Dop­pelte Haushalts­führung 2021

Was ver­ste­ht man unter ein­er dop­pel­ten Haushaltsführung?

Eine dop­pelte Haushalts­führung beze­ich­net eine Kon­stel­la­tion, in der ein Arbeit­nehmer aus beru­flichen Grün­den neben seinem Haupthaushalt einen weit­eren Haushalt hat. 

Ent­ge­gen der oft­mals getätigten Aus­sagen stellen die Regelun­gen des Geset­zge­bers im Einkom­men­steuerge­setz (EStG) zur dop­pel­ten Haushalts­führung keine beson­dere Möglichkeit des Wer­bungskosten­abzugs für Arbeit­nehmer, son­dern eine Ein­schränkung des Wer­bungskosten­abzugs dar. Jedoch ste­hen dieser Ein­schränkung ver­fas­sungsrechtliche Bedenken gegenüber, so dass es in den let­zten Jahren und Jahrzehn­ten einen umfan­gre­ichen Kat­a­log an Gericht­sentschei­dun­gen gegeben hat, die die Regelun­gen des Geset­zge­bers anhand der Lebenswirk­lichkeit­en viel­er Steuerpflichtiger aus­gelegt haben.

Auf­grund der zunehmenden Mobil­ität der Arbeit­nehmer gewin­nen die Regelun­gen und Gericht­surteile zur dop­pel­ten Haushalt­führung an prak­tis­ch­er Bedeu­tung für viele Steuerpflichtige und deren Familien. 

Wo find­et man im Gesetz die Regelun­gen zur dop­pel­ten Haushaltsführung?

Die geset­zliche Regelung zur dop­pel­ten Haushalts­führung find­et sich in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG und § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG.

Gibt es ein BMF-Schreiben, das die dop­pelte Haushalts­führung umfassend behandelt?

Mit BMF-Schreiben vom 25. Novem­ber 2020 hat das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen den bis dahin gülti­gen Erlass zur steuer­lichen Behand­lung der Reisekosten von Arbeit­nehmern über­ar­beit­et. Zwar beschäftigt sich der neue Erlass nicht haupt­säch­lich mit den steuer­lichen Aspek­ten der dop­pel­ten Haushalts­führung oder erläutert diese gar umfassend, jedoch gibt es einige Begriffs­bes­tim­mungen und Grund­sätze aus dem Reisekosten­recht, die bei ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung ana­log anzuwen­den sind (z.B. Def­i­n­i­tion ein­er Tätigkeitsstätte). Außer­dem wid­met der Erlass speziell einzelne Abschnitte der dop­pel­ten Haushaltsführung.

Was sind die Voraus­set­zun­gen der dop­pel­ten Haushaltsführung?

In diversen Artikeln und Pub­lika­tio­nen wer­den entwed­er 3, 4 oder gar noch mehr Voraus­set­zun­gen genan­nt, die zur steuer­lichen Berück­sich­ti­gung der durch einen dop­pel­ten Haushalt verur­sacht­en Mehraufwen­dun­gen vor­liegen müssen. Dieser Artikel ori­en­tiert sich an den im Gesetz definierten Voraussetzungen.

Es müssen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG fol­gende Voraus­set­zun­gen erfüllt werden:

  • Beru­fliche Veranlassung,
  • Unter­hal­ten eines eige­nen Haus­stands (= Haupt­woh­nung) außer­halb des Arbeit­sortes sowie
  • Unter­hal­ten ein­er Woh­nung (=Zweit­woh­nung) am Arbeitsort.

Nur wenn alle 3 Voraus­set­zun­gen gle­ichzeit­ig erfüllt sind, wer­den die Mehraufwen­dun­gen für die dop­pelte Haushalts­führung durch das Finan­zamt anerkan­nt und es kann zu ein­er Steuer­erstat­tung kom­men. In den fol­gen­den Abschnit­ten wer­den die einzel­nen Voraus­set­zun­gen näher erläutert.

Hin­weis:

Im Gesetz sowie in son­sti­gen rel­e­van­ten Ver­laut­barun­gen find­et sich meist der Aus­druck „Ort der ersten Tätigkeitsstätte“. Dieser Aus­druck beze­ich­net den Ort bzw. Arbeit­splatz, an dem der Arbeit­nehmer regelmäßig zur Erbringung sein­er Arbeit tätig wird. Aus Vere­in­fachungs­grün­den wird dieser Ort im Fol­gen­den als „Arbeit­splatz“ bezeichnet.

Wann genau liegt eine beru­fliche Ver­an­las­sung für eine dop­pelte Haushalts­führung vor?

Aus den Lohn­s­teuer­richtlin­ien sowie der Recht­sprechung ist zu ent­nehmen, dass beim Bezug ein­er Zweit­woh­nung auf­grund ein­er Abor­d­nung bzw. Ver­set­zung oder beim Antritt eines neuen Arbeit­splatzes ein­deutig eine beru­fliche Ver­an­las­sung gegeben ist. Die Zweit­woh­nung wird dann wegen des schnelleren und sicher­eren Erre­ichens des Arbeit­splatzes errichtet, also aus beru­flich­er Veranlassung.

Entschei­dend ist einzig, dass der Zwei­thaushalt am Ort des Arbeit­splatzes aus beru­flichen Grün­den bezo­gen wurde. Daher ist es auch unschädlich, wenn nachrangig auch pri­vate Gründe für den Bezug dieser Zweit­woh­nung beste­hen. Der BFH hat sog­ar entsch­ieden, dass eine Ver­lagerung des Fam­i­lien­wohn­sitzes vom Ort des Arbeit­splatzes bei gle­ichzeit­igem Bezug ein­er Zweit­woh­nung zum Auf­suchen des Arbeit­splatzes ein­er beru­flichen Ver­an­las­sung nicht wider­spricht und die Mehraufwen­dun­gen für die Zweit­woh­nung damit steuer­lich anzuerken­nen sind.

Her­vorzuheben ist auch die Recht­sprechung des BFH, nach der bei ein­er Heirat zweier Men­schen, die an ver­schiede­nen Orten wohnen, eine beru­fliche Ver­an­las­sung zum Beibehal­ten der Woh­nun­gen gegeben ist und in diesem Zusam­men­hang auch die Wahl ein­er der bei­den Woh­nung als Fam­i­lien­heim dem nicht entgegensteht.

Welche Anforderun­gen wer­den an die Haupt­woh­nung außer­halb des Ortes des Arbeit­splatzes gestellt?

Das zen­trale Kri­teri­um an die Haupt­woh­nung außer­halb des Arbeit­sorts, dass dieser den Lebens­mit­telunkt des Arbeit­nehmers darstellt. Für die Frage, ob bei ein­er Woh­nung dann wirk­lich der Lebens­mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen eines Arbeit­nehmers vor­liegt, gibt es keine durch den Geset­zge­ber oder die Recht­sprechung definierten Voraus­set­zun­gen; es ist stattdessen (durch das Finanzgericht als Tat­sachenin­stanz) durch eines Gesamtwürdi­gung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei kön­nen u.a. fol­gende Aspek­te in die Beurteilung ein­fließen: soziale und famil­iäre Ver­hält­nisse, Ent­fer­nung zwis­chen den bei­den Woh­nun­gen, Ausstat­tung der Woh­nun­gen, Dauer des Aufen­thalts in der Haupt­woh­nung, melderechtliche Ver­hält­nisse, Beschäf­ti­gungs­dauer, Vereinszugehörigkeiten.

Ein bedeu­ten­des Indiz für das Vor­liegen des Mit­telpunk­ts der Lebensin­ter­essen ist neben der finanziellen Beteili­gung (näheres weit­er unten im Abschnitt) die per­sön­liche Mitwirkung des Arbeit­nehmers. Der BFH sieht eine per­sön­liche Mitwirkung bei einem Ein­fluss, der das (gemein­same) Leben in der Woh­nung nach­haltig prägt. Hier­bei kön­nen auch die Anwe­sen­heit­szeit­en bzw. die Anzahl der Heim­fahrten eine wichtige Rolle spielen.

Im Rah­men ein­er Geset­zesüber­ar­beitung hat der Geset­zge­ber die Voraus­set­zun­gen für das Vor­liegen ein­er Haupt­woh­nung außer­halb Arbeit­sorts nach und nach ver­schärft und ver­langt seit dem Ver­an­la­gungszeitraum 2014 neben dem „Innehaben ein­er Woh­nung“ auch expliz­it eine „finanzielle Beteili­gung an den Kosten der Lebensführung“.

