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Arbeit­nehmer­pausch­be­trag – was ist das?

Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag (auch Wer­bungskosten­pausch­be­trag genan­nt) dient dazu, die dem Arbeit­nehmer im Zusam­men­hang mit sein­er Beschäf­ti­gung ange­fal­l­enen Wer­bungskosten in pauschaler Höhe zu berück­sichti­gen. Damit wird der Arbeit­nehmer grund­sät­zlich davon ent­lastet, seine Wer­bungskosten sep­a­rat zu doku­men­tieren und gegenüber dem Finan­zamt nach­weisen zu müssen. Der Wer­bungskosten­pausch­be­trag wird damit immer von den Ein­nah­men abge­zo­gen, wenn keine Wer­bungskosten nachgewiesen wer­den, die über den Wer­bungskosten­pausch­be­trag hinausgehen. 

Wo ist der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag geset­zlich geregelt?

Die Geset­zliche Reglung find­et sich in § 9a Nr. 1 Buchst. a) EStG. Der Para­graph regelt nicht nur den Arbeit­nehmer­pausch­be­trag, son­dern auch den sog. Ver­sorgungspausch­be­trag in Höhe von EUR 102 bei Ver­sorgungs­bezü­gen (vgl. § 9a Nr. 1 Buchst. b) EStG) sowie den Pausch­be­trag bei bes­timmten Renten in Höhe von eben­falls EUR 102 (§ 9a Nr. 3 EStG).

Wie hoch ist der Arbeitnehmerpauschbetrag?

Aktuell beträgt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag genau EUR 1.000. 

Wirkt sich der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag immer aus bzw. kann dieser auch ver­loren gehen?

Der Wer­bungskosten­pausch­be­trag begün­stigt nur solche Arbeit­nehmer, deren Wer­bungskosten unter dem Wer­bungskosten­pausch­be­trag liegen. Der Grund hier­für liegt darin, dass er nicht zu den tat­säch­lich ange­fal­l­enen Wer­bungskosten hinzugerech­net wird, son­dern diese nur auf Min­dest­niveau anhebt.

Beispiel 1

Ein Arbeit­nehmer bezieht ein Einkom­men von EUR 50.000 pro Jahr. Ihm entste­hen im Rah­men dieser Tätigkeit Wer­bungskosten von EUR 500. Der Arbeit­nehmer prof­i­tiert vom Arbeit­nehmer­pausch­be­trag, da dieser höher als die tat­säch­lich ent­stande­nen Wer­bungskosten ist. Die Wer­bungskosten wer­den damit auf das Min­dest­niveau von EUR 1.000 ange­hoben. Die Einkün­fte des Arbeit­nehmers betra­gen EUR 50.000 — EUR 1.000 = EUR 49.000. Zusät­zlich ist er davon ent­lastet, Wer­bungskosten gegenüber dem Finan­zamt nachzuweisen.

Beispiel 2

Ein Arbeit­nehmer bezieht ein Einkom­men von EUR 40.000 pro Jahr. Ihm entste­hen im Rah­men dieser Tätigkeit Wer­bungskosten von EUR 1.800. Der Arbeit­nehmer prof­i­tiert daher nicht vom Arbeit­nehmer­pausch­be­trag, da dieser niedriger als die tat­säch­lich ent­stande­nen Wer­bungskosten ist. Seine Einkün­fte betra­gen EUR 40.000 — EUR 1.800 = EUR 38.200. Der Arbeit­nehmer muss eine Einkom­men­steuer­erk­lärung beim Finan­zamt einzure­ichen und zusät­zlich die Wer­bungskosten nachweisen.

Wie hoch ist die Steuer­erspar­nis??

Die Steuer­erspar­nis errech­net sich durch fol­gende Formel: 

Ange­set­zte Wer­bungskosten x per­sön­lich­er Grenzsteuersatz

Da der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag für jeden Arbeit­nehmer EUR 1.000 beträgt (und damit in der Formel stets den ange­set­zten Wer­bungskosten entspricht), hängt die indi­vidu­elle Steuer­erspar­nis nur vom per­sön­lichen Gren­zs­teuer­satz ab, der wiederum vom steuerpflichti­gen Einkom­men ab.

Die max­i­male Steuer­erspar­nis durch den Arbeit­nehmer­pausch­be­trag beträgt damit EUR 450. Diese ergibt sich durch die Mul­ti­p­lika­tion der EUR 1.000 mit dem max­i­malen Steuer­satz von 45% (sog. „Reichen­s­teuer“).

Sofern das steuerpflichtige Einkom­men jedoch — vor Berück­sich­ti­gung von Wer­bungskosten — unter dem Grund­frei­be­trag (2021: EUR 9.744) liegt, ergibt sich keine Steuerersparnis.

Kann man den Wer­bungskosten­pausch­be­trag irgend­wie erhöhen?

