Was versteht man unter dem Altersentlastungsbetrag?
Bei dem Altersentlastungsbetrag handelt es sich um einen Steuerfreibetrag im Einkommensteuerrecht, der Steuerpflichtigen bestimmten Alters gewährt wird.
Anlass der Einführung des Altersentlastungsbetrags Mitte der 1970er Jahre war die Absicht, die Besteuerung von Alterseinkünften gerechter zu gestalten und eine Gleichmäßigkeit hinsichtlich der steuerlichen Belastung herzustellen. Aufgrund der Änderung der Steuergesetze in Bezug auf die Besteuerung von Renten (insbesondere durch die nachgelagerte Besteuerung), wurden auch die Regelungen zum Altersentlastungsbetrag im Zeitverlauf entsprechend durch den Gesetzgeber angepasst. In Anlehnung an die von Jahr zu Jahr zunehmende Besteuerung von Renten, fällt auch der Altersentlastungsbetrag von Jahr zu Jahr geringer aus.
Die gesetzliche Regelung enthält daher auch eine Tabelle, die in Abhängigkeit des Alters des Anspruchsberechtigten die Höhe des Altersentlastungsbetrags darstellt (ähnlich wie § 22 EStG, das den Besteuerungsanteil bei Renten in Abhängigkeit des Jahrs des Rentenbeginns aufzeigt).
Wo findet man im Gesetz die Regelung zum Altersentlastungsbetrag?
Die gesetzliche Regelung zum Altersentlastungsbetrag findet sich in § 24a EStG.
Gibt es ein BMF-Schreiben, das den Altersentlastungsbetrag behandelt?
In den BMF-Schreiben vom 24. Februar 2005 und 23. Mai 2007 werden Einzelfragen des Altersentlastungsbetrags behandelt.
Was sind die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Altersentlastungsbetrags?
Um den Altersentlastungsbetrag in Anspruch nehmen zu können, muss das 64. Lebensjahr vor Beginn des Veranlagungszeitraums vollendet worden sein. Außerdem begünstigt der Altersentlastungsbetrag nur bestimmte Einkunftsarten; die Inanspruchnahme des Altersentlastungsbetrags ist daher auch an das Vorliegen bestimmter Einkunftsarten geknüpft.
Wie berechnet sich der Altersentlastungsbetrag?
Zentral für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags ist, dass es 2 Bemessungsgrundlagen gibt:
- Arbeitseinkommen (vor Abzug von Werbungskosten und Freibeträgen), jedoch ohne Versorgungsbezüge und
- Positive Summe der Nicht-Arbeitseinkünfte (nach Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben), jedoch ohne Leibrenten.
Der Altersentlastungsbetrag berechnet sich dann aus einem Prozentsatz, jeweils multipliziert mit den beiden Bemessungsgrundlagen. Der Prozentsatz ergibt sich aus einer im Gesetz aufgeführten Tabelle und richtet sich letztlich nach dem Alter. Zusätzlich ist noch ein Höchstbetrag zu beachten, der sich auch am Alter orientiert.
Der Prozentsatz und der Höchstbetrag werden auf Lebenszeit festgeschrieben.
Beispiel:
Ein lediger Steuerpflichtiger ist im Jahr 1956 geboren. In 2021 hat er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von EUR 4.000, eine Angestelltenversicherungsrente in Höhe von EUR 15.000, Einkünfte aus einem Gewerbe in Höhe von EUR 3.000 sowie Verluste aus Vermietung einer Wohnung in Höhe von EUR 2.000. Der Altersentlastungsbetrag berechnet sich wie folgt:
- 15,2 % des Bruttoarbeitslohns = 15,2 % x EUR 4.000 = EUR 608 sowie
- 15,2 % der Nicht-Arbeitseinkünfte = 15,2 % x (EUR 3.000 — EUR 2.000) = EUR 152.
Beide Beträge sind nun zunächst zusammenzurechnen, bevor sie mit dem zulässigen Höchstbetrag vergleichen werden: EUR 608 + EUR 152 = EUR 760. Da der zulässige Höchstbetrag nur EUR 722 beträgt, erhält der Steuerpflichtige für 2021 Altersentlastungsbetrag in Höhe von EUR 722.
Wird pauschal versteuerter Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage einbezogen?
Nein, in die Bemessungsgrundlage wird kein pauschal versteuerter Arbeitslohn einbezogen. Der Altersentlastungsbetrag wird damit durch pauschal versteuerten Arbeitslohn nicht beeinflusst.
