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Inhaltsverzeichnis

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Was ver­ste­ht man unter ein­er dop­pel­ten Haushaltsführung?

Eine dop­pelte Haushalts­führung beze­ich­net eine Kon­stel­la­tion, in der ein Arbeit­nehmer aus beru­flichen Grün­den neben seinem Haupthaushalt einen weit­eren Haushalt hat. 

Ent­ge­gen der oft­mals getätigten Aus­sagen stellen die Regelun­gen des Geset­zge­bers im Einkom­men­steuerge­setz (EStG) zur dop­pel­ten Haushalts­führung keine beson­dere Möglichkeit des Wer­bungskosten­abzugs für Arbeit­nehmer, son­dern eine Ein­schränkung des Wer­bungskosten­abzugs dar. Jedoch ste­hen dieser Ein­schränkung ver­fas­sungsrechtliche Bedenken gegenüber, so dass es in den let­zten Jahren und Jahrzehn­ten einen umfan­gre­ichen Kat­a­log an Gericht­sentschei­dun­gen gegeben hat, die die Regelun­gen des Geset­zge­bers anhand der Lebenswirk­lichkeit­en viel­er Steuerpflichtiger aus­gelegt haben.

Auf­grund der zunehmenden Mobil­ität der Arbeit­nehmer gewin­nen die Regelun­gen und Gericht­surteile zur dop­pel­ten Haushalt­führung an prak­tis­ch­er Bedeu­tung für viele Steuerpflichtige und deren Familien. 

Wo find­et man im Gesetz die Regelun­gen zur dop­pel­ten Haushaltsführung?

Die geset­zliche Regelung zur dop­pel­ten Haushalts­führung find­et sich in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG und § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG.

Gibt es ein BMF-Schreiben, das die dop­pelte Haushalts­führung umfassend behandelt?

Mit BMF-Schreiben vom 25. Novem­ber 2020 hat das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen den bis dahin gülti­gen Erlass zur steuer­lichen Behand­lung der Reisekosten von Arbeit­nehmern über­ar­beit­et. Zwar beschäftigt sich der neue Erlass nicht haupt­säch­lich mit den steuer­lichen Aspek­ten der dop­pel­ten Haushalts­führung oder erläutert diese gar umfassend, jedoch gibt es einige Begriffs­bes­tim­mungen und Grund­sätze aus dem Reisekosten­recht, die bei ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung ana­log anzuwen­den sind (z.B. Def­i­n­i­tion ein­er Tätigkeitsstätte). Außer­dem wid­met der Erlass speziell einzelne Abschnitte der dop­pel­ten Haushaltsführung.

Was sind die Voraus­set­zun­gen der dop­pel­ten Haushaltsführung?

In diversen Artikeln und Pub­lika­tio­nen wer­den entwed­er 3, 4 oder gar noch mehr Voraus­set­zun­gen genan­nt, die zur steuer­lichen Berück­sich­ti­gung der durch einen dop­pel­ten Haushalt verur­sacht­en Mehraufwen­dun­gen vor­liegen müssen. Dieser Artikel ori­en­tiert sich an den im Gesetz definierten Voraussetzungen.

Es müssen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG fol­gende Voraus­set­zun­gen erfüllt werden:

  • Beru­fliche Veranlassung,
  • Unter­hal­ten eines eige­nen Haus­stands (= Haupt­woh­nung) außer­halb des Arbeit­sortes sowie
  • Unter­hal­ten ein­er Woh­nung (=Zweit­woh­nung) am Arbeitsort.

Nur wenn alle 3 Voraus­set­zun­gen gle­ichzeit­ig erfüllt sind, wer­den die Mehraufwen­dun­gen für die dop­pelte Haushalts­führung durch das Finan­zamt anerkan­nt und es kann zu ein­er Steuer­erstat­tung kom­men. In den fol­gen­den Abschnit­ten wer­den die einzel­nen Voraus­set­zun­gen näher erläutert.

