Spar­erpausch­be­trag 2021

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Was ist der Sparerpauschbetrag?

Der Spar­erpausch­be­trag ist ein im deutschen Einkom­men­steuerge­setz (EStG) seit 2009 ver­ankertes Instru­ment, mit dem im Bere­ich der Kap­i­taleinkün­fte die Wer­bungskosten in pauschaler Weise berück­sichtigt wer­den sollen. Der Spar­erpausch­be­trag beträgt sein­er Ein­führung unverän­dert EUR 801 bei Einzelver­an­la­gung und EUR 1.602 bei Zusammenveranlagung.

Wo ist der Spar­erpausch­be­trag im Gesetz geregelt?

Die geset­zliche Grund­lage für den Spar­erpausch­be­trag find­et sich in § 20 Abs. 9 EStG

Was sind die Fol­gen des Sparerpauschbetrags?

Der Spar­erpausch­be­trag bewirkt, dass zur Ermit­tlung der Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen pauschal Wer­bungskosten in Höhe von EUR 801 bzw. 1.602 abge­zo­gen wer­den. Der Spar­erpausch­be­trag führt jedoch nicht zu neg­a­tiv­en Einkün­ften (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG). Mit dem Spar­erpausch­be­trag ist grund­sät­zlich der Abzug weit­er­er Wer­bungskosten (z.B. Kontoführungs­ge­bühren, Hon­o­rar des Steuer­ber­aters für die Erstel­lung der Anlage KAP) aus­geschlossen. Die bei der Ermit­tlung der Einkün­fte zu berück­sichti­gen­den Wer­bungskosten sind damit im Ergeb­nis auf max­i­mal EUR 801 bzw. EUR 1.602 gedeck­elt. Einzige Aus­nahme dazu bilden Transak­tion­skosten, die beispiel­swiese beim Verkauf eines Wert­pa­piers anfall­en; diese wer­den zwecks Ermit­tlung des steuerpflichti­gen Veräußerungs­gewinns neben den Anschaf­fungskosten vom Veräußerung­spreis abgezogen.

Was sind die Voraus­set­zun­gen zur Anwen­dung des Sparerpauschbetrags?

Voraus­set­zung zum Abzug des Spar­erpausch­be­trags ist, dass Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen gemäß § 20 EStG vor­liegen. Auf andere Einkun­ft­sarten ist der Spar­erpausch­be­trag nicht anwendbar.

Wie trägt man den Spar­erpausch­be­trag im Steuer­for­mu­lar ein?

Der Spar­erpausch­be­trag selb­st muss nicht extra im zuge­höri­gen Steuer­for­mu­lar (Anlage KAP) einge­tra­gen wer­den, son­dern wird von Amts wegen vom Finan­zamt zum Abzug gebracht. 

Allerd­ings muss in Anlage KAP erk­lärt wer­den, in welch­er Höhe der Spar­erpausch­be­trag bere­its in Anspruch genom­men wurde. Dies ist in den Zeile 16 (Spar­erpausch­be­trag für erk­lärte Kap­i­taleinkün­fte) und Zeile 17 (Spar­erpausch­be­trag für nicht erk­lärte Kap­i­taleinkün­fte) der Anlage KAP vorzunehmen.

Hin­ter­grund dazu ist, dass bere­its im laufend­en Ver­an­la­gungs­jahr der Spar­erpausch­be­trag durch die Ein­re­ichung eines Freis­tel­lungsauf­trags berück­sichtigt wer­den kann.

Was ist beim Freis­tel­lungsauf­trag zu beachten?

Zwar wird der Spar­erpausch­be­trag automa­tisch vom Finan­zamt im Rah­men der Ver­an­la­gung abge­zo­gen, unter­jährig sind die Banken jedoch verpflichtet, die auf die Kap­i­talerträge ent­fal­l­ende Abgel­tungss­teuer einzube­hal­ten — selb­st wenn diese den Spar­erpausch­be­trag nicht über­steigen. Ohne weit­eres Zutun entste­ht dem Steuerpflichti­gen also ein Liq­uid­ität­snachteil, da er die zu viel gezahlte Steuer erst mit dem Erlass seines Steuerbeschei­ds erstat­tet bekommt. Außer­dem ist er gezwun­gen, zur Erstat­tung der Steuer eine Einkom­men­steuer­erk­lärung abzugeben, was ggf. mit zusät­zlichem Aufwand und weit­eren Kosten ver­bun­den ist.

Damit die Banken bere­its unter­jährig den Spar­erpausch­be­trag berück­sichti­gen kön­nen, muss ein Freis­tel­lungsauf­trag bei diesen ein­gere­icht wer­den. Es ist möglich, den Freis­tel­lungsauf­trag sowohl vor Beginn des Ver­an­la­gungszeitraums als auch noch inner­halb eines Kalen­der­jahres für den aktuellen Ver­an­la­gungszeitraum einzure­ichen; auch eine Änderung inner­halb eines Ver­an­la­gungszeitraums kann vorgenom­men wer­den. Die Gültigkeit eines bei ein­er Bank ein­gere­icht­en Freis­tel­lungsauf­trags bezieht sich immer auf sämtliche bei der jew­eili­gen Bank beste­hen­den Kon­ten und Depots.

Der Freis­tel­lungsauf­trag bewirkt, dass Kap­i­taleinkün­fte bis zu der Höhe des im Freis­tel­lungsauf­trag bes­timmten Betrags steuer­frei vere­in­nahmt wer­den kön­nen. Der Freis­tel­lungsauf­trag kann in voller Höhe (also EUR 801 bzw. EUR 1.602) oder auch mit einem niedrigeren Betrag ein­gere­icht wer­den. Dies ist dann sin­nvoll, wenn Depots bei mehreren Banken beste­hen und so Kap­i­taleinkün­fte aus ver­schiede­nen Quellen von der Steuer­frei­heit prof­i­tieren sollen.

Beispiel 1

Ein ledi­ger Arbeit­nehmer unter­hält bei 2 Banken Depots, aus denen er im Jahr 2020 Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen in Höhe von ins­ge­samt EUR 550 erzielt. Die Kap­i­taleinkün­fte bei Bank 1 betra­gen EUR 400 und bei Bank 2 EUR 150. Anfang des Jahres 2020 hat er einen Freis­tel­lungsauf­trag in Höhe von EUR 600 bei Bank 1 und zusät­zlich einen Freis­tel­lungsauf­trag in Höhe von EUR 201 bei Bank 2 ein­gere­icht. Somit kon­nte er die Kap­i­taleinkün­fte steuer­frei vere­in­nah­men und muss keine Einkom­men­steuer­erk­lärung ein­re­ichen, um ggf. zu viel ein­be­hal­tene Steuer erstat­tet zu bekommen.

Die auf­grund von Freis­tel­lungsaufträge steuer­freien Kap­i­taleinkün­fte sollen let­ztlich nicht höher sein sollen als der Spar­erpausch­be­trag. Es sollte darauf geachtet wer­den, dass die Summe der ein­gere­icht­en Freis­tel­lungsaufträge nicht höher als EUR 801 bzw. EUR 1.602 ist, da die ver­schiede­nen Banken (untere­inan­der) die Summe der ein­gere­icht­en Freis­tel­lungsaufträge nicht abstim­men oder prüfen. Es find­et nur eine Mel­dung der Banken im Fol­ge­jahr an das Bun­deszen­tralamt für Steuern (BZSt) statt. Sollte es dazu kom­men, dass Kap­i­taleinkün­fte von mehr als EUR 801 bzw. EUR 1.602 inner­halb eines Jahres steuer­frei behan­delt wer­den, ist zur Kor­rek­tur zwin­gend eine Einkom­men­steuer­erk­lärung einzureichen. 

Beispiel 2

Ein ledi­ger Arbeit­nehmer unter­hält bei 2 Banken Depots, aus denen er im Jahr 2020 Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen in Höhe von ins­ge­samt EUR 1.000 erzielt. Die Kap­i­taleinkün­fte bei Bank 1 betra­gen EUR 800 und bei Bank 2 EUR 200. Anfang des Jahres 2020 hat er einen Freis­tel­lungsauf­trag in Höhe von EUR 800 bei Bank 1 und zusät­zlich einen Freis­tel­lungsauf­trag in Höhe von EUR 200 bei Bank 2 ein­gere­icht. Somit kon­nte er die Kap­i­taleinkün­fte in voller Höhe steuer­frei vere­in­nahme, obwohl diese den ihm zuste­hen­den Spar­erpausch­be­trag in Höhe von EUR 801 über­schrit­ten haben. Der Arbeit­nehmer hat daher zwin­gend für das Jahr 2020 eine Einkom­men­steuer­erk­lärung einzure­ichen. Im Rah­men dieser Einkom­men­steuer­erk­lärung wer­den EUR 199 nachversteuert.

Tipp

Sofern Kon­ten bei mehreren Banken beste­hen, sollte die Verteilung des Spar­erpausch­be­trags am Anfang des Jahres genau geplant werden.

Wie wirken sich Ver­luste aus der Veräußerung von Aktien bei der Anwen­dung des Spar­erpausch­be­trags aus?

Nach § 20 Abs. 6 EStG beste­ht eine Beschränkung der Ver­lustver­rech­nung für Aktien. Demzu­folge dür­fen Ver­luste, die aus der Veräußerung von Aktien entste­hen, nur mit Gewin­nen aus Aktien­verkäufen ver­rech­net werden.

Auf­grund dieses Ver­lustver­rech­nungsver­bots kann der Spar­erpausch­be­trag in voller Höhe bei den übri­gen Kap­i­taleinkün­ften berück­sichtigt werden.

Wird der Spar­erpausch­be­trag bei nur unter­jährigem Bezug von Kap­i­taleinkün­ften anteilig gekürzt?

Beim Spar­erpausch­be­trag han­delt es sich um einen Jahres­beitrag. Dies bedeutet, dass er stets in vollem Umfang, also in Höhe von EUR 801 bzw. EUR 1.602 gewährt wird, unab­hängig von der Dauer des Bezugs von Kapitaleinkünften.

Was passiert mit einem nicht-aus­geschöpften Sparerpauschbetrag?

Wer­den in einem Jahr beispiel­sweise Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen von weniger als EUR 801 bzw. EUR 1.602 erzielt, wird der für das jew­eilige Jahr zur Ver­fü­gung ste­hende Spar­erpausch­be­trag nicht voll genutzt. 

Ein in einem Jahr nicht genutzter Spar­erpausch­be­trag wird nicht ins näch­ste Jahr übernommen.

Gibt es Gestal­tungsmöglichkeit­en, Wer­bungskosten über den Spar­erpausch­be­trag hin­aus in voller Höhe gel­tend zu machen?

Abhängig von der Beteili­gungs­form und ‑struk­tur kann es dur­chaus möglich sein, das Wer­bungskosten­abzugsver­bot des Spar­erpausch­be­trags zu umge­hen und Wer­bungskosten in voller Höhe gel­tend zu machen. Hier bietet es sich bspw. an zu prüfen, ob eine sog. unternehmerische Beteili­gung vor­liegt. Sofern eine solche Beteili­gung vor­liegt und die entsprechen­den Anträge form- und frist­gerecht ein­gere­icht wer­den, kön­nen Wer­bungskosten in unbe­gren­zter Höhe zum Abzug gebracht wer­den. Soll­ten sich Ver­luste ergeben, kön­nen diese dann sog­ar mit anderen Einkun­ft­sarten ver­rech­net und hier­durch unmit­tel­bar Steuern ges­part werden.

Auf­grund der Kom­plex­ität der Norm und der umfan­gre­ichen Recht­sprechung hierzu wird emp­fohlen, eine Prü­fung der indi­vidu­ellen Voraus­set­zun­gen und Auswirkun­gen auf die steuer­liche Sit­u­a­tion durch einen Steuer­ber­ater vornehmen zu lassen.

Wird der Spar­erpausch­be­trag auch bei Kap­i­ta­lan­la­gen im Betrieb­sver­mö­gen eines Einzelun­ternehmers angewendet?

Der Spar­erpausch­be­trag gilt nicht für Kap­i­ta­lan­la­gen im Betrieb­sver­mö­gen eines Einzelun­ternehmers. Fall­en dort der­ar­tige Einkün­fte an, gibt es keinen speziellen Frei­be­trag. Bei Kap­i­ta­lan­la­gen im Betrieb­sver­mö­gen kommt jedoch das Teileinkün­ftev­er­fahren nach § 3 Nr. 40 EStG zur Anwen­dung, wonach Einkün­fte nur zu 60% steuerpflichtig sind.

Haben beschränkt Steuerpflichtige auch ein Recht auf den Spar­erpausch­be­trag in Deutschland?

Der Spar­erpausch­be­trag ste­ht sowohl unbeschränkt Steuerpflichti­gen als auch beschränkt Steuerpflichti­gen in gle­ich­er Höhe zu.

Ste­ht Kindern auch ein Spar­erpausch­be­trag zu? 

Jedem Steuerpflichti­gen — egal ob Erwach­sen­er oder (min­der­jähriges) Kind — ste­ht der Spar­erpausch­be­trag zu.

Kann der Spar­erpausch­be­trag der eige­nen Kinder irgend­wie genutzt werden?

