Was sind P2P-Kredite?
Ein P2P-Kredit ist ein Kredit, der von einer Privatperson (im Folgenden: Privatanleger) an eine andere Privatperson ausgegeben wird, d.h. also, dass ein Privatanleger einer anderen Privatperson Geld für eine (meist vorher bestimmte Zeit) leiht und dafür Zinsen erhält.
Heutzutage werden diese Kredite in den meisten Fällen über speziell hierfür im Internet errichtete Plattformen abgewickelt; beliebte Plattformen hierzu sind z.B.:
Hierzu richten sich sowohl der Privatanleger als auch die Person, die sich um einen Kredit bemüht, einen Account bei den Internet-Plattformen ein.
Gibt es hinsichtlich der Besteuerung von P2P-Krediten Verlautbarungen der Finanzverwaltung oder ein BMF-Schreiben, in der die steuerliche Behandlung eindeutig geregelt wird?
Leider gibt es (bisher) keine offizielle Verlautbarung der Finanzverwaltung oder ein BMF-Schreiben, das dezidiert die steuerliche Behandlung von P2P-Krediten regelt. Es können daher nur die allgemeinen Regelungen für die Besteuerung von Kapitaleinkünften sowie Erfahrungswerte aus einzelnen Fällen, die mit dem Finanzamt verhandelt wurden, herangezogen werden.
Welche steuerpflichtigen Einkünfte ergeben sich aus P2P-Krediten?
Sowohl die laufenden Zinseinnahmen als auch die Gewinne aus der Veräußerung von P2P-Krediten sind steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen, die im Wesentlichen in § 20 des Einkommensteuergesetzes (kurz: ESt) behandelt werden.
Zinseinnahmen sind aufgrund § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Gewinne aus der Veräußerung von P2P-Krediten führen zu Einkünften gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG.
Fällt bei P2P-Krediten Umsatzsteuer an?
Bei einer Privatperson fällt keine Umsatzsteuer auf die Einkünfte aus P2P-Krediten an. Der Grund hierfür liegt darin, dass eine Privatperson durch die Einkünfte keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft begründet.
Trotzdem kann es sein, dass im Rahmen von P2P-Krediten Umsatzsteuer anfällt bzw. in Rechnungen auftaucht – und zwar von Seiten des Plattformbetreibers. Viele Plattformen erheben Gebühren beim Verkauf eines P2P-Kredites auf dem Sekundärmarkt oder für sonstige Nebenleistungen. Hier könnte Umsatzsteuer anfallen. Dies lässt sich durch den Privatanleger jedoch nicht verhindern und führt bei ihm zu keinen weiteren Steuerpflichten.
Unterliegen Einkünfte aus P2P-Krediten der Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung)?
Als Pflichtversicherter in der Sozialversicherung (z.B. Arbeitnehmer) sind auf Einkünfte aus Kapitalvermögen keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen.
Besteht aufgrund der Einkünfte aus P2P-Krediten eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung?
Grundsätzlich gilt: Sofern die gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die noch kein Einbehalt von Steuer vorgenommen wurde, den Sparerpauschbetrag von EUR 801 (bei Einzelveranlagung) bzw. von EUR 1.602 (bei Zusammenveranlagung) überschreiten, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Da bei P2P-Krediten keine Abgeltungssteuer einbehalten wird, lösen Einkünfte über dem Sparerpauschbetrag eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus.
Wieso wird bei P2P-Krediten keine Kapitalertragsteuer einbehalten?
In § 43 EStG wird bestimmt, wer zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer direkt an der Quelle (daher auch oft als Quellensteuer bezeichnet) verpflichtet ist. Da die Plattformen, über die die Auszahlung abgewickelt werden, nicht die Kriterien des § 43 EStG erfüllen (anders als z.B. Depotbanken), sind diese nicht zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Die steuerrelevanten Zahlungen werden also ohne den Abzug von Steuern an den Privatanleger geleistet. Es liegt also in der Verantwortung des Privatanlegers, sich um die Berechnung und Zahlung seiner auf die P2P-Kredite anfallenden Steuern zu kümmern.
Wie hoch ist der Steuersatz bzw. die Steuer auf Einkünfte aus P2P-Krediten?
Grundsätzlich kommt der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25% auf derartige Einkünfte zur Anwendung. Dies ist in § 32d Abs. 1 EStG geregelt. Außerdem fällt noch Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Abgeltungssteuer an, wodurch sich eine Gesamtsteuerbelastung von 26,375% ergibt.