Hin­weis:

Im Gesetz sowie in son­sti­gen rel­e­van­ten Ver­laut­barun­gen find­et sich meist der Aus­druck „Ort der ersten Tätigkeitsstätte“. Dieser Aus­druck beze­ich­net den Ort bzw. Arbeit­splatz, an dem der Arbeit­nehmer regelmäßig zur Erbringung sein­er Arbeit tätig wird. Aus Vere­in­fachungs­grün­den wird dieser Ort im Fol­gen­den als „Arbeit­splatz“ bezeichnet.

Wann genau liegt eine beru­fliche Ver­an­las­sung für eine dop­pelte Haushalts­führung vor?

Aus den Lohn­s­teuer­richtlin­ien sowie der Recht­sprechung ist zu ent­nehmen, dass beim Bezug ein­er Zweit­woh­nung auf­grund ein­er Abor­d­nung bzw. Ver­set­zung oder beim Antritt eines neuen Arbeit­splatzes ein­deutig eine beru­fliche Ver­an­las­sung gegeben ist. Die Zweit­woh­nung wird dann wegen des schnelleren und sicher­eren Erre­ichens des Arbeit­splatzes errichtet, also aus beru­flich­er Veranlassung.

Entschei­dend ist einzig, dass der Zwei­thaushalt am Ort des Arbeit­splatzes aus beru­flichen Grün­den bezo­gen wurde. Daher ist es auch unschädlich, wenn nachrangig auch pri­vate Gründe für den Bezug dieser Zweit­woh­nung beste­hen. Der BFH hat sog­ar entsch­ieden, dass eine Ver­lagerung des Fam­i­lien­wohn­sitzes vom Ort des Arbeit­splatzes bei gle­ichzeit­igem Bezug ein­er Zweit­woh­nung zum Auf­suchen des Arbeit­splatzes ein­er beru­flichen Ver­an­las­sung nicht wider­spricht und die Mehraufwen­dun­gen für die Zweit­woh­nung damit steuer­lich anzuerken­nen sind.

Her­vorzuheben ist auch die Recht­sprechung des BFH, nach der bei ein­er Heirat zweier Men­schen, die an ver­schiede­nen Orten wohnen, eine beru­fliche Ver­an­las­sung zum Beibehal­ten der Woh­nun­gen gegeben ist und in diesem Zusam­men­hang auch die Wahl ein­er der bei­den Woh­nung als Fam­i­lien­heim dem nicht entgegensteht.

Welche Anforderun­gen wer­den an die Haupt­woh­nung außer­halb des Ortes des Arbeit­splatzes gestellt?

Das zen­trale Kri­teri­um an die Haupt­woh­nung außer­halb des Arbeit­sorts, dass dieser den Lebens­mit­telunkt des Arbeit­nehmers darstellt. Für die Frage, ob bei ein­er Woh­nung dann wirk­lich der Lebens­mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen eines Arbeit­nehmers vor­liegt, gibt es keine durch den Geset­zge­ber oder die Recht­sprechung definierten Voraus­set­zun­gen; es ist stattdessen (durch das Finanzgericht als Tat­sachenin­stanz) durch eines Gesamtwürdi­gung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei kön­nen u.a. fol­gende Aspek­te in die Beurteilung ein­fließen: soziale und famil­iäre Ver­hält­nisse, Ent­fer­nung zwis­chen den bei­den Woh­nun­gen, Ausstat­tung der Woh­nun­gen, Dauer des Aufen­thalts in der Haupt­woh­nung, melderechtliche Ver­hält­nisse, Beschäf­ti­gungs­dauer, Vereinszugehörigkeiten.

Ein bedeu­ten­des Indiz für das Vor­liegen des Mit­telpunk­ts der Lebensin­ter­essen ist neben der finanziellen Beteili­gung (näheres weit­er unten im Abschnitt) die per­sön­liche Mitwirkung des Arbeit­nehmers. Der BFH sieht eine per­sön­liche Mitwirkung bei einem Ein­fluss, der das (gemein­same) Leben in der Woh­nung nach­haltig prägt. Hier­bei kön­nen auch die Anwe­sen­heit­szeit­en bzw. die Anzahl der Heim­fahrten eine wichtige Rolle spielen.