Zur Nutzung des Spar­erpausch­be­trag der eige­nen Kinder sind ver­schiedene Gestal­tungsmöglichkeit­en denkbar. So ist es bspw. denkbar, Kap­i­ta­lan­la­gen im Wege der vor­weggenomme­nen Erb­folge auf die Kinder zu über­tra­gen, auch um die Frei­be­träge opti­mal zu kön­nen. Dies führt dazu, dass die laufend­en Kap­i­taleinkün­fte den Kindern zugerech­net wer­den. Bei der Ermit­tlung der Einkün­fte kommt es dann zur Nutzung des Spar­erpausch­be­trags der Kinder.

Da die Über­tra­gung von Ver­mö­gen auf die Kinder auch mit diversen steuer­lichen Risiken ver­bun­den ist, sollte dies im Vor­feld mit dem Steuer­ber­ater abges­timmt und geplant werden.

Gilt der Spar­erpausch­be­trag auch bei Investi­tio­nen in Kryptowährungen?

Ob bei Investi­tio­nen in Kryp­towährun­gen der Spar­erpausch­be­trag genutzt wer­den kann, hängt davon ab, in welch­er Form die Investi­tion in Kryp­towährun­gen genau stat­tfind­et. Bei einem direk­ten Erwerb von Kryp­towährun­gen liegen keine Kap­i­ta­lan­la­gen im Sinne des § 20 EStG vor, weshalb auch kein Spar­erpausch­be­trag gewährt wird. Der Verkauf von Kryp­towährun­gen stellt bei ein­er Veräußerung inner­halb eines Jahres ein pri­vates Veräußerungs­geschäft im Sinne des § 23 EStG dar, bei die Frei­gren­ze in Höhe von EUR 600 zur Anwen­dung kommt.

Find­et die Anlage in Kryp­towährun­gen jedoch indi­rekt statt, kön­nte der Spar­erpausch­be­trag rel­e­vant wer­den. So gibt es beispiel­sweise Invest­ment­fonds, die ihre finanziellen Mit­tel (teil­weise) in Kryp­towährun­gen anle­gen. Mit der Investi­tion in solche Fonds kann ein Fall des § 20 EStG vor­liegen, was den Abzug des Spar­erpausch­be­trags begünstigt.

Ob eine spez­i­fis­che Investi­tion in einen Fonds zur Berück­sich­ti­gung des Spar­erpausch­be­trags führt, sollte vorher gemein­sam mit dem steuer­lichen Berater abgek­lärt werden.

Prof­i­tiert man bei Einkün­ften aus P2P-Kred­iten auch vom Sparerpauschbetrag?

P2P-Kred­ite kön­nen zu Einkün­ften nach § 20 EStG führen. Dieses bedeutet, dass der Spar­erpausch­be­trag gewährt wird.

Gilt die dop­pelte Haushalts­führung auch für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG?

Ja, die dop­pelte Haushalts­führung ist auch für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG anwend­bar. Gesellschafter-Geschäfts­führer wer­den in der Sozialver­sicherung meist als Unternehmer behan­delt, im Steuer­recht gel­ten Sie jedoch als Arbeit­nehmer und beziehen Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit gemäß § 19 EStG. Aus diesem Grunde sind die für Arbeit­nehmer gel­tenden Regelun­gen hin­sichtlich der dop­pel­ten Haushalts­führung für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG maßgebend.

Kommt der Spar­erpausch­be­trag auch bei aus­ländis­chen Kap­i­taleinkün­ften zur Anwendung?

Der Spar­erpausch­be­trag begün­stigt Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen gemäß § 20 EStG. Der­ar­tige Einkün­fte liegen unab­hängig davor, ob inländis­che oder aus­ländis­che Einkün­fte gener­iert wor­den sind. Dieses bedeutet im Ergeb­nis, dass auch aus­ländis­che Kap­i­taleinkün­fte vom Spar­erpausch­be­trag prof­i­tieren können.

Gibt es ein BMF-Schreiben, das sich mit dem Spar­erpausch­be­trag befasst?

Es gibt diverse BMF-Schreiben, die sich mit der Abgel­tungss­teuer — und damit auch mit dem Spar­erpausch­be­trag — befassen. Das let­zte BMF-Schreiben, das ein umfassendes BMF-Schreiben aus 2016 zur Abgel­tungss­teuer ergänzt, datiert vom 3. Juni 2021.

Gibt es Gericht­surteile zum Sparerpauschbetrag?

Im Zusam­men­hang mit Kap­i­taleinkün­ften, aber auch bezo­gen auf den Spar­erpausch­be­trag, hat der Bun­des­fi­nanzhof (= BFH) einige Urteile erlassen. Eines der bedeu­tend­sten Urteile speziell zum Spar­erpausch­be­trag ist im Jahr 2014 ergan­gen (Urteil des BFH v. 1. Juli 2014, VIII R 53/12). Mit dem Urteil hat der BFH die Ver­fas­sungsmäßigkeit des Spar­erpausch­be­trags höch­strichter­lich bestätigt. 

Wo liegen die Unter­schiede des Spar­erpausch­be­trags zum Arbeit­nehmer­pausch­be­trag (bzw. Werbungskostenpauschbetrag)?

Zwis­chen dem Spar­erpausch­be­trag und dem Arbeit­snehmer­pausch­be­trag beste­hen diverse Unter­schiede, aber auch ein paar Gemein­samkeit­en, die nach­fol­gend kurz erläutert werden.

Ein­er der wichtig­sten Unter­schiede zwis­chen den bei­den Pausch­be­trä­gen ist, dass sich der Spar­erpausch­be­trag nur auf Kap­i­taleinkün­fte (§ 20 EStG) bezieht, wohinge­gen der Wer­bungskosten­pausch­be­trag auss­chließlich bei Einkün­ften von Arbeit­nehmern (§ 19 EStG) anwend­bar ist. 

Ein weit­er­er Unter­schied ist die Höhe: der Spar­erpausch­be­trag beträgt EUR 801 bei Einzel- und EUR 1.602 bei Zusam­men­ver­an­la­gung. Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag ist EUR 199 höher und beträgt damit EUR 1.000 und wird — im Fall der Zusam­men­ver­an­la­gung – bei jedem als Arbeit­nehmer täti­gen Ehe­gat­ten sep­a­rat berück­sichtigt. Erzielt also nur ein Ehe­gat­te Einkün­fte aus ein­er Tätigkeit als Arbeit­nehmer, ver­dop­pelt sich der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag nur auf­grund der Zusam­men­ver­an­la­gung nicht. Somit prof­i­tieren Ehep­aare nicht automa­tisch von der Zusam­men­ver­an­la­gung – im Gegen­satz zum Sparerpauschbetrag.

Der Spar­erpausch­be­trag ver­hin­dert es, zusät­zliche Wer­bungskosten zum Abzug zu brin­gen. Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag dage­gen ste­ht einem Abzug der tat­säch­lich ange­fal­l­enen Wer­bungskosten, sofern diese höher sind, nicht im Weg; er wird dann aber nicht noch zusät­zlich gewährt. Soll­ten die Wer­bungskosten eines Arbeit­nehmers also bspw. EUR 2.000 betra­gen, wer­den diese in gle­ich­er Höhe berpcksichtigt.

Wichtig­ste Gemein­samkeit ist die Absicht, die bei bei­den Einkun­ft­sarten vor­liegen­den Wer­bungskosten in pauschaler (und damit auch vere­in­fachter) Art und Weise zu berück­sichti­gen. Dies erle­ichtert das Besteuerungsver­fahren und spart im Regelfall Ressourcen — sowohl bei der Finanzver­wal­tung als auch beim Steuerpflichtigen.

Gemein­sam ist bei­den Pausch­be­trä­gen, dass sie nur insoweit zur Berück­sich­ti­gung kom­men, wie keine neg­a­tiv­en Einkün­fte durch ihren Abzug entste­hen. Das heisst: durch den Abzug des Spar­er- als auch des Arbeit­nehmer­pausch­be­trags kön­nen die jew­eili­gen Einkün­fte nicht neg­a­tiv werden.

Eine weit­ere Gemein­samkeit ist, dass bei­de Pausch­be­träge bere­its unter­jährig bei Auszahlung der Einkün­fte berück­sichtigt wer­den kön­nen. Der Spar­erpausch­be­trag kommt inner­halb des Jahres durch Ein­re­ichung eines Freis­tel­lungsauf­trags zum Abzug; der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag wird im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren dage­gen auch ohne extra Antrag des Arbeit­nehmers berücksichtigt.

Liegen schon Pläne für Änderun­gen beim Spar­erpausch­be­trag vor?

Bish­er sind noch keine Pläne des Geset­zge­bers bekan­nt, Änderun­gen beim Spar­erpausch­be­trag vorzunehmen.

Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende 2021

Was ver­ste­ht man unter dem Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende?

Bei dem Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende han­delt es sich um einen Steuer­frei­be­trag im Einkom­men­steuer­recht, der allein­erziehende Steuerpflichti­gen zugute kom­men soll.

Hin­ter­grund ist, dass Allein­erziehende sta­tis­tisch gese­hen einem über­höht­en Armut­srisiko aus­ge­set­zt sind. Diesem Risiko möchte der Geset­zge­ber ent­ge­gen­treten, indem er im Rah­men dieser Sozialzwec­knorm Allein­erziehende für deren Mehraufwand steuer­lich entlastet.

Wo find­et man im Gesetz die Regelung zum Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende?

Die geset­zliche Regelung zum Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende find­et sich in § 24b EStG.

Gibt es ein BMF-Schreiben, das sich mit dem Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende beschäftigt?

In den BMF-Schreiben vom 23. Okto­ber 2017 wer­den Einzel­fra­gen des Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende behandelt.

Wie hoch ist der Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende?

Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende beträgt bis ein­schließlich Ver­an­la­gungszeitraum 2021 EUR 1.908; ab dem Ver­an­la­gungszeitraum 2022 beträgt er EUR 4.008. Für jedes weit­ere Kind erhöht sich der Betrag um EUR 240. Auf­grund der Coro­na-Pan­demie hat der Geset­zge­ber außer­dem den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende für die Ver­an­la­gungszeiträume 2020 und 2021 jew­eils zusät­zlich um EUR 2.100 zusät­zlich erhöht.

Wie wirkt sich der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende bei der Berech­nung des Einkom­mens aus?

Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende wird von der Summe der Einkün­fte abge­zo­gen, um zum Gesamt­be­trag der Einkün­fte zu gelan­gen. Neben dem Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende wer­den auch der Altersent­las­tungs­be­trag sowie der Frei­be­trag für Land- und Forstwirte von der Summe der Einkün­fte abge­zo­gen, um den Gesamt­be­trag der Einkün­fte zu ermitteln.

Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende min­dert damit let­ztlich das zu ver­s­teuernde Einkom­men; es han­delt sich nicht um einen Steuer­abzug, der die Einkom­men­steuer selb­st in gle­ich­er Höhe min­dert (wie z.B. bei Handwerkerrechnungen).

Han­delt es sich bei dem Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende um einen Jahresbetrag?

Nein, es han­delt sich um keinen Jahres­be­trag. Gemäß § 24b Abs. 4 EStG wird der Betrag für jeden vollen Kalen­der­monat, in dem die Voraus­set­zun­gen nicht erfüllt wer­den, entsprechend um ein Zwölf­tel gekürzt.

Was sind die Voraus­set­zun­gen zur Inanspruch­nahme des Ent­las­tungs­be­trags für Alleinerziehende?

Um den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende in Anspruch nehmen zu kön­nen, müssen die fol­gen­den Voraus­set­zun­gen erfüllt werden:

  • Allein ste­hend,
  • Haushalt­szuge­hörigkeit eines Kindes sowie
  • Iden­ti­fizierung des Kindes

Wann gilt man als allein ste­hend im Sinne des Ent­las­tungs­be­trags für Alleinerziehende?

Diese Voraus­set­zung knüpft im Wesentlichen an 2 Merkmale:

  • Es ist kein Ehe­gat­ten­split­ting möglich.
  • Es beste­ht keine Haushalts­ge­mein­schaft mit ein­er anderen volljähri­gen Person.

Nach dem Gesetz erfüllen „allein ste­hende“ Steuerpflichtige die Voraus­set­zun­gen des Split­ting-Ver­fahrens nicht. Da der Geset­zge­ber nur von der Erfül­lung der Voraus­set­zun­gen aus­ge­ht, spielt es keine Rolle, ob das Split­ting-Ver­fahren dann auch im Rah­men der Ver­an­la­gung zur Einkom­men­steuer angewen­det wird.

Hin­weis:

Die Voraus­set­zun­gen des Split­ting-Ver­fahrens sind in § 26 Abs. 1 EStG geregelt. Das Split­ting-Ver­fahren ist dem­nach möglich, wenn bei­de Ehep­art­ner unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getren­nt leben. Diese Voraus­set­zun­gen müssen nur an einem beliebi­gen Tag des Ver­an­la­gungszeitraums erfüllt werden.

Das Gesetz regelt außer­dem expliz­it den Fall des Ver­witweten­split­tings. In diesem Fall ver­hin­dert das Split­ting-Ver­fahren nicht die Anwen­dung des Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende. Wie das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben dar­legt, erhal­ten Ver­witwete den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende im Jahr des Tods des Ehep­art­ners zei­tan­teilig ab dem Monat des Todes.

Neben dem Punkt des (nicht erfüll­ten) Ehe­gat­ten­split­tings dür­fen allein ste­hende auch keine nach dem Gesetz schädliche Haushalts­ge­mein­schaft (mit gemein­samem Wirtschaften) begrün­den. Eine der­ar­tige Haushalts­ge­mein­schaft wird als gegeben ange­se­hen, wenn min­destens eine volljährige Per­son mit dem Steuerpflichti­gen, der den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende beantragt, „gemein­sam wirtschaftet“.