Hin­sichtlich des „Innehabens ein­er Woh­nung“ fordert das Gesetz nicht, dass die Haupt­woh­nung des Arbeit­nehmers in dessen (alleinigem) Eigen­tum ste­ht; eine Nutzung der Woh­nung auf­grund Mietver­trags, aber auch son­stige Nutzungsmod­elle sind möglich. Notwendig ist nur, dass er die Woh­nung aus eigen­em Recht (bzw. gemein­sam mit dem Ehep­art­ner oder einem Mit­be­wohn­er) nutzt. 

Die früher gängige Prax­is, dass einem Arbeit­nehmer lediglich ein unent­geltlich bei seinen Eltern zur Ver­fü­gung ste­hen­des (Kinder-)Zimmer oder auch eine unent­geltlich über­lassene Woh­nung als Haupt­woh­nung dient, wird steuer­lich nicht mehr als dop­pelte Haushalts­führung anerkan­nt. Seit dem Ver­an­la­gungszeitraum 2014 wurde expliz­it eine finanzielle Beteili­gung an den Kosten der Lebens­führung durch den Arbeit­nehmer als Bedin­gung im Gesetz ver­ankert. Eine der­ar­tige finanzielle Beteili­gung muss über Bagatell­be­träge hin­aus­ge­hen. Ab ein­er Höhe von 10% der monatlich regelmäßig anfal­l­en­den Kosten (z.B. Miete samt Nebenkosten, Lebens­mit­tel sowie son­stige Dinge des täglichen Bedarfs) erken­nt das Finan­zamt die finanzielle Beteili­gung durch Bar­leis­tun­gen an. Eine finanzielle Beteili­gung bei weniger als 10% führt nicht notwendi­ger­weise zu einem Ver­sagen des Wer­bungskosten­abzugs; in diesem Fall wäre eine (zusät­zlich) auf alter­na­tivem Weg erfol­gte finanzielle Beteili­gung nachzuweisen. Ehe­gat­ten oder Lebenspart­ner prof­i­tieren von der Regelung, dass bei Vor­liegen der Steuerk­lassen 3, 4 oder 5 kein Nach­weis über eine finanzielle Beteili­gung erbracht wer­den muss.

Auf welchem Weg die finanzielle Beteili­gung erfol­gt, liegt in der Wahl des Arbeit­nehmers; so ist neben der Zahlung von Geld­be­trä­gen die Beteili­gung auch über die Anschaf­fung von Gegen­stän­den oder die Über­nahme von Kosten möglich. Die Herkun­ft der Mit­tel ist dabei irrel­e­vant; so hat der BFH in einem Urteil selb­st eine Beteili­gung aus erhal­te­nen Kindergeldzahlun­gen erlaubt.

Hin­weis:

Die Höhe der finanziellen Beteili­gung als auch der Durch­führungsweg (bar, Über­weisung, Über­nahme von Kosten etc.) soll­ten genau doku­men­tiert wer­den. Dabei sollte die Bagatell­gren­ze in Höhe von 10% deut­lich über­schrit­ten wer­den; daher sollte eine genaue Berech­nung der Gesamtkosten der Haupt­woh­nung angelegt wer­den, die sämtliche Kostenbe­standteile umfasst.

Was gilt für die Zweit­woh­nung am Arbeitsort?

Der Bezug ein­er Woh­nung am Arbeit­sort find­et meist statt, um den täglichen Weg zur Arbeit zu vere­in­fachen bzw. zu verkürzen – sofern das tägliche Pen­deln von der Haupt­woh­nung nicht zumut­bar ist. Bei ein­er Zweit­woh­nung, die der dop­pel­ten Haushalts­führung dienen soll, erwartet das Finan­zamt daher eine bes­timmte Nähe zum Arbeit­splatz. Es liegen aus diesem Grund viele Gericht­sentschei­dun­gen vor, die sich dem The­ma gewid­met haben, welche Ent­fer­nung eine Zweit­woh­nung zum Arbeit­splatz noch max­i­mal haben kann, um als Zweit­woh­nung steuer­lich anerkan­nt zu wer­den. So wurde bspw. entsch­ieden, dass sich die Woh­nung nicht in unmit­tel­bar­er Nähe zum Arbeit­splatz befind­en muss, son­dern auch eine Zweit­woh­nung mit ein­er Fahrtzeit von ein­er Stunde den Anforderun­gen genügt. In der Geset­zes­be­grün­dung im Rah­men der Über­ar­beitung von § 9 EStG hat der Geset­zge­ber ange­führt, dass vere­in­fachend von ein­er Zweit­woh­nung aus­ge­gan­gen wer­den kann, wenn der Weg von der Zweit­woh­nung zum Arbeit­splatz weniger als die Hälfte der Ent­fer­nung der kürzesten Straßen­verbindung zwis­chen der Haupt­woh­nung beim Mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen und dem Arbeit­splatz beträgt. 

Neben der Ent­fer­nung zur ersten Tätigkeit­stätte ist auch die Aus­gestal­tung und Beschaf­fen­heit der Zweit­woh­nung selb­st ein wichtiges Kri­teri­um, wenn es um die steuer­liche Anerken­nung geht. Die Zweit­woh­nung muss dem Arbeit­nehmer ständig zur Nutzung zur Ver­fü­gung ste­hen, wodurch bspw. Das Über­nacht­en in wech­sel­nden Hotels nicht zum Wer­bungskosten­abzug berechtigt. Ste­ht ein Hotelz­im­mer dem Arbeit­nehmer jedoch dauer­haft zur Ver­fü­gung, wird es steuer­lich anerkannt. 

Außer­dem muss sich die Woh­nung am Arbeit­sort klar von der Haupt­woh­nung abgren­zen, der den Mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen darstellt. Entwick­elt sich die Zweit­woh­nung gar im Zeitver­lauf zum Mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen, liegt dadurch keine steuer­lich anzuerken­nende dop­pelte Haushalts­führung (mehr) vor.

Welche Kosten fall­en unter „notwendi­ge Mehraufwendungen“?

Unter den son­sti­gen Mehraufwen­dun­gen sind ins­beson­dere Woh­nungskosten, Fahrtkosten bzw. Fam­i­lien­heim­fahrten sowie Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen zu ver­ste­hen. Neben diesen Koste­narten kön­nen aber auch andere Kosten steuer­min­dernd berück­sichtigt werden.

Allen Kosten, die im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung ange­set­zt wer­den kön­nen, ist gemein­sam, dass sie nicht unangemessen hoch sein dür­fen. Dieser Grund­satz geht aus der höch­strichter­lichen Recht­sprechung des BFH hervor.

In welch­er Höhe sind die Kosten für eine Woh­nung von der Steuer absetzbar?

Die Kosten für die Zweit­woh­nung sind bis zu einem Betrag von max­i­mal EUR 1.000 pro Monat von der Steuer abset­zbar. Dieser Höch­st­be­trag wurde ab dem Ver­an­la­gungszeitraum 2014 im Gesetz ver­ankert. Es han­delt sich dabei um einen Monats­be­trag; nicht aus­geschöpfte Beträge eines Monats kön­nen in anderen Monat­en des gle­ichen Ver­an­la­gungszeitraums genutzt wer­den, so dass in einzel­nen Monat­en ein Abzug von Unter­halt­skosten von mehr als EUR 1.000 ermöglicht wer­den kann. 

Dieser Höch­st­be­trag kann sich entwed­er auf ein Mietver­hält­nis beziehen, das der Zweit­woh­nung zugrunde liegt, oder aber auch auf Woh­nung­seigen­tum des Arbeit­nehmers. Bei einem Mietver­hält­nis wer­den die Woh­nungsmi­ete, Betrieb­skosten, Miete eines Kfz-Stellplatzes, Rund­funkbeitrag, Zweit­wohn­sitzs­teuer oder auch die Kosten für die Pflege und Reini­gung der Zweit­woh­nung durch den Höch­st­be­trag abgedeckt. Bei Woh­nung­seigen­tum fall­en die Abschrei­bung, Finanzierungszin­sen, Kosten für Instand­hal­tun­gen und Repara­turen sowie andere Nebenkosten in den Höch­st­be­trag rein.

Welche Fahrtkosten kön­nen im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung von der Steuer abge­set­zt werden?

Bei der dop­pel­ten Haushalts­führung kön­nen die Kosten für fol­gende Fahrten steuer­lich berück­sichtigt werden:

  • Erste und let­zte Fahrt von der Haupt­woh­nung zum Arbeit­splatz und zurück,
  • Fam­i­lien­heim­fahrten sowie
  • Fahrten zum Arbeitsplatz.

Für die Kosten der ersten und der let­zten Fahrt kön­nen die dem Steuerpflichti­gen tat­säch­lich ent­stande­nen Fahrtkosten steuer­lich gel­tend gemacht werden. 

Als Fam­i­lien­heim­fahrten kön­nen jede Woche eine Fahrt von der Haupt­woh­nung zum Arbeit­splatz und zurück gel­tend gemacht wer­den. Hier kommt eine Ent­fer­nungspauschale in Höhe von EUR 0,30 pro Ent­fer­nungskilo­me­ter zur Anwendung.