Im Rah­men ein­er Geset­zesüber­ar­beitung hat der Geset­zge­ber die Voraus­set­zun­gen für das Vor­liegen ein­er Haupt­woh­nung außer­halb Arbeit­sorts nach und nach ver­schärft und ver­langt seit dem Ver­an­la­gungszeitraum 2014 neben dem „Innehaben ein­er Woh­nung“ auch expliz­it eine „finanzielle Beteili­gung an den Kosten der Lebensführung“.

Hin­sichtlich des „Innehabens ein­er Woh­nung“ fordert das Gesetz nicht, dass die Haupt­woh­nung des Arbeit­nehmers in dessen (alleinigem) Eigen­tum ste­ht; eine Nutzung der Woh­nung auf­grund Mietver­trags, aber auch son­stige Nutzungsmod­elle sind möglich. Notwendig ist nur, dass er die Woh­nung aus eigen­em Recht (bzw. gemein­sam mit dem Ehep­art­ner oder einem Mit­be­wohn­er) nutzt. 

Die früher gängige Prax­is, dass einem Arbeit­nehmer lediglich ein unent­geltlich bei seinen Eltern zur Ver­fü­gung ste­hen­des (Kinder-)Zimmer oder auch eine unent­geltlich über­lassene Woh­nung als Haupt­woh­nung dient, wird steuer­lich nicht mehr als dop­pelte Haushalts­führung anerkan­nt. Seit dem Ver­an­la­gungszeitraum 2014 wurde expliz­it eine finanzielle Beteili­gung an den Kosten der Lebens­führung durch den Arbeit­nehmer als Bedin­gung im Gesetz ver­ankert. Eine der­ar­tige finanzielle Beteili­gung muss über Bagatell­be­träge hin­aus­ge­hen. Ab ein­er Höhe von 10% der monatlich regelmäßig anfal­l­en­den Kosten (z.B. Miete samt Nebenkosten, Lebens­mit­tel sowie son­stige Dinge des täglichen Bedarfs) erken­nt das Finan­zamt die finanzielle Beteili­gung durch Bar­leis­tun­gen an. Eine finanzielle Beteili­gung bei weniger als 10% führt nicht notwendi­ger­weise zu einem Ver­sagen des Wer­bungskosten­abzugs; in diesem Fall wäre eine (zusät­zlich) auf alter­na­tivem Weg erfol­gte finanzielle Beteili­gung nachzuweisen. Ehe­gat­ten oder Lebenspart­ner prof­i­tieren von der Regelung, dass bei Vor­liegen der Steuerk­lassen 3, 4 oder 5 kein Nach­weis über eine finanzielle Beteili­gung erbracht wer­den muss.

Auf welchem Weg die finanzielle Beteili­gung erfol­gt, liegt in der Wahl des Arbeit­nehmers; so ist neben der Zahlung von Geld­be­trä­gen die Beteili­gung auch über die Anschaf­fung von Gegen­stän­den oder die Über­nahme von Kosten möglich. Die Herkun­ft der Mit­tel ist dabei irrel­e­vant; so hat der BFH in einem Urteil selb­st eine Beteili­gung aus erhal­te­nen Kindergeldzahlun­gen erlaubt.

Hin­weis:

Die Höhe der finanziellen Beteili­gung als auch der Durch­führungsweg (bar, Über­weisung, Über­nahme von Kosten etc.) soll­ten genau doku­men­tiert wer­den. Dabei sollte die Bagatell­gren­ze in Höhe von 10% deut­lich über­schrit­ten wer­den; daher sollte eine genaue Berech­nung der Gesamtkosten der Haupt­woh­nung angelegt wer­den, die sämtliche Kostenbe­standteile umfasst.

Was gilt für die Zweit­woh­nung am Arbeitsort?

