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Inhaltsverzeichnis

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Was ver­ste­ht man unter dem Altersentlastungsbetrag?

Bei dem Altersent­las­tungs­be­trag han­delt es sich um einen Steuer­frei­be­trag im Einkom­men­steuer­recht, der Steuerpflichti­gen bes­timmten Alters gewährt wird. 

Anlass der Ein­führung des Altersent­las­tungs­be­trags Mitte der 1970er Jahre war die Absicht, die Besteuerung von Alter­seinkün­ften gerechter zu gestal­ten und eine Gle­ich­mäßigkeit hin­sichtlich der steuer­lichen Belas­tung herzustellen. Auf­grund der Änderung der Steuerge­set­ze in Bezug auf die Besteuerung von Renten (ins­beson­dere durch die nachge­lagerte Besteuerung), wur­den auch die Regelun­gen zum Altersent­las­tungs­be­trag im Zeitver­lauf entsprechend durch den Geset­zge­ber angepasst. In Anlehnung an die von Jahr zu Jahr zunehmende Besteuerung von Renten, fällt auch der Altersent­las­tungs­be­trag von Jahr zu Jahr geringer aus.

Die geset­zliche Regelung enthält daher auch eine Tabelle, die in Abhängigkeit des Alters des Anspruchs­berechtigten die Höhe des Altersent­las­tungs­be­trags darstellt (ähn­lich wie § 22 EStG, das den Besteuerungsan­teil bei Renten in Abhängigkeit des Jahrs des Renten­be­ginns aufzeigt).

Wo find­et man im Gesetz die Regelung zum Altersentlastungsbetrag?

Die geset­zliche Regelung zum Altersent­las­tungs­be­trag find­et sich in § 24a EStG.

Gibt es ein BMF-Schreiben, das den Altersent­las­tungs­be­trag behandelt?

In den BMF-Schreiben vom 24. Feb­ru­ar 2005 und 23. Mai 2007 wer­den Einzel­fra­gen des Altersent­las­tungs­be­trags behandelt.

Was sind die Voraus­set­zun­gen zur Inanspruch­nahme des Altersentlastungsbetrags?

Um den Altersent­las­tungs­be­trag in Anspruch nehmen zu kön­nen, muss das 64. Leben­s­jahr vor Beginn des Ver­an­la­gungszeitraums vol­len­det wor­den sein. Außer­dem begün­stigt der Altersent­las­tungs­be­trag nur bes­timmte Einkun­ft­sarten; die Inanspruch­nahme des Altersent­las­tungs­be­trags ist daher auch an das Vor­liegen bes­timmter Einkun­ft­sarten geknüpft.

Wie berech­net sich der Altersentlastungsbetrag?

Zen­tral für die Berech­nung des Altersent­las­tungs­be­trags ist, dass es 2 Bemes­sungs­grund­la­gen gibt:

  • Arbeit­seinkom­men (vor Abzug von Wer­bungskosten und Frei­be­trä­gen), jedoch ohne Ver­sorgungs­bezüge und
  • Pos­i­tive Summe der Nicht-Arbeit­seinkün­fte (nach Abzug von Wer­bungskosten bzw. Betrieb­saus­gaben), jedoch ohne Leibrenten.

Der Altersent­las­tungs­be­trag berech­net sich dann aus einem Prozentsatz, jew­eils mul­ti­pliziert mit den bei­den Bemes­sungs­grund­la­gen. Der Prozentsatz ergibt sich aus ein­er im Gesetz aufge­führten Tabelle und richtet sich let­ztlich nach dem Alter. Zusät­zlich ist noch ein Höch­st­be­trag zu beacht­en, der sich auch am Alter orientiert.

Der Prozentsatz und der Höch­st­be­trag wer­den auf Leben­szeit festgeschrieben. 