Wie andere Arbeit­nehmer auch, kann der Steuerpflichtige für die Wege zwis­chen sein­er Zweit­woh­nung die Ent­fer­nungspauschale in Höhe von EUR 0,30 pro Ent­fer­nungskilo­me­ter als Wer­bungskosten anset­zen. Diese Fahrtkosten sind unab­hängig von der Beurteilung der dop­pel­ten Haushalts­führung durch das Finan­zamt gewährt.

Wie wer­den Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen bei ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung berücksichtigt?

Das Gesetz regelt in § 9 Abs. 4a Satz 12 EStG aus­drück­lich den Abzug von Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen bei ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung. Danach gel­ten die geset­zlichen Verpfle­gungspauschalen für eine Über­gangszeit von 3 Monat­en nach Begrün­dung der dop­pel­ten Haushaltsführung.

Welche anderen Kosten kön­nen noch abge­set­zt wer­den im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung bzw. sind zu beachten?

In die geset­zliche Höch­st­gren­ze von EUR 1.000 für die Kosten der Unterkun­ft fall­en nicht die Kosten für Ein­rich­tungs­ge­gen­stände oder auch Haus­rat, für die bei­de vere­in­fachend bei ein­er Summe von EUR 5.000 (inklu­sive Umsatzs­teuer) eine Notwendigkeit unter­stellt wird. Außer­dem kön­nen noch Arbeitsmit­tel und Mak­lerkosten, die eben­falls nicht unter die Höch­st­gren­ze der Unter­halt­skosten fall­en, berück­sichtigt werden.

Wie sieht es mit dem Abzug der Kosten für ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer bei ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung aus?

Die Gel­tend­machung ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung schließt den Abzug der Wer­bungskosten für ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer grund­sät­zlich nicht aus. Es ist jedoch darauf zu acht­en, die bei­den The­menge­bi­ete sauber voneinan­der zu tren­nen bzw. zu beurteilen. Außer­dem dür­fen ent­standene Kosten nicht dop­pelt abge­set­zt werden.

Wie hoch ist die Steuer­erspar­nis durch die dop­pelte Haushaltsführung?

Die Steuer­erspar­nis durch die dop­pelte Haushalts­führung hängt vom per­sön­lichen Gren­zs­teuer­satz ab. Die Steuer­erspar­nis von Per­so­n­en mit niedrigem Einkom­men fällt damit geringer aus als die Steuer­erspar­nis von Per­so­n­en mit hohem Einkommen. 

Sofern sich das zu ver­s­teuernde Einkom­men vor Berück­sich­ti­gung der dop­pel­ten Haushalts­führung unter dem Grund­frei­be­trag von EUR 9.744 befind­et, ergibt sich durch die dop­pelte Haushalts­führung über­haupt keine Steuerersparnis.

Beispiel 1

Ein Arbeit­nehmer (Sin­gle) erzielt im Jahr 2021 ein zu ver­s­teuern­des Einkom­men von EUR 9.500. Im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung entste­hen ihm Wer­bungskosten in Höhe von EUR 4.000. Mit let­ztlich EUR 5.500 zu ver­s­teuern­dem Einkom­men im Jahr liegt der Arbeit­nehmer, wie auch schon vor Ansatz der dop­pel­ten Haushalts­führung, unter dem Grund­frei­be­trag von EUR 9.744 und zahlt damit für 2021 keine Einkom­men­steuer. Der Ansatz der Wer­bungskosten für die dop­pelte Haushalts­führung hat damit also keine Auswirkung auf die Steuer­be­las­tung gehabt bzw. zu kein­er zusät­zlichen Steuer­erspar­nis geführt.

Steuer­lich inter­es­sant wird die dop­pelte Haushalts­führung somit erst, wenn das Einkom­men über dem Grund­frei­be­trag liegt.

Beispiel 2

Ein Arbeit­nehmer (Sin­gle) erzielt im Jahr 2021 ein zu ver­s­teuern­des Einkom­men in Höhe von EUR 50.000. Im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung entste­hen ihm Wer­bungskosten in Höhe von EUR 5.500. Ohne die im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung anzuset­zen­den Wer­bungskosten zahlt der Arbeit­nehmer EUR 11.994 Einkom­men­steuer. Nach Berück­sich­ti­gung der Wer­bungskosten für die dop­pelte Haushalts­führung beträgt die Steuer­last nur EUR 9.929. Die Steuer­erspar­nis liegt also bei EUR 2.065.

Die max­i­mal mögliche Steuer­erspar­nis ergibt sich, wenn das Einkom­men im Bere­ich der Reichen­s­teuer (45% Gren­zs­teuer­satz ab EUR 254.447 Einkom­men bei ledi­gen Per­so­n­en) liegt.

Beispiel 3

Ein Arbeit­nehmer (Sin­gle) erzielt im Jahr 2021 ein zu ver­s­teuern­des Einkom­men in Höhe von EUR 300.000. Im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung entste­hen ihm Wer­bungskosten in Höhe von EUR 5.500. Ohne die im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung anzuset­zen­den Wer­bungskosten zahlt der Arbeit­nehmer EUR 117.625 Einkom­men­steuer. Sofern die Per­son jedoch die Ehre­namtspauschale in Anspruch nimmt, beträgt die Steuer­last nur EUR 115.150. Die Steuer­erspar­nis liegt also bei EUR 2.475 und damit nochmal deut­lich­er höher als in Beispiel 2. Die gesamte Steuer­erspar­nis ergibt sich math­e­ma­tisch durch Mul­ti­p­lika­tion der Höhe der Wer­bungskosten mit dem per­sön­lichen Gren­zs­teuer­satz (im Bere­ich der Reichen­s­teuer: 45%): EUR 5.500 x 45% = EUR 2.475.

Gilt die dop­pelte Haushalts­führung für alle Arbeitnehmer?

Ja, die dop­pelte Haushalts­führung gilt sowohl für Angestellte als auch für Beamte.

Gilt die dop­pelte Haushalts­führung auch bei Einzelunternehmern

Ja, die dop­pelte Haushalts­führung gilt auch bei Einzelun­ternehmern. Über § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG sind die im Bere­ich der Arbeit­nehmereinkün­fte ver­ankerten Regelun­gen auch für sämtliche Unternehmer im Sinne des Einkom­men­steuerge­set­zes ana­log anwend­bar. Daher ist die dop­pelte Haushalts­führung nicht nur auf Einzelun­ternehmer, son­dern bspw. auch für Kom­man­di­tis­ten ein­er GmbH & Co. KG relevant.

In manchen Artikeln zur dop­pel­ten Haushalts­führung wird ange­führt, dass die dop­pelte Haushaltsführung 

Gilt die dop­pelte Haushalts­führung auch für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG?

Ja, die dop­pelte Haushalts­führung ist auch für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG anwend­bar. Gesellschafter-Geschäfts­führer wer­den in der Sozialver­sicherung meist als Unternehmer behan­delt, im Steuer­recht gel­ten Sie jedoch als Arbeit­nehmer und beziehen Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit gemäß § 19 EStG. Aus diesem Grunde sind die für Arbeit­nehmer gel­tenden Regelun­gen hin­sichtlich der dop­pel­ten Haushalts­führung für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG maßgebend.

Kön­nen auch alle­in­ste­hende Arbeit­nehmer von den Regelun­gen zur dop­pel­ten Haushalts­führung profitieren?

Ja, auch alle­in­ste­hende Arbeit­nehmer kön­nen die Wer­bungskosten ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung von der Steuer absetzen.

Achtung:

In der Prax­is gestal­tet es sich bei alle­in­ste­hen­den Arbeit­nehmern meist schwieriger, die Voraus­set­zun­gen des Steuer­rechts zur dop­pel­ten Haushalts­führung gegenüber dem Finan­zamt nachzuweisen. Das Finan­zamt äußert meist erhe­bliche Zweifel daran, dass der Lebens­mit­telpunkt nicht am Arbeit­sort sein soll. Bei ver­heirateten Steuerpflichti­gen — und ins­beson­dere beim Vor­liegen von Kindern – wer­den durch das Finan­zamt meist keine Zweifel daran gestellt, dass der Lebens­mit­telpunkt am Fam­i­lien­wohn­sitz beste­ht. Alle­in­ste­hende Arbeit­nehmer soll­ten daher eine entsprechende Doku­men­ta­tion anle­gen, die auch Argu­mente dafür bein­hal­tet, dass der Lebens­mit­tepunkt nicht Arbeit­sort liegt.

Kann die dop­pelte Haushalts­führung auch neben einem EUR 450-Job begrün­det werden?