Damit sind in der Haushalts­ge­mein­schaft lebende Kinder, die noch min­der­jährig sind, unschädlich (unab­hängig davon ob Anspruch auf Kinder­frei­be­trag bzw. Kindergeld beste­ht). Daneben erlaubt das Gesetz expliz­it eine Haushalts­ge­mein­schaft mit einem volljähri­gen Kind, für das Anspruch auf Kinder­frei­be­trag bzw. Kindergeld beste­ht. Lebt eine pflegebedürfte Per­son im Haushalt, kann der Steuerpflichtige unter Nach­weis der finanziellen Sit­u­a­tion der pflegebedürfti­gen Per­son wider­legen, dass eine Haushalts­ge­mein­schaft besteht.

Da der Geset­zge­ber die höheren Leben­shal­tungskosten von Allein­erziehen­den und deren man­gel­nde Nutzungsmöglichkeit­en von Syn­ergieef­fek­ten durch ein Zusam­men­leben mit anderen Per­so­n­en aus­gle­ichen möchte, ist das Zusam­men­leben in ehe­lichen oder ehe- und lebenspart­nerähn­lichen Lebens­ge­mein­schaften sowie in Wohnge­mein­schaften schädlich. 

Ein wichtiger Anknüp­fungspunkt für das mögliche Beste­hen ein­er Haushalts­ge­mein­schaft ist eine gemein­same Meldead­resse des Steuerpflichti­gen mit ein­er anderen Per­son. Eine gemein­same Meldead­resse ist zwar nicht zwin­gende Voraus­set­zung für eine Haushalts­ge­mein­schaft, jedoch ein starkes Indiz dafür. Daher hat der Geset­zge­ber in § 24b Abs. 3 Satz 2 EStG die Ver­mu­tung ver­ankert, dass ein gemein­sames Wirtschaften im Rah­men ein­er Haushalts­ge­mein­schaft immer dann vor­liegt, wenn eine andere Per­son mit Haupt- oder Neben­wohn­sitz in der Woh­nung des Steuerpflichti­gen gemeldet ist. Diese geset­zliche Ver­mu­tung ist jedoch durch den Steuerpflichti­gen wider­leg­bar in den Fällen, in denen die tat­säch­lichen Ver­hält­nisse von den melderechtlichen Ver­hält­nis­sen zugun­sten des Steuerpflichti­gen abweichen.

Achtung:

Bei der Beurteilung, ob eine Haushalts­ge­mein­schaft vor­liegt, spielt auch die Dauer der Anwe­sen­heit der anderen Per­son eine wichtige Rolle. So führen eine nur kurzfristige Anwe­sen­heit sowie eine nicht nur vorüberge­hende Abwe­sen­heit nicht dazu, dass eine Haushalts­ge­mein­schaft vor­liegt. Eine nur vorüberge­hende Abwe­sen­heit dage­gen ist unschädlich für das Beste­hen ein­er Haushalts­ge­mein­schaft. Eine Unter­schei­dung der ver­schiede­nen Fälle ist daher let­ztlich wichtig für das Prüfen der Voraus­set­zun­gen des Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende. Das BMF-Schreiben vom 23.10.2017 nen­nt daher Beispiele für die ver­schiede­nen Konstellationen:

  • Nur kurzfristige Anwe­sen­heit und damit keine Haushalts­ge­mein­schaft: zu Besuch­szweck­en, aus Krankheitsgründen;
  • Nicht nur vorüberge­hende Abwe­sen­heit und damit keine Haushalts­ge­mein­schaft: Strafvol­lzug, bei Mel­dung als ver­misst, Auszug aus der gemein­samen Woh­nung, Unter­hal­tung ein­er zweit­en Woh­nung aus pri­vat­en Gründen;
  • Nur vorüberge­hende Abwe­sen­heit und daher Haushalts­ge­mein­schaft: Kranken­hausaufen­thalt, Aus­land­sreise, Aus­land­saufen­thalt eines Mon­tagear­beit­ers, dop­pelte Haushalts­führung aus beru­flichen Grün­den bei regelmäßiger Rück­kehr in die gemein­same Wohnung.

Was ist bei der Haushalt­szuge­hörigkeit eines Kindes zu beachten?

Zur Haushalt­szuge­hörigkeit eines Kindes gehören 2 Aspek­te. Zum einen muss der Steuerpflichtige über­haupt einen Haushalt führen. Zum anderen muss ein Kind zum Haushalt des Steuerpflichti­gen gehören.

Mit der Über­nahme des über­wiegen­den Teils der Kosten eines Haushalts trägt er diesen. Hier­für sind durch das Kind geleis­tete Zahlun­gen unschädlich. 

Für das dem Haushalt zuge­hörige Kind muss dem Steuerpflichti­gen ein Anspruch auf Kinder­frei­be­trag bzw. Kindergeld zuste­hen. Außer­dem muss das Kind in der Woh­nung des Steuerpflichti­gen gemeldet sein, dauer­haft in der Woh­nung leben.

Hin­sichtlich der Meldead­resse (gilt für Haupt- oder Neben­wohn­sitz) des Kindes enthält das Gesetz eine Ver­mu­tung, welche jedoch nach einem BFH-Urteil unwider­leg­bar ist. Dem­nach ist die Haushalt­szuge­hörigkeit auch in dem Fall anzunehmen, in dem das Kind in ein­er anderen Woh­nung lebt. Sollte das Kind nicht in der Woh­nung des Steuerpflichti­gen gemeldet sein, schließt dies die Haushalt­szuge­hörigkeit aber nicht aus: in diesem Fall hat der Steuerpflichtige glaub­haft darzule­gen, dass das Kind in dessen Woh­nung lebt.

Was hat es mit der Iden­ti­fizierung des Kindes auf sich?

Mit der Iden­ti­fizierung des Kindes möchte der Geset­zge­ber die mehrfache Berück­sich­ti­gung von Kindern für Zwecke des Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende ver­hin­dern. Daher ist die Angabe der Iden­ti­fika­tion­snum­mer des Kindes ab dem Ver­an­la­gungszeitraum 2015 Voraus­set­zung für den Erhalt des Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende. Das Finan­zamt ver­i­fiziert diese Iden­ti­fika­tion­snum­mer auch in Zweifels­fällen beim Bun­deszen­tralamt für Steuern.

Erhält man den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende (zei­tan­teilig) im Jahr der Tren­nung der Ehe­gat­ten bzw. Lebenspartner?

Nein, für das Jahr der Tren­nung beste­ht kein Anspruch auf den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende, wenn die Voraus­set­zun­gen für das Split­ting-Ver­fahren erfüllt werden. 

Erhält man den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende im Jahr der Eheschließung bzw. Einge­hens ein­er Lebenspartnerschaft?

Nein, für das Jahr der Tren­nung wird der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende nicht gewährt, wenn die Möglichkeit beste­ht, das Split­ting-Ver­fahren anzuwenden.

Ist eine finanzielle Beteili­gung ein­er anderen Per­son zwin­gende Voraus­set­zung zur Begrün­dung ein­er Haushaltsgemeinschaft?

Nein, eine Haushalts­ge­mein­schaft set­zt keine finanzielle Beteili­gung voraus. Wie der BFH entsch­ieden hat, kann eine tat­säch­liche Hil­fe genü­gen. Kern­punkt ein­er Haushalts­ge­mein­schaft ist ein gemein­sames Wirtschaften, das sich sowohl in einem finanziellen Beitrag als auch in ein­er Ent­las­tung durch tat­säch­liche Zusam­me­nar­beit und Hil­fe aus­drück­en kann (unab­hängig vom Umfang).

Das Kind ist vorüberge­hend auswär­tig zu Aus­bil­dungszweck­en unterge­bracht – welche Fol­gen ergeben sich daraus?

Eine nur vorüberge­hende auswär­tige Unter­bringung zu Aus­bil­dungszweck­en ist unschädlich für die Annahme der Haushalt­szuge­hörigkeit des Kindes.

Hin­weis:

Im Fall der auswär­ti­gen Unter­bringung eines Kindes für Zwecke der Aus­bil­dung ste­ht dem Steuerpflichti­gen ggf. der sog. Aus­bil­dungs­frei­be­trag zu. Die Voraus­set­zun­gen hierzu sind in § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG geregelt.

Was ist die sog. „Konkur­ren­zk­lausel“?

Die Konkur­ren­zregel ist in § 24b Abs. 1 Satz 3 EStG ver­ankert. Die Klausel regelt Fälle, in denen das Kind in 2 Haushal­ten gemeldet ist. Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende ste­ht dem­nach in solchen Kon­stel­la­tio­nen dem­jeni­gen Steuerpflichti­gen zu, bei dem die Voraus­set­zun­gen auf Auszahlung des Kindergelds gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG zutreffen. 

Wem ste­ht der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende in dem sog. Wech­selmod­ell zu?

Ja, die dop­pelte Haushalts­führung gilt auch bei Einzelun­ternehmern. Über § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG sind die im Bere­ich der Arbeit­nehmereinkün­fte ver­ankerten Regelun­gen auch für sämtliche Unternehmer im Sinne des Einkom­men­steuerge­set­zes ana­log anwend­bar. Daher ist die dop­pelte Haushalts­führung nicht nur auf Einzelun­ternehmer, son­dern bspw. auch für Kom­man­di­tis­ten ein­er GmbH & Co. KG relevant.

Gilt die dop­pelte Haushalts­führung auch für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG?

Ja, die dop­pelte Haushalts­führung ist auch für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG anwend­bar. Gesellschafter-Geschäfts­führer wer­den in der Sozialver­sicherung meist als Unternehmer behan­delt, im Steuer­recht gel­ten Sie jedoch als Arbeit­nehmer und beziehen Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit gemäß § 19 EStG. Aus diesem Grunde sind die für Arbeit­nehmer gel­tenden Regelun­gen hin­sichtlich der dop­pel­ten Haushalts­führung für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG maßgebend.

Kön­nen auch alle­in­ste­hende Arbeit­nehmer von den Regelun­gen zur dop­pel­ten Haushalts­führung profitieren?

Ja, auch alle­in­ste­hende Arbeit­nehmer kön­nen die Wer­bungskosten ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung von der Steuer absetzen.

Achtung:

In der Prax­is gestal­tet es sich bei alle­in­ste­hen­den Arbeit­nehmern meist schwieriger, die Voraus­set­zun­gen des Steuer­rechts zur dop­pel­ten Haushalts­führung gegenüber dem Finan­zamt nachzuweisen. Das Finan­zamt äußert meist erhe­bliche Zweifel daran, dass der Lebens­mit­telpunkt nicht am Arbeit­sort sein soll. Bei ver­heirateten Steuerpflichti­gen — und ins­beson­dere beim Vor­liegen von Kindern – wer­den durch das Finan­zamt meist keine Zweifel daran gestellt, dass der Lebens­mit­telpunkt am Fam­i­lien­wohn­sitz beste­ht. Alle­in­ste­hende Arbeit­nehmer soll­ten daher eine entsprechende Doku­men­ta­tion anle­gen, die auch Argu­mente dafür bein­hal­tet, dass der Lebens­mit­tepunkt nicht Arbeit­sort liegt.

Kann die dop­pelte Haushalts­führung auch neben einem EUR 450-Job begrün­det werden?

Prinzip­iell schließen sich eine dop­pelte Haushalts­führung und ein EUR 450-Job nicht gegen­seit­ig aus. Hin­ter­grund ist, dass es dur­chaus möglich ist, neben einem „reg­ulären“ Arbeitsver­hält­nis einen EUR 450-Job zu haben. Der EUR 450-Job bleibt weit­er­hin für den Arbeit­nehmer steuer­lich begün­stigt, während im Rah­men des „reg­ulären“ Arbeitsver­hält­niss­es die Wer­bungskosten für die dop­pelte Haushalts­führung berück­sichtigt werden.

Kann der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer die Kosten der dop­pel­ten Haushalts­führung steuer­frei ersetzen?

Ja, der Arbeit­ge­ber kann dem Arbeit­nehmer die Kosten der dop­pel­ten Haushalts­führung steuer­frei erset­zen. Die geset­zliche Grund­lage hier­für liefert § Nr. 16 EStG, der neben dem steuer­freien Ersatz von Reisekosten, Umzugskosten eben auch den steuer­freien Ersatz von Mehraufwen­dun­gen bei dop­pel­ter Haushalts­führung vorsieht.

Ohne die Ver­ankerung der Regelung im Gesetz müssten die vom Arbeit­ge­ber erstat­teten Aufwen­dun­gen im Rah­men des Lohn­s­teuer­abzugsver­fahrens erst vom Arbeit­nehmer ver­s­teuert wer­den, bevor er die zuge­höri­gen Kosten bei Abgabe sein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung anset­zen kön­nte. Dies würde zu einem spür­baren Liq­uid­ität­snachteil des Arbeit­nehmers führen, da die entsprechende Steuer­erstat­tung erst mit zeitlichem Verzug nach Erlass des Steuerbeschei­ds vere­in­nahmt wer­den könnte. 

Der Kat­a­log der Mehraufwen­dun­gen, die der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer steuer­frei erstat­ten kann, umfasst neben den Kosten der Zeit­woh­nung auch Fahrtkosten und Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen. Daneben sind auch andere Kosten denkbar und möglich, so z.B. Umzugskosten. 