Der Wer­bungskosten­pausch­be­trag beträgt für jeden Arbeit­nehmer, unab­hängig von der Höhe seines Einkom­mens, seines Fam­i­lien­stands, seines Alters, der Anzahl sein­er Kinder oder der Dauer der Beschäf­ti­gung stets EUR 1.000. 

Gilt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag auch für Beamte?

Da auch Beamte Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit gemäß § 19 EStG beziehen, gilt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag auch für diese. 

Achtung

Bei Pen­sionären gilt eine steuer­liche Beson­der­heit. Diese erhal­ten lediglich den sog. Ver­sorgungs­frei­be­trag von EUR 102, obgle­ich sie steuer­lich als Arbeit­nehmer eingestuft wer­den. Dies hat zur Folge, dass es sich für diese eher lohnt eine Einkom­men­steuer­erk­lärung abzugeben, da bere­its bei einem Über­schre­it­en des Ver­sorgungs­frei­be­trags von EUR 102 eine Steuer­erstat­tung entste­hen kann.

Was gilt bei ein­er unter­jähri­gen Beschäftigung?

Selb­st im Fall, dass das Beschäf­ti­gungsver­hält­nis erst mit­ten im Kalen­der­jahr begin­nt, kommt der volle Arbeit­nehmer­pausch­be­trag zum Abzug, da es sich um einen Jahrbe­trag handelt. 

Beispiel 1

Ein Stu­dent schließt sein Studi­um im Juni 2021 ab. Seine erste Anstel­lung begin­nt ab dem 1. Juli 2021. Obwohl das Arbeitsver­hält­nis in 2021 nur 6 Monate beste­ht, kommt trotz­dem der volle Arbeit­nehmer­pausch­be­trag von EUR 1.000 zur Anwendung.

Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag wird eben­so in voller Höhe berück­sichtigt, wenn das Arbeitsver­hält­nis unter­jährig endet.

Beispiel 2

Ein Arbeit­nehmer kündigt mit Wirkung zum 30. April 2021 seinen Arbeitsver­trag, um anschließend eine Wel­treise anzutreten. Auch hier wird trotz unter­jähriger Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es der volle Arbeit­nehmer­pausch­be­trag berücksichtigt.

Durch vorauss­chauende Pla­nung der unter­jähri­gen Auf­nahme bzw. Beendi­gung eines Arbeitsver­hält­niss­es kann somit die darauf anteilig ent­fal­l­ende Steuer­last min­imiert werden.

Wo trägt man den Arbeit­nehmer­pausch­be­trag in der Einkom­men­steuer­erk­lärung ein?

Als Aus­nahme zu der anson­sten kom­plizierten Bear­beitung der Einkom­men­steuer­erk­lärung (auf­grund des Dschun­gels an Regelun­gen und kom­pliziert­er For­mu­la­re) macht es einem das Steuer­recht hier zur Abwech­slung mal wirk­lich leicht: der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag muss näm­lich nicht extra in der Einkom­men­steuer­erk­lärung bzw. in den Steuer­for­mu­la­ren einge­tra­gen werden.

Wie hoch war der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag in der Vergangenheit?

Schon seit dem Ver­an­la­gungszeitraum 2011 beträgt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag unverän­dert EUR 1.000. Von 2004 bis 2010 hat­te dieser noch EUR 920 betragen.

Gilt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag auch bei einem Minijob?

Bei einem Arbeitsver­hält­nis im Rah­men eines Mini­jobs kommt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag nicht zur Anwen­dung. Dies liegt daran, dass Mini­jobs für Zwecke der Einkom­men­steuerbe­mes­sung nicht rel­e­vant sind. Mini­jobs wer­den näm­lich bei pauschal mit 2% ver­s­teuert. Mit Abführung dieser Steuer durch den Arbeit­ge­ber sind dann alle steuer­lichen Pflicht­en erfüllt. Im Rah­men eines Mini­jobs lassen sich damit allerd­ings auch keine Wer­bungskosten mehr im Rah­men der Einkom­men­steuer­erk­lärung ansetzen.

Kann der Arbeit­ge­ber den Arbeit­nehmer­pausch­be­trag steuer­frei auszahlen?

Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag dient als pauschaler Abzug von Kosten im Rah­men der Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit. Dieser Pausch­be­trag wird bere­its im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren berück­sichtigt bzw. zum Abzug gebracht. Der Arbeit­ge­ber zahlt damit schon einen Teil des Gehalts, der monatlich durch den Wer­bungskosten­pausch­be­trag abgedeckt wird, steuer­frei an den Arbeit­nehmer aus.

Haben Unternehmer auch einen Anspruch in gle­ich­er Höhe?

Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag ste­ht auss­chließlich Arbeit­nehmern (im Sinne des Steuer­rechts) zu. 

Kön­nen Unternehmer trotz­dem irgend­wie vom Arbeit­nehmer­pausch­be­trag profitieren?