Prinzip­iell schließen sich eine dop­pelte Haushalts­führung und ein EUR 450-Job nicht gegen­seit­ig aus. Hin­ter­grund ist, dass es dur­chaus möglich ist, neben einem „reg­ulären“ Arbeitsver­hält­nis einen EUR 450-Job zu haben. Der EUR 450-Job bleibt weit­er­hin für den Arbeit­nehmer steuer­lich begün­stigt, während im Rah­men des „reg­ulären“ Arbeitsver­hält­niss­es die Wer­bungskosten für die dop­pelte Haushalts­führung berück­sichtigt werden.

Kann der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer die Kosten der dop­pel­ten Haushalts­führung steuer­frei ersetzen?

Ja, der Arbeit­ge­ber kann dem Arbeit­nehmer die Kosten der dop­pel­ten Haushalts­führung steuer­frei erset­zen. Die geset­zliche Grund­lage hier­für liefert § Nr. 16 EStG, der neben dem steuer­freien Ersatz von Reisekosten, Umzugskosten eben auch den steuer­freien Ersatz von Mehraufwen­dun­gen bei dop­pel­ter Haushalts­führung vorsieht.

Ohne die Ver­ankerung der Regelung im Gesetz müssten die vom Arbeit­ge­ber erstat­teten Aufwen­dun­gen im Rah­men des Lohn­s­teuer­abzugsver­fahrens erst vom Arbeit­nehmer ver­s­teuert wer­den, bevor er die zuge­höri­gen Kosten bei Abgabe sein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung anset­zen kön­nte. Dies würde zu einem spür­baren Liq­uid­ität­snachteil des Arbeit­nehmers führen, da die entsprechende Steuer­erstat­tung erst mit zeitlichem Verzug nach Erlass des Steuerbeschei­ds vere­in­nahmt wer­den könnte. 

Der Kat­a­log der Mehraufwen­dun­gen, die der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer steuer­frei erstat­ten kann, umfasst neben den Kosten der Zeit­woh­nung auch Fahrtkosten und Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen. Daneben sind auch andere Kosten denkbar und möglich, so z.B. Umzugskosten. 

Wichtig – auch im Hin­blick auf (spätere) Prü­fun­gen durch das Finan­zamt – ist, dass die Kosten für die Zweit­woh­nung in der erstat­teten Höhe auch tat­säch­lich ange­fall­en sein soll­ten und der max­i­mal erstat­tbare Betrag EUR 1.000 beträgt. Außer­dem soll­ten die mit der monatlichen Lohnabrech­nung erstat­teten Beträge durch den Arbeit­nehmer anhand geeigneter Unter­la­gen (z.B. Mietver­trag, Kon­toauszüge etc.) nachgewiesen und diese zum Lohnkon­to über­nom­men werden. 

Achtung:

Für die im Rah­men des Lohn­s­teuer­abzugsver­fahrens erstat­teten Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung trägt der Arbeit­ge­ber die Beweis­last gegenüber dem Finan­zamt. Es sollte daher auf eine belast­bare und für Dritte nachvol­lziehbare Doku­men­ta­tion im Lohnkon­to geachtet wer­den, da bei Prü­fun­gen durch das Finan­zamt hohe Nachzahlun­gen sowie darauf ent­fal­l­ende Zin­sen drohen.

Was ist vorteil­hafter: Ansatz der Mehraufwen­dun­gen als Wer­bungskosten im Rah­men der Einkom­men­steuer­erk­lärung oder Ersatz der Mehraufwen­dun­gen durch den Arbeitgeber?

Sofern der Ersatz der Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung zusät­zlich zur ohne­hin vere­in­barten Vergü­tung erfol­gt, ist diese Option die deut­lich vorteil­haftere für den Arbeit­nehmer. Dies liegt daran, dass die Steuer­erstat­tung, die auf den Ansatz von Wer­bungskosten im Rah­men der Einkom­men­steuerver­an­la­gung ent­fällt, in fol­gen­der Höhe erfolgt:

Gren­zs­teuer­satz x Betrag der Werbungskosten.

Gewöhn­lich erhält ein Arbeit­nehmer damit etwa 40% sein­er Wer­bungskosten vom Finan­zamt zurück — und das im Schnitt früh­estens 1 Jahr nach der Zahlung der Werbungskosten.

Beim Ersatz der Mehraufwen­dun­gen durch den Arbeit­ge­ber im Rah­men der monatlichen Lohnabrech­nung erhält der Arbeit­nehmer die von ihm getra­ge­nen Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung mit min­i­malem Verzug. Der wichtig­ste Punkt ist jedoch, dass die Erstat­tung durch den Arbeit­ge­ber in voller Höhe der ihm ent­stande­nen Mehraufwen­dun­gen erfol­gt bzw. erfol­gen kann und damit deut­lich höher ist als die Steuer­erstat­tung, die er durch das Finan­zamt erhal­ten kann.

Hin­weis:

Der Ersatz der Mehraufwen­dun­gen der dop­pel­ten Haushalts­führung durch den Arbeit­ge­ber sollte im Vorhinein schriftlich im Arbeitsver­trag selb­st – oder in einem entsprechen­den Zusatz – fest­ge­hal­ten werden. 

Was ver­ste­ht man unter der sog. unecht­en dop­pel­ten Haushaltsführung?

Eine sog. unechte dop­pelte Haushalts­führung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige eine auswär­tige Tätigkeit ausübt, jedoch keine Haupt­woh­nung unter­hält. In ein­er solchen Kon­stel­la­tion kon­nten in der Ver­gan­gen­heit — trotz fehlen­der Haupt­woh­nung – Wer­bungskosten (Fahrtkosten, Unterkun­ft, Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen) am Arbeit­sort ana­log zur dop­pel­ten Haushalts­führung in einem Über­gangszeitraum gel­tend gemacht wer­den. Im Rah­men ein­er Geset­zesän­derung wurde dann der entsprechende Pas­sus so angepasst, dass das Unter­hal­ten ein­er Haupt­woh­nung zwin­gende Voraus­set­zung zum Abzug der Wer­bungskosten ist. Die unechte dop­pelte Haushalts­führung ist damit steuer­lich nicht mehr begünstigt.

Wo trägt man die dop­pelte Haushalts­führung in der Einkom­men­steuer­erk­lärung ein?

Dies hängt davon ab, welch­er Einkun­ft­sart die dop­pelte Haushalts­führung zuzuord­nen ist, bedeutet also: Wenn die dop­pelte Haushalts­führung im Rah­men der Tätigkeit als Arbeit­nehmer beste­ht, ist die dop­pelte Haushalts­führung in der Anlage N einzu­tra­gen. Im Jahr 2020 sind die Ein­tra­gun­gen für die dop­pelte Haushalts­führung auf Seite 4 der Anlage N vorzunehmen. 

Arbeit­nehmer­pausch­be­trag 2021

Arbeit­nehmer­pausch­be­trag – was ist das?

Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag (auch Wer­bungskosten­pausch­be­trag genan­nt) dient dazu, die dem Arbeit­nehmer im Zusam­men­hang mit sein­er Beschäf­ti­gung ange­fal­l­enen Wer­bungskosten in pauschaler Höhe zu berück­sichti­gen. Damit wird der Arbeit­nehmer grund­sät­zlich davon ent­lastet, seine Wer­bungskosten sep­a­rat zu doku­men­tieren und gegenüber dem Finan­zamt nach­weisen zu müssen. Der Wer­bungskosten­pausch­be­trag wird damit immer von den Ein­nah­men abge­zo­gen, wenn keine Wer­bungskosten nachgewiesen wer­den, die über den Wer­bungskosten­pausch­be­trag hinausgehen. 

Wo ist der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag geset­zlich geregelt?

Die Geset­zliche Reglung find­et sich in § 9a Nr. 1 Buchst. a) EStG. Der Para­graph regelt nicht nur den Arbeit­nehmer­pausch­be­trag, son­dern auch den sog. Ver­sorgungspausch­be­trag in Höhe von EUR 102 bei Ver­sorgungs­bezü­gen (vgl. § 9a Nr. 1 Buchst. b) EStG) sowie den Pausch­be­trag bei bes­timmten Renten in Höhe von eben­falls EUR 102 (§ 9a Nr. 3 EStG).

Wie hoch ist der Arbeitnehmerpauschbetrag?

Aktuell beträgt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag genau EUR 1.000. 

Wirkt sich der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag immer aus bzw. kann dieser auch ver­loren gehen?

Der Wer­bungskosten­pausch­be­trag begün­stigt nur solche Arbeit­nehmer, deren Wer­bungskosten unter dem Wer­bungskosten­pausch­be­trag liegen. Der Grund hier­für liegt darin, dass er nicht zu den tat­säch­lich ange­fal­l­enen Wer­bungskosten hinzugerech­net wird, son­dern diese nur auf Min­dest­niveau anhebt.