Der Bezug ein­er Woh­nung am Arbeit­sort find­et meist statt, um den täglichen Weg zur Arbeit zu vere­in­fachen bzw. zu verkürzen – sofern das tägliche Pen­deln von der Haupt­woh­nung nicht zumut­bar ist. Bei ein­er Zweit­woh­nung, die der dop­pel­ten Haushalts­führung dienen soll, erwartet das Finan­zamt daher eine bes­timmte Nähe zum Arbeit­splatz. Es liegen aus diesem Grund viele Gericht­sentschei­dun­gen vor, die sich dem The­ma gewid­met haben, welche Ent­fer­nung eine Zweit­woh­nung zum Arbeit­splatz noch max­i­mal haben kann, um als Zweit­woh­nung steuer­lich anerkan­nt zu wer­den. So wurde bspw. entsch­ieden, dass sich die Woh­nung nicht in unmit­tel­bar­er Nähe zum Arbeit­splatz befind­en muss, son­dern auch eine Zweit­woh­nung mit ein­er Fahrtzeit von ein­er Stunde den Anforderun­gen genügt. In der Geset­zes­be­grün­dung im Rah­men der Über­ar­beitung von § 9 EStG hat der Geset­zge­ber ange­führt, dass vere­in­fachend von ein­er Zweit­woh­nung aus­ge­gan­gen wer­den kann, wenn der Weg von der Zweit­woh­nung zum Arbeit­splatz weniger als die Hälfte der Ent­fer­nung der kürzesten Straßen­verbindung zwis­chen der Haupt­woh­nung beim Mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen und dem Arbeit­splatz beträgt. 

Neben der Ent­fer­nung zur ersten Tätigkeit­stätte ist auch die Aus­gestal­tung und Beschaf­fen­heit der Zweit­woh­nung selb­st ein wichtiges Kri­teri­um, wenn es um die steuer­liche Anerken­nung geht. Die Zweit­woh­nung muss dem Arbeit­nehmer ständig zur Nutzung zur Ver­fü­gung ste­hen, wodurch bspw. Das Über­nacht­en in wech­sel­nden Hotels nicht zum Wer­bungskosten­abzug berechtigt. Ste­ht ein Hotelz­im­mer dem Arbeit­nehmer jedoch dauer­haft zur Ver­fü­gung, wird es steuer­lich anerkannt. 

Außer­dem muss sich die Woh­nung am Arbeit­sort klar von der Haupt­woh­nung abgren­zen, der den Mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen darstellt. Entwick­elt sich die Zweit­woh­nung gar im Zeitver­lauf zum Mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen, liegt dadurch keine steuer­lich anzuerken­nende dop­pelte Haushalts­führung (mehr) vor.

Welche Kosten fall­en unter „notwendi­ge Mehraufwendungen“?

Unter den son­sti­gen Mehraufwen­dun­gen sind ins­beson­dere Woh­nungskosten, Fahrtkosten bzw. Fam­i­lien­heim­fahrten sowie Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen zu ver­ste­hen. Neben diesen Koste­narten kön­nen aber auch andere Kosten steuer­min­dernd berück­sichtigt werden.

Allen Kosten, die im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung ange­set­zt wer­den kön­nen, ist gemein­sam, dass sie nicht unangemessen hoch sein dür­fen. Dieser Grund­satz geht aus der höch­strichter­lichen Recht­sprechung des BFH hervor.

In welch­er Höhe sind die Kosten für eine Woh­nung von der Steuer absetzbar?

Die Kosten für die Zweit­woh­nung sind bis zu einem Betrag von max­i­mal EUR 1.000 pro Monat von der Steuer abset­zbar. Dieser Höch­st­be­trag wurde ab dem Ver­an­la­gungszeitraum 2014 im Gesetz ver­ankert. Es han­delt sich dabei um einen Monats­be­trag; nicht aus­geschöpfte Beträge eines Monats kön­nen in anderen Monat­en des gle­ichen Ver­an­la­gungszeitraums genutzt wer­den, so dass in einzel­nen Monat­en ein Abzug von Unter­halt­skosten von mehr als EUR 1.000 ermöglicht wer­den kann. 

Dieser Höch­st­be­trag kann sich entwed­er auf ein Mietver­hält­nis beziehen, das der Zweit­woh­nung zugrunde liegt, oder aber auch auf Woh­nung­seigen­tum des Arbeit­nehmers. Bei einem Mietver­hält­nis wer­den die Woh­nungsmi­ete, Betrieb­skosten, Miete eines Kfz-Stellplatzes, Rund­funkbeitrag, Zweit­wohn­sitzs­teuer oder auch die Kosten für die Pflege und Reini­gung der Zweit­woh­nung durch den Höch­st­be­trag abgedeckt. Bei Woh­nung­seigen­tum fall­en die Abschrei­bung, Finanzierungszin­sen, Kosten für Instand­hal­tun­gen und Repara­turen sowie andere Nebenkosten in den Höch­st­be­trag rein.

