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Inhaltsverzeichnis

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Was ver­ste­ht man unter dem Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende?

Bei dem Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende han­delt es sich um einen Steuer­frei­be­trag im Einkom­men­steuer­recht, der allein­erziehende Steuerpflichti­gen zugute kom­men soll.

Hin­ter­grund ist, dass Allein­erziehende sta­tis­tisch gese­hen einem über­höht­en Armut­srisiko aus­ge­set­zt sind. Diesem Risiko möchte der Geset­zge­ber ent­ge­gen­treten, indem er im Rah­men dieser Sozialzwec­knorm Allein­erziehende für deren Mehraufwand steuer­lich entlastet.

Wo find­et man im Gesetz die Regelung zum Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende?

Die geset­zliche Regelung zum Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende find­et sich in § 24b EStG.

Gibt es ein BMF-Schreiben, das sich mit dem Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende beschäftigt?

In den BMF-Schreiben vom 23. Okto­ber 2017 wer­den Einzel­fra­gen des Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende behandelt.

Wie hoch ist der Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende?

Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende beträgt bis ein­schließlich Ver­an­la­gungszeitraum 2021 EUR 1.908; ab dem Ver­an­la­gungszeitraum 2022 beträgt er EUR 4.008. Für jedes weit­ere Kind erhöht sich der Betrag um EUR 240. Auf­grund der Coro­na-Pan­demie hat der Geset­zge­ber außer­dem den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende für die Ver­an­la­gungszeiträume 2020 und 2021 jew­eils zusät­zlich um EUR 2.100 zusät­zlich erhöht.

Wie wirkt sich der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende bei der Berech­nung des Einkom­mens aus?

Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende wird von der Summe der Einkün­fte abge­zo­gen, um zum Gesamt­be­trag der Einkün­fte zu gelan­gen. Neben dem Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende wer­den auch der Altersent­las­tungs­be­trag sowie der Frei­be­trag für Land- und Forstwirte von der Summe der Einkün­fte abge­zo­gen, um den Gesamt­be­trag der Einkün­fte zu ermitteln.

Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende min­dert damit let­ztlich das zu ver­s­teuernde Einkom­men; es han­delt sich nicht um einen Steuer­abzug, der die Einkom­men­steuer selb­st in gle­ich­er Höhe min­dert (wie z.B. bei Handwerkerrechnungen).

Han­delt es sich bei dem Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende um einen Jahresbetrag?

Nein, es han­delt sich um keinen Jahres­be­trag. Gemäß § 24b Abs. 4 EStG wird der Betrag für jeden vollen Kalen­der­monat, in dem die Voraus­set­zun­gen nicht erfüllt wer­den, entsprechend um ein Zwölf­tel gekürzt.

Was sind die Voraus­set­zun­gen zur Inanspruch­nahme des Ent­las­tungs­be­trags für Alleinerziehende?

Um den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende in Anspruch nehmen zu kön­nen, müssen die fol­gen­den Voraus­set­zun­gen erfüllt werden:

  • Allein ste­hend,
  • Haushalt­szuge­hörigkeit eines Kindes sowie
  • Iden­ti­fizierung des Kindes

Wann gilt man als allein ste­hend im Sinne des Ent­las­tungs­be­trags für Alleinerziehende?

Diese Voraus­set­zung knüpft im Wesentlichen an 2 Merkmale:

  • Es ist kein Ehe­gat­ten­split­ting möglich.
  • Es beste­ht keine Haushalts­ge­mein­schaft mit ein­er anderen volljähri­gen Person.

Nach dem Gesetz erfüllen „allein ste­hende“ Steuerpflichtige die Voraus­set­zun­gen des Split­ting-Ver­fahrens nicht. Da der Geset­zge­ber nur von der Erfül­lung der Voraus­set­zun­gen aus­ge­ht, spielt es keine Rolle, ob das Split­ting-Ver­fahren dann auch im Rah­men der Ver­an­la­gung zur Einkom­men­steuer angewen­det wird.