Beispiel 1

Ein Arbeit­nehmer bezieht ein Einkom­men von EUR 50.000 pro Jahr. Ihm entste­hen im Rah­men dieser Tätigkeit Wer­bungskosten von EUR 500. Der Arbeit­nehmer prof­i­tiert vom Arbeit­nehmer­pausch­be­trag, da dieser höher als die tat­säch­lich ent­stande­nen Wer­bungskosten ist. Die Wer­bungskosten wer­den damit auf das Min­dest­niveau von EUR 1.000 ange­hoben. Die Einkün­fte des Arbeit­nehmers betra­gen EUR 50.000 — EUR 1.000 = EUR 49.000. Zusät­zlich ist er davon ent­lastet, Wer­bungskosten gegenüber dem Finan­zamt nachzuweisen.

Beispiel 2

Ein Arbeit­nehmer bezieht ein Einkom­men von EUR 40.000 pro Jahr. Ihm entste­hen im Rah­men dieser Tätigkeit Wer­bungskosten von EUR 1.800. Der Arbeit­nehmer prof­i­tiert daher nicht vom Arbeit­nehmer­pausch­be­trag, da dieser niedriger als die tat­säch­lich ent­stande­nen Wer­bungskosten ist. Seine Einkün­fte betra­gen EUR 40.000 — EUR 1.800 = EUR 38.200. Der Arbeit­nehmer muss eine Einkom­men­steuer­erk­lärung beim Finan­zamt einzure­ichen und zusät­zlich die Wer­bungskosten nachweisen.

Wie hoch ist die Steuer­erspar­nis??

Die Steuer­erspar­nis errech­net sich durch fol­gende Formel: 

Ange­set­zte Wer­bungskosten x per­sön­lich­er Grenzsteuersatz

Da der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag für jeden Arbeit­nehmer EUR 1.000 beträgt (und damit in der Formel stets den ange­set­zten Wer­bungskosten entspricht), hängt die indi­vidu­elle Steuer­erspar­nis nur vom per­sön­lichen Gren­zs­teuer­satz ab, der wiederum vom steuerpflichti­gen Einkom­men ab.

Die max­i­male Steuer­erspar­nis durch den Arbeit­nehmer­pausch­be­trag beträgt damit EUR 450. Diese ergibt sich durch die Mul­ti­p­lika­tion der EUR 1.000 mit dem max­i­malen Steuer­satz von 45% (sog. „Reichen­s­teuer“).

Sofern das steuerpflichtige Einkom­men jedoch — vor Berück­sich­ti­gung von Wer­bungskosten — unter dem Grund­frei­be­trag (2021: EUR 9.744) liegt, ergibt sich keine Steuerersparnis.

Kann man den Wer­bungskosten­pausch­be­trag irgend­wie erhöhen?

Der Wer­bungskosten­pausch­be­trag beträgt für jeden Arbeit­nehmer, unab­hängig von der Höhe seines Einkom­mens, seines Fam­i­lien­stands, seines Alters, der Anzahl sein­er Kinder oder der Dauer der Beschäf­ti­gung stets EUR 1.000. 

Gilt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag auch für Beamte?

Da auch Beamte Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit gemäß § 19 EStG beziehen, gilt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag auch für diese. 

Achtung

Bei Pen­sionären gilt eine steuer­liche Beson­der­heit. Diese erhal­ten lediglich den sog. Ver­sorgungs­frei­be­trag von EUR 102, obgle­ich sie steuer­lich als Arbeit­nehmer eingestuft wer­den. Dies hat zur Folge, dass es sich für diese eher lohnt eine Einkom­men­steuer­erk­lärung abzugeben, da bere­its bei einem Über­schre­it­en des Ver­sorgungs­frei­be­trags von EUR 102 eine Steuer­erstat­tung entste­hen kann.

Was gilt bei ein­er unter­jähri­gen Beschäftigung?

Selb­st im Fall, dass das Beschäf­ti­gungsver­hält­nis erst mit­ten im Kalen­der­jahr begin­nt, kommt der volle Arbeit­nehmer­pausch­be­trag zum Abzug, da es sich um einen Jahrbe­trag handelt. 

Beispiel 1

Ein Stu­dent schließt sein Studi­um im Juni 2021 ab. Seine erste Anstel­lung begin­nt ab dem 1. Juli 2021. Obwohl das Arbeitsver­hält­nis in 2021 nur 6 Monate beste­ht, kommt trotz­dem der volle Arbeit­nehmer­pausch­be­trag von EUR 1.000 zur Anwendung.

Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag wird eben­so in voller Höhe berück­sichtigt, wenn das Arbeitsver­hält­nis unter­jährig endet.

Beispiel 2

Ein Arbeit­nehmer kündigt mit Wirkung zum 30. April 2021 seinen Arbeitsver­trag, um anschließend eine Wel­treise anzutreten. Auch hier wird trotz unter­jähriger Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es der volle Arbeit­nehmer­pausch­be­trag berücksichtigt.

Durch vorauss­chauende Pla­nung der unter­jähri­gen Auf­nahme bzw. Beendi­gung eines Arbeitsver­hält­niss­es kann somit die darauf anteilig ent­fal­l­ende Steuer­last min­imiert werden.

Wo trägt man den Arbeit­nehmer­pausch­be­trag in der Einkom­men­steuer­erk­lärung ein?

Als Aus­nahme zu der anson­sten kom­plizierten Bear­beitung der Einkom­men­steuer­erk­lärung (auf­grund des Dschun­gels an Regelun­gen und kom­pliziert­er For­mu­la­re) macht es einem das Steuer­recht hier zur Abwech­slung mal wirk­lich leicht: der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag muss näm­lich nicht extra in der Einkom­men­steuer­erk­lärung bzw. in den Steuer­for­mu­la­ren einge­tra­gen werden.

Wie hoch war der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag in der Vergangenheit?

Schon seit dem Ver­an­la­gungszeitraum 2011 beträgt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag unverän­dert EUR 1.000. Von 2004 bis 2010 hat­te dieser noch EUR 920 betragen.

Gilt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag auch bei einem Minijob?

Bei einem Arbeitsver­hält­nis im Rah­men eines Mini­jobs kommt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag nicht zur Anwen­dung. Dies liegt daran, dass Mini­jobs für Zwecke der Einkom­men­steuerbe­mes­sung nicht rel­e­vant sind. Mini­jobs wer­den näm­lich bei pauschal mit 2% ver­s­teuert. Mit Abführung dieser Steuer durch den Arbeit­ge­ber sind dann alle steuer­lichen Pflicht­en erfüllt. Im Rah­men eines Mini­jobs lassen sich damit allerd­ings auch keine Wer­bungskosten mehr im Rah­men der Einkom­men­steuer­erk­lärung ansetzen.

Kann der Arbeit­ge­ber den Arbeit­nehmer­pausch­be­trag steuer­frei auszahlen?

Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag dient als pauschaler Abzug von Kosten im Rah­men der Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit. Dieser Pausch­be­trag wird bere­its im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren berück­sichtigt bzw. zum Abzug gebracht. Der Arbeit­ge­ber zahlt damit schon einen Teil des Gehalts, der monatlich durch den Wer­bungskosten­pausch­be­trag abgedeckt wird, steuer­frei an den Arbeit­nehmer aus.

Haben Unternehmer auch einen Anspruch in gle­ich­er Höhe?

Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag ste­ht auss­chließlich Arbeit­nehmern (im Sinne des Steuer­rechts) zu. 

Kön­nen Unternehmer trotz­dem irgend­wie vom Arbeit­nehmer­pausch­be­trag profitieren?

Trotz der Lim­i­tierun­gen des deutschen Steuer­rechts möcht­en wir hier Wege aufzeigen, wie auch Unternehmer von den Vorzü­gen des Arbeit­nehmer­pausch­be­trags prof­i­tieren können:

  1. Unternehmer betreiben oft­mals aus außer­s­teuer­lichen Grün­den ihr Geschäfts­form in der Rechts­form der GmbH oder der UG (beschränk­te Haf­tung, besser­er Auße­nauftritt, ein­fachere Bilanzierung). Zur Auszahlung laufend­er monatlich­er Bezüge kön­nen sich die Unternehmer dann von der GmbH oder UG als Arbeit­nehmer anstellen lassen. Steuer­lich beziehen sie damit Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit, die dann wiederum zum Abzug des Arbeit­nehmer­pausch­be­trags in voller Höhe berechtigen.
  2. Unternehmer ste­ht es frei, auch Fam­i­lien­ange­hörige in ihrem Unternehmen anzustellen. Somit kann der Unternehmer zwar nicht unmit­tel­bar, aber doch mit­tel­bar durch das Arbeitsver­hält­nis eines oder mehrerer Fam­i­lien­ange­höriger vom Arbeit­nehmer­pausch­be­trag prof­i­tieren. Zusät­zlich sind die dadurch ent­stande­nen Lohn- und Gehalt­skosten (sowie auch anfal­l­ende Sozialver­sicherungs­beiträge) abzugs­fähige Betrieb­saus­gaben des Unternehmers.
Achtung:

Bei Arbeitsver­hält­nis­sen mit Fam­i­lien­ange­höri­gen sind diverse steuer­liche Fall­stricke zu beachten.