Wichtig – auch im Hin­blick auf (spätere) Prü­fun­gen durch das Finan­zamt – ist, dass die Kosten für die Zweit­woh­nung in der erstat­teten Höhe auch tat­säch­lich ange­fall­en sein soll­ten und der max­i­mal erstat­tbare Betrag EUR 1.000 beträgt. Außer­dem soll­ten die mit der monatlichen Lohnabrech­nung erstat­teten Beträge durch den Arbeit­nehmer anhand geeigneter Unter­la­gen (z.B. Mietver­trag, Kon­toauszüge etc.) nachgewiesen und diese zum Lohnkon­to über­nom­men werden. 

Achtung:

Für die im Rah­men des Lohn­s­teuer­abzugsver­fahrens erstat­teten Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung trägt der Arbeit­ge­ber die Beweis­last gegenüber dem Finan­zamt. Es sollte daher auf eine belast­bare und für Dritte nachvol­lziehbare Doku­men­ta­tion im Lohnkon­to geachtet wer­den, da bei Prü­fun­gen durch das Finan­zamt hohe Nachzahlun­gen sowie darauf ent­fal­l­ende Zin­sen drohen.

Was ist vorteil­hafter: Ansatz der Mehraufwen­dun­gen als Wer­bungskosten im Rah­men der Einkom­men­steuer­erk­lärung oder Ersatz der Mehraufwen­dun­gen durch den Arbeitgeber?

Sofern der Ersatz der Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung zusät­zlich zur ohne­hin vere­in­barten Vergü­tung erfol­gt, ist diese Option die deut­lich vorteil­haftere für den Arbeit­nehmer. Dies liegt daran, dass die Steuer­erstat­tung, die auf den Ansatz von Wer­bungskosten im Rah­men der Einkom­men­steuerver­an­la­gung ent­fällt, in fol­gen­der Höhe erfolgt:

Gren­zs­teuer­satz x Betrag der Werbungskosten.

Gewöhn­lich erhält ein Arbeit­nehmer damit etwa 40% sein­er Wer­bungskosten vom Finan­zamt zurück — und das im Schnitt früh­estens 1 Jahr nach der Zahlung der Werbungskosten.

Beim Ersatz der Mehraufwen­dun­gen durch den Arbeit­ge­ber im Rah­men der monatlichen Lohnabrech­nung erhält der Arbeit­nehmer die von ihm getra­ge­nen Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung mit min­i­malem Verzug. Der wichtig­ste Punkt ist jedoch, dass die Erstat­tung durch den Arbeit­ge­ber in voller Höhe der ihm ent­stande­nen Mehraufwen­dun­gen erfol­gt bzw. erfol­gen kann und damit deut­lich höher ist als die Steuer­erstat­tung, die er durch das Finan­zamt erhal­ten kann.

Hin­weis:

Der Ersatz der Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung durch den Arbeit­ge­ber sollte im Vorhinein schriftlich im Arbeitsver­trag selb­st – oder in einem entsprechen­den Zusatz – fest­ge­hal­ten werden. 

Was ver­ste­ht man unter der sog. unecht­en dop­pel­ten Haushaltsführung?

Bei dem sog. Wech­selmod­ell ist das Kind annäh­ernd gle­ich­w­er­tig in die Haushal­ter zweier Steuerpflichtiger inte­gri­ert. Den Eltern kön­nen dann untere­inan­der selb­st entschei­den, wem der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende zuste­ht. Sollte allerd­ings ein­er der bei­den Eltern­teile bere­its im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren durch Wahl der Steuerk­lasse 2 oder im Rah­men der Ver­an­la­gung zur Einkom­men­steuer den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende erhal­ten haben, gilt dieses Prinzip nicht mehr. Wird durch die Eltern keine Wahl getrof­fen, prof­i­tiert der­jenige Eltern­teil, der auch das Kindergeld erhält.

Achtung:

Im Fall des Wech­selmod­ells soll­ten sich die bei­den Eltern­teile frühzeit­ig darüber ver­ständi­gen, wer den Ent­las­tungs­be­trag erhält. Wird bspw. vorher keine Absprache getrof­fen und hat der Eltern­teil, der ein gerin­geres Einkom­men erzielt, bere­its Steuerk­lasse 2 gewählt dadurch automa­tisch den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende in Anspruch genom­men, fällt die Steuer­erspar­nis geringer aus im Ver­gle­ich zum Eltern­teil, der ein höheres Einkom­men erwirtschaftet.

Hin­weis:

Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende kann nicht zwis­chen 2 Steuerpflichti­gen aufgeteilt werden. 

Das Kind hat keine Iden­ti­fika­tion­snum­mer bzw. erhält diese erst später – welche Auswirkun­gen ergeben sich damit für den Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende?

Sofern zum Zeit­punkt des Antrags auf den Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende noch keine Iden­ti­fika­tion­snum­mer des Kindes vor­liegt, sieht das Gesetz eine Iden­ti­fizierung des Kindes auf alter­na­tivem Wege vor (z.B. durch Geburt­surkunde oder Ausweis). Eben­so regelt das Gesetz, dass eine nachträgliche Ver­gabe der Iden­ti­fika­tion­snum­mer auf die Vor­monate zurück­wirkt. Im Ergeb­nis bedeutet dies, dass der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende trotz (erst­mal) fehlen­der Iden­ti­fika­tion­snum­mer gewährt wer­den kann und damit kein endgültiger Ver­lust der Steuer­erspar­nis droht.

Erhal­ten beschränkt Steuerpflichtige auch den Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende?

Nein, beschränkt Steuerpflichtige erhal­ten den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende nicht. Fik­tiv unbeschränkt Steuerpflichtige prof­i­tieren jedoch vom Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende.

Hin­weis:

Fik­tiv unbeschränkt Steuerpflichtige haben wie beschränkt Steuerpflichtige keinen Wohn­sitz oder gewöhn­lichen Aufen­thalt im Inland. Sie prof­i­tieren jedoch von der Möglichkeit, wie unbeschränkt Steuerpflichtige behan­delt zu wer­den, und somit auch den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende zu erhal­ten. Die Voraus­set­zung hierzu ist neben einem entsprechen­den Antrag, dass min­destens 90% der Einkün­fte der deutschen Einkom­men­steuer unter­liegen oder die nicht der deutschen Einkom­men­steuer unter­liegen­den Einkün­fte den Grund­frei­be­trag nicht übersteigen.

Kann der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende bere­its im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren berück­sichtigt werden?

Ja, der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende kann bere­its im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren berück­sichtigt wer­den. Hierzu ist die Lohn­s­teuerk­lasse II notwendig.

Find­et keine Berück­sich­ti­gung im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren statt, ist zwin­gend eine Einkom­men­steuer­erk­lärung einzure­ichen, um den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende zu erhalten.

Kann durch den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende auch ein neg­a­tives Einkom­men entstehen?

Ja, durch den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende kann auch ein neg­a­tives Einkom­men entste­hen bzw. ein bere­its neg­a­tives Einkom­men erhöht wer­den, was zur Folge hat, dass dieser im Bescheid über die geson­derte Fest­stel­lung des verbleiben­den Ver­lustvor­trags ver­lus­ter­höhend berück­sichtigt wird.

Wie hoch ist die Steuer­erspar­nis durch den Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende?

Die Steuer­erspar­nis durch den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende hängt vom per­sön­lichen Gren­zs­teuer­satz ab. Die Steuer­erspar­nis von Per­so­n­en mit niedrigem Einkom­men fällt damit geringer aus als die Steuer­erspar­nis von Per­so­n­en mit hohem Einkom­men. Da der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende ein fes­ter Betrag ist, lässt sich die min­i­male und die max­i­male Steuer­erspar­nis leicht berechnen.

Sofern sich das zu ver­s­teuernde Einkom­men vor Berück­sich­ti­gung des Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende unter dem Grund­frei­be­trag von EUR 9.744 befind­et, ergibt sich keine Steuerersparnis.

Wo muss der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende in der Einkom­men­steuer­erk­lärung einge­tra­gen werden?

Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende wird in der Anlage Kind einge­tra­gen. Für den Ver­an­la­gungszeitraum 2020 sind die erforder­lichen Angaben auf Seite 2 der Anlage Kind einzu­tra­gen. Hier wird auch die Iden­ti­fika­tion­snum­mer des Kindes, die eine Dop­pel­berück­sich­ti­gung ver­hin­dern soll, eingetragen.

Dop­pelte Haushalts­führung 2021

Was ver­ste­ht man unter ein­er dop­pel­ten Haushaltsführung?

Eine dop­pelte Haushalts­führung beze­ich­net eine Kon­stel­la­tion, in der ein Arbeit­nehmer aus beru­flichen Grün­den neben seinem Haupthaushalt einen weit­eren Haushalt hat. 

Ent­ge­gen der oft­mals getätigten Aus­sagen stellen die Regelun­gen des Geset­zge­bers im Einkom­men­steuerge­setz (EStG) zur dop­pel­ten Haushalts­führung keine beson­dere Möglichkeit des Wer­bungskosten­abzugs für Arbeit­nehmer, son­dern eine Ein­schränkung des Wer­bungskosten­abzugs dar. Jedoch ste­hen dieser Ein­schränkung ver­fas­sungsrechtliche Bedenken gegenüber, so dass es in den let­zten Jahren und Jahrzehn­ten einen umfan­gre­ichen Kat­a­log an Gericht­sentschei­dun­gen gegeben hat, die die Regelun­gen des Geset­zge­bers anhand der Lebenswirk­lichkeit­en viel­er Steuerpflichtiger aus­gelegt haben.

Auf­grund der zunehmenden Mobil­ität der Arbeit­nehmer gewin­nen die Regelun­gen und Gericht­surteile zur dop­pel­ten Haushalt­führung an prak­tis­ch­er Bedeu­tung für viele Steuerpflichtige und deren Familien. 

Wo find­et man im Gesetz die Regelun­gen zur dop­pel­ten Haushaltsführung?

Die geset­zliche Regelung zur dop­pel­ten Haushalts­führung find­et sich in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG und § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG.

Gibt es ein BMF-Schreiben, das die dop­pelte Haushalts­führung umfassend behandelt?

Mit BMF-Schreiben vom 25. Novem­ber 2020 hat das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen den bis dahin gülti­gen Erlass zur steuer­lichen Behand­lung der Reisekosten von Arbeit­nehmern über­ar­beit­et. Zwar beschäftigt sich der neue Erlass nicht haupt­säch­lich mit den steuer­lichen Aspek­ten der dop­pel­ten Haushalts­führung oder erläutert diese gar umfassend, jedoch gibt es einige Begriffs­bes­tim­mungen und Grund­sätze aus dem Reisekosten­recht, die bei ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung ana­log anzuwen­den sind (z.B. Def­i­n­i­tion ein­er Tätigkeitsstätte). Außer­dem wid­met der Erlass speziell einzelne Abschnitte der dop­pel­ten Haushaltsführung.

Was sind die Voraus­set­zun­gen der dop­pel­ten Haushaltsführung?

In diversen Artikeln und Pub­lika­tio­nen wer­den entwed­er 3, 4 oder gar noch mehr Voraus­set­zun­gen genan­nt, die zur steuer­lichen Berück­sich­ti­gung der durch einen dop­pel­ten Haushalt verur­sacht­en Mehraufwen­dun­gen vor­liegen müssen. Dieser Artikel ori­en­tiert sich an den im Gesetz definierten Voraussetzungen.

Es müssen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG fol­gende Voraus­set­zun­gen erfüllt werden:

  • Beru­fliche Veranlassung,
  • Unter­hal­ten eines eige­nen Haus­stands (= Haupt­woh­nung) außer­halb des Arbeit­sortes sowie
  • Unter­hal­ten ein­er Woh­nung (=Zweit­woh­nung) am Arbeitsort.

Nur wenn alle 3 Voraus­set­zun­gen gle­ichzeit­ig erfüllt sind, wer­den die Mehraufwen­dun­gen für die dop­pelte Haushalts­führung durch das Finan­zamt anerkan­nt und es kann zu ein­er Steuer­erstat­tung kom­men. In den fol­gen­den Abschnit­ten wer­den die einzel­nen Voraus­set­zun­gen näher erläutert.

Hin­weis:

Im Gesetz sowie in son­sti­gen rel­e­van­ten Ver­laut­barun­gen find­et sich meist der Aus­druck „Ort der ersten Tätigkeitsstätte“. Dieser Aus­druck beze­ich­net den Ort bzw. Arbeit­splatz, an dem der Arbeit­nehmer regelmäßig zur Erbringung sein­er Arbeit tätig wird. Aus Vere­in­fachungs­grün­den wird dieser Ort im Fol­gen­den als „Arbeit­splatz“ bezeichnet.

Wann genau liegt eine beru­fliche Ver­an­las­sung für eine dop­pelte Haushalts­führung vor?

Aus den Lohn­s­teuer­richtlin­ien sowie der Recht­sprechung ist zu ent­nehmen, dass beim Bezug ein­er Zweit­woh­nung auf­grund ein­er Abor­d­nung bzw. Ver­set­zung oder beim Antritt eines neuen Arbeit­splatzes ein­deutig eine beru­fliche Ver­an­las­sung gegeben ist. Die Zweit­woh­nung wird dann wegen des schnelleren und sicher­eren Erre­ichens des Arbeit­splatzes errichtet, also aus beru­flich­er Veranlassung.

