gewinns abzugs­fähig und min­dern dadurch die Steuer­last für das Jahr 2020.

Neben dem direk­ten Erwerb von Kryp­towährun­gen kön­nen Pri­vatan­leger ihr Geld auch in Invest­ment­fonds oder Zer­ti­fikate anle­gen, die die Wer­ten­twick­lung von Gold wider­spiegeln. Der­ar­tige Invest­ment­fonds führen beim Anleger zu Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen gemäß § 20 EStG, welche das Wer­bungskosten­abzugsver­bot des § 20 Abs. 9 EStG nach sich ziehen. Der­ar­tige Einkün­fte sind in der Anlage KAP in der Einkom­men­steuer­erk­lärung anzugeben.

Beispiel 3

Ein Pri­vatan­leger erwirbt im März 2020 Anteile eines Invest­ment­fonds, der die Wer­ten­twick­lung des Gold­preis­es nach­bildet. Im Juni 2020 verkauft er sämtliche Anteile daran wieder mit Gewinn. Die Einkom­men­steuer­erk­lärung 2020 lässt er durch einen Steuer­ber­ater erstellen, der ihm EUR 120 für die Anlage KAP berech­net. Die Kosten des Steuer­ber­aters sind auf­grund des Wer­bungskosten­abzugsver­bots des § 20 Abs. 9 EStG nicht absetzbar.

Daneben sind noch weit­ere Kon­stel­la­tio­nen denkbar, in denen die Kosten für den Steuer­ber­ater abset­zbar oder nicht abset­zbar sein können. 

Wie funk­tion­iert die Besteuerung von Gold im Rah­men der Erb­schaft- und Schenkungsteuer?

Die unent­geltliche Über­tra­gung von physis­chem Gold von ein­er Pri­vat­per­son auf eine andere Pri­vat­per­son unter­liegt grund­sät­zlich der Erb­schaft- bzw. Schenkung­s­teuer. Bei ein­er Über­tra­gung auf­grund eines Todes­falls fällt Erb­schaft­s­teuer an; eine Schenkung unter Leben­den löst Schenkung­s­teuer aus. Physis­ches Gold fällt unter die Kat­e­gorie „Übriges Vermögen“. 

Im Erb­schaft- und Schenkung­s­teuer­recht gibt es eine Vielzahl von Vergün­s­ti­gun­gen (z.B. bei Betrieb­sver­mö­gen oder ver­mi­eteten Immo­bilien), die die Über­tra­gung teil­weise sog­ar ganz von der Steuer befreien. Im Fall von Kryp­towährun­gen greift lei­der keine der vie­len Begün­s­ti­gungsvorschriften, so dass hier entsprechend Steuer anfällt. Zu berück­sichti­gen sind nur die geset­zlichen Frei­be­träge, die von EUR 20.000 (Über­tra­gung zwis­chen nicht-ver­wandten Per­so­n­en) bis EUR 500.000 (Über­tra­gung an Ehe­gat­ten) reichen. 

Was ist in der Einkom­men­steuer­erk­lärung infolge der Schenkung von physis­chem Gold zu beachten?

Wird physis­ches Gold ver­schenkt, d.h. ohne Gegen­leis­tung an eine andere Per­son über­tra­gen, kommt es zur sog. Fußstapfen­the­o­rie. Nach der Fußstapfen­the­o­rie „erbt“ der Beschenk­te die steuer­lichen Dat­en des über­tra­ge­nen Guts vom Schenker. Dies heißt konkret: das Anschaf­fungs­da­tum und der Anschaf­fung­spreis des Goldes wer­den dem Beschenk­ten zugerech­net. Veräußert der Beschenk­te also das Gold, ist für die Frage ob und in welch­er Höhe ein steuerpflichtiger Veräußerungs­gewinn ent­standen ist, das Anschaf­fungs­da­tum und der Anschaf­fung­spreis des Schenkers heranzuziehen.

Beispiel:

Ein Vater erwirbt im Juni 2019 physis­ches Gold für EUR 1.500. Im Jan­u­ar 2020 schenkt er dieses Gold seinem Sohn, der es einen Monat später im Feb­ru­ar 2020 für EUR 2.200 veräußert. Zwar ergibt sich unter der Berück­sich­ti­gung der Anschaf­fungskosten des Vaters ein Veräußerungs­gewinn, der auch über der Frei­gren­ze von EUR 600 liegt, jedoch ist der Verkauf steuer­frei, da das Gold länger als 1 Jahr gehal­ten wurde. Die Tat­sache, dass der Sohn das Gold schon 1 Monat nach Erhalt veräußert hat, ist steuer­lich irrel­e­vant, da ihm die Besitzzeit­en des Vaters angerech­net werden.