Hin­weis:

Die Voraus­set­zun­gen des Split­ting-Ver­fahrens sind in § 26 Abs. 1 EStG geregelt. Das Split­ting-Ver­fahren ist dem­nach möglich, wenn bei­de Ehep­art­ner unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getren­nt leben. Diese Voraus­set­zun­gen müssen nur an einem beliebi­gen Tag des Ver­an­la­gungszeitraums erfüllt werden.

Das Gesetz regelt außer­dem expliz­it den Fall des Ver­witweten­split­tings. In diesem Fall ver­hin­dert das Split­ting-Ver­fahren nicht die Anwen­dung des Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende. Wie das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben dar­legt, erhal­ten Ver­witwete den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende im Jahr des Tods des Ehep­art­ners zei­tan­teilig ab dem Monat des Todes.

Neben dem Punkt des (nicht erfüll­ten) Ehe­gat­ten­split­tings dür­fen allein ste­hende auch keine nach dem Gesetz schädliche Haushalts­ge­mein­schaft (mit gemein­samem Wirtschaften) begrün­den. Eine der­ar­tige Haushalts­ge­mein­schaft wird als gegeben ange­se­hen, wenn min­destens eine volljährige Per­son mit dem Steuerpflichti­gen, der den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende beantragt, „gemein­sam wirtschaftet“.

Damit sind in der Haushalts­ge­mein­schaft lebende Kinder, die noch min­der­jährig sind, unschädlich (unab­hängig davon ob Anspruch auf Kinder­frei­be­trag bzw. Kindergeld beste­ht). Daneben erlaubt das Gesetz expliz­it eine Haushalts­ge­mein­schaft mit einem volljähri­gen Kind, für das Anspruch auf Kinder­frei­be­trag bzw. Kindergeld beste­ht. Lebt eine pflegebedürfte Per­son im Haushalt, kann der Steuerpflichtige unter Nach­weis der finanziellen Sit­u­a­tion der pflegebedürfti­gen Per­son wider­legen, dass eine Haushalts­ge­mein­schaft besteht.

Da der Geset­zge­ber die höheren Leben­shal­tungskosten von Allein­erziehen­den und deren man­gel­nde Nutzungsmöglichkeit­en von Syn­ergieef­fek­ten durch ein Zusam­men­leben mit anderen Per­so­n­en aus­gle­ichen möchte, ist das Zusam­men­leben in ehe­lichen oder ehe- und lebenspart­nerähn­lichen Lebens­ge­mein­schaften sowie in Wohnge­mein­schaften schädlich. 

Ein wichtiger Anknüp­fungspunkt für das mögliche Beste­hen ein­er Haushalts­ge­mein­schaft ist eine gemein­same Meldead­resse des Steuerpflichti­gen mit ein­er anderen Per­son. Eine gemein­same Meldead­resse ist zwar nicht zwin­gende Voraus­set­zung für eine Haushalts­ge­mein­schaft, jedoch ein starkes Indiz dafür. Daher hat der Geset­zge­ber in § 24b Abs. 3 Satz 2 EStG die Ver­mu­tung ver­ankert, dass ein gemein­sames Wirtschaften im Rah­men ein­er Haushalts­ge­mein­schaft immer dann vor­liegt, wenn eine andere Per­son mit Haupt- oder Neben­wohn­sitz in der Woh­nung des Steuerpflichti­gen gemeldet ist. Diese geset­zliche Ver­mu­tung ist jedoch durch den Steuerpflichti­gen wider­leg­bar in den Fällen, in denen die tat­säch­lichen Ver­hält­nisse von den melderechtlichen Ver­hält­nis­sen zugun­sten des Steuerpflichti­gen abweichen.

