Was ist der Sparerpauschbetrag?
Der Sparerpauschbetrag ist ein im deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) seit 2009 verankertes Instrument, mit dem im Bereich der Kapitaleinkünfte die Werbungskosten in pauschaler Weise berücksichtigt werden sollen. Der Sparerpauschbetrag beträgt seiner Einführung unverändert EUR 801 bei Einzelveranlagung und EUR 1.602 bei Zusammenveranlagung.
Wo ist der Sparerpauschbetrag im Gesetz geregelt?
Die gesetzliche Grundlage für den Sparerpauschbetrag findet sich in § 20 Abs. 9 EStG.
Was sind die Folgen des Sparerpauschbetrags?
Der Sparerpauschbetrag bewirkt, dass zur Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen pauschal Werbungskosten in Höhe von EUR 801 bzw. 1.602 abgezogen werden. Der Sparerpauschbetrag führt jedoch nicht zu negativen Einkünften (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG). Mit dem Sparerpauschbetrag ist grundsätzlich der Abzug weiterer Werbungskosten (z.B. Kontoführungsgebühren, Honorar des Steuerberaters für die Erstellung der Anlage KAP) ausgeschlossen. Die bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigenden Werbungskosten sind damit im Ergebnis auf maximal EUR 801 bzw. EUR 1.602 gedeckelt. Einzige Ausnahme dazu bilden Transaktionskosten, die beispielswiese beim Verkauf eines Wertpapiers anfallen; diese werden zwecks Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns neben den Anschaffungskosten vom Veräußerungspreis abgezogen.
Was sind die Voraussetzungen zur Anwendung des Sparerpauschbetrags?
Voraussetzung zum Abzug des Sparerpauschbetrags ist, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG vorliegen. Auf andere Einkunftsarten ist der Sparerpauschbetrag nicht anwendbar.
Wie trägt man den Sparerpauschbetrag im Steuerformular ein?
Der Sparerpauschbetrag selbst muss nicht extra im zugehörigen Steuerformular (Anlage KAP) eingetragen werden, sondern wird von Amts wegen vom Finanzamt zum Abzug gebracht.
Allerdings muss in Anlage KAP erklärt werden, in welcher Höhe der Sparerpauschbetrag bereits in Anspruch genommen wurde. Dies ist in den Zeile 16 (Sparerpauschbetrag für erklärte Kapitaleinkünfte) und Zeile 17 (Sparerpauschbetrag für nicht erklärte Kapitaleinkünfte) der Anlage KAP vorzunehmen.
Hintergrund dazu ist, dass bereits im laufenden Veranlagungsjahr der Sparerpauschbetrag durch die Einreichung eines Freistellungsauftrags berücksichtigt werden kann.
Was ist beim Freistellungsauftrag zu beachten?
Zwar wird der Sparerpauschbetrag automatisch vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung abgezogen, unterjährig sind die Banken jedoch verpflichtet, die auf die Kapitalerträge entfallende Abgeltungssteuer einzubehalten — selbst wenn diese den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Ohne weiteres Zutun entsteht dem Steuerpflichtigen also ein Liquiditätsnachteil, da er die zu viel gezahlte Steuer erst mit dem Erlass seines Steuerbescheids erstattet bekommt. Außerdem ist er gezwungen, zur Erstattung der Steuer eine Einkommensteuererklärung abzugeben, was ggf. mit zusätzlichem Aufwand und weiteren Kosten verbunden ist.
Damit die Banken bereits unterjährig den Sparerpauschbetrag berücksichtigen können, muss ein Freistellungsauftrag bei diesen eingereicht werden. Es ist möglich, den Freistellungsauftrag sowohl vor Beginn des Veranlagungszeitraums als auch noch innerhalb eines Kalenderjahres für den aktuellen Veranlagungszeitraum einzureichen; auch eine Änderung innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann vorgenommen werden. Die Gültigkeit eines bei einer Bank eingereichten Freistellungsauftrags bezieht sich immer auf sämtliche bei der jeweiligen Bank bestehenden Konten und Depots.
Der Freistellungsauftrag bewirkt, dass Kapitaleinkünfte bis zu der Höhe des im Freistellungsauftrag bestimmten Betrags steuerfrei vereinnahmt werden können. Der Freistellungsauftrag kann in voller Höhe (also EUR 801 bzw. EUR 1.602) oder auch mit einem niedrigeren Betrag eingereicht werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn Depots bei mehreren Banken bestehen und so Kapitaleinkünfte aus verschiedenen Quellen von der Steuerfreiheit profitieren sollen.