Entschei­dend ist einzig, dass der Zwei­thaushalt am Ort des Arbeit­splatzes aus beru­flichen Grün­den bezo­gen wurde. Daher ist es auch unschädlich, wenn nachrangig auch pri­vate Gründe für den Bezug dieser Zweit­woh­nung beste­hen. Der BFH hat sog­ar entsch­ieden, dass eine Ver­lagerung des Fam­i­lien­wohn­sitzes vom Ort des Arbeit­splatzes bei gle­ichzeit­igem Bezug ein­er Zweit­woh­nung zum Auf­suchen des Arbeit­splatzes ein­er beru­flichen Ver­an­las­sung nicht wider­spricht und die Mehraufwen­dun­gen für die Zweit­woh­nung damit steuer­lich anzuerken­nen sind.

Her­vorzuheben ist auch die Recht­sprechung des BFH, nach der bei ein­er Heirat zweier Men­schen, die an ver­schiede­nen Orten wohnen, eine beru­fliche Ver­an­las­sung zum Beibehal­ten der Woh­nun­gen gegeben ist und in diesem Zusam­men­hang auch die Wahl ein­er der bei­den Woh­nung als Fam­i­lien­heim dem nicht entgegensteht.

Welche Anforderun­gen wer­den an die Haupt­woh­nung außer­halb des Ortes des Arbeit­splatzes gestellt?

Das zen­trale Kri­teri­um an die Haupt­woh­nung außer­halb des Arbeit­sorts, dass dieser den Lebens­mit­telunkt des Arbeit­nehmers darstellt. Für die Frage, ob bei ein­er Woh­nung dann wirk­lich der Lebens­mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen eines Arbeit­nehmers vor­liegt, gibt es keine durch den Geset­zge­ber oder die Recht­sprechung definierten Voraus­set­zun­gen; es ist stattdessen (durch das Finanzgericht als Tat­sachenin­stanz) durch eines Gesamtwürdi­gung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei kön­nen u.a. fol­gende Aspek­te in die Beurteilung ein­fließen: soziale und famil­iäre Ver­hält­nisse, Ent­fer­nung zwis­chen den bei­den Woh­nun­gen, Ausstat­tung der Woh­nun­gen, Dauer des Aufen­thalts in der Haupt­woh­nung, melderechtliche Ver­hält­nisse, Beschäf­ti­gungs­dauer, Vereinszugehörigkeiten.

Ein bedeu­ten­des Indiz für das Vor­liegen des Mit­telpunk­ts der Lebensin­ter­essen ist neben der finanziellen Beteili­gung (näheres weit­er unten im Abschnitt) die per­sön­liche Mitwirkung des Arbeit­nehmers. Der BFH sieht eine per­sön­liche Mitwirkung bei einem Ein­fluss, der das (gemein­same) Leben in der Woh­nung nach­haltig prägt. Hier­bei kön­nen auch die Anwe­sen­heit­szeit­en bzw. die Anzahl der Heim­fahrten eine wichtige Rolle spielen.

Im Rah­men ein­er Geset­zesüber­ar­beitung hat der Geset­zge­ber die Voraus­set­zun­gen für das Vor­liegen ein­er Haupt­woh­nung außer­halb Arbeit­sorts nach und nach ver­schärft und ver­langt seit dem Ver­an­la­gungszeitraum 2014 neben dem „Innehaben ein­er Woh­nung“ auch expliz­it eine „finanzielle Beteili­gung an den Kosten der Lebensführung“.

Hin­sichtlich des „Innehabens ein­er Woh­nung“ fordert das Gesetz nicht, dass die Haupt­woh­nung des Arbeit­nehmers in dessen (alleinigem) Eigen­tum ste­ht; eine Nutzung der Woh­nung auf­grund Mietver­trags, aber auch son­stige Nutzungsmod­elle sind möglich. Notwendig ist nur, dass er die Woh­nung aus eigen­em Recht (bzw. gemein­sam mit dem Ehep­art­ner oder einem Mit­be­wohn­er) nutzt. 

Die früher gängige Prax­is, dass einem Arbeit­nehmer lediglich ein unent­geltlich bei seinen Eltern zur Ver­fü­gung ste­hen­des (Kinder-)Zimmer oder auch eine unent­geltlich über­lassene Woh­nung als Haupt­woh­nung dient, wird steuer­lich nicht mehr als dop­pelte Haushalts­führung anerkan­nt. Seit dem Ver­an­la­gungszeitraum 2014 wurde expliz­it eine finanzielle Beteili­gung an den Kosten der Lebens­führung durch den Arbeit­nehmer als Bedin­gung im Gesetz ver­ankert. Eine der­ar­tige finanzielle Beteili­gung muss über Bagatell­be­träge hin­aus­ge­hen. Ab ein­er Höhe von 10% der monatlich regelmäßig anfal­l­en­den Kosten (z.B. Miete samt Nebenkosten, Lebens­mit­tel sowie son­stige Dinge des täglichen Bedarfs) erken­nt das Finan­zamt die finanzielle Beteili­gung durch Bar­leis­tun­gen an. Eine finanzielle Beteili­gung bei weniger als 10% führt nicht notwendi­ger­weise zu einem Ver­sagen des Wer­bungskosten­abzugs; in diesem Fall wäre eine (zusät­zlich) auf alter­na­tivem Weg erfol­gte finanzielle Beteili­gung nachzuweisen. Ehe­gat­ten oder Lebenspart­ner prof­i­tieren von der Regelung, dass bei Vor­liegen der Steuerk­lassen 3, 4 oder 5 kein Nach­weis über eine finanzielle Beteili­gung erbracht wer­den muss.

Auf welchem Weg die finanzielle Beteili­gung erfol­gt, liegt in der Wahl des Arbeit­nehmers; so ist neben der Zahlung von Geld­be­trä­gen die Beteili­gung auch über die Anschaf­fung von Gegen­stän­den oder die Über­nahme von Kosten möglich. Die Herkun­ft der Mit­tel ist dabei irrel­e­vant; so hat der BFH in einem Urteil selb­st eine Beteili­gung aus erhal­te­nen Kindergeldzahlun­gen erlaubt.

Hin­weis:

Die Höhe der finanziellen Beteili­gung als auch der Durch­führungsweg (bar, Über­weisung, Über­nahme von Kosten etc.) soll­ten genau doku­men­tiert wer­den. Dabei sollte die Bagatell­gren­ze in Höhe von 10% deut­lich über­schrit­ten wer­den; daher sollte eine genaue Berech­nung der Gesamtkosten der Haupt­woh­nung angelegt wer­den, die sämtliche Kostenbe­standteile umfasst.

Was gilt für die Zweit­woh­nung am Arbeitsort?

Der Bezug ein­er Woh­nung am Arbeit­sort find­et meist statt, um den täglichen Weg zur Arbeit zu vere­in­fachen bzw. zu verkürzen – sofern das tägliche Pen­deln von der Haupt­woh­nung nicht zumut­bar ist. Bei ein­er Zweit­woh­nung, die der dop­pel­ten Haushalts­führung dienen soll, erwartet das Finan­zamt daher eine bes­timmte Nähe zum Arbeit­splatz. Es liegen aus diesem Grund viele Gericht­sentschei­dun­gen vor, die sich dem The­ma gewid­met haben, welche Ent­fer­nung eine Zweit­woh­nung zum Arbeit­splatz noch max­i­mal haben kann, um als Zweit­woh­nung steuer­lich anerkan­nt zu wer­den. So wurde bspw. entsch­ieden, dass sich die Woh­nung nicht in unmit­tel­bar­er Nähe zum Arbeit­splatz befind­en muss, son­dern auch eine Zweit­woh­nung mit ein­er Fahrtzeit von ein­er Stunde den Anforderun­gen genügt. In der Geset­zes­be­grün­dung im Rah­men der Über­ar­beitung von § 9 EStG hat der Geset­zge­ber ange­führt, dass vere­in­fachend von ein­er Zweit­woh­nung aus­ge­gan­gen wer­den kann, wenn der Weg von der Zweit­woh­nung zum Arbeit­splatz weniger als die Hälfte der Ent­fer­nung der kürzesten Straßen­verbindung zwis­chen der Haupt­woh­nung beim Mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen und dem Arbeit­splatz beträgt. 

Neben der Ent­fer­nung zur ersten Tätigkeit­stätte ist auch die Aus­gestal­tung und Beschaf­fen­heit der Zweit­woh­nung selb­st ein wichtiges Kri­teri­um, wenn es um die steuer­liche Anerken­nung geht. Die Zweit­woh­nung muss dem Arbeit­nehmer ständig zur Nutzung zur Ver­fü­gung ste­hen, wodurch bspw. Das Über­nacht­en in wech­sel­nden Hotels nicht zum Wer­bungskosten­abzug berechtigt. Ste­ht ein Hotelz­im­mer dem Arbeit­nehmer jedoch dauer­haft zur Ver­fü­gung, wird es steuer­lich anerkannt. 

Außer­dem muss sich die Woh­nung am Arbeit­sort klar von der Haupt­woh­nung abgren­zen, der den Mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen darstellt. Entwick­elt sich die Zweit­woh­nung gar im Zeitver­lauf zum Mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen, liegt dadurch keine steuer­lich anzuerken­nende dop­pelte Haushalts­führung (mehr) vor.

Welche Kosten fall­en unter „notwendi­ge Mehraufwendungen“?

Unter den son­sti­gen Mehraufwen­dun­gen sind ins­beson­dere Woh­nungskosten, Fahrtkosten bzw. Fam­i­lien­heim­fahrten sowie Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen zu ver­ste­hen. Neben diesen Koste­narten kön­nen aber auch andere Kosten steuer­min­dernd berück­sichtigt werden.

Allen Kosten, die im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung ange­set­zt wer­den kön­nen, ist gemein­sam, dass sie nicht unangemessen hoch sein dür­fen. Dieser Grund­satz geht aus der höch­strichter­lichen Recht­sprechung des BFH hervor.

In welch­er Höhe sind die Kosten für eine Woh­nung von der Steuer absetzbar?

Die Kosten für die Zweit­woh­nung sind bis zu einem Betrag von max­i­mal EUR 1.000 pro Monat von der Steuer abset­zbar. Dieser Höch­st­be­trag wurde ab dem Ver­an­la­gungszeitraum 2014 im Gesetz ver­ankert. Es han­delt sich dabei um einen Monats­be­trag; nicht aus­geschöpfte Beträge eines Monats kön­nen in anderen Monat­en des gle­ichen Ver­an­la­gungszeitraums genutzt wer­den, so dass in einzel­nen Monat­en ein Abzug von Unter­halt­skosten von mehr als EUR 1.000 ermöglicht wer­den kann. 

Dieser Höch­st­be­trag kann sich entwed­er auf ein Mietver­hält­nis beziehen, das der Zweit­woh­nung zugrunde liegt, oder aber auch auf Woh­nung­seigen­tum des Arbeit­nehmers. Bei einem Mietver­hält­nis wer­den die Woh­nungsmi­ete, Betrieb­skosten, Miete eines Kfz-Stellplatzes, Rund­funkbeitrag, Zweit­wohn­sitzs­teuer oder auch die Kosten für die Pflege und Reini­gung der Zweit­woh­nung durch den Höch­st­be­trag abgedeckt. Bei Woh­nung­seigen­tum fall­en die Abschrei­bung, Finanzierungszin­sen, Kosten für Instand­hal­tun­gen und Repara­turen sowie andere Nebenkosten in den Höch­st­be­trag rein.

Welche Fahrtkosten kön­nen im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung von der Steuer abge­set­zt werden?

Bei der dop­pel­ten Haushalts­führung kön­nen die Kosten für fol­gende Fahrten steuer­lich berück­sichtigt werden:

  • Erste und let­zte Fahrt von der Haupt­woh­nung zum Arbeit­splatz und zurück,
  • Fam­i­lien­heim­fahrten sowie
  • Fahrten zum Arbeitsplatz.

Für die Kosten der ersten und der let­zten Fahrt kön­nen die dem Steuerpflichti­gen tat­säch­lich ent­stande­nen Fahrtkosten steuer­lich gel­tend gemacht werden. 

Als Fam­i­lien­heim­fahrten kön­nen jede Woche eine Fahrt von der Haupt­woh­nung zum Arbeit­splatz und zurück gel­tend gemacht wer­den. Hier kommt eine Ent­fer­nungspauschale in Höhe von EUR 0,30 pro Ent­fer­nungskilo­me­ter zur Anwendung.

Wie andere Arbeit­nehmer auch, kann der Steuerpflichtige für die Wege zwis­chen sein­er Zweit­woh­nung die Ent­fer­nungspauschale in Höhe von EUR 0,30 pro Ent­fer­nungskilo­me­ter als Wer­bungskosten anset­zen. Diese Fahrtkosten sind unab­hängig von der Beurteilung der dop­pel­ten Haushalts­führung durch das Finan­zamt gewährt.

Wie wer­den Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen bei ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung berücksichtigt?

Das Gesetz regelt in § 9 Abs. 4a Satz 12 EStG aus­drück­lich den Abzug von Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen bei ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung. Danach gel­ten die geset­zlichen Verpfle­gungspauschalen für eine Über­gangszeit von 3 Monat­en nach Begrün­dung der dop­pel­ten Haushaltsführung.