Beispiel 1
Ein Arbeitnehmer erzielt in 2020 steuerpflichtige Einkünfte aus P2P-Krediten in Höhe von EUR 1.000 (Sparerpauschbetrag bleibt ohne Berücksichtigung). Hierauf muss er EUR 250 Einkommensteuer (= EUR 1.000 x 25%) und EUR 13,75 Solidaritätszuschlag (= EUR 250 Einkommensteuer x 5,5%) zahlen. Hierzu muss er eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben, in der er diese Einkünfte in der Anlage KAP deklariert.
Die Steuer fällt jedoch erst für Einkünfte an, die gemeinsam mit den restlichen persönlichen Einkünften aus Kapitalvermögen den Sparerpauschbetrag von EUR 801 (bei Einzelveranlagung) bzw. EUR 1.602 (bei gemeinsamer Veranlagung) übersteigen. Liegt die Summe der Einkünfte aus Kapitalvermögen also unter EUR 801 bzw. EUR 1.602, fällt keine Steuer an.
Beispiel 2
Ein Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte erzielt in 2020 steuerpflichtige Einkünfte aus P2P-Krediten in Höhe von EUR 750. Da er mit diesen Einkünften unter dem Sparerpauschbetrag in Höhe von EUR 801 bleibt, bleiben seine Einkünfte steuerfrei. Er ist damit auch von der Verpflichtung befreit, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Lässt sich der Steuersatz von 25% irgendwie umgehen bzw. verringern?
Durch die sog. Günstigerprüfung kann es zu einem niedrigeren Steuersatz als bei der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% kommen. Bei der Günstigerprüfung prüft das Finanzamt ob die Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die tarifliche Einkommensteuer vorteilhafter als die Abgeltungssteuer ist, d.h. die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu einem niedrigeren Steuersatz als 25% führt. Dieses Verfahren ist in § 32d Abs. 6 EStG geregelt.
Eine wichtige Rolle spielt hierbei auch der Grundfreibetrag, der für den Veranlagungszeitraum 2020 bei EUR 9.408 und für den Veranlagungszeitraum 2021 bei EUR 9.984 liegt.
Beispiel 1
Eine Person mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit von EUR 5.000 erzielt Einkünfte aus P2P-Krediten von EUR 2.500 (Sparerpauschbetrag bereits berücksichtigt). Bei Anwendung der Abgeltungssteuer fallen EUR 625 Einkommensteuer sowie EUR 34,37 Solidaritätszuschlag an. Die Günstigerprüfung führt nun dazu, dass auf die Einkünfte aus P2P-Krediten gar keine Steuer mehr anfällt, da das gesamte zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Der Steuersatz auf die Einkünfte aus P2P-Krediten wurde somit von 25% auf 0% verringert.
Beispiel 2
Eine Person mit gewerblichen Einkünften in Höhe von EUR 11.000 erzielt Einkünfte aus P2P-Krediten von EUR 1.000 (Sparerpauschbetrag bereits berücksichtigt). Aufgrund Abgeltungssteuer von 25% beträgt die Einkommensteuerbelastung EUR 250 sowie der Solidaritätszuschlag zusätzlich EUR 13,75. Mit der Günstigerprüfung ergibt sich eine Einkommensteuer für die gesamten Einkünfte in Höhe von EUR 428; Solidaritätszuschlag fällt aufgrund der geringen Höhe nicht an. Die durchschnittliche Steuerbelastung für das Einkommen beträgt damit weniger als 4%, der sog. Grenzsteuersatz nur 19% (und damit weniger als die 25% der Abgeltungsteuer).
Achtung
Die Günstigerprüfung wird nicht von Amts wegen (also automatisch durch das Finanzamt) durchgeführt — sie muss ausdrücklich im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Für den Veranlagungszeitraum 2020 muss hierzu in der Anlage KAP in der Zeile 4 das entsprechende Kreuz gemacht werden. Erst dann kann von einer möglicherweise kompletten Steuerentlastung oder zumindest einer deutlichen Verringerung des Steuersatzes für die Einkünfte aus P2P-Krediten oder
Müssen Studenten die Einkünfte aus P2P-Krediten auch versteuern?
Für Studenten gelten bei der Versteuerung der Einkünfte aus P2P-Krediten keine Sonderregelungen. Entscheidend sind hierbei, wie bereits in den vorherigen Abschnitten verdeutlicht, die Höhe der Einkünfte aus P2P-Krediten sowie die Höhe der übrigen Einkünfte.
Wo müssen die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung genau eingetragen werden?
Die Einkünfte sind in der Anlage KAP einzutragen. Für den Veranlagungszeitraum 2020 sind hierzu die Einkünfte aus P2P-Krediten in Zeile 18 einzutragen. Liegen neben den Einkünften aus P2P-Krediten noch andere Einkünfte vor, die hier einzutragen wären, ist die Summe zu bilden und in die Zeile zu übernehmen.