Achtung:

Bei der Beurteilung, ob eine Haushalts­ge­mein­schaft vor­liegt, spielt auch die Dauer der Anwe­sen­heit der anderen Per­son eine wichtige Rolle. So führen eine nur kurzfristige Anwe­sen­heit sowie eine nicht nur vorüberge­hende Abwe­sen­heit nicht dazu, dass eine Haushalts­ge­mein­schaft vor­liegt. Eine nur vorüberge­hende Abwe­sen­heit dage­gen ist unschädlich für das Beste­hen ein­er Haushalts­ge­mein­schaft. Eine Unter­schei­dung der ver­schiede­nen Fälle ist daher let­ztlich wichtig für das Prüfen der Voraus­set­zun­gen des Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende. Das BMF-Schreiben vom 23.10.2017 nen­nt daher Beispiele für die ver­schiede­nen Konstellationen:

  • Nur kurzfristige Anwe­sen­heit und damit keine Haushalts­ge­mein­schaft: zu Besuch­szweck­en, aus Krankheitsgründen;
  • Nicht nur vorüberge­hende Abwe­sen­heit und damit keine Haushalts­ge­mein­schaft: Strafvol­lzug, bei Mel­dung als ver­misst, Auszug aus der gemein­samen Woh­nung, Unter­hal­tung ein­er zweit­en Woh­nung aus pri­vat­en Gründen;
  • Nur vorüberge­hende Abwe­sen­heit und daher Haushalts­ge­mein­schaft: Kranken­hausaufen­thalt, Aus­land­sreise, Aus­land­saufen­thalt eines Mon­tagear­beit­ers, dop­pelte Haushalts­führung aus beru­flichen Grün­den bei regelmäßiger Rück­kehr in die gemein­same Wohnung.

Was ist bei der Haushalt­szuge­hörigkeit eines Kindes zu beachten?

Zur Haushalt­szuge­hörigkeit eines Kindes gehören 2 Aspek­te. Zum einen muss der Steuerpflichtige über­haupt einen Haushalt führen. Zum anderen muss ein Kind zum Haushalt des Steuerpflichti­gen gehören.

Mit der Über­nahme des über­wiegen­den Teils der Kosten eines Haushalts trägt er diesen. Hier­für sind durch das Kind geleis­tete Zahlun­gen unschädlich. 

Für das dem Haushalt zuge­hörige Kind muss dem Steuerpflichti­gen ein Anspruch auf Kinder­frei­be­trag bzw. Kindergeld zuste­hen. Außer­dem muss das Kind in der Woh­nung des Steuerpflichti­gen gemeldet sein, dauer­haft in der Woh­nung leben.

Hin­sichtlich der Meldead­resse (gilt für Haupt- oder Neben­wohn­sitz) des Kindes enthält das Gesetz eine Ver­mu­tung, welche jedoch nach einem BFH-Urteil unwider­leg­bar ist. Dem­nach ist die Haushalt­szuge­hörigkeit auch in dem Fall anzunehmen, in dem das Kind in ein­er anderen Woh­nung lebt. Sollte das Kind nicht in der Woh­nung des Steuerpflichti­gen gemeldet sein, schließt dies die Haushalt­szuge­hörigkeit aber nicht aus: in diesem Fall hat der Steuerpflichtige glaub­haft darzule­gen, dass das Kind in dessen Woh­nung lebt.

Was hat es mit der Iden­ti­fizierung des Kindes auf sich?

Mit der Iden­ti­fizierung des Kindes möchte der Geset­zge­ber die mehrfache Berück­sich­ti­gung von Kindern für Zwecke des Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende ver­hin­dern. Daher ist die Angabe der Iden­ti­fika­tion­snum­mer des Kindes ab dem Ver­an­la­gungszeitraum 2015 Voraus­set­zung für den Erhalt des Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende. Das Finan­zamt ver­i­fiziert diese Iden­ti­fika­tion­snum­mer auch in Zweifels­fällen beim Bun­deszen­tralamt für Steuern.

Erhält man den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende (zei­tan­teilig) im Jahr der Tren­nung der Ehe­gat­ten bzw. Lebenspartner?