Wie oft kann der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag in Anspruch genom­men werden?

Egal wie viele Arbeitsver­hält­nisse inner­halb eines Jahres bestanden haben: der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag wird nur ein­mal pro Arbeit­nehmer und Kalen­der­jahr gewährt.

Was ist bei Eheleuten zu beachten?

Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag kann grund­sät­zlich von bei­den Ehe­gat­ten in Anspruch genom­men wer­den. Die Wahl der Steuerk­lasse spielt dabei keine Rolle.

Achtung

Es ist nicht möglich, dass ein Ehe­gat­te den vom anderen Ehe­gat­ten nicht genutzten Wer­bungskosten­pausch­be­trag in Anspruch nimmt. Ein Ehe­gat­te kann näm­lich nicht – anders als z.B. beim Grund­frei­be­trag – vom nicht in Anspruch genomme­nen Arbeit­nehmer­pausch­be­trags des anderen Ehe­gat­ten profitieren.

Beispiel 1

Ein Ehe­gat­te bezieht im Jahr 2021 ein Arbeit­seinkom­men aus einem Angestell­tenver­hält­nis in Höhe von EUR 40.000. Der andere Ehe­gat­te geht kein­er Beschäf­ti­gung nach und ist arbeit­s­los. Es kann nur ein Arbeit­nehmer­pausch­be­trag in Anspruch genom­men wer­den. Die steuer­lichen Einkün­fte aus Arbeit­nehmertätigkeit betra­gen damit EUR 39.000.

Da es sich um einen Jahres­frei­be­trag han­delt, spielt die Dauer der Beschäf­ti­gung jedoch keine Rolle. Dies wird in fol­gen­dem Beispiel deutlich.

Beispiel 2

Ein­er der Ehe­gat­ten bezieht von Jan­u­ar bis Mai 2021 ein Arbeit­seinkom­men in Höhe von EUR 30.000. Anschießend ist er arbeit­s­los und bezieht kein Einkom­men mehr. Der andere Ehe­gat­te ist von Jan­u­ar bis Mai 2021 arbeit­s­los (somit kein Einkom­men). Ab Juni 2021 ist er dann als Arbeit­nehmer angestellt und ver­di­ent EUR 35.000. Im Ergeb­nis ste­ht hier nun bei­den Ehe­gat­ten jew­eils der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag von EUR 1.000 zu. Zusam­men betra­chtet ergeben sich Einkün­fte aus Arbeit­nehmertätigkeit von EUR 30.000 — EUR 1.000 + EUR 35.000 — EUR 1.000 = EUR 63.000. 

Beispiel 3

Ein­er der Ehe­gat­ten ist während des gesamten Jahrs 2021 beschäftigt und bezieht ein Einkom­men von EUR 65.000 (also soviel wie bei­de Ehe­gat­ten aus Beispiel 2 gemein­sam). Der andere Ehe­gat­te geht nun ganzjährig kein­er Tätigkeit nach. In diesem Fall betra­gen die (gemein­samen) Einkün­fte aus Arbeit­nehmertätigkeit EUR 65.000 — EUR 1.000 = EUR 64.000 und damit EUR 1.000 mehr in Beispiel 2. 

Was gilt bei beschränk­ter Steuerpflicht?

Auch bei beschränk­ter Steuerpflicht kommt der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag zur Anwendung. 

Buch­hal­tungs­büro Frank­furt am Main 2021

Was ver­ste­ht man unter einem Buchhaltungsbüro?

Buch­hal­tungs­büros (auch als Buch­führungs­büros, Buch­hal­tungsser­vices oder als selb­ständi­ge Buch­hal­ter beze­ich­net) bieten Kun­den Dien­stleis­tun­gen rund um das The­ma Buch­führung an. Viele kleine und mit­tlere Unternehmen (sog. KMU) lagern (einen Teil) ihrer Tätigkeit­en im Rah­men der Buch­hal­tung auf diesem Wege auf Buch­hal­tungs­büros aus (sog. Out­courc­ing), weil sie deren per­sön­liche Betreu­ung und Vor-Ort-Ser­vice (teil­weise ange­boten) schätzen.

Auf­grund der durch das Gesetz eingeschränk­ten Kom­pe­ten­zen und Wirkungs­bere­iche von Buch­hal­tungs­büros kön­nen diese einen Steuer­ber­ater nicht erset­zen, wohl aber dessen Beratungsleis­tun­gen (teil­weise) ergänzen.

Organ­isiert sind die Buch­hal­ter bzw. Buch­führungs­büros im Berufsver­band der pro­fes­sionellen Buch­hal­ter und Bilanzbuch­halte (bpbb e.V.). Nach dessen Schätzung gibt es etwa 60.000 selb­ständi­ge Buch­hal­ter und Bilanzbuch­hal­ter, die haupt- oder auch neben­beru­flich tätig sind.

Welche geset­zlichen Regelun­gen sind für Buch­hal­tungs­büros relevant?

Für Buch­hal­tungs­büros ist ins­beson­dere das Steuer­ber­atungs­ge­setz (StBerG) rel­e­vant. Dieses regelt recht umfassend die Befug­nisse im Bere­ich der Führung von Büch­ern und der Betreu­ung in steuer­lichen Themengebieten.

Als eine der zen­tralen Nor­men bes­timmt § 3 StBerG, dass zur unbeschränk­ten Hil­feleis­tung in Steuer­sachen auss­chließlich Steuer­ber­ater, Wirtschaft­sprüfer oder Recht­san­wälte bzw. deren Beruf­s­ge­sellschaften zuge­lassen sind. § 5 Abs. 1 StBerG ver­bi­etet daher kon­se­quenter­weise anderen als den vor­ge­nan­nten Per­so­n­en bzw. Beruf­s­ge­sellschaften die unbeschränk­te Hil­feleis­tung in Steuer­sachen. Da neben der Hil­fe bei der Erstel­lung von Abschlüssen auch die Hil­fe bei der Führung von Büch­ern und Aufze­ich­nun­gen unter die Hil­feleis­tung in Steuer­sachen fall­en, bet­rifft dieses Ver­bot auch Buchhaltungsbüros. 

Im Bere­ich der Buch­führung ges­tat­tet das Steuer­ber­atungs­ge­setz jedoch 2 wesentliche Aus­nah­men, die Buch­hal­tungs­büros erlauben, Dien­stleis­tun­gen in einem geset­zlichen bes­timmten Rah­men anzubieten.

Welche Tätigkeit­en darf ein Buch­hal­tungs­büro für seine Kun­den erbrin­gen bzw. welche Aus­bil­dung ist hierzu erforderlich?

§ 6 Nr. 3 StBerG erlaubt als wesentliche Aus­nahme zum Ver­bot des § 3 StBerG allen Buch­hal­tungs­büros „(…) die Durch­führung mech­a­nis­ch­er Arbeits­gänge (…)“ im Rah­men der Buch­hal­tung, nimmt aber „(…) das Kon­tieren von Bele­gen und das Erteilen von Buchungsan­weisun­gen (…)“ davon aus.

Fol­gende Tätigkeit­en darf ein Buch­führungs­büro ohne den Nach­weis weit­er­er Qual­i­fika­tio­nen daher für seine Kun­den erbringen:

  • Erledi­gung von beliebi­gen Schreib- und Rechenarbeiten,
  • Büroor­gan­i­sa­tion,
  • Ablage,
  • Organ­i­sa­tion des Zahlungsverkehrs,
  • Kalku­la­tion von Preisen,
  • Berech­nung von Kosten,
  • Erfas­sung von Dat­en nach Bele­gen, die durch eine befugte Per­son kon­tiert wor­den sind,
  • Erfas­sung von Dat­en anhand von ein­er befugten Per­son erstell­ten Buchungsanweisungen,
  • Pflege der offe­nen Posten (Deb­itoren und Kred­i­toren) sowie
  • Mah­n­we­sen.