Gibt es Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ermittlung der Einkünfte, um hierdurch die Steuerlast bzw. die Rendite zu optimieren?
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen handelt es sich um sog. Überschusseinkünfte (im Gegensatz zu Gewinneinkünften, wie z.B. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb). Die jährlichen Einkünfte ermitteln sich daher aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Dabei kommt das sog. Zufluss-/Abflussprinzip gemäß § 11 EStG zur Anwendung. Einnahmen werden demnach in dem Jahr erfasst, wo sie zugeflossen sind. Der Zufluss wird dem Zeitpunkt zugeordnet, an dem der Privatanleger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme erhält.
Die entscheidende Frage ist daher, wann genau der Privatanleger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahmen gewinnt: Liegt die wirtschaftliche Verfügungsmacht — im Fall von Zinseinnahmen — bereits in dem Moment vor, in dem sie auf dem Account beim Plattformbetreiber gutgeschrieben werden, oder erst, wenn die Zinseinnahmen auf dem Bankkonto des Privatanlegers gutgeschrieben werden?
Sofern die Einnahmen erst nach der letzteren Variante als steuerpflichtig behandelt werden, fällt die Steuer erst später an und die Rendite steigt durch die aufgeschobene Steuerlast und den höheren zur Verzinsung verfügbaren Kapitalstock an.
Hinweis
Die Möglichkeit, die Einnahmen bereits bei Gutschrift auf dem Account beim Plattformbetreiber — und nicht erst bei Auszahlung auf dem Bankkonto — als steuerpflichtig zu behandeln ist der konservativere und damit erstmal sicherer Weg im Rahmen der Steuererklärung. Nichtsdestotrotz kann auch die andere oben beschriebene Möglichkeit herangezogen werden. Hierzu ist jedoch die aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung genau zu prüfen, um nicht das Risiko einer Steuerhinterziehung einzugehen. Gegebenenfalls sollte hierzu auch ein Steuerberater konsultiert werden.
Was ist hinsichtlich der Dokumentation für die Einkommensteuererklärung zu beachten?
Schon unterjährig sollte man darauf achten, eine lückenlose und belastbare Dokumentation für Zwecke der Einkommensteuererklärung zu erstellen. Dies führt nicht zuletzt zu weniger Stress bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung zu einem späteren Zeitpunkt und erleichtert auch das Zusammentragen der Informationen und Unterlagen, da diese noch „frisch“ vorliegen und präsent sind.
Aus der Dokumentation sollten zumindest sämtliche Zahlungsströme vollständig ersichtlich sein. Hierzu bietet es sich an laufend eine Tabelle zu führen, die folgende Informationen enthalten sollte:
- Index = fortlaufende Nummer (dies ist wichtig, da zu jeder Tabelle ein eindeutiger Schlüssel gehört, nach der diese sortiert werden kann!)
- Datum,
- Name der Plattform (z.B. Bondora, Mintos etc.)
- Art der Transaktion (z.B. Zinseinnahmen, Rückzahlung Darlehen, Veräußerungsgewinn) sowie
- Betrag in EUR.
Legt man eine solche Tabelle beispielsweise in Excel an lässt sich dann nach Ende des Jahres daraus ganz einfach per Pivot-Funktion eine Auswertung erstellen.
Sofern sich die Tätigkeit nicht nur auf eine Plattform für P2P-Kredite beschränkt, sollte für jede Plattform getrennt eine derartige Tabelle angelegt und geführt werden.
Zu sämtlichen Geldein- und ‑auszahlungen sollten die zugehörigen Kontoauszüge vorgehalten werden. Sollte das Bankkonto keine Kontoauszüge in Papier mehr ausgeben, sondern nur noch online Kontoauszüge zur Verfügung stellen, sollten diese regelmäßig heruntergeladen und in einer passenden Ordnerstruktur abgelegt werden. Bei einigen Banken ist es nämlich üblich, den Abruf von Kontoauszügen auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen, was zur Folge hat, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit die Kontoauszüge online nicht mehr abgerufne werden können.
Darüber hinaus sind die vertraglichen Unterlagen zu den P2P-Krediten aufzubewahren, denn diese dokumentieren, dass es sich bspw. überhaupt um Zinseinkünfte handelt.
Welche steuerlichen Risiken können sich bei PS2P-Krediten ergeben?
Aus P2P-Krediten können sich diverse steuerliche Risiken ergeben. Diese werden nachfolgend beispielhaft dargestellt.
