Arbeitnehmerpauschbetrag – was ist das?
Der Arbeitnehmerpauschbetrag (auch Werbungskostenpauschbetrag genannt) dient dazu, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung angefallenen Werbungskosten in pauschaler Höhe zu berücksichtigen. Damit wird der Arbeitnehmer grundsätzlich davon entlastet, seine Werbungskosten separat zu dokumentieren und gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu müssen. Der Werbungskostenpauschbetrag wird damit immer von den Einnahmen abgezogen, wenn keine Werbungskosten nachgewiesen werden, die über den Werbungskostenpauschbetrag hinausgehen.
Wo ist der Arbeitnehmerpauschbetrag gesetzlich geregelt?
Die Gesetzliche Reglung findet sich in § 9a Nr. 1 Buchst. a) EStG. Der Paragraph regelt nicht nur den Arbeitnehmerpauschbetrag, sondern auch den sog. Versorgungspauschbetrag in Höhe von EUR 102 bei Versorgungsbezügen (vgl. § 9a Nr. 1 Buchst. b) EStG) sowie den Pauschbetrag bei bestimmten Renten in Höhe von ebenfalls EUR 102 (§ 9a Nr. 3 EStG).
Wie hoch ist der Arbeitnehmerpauschbetrag?
Aktuell beträgt der Arbeitnehmerpauschbetrag genau EUR 1.000.
Wirkt sich der Arbeitnehmerpauschbetrag immer aus bzw. kann dieser auch verloren gehen?
Der Werbungskostenpauschbetrag begünstigt nur solche Arbeitnehmer, deren Werbungskosten unter dem Werbungskostenpauschbetrag liegen. Der Grund hierfür liegt darin, dass er nicht zu den tatsächlich angefallenen Werbungskosten hinzugerechnet wird, sondern diese nur auf Mindestniveau anhebt.
Beispiel 1
Ein Arbeitnehmer bezieht ein Einkommen von EUR 50.000 pro Jahr. Ihm entstehen im Rahmen dieser Tätigkeit Werbungskosten von EUR 500. Der Arbeitnehmer profitiert vom Arbeitnehmerpauschbetrag, da dieser höher als die tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist. Die Werbungskosten werden damit auf das Mindestniveau von EUR 1.000 angehoben. Die Einkünfte des Arbeitnehmers betragen EUR 50.000 — EUR 1.000 = EUR 49.000. Zusätzlich ist er davon entlastet, Werbungskosten gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.
Beispiel 2
Ein Arbeitnehmer bezieht ein Einkommen von EUR 40.000 pro Jahr. Ihm entstehen im Rahmen dieser Tätigkeit Werbungskosten von EUR 1.800. Der Arbeitnehmer profitiert daher nicht vom Arbeitnehmerpauschbetrag, da dieser niedriger als die tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist. Seine Einkünfte betragen EUR 40.000 — EUR 1.800 = EUR 38.200. Der Arbeitnehmer muss eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen und zusätzlich die Werbungskosten nachweisen.
Wie hoch ist die Steuerersparnis??
Die Steuerersparnis errechnet sich durch folgende Formel:
Angesetzte Werbungskosten x persönlicher Grenzsteuersatz
Da der Arbeitnehmerpauschbetrag für jeden Arbeitnehmer EUR 1.000 beträgt (und damit in der Formel stets den angesetzten Werbungskosten entspricht), hängt die individuelle Steuerersparnis nur vom persönlichen Grenzsteuersatz ab, der wiederum vom steuerpflichtigen Einkommen ab.
Die maximale Steuerersparnis durch den Arbeitnehmerpauschbetrag beträgt damit EUR 450. Diese ergibt sich durch die Multiplikation der EUR 1.000 mit dem maximalen Steuersatz von 45% (sog. „Reichensteuer“).
Sofern das steuerpflichtige Einkommen jedoch — vor Berücksichtigung von Werbungskosten — unter dem Grundfreibetrag (2021: EUR 9.744) liegt, ergibt sich keine Steuerersparnis.
Kann man den Werbungskostenpauschbetrag irgendwie erhöhen?