Nein, für das Jahr der Tren­nung beste­ht kein Anspruch auf den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende, wenn die Voraus­set­zun­gen für das Split­ting-Ver­fahren erfüllt werden. 

Erhält man den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende im Jahr der Eheschließung bzw. Einge­hens ein­er Lebenspartnerschaft?

Nein, für das Jahr der Tren­nung wird der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende nicht gewährt, wenn die Möglichkeit beste­ht, das Split­ting-Ver­fahren anzuwenden.

Ist eine finanzielle Beteili­gung ein­er anderen Per­son zwin­gende Voraus­set­zung zur Begrün­dung ein­er Haushaltsgemeinschaft?

Nein, eine Haushalts­ge­mein­schaft set­zt keine finanzielle Beteili­gung voraus. Wie der BFH entsch­ieden hat, kann eine tat­säch­liche Hil­fe genü­gen. Kern­punkt ein­er Haushalts­ge­mein­schaft ist ein gemein­sames Wirtschaften, das sich sowohl in einem finanziellen Beitrag als auch in ein­er Ent­las­tung durch tat­säch­liche Zusam­me­nar­beit und Hil­fe aus­drück­en kann (unab­hängig vom Umfang).

Das Kind ist vorüberge­hend auswär­tig zu Aus­bil­dungszweck­en unterge­bracht – welche Fol­gen ergeben sich daraus?

Eine nur vorüberge­hende auswär­tige Unter­bringung zu Aus­bil­dungszweck­en ist unschädlich für die Annahme der Haushalt­szuge­hörigkeit des Kindes.

Hin­weis:

Im Fall der auswär­ti­gen Unter­bringung eines Kindes für Zwecke der Aus­bil­dung ste­ht dem Steuerpflichti­gen ggf. der sog. Aus­bil­dungs­frei­be­trag zu. Die Voraus­set­zun­gen hierzu sind in § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG geregelt.

Was ist die sog. „Konkur­ren­zk­lausel“?

Die Konkur­ren­zregel ist in § 24b Abs. 1 Satz 3 EStG ver­ankert. Die Klausel regelt Fälle, in denen das Kind in 2 Haushal­ten gemeldet ist. Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende ste­ht dem­nach in solchen Kon­stel­la­tio­nen dem­jeni­gen Steuerpflichti­gen zu, bei dem die Voraus­set­zun­gen auf Auszahlung des Kindergelds gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG zutreffen. 

Wem ste­ht der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende in dem sog. Wech­selmod­ell zu?

Ja, die dop­pelte Haushalts­führung gilt auch bei Einzelun­ternehmern. Über § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG sind die im Bere­ich der Arbeit­nehmereinkün­fte ver­ankerten Regelun­gen auch für sämtliche Unternehmer im Sinne des Einkom­men­steuerge­set­zes ana­log anwend­bar. Daher ist die dop­pelte Haushalts­führung nicht nur auf Einzelun­ternehmer, son­dern bspw. auch für Kom­man­di­tis­ten ein­er GmbH & Co. KG relevant.

Gilt die dop­pelte Haushalts­führung auch für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG?

Ja, die dop­pelte Haushalts­führung ist auch für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG anwend­bar. Gesellschafter-Geschäfts­führer wer­den in der Sozialver­sicherung meist als Unternehmer behan­delt, im Steuer­recht gel­ten Sie jedoch als Arbeit­nehmer und beziehen Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit gemäß § 19 EStG. Aus diesem Grunde sind die für Arbeit­nehmer gel­tenden Regelun­gen hin­sichtlich der dop­pel­ten Haushalts­führung für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG maßgebend.

Kön­nen auch alle­in­ste­hende Arbeit­nehmer von den Regelun­gen zur dop­pel­ten Haushalts­führung profitieren?

Ja, auch alle­in­ste­hende Arbeit­nehmer kön­nen die Wer­bungskosten ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung von der Steuer absetzen.