Welche Fahrtkosten kön­nen im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung von der Steuer abge­set­zt werden?

Bei der dop­pel­ten Haushalts­führung kön­nen die Kosten für fol­gende Fahrten steuer­lich berück­sichtigt werden:

  • Erste und let­zte Fahrt von der Haupt­woh­nung zum Arbeit­splatz und zurück,
  • Fam­i­lien­heim­fahrten sowie
  • Fahrten zum Arbeitsplatz.

Für die Kosten der ersten und der let­zten Fahrt kön­nen die dem Steuerpflichti­gen tat­säch­lich ent­stande­nen Fahrtkosten steuer­lich gel­tend gemacht werden. 

Als Fam­i­lien­heim­fahrten kön­nen jede Woche eine Fahrt von der Haupt­woh­nung zum Arbeit­splatz und zurück gel­tend gemacht wer­den. Hier kommt eine Ent­fer­nungspauschale in Höhe von EUR 0,30 pro Ent­fer­nungskilo­me­ter zur Anwendung.

Wie andere Arbeit­nehmer auch, kann der Steuerpflichtige für die Wege zwis­chen sein­er Zweit­woh­nung die Ent­fer­nungspauschale in Höhe von EUR 0,30 pro Ent­fer­nungskilo­me­ter als Wer­bungskosten anset­zen. Diese Fahrtkosten sind unab­hängig von der Beurteilung der dop­pel­ten Haushalts­führung durch das Finan­zamt gewährt.

Wie wer­den Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen bei ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung berücksichtigt?

Das Gesetz regelt in § 9 Abs. 4a Satz 12 EStG aus­drück­lich den Abzug von Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen bei ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung. Danach gel­ten die geset­zlichen Verpfle­gungspauschalen für eine Über­gangszeit von 3 Monat­en nach Begrün­dung der dop­pel­ten Haushaltsführung.

Welche anderen Kosten kön­nen noch abge­set­zt wer­den im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung bzw. sind zu beachten?

In die geset­zliche Höch­st­gren­ze von EUR 1.000 für die Kosten der Unterkun­ft fall­en nicht die Kosten für Ein­rich­tungs­ge­gen­stände oder auch Haus­rat, für die bei­de vere­in­fachend bei ein­er Summe von EUR 5.000 (inklu­sive Umsatzs­teuer) eine Notwendigkeit unter­stellt wird. Außer­dem kön­nen noch Arbeitsmit­tel und Mak­lerkosten, die eben­falls nicht unter die Höch­st­gren­ze der Unter­halt­skosten fall­en, berück­sichtigt werden.

Wie sieht es mit dem Abzug der Kosten für ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer bei ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung aus?

Die Gel­tend­machung ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung schließt den Abzug der Wer­bungskosten für ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer grund­sät­zlich nicht aus. Es ist jedoch darauf zu acht­en, die bei­den The­menge­bi­ete sauber voneinan­der zu tren­nen bzw. zu beurteilen. Außer­dem dür­fen ent­standene Kosten nicht dop­pelt abge­set­zt werden.

Wie hoch ist die Steuer­erspar­nis durch die dop­pelte Haushaltsführung?

Die Steuer­erspar­nis durch die dop­pelte Haushalts­führung hängt vom per­sön­lichen Gren­zs­teuer­satz ab. Die Steuer­erspar­nis von Per­so­n­en mit niedrigem Einkom­men fällt damit geringer aus als die Steuer­erspar­nis von Per­so­n­en mit hohem Einkommen. 

Sofern sich das zu ver­s­teuernde Einkom­men vor Berück­sich­ti­gung der dop­pel­ten Haushalts­führung unter dem Grund­frei­be­trag von EUR 9.744 befind­et, ergibt sich durch die dop­pelte Haushalts­führung über­haupt keine Steuerersparnis.