Beispiel 1
Ein lediger Arbeitnehmer unterhält bei 2 Banken Depots, aus denen er im Jahr 2020 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt EUR 550 erzielt. Die Kapitaleinkünfte bei Bank 1 betragen EUR 400 und bei Bank 2 EUR 150. Anfang des Jahres 2020 hat er einen Freistellungsauftrag in Höhe von EUR 600 bei Bank 1 und zusätzlich einen Freistellungsauftrag in Höhe von EUR 201 bei Bank 2 eingereicht. Somit konnte er die Kapitaleinkünfte steuerfrei vereinnahmen und muss keine Einkommensteuererklärung einreichen, um ggf. zu viel einbehaltene Steuer erstattet zu bekommen.
Die aufgrund von Freistellungsaufträge steuerfreien Kapitaleinkünfte sollen letztlich nicht höher sein sollen als der Sparerpauschbetrag. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Summe der eingereichten Freistellungsaufträge nicht höher als EUR 801 bzw. EUR 1.602 ist, da die verschiedenen Banken (untereinander) die Summe der eingereichten Freistellungsaufträge nicht abstimmen oder prüfen. Es findet nur eine Meldung der Banken im Folgejahr an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) statt. Sollte es dazu kommen, dass Kapitaleinkünfte von mehr als EUR 801 bzw. EUR 1.602 innerhalb eines Jahres steuerfrei behandelt werden, ist zur Korrektur zwingend eine Einkommensteuererklärung einzureichen.
Beispiel 2
Ein lediger Arbeitnehmer unterhält bei 2 Banken Depots, aus denen er im Jahr 2020 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt EUR 1.000 erzielt. Die Kapitaleinkünfte bei Bank 1 betragen EUR 800 und bei Bank 2 EUR 200. Anfang des Jahres 2020 hat er einen Freistellungsauftrag in Höhe von EUR 800 bei Bank 1 und zusätzlich einen Freistellungsauftrag in Höhe von EUR 200 bei Bank 2 eingereicht. Somit konnte er die Kapitaleinkünfte in voller Höhe steuerfrei vereinnahme, obwohl diese den ihm zustehenden Sparerpauschbetrag in Höhe von EUR 801 überschritten haben. Der Arbeitnehmer hat daher zwingend für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Im Rahmen dieser Einkommensteuererklärung werden EUR 199 nachversteuert.
Tipp
Sofern Konten bei mehreren Banken bestehen, sollte die Verteilung des Sparerpauschbetrags am Anfang des Jahres genau geplant werden.
Wie wirken sich Verluste aus der Veräußerung von Aktien bei der Anwendung des Sparerpauschbetrags aus?
Nach § 20 Abs. 6 EStG besteht eine Beschränkung der Verlustverrechnung für Aktien. Demzufolge dürfen Verluste, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
Aufgrund dieses Verlustverrechnungsverbots kann der Sparerpauschbetrag in voller Höhe bei den übrigen Kapitaleinkünften berücksichtigt werden.
Wird der Sparerpauschbetrag bei nur unterjährigem Bezug von Kapitaleinkünften anteilig gekürzt?
Beim Sparerpauschbetrag handelt es sich um einen Jahresbeitrag. Dies bedeutet, dass er stets in vollem Umfang, also in Höhe von EUR 801 bzw. EUR 1.602 gewährt wird, unabhängig von der Dauer des Bezugs von Kapitaleinkünften.
Was passiert mit einem nicht-ausgeschöpften Sparerpauschbetrag?
Werden in einem Jahr beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen von weniger als EUR 801 bzw. EUR 1.602 erzielt, wird der für das jeweilige Jahr zur Verfügung stehende Sparerpauschbetrag nicht voll genutzt.
Ein in einem Jahr nicht genutzter Sparerpauschbetrag wird nicht ins nächste Jahr übernommen.
Gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, Werbungskosten über den Sparerpauschbetrag hinaus in voller Höhe geltend zu machen?