Achtung:

In der Prax­is gestal­tet es sich bei alle­in­ste­hen­den Arbeit­nehmern meist schwieriger, die Voraus­set­zun­gen des Steuer­rechts zur dop­pel­ten Haushalts­führung gegenüber dem Finan­zamt nachzuweisen. Das Finan­zamt äußert meist erhe­bliche Zweifel daran, dass der Lebens­mit­telpunkt nicht am Arbeit­sort sein soll. Bei ver­heirateten Steuerpflichti­gen — und ins­beson­dere beim Vor­liegen von Kindern – wer­den durch das Finan­zamt meist keine Zweifel daran gestellt, dass der Lebens­mit­telpunkt am Fam­i­lien­wohn­sitz beste­ht. Alle­in­ste­hende Arbeit­nehmer soll­ten daher eine entsprechende Doku­men­ta­tion anle­gen, die auch Argu­mente dafür bein­hal­tet, dass der Lebens­mit­tepunkt nicht Arbeit­sort liegt.

Kann die dop­pelte Haushalts­führung auch neben einem EUR 450-Job begrün­det werden?

Prinzip­iell schließen sich eine dop­pelte Haushalts­führung und ein EUR 450-Job nicht gegen­seit­ig aus. Hin­ter­grund ist, dass es dur­chaus möglich ist, neben einem „reg­ulären“ Arbeitsver­hält­nis einen EUR 450-Job zu haben. Der EUR 450-Job bleibt weit­er­hin für den Arbeit­nehmer steuer­lich begün­stigt, während im Rah­men des „reg­ulären“ Arbeitsver­hält­niss­es die Wer­bungskosten für die dop­pelte Haushalts­führung berück­sichtigt werden.

Kann der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer die Kosten der dop­pel­ten Haushalts­führung steuer­frei ersetzen?

Ja, der Arbeit­ge­ber kann dem Arbeit­nehmer die Kosten der dop­pel­ten Haushalts­führung steuer­frei erset­zen. Die geset­zliche Grund­lage hier­für liefert § Nr. 16 EStG, der neben dem steuer­freien Ersatz von Reisekosten, Umzugskosten eben auch den steuer­freien Ersatz von Mehraufwen­dun­gen bei dop­pel­ter Haushalts­führung vorsieht.

Ohne die Ver­ankerung der Regelung im Gesetz müssten die vom Arbeit­ge­ber erstat­teten Aufwen­dun­gen im Rah­men des Lohn­s­teuer­abzugsver­fahrens erst vom Arbeit­nehmer ver­s­teuert wer­den, bevor er die zuge­höri­gen Kosten bei Abgabe sein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung anset­zen kön­nte. Dies würde zu einem spür­baren Liq­uid­ität­snachteil des Arbeit­nehmers führen, da die entsprechende Steuer­erstat­tung erst mit zeitlichem Verzug nach Erlass des Steuerbeschei­ds vere­in­nahmt wer­den könnte. 

Der Kat­a­log der Mehraufwen­dun­gen, die der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer steuer­frei erstat­ten kann, umfasst neben den Kosten der Zeit­woh­nung auch Fahrtkosten und Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen. Daneben sind auch andere Kosten denkbar und möglich, so z.B. Umzugskosten. 

Wichtig – auch im Hin­blick auf (spätere) Prü­fun­gen durch das Finan­zamt – ist, dass die Kosten für die Zweit­woh­nung in der erstat­teten Höhe auch tat­säch­lich ange­fall­en sein soll­ten und der max­i­mal erstat­tbare Betrag EUR 1.000 beträgt. Außer­dem soll­ten die mit der monatlichen Lohnabrech­nung erstat­teten Beträge durch den Arbeit­nehmer anhand geeigneter Unter­la­gen (z.B. Mietver­trag, Kon­toauszüge etc.) nachgewiesen und diese zum Lohnkon­to über­nom­men werden. 