Beispiel:

Ein ledi­ger Steuerpflichtiger ist im Jahr 1956 geboren. In 2021 hat er einen Brut­toar­beit­slohn in Höhe von EUR 4.000, eine Angestell­tenver­sicherungsrente in Höhe von EUR 15.000, Einkün­fte aus einem Gewerbe in Höhe von EUR 3.000 sowie Ver­luste aus Ver­mi­etung ein­er Woh­nung in Höhe von EUR 2.000. Der Altersent­las­tungs­be­trag berech­net sich wie folgt:

  • 15,2 % des Brut­toar­beit­slohns = 15,2 % x EUR 4.000 = EUR 608 sowie
  • 15,2 % der Nicht-Arbeit­seinkün­fte = 15,2 % x (EUR 3.000 — EUR 2.000) = EUR 152.

Bei­de Beträge sind nun zunächst zusam­men­zurech­nen, bevor sie mit dem zuläs­si­gen Höch­st­be­trag ver­gle­ichen wer­den: EUR 608 + EUR 152 = EUR 760. Da der zuläs­sige Höch­st­be­trag nur EUR 722 beträgt, erhält der Steuerpflichtige für 2021 Altersent­las­tungs­be­trag in Höhe von EUR 722.

Wird pauschal ver­s­teuert­er Arbeit­slohn in die Bemes­sungs­grund­lage einbezogen?

Nein, in die Bemes­sungs­grund­lage wird kein pauschal ver­s­teuert­er Arbeit­slohn ein­be­zo­gen. Der Altersent­las­tungs­be­trag wird damit durch pauschal ver­s­teuerten Arbeit­slohn nicht beeinflusst.

Wer­den steuer­freie Zuwen­dun­gen des Arbeit­ge­bers in die Bemes­sungs­grund­lage einbezogen?

Nein, steuer­freie Zuwen­dun­gen des Arbeit­ge­bers wer­den nicht in die Bemes­sungs­grund­lage ein­be­zo­gen und erhöhen damit nicht den Altersentlastungsbetrag.

Ist der Altersent­las­tungs­be­trag auf steuer­freie Einkün­fte anwendbar?

Nein, der Altersent­las­tungs­be­trag ist nicht auf steuer­freie Einkün­fte anwend­bar. Dies geht auf Urteile des BFH und des FG München zurück.

Wie wirkt sich der Altersent­las­tungs­be­trag aus bei der Berech­nung des Einkommens?

Der Altersent­las­tungs­be­trag wird von der Summe der Einkün­fte abge­zo­gen, um zum Gesamt­be­trag der Einkün­fte zu gelan­gen. Neben dem Altersent­las­tungs­be­trag wer­den auch der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende sowie der Frei­be­trag für Land- und Forstwirte von der Summe der Einkün­fte abge­zo­gen, um den Gesamt­be­trag der Einkün­fte zu ermitteln.

Der Altersent­las­tungs­be­trag min­dert damit let­ztlich das zu ver­s­teuernde Einkom­men; es han­delt sich nicht um einen Steuer­abzug, der die Einkom­men­steuer selb­st in gle­ich­er Höhe mindert.

Wer­den Kap­i­talerträge in die Bemes­sungs­grund­lage des Altersent­las­tungs­be­trags einbezogen?

Kap­i­talerträge, die der Abgel­tungss­teuer unter­liegen, wer­den nicht in die Bemes­sungs­grund­lage des Altersent­las­tungs­be­trags ein­be­zo­gen. Dies geht aus einem Urteil des BFH vom 25. April 2017 zurück.

Entschei­det sich der Steuerpflichtige hinge­gen für die Möglichkeit nach § 32d Abs. 6 EStG, Kap­i­talerträge nicht der Abgel­tungss­teuer, son­dern der tar­i­flichen Einkom­men­steuer zu unter­w­er­fen, kommt auch der Altersent­las­tungs­be­trag zur Anwendung.

Erhal­ten beschränkt Steuerpflichtige auch den Altersentlastungsbetrag?

Ja, der Altersent­las­tungs­be­trag gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige. 