Abhängig von der Beteiligungsform und ‑struktur kann es durchaus möglich sein, das Werbungskostenabzugsverbot des Sparerpauschbetrags zu umgehen und Werbungskosten in voller Höhe geltend zu machen. Hier bietet es sich bspw. an zu prüfen, ob eine sog. unternehmerische Beteiligung vorliegt. Sofern eine solche Beteiligung vorliegt und die entsprechenden Anträge form- und fristgerecht eingereicht werden, können Werbungskosten in unbegrenzter Höhe zum Abzug gebracht werden. Sollten sich Verluste ergeben, können diese dann sogar mit anderen Einkunftsarten verrechnet und hierdurch unmittelbar Steuern gespart werden.
Wird der Sparerpauschbetrag auch bei Kapitalanlagen im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers angewendet?
Der Sparerpauschbetrag gilt nicht für Kapitalanlagen im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers. Fallen dort derartige Einkünfte an, gibt es keinen speziellen Freibetrag. Bei Kapitalanlagen im Betriebsvermögen kommt jedoch das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG zur Anwendung, wonach Einkünfte nur zu 60% steuerpflichtig sind.
Haben beschränkt Steuerpflichtige auch ein Recht auf den Sparerpauschbetrag in Deutschland?
Der Sparerpauschbetrag steht sowohl unbeschränkt Steuerpflichtigen als auch beschränkt Steuerpflichtigen in gleicher Höhe zu.
Steht Kindern auch ein Sparerpauschbetrag zu?
Jedem Steuerpflichtigen — egal ob Erwachsener oder (minderjähriges) Kind — steht der Sparerpauschbetrag zu.
Kann der Sparerpauschbetrag der eigenen Kinder irgendwie genutzt werden?
Zur Nutzung des Sparerpauschbetrag der eigenen Kinder sind verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. So ist es bspw. denkbar, Kapitalanlagen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder zu übertragen, auch um die Freibeträge optimal zu können. Dies führt dazu, dass die laufenden Kapitaleinkünfte den Kindern zugerechnet werden. Bei der Ermittlung der Einkünfte kommt es dann zur Nutzung des Sparerpauschbetrags der Kinder.
Da die Übertragung von Vermögen auf die Kinder auch mit diversen steuerlichen Risiken verbunden ist, sollte dies im Vorfeld mit dem Steuerberater abgestimmt und geplant werden.
Gilt der Sparerpauschbetrag auch bei Investitionen in Kryptowährungen?
Ob bei Investitionen in Kryptowährungen der Sparerpauschbetrag genutzt werden kann, hängt davon ab, in welcher Form die Investition in Kryptowährungen genau stattfindet. Bei einem direkten Erwerb von Kryptowährungen liegen keine Kapitalanlagen im Sinne des § 20 EStG vor, weshalb auch kein Sparerpauschbetrag gewährt wird. Der Verkauf von Kryptowährungen stellt bei einer Veräußerung innerhalb eines Jahres ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG dar, bei die Freigrenze in Höhe von EUR 600 zur Anwendung kommt.
Findet die Anlage in Kryptowährungen jedoch indirekt statt, könnte der Sparerpauschbetrag relevant werden. So gibt es beispielsweise Investmentfonds, die ihre finanziellen Mittel (teilweise) in Kryptowährungen anlegen. Mit der Investition in solche Fonds kann ein Fall des § 20 EStG vorliegen, was den Abzug des Sparerpauschbetrags begünstigt.
Ob eine spezifische Investition in einen Fonds zur Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags führt, sollte vorher gemeinsam mit dem steuerlichen Berater abgeklärt werden.
Profitiert man bei Einkünften aus P2P-Krediten auch vom Sparerpauschbetrag?
P2P-Kredite können zu Einkünften nach § 20 EStG führen. Dieses bedeutet, dass der Sparerpauschbetrag gewährt wird.
Gilt die doppelte Haushaltsführung auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG?
Ja, die doppelte Haushaltsführung ist auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG anwendbar. Gesellschafter-Geschäftsführer werden in der Sozialversicherung meist als Unternehmer behandelt, im Steuerrecht gelten Sie jedoch als Arbeitnehmer und beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG. Aus diesem Grunde sind die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG maßgebend.
Kommt der Sparerpauschbetrag auch bei ausländischen Kapitaleinkünften zur Anwendung?
Der Sparerpauschbetrag begünstigt Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Derartige Einkünfte liegen unabhängig davor, ob inländische oder ausländische Einkünfte generiert worden sind. Dieses bedeutet im Ergebnis, dass auch ausländische Kapitaleinkünfte vom Sparerpauschbetrag profitieren können.