Werden steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers in die Bemessungsgrundlage einbezogen?
Nein, steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen und erhöhen damit nicht den Altersentlastungsbetrag.
Ist der Altersentlastungsbetrag auf steuerfreie Einkünfte anwendbar?
Nein, der Altersentlastungsbetrag ist nicht auf steuerfreie Einkünfte anwendbar. Dies geht auf Urteile des BFH und des FG München zurück.
Wie wirkt sich der Altersentlastungsbetrag aus bei der Berechnung des Einkommens?
Der Altersentlastungsbetrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen, um zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu gelangen. Neben dem Altersentlastungsbetrag werden auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie der Freibetrag für Land- und Forstwirte von der Summe der Einkünfte abgezogen, um den Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln.
Der Altersentlastungsbetrag mindert damit letztlich das zu versteuernde Einkommen; es handelt sich nicht um einen Steuerabzug, der die Einkommensteuer selbst in gleicher Höhe mindert.
Werden Kapitalerträge in die Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags einbezogen?
Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, werden nicht in die Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags einbezogen. Dies geht aus einem Urteil des BFH vom 25. April 2017 zurück.
Entscheidet sich der Steuerpflichtige hingegen für die Möglichkeit nach § 32d Abs. 6 EStG, Kapitalerträge nicht der Abgeltungssteuer, sondern der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, kommt auch der Altersentlastungsbetrag zur Anwendung.
Erhalten beschränkt Steuerpflichtige auch den Altersentlastungsbetrag?
Ja, der Altersentlastungsbetrag gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige.
Wird der Altersentlastungsbetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt?
Ja, der Altersentlastungsbetrag wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Ein Freibetrag wird dabei nicht in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen.
Wie verhält sich der Altersentlastungsbetrag bei zusammenveranlagten Ehegatten?
Die dem Altersentlastungsbetrag zugrunde liegende Berechnung wird bei zusammenveranlagten Ehegatten für jeden der beiden Ehegatten separat durchgeführt. Dies hat zur Folge, dass nur derjenige Ehegatte vom Altersentlastungsbetrag profitieren kann, der dessen Voraussetzungen erfüllt.
Hat der Altersentlastungsbetrag Einfluss auf die Berechnung der außerordentlichen Einkünfte?
Nein, der Altersentlastungsbetrag hat keinen Einfluss auf die Berechnung der außerordentlichen Einkünfte.
Kann durch den Altersentlastungsbetrag auch ein negatives Einkommen entstehen?
Ja, durch den Altersentlastungsbetrag kann auch ein negatives Einkommen entstehen bzw. ein bereits negatives Einkommen erhöht werden, was zur Folge hat, dass dieser im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags verlusterhöhend berücksichtigt wird. Dies hat das FG Köln in einem Urteil vom 12.12.2008 bestätigt.
Wie hoch ist die Steuerersparnis durch den Altersentlastungsbetrag?
Die Steuerersparnis durch den Altersentlastungsbetrag hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Die Steuerersparnis von Personen mit niedrigem Einkommen fällt damit geringer aus als die Steuerersparnis von Personen mit hohem Einkommen. Da der Altersentlastungsbetrag durch den Höchstbetrag gedeckelt ist, lässt sich die minimale und die maximale Steuerersparnis leicht berechnen.
Sofern sich das zu versteuernde Einkommen vor Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags unter dem Grundfreibetrag von EUR 9.744 befindet, ergibt sich durch den Altersentlastungsbetrag überhaupt keine Steuerersparnis.
Die maximal mögliche Steuerersparnis ergibt sich für einen Steuerpflichtigen, der im 2021 erstmals den Altersentlastungsbetrag erhält, bei einem Einkommen im Bereich der Reichensteuer (45 % Grenzsteuersatz ab EUR 254.447 Einkommen bei ledigen Personen):
45 % x EUR 722 = EUR 324,90.
Wo muss der Altersentlastungsbetrag in der Einkommensteuererklärung eingetragen werden?
Der Altersentlastungsbetrag wird automatisch durch das Finanzamt berücksichtigt und muss nicht extra in der Einkommensteuererklärung eingetragen werden.
Achtung:
Rechnen Sie den Altersentlastungsbetrag, wie er im Einkommensteuerbescheid zum Abzug kommt, selbst nochmal nach. In der Vergangenheit kam es hier desöfteren zu Fehlern durch das Finanzamt, die nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr korrigiert werden können.