Achtung:

Für die im Rah­men des Lohn­s­teuer­abzugsver­fahrens erstat­teten Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung trägt der Arbeit­ge­ber die Beweis­last gegenüber dem Finan­zamt. Es sollte daher auf eine belast­bare und für Dritte nachvol­lziehbare Doku­men­ta­tion im Lohnkon­to geachtet wer­den, da bei Prü­fun­gen durch das Finan­zamt hohe Nachzahlun­gen sowie darauf ent­fal­l­ende Zin­sen drohen.

Was ist vorteil­hafter: Ansatz der Mehraufwen­dun­gen als Wer­bungskosten im Rah­men der Einkom­men­steuer­erk­lärung oder Ersatz der Mehraufwen­dun­gen durch den Arbeitgeber?

Sofern der Ersatz der Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung zusät­zlich zur ohne­hin vere­in­barten Vergü­tung erfol­gt, ist diese Option die deut­lich vorteil­haftere für den Arbeit­nehmer. Dies liegt daran, dass die Steuer­erstat­tung, die auf den Ansatz von Wer­bungskosten im Rah­men der Einkom­men­steuerver­an­la­gung ent­fällt, in fol­gen­der Höhe erfolgt:

Gren­zs­teuer­satz x Betrag der Werbungskosten.

Gewöhn­lich erhält ein Arbeit­nehmer damit etwa 40% sein­er Wer­bungskosten vom Finan­zamt zurück — und das im Schnitt früh­estens 1 Jahr nach der Zahlung der Werbungskosten.

Beim Ersatz der Mehraufwen­dun­gen durch den Arbeit­ge­ber im Rah­men der monatlichen Lohnabrech­nung erhält der Arbeit­nehmer die von ihm getra­ge­nen Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung mit min­i­malem Verzug. Der wichtig­ste Punkt ist jedoch, dass die Erstat­tung durch den Arbeit­ge­ber in voller Höhe der ihm ent­stande­nen Mehraufwen­dun­gen erfol­gt bzw. erfol­gen kann und damit deut­lich höher ist als die Steuer­erstat­tung, die er durch das Finan­zamt erhal­ten kann.

Hin­weis:

Der Ersatz der Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung durch den Arbeit­ge­ber sollte im Vorhinein schriftlich im Arbeitsver­trag selb­st – oder in einem entsprechen­den Zusatz – fest­ge­hal­ten werden. 

Was ver­ste­ht man unter der sog. unecht­en dop­pel­ten Haushaltsführung?

Bei dem sog. Wech­selmod­ell ist das Kind annäh­ernd gle­ich­w­er­tig in die Haushal­ter zweier Steuerpflichtiger inte­gri­ert. Den Eltern kön­nen dann untere­inan­der selb­st entschei­den, wem der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende zuste­ht. Sollte allerd­ings ein­er der bei­den Eltern­teile bere­its im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren durch Wahl der Steuerk­lasse 2 oder im Rah­men der Ver­an­la­gung zur Einkom­men­steuer den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende erhal­ten haben, gilt dieses Prinzip nicht mehr. Wird durch die Eltern keine Wahl getrof­fen, prof­i­tiert der­jenige Eltern­teil, der auch das Kindergeld erhält.

Achtung:

Im Fall des Wech­selmod­ells soll­ten sich die bei­den Eltern­teile frühzeit­ig darüber ver­ständi­gen, wer den Ent­las­tungs­be­trag erhält. Wird bspw. vorher keine Absprache getrof­fen und hat der Eltern­teil, der ein gerin­geres Einkom­men erzielt, bere­its Steuerk­lasse 2 gewählt dadurch automa­tisch den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende in Anspruch genom­men, fällt die Steuer­erspar­nis geringer aus im Ver­gle­ich zum Eltern­teil, der ein höheres Einkom­men erwirtschaftet.

Hin­weis:

Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende kann nicht zwis­chen 2 Steuerpflichti­gen aufgeteilt werden. 

Das Kind hat keine Iden­ti­fika­tion­snum­mer bzw. erhält diese erst später – welche Auswirkun­gen ergeben sich damit für den Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende?