Trotz der Lim­i­tierun­gen des deutschen Steuer­rechts möcht­en wir hier Wege aufzeigen, wie auch Unternehmer von den Vorzü­gen des Arbeit­nehmer­pausch­be­trags prof­i­tieren können:

  1. Unternehmer betreiben oft­mals aus außer­s­teuer­lichen Grün­den ihr Geschäfts­form in der Rechts­form der GmbH oder der UG (beschränk­te Haf­tung, besser­er Auße­nauftritt, ein­fachere Bilanzierung). Zur Auszahlung laufend­er monatlich­er Bezüge kön­nen sich die Unternehmer dann von der GmbH oder UG als Arbeit­nehmer anstellen lassen. Steuer­lich beziehen sie damit Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit, die dann wiederum zum Abzug des Arbeit­nehmer­pausch­be­trags in voller Höhe berechtigen.
  2. Unternehmer ste­ht es frei, auch Fam­i­lien­ange­hörige in ihrem Unternehmen anzustellen. Somit kann der Unternehmer zwar nicht unmit­tel­bar, aber doch mit­tel­bar durch das Arbeitsver­hält­nis eines oder mehrerer Fam­i­lien­ange­höriger vom Arbeit­nehmer­pausch­be­trag prof­i­tieren. Zusät­zlich sind die dadurch ent­stande­nen Lohn- und Gehalt­skosten (sowie auch anfal­l­ende Sozialver­sicherungs­beiträge) abzugs­fähige Betrieb­saus­gaben des Unternehmers.
Achtung:

Bei Arbeitsver­hält­nis­sen mit Fam­i­lien­ange­höri­gen sind diverse steuer­liche Fall­stricke zu beachten.

Wie oft kann der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag in Anspruch genom­men werden?

Egal wie viele Arbeitsver­hält­nisse inner­halb eines Jahres bestanden haben: der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag wird nur ein­mal pro Arbeit­nehmer und Kalen­der­jahr gewährt.

Was ist bei Eheleuten zu beachten?

Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag kann grund­sät­zlich von bei­den Ehe­gat­ten in Anspruch genom­men wer­den. Die Wahl der Steuerk­lasse spielt dabei keine Rolle.

Achtung

Es ist nicht möglich, dass ein Ehe­gat­te den vom anderen Ehe­gat­ten nicht genutzten Wer­bungskosten­pausch­be­trag in Anspruch nimmt. Ein Ehe­gat­te kann näm­lich nicht – anders als z.B. beim Grund­frei­be­trag – vom nicht in Anspruch genomme­nen Arbeit­nehmer­pausch­be­trags des anderen Ehe­gat­ten profitieren.

Beispiel 1

Ein Ehe­gat­te bezieht im Jahr 2021 ein Arbeit­seinkom­men aus einem Angestell­tenver­hält­nis in Höhe von EUR 40.000. Der andere Ehe­gat­te geht kein­er Beschäf­ti­gung nach und ist arbeit­s­los. Es kann nur ein Arbeit­nehmer­pausch­be­trag in Anspruch genom­men wer­den. Die steuer­lichen Einkün­fte aus Arbeit­nehmertätigkeit betra­gen damit EUR 39.000.

Da es sich um einen Jahres­frei­be­trag han­delt, spielt die Dauer der Beschäf­ti­gung jedoch keine Rolle. Dies wird in fol­gen­dem Beispiel deutlich.

Beispiel 2

Ein­er der Ehe­gat­ten bezieht von Jan­u­ar bis Mai 2021 ein Arbeit­seinkom­men in Höhe von EUR 30.000. Anschießend ist er arbeit­s­los und bezieht kein Einkom­men mehr. Der andere Ehe­gat­te ist von Jan­u­ar bis Mai 2021 arbeit­s­los (somit kein Einkom­men). Ab Juni 2021 ist er dann als Arbeit­nehmer angestellt und ver­di­ent EUR 35.000. Im Ergeb­nis ste­ht hier nun bei­den Ehe­gat­ten jew­eils der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag von EUR 1.000 zu. Zusam­men betra­chtet ergeben sich Einkün­fte aus Arbeit­nehmertätigkeit von EUR 30.000 — EUR 1.000 + EUR 35.000 — EUR 1.000 = EUR 63.000. 

Beispiel 3

Ein­er der Ehe­gat­ten ist während des gesamten Jahrs 2021 beschäftigt und bezieht ein Einkom­men von EUR 65.000 (also soviel wie bei­de Ehe­gat­ten aus Beispiel 2 gemein­sam). Der andere Ehe­gat­te geht nun ganzjährig kein­er Tätigkeit nach. In diesem Fall betra­gen die (gemein­samen) Einkün­fte aus Arbeit­nehmertätigkeit EUR 65.000 — EUR 1.000 = EUR 64.000 und damit EUR 1.000 mehr in Beispiel 2. 

Was gilt bei beschränk­ter Steuerpflicht?

Auch bei beschränk­ter Steuerpflicht kommt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag zur Anwendung.