Welche anderen Kosten kön­nen noch abge­set­zt wer­den im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung bzw. sind zu beachten?

In die geset­zliche Höch­st­gren­ze von EUR 1.000 für die Kosten der Unterkun­ft fall­en nicht die Kosten für Ein­rich­tungs­ge­gen­stände oder auch Haus­rat, für die bei­de vere­in­fachend bei ein­er Summe von EUR 5.000 (inklu­sive Umsatzs­teuer) eine Notwendigkeit unter­stellt wird. Außer­dem kön­nen noch Arbeitsmit­tel und Mak­lerkosten, die eben­falls nicht unter die Höch­st­gren­ze der Unter­halt­skosten fall­en, berück­sichtigt werden.

Wie sieht es mit dem Abzug der Kosten für ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer bei ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung aus?

Die Gel­tend­machung ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung schließt den Abzug der Wer­bungskosten für ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer grund­sät­zlich nicht aus. Es ist jedoch darauf zu acht­en, die bei­den The­menge­bi­ete sauber voneinan­der zu tren­nen bzw. zu beurteilen. Außer­dem dür­fen ent­standene Kosten nicht dop­pelt abge­set­zt werden.

Wie hoch ist die Steuer­erspar­nis durch die dop­pelte Haushaltsführung?

Die Steuer­erspar­nis durch die dop­pelte Haushalts­führung hängt vom per­sön­lichen Gren­zs­teuer­satz ab. Die Steuer­erspar­nis von Per­so­n­en mit niedrigem Einkom­men fällt damit geringer aus als die Steuer­erspar­nis von Per­so­n­en mit hohem Einkommen. 

Sofern sich das zu ver­s­teuernde Einkom­men vor Berück­sich­ti­gung der dop­pel­ten Haushalts­führung unter dem Grund­frei­be­trag von EUR 9.744 befind­et, ergibt sich durch die dop­pelte Haushalts­führung über­haupt keine Steuerersparnis.

Beispiel 1

Ein Arbeit­nehmer (Sin­gle) erzielt im Jahr 2021 ein zu ver­s­teuern­des Einkom­men von EUR 9.500. Im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung entste­hen ihm Wer­bungskosten in Höhe von EUR 4.000. Mit let­ztlich EUR 5.500 zu ver­s­teuern­dem Einkom­men im Jahr liegt der Arbeit­nehmer, wie auch schon vor Ansatz der dop­pel­ten Haushalts­führung, unter dem Grund­frei­be­trag von EUR 9.744 und zahlt damit für 2021 keine Einkom­men­steuer. Der Ansatz der Wer­bungskosten für die dop­pelte Haushalts­führung hat damit also keine Auswirkung auf die Steuer­be­las­tung gehabt bzw. zu kein­er zusät­zlichen Steuer­erspar­nis geführt.

Steuer­lich inter­es­sant wird die dop­pelte Haushalts­führung somit erst, wenn das Einkom­men über dem Grund­frei­be­trag liegt.

Beispiel 2

Ein Arbeit­nehmer (Sin­gle) erzielt im Jahr 2021 ein zu ver­s­teuern­des Einkom­men in Höhe von EUR 50.000. Im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung entste­hen ihm Wer­bungskosten in Höhe von EUR 5.500. Ohne die im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung anzuset­zen­den Wer­bungskosten zahlt der Arbeit­nehmer EUR 11.994 Einkom­men­steuer. Nach Berück­sich­ti­gung der Wer­bungskosten für die dop­pelte Haushalts­führung beträgt die Steuer­last nur EUR 9.929. Die Steuer­erspar­nis liegt also bei EUR 2.065.

Die max­i­mal mögliche Steuer­erspar­nis ergibt sich, wenn das Einkom­men im Bere­ich der Reichen­s­teuer (45% Gren­zs­teuer­satz ab EUR 254.447 Einkom­men bei ledi­gen Per­so­n­en) liegt.

Beispiel 3

Ein Arbeit­nehmer (Sin­gle) erzielt im Jahr 2021 ein zu ver­s­teuern­des Einkom­men in Höhe von EUR 300.000. Im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung entste­hen ihm Wer­bungskosten in Höhe von EUR 5.500. Ohne die im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung anzuset­zen­den Wer­bungskosten zahlt der Arbeit­nehmer EUR 117.625 Einkom­men­steuer. Sofern die Per­son jedoch die Ehre­namtspauschale in Anspruch nimmt, beträgt die Steuer­last nur EUR 115.150. Die Steuer­erspar­nis liegt also bei EUR 2.475 und damit nochmal deut­lich­er höher als in Beispiel 2. Die gesamte Steuer­erspar­nis ergibt sich math­e­ma­tisch durch Mul­ti­p­lika­tion der Höhe der Wer­bungskosten mit dem per­sön­lichen Gren­zs­teuer­satz (im Bere­ich der Reichen­s­teuer: 45%): EUR 5.500 x 45% = EUR 2.475.

Gilt die dop­pelte Haushalts­führung für alle Arbeitnehmer?

Ja, die dop­pelte Haushalts­führung gilt sowohl für Angestellte als auch für Beamte.

Gilt die dop­pelte Haushalts­führung auch bei Einzelunternehmern

Ja, die dop­pelte Haushalts­führung gilt auch bei Einzelun­ternehmern. Über § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG sind die im Bere­ich der Arbeit­nehmereinkün­fte ver­ankerten Regelun­gen auch für sämtliche Unternehmer im Sinne des Einkom­men­steuerge­set­zes ana­log anwend­bar. Daher ist die dop­pelte Haushalts­führung nicht nur auf Einzelun­ternehmer, son­dern bspw. auch für Kom­man­di­tis­ten ein­er GmbH & Co. KG relevant.

In manchen Artikeln zur dop­pel­ten Haushalts­führung wird ange­führt, dass die dop­pelte Haushaltsführung 

Gilt die dop­pelte Haushalts­führung auch für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG?

Ja, die dop­pelte Haushalts­führung ist auch für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG anwend­bar. Gesellschafter-Geschäfts­führer wer­den in der Sozialver­sicherung meist als Unternehmer behan­delt, im Steuer­recht gel­ten Sie jedoch als Arbeit­nehmer und beziehen Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit gemäß § 19 EStG. Aus diesem Grunde sind die für Arbeit­nehmer gel­tenden Regelun­gen hin­sichtlich der dop­pel­ten Haushalts­führung für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG maßgebend.

Kön­nen auch alle­in­ste­hende Arbeit­nehmer von den Regelun­gen zur dop­pel­ten Haushalts­führung profitieren?

Ja, auch alle­in­ste­hende Arbeit­nehmer kön­nen die Wer­bungskosten ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung von der Steuer absetzen.

Achtung:

In der Prax­is gestal­tet es sich bei alle­in­ste­hen­den Arbeit­nehmern meist schwieriger, die Voraus­set­zun­gen des Steuer­rechts zur dop­pel­ten Haushalts­führung gegenüber dem Finan­zamt nachzuweisen. Das Finan­zamt äußert meist erhe­bliche Zweifel daran, dass der Lebens­mit­telpunkt nicht am Arbeit­sort sein soll. Bei ver­heirateten Steuerpflichti­gen — und ins­beson­dere beim Vor­liegen von Kindern – wer­den durch das Finan­zamt meist keine Zweifel daran gestellt, dass der Lebens­mit­telpunkt am Fam­i­lien­wohn­sitz beste­ht. Alle­in­ste­hende Arbeit­nehmer soll­ten daher eine entsprechende Doku­men­ta­tion anle­gen, die auch Argu­mente dafür bein­hal­tet, dass der Lebens­mit­tepunkt nicht Arbeit­sort liegt.

Kann die dop­pelte Haushalts­führung auch neben einem EUR 450-Job begrün­det werden?

Prinzip­iell schließen sich eine dop­pelte Haushalts­führung und ein EUR 450-Job nicht gegen­seit­ig aus. Hin­ter­grund ist, dass es dur­chaus möglich ist, neben einem „reg­ulären“ Arbeitsver­hält­nis einen EUR 450-Job zu haben. Der EUR 450-Job bleibt weit­er­hin für den Arbeit­nehmer steuer­lich begün­stigt, während im Rah­men des „reg­ulären“ Arbeitsver­hält­niss­es die Wer­bungskosten für die dop­pelte Haushalts­führung berück­sichtigt werden.

Kann der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer die Kosten der dop­pel­ten Haushalts­führung steuer­frei ersetzen?

Ja, der Arbeit­ge­ber kann dem Arbeit­nehmer die Kosten der dop­pel­ten Haushalts­führung steuer­frei erset­zen. Die geset­zliche Grund­lage hier­für liefert § Nr. 16 EStG, der neben dem steuer­freien Ersatz von Reisekosten, Umzugskosten eben auch den steuer­freien Ersatz von Mehraufwen­dun­gen bei dop­pel­ter Haushalts­führung vorsieht.

Ohne die Ver­ankerung der Regelung im Gesetz müssten die vom Arbeit­ge­ber erstat­teten Aufwen­dun­gen im Rah­men des Lohn­s­teuer­abzugsver­fahrens erst vom Arbeit­nehmer ver­s­teuert wer­den, bevor er die zuge­höri­gen Kosten bei Abgabe sein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung anset­zen kön­nte. Dies würde zu einem spür­baren Liq­uid­ität­snachteil des Arbeit­nehmers führen, da die entsprechende Steuer­erstat­tung erst mit zeitlichem Verzug nach Erlass des Steuerbeschei­ds vere­in­nahmt wer­den könnte. 

Der Kat­a­log der Mehraufwen­dun­gen, die der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer steuer­frei erstat­ten kann, umfasst neben den Kosten der Zeit­woh­nung auch Fahrtkosten und Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen. Daneben sind auch andere Kosten denkbar und möglich, so z.B. Umzugskosten. 

Wichtig – auch im Hin­blick auf (spätere) Prü­fun­gen durch das Finan­zamt – ist, dass die Kosten für die Zweit­woh­nung in der erstat­teten Höhe auch tat­säch­lich ange­fall­en sein soll­ten und der max­i­mal erstat­tbare Betrag EUR 1.000 beträgt. Außer­dem soll­ten die mit der monatlichen Lohnabrech­nung erstat­teten Beträge durch den Arbeit­nehmer anhand geeigneter Unter­la­gen (z.B. Mietver­trag, Kon­toauszüge etc.) nachgewiesen und diese zum Lohnkon­to über­nom­men werden. 

Achtung:

Für die im Rah­men des Lohn­s­teuer­abzugsver­fahrens erstat­teten Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung trägt der Arbeit­ge­ber die Beweis­last gegenüber dem Finan­zamt. Es sollte daher auf eine belast­bare und für Dritte nachvol­lziehbare Doku­men­ta­tion im Lohnkon­to geachtet wer­den, da bei Prü­fun­gen durch das Finan­zamt hohe Nachzahlun­gen sowie darauf ent­fal­l­ende Zin­sen drohen.

Was ist vorteil­hafter: Ansatz der Mehraufwen­dun­gen als Wer­bungskosten im Rah­men der Einkom­men­steuer­erk­lärung oder Ersatz der Mehraufwen­dun­gen durch den Arbeitgeber?

Sofern der Ersatz der Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung zusät­zlich zur ohne­hin vere­in­barten Vergü­tung erfol­gt, ist diese Option die deut­lich vorteil­haftere für den Arbeit­nehmer. Dies liegt daran, dass die Steuer­erstat­tung, die auf den Ansatz von Wer­bungskosten im Rah­men der Einkom­men­steuerver­an­la­gung ent­fällt, in fol­gen­der Höhe erfolgt:

Gren­zs­teuer­satz x Betrag der Werbungskosten.

Gewöhn­lich erhält ein Arbeit­nehmer damit etwa 40% sein­er Wer­bungskosten vom Finan­zamt zurück — und das im Schnitt früh­estens 1 Jahr nach der Zahlung der Werbungskosten.

Beim Ersatz der Mehraufwen­dun­gen durch den Arbeit­ge­ber im Rah­men der monatlichen Lohnabrech­nung erhält der Arbeit­nehmer die von ihm getra­ge­nen Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung mit min­i­malem Verzug. Der wichtig­ste Punkt ist jedoch, dass die Erstat­tung durch den Arbeit­ge­ber in voller Höhe der ihm ent­stande­nen Mehraufwen­dun­gen erfol­gt bzw. erfol­gen kann und damit deut­lich höher ist als die Steuer­erstat­tung, die er durch das Finan­zamt erhal­ten kann.

Hin­weis:

Der Ersatz der Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung durch den Arbeit­ge­ber sollte im Vorhinein schriftlich im Arbeitsver­trag selb­st – oder in einem entsprechen­den Zusatz – fest­ge­hal­ten werden. 

Was ver­ste­ht man unter der sog. unecht­en dop­pel­ten Haushaltsführung?

Eine sog. unechte dop­pelte Haushalts­führung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige eine auswär­tige Tätigkeit ausübt, jedoch keine Haupt­woh­nung unter­hält. In ein­er solchen Kon­stel­la­tion kon­nten in der Ver­gan­gen­heit — trotz fehlen­der Haupt­woh­nung – Wer­bungskosten (Fahrtkosten, Unterkun­ft, Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen) am Arbeit­sort ana­log zur dop­pel­ten Haushalts­führung in einem Über­gangszeitraum gel­tend gemacht wer­den. Im Rah­men ein­er Geset­zesän­derung wurde dann der entsprechende Pas­sus so angepasst, dass das Unter­hal­ten ein­er Haupt­woh­nung zwin­gende Voraus­set­zung zum Abzug der Wer­bungskosten ist. Die unechte dop­pelte Haushalts­führung ist damit steuer­lich nicht mehr begünstigt.