Wird der Altersent­las­tungs­be­trag im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren berücksichtigt?

Ja, der Altersent­las­tungs­be­trag wird bere­its im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren berück­sichtigt. Ein Frei­be­trag wird dabei nicht in die Bemes­sungs­grund­lage mit einbezogen.

Wie ver­hält sich der Altersent­las­tungs­be­trag bei zusam­men­ver­an­lagten Ehegatten?

Die dem Altersent­las­tungs­be­trag zugrunde liegende Berech­nung wird bei zusam­men­ver­an­lagten Ehe­gat­ten für jeden der bei­den Ehe­gat­ten sep­a­rat durchge­führt. Dies hat zur Folge, dass nur der­jenige Ehe­gat­te vom Altersent­las­tungs­be­trag prof­i­tieren kann, der dessen Voraus­set­zun­gen erfüllt.

Hat der Altersent­las­tungs­be­trag Ein­fluss auf die Berech­nung der außeror­dentlichen Einkünfte?

Nein, der Altersent­las­tungs­be­trag hat keinen Ein­fluss auf die Berech­nung der außeror­dentlichen Einkünfte. 

Kann durch den Altersent­las­tungs­be­trag auch ein neg­a­tives Einkom­men entstehen?

Ja, durch den Altersent­las­tungs­be­trag kann auch ein neg­a­tives Einkom­men entste­hen bzw. ein bere­its neg­a­tives Einkom­men erhöht wer­den, was zur Folge hat, dass dieser im Bescheid über die geson­derte Fest­stel­lung des verbleiben­den Ver­lustvor­trags ver­lus­ter­höhend berück­sichtigt wird. Dies hat das FG Köln in einem Urteil vom 12.12.2008 bestätigt. 

Wie hoch ist die Steuer­erspar­nis durch den Altersentlastungsbetrag?

Die Steuer­erspar­nis durch den Altersent­las­tungs­be­trag hängt vom per­sön­lichen Gren­zs­teuer­satz ab. Die Steuer­erspar­nis von Per­so­n­en mit niedrigem Einkom­men fällt damit geringer aus als die Steuer­erspar­nis von Per­so­n­en mit hohem Einkom­men. Da der Altersent­las­tungs­be­trag durch den Höch­st­be­trag gedeck­elt ist, lässt sich die min­i­male und die max­i­male Steuer­erspar­nis leicht berechnen.

Sofern sich das zu ver­s­teuernde Einkom­men vor Berück­sich­ti­gung des Altersent­las­tungs­be­trags unter dem Grund­frei­be­trag von EUR 9.744 befind­et, ergibt sich durch den Altersent­las­tungs­be­trag über­haupt keine Steuerersparnis.

Die max­i­mal mögliche Steuer­erspar­nis ergibt sich für einen Steuerpflichti­gen, der im 2021 erst­mals den Altersent­las­tungs­be­trag erhält, bei einem Einkom­men im Bere­ich der Reichen­s­teuer (45 % Gren­zs­teuer­satz ab EUR 254.447 Einkom­men bei ledi­gen Personen):

45 % x EUR 722 = EUR 324,90.

Wo muss der Altersent­las­tungs­be­trag in der Einkom­men­steuer­erk­lärung einge­tra­gen werden?

Der Altersent­las­tungs­be­trag wird automa­tisch durch das Finan­zamt berück­sichtigt und muss nicht extra in der Einkom­men­steuer­erk­lärung einge­tra­gen werden. 

Achtung:

Rech­nen Sie den Altersent­las­tungs­be­trag, wie er im Einkom­men­steuerbescheid zum Abzug kommt, selb­st nochmal nach. In der Ver­gan­gen­heit kam es hier desöfteren zu Fehlern durch das Finan­zamt, die nach Ablauf der Ein­spruchs­frist nicht mehr kor­rigiert wer­den können.

Noch fra­gen? Wir berat­en Sie gerne.