Beispiel 1

Ein Arbeit­nehmer (Sin­gle) erzielt im Jahr 2021 ein zu ver­s­teuern­des Einkom­men von EUR 9.500. Im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung entste­hen ihm Wer­bungskosten in Höhe von EUR 4.000. Mit let­ztlich EUR 5.500 zu ver­s­teuern­dem Einkom­men im Jahr liegt der Arbeit­nehmer, wie auch schon vor Ansatz der dop­pel­ten Haushalts­führung, unter dem Grund­frei­be­trag von EUR 9.744 und zahlt damit für 2021 keine Einkom­men­steuer. Der Ansatz der Wer­bungskosten für die dop­pelte Haushalts­führung hat damit also keine Auswirkung auf die Steuer­be­las­tung gehabt bzw. zu kein­er zusät­zlichen Steuer­erspar­nis geführt.

Steuer­lich inter­es­sant wird die dop­pelte Haushalts­führung somit erst, wenn das Einkom­men über dem Grund­frei­be­trag liegt.

Beispiel 2

Ein Arbeit­nehmer (Sin­gle) erzielt im Jahr 2021 ein zu ver­s­teuern­des Einkom­men in Höhe von EUR 50.000. Im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung entste­hen ihm Wer­bungskosten in Höhe von EUR 5.500. Ohne die im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung anzuset­zen­den Wer­bungskosten zahlt der Arbeit­nehmer EUR 11.994 Einkom­men­steuer. Nach Berück­sich­ti­gung der Wer­bungskosten für die dop­pelte Haushalts­führung beträgt die Steuer­last nur EUR 9.929. Die Steuer­erspar­nis liegt also bei EUR 2.065.

Die max­i­mal mögliche Steuer­erspar­nis ergibt sich, wenn das Einkom­men im Bere­ich der Reichen­s­teuer (45% Gren­zs­teuer­satz ab EUR 254.447 Einkom­men bei ledi­gen Per­so­n­en) liegt.

Beispiel 3

Ein Arbeit­nehmer (Sin­gle) erzielt im Jahr 2021 ein zu ver­s­teuern­des Einkom­men in Höhe von EUR 300.000. Im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung entste­hen ihm Wer­bungskosten in Höhe von EUR 5.500. Ohne die im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung anzuset­zen­den Wer­bungskosten zahlt der Arbeit­nehmer EUR 117.625 Einkom­men­steuer. Sofern die Per­son jedoch die Ehre­namtspauschale in Anspruch nimmt, beträgt die Steuer­last nur EUR 115.150. Die Steuer­erspar­nis liegt also bei EUR 2.475 und damit nochmal deut­lich­er höher als in Beispiel 2. Die gesamte Steuer­erspar­nis ergibt sich math­e­ma­tisch durch Mul­ti­p­lika­tion der Höhe der Wer­bungskosten mit dem per­sön­lichen Gren­zs­teuer­satz (im Bere­ich der Reichen­s­teuer: 45%): EUR 5.500 x 45% = EUR 2.475.

Gilt die dop­pelte Haushalts­führung für alle Arbeitnehmer?

Ja, die dop­pelte Haushalts­führung gilt sowohl für Angestellte als auch für Beamte.

Gilt die dop­pelte Haushalts­führung auch bei Einzelunternehmern

Ja, die dop­pelte Haushalts­führung gilt auch bei Einzelun­ternehmern. Über § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG sind die im Bere­ich der Arbeit­nehmereinkün­fte ver­ankerten Regelun­gen auch für sämtliche Unternehmer im Sinne des Einkom­men­steuerge­set­zes ana­log anwend­bar. Daher ist die dop­pelte Haushalts­führung nicht nur auf Einzelun­ternehmer, son­dern bspw. auch für Kom­man­di­tis­ten ein­er GmbH & Co. KG relevant.

In manchen Artikeln zur dop­pel­ten Haushalts­führung wird ange­führt, dass die dop­pelte Haushaltsführung 

Gilt die dop­pelte Haushalts­führung auch für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG?

Ja, die dop­pelte Haushalts­führung ist auch für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG anwend­bar. Gesellschafter-Geschäfts­führer wer­den in der Sozialver­sicherung meist als Unternehmer behan­delt, im Steuer­recht gel­ten Sie jedoch als Arbeit­nehmer und beziehen Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit gemäß § 19 EStG. Aus diesem Grunde sind die für Arbeit­nehmer gel­tenden Regelun­gen hin­sichtlich der dop­pel­ten Haushalts­führung für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG maßgebend.