Wo trägt man die dop­pelte Haushalts­führung in der Einkom­men­steuer­erk­lärung ein?

Dies hängt davon ab, welch­er Einkun­ft­sart die dop­pelte Haushalts­führung zuzuord­nen ist, bedeutet also: Wenn die dop­pelte Haushalts­führung im Rah­men der Tätigkeit als Arbeit­nehmer beste­ht, ist die dop­pelte Haushalts­führung in der Anlage N einzu­tra­gen. Im Jahr 2020 sind die Ein­tra­gun­gen für die dop­pelte Haushalts­führung auf Seite 4 der Anlage N vorzunehmen. 

Arbeit­nehmer­pausch­be­trag 2021

Arbeit­nehmer­pausch­be­trag – was ist das?

Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag (auch Wer­bungskosten­pausch­be­trag genan­nt) dient dazu, die dem Arbeit­nehmer im Zusam­men­hang mit sein­er Beschäf­ti­gung ange­fal­l­enen Wer­bungskosten in pauschaler Höhe zu berück­sichti­gen. Damit wird der Arbeit­nehmer grund­sät­zlich davon ent­lastet, seine Wer­bungskosten sep­a­rat zu doku­men­tieren und gegenüber dem Finan­zamt nach­weisen zu müssen. Der Wer­bungskosten­pausch­be­trag wird damit immer von den Ein­nah­men abge­zo­gen, wenn keine Wer­bungskosten nachgewiesen wer­den, die über den Wer­bungskosten­pausch­be­trag hinausgehen. 

Wo ist der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag geset­zlich geregelt?

Die Geset­zliche Reglung find­et sich in § 9a Nr. 1 Buchst. a) EStG. Der Para­graph regelt nicht nur den Arbeit­nehmer­pausch­be­trag, son­dern auch den sog. Ver­sorgungspausch­be­trag in Höhe von EUR 102 bei Ver­sorgungs­bezü­gen (vgl. § 9a Nr. 1 Buchst. b) EStG) sowie den Pausch­be­trag bei bes­timmten Renten in Höhe von eben­falls EUR 102 (§ 9a Nr. 3 EStG).

Wie hoch ist der Arbeitnehmerpauschbetrag?

Aktuell beträgt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag genau EUR 1.000. 

Wirkt sich der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag immer aus bzw. kann dieser auch ver­loren gehen?

Der Wer­bungskosten­pausch­be­trag begün­stigt nur solche Arbeit­nehmer, deren Wer­bungskosten unter dem Wer­bungskosten­pausch­be­trag liegen. Der Grund hier­für liegt darin, dass er nicht zu den tat­säch­lich ange­fal­l­enen Wer­bungskosten hinzugerech­net wird, son­dern diese nur auf Min­dest­niveau anhebt.

Beispiel 1

Ein Arbeit­nehmer bezieht ein Einkom­men von EUR 50.000 pro Jahr. Ihm entste­hen im Rah­men dieser Tätigkeit Wer­bungskosten von EUR 500. Der Arbeit­nehmer prof­i­tiert vom Arbeit­nehmer­pausch­be­trag, da dieser höher als die tat­säch­lich ent­stande­nen Wer­bungskosten ist. Die Wer­bungskosten wer­den damit auf das Min­dest­niveau von EUR 1.000 ange­hoben. Die Einkün­fte des Arbeit­nehmers betra­gen EUR 50.000 — EUR 1.000 = EUR 49.000. Zusät­zlich ist er davon ent­lastet, Wer­bungskosten gegenüber dem Finan­zamt nachzuweisen.

Beispiel 2

Ein Arbeit­nehmer bezieht ein Einkom­men von EUR 40.000 pro Jahr. Ihm entste­hen im Rah­men dieser Tätigkeit Wer­bungskosten von EUR 1.800. Der Arbeit­nehmer prof­i­tiert daher nicht vom Arbeit­nehmer­pausch­be­trag, da dieser niedriger als die tat­säch­lich ent­stande­nen Wer­bungskosten ist. Seine Einkün­fte betra­gen EUR 40.000 — EUR 1.800 = EUR 38.200. Der Arbeit­nehmer muss eine Einkom­men­steuer­erk­lärung beim Finan­zamt einzure­ichen und zusät­zlich die Wer­bungskosten nachweisen.

Wie hoch ist die Steuer­erspar­nis??

Die Steuer­erspar­nis errech­net sich durch fol­gende Formel: 

Ange­set­zte Wer­bungskosten x per­sön­lich­er Grenzsteuersatz

Da der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag für jeden Arbeit­nehmer EUR 1.000 beträgt (und damit in der Formel stets den ange­set­zten Wer­bungskosten entspricht), hängt die indi­vidu­elle Steuer­erspar­nis nur vom per­sön­lichen Gren­zs­teuer­satz ab, der wiederum vom steuerpflichti­gen Einkom­men ab.

Die max­i­male Steuer­erspar­nis durch den Arbeit­nehmer­pausch­be­trag beträgt damit EUR 450. Diese ergibt sich durch die Mul­ti­p­lika­tion der EUR 1.000 mit dem max­i­malen Steuer­satz von 45% (sog. „Reichen­s­teuer“).

Sofern das steuerpflichtige Einkom­men jedoch — vor Berück­sich­ti­gung von Wer­bungskosten — unter dem Grund­frei­be­trag (2021: EUR 9.744) liegt, ergibt sich keine Steuerersparnis.

Kann man den Wer­bungskosten­pausch­be­trag irgend­wie erhöhen?

Der Wer­bungskosten­pausch­be­trag beträgt für jeden Arbeit­nehmer, unab­hängig von der Höhe seines Einkom­mens, seines Fam­i­lien­stands, seines Alters, der Anzahl sein­er Kinder oder der Dauer der Beschäf­ti­gung stets EUR 1.000. 

Gilt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag auch für Beamte?

Da auch Beamte Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit gemäß § 19 EStG beziehen, gilt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag auch für diese. 

Achtung

Bei Pen­sionären gilt eine steuer­liche Beson­der­heit. Diese erhal­ten lediglich den sog. Ver­sorgungs­frei­be­trag von EUR 102, obgle­ich sie steuer­lich als Arbeit­nehmer eingestuft wer­den. Dies hat zur Folge, dass es sich für diese eher lohnt eine Einkom­men­steuer­erk­lärung abzugeben, da bere­its bei einem Über­schre­it­en des Ver­sorgungs­frei­be­trags von EUR 102 eine Steuer­erstat­tung entste­hen kann.

Was gilt bei ein­er unter­jähri­gen Beschäftigung?

Selb­st im Fall, dass das Beschäf­ti­gungsver­hält­nis erst mit­ten im Kalen­der­jahr begin­nt, kommt der volle Arbeit­nehmer­pausch­be­trag zum Abzug, da es sich um einen Jahrbe­trag handelt. 

Beispiel 1

Ein Stu­dent schließt sein Studi­um im Juni 2021 ab. Seine erste Anstel­lung begin­nt ab dem 1. Juli 2021. Obwohl das Arbeitsver­hält­nis in 2021 nur 6 Monate beste­ht, kommt trotz­dem der volle Arbeit­nehmer­pausch­be­trag von EUR 1.000 zur Anwendung.

Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag wird eben­so in voller Höhe berück­sichtigt, wenn das Arbeitsver­hält­nis unter­jährig endet.

Beispiel 2

Ein Arbeit­nehmer kündigt mit Wirkung zum 30. April 2021 seinen Arbeitsver­trag, um anschließend eine Wel­treise anzutreten. Auch hier wird trotz unter­jähriger Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es der volle Arbeit­nehmer­pausch­be­trag berücksichtigt.

Durch vorauss­chauende Pla­nung der unter­jähri­gen Auf­nahme bzw. Beendi­gung eines Arbeitsver­hält­niss­es kann somit die darauf anteilig ent­fal­l­ende Steuer­last min­imiert werden.

Wo trägt man den Arbeit­nehmer­pausch­be­trag in der Einkom­men­steuer­erk­lärung ein?

Als Aus­nahme zu der anson­sten kom­plizierten Bear­beitung der Einkom­men­steuer­erk­lärung (auf­grund des Dschun­gels an Regelun­gen und kom­pliziert­er For­mu­la­re) macht es einem das Steuer­recht hier zur Abwech­slung mal wirk­lich leicht: der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag muss näm­lich nicht extra in der Einkom­men­steuer­erk­lärung bzw. in den Steuer­for­mu­la­ren einge­tra­gen werden.

Wie hoch war der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag in der Vergangenheit?

Schon seit dem Ver­an­la­gungszeitraum 2011 beträgt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag unverän­dert EUR 1.000. Von 2004 bis 2010 hat­te dieser noch EUR 920 betragen.

Gilt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag auch bei einem Minijob?

Bei einem Arbeitsver­hält­nis im Rah­men eines Mini­jobs kommt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag nicht zur Anwen­dung. Dies liegt daran, dass Mini­jobs für Zwecke der Einkom­men­steuerbe­mes­sung nicht rel­e­vant sind. Mini­jobs wer­den näm­lich bei pauschal mit 2% ver­s­teuert. Mit Abführung dieser Steuer durch den Arbeit­ge­ber sind dann alle steuer­lichen Pflicht­en erfüllt. Im Rah­men eines Mini­jobs lassen sich damit allerd­ings auch keine Wer­bungskosten mehr im Rah­men der Einkom­men­steuer­erk­lärung ansetzen.

Kann der Arbeit­ge­ber den Arbeit­nehmer­pausch­be­trag steuer­frei auszahlen?

Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag dient als pauschaler Abzug von Kosten im Rah­men der Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit. Dieser Pausch­be­trag wird bere­its im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren berück­sichtigt bzw. zum Abzug gebracht. Der Arbeit­ge­ber zahlt damit schon einen Teil des Gehalts, der monatlich durch den Wer­bungskosten­pausch­be­trag abgedeckt wird, steuer­frei an den Arbeit­nehmer aus.

Haben Unternehmer auch einen Anspruch in gle­ich­er Höhe?

Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag ste­ht auss­chließlich Arbeit­nehmern (im Sinne des Steuer­rechts) zu. 

Kön­nen Unternehmer trotz­dem irgend­wie vom Arbeit­nehmer­pausch­be­trag profitieren?

Trotz der Lim­i­tierun­gen des deutschen Steuer­rechts möcht­en wir hier Wege aufzeigen, wie auch Unternehmer von den Vorzü­gen des Arbeit­nehmer­pausch­be­trags prof­i­tieren können:

  1. Unternehmer betreiben oft­mals aus außer­s­teuer­lichen Grün­den ihr Geschäfts­form in der Rechts­form der GmbH oder der UG (beschränk­te Haf­tung, besser­er Auße­nauftritt, ein­fachere Bilanzierung). Zur Auszahlung laufend­er monatlich­er Bezüge kön­nen sich die Unternehmer dann von der GmbH oder UG als Arbeit­nehmer anstellen lassen. Steuer­lich beziehen sie damit Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit, die dann wiederum zum Abzug des Arbeit­nehmer­pausch­be­trags in voller Höhe berechtigen.
  2. Unternehmer ste­ht es frei, auch Fam­i­lien­ange­hörige in ihrem Unternehmen anzustellen. Somit kann der Unternehmer zwar nicht unmit­tel­bar, aber doch mit­tel­bar durch das Arbeitsver­hält­nis eines oder mehrerer Fam­i­lien­ange­höriger vom Arbeit­nehmer­pausch­be­trag prof­i­tieren. Zusät­zlich sind die dadurch ent­stande­nen Lohn- und Gehalt­skosten (sowie auch anfal­l­ende Sozialver­sicherungs­beiträge) abzugs­fähige Betrieb­saus­gaben des Unternehmers.
Achtung:

Bei Arbeitsver­hält­nis­sen mit Fam­i­lien­ange­höri­gen sind diverse steuer­liche Fall­stricke zu beachten.

Wie oft kann der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag in Anspruch genom­men werden?

Egal wie viele Arbeitsver­hält­nisse inner­halb eines Jahres bestanden haben: der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag wird nur ein­mal pro Arbeit­nehmer und Kalen­der­jahr gewährt.

Was ist bei Eheleuten zu beachten?

Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag kann grund­sät­zlich von bei­den Ehe­gat­ten in Anspruch genom­men wer­den. Die Wahl der Steuerk­lasse spielt dabei keine Rolle.

Achtung

Es ist nicht möglich, dass ein Ehe­gat­te den vom anderen Ehe­gat­ten nicht genutzten Wer­bungskosten­pausch­be­trag in Anspruch nimmt. Ein Ehe­gat­te kann näm­lich nicht – anders als z.B. beim Grund­frei­be­trag – vom nicht in Anspruch genomme­nen Arbeit­nehmer­pausch­be­trags des anderen Ehe­gat­ten profitieren.

Beispiel 1

Ein Ehe­gat­te bezieht im Jahr 2021 ein Arbeit­seinkom­men aus einem Angestell­tenver­hält­nis in Höhe von EUR 40.000. Der andere Ehe­gat­te geht kein­er Beschäf­ti­gung nach und ist arbeit­s­los. Es kann nur ein Arbeit­nehmer­pausch­be­trag in Anspruch genom­men wer­den. Die steuer­lichen Einkün­fte aus Arbeit­nehmertätigkeit betra­gen damit EUR 39.000.