Der Werbungskostenpauschbetrag beträgt für jeden Arbeitnehmer, unabhängig von der Höhe seines Einkommens, seines Familienstands, seines Alters, der Anzahl seiner Kinder oder der Dauer der Beschäftigung stets EUR 1.000.
Gilt der Arbeitnehmerpauschbetrag auch für Beamte?
Da auch Beamte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG beziehen, gilt der Arbeitnehmerpauschbetrag auch für diese.
Achtung
Bei Pensionären gilt eine steuerliche Besonderheit. Diese erhalten lediglich den sog. Versorgungsfreibetrag von EUR 102, obgleich sie steuerlich als Arbeitnehmer eingestuft werden. Dies hat zur Folge, dass es sich für diese eher lohnt eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da bereits bei einem Überschreiten des Versorgungsfreibetrags von EUR 102 eine Steuererstattung entstehen kann.
Was gilt bei einer unterjährigen Beschäftigung?
Selbst im Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis erst mitten im Kalenderjahr beginnt, kommt der volle Arbeitnehmerpauschbetrag zum Abzug, da es sich um einen Jahrbetrag handelt.
Beispiel 1
Ein Student schließt sein Studium im Juni 2021 ab. Seine erste Anstellung beginnt ab dem 1. Juli 2021. Obwohl das Arbeitsverhältnis in 2021 nur 6 Monate besteht, kommt trotzdem der volle Arbeitnehmerpauschbetrag von EUR 1.000 zur Anwendung.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird ebenso in voller Höhe berücksichtigt, wenn das Arbeitsverhältnis unterjährig endet.
Beispiel 2
Ein Arbeitnehmer kündigt mit Wirkung zum 30. April 2021 seinen Arbeitsvertrag, um anschließend eine Weltreise anzutreten. Auch hier wird trotz unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses der volle Arbeitnehmerpauschbetrag berücksichtigt.
Durch vorausschauende Planung der unterjährigen Aufnahme bzw. Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann somit die darauf anteilig entfallende Steuerlast minimiert werden.
Wo trägt man den Arbeitnehmerpauschbetrag in der Einkommensteuererklärung ein?
Als Ausnahme zu der ansonsten komplizierten Bearbeitung der Einkommensteuererklärung (aufgrund des Dschungels an Regelungen und komplizierter Formulare) macht es einem das Steuerrecht hier zur Abwechslung mal wirklich leicht: der Arbeitnehmerpauschbetrag muss nämlich nicht extra in der Einkommensteuererklärung bzw. in den Steuerformularen eingetragen werden.
Wie hoch war der Arbeitnehmerpauschbetrag in der Vergangenheit?
Schon seit dem Veranlagungszeitraum 2011 beträgt der Arbeitnehmerpauschbetrag unverändert EUR 1.000. Von 2004 bis 2010 hatte dieser noch EUR 920 betragen.
Gilt der Arbeitnehmerpauschbetrag auch bei einem Minijob?
Bei einem Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Minijobs kommt der Arbeitnehmerpauschbetrag nicht zur Anwendung. Dies liegt daran, dass Minijobs für Zwecke der Einkommensteuerbemessung nicht relevant sind. Minijobs werden nämlich bei pauschal mit 2% versteuert. Mit Abführung dieser Steuer durch den Arbeitgeber sind dann alle steuerlichen Pflichten erfüllt. Im Rahmen eines Minijobs lassen sich damit allerdings auch keine Werbungskosten mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung ansetzen.
Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmerpauschbetrag steuerfrei auszahlen?
Der Arbeitnehmerpauschbetrag dient als pauschaler Abzug von Kosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Dieser Pauschbetrag wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt bzw. zum Abzug gebracht. Der Arbeitgeber zahlt damit schon einen Teil des Gehalts, der monatlich durch den Werbungskostenpauschbetrag abgedeckt wird, steuerfrei an den Arbeitnehmer aus.
Haben Unternehmer auch einen Anspruch in gleicher Höhe?
Der Arbeitnehmerpauschbetrag steht ausschließlich Arbeitnehmern (im Sinne des Steuerrechts) zu.
Können Unternehmer trotzdem irgendwie vom Arbeitnehmerpauschbetrag profitieren?