Kön­nen auch alle­in­ste­hende Arbeit­nehmer von den Regelun­gen zur dop­pel­ten Haushalts­führung profitieren?

Ja, auch alle­in­ste­hende Arbeit­nehmer kön­nen die Wer­bungskosten ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung von der Steuer absetzen.

Achtung:

In der Prax­is gestal­tet es sich bei alle­in­ste­hen­den Arbeit­nehmern meist schwieriger, die Voraus­set­zun­gen des Steuer­rechts zur dop­pel­ten Haushalts­führung gegenüber dem Finan­zamt nachzuweisen. Das Finan­zamt äußert meist erhe­bliche Zweifel daran, dass der Lebens­mit­telpunkt nicht am Arbeit­sort sein soll. Bei ver­heirateten Steuerpflichti­gen — und ins­beson­dere beim Vor­liegen von Kindern – wer­den durch das Finan­zamt meist keine Zweifel daran gestellt, dass der Lebens­mit­telpunkt am Fam­i­lien­wohn­sitz beste­ht. Alle­in­ste­hende Arbeit­nehmer soll­ten daher eine entsprechende Doku­men­ta­tion anle­gen, die auch Argu­mente dafür bein­hal­tet, dass der Lebens­mit­tepunkt nicht Arbeit­sort liegt.

Kann die dop­pelte Haushalts­führung auch neben einem EUR 450-Job begrün­det werden?

Prinzip­iell schließen sich eine dop­pelte Haushalts­führung und ein EUR 450-Job nicht gegen­seit­ig aus. Hin­ter­grund ist, dass es dur­chaus möglich ist, neben einem „reg­ulären“ Arbeitsver­hält­nis einen EUR 450-Job zu haben. Der EUR 450-Job bleibt weit­er­hin für den Arbeit­nehmer steuer­lich begün­stigt, während im Rah­men des „reg­ulären“ Arbeitsver­hält­niss­es die Wer­bungskosten für die dop­pelte Haushalts­führung berück­sichtigt werden.

Kann der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer die Kosten der dop­pel­ten Haushalts­führung steuer­frei ersetzen?

Ja, der Arbeit­ge­ber kann dem Arbeit­nehmer die Kosten der dop­pel­ten Haushalts­führung steuer­frei erset­zen. Die geset­zliche Grund­lage hier­für liefert § Nr. 16 EStG, der neben dem steuer­freien Ersatz von Reisekosten, Umzugskosten eben auch den steuer­freien Ersatz von Mehraufwen­dun­gen bei dop­pel­ter Haushalts­führung vorsieht.

Ohne die Ver­ankerung der Regelung im Gesetz müssten die vom Arbeit­ge­ber erstat­teten Aufwen­dun­gen im Rah­men des Lohn­s­teuer­abzugsver­fahrens erst vom Arbeit­nehmer ver­s­teuert wer­den, bevor er die zuge­höri­gen Kosten bei Abgabe sein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung anset­zen kön­nte. Dies würde zu einem spür­baren Liq­uid­ität­snachteil des Arbeit­nehmers führen, da die entsprechende Steuer­erstat­tung erst mit zeitlichem Verzug nach Erlass des Steuerbeschei­ds vere­in­nahmt wer­den könnte. 

Der Kat­a­log der Mehraufwen­dun­gen, die der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer steuer­frei erstat­ten kann, umfasst neben den Kosten der Zeit­woh­nung auch Fahrtkosten und Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen. Daneben sind auch andere Kosten denkbar und möglich, so z.B. Umzugskosten. 

Wichtig – auch im Hin­blick auf (spätere) Prü­fun­gen durch das Finan­zamt – ist, dass die Kosten für die Zweit­woh­nung in der erstat­teten Höhe auch tat­säch­lich ange­fall­en sein soll­ten und der max­i­mal erstat­tbare Betrag EUR 1.000 beträgt. Außer­dem soll­ten die mit der monatlichen Lohnabrech­nung erstat­teten Beträge durch den Arbeit­nehmer anhand geeigneter Unter­la­gen (z.B. Mietver­trag, Kon­toauszüge etc.) nachgewiesen und diese zum Lohnkon­to über­nom­men werden. 