Gibt es ein BMF-Schreiben, das sich mit dem Sparerpauschbetrag befasst?
Es gibt diverse BMF-Schreiben, die sich mit der Abgeltungssteuer — und damit auch mit dem Sparerpauschbetrag — befassen. Das letzte BMF-Schreiben, das ein umfassendes BMF-Schreiben aus 2016 zur Abgeltungssteuer ergänzt, datiert vom 3. Juni 2021.
Gibt es Gerichtsurteile zum Sparerpauschbetrag?
Im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, aber auch bezogen auf den Sparerpauschbetrag, hat der Bundesfinanzhof (= BFH) einige Urteile erlassen. Eines der bedeutendsten Urteile speziell zum Sparerpauschbetrag ist im Jahr 2014 ergangen (Urteil des BFH v. 1. Juli 2014, VIII R 53/12). Mit dem Urteil hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit des Sparerpauschbetrags höchstrichterlich bestätigt.
Wo liegen die Unterschiede des Sparerpauschbetrags zum Arbeitnehmerpauschbetrag (bzw. Werbungskostenpauschbetrag)?
Zwischen dem Sparerpauschbetrag und dem Arbeitsnehmerpauschbetrag bestehen diverse Unterschiede, aber auch ein paar Gemeinsamkeiten, die nachfolgend kurz erläutert werden.
Einer der wichtigsten Unterschiede zwischen den beiden Pauschbeträgen ist, dass sich der Sparerpauschbetrag nur auf Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) bezieht, wohingegen der Werbungskostenpauschbetrag ausschließlich bei Einkünften von Arbeitnehmern (§ 19 EStG) anwendbar ist.
Ein weiterer Unterschied ist die Höhe: der Sparerpauschbetrag beträgt EUR 801 bei Einzel- und EUR 1.602 bei Zusammenveranlagung. Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist EUR 199 höher und beträgt damit EUR 1.000 und wird — im Fall der Zusammenveranlagung – bei jedem als Arbeitnehmer tätigen Ehegatten separat berücksichtigt. Erzielt also nur ein Ehegatte Einkünfte aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer, verdoppelt sich der Arbeitnehmerpauschbetrag nur aufgrund der Zusammenveranlagung nicht. Somit profitieren Ehepaare nicht automatisch von der Zusammenveranlagung – im Gegensatz zum Sparerpauschbetrag.
Der Sparerpauschbetrag verhindert es, zusätzliche Werbungskosten zum Abzug zu bringen. Der Arbeitnehmerpauschbetrag dagegen steht einem Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten, sofern diese höher sind, nicht im Weg; er wird dann aber nicht noch zusätzlich gewährt. Sollten die Werbungskosten eines Arbeitnehmers also bspw. EUR 2.000 betragen, werden diese in gleicher Höhe berpcksichtigt.
Wichtigste Gemeinsamkeit ist die Absicht, die bei beiden Einkunftsarten vorliegenden Werbungskosten in pauschaler (und damit auch vereinfachter) Art und Weise zu berücksichtigen. Dies erleichtert das Besteuerungsverfahren und spart im Regelfall Ressourcen — sowohl bei der Finanzverwaltung als auch beim Steuerpflichtigen.
Gemeinsam ist beiden Pauschbeträgen, dass sie nur insoweit zur Berücksichtigung kommen, wie keine negativen Einkünfte durch ihren Abzug entstehen. Das heisst: durch den Abzug des Sparer- als auch des Arbeitnehmerpauschbetrags können die jeweiligen Einkünfte nicht negativ werden.
Eine weitere Gemeinsamkeit ist, dass beide Pauschbeträge bereits unterjährig bei Auszahlung der Einkünfte berücksichtigt werden können. Der Sparerpauschbetrag kommt innerhalb des Jahres durch Einreichung eines Freistellungsauftrags zum Abzug; der Arbeitnehmerpauschbetrag wird im Lohnsteuerabzugsverfahren dagegen auch ohne extra Antrag des Arbeitnehmers berücksichtigt.
Liegen schon Pläne für Änderungen beim Sparerpauschbetrag vor?
Bisher sind noch keine Pläne des Gesetzgebers bekannt, Änderungen beim Sparerpauschbetrag vorzunehmen.