Risiko 1: Nicht-Deklarieren der Einkünfte
Sofern Einkünfte erzielt werden, für die keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde und die nicht mehr durch den Sparerpauschbetrag abgedeckt werden, ergibt sich eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung sowie ggf. zur Nachzahlung von Steuern. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO vorliegen.
Risiko 2: Zu niedrige Angabe der Einkünfte in der Einkommensteuererklärung
Werden die Einkünfte aus P2P-Krediten zwar in der Einkommensteuererklärung angegeben, jedoch zu niedrig, droht ebenfalls das Vorliegen einer Steuerhinterziehung.
Risiko 3: Angabe überhöhter Einkünfte in der Einkommensteuererklärung
Die Angabe überhöhter Einkünfte in der Einkommensteuererklärung kann dazu führen, dass das Finanzamt mit dem Steuerbescheid mehr Steuern festsetzt, als wie eigentlich bei korrekter Deklaration hätten festgesetzt werden sollen. Die Folge ist eine zu hohe Steuerbelastung, was wiederum die persönliche Rendite der P2P-Kredite schmälert.
Sind die Kosten für den Steuerberater bei P2P-Krediten von der Steuer absetzbar?
Ob die Kosten für den Steuerberater abzugsfähig sind, hängt davon ab, welche Leistungen der Steuerberater genau in Rechnung gestellt hat.
Gemäß § 20 Abs. 9 EStG ist bei Einkünften aus Kapitalvermögen der Sparer-Pauschbetrag anwendbar, was zur Folge hat, dass bei der Ermittlung der Einkünfte pauschal Werbungskosten in Höhe von EUR 801 (bei Einzelveranlagung) bzw. EUR 1.602 (bei Zusammenveranlagung) zum Abzug gebracht werden. Dies bedeutet, dass darüber hinaus keine Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Von den Werbungskosten abzugrenzen sind Kosten, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung von Kapitalanlagen stehen (§ 20 Abs. 4 EStG).
Sofern die Rechnung des Steuerberaters also unter den Begriff der Werbungskosten fällt, z.B. der Teil der Rechnung für die Erstellung der Einkommensteuererklärung, der sich auf die Anlage KAP bezieht, sind die Kosten nicht absetzbar.
Bezieht sich die Rechnung jedoch auf im Rahmen der Veräußerung eines P2P-Kredits erbrachte Beratungsleistungen (z.B. hat der Steuerberater im Vorfeld über steuerliche Folgen aus der Transaktion aufgeklärt), handelt es sich um Kosten im Sinne von § 20 Abs. 4 EStG, welche in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können.
Die Frage, ob die Kosten für den Steuerberater von der Steuer absetzbar sind, lässt sich daher nicht pauschal verneinen, wie es in vielen Artikeln dargestellt wird.
Wie sind P2P-Kredite bei Erbschaft- und Schenkungsteuer zu berücksichtigen?
Die unentgeltliche Übertragung von P2P-Krediten von einer Privatperson auf eine andere Privatperson unterliegt grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Bei einer Übertragung aufgrund eines Todesfalls fällt Erbschaftsteuer an; eine Schenkung unter Lebenden löst Schenkungsteuer aus. P2P-Kredite fallen unter die Kategorie „Übriges Vermögen“. Bei dem Ausfüllen des Formulars muss unterschieden werden zwischen dem Restbetrag des Kredits und den aufgelaufenen Zinsen. So ist in Zeile 62 des Formulars für die Erbschaftsteuererklärung der Kreditbetrag einzutragen; in Zeile 67 sind wiederum die aufgelaufenen Zinsen einzutragen.
Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gibt es eine Vielzahl von Vergünstigungen (z.B. bei Betriebsvermögen oder vermieteten Immobilien), die die Übertragung teilweise sogar ganz von der Steuer befreien. Im Fall von P2P-Krediten greift leider keine der vielen Begünstigungsvorschriften, so dass hier entsprechend Steuer anfällt. Zu berücksichtigen sind nur die gesetzlichen Freibeträge, die von EUR 20.000 (Übertragung zwischen nicht-verwandten Personen) bis EUR 500.000 (Übertragung an Ehegatten) reichen.
Besonders riskant sind jedoch diejenigen Übertragungen, die unbewusst zwischen zwei Personen stattfinden und ohne Wissen zu einer Steuerbelastung führen. Wird beispielsweise ein Account mit einem Wert von mehr als EUR 20.000 ohne Gegenleistung oder Ausgleichszahlung von einer Person auf eine andere Person umgeschrieben, droht eine Belastung mit Schenkungsteuer.