Trotz der Limitierungen des deutschen Steuerrechts möchten wir hier Wege aufzeigen, wie auch Unternehmer von den Vorzügen des Arbeitnehmerpauschbetrags profitieren können:
- Unternehmer betreiben oftmals aus außersteuerlichen Gründen ihr Geschäftsform in der Rechtsform der GmbH oder der UG (beschränkte Haftung, besserer Außenauftritt, einfachere Bilanzierung). Zur Auszahlung laufender monatlicher Bezüge können sich die Unternehmer dann von der GmbH oder UG als Arbeitnehmer anstellen lassen. Steuerlich beziehen sie damit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die dann wiederum zum Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags in voller Höhe berechtigen.
- Unternehmer steht es frei, auch Familienangehörige in ihrem Unternehmen anzustellen. Somit kann der Unternehmer zwar nicht unmittelbar, aber doch mittelbar durch das Arbeitsverhältnis eines oder mehrerer Familienangehöriger vom Arbeitnehmerpauschbetrag profitieren. Zusätzlich sind die dadurch entstandenen Lohn- und Gehaltskosten (sowie auch anfallende Sozialversicherungsbeiträge) abzugsfähige Betriebsausgaben des Unternehmers.
Achtung:
Bei Arbeitsverhältnissen mit Familienangehörigen sind diverse steuerliche Fallstricke zu beachten.
Wie oft kann der Arbeitnehmerpauschbetrag in Anspruch genommen werden?
Egal wie viele Arbeitsverhältnisse innerhalb eines Jahres bestanden haben: der Arbeitnehmerpauschbetrag wird nur einmal pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr gewährt.
Was ist bei Eheleuten zu beachten?
Der Arbeitnehmerpauschbetrag kann grundsätzlich von beiden Ehegatten in Anspruch genommen werden. Die Wahl der Steuerklasse spielt dabei keine Rolle.
Achtung
Es ist nicht möglich, dass ein Ehegatte den vom anderen Ehegatten nicht genutzten Werbungskostenpauschbetrag in Anspruch nimmt. Ein Ehegatte kann nämlich nicht – anders als z.B. beim Grundfreibetrag – vom nicht in Anspruch genommenen Arbeitnehmerpauschbetrags des anderen Ehegatten profitieren.
Beispiel 1
Ein Ehegatte bezieht im Jahr 2021 ein Arbeitseinkommen aus einem Angestelltenverhältnis in Höhe von EUR 40.000. Der andere Ehegatte geht keiner Beschäftigung nach und ist arbeitslos. Es kann nur ein Arbeitnehmerpauschbetrag in Anspruch genommen werden. Die steuerlichen Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit betragen damit EUR 39.000.
Da es sich um einen Jahresfreibetrag handelt, spielt die Dauer der Beschäftigung jedoch keine Rolle. Dies wird in folgendem Beispiel deutlich.
Beispiel 2
Einer der Ehegatten bezieht von Januar bis Mai 2021 ein Arbeitseinkommen in Höhe von EUR 30.000. Anschießend ist er arbeitslos und bezieht kein Einkommen mehr. Der andere Ehegatte ist von Januar bis Mai 2021 arbeitslos (somit kein Einkommen). Ab Juni 2021 ist er dann als Arbeitnehmer angestellt und verdient EUR 35.000. Im Ergebnis steht hier nun beiden Ehegatten jeweils der Arbeitnehmerpauschbetrag von EUR 1.000 zu. Zusammen betrachtet ergeben sich Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit von EUR 30.000 — EUR 1.000 + EUR 35.000 — EUR 1.000 = EUR 63.000.
Beispiel 3
Einer der Ehegatten ist während des gesamten Jahrs 2021 beschäftigt und bezieht ein Einkommen von EUR 65.000 (also soviel wie beide Ehegatten aus Beispiel 2 gemeinsam). Der andere Ehegatte geht nun ganzjährig keiner Tätigkeit nach. In diesem Fall betragen die (gemeinsamen) Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit EUR 65.000 — EUR 1.000 = EUR 64.000 und damit EUR 1.000 mehr in Beispiel 2.
Was gilt bei beschränkter Steuerpflicht?
Auch bei beschränkter Steuerpflicht kommt der Arbeitnehmerpauschbetrag zur Anwendung.