Achtung:

Für die im Rah­men des Lohn­s­teuer­abzugsver­fahrens erstat­teten Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung trägt der Arbeit­ge­ber die Beweis­last gegenüber dem Finan­zamt. Es sollte daher auf eine belast­bare und für Dritte nachvol­lziehbare Doku­men­ta­tion im Lohnkon­to geachtet wer­den, da bei Prü­fun­gen durch das Finan­zamt hohe Nachzahlun­gen sowie darauf ent­fal­l­ende Zin­sen drohen.

Was ist vorteil­hafter: Ansatz der Mehraufwen­dun­gen als Wer­bungskosten im Rah­men der Einkom­men­steuer­erk­lärung oder Ersatz der Mehraufwen­dun­gen durch den Arbeitgeber?

Sofern der Ersatz der Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung zusät­zlich zur ohne­hin vere­in­barten Vergü­tung erfol­gt, ist diese Option die deut­lich vorteil­haftere für den Arbeit­nehmer. Dies liegt daran, dass die Steuer­erstat­tung, die auf den Ansatz von Wer­bungskosten im Rah­men der Einkom­men­steuerver­an­la­gung ent­fällt, in fol­gen­der Höhe erfolgt:

Gren­zs­teuer­satz x Betrag der Werbungskosten.

Gewöhn­lich erhält ein Arbeit­nehmer damit etwa 40% sein­er Wer­bungskosten vom Finan­zamt zurück — und das im Schnitt früh­estens 1 Jahr nach der Zahlung der Werbungskosten.

Beim Ersatz der Mehraufwen­dun­gen durch den Arbeit­ge­ber im Rah­men der monatlichen Lohnabrech­nung erhält der Arbeit­nehmer die von ihm getra­ge­nen Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung mit min­i­malem Verzug. Der wichtig­ste Punkt ist jedoch, dass die Erstat­tung durch den Arbeit­ge­ber in voller Höhe der ihm ent­stande­nen Mehraufwen­dun­gen erfol­gt bzw. erfol­gen kann und damit deut­lich höher ist als die Steuer­erstat­tung, die er durch das Finan­zamt erhal­ten kann.

Hin­weis:

Der Ersatz der Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung durch den Arbeit­ge­ber sollte im Vorhinein schriftlich im Arbeitsver­trag selb­st – oder in einem entsprechen­den Zusatz – fest­ge­hal­ten werden. 

Was ver­ste­ht man unter der sog. unecht­en dop­pel­ten Haushaltsführung?

Eine sog. unechte dop­pelte Haushalts­führung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige eine auswär­tige Tätigkeit ausübt, jedoch keine Haupt­woh­nung unter­hält. In ein­er solchen Kon­stel­la­tion kon­nten in der Ver­gan­gen­heit — trotz fehlen­der Haupt­woh­nung – Wer­bungskosten (Fahrtkosten, Unterkun­ft, Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen) am Arbeit­sort ana­log zur dop­pel­ten Haushalts­führung in einem Über­gangszeitraum gel­tend gemacht wer­den. Im Rah­men ein­er Geset­zesän­derung wurde dann der entsprechende Pas­sus so angepasst, dass das Unter­hal­ten ein­er Haupt­woh­nung zwin­gende Voraus­set­zung zum Abzug der Wer­bungskosten ist. Die unechte dop­pelte Haushalts­führung ist damit steuer­lich nicht mehr begünstigt.

Wo trägt man die dop­pelte Haushalts­führung in der Einkom­men­steuer­erk­lärung ein?

Dies hängt davon ab, welch­er Einkun­ft­sart die dop­pelte Haushalts­führung zuzuord­nen ist, bedeutet also: Wenn die dop­pelte Haushalts­führung im Rah­men der Tätigkeit als Arbeit­nehmer beste­ht, ist die dop­pelte Haushalts­führung in der Anlage N einzu­tra­gen. Im Jahr 2020 sind die Ein­tra­gun­gen für die dop­pelte Haushalts­führung auf Seite 4 der Anlage N vorzunehmen.