Sofern zum Zeit­punkt des Antrags auf den Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende noch keine Iden­ti­fika­tion­snum­mer des Kindes vor­liegt, sieht das Gesetz eine Iden­ti­fizierung des Kindes auf alter­na­tivem Wege vor (z.B. durch Geburt­surkunde oder Ausweis). Eben­so regelt das Gesetz, dass eine nachträgliche Ver­gabe der Iden­ti­fika­tion­snum­mer auf die Vor­monate zurück­wirkt. Im Ergeb­nis bedeutet dies, dass der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende trotz (erst­mal) fehlen­der Iden­ti­fika­tion­snum­mer gewährt wer­den kann und damit kein endgültiger Ver­lust der Steuer­erspar­nis droht.

Erhal­ten beschränkt Steuerpflichtige auch den Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende?

Nein, beschränkt Steuerpflichtige erhal­ten den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende nicht. Fik­tiv unbeschränkt Steuerpflichtige prof­i­tieren jedoch vom Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende.

Hin­weis:

Fik­tiv unbeschränkt Steuerpflichtige haben wie beschränkt Steuerpflichtige keinen Wohn­sitz oder gewöhn­lichen Aufen­thalt im Inland. Sie prof­i­tieren jedoch von der Möglichkeit, wie unbeschränkt Steuerpflichtige behan­delt zu wer­den, und somit auch den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende zu erhal­ten. Die Voraus­set­zung hierzu ist neben einem entsprechen­den Antrag, dass min­destens 90% der Einkün­fte der deutschen Einkom­men­steuer unter­liegen oder die nicht der deutschen Einkom­men­steuer unter­liegen­den Einkün­fte den Grund­frei­be­trag nicht übersteigen.

Kann der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende bere­its im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren berück­sichtigt werden?

Ja, der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende kann bere­its im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren berück­sichtigt wer­den. Hierzu ist die Lohn­s­teuerk­lasse II notwendig.

Find­et keine Berück­sich­ti­gung im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren statt, ist zwin­gend eine Einkom­men­steuer­erk­lärung einzure­ichen, um den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende zu erhalten.

Kann durch den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende auch ein neg­a­tives Einkom­men entstehen?

Ja, durch den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende kann auch ein neg­a­tives Einkom­men entste­hen bzw. ein bere­its neg­a­tives Einkom­men erhöht wer­den, was zur Folge hat, dass dieser im Bescheid über die geson­derte Fest­stel­lung des verbleiben­den Ver­lustvor­trags ver­lus­ter­höhend berück­sichtigt wird.

Wie hoch ist die Steuer­erspar­nis durch den Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende?

Die Steuer­erspar­nis durch den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende hängt vom per­sön­lichen Gren­zs­teuer­satz ab. Die Steuer­erspar­nis von Per­so­n­en mit niedrigem Einkom­men fällt damit geringer aus als die Steuer­erspar­nis von Per­so­n­en mit hohem Einkom­men. Da der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende ein fes­ter Betrag ist, lässt sich die min­i­male und die max­i­male Steuer­erspar­nis leicht berechnen.

Sofern sich das zu ver­s­teuernde Einkom­men vor Berück­sich­ti­gung des Ent­las­tungs­be­trags für Allein­erziehende unter dem Grund­frei­be­trag von EUR 9.744 befind­et, ergibt sich keine Steuerersparnis.

Wo muss der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende in der Einkom­men­steuer­erk­lärung einge­tra­gen werden?

Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende wird in der Anlage Kind einge­tra­gen. Für den Ver­an­la­gungszeitraum 2020 sind die erforder­lichen Angaben auf Seite 2 der Anlage Kind einzu­tra­gen. Hier wird auch die Iden­ti­fika­tion­snum­mer des Kindes, die eine Dop­pel­berück­sich­ti­gung ver­hin­dern soll, eingetragen.