Liegt jedoch eine Abschlussprü­fung in einem kaufmän­nis­chen Aus­bil­dungs­beruf oder ein­er gle­ich­w­er­ti­gen Aus­bil­dung und jew­eils gle­ichzeit­ig eine prak­tis­che Beruf­ser­fahrung, erlaubt das Steuer­ber­atungs­ge­setz zusät­zlich fol­gende Tätigkeiten:

  • Buchen laufend­er Geschäftsvor­fälle sowie
  • Anfer­ti­gung laufend­er Lohnabrech­nun­gen sowie die Erstel­lung der entsprechen­den Lohnsteueranmeldungen.

Daneben kann das Leis­tungsspek­trum — je nach Qual­i­fika­tion und Erfahrung des Inhab­ers –eben­falls die Beratung von Unternehmern und Unternehmen, ins­beson­dere in den Bere­ichen rund um Grün­dung und Finanzierung umfassen.

Buchhaltungsbüro Frankfurt

Welche Aus­bil­dun­gen gel­ten als gle­ich­w­er­tig nach § 6 Nr. 4 StBerG?

Als gle­ich­w­er­tige Vor­bil­dung wird beispiel­sweise eine Abschlussprü­fung in einem steuer- und wirtschafts­ber­a­ten­den Aus­bil­dungs­beruf, eine mit der Steuerin­spek­toren­prü­fung been­dete drei­jährige Aus­bil­dung als Finan­zan­wärter oder eine Aus­bil­dung als genossen­schaftlich­er Ver­band­sprüfer ange­se­hen. Zusät­zlich wer­den auch Per­so­n­en mit höher­er Qual­i­fika­tion (abgeschlossene Bilanzbuch­hal­ter-Prü­fung oder erfol­gre­ich abgeschlossenes Studi­um aus dem wirtschaftswis­senschaftlichen Bere­ich) entsprechend anerkannt.

Wie muss die prak­tis­che Tätigkeit nach § 6 Nr. 4 StBerG ausse­hen, um Buch­hal­tun­gen und Lohnabrech­nun­gen anbi­eten zu dürfen?

Die prak­tis­che Tätigkeit muss nach Abschluss der Aus­bil­dung min­destens 3 Jahre betra­gen haben. Außer­dem ver­langt das Gesetz dabei einen Umfang von min­destens 16 Wochen­stun­den auf dem Gebi­et des Buchhaltungswesens. 

Welche Tätigkeit­en darf ein Buch­hal­tungs­büro nicht für seine Kun­den erbringen?

Der für die Prax­is wichtig­ste Unter­schied zwis­chen einem Steuer­ber­ater und einem Buch­führungs­büro ist, dass es Buch­hal­tungs­büros nicht erlaubt ist, Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen zu erstellen und zu versenden. 

Eben­so darf ein Buch­hal­tungs­büro die fol­gen­den Tätigkeit­en nicht anbieten:

  • Ein­re­ichung von Steuererklärungen.
  • Ein­rich­tung von Buchführungen,
  • Erstel­lung eines auf den Kun­den angepassten Kontenplans,
  • Erstel­lung von Jahresabschlüssen,
  • Erstel­lung von Einnahme-Überschussrechnungen,
  • Anfer­ti­gung vor­bere­i­t­en­der Abschluss­buchun­gen (Abschrei­bun­gen, Abgren­zun­gen, Rück­stel­lun­gen) sowie
  • Ein­rich­tung von Lohnkonten.

Wie auch die Erstel­lung und der Ver­sand von Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen sind diese Tätigkeit­en nur Steuer­ber­atern, Wirtschaft­sprüfern oder Recht­san­wäl­ten vorbehalten.

Welche Fol­gen ergeben sich, wenn ein Buch­führungs­büro gegen die geset­zlichen Regelun­gen verstößt?

Bei unbefugtem Über­schre­it­en der Gren­zen der erlaub­n­is­freien Buch­führung­shil­fe liegt ein Ver­stoß gegen das Ver­bot der unbefugten Hil­feleis­tung in Steuer­sachen, der eine Ord­nungswidrigkeit darstellt. Diese kann eine Geld­buße von bis zu EUR 5.000 nach sich ziehen. Diese Höhe gilt momen­tan, kann jedoch zukün­ftig auch noch höher aus­fall­en. Die Hin­weise auf solche Ver­stöße kom­men sehr häu­fig durch das Finan­zamt, das bei Ver­dachts­fällen eine entsprechende Anzeige erstattet.

Daneben prüfen die Steuer­ber­aterkam­mern teils sys­tem­a­tisch die Werbe­maß­nah­men der Buch­hal­tungs­büros im Hin­blick auf unzuläs­sige Über­schuss­wer­bung. Sollte die Steuer­ber­aterkam­mer eine unzuläs­sige Wer­bung ent­deck­en, dro­ht eine Abmah­nung sowie ein Anspruch auf Unterlassung.

Was ist bei der Eröff­nung eines Buch­hal­tungs­büros zu beachten?

Bei der Eröff­nung eines Buch­führungs­büros sind prinzip­iell die gle­ichen The­menge­bi­ete, wie bei jed­er Unternehmensgrün­dung, zu beacht­en wie z.B.: Liq­uid­ität­s­pla­nung, Preis­gestal­tung, Kostenüberwachung, Wahl und Ein­satz der passenden Soft­ware, Bezug geeigneter Büroräum­lichkeit­en, Erstel­lung ein­er Webpräsenz (Home­page) oder auch Mar­ket­ing und Werbung.

Im Gegen­satz zur Grün­dung ein­er Steuer­ber­atungs­ge­sellschaft gibt es kein formelles Zulas­sungsver­fahren durch die Steuer­ber­aterkam­mer. Auch bei den Finanzbe­hör­den ist im Vor­feld keine Genehmi­gung einzuholen.

Selb­stver­ständlich sind bei der Grün­dung auch steuer­liche The­men zu berück­sichti­gen (z.B. kor­rek­te Anmel­dung der Tätigkeit beim Finan­zamt, Wahl der geeigneten Rechtsform).

Bezo­gen auf das Beruf­s­recht ist von den o.g. The­men beson­ders der Bere­ich Mar­ket­ing und Wer­bung heikel. Hier muss genau darauf geachtet wer­den, mit welchem Titel und mit welchen Kom­pe­ten­zen das Buch­führungs­büro für seine Dien­stleis­tun­gen wirbt. Dabei ist eine unzuläs­sige Über­schuss­wer­bung zu vermeiden.

Wer eine entsprechende Aus­bil­dung besitzt, kann z.B. mit dem Titel „geprüfter Bilanzbuch­hal­ter“ wer­ben. Gemäß § 8 Abs. 4 StBerG sollte es bei kein Prob­lem darstellen, mit den Titeln Buch­hal­ter, Buch­führung­shelfer, geprüfter Bilanzbuch­hal­ter sowie Steuer­fach­wirt zu wer­ben (sofern ggf. die Aus­bil­dung vorhan­den ist).

Sind Koop­er­a­tio­nen zwis­chen Buch­führungs­büros und Steuer­ber­atern bzw. Wirtschaft­sprüfern möglich?

Ja, Koop­er­a­tio­nen zwis­chen Buch­führungs­büros und Steuer­ber­atern bzw. Wirtschaft­sprüfern sind möglich und auch gängige Prax­is. Diese kön­nen auf ver­schiedene Weise aus­gestal­tet sein. Dies bet­rifft sowohl die Organ­i­sa­tion der Koop­er­a­tion, als auch den Umfang, die rechtlichen Rah­menbe­din­gun­gen und den Auftritt gegenüber den 

Hin­weis:

Auch Tax­main besitzt umfan­gre­iche Erfahrung in der Koop­er­a­tion mit Buch­führungs­büros und betreut daher gerne auch solche Man­dan­ten steuer­lich umfassend, die Dien­stleis­tun­gen von Buch­führungs­büros in Anspruch nehmen. Sofern ein Buch­hal­tungs­büro also bere­its Ihre Buch­führungsar­beit­en übern­immt, kön­nen wir über Tax­main die notwendi­gen Dien­stleis­tun­gen rund um Ihre Steuer, die dem Buch­hal­tungs­büro ver­boten sind, übernehmen.

Wieviel kosten die Leis­tun­gen durch ein Buchhaltungsbüro?

Für die Leis­tun­gen, die ein Buch­hal­tungs­büro an seine Kun­den erbringt, gilt nicht die für Steuer­ber­ater bindende Steuer­ber­ater­vergü­tungsverord­nung (StBVV). Buch­hal­tungs­büros sind daher in ihrer Preis­gestal­tung an keine geset­zlichen Nor­men gebunden.

Warum ist ein Steuer­ber­ater meist teur­er als ein Buchhaltungsbüro?