Da es sich um einen Jahres­frei­be­trag han­delt, spielt die Dauer der Beschäf­ti­gung jedoch keine Rolle. Dies wird in fol­gen­dem Beispiel deutlich.

Beispiel 2

Ein­er der Ehe­gat­ten bezieht von Jan­u­ar bis Mai 2021 ein Arbeit­seinkom­men in Höhe von EUR 30.000. Anschießend ist er arbeit­s­los und bezieht kein Einkom­men mehr. Der andere Ehe­gat­te ist von Jan­u­ar bis Mai 2021 arbeit­s­los (somit kein Einkom­men). Ab Juni 2021 ist er dann als Arbeit­nehmer angestellt und ver­di­ent EUR 35.000. Im Ergeb­nis ste­ht hier nun bei­den Ehe­gat­ten jew­eils der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag von EUR 1.000 zu. Zusam­men betra­chtet ergeben sich Einkün­fte aus Arbeit­nehmertätigkeit von EUR 30.000 — EUR 1.000 + EUR 35.000 — EUR 1.000 = EUR 63.000. 

Beispiel 3

Ein­er der Ehe­gat­ten ist während des gesamten Jahrs 2021 beschäftigt und bezieht ein Einkom­men von EUR 65.000 (also soviel wie bei­de Ehe­gat­ten aus Beispiel 2 gemein­sam). Der andere Ehe­gat­te geht nun ganzjährig kein­er Tätigkeit nach. In diesem Fall betra­gen die (gemein­samen) Einkün­fte aus Arbeit­nehmertätigkeit EUR 65.000 — EUR 1.000 = EUR 64.000 und damit EUR 1.000 mehr in Beispiel 2. 

Was gilt bei beschränk­ter Steuerpflicht?

Auch bei beschränk­ter Steuerpflicht kommt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag zur Anwendung. 

Altersent­las­tungs­be­trag 2021

Was ver­ste­ht man unter dem Altersentlastungsbetrag?

Bei dem Altersent­las­tungs­be­trag han­delt es sich um einen Steuer­frei­be­trag im Einkom­men­steuer­recht, der Steuerpflichti­gen bes­timmten Alters gewährt wird. 

Anlass der Ein­führung des Altersent­las­tungs­be­trags Mitte der 1970er Jahre war die Absicht, die Besteuerung von Alter­seinkün­ften gerechter zu gestal­ten und eine Gle­ich­mäßigkeit hin­sichtlich der steuer­lichen Belas­tung herzustellen. Auf­grund der Änderung der Steuerge­set­ze in Bezug auf die Besteuerung von Renten (ins­beson­dere durch die nachge­lagerte Besteuerung), wur­den auch die Regelun­gen zum Altersent­las­tungs­be­trag im Zeitver­lauf entsprechend durch den Geset­zge­ber angepasst. In Anlehnung an die von Jahr zu Jahr zunehmende Besteuerung von Renten, fällt auch der Altersent­las­tungs­be­trag von Jahr zu Jahr geringer aus.

Die geset­zliche Regelung enthält daher auch eine Tabelle, die in Abhängigkeit des Alters des Anspruchs­berechtigten die Höhe des Altersent­las­tungs­be­trags darstellt (ähn­lich wie § 22 EStG, das den Besteuerungsan­teil bei Renten in Abhängigkeit des Jahrs des Renten­be­ginns aufzeigt).

Wo find­et man im Gesetz die Regelung zum Altersentlastungsbetrag?

Die geset­zliche Regelung zum Altersent­las­tungs­be­trag find­et sich in § 24a EStG.

Gibt es ein BMF-Schreiben, das den Altersent­las­tungs­be­trag behandelt?

In den BMF-Schreiben vom 24. Feb­ru­ar 2005 und 23. Mai 2007 wer­den Einzel­fra­gen des Altersent­las­tungs­be­trags behandelt.

Was sind die Voraus­set­zun­gen zur Inanspruch­nahme des Altersentlastungsbetrags?

Um den Altersent­las­tungs­be­trag in Anspruch nehmen zu kön­nen, muss das 64. Leben­s­jahr vor Beginn des Ver­an­la­gungszeitraums vol­len­det wor­den sein. Außer­dem begün­stigt der Altersent­las­tungs­be­trag nur bes­timmte Einkun­ft­sarten; die Inanspruch­nahme des Altersent­las­tungs­be­trags ist daher auch an das Vor­liegen bes­timmter Einkun­ft­sarten geknüpft.

Wie berech­net sich der Altersentlastungsbetrag?

Zen­tral für die Berech­nung des Altersent­las­tungs­be­trags ist, dass es 2 Bemes­sungs­grund­la­gen gibt:

  • Arbeit­seinkom­men (vor Abzug von Wer­bungskosten und Frei­be­trä­gen), jedoch ohne Ver­sorgungs­bezüge und
  • Pos­i­tive Summe der Nicht-Arbeit­seinkün­fte (nach Abzug von Wer­bungskosten bzw. Betrieb­saus­gaben), jedoch ohne Leibrenten.

Der Altersent­las­tungs­be­trag berech­net sich dann aus einem Prozentsatz, jew­eils mul­ti­pliziert mit den bei­den Bemes­sungs­grund­la­gen. Der Prozentsatz ergibt sich aus ein­er im Gesetz aufge­führten Tabelle und richtet sich let­ztlich nach dem Alter. Zusät­zlich ist noch ein Höch­st­be­trag zu beacht­en, der sich auch am Alter orientiert.

Der Prozentsatz und der Höch­st­be­trag wer­den auf Leben­szeit festgeschrieben. 

Beispiel:

Ein ledi­ger Steuerpflichtiger ist im Jahr 1956 geboren. In 2021 hat er einen Brut­toar­beit­slohn in Höhe von EUR 4.000, eine Angestell­tenver­sicherungsrente in Höhe von EUR 15.000, Einkün­fte aus einem Gewerbe in Höhe von EUR 3.000 sowie Ver­luste aus Ver­mi­etung ein­er Woh­nung in Höhe von EUR 2.000. Der Altersent­las­tungs­be­trag berech­net sich wie folgt:

  • 15,2 % des Brut­toar­beit­slohns = 15,2 % x EUR 4.000 = EUR 608 sowie
  • 15,2 % der Nicht-Arbeit­seinkün­fte = 15,2 % x (EUR 3.000 — EUR 2.000) = EUR 152.

Bei­de Beträge sind nun zunächst zusam­men­zurech­nen, bevor sie mit dem zuläs­si­gen Höch­st­be­trag ver­gle­ichen wer­den: EUR 608 + EUR 152 = EUR 760. Da der zuläs­sige Höch­st­be­trag nur EUR 722 beträgt, erhält der Steuerpflichtige für 2021 Altersent­las­tungs­be­trag in Höhe von EUR 722.

Wird pauschal ver­s­teuert­er Arbeit­slohn in die Bemes­sungs­grund­lage einbezogen?

Nein, in die Bemes­sungs­grund­lage wird kein pauschal ver­s­teuert­er Arbeit­slohn ein­be­zo­gen. Der Altersent­las­tungs­be­trag wird damit durch pauschal ver­s­teuerten Arbeit­slohn nicht beeinflusst.

Wer­den steuer­freie Zuwen­dun­gen des Arbeit­ge­bers in die Bemes­sungs­grund­lage einbezogen?

Nein, steuer­freie Zuwen­dun­gen des Arbeit­ge­bers wer­den nicht in die Bemes­sungs­grund­lage ein­be­zo­gen und erhöhen damit nicht den Altersentlastungsbetrag.

Ist der Altersent­las­tungs­be­trag auf steuer­freie Einkün­fte anwendbar?

Nein, der Altersent­las­tungs­be­trag ist nicht auf steuer­freie Einkün­fte anwend­bar. Dies geht auf Urteile des BFH und des FG München zurück.

Wie wirkt sich der Altersent­las­tungs­be­trag aus bei der Berech­nung des Einkommens?

Der Altersent­las­tungs­be­trag wird von der Summe der Einkün­fte abge­zo­gen, um zum Gesamt­be­trag der Einkün­fte zu gelan­gen. Neben dem Altersent­las­tungs­be­trag wer­den auch der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende sowie der Frei­be­trag für Land- und Forstwirte von der Summe der Einkün­fte abge­zo­gen, um den Gesamt­be­trag der Einkün­fte zu ermitteln.

Der Altersent­las­tungs­be­trag min­dert damit let­ztlich das zu ver­s­teuernde Einkom­men; es han­delt sich nicht um einen Steuer­abzug, der die Einkom­men­steuer selb­st in gle­ich­er Höhe mindert.

Wer­den Kap­i­talerträge in die Bemes­sungs­grund­lage des Altersent­las­tungs­be­trags einbezogen?

Kap­i­talerträge, die der Abgel­tungss­teuer unter­liegen, wer­den nicht in die Bemes­sungs­grund­lage des Altersent­las­tungs­be­trags ein­be­zo­gen. Dies geht aus einem Urteil des BFH vom 25. April 2017 zurück.

Entschei­det sich der Steuerpflichtige hinge­gen für die Möglichkeit nach § 32d Abs. 6 EStG, Kap­i­talerträge nicht der Abgel­tungss­teuer, son­dern der tar­i­flichen Einkom­men­steuer zu unter­w­er­fen, kommt auch der Altersent­las­tungs­be­trag zur Anwendung.

Erhal­ten beschränkt Steuerpflichtige auch den Altersentlastungsbetrag?

Ja, der Altersent­las­tungs­be­trag gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige. 

Wird der Altersent­las­tungs­be­trag im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren berücksichtigt?

Ja, der Altersent­las­tungs­be­trag wird bere­its im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren berück­sichtigt. Ein Frei­be­trag wird dabei nicht in die Bemes­sungs­grund­lage mit einbezogen.

Wie ver­hält sich der Altersent­las­tungs­be­trag bei zusam­men­ver­an­lagten Ehegatten?

Die dem Altersent­las­tungs­be­trag zugrunde liegende Berech­nung wird bei zusam­men­ver­an­lagten Ehe­gat­ten für jeden der bei­den Ehe­gat­ten sep­a­rat durchge­führt. Dies hat zur Folge, dass nur der­jenige Ehe­gat­te vom Altersent­las­tungs­be­trag prof­i­tieren kann, der dessen Voraus­set­zun­gen erfüllt.

Hat der Altersent­las­tungs­be­trag Ein­fluss auf die Berech­nung der außeror­dentlichen Einkünfte?

Nein, der Altersent­las­tungs­be­trag hat keinen Ein­fluss auf die Berech­nung der außeror­dentlichen Einkünfte. 

Kann durch den Altersent­las­tungs­be­trag auch ein neg­a­tives Einkom­men entstehen?

Ja, durch den Altersent­las­tungs­be­trag kann auch ein neg­a­tives Einkom­men entste­hen bzw. ein bere­its neg­a­tives Einkom­men erhöht wer­den, was zur Folge hat, dass dieser im Bescheid über die geson­derte Fest­stel­lung des verbleiben­den Ver­lustvor­trags ver­lus­ter­höhend berück­sichtigt wird. Dies hat das FG Köln in einem Urteil vom 12.12.2008 bestätigt. 

Wie hoch ist die Steuer­erspar­nis durch den Altersentlastungsbetrag?

Die Steuer­erspar­nis durch den Altersent­las­tungs­be­trag hängt vom per­sön­lichen Gren­zs­teuer­satz ab. Die Steuer­erspar­nis von Per­so­n­en mit niedrigem Einkom­men fällt damit geringer aus als die Steuer­erspar­nis von Per­so­n­en mit hohem Einkom­men. Da der Altersent­las­tungs­be­trag durch den Höch­st­be­trag gedeck­elt ist, lässt sich die min­i­male und die max­i­male Steuer­erspar­nis leicht berechnen.

Sofern sich das zu ver­s­teuernde Einkom­men vor Berück­sich­ti­gung des Altersent­las­tungs­be­trags unter dem Grund­frei­be­trag von EUR 9.744 befind­et, ergibt sich durch den Altersent­las­tungs­be­trag über­haupt keine Steuerersparnis.

Die max­i­mal mögliche Steuer­erspar­nis ergibt sich für einen Steuerpflichti­gen, der im 2021 erst­mals den Altersent­las­tungs­be­trag erhält, bei einem Einkom­men im Bere­ich der Reichen­s­teuer (45 % Gren­zs­teuer­satz ab EUR 254.447 Einkom­men bei ledi­gen Personen):

45 % x EUR 722 = EUR 324,90.

Wo muss der Altersent­las­tungs­be­trag in der Einkom­men­steuer­erk­lärung einge­tra­gen werden?

Der Altersent­las­tungs­be­trag wird automa­tisch durch das Finan­zamt berück­sichtigt und muss nicht extra in der Einkom­men­steuer­erk­lärung einge­tra­gen werden. 

Achtung:

Rech­nen Sie den Altersent­las­tungs­be­trag, wie er im Einkom­men­steuerbescheid zum Abzug kommt, selb­st nochmal nach. In der Ver­gan­gen­heit kam es hier desöfteren zu Fehlern durch das Finan­zamt, die nach Ablauf der Ein­spruchs­frist nicht mehr kor­rigiert wer­den können.

Noch fra­gen? Wir berat­en Sie gerne.