In der Regel sind die Hon­o­rare, die ein Steuer­ber­ater für dessen Leis­tun­gen berech­net, höher als die Gebühren von einem Buch­hal­tungs­büro. Dies hat ver­schiedene Gründe, von denen 2 beispiel­haft hier erwäh­nt werden:

  • Steuer­ber­ater sind höher qual­i­fiziert und haben sich stetig fortzu­bilden, was wiederum viel Zeit und Geld in Anspruch nimmt. Dies ermöglicht es einem Steuer­ber­ater aber auch, seine Man­dan­ten stets auf höch­stem Niveau steuer­lich zu berat­en, was einem Buch­hal­tungs­büro wiederum durch das Gesetz ver­boten ist.
  • Nach Beruf­s­recht sind Steuer­ber­ater verpflichtet, eine Haftpflichtver­sicherung abzuschließen, die bei ein­er Falschber­atung dem Man­dan­ten den ent­stande­nen Schaden aus­gle­icht. Diese Ver­sicherung muss durch das Hon­o­rar abgedeckt wer­den, stellt jedoch aber auch für den Man­dan­ten eine erhöhte Sicher­heit dar, die Buch­hal­tungs­büros in dieser Form nicht bieten.

Wie wird man Steuer­ber­ater — FAQ 2021

IT-Systemprüfungen

Wo ist geregelt, wie man Steuer­ber­ater wer­den kann?

Wie wird man Steuerberater? 

Das Steuer­ber­atungs­ge­setz (StBerG) regelt umfassend das Beruf­s­recht der Steuer­ber­ater. Dies umfasst auch die Voraus­set­zun­gen zur Beruf­sausübung und damit auch die Möglichkeit­en, Steuer­ber­ater wer­den zu kön­nen. Die Voraus­set­zun­gen zur Beruf­sausübung sind im zweit­en Abschnitt des StBerG geregelt (35 bis 55). Sie teilen sich im Gesetz in die fol­gen­den Unter­ab­schnitte auf:

  • Per­sön­liche Voraussetzungen,
  • Bestel­lung sowie
  • Steuer­ber­atungs­ge­sellschaft.

Der Abschnitt ‚Steuer­ber­atungs­ge­sellschaft‘, der die Para­graphen 49 bis 55 umfasst, befasst sich dabei mit den Voraus­set­zun­gen, die durch Steuer­ber­atungs­ge­sellschaften zur Beruf­sausübung zu erfüllen sind.

Außer­dem ist auch die Verord­nung zur Durch­führung der Vorschriften über Steuer­ber­ater, Steuer­bevollmächtigte und Steuer­ber­atungs­ge­sellschaften (DVStB) her­anzuziehen. Diese regelt in den Para­graphen 1 bis 33 die Prü­fung­sor­d­nung für Steeurber­ater und Steuerbevollmächtigte.

Welche Voraus­set­zun­gen müssen vor­liegen, um zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu werden?

Es gibt grund­sät­zlich 3 Wege, um zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu werden.

Der erste Weg beste­ht darin, nach Abschluss eines Hochschul­studi­ums eine prak­tis­che Tätigkeit von min­destens 2 und höch­stens 3 Jahren zu absolvieren. Die Dauer der prak­tis­chen Tätigkeit ist dabei abhängig davon, wie lang die Regel­stu­dien­zeit des vorzuweisenden Studi­ums ist.

Beträgt die Regel­stu­dien­zeit min­destens 4 Jahre, muss eine min­destens 2‑jährige prak­tis­che Tätigkeit nachgewiesen wer­den. Sollte die Regel­stu­dien­zeit weniger als 4 Jahre sein, muss die prak­tis­che Tätigkeit einen Zeitraum von min­destens 3 Jahren abdecken.

Der zweite Weg zur Zulas­sung läuft über den Abschluss ein­er Aus­bil­dung sowie den Nach­weis ein­er prak­tis­chen Tätigkeit, die min­destens 6 und höch­stens 8 Jahre betra­gen muss. Hier richtet sich die Dauer der prak­tis­chen Tätigkeit nach der Art des Aus­bil­dungs­berufs bzw. ein­er entsprechen­den Fortbildung.

Grund­sät­zlich beträgt die Min­dest­dauer für die prak­tis­che Tätigkeit nach ein­er Aus­bil­dung 8 Jahre. Dieser Zeitraum verkürzt sich wiederum auf 6 Jahre für den Fall ein­er erfol­gre­ichen Fort­bil­dung zum Steuer­fach­wirt oder zum geprüften Bilanzbuchhalter. 

Neben diesen bei­den Wegen beste­ht auch die Möglichkeit, als Beamter des gehobe­nen Dien­stes oder als ver­gle­ich­bar­er Angestell­ter (jew­eils in der Finanzver­wal­tung) mit min­destens 6‑jähriger prak­tis­ch­er Tätigkeit zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu werden.

Berechtigt jed­er Stu­di­en­gang zur Zulas­sung zur Steuerberaterprüfung?

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG wer­den nur Bewer­ber zuge­lassen, die „(…) ein wirtschaftswis­senschaftlich­es oder rechtswis­senschaftlich­es Hochschul­studi­um oder ein anderes Hochschul­studi­um mit wirtschaftswis­senschaftlich­er Fachrich­tung erfol­gre­ich abgeschlossen (…)“ haben.

Klas­sis­cher­weise fall­en darunter fol­gende Studiengänge:

  • (Inter­na­tionale) Betriebswirtschaftslehre,
  • Finance & Accounting,
  • Steuer­lehre,
  • Volk­swirtschaft­slehre,
  • Rechtswis­senschaften (Jura),
  • Wirtschaft­srecht,
  • Wirtschaft­spsy­cholo­gie,
  • Wirtschafts­math­e­matik,
  • Wirtschaftsin­for­matik,
  • Wirtschaftsin­ge­nieur­we­sen.

Daneben berechti­gen auch andere Stu­di­engänge zur Zulas­sung zum Steuer­ber­aterex­a­m­en; diese soll­ten jedoch wirtschaftswis­senschaftliche Inhalte aufweisen.

Wer­den auch Stu­di­engänge und Aus­bil­dungs­berufe, die im Aus­land erwor­ben wur­den, zur Zulas­sung anerkannt?

Auch Stu­di­engänge und Aus­bil­dungs­berufe, die im Aus­land erwor­ben wur­den, kön­nen dazu berechti­gen, zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu wer­den. Dies erfordert jedoch eine beson­dere Anerken­nung und Auswer­tung durch die zuständi­ge Steuerberaterkammer. 

Tipp:

In diesem Fall sollte man sich frühzeit­ig mit der zuständi­gen Steuer­ber­aterkam­mer in Verbindung set­zen, um die Zulas­sungs­frist nicht zu verpassen.

Benötigt man eine Aus­bil­dung als Steuer­fachangestell­ter, um zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu werden?

Nein, man benötigt keine Aus­bil­dung als Steuer­fachangestell­ter, um zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu wer­den. Die Regelung erfordert nur eine abgeschlossene Aus­bil­dung in einem kaufmän­nis­chen Beruf.

Welche Anforderun­gen wer­den an die prak­tis­chen Tätigkeit­en gestellt, um der Zulas­sung zur Steuer­ber­ater­prü­fung zu genügen?

Bei den prak­tis­chen Tätigkeit­en ist erforder­lich, dass diese min­destens 16 Wochen­stun­den auf dem Gebi­et der von der Bun­des- und Lan­des­fi­nanzbe­hör­den ver­wal­teten Steuern aufweisen. Daneben sind auch die Zeit­en hinzuzuziehen, die auf die Ein­rich­tung der Buch­führung, vor­bere­i­t­ende Abschluss­buchun­gen und die Erstel­lung von Jahresab­schlüssen ent­fall­en. Fern­er ist ver­langt, dass die prak­tis­chen Tätigkeit­en jew­eils nach der für die Zulas­sung rel­e­van­ten Aus­bil­dung bzw. Studi­um absolviert wurde.

Ist es auch möglich, auch ohne abgeschlossenes Studi­um oder kaufmän­nis­che Aus­bil­dung und nur mit nachgewiesen­er prak­tis­ch­er Tätigkeit zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu werden?

Die Fort­bil­dung zum geprüften Bilanzbuch­hal­ter oder zum Steuer­fach­wirt kann (unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen) auch ohne vorge­hende kaufmän­nis­che Aus­bil­dung absolviert wer­den. Für diesen Fall schreibt das Gesetz jedoch vor, dass die gesamte prak­tis­che Tätigkeit nach der bestande­nen Fort­bil­dung­sprü­fung liegen muss.

Wird auch der geset­zliche Mut­ter­schutz auf die Prax­iszeit­en angerechnet?

Falls die prak­tis­che Tätigkeit durch die Zeit­en des geset­zlichen Mut­ter­schutzes unter­brochen wer­den, sind diese Zeit­en voll­ständig anrechen­bar. Der Erziehung­surlaub hinge­gen ist nicht anrechenbar.

Welche Zeit­en sind defin­i­tiv nicht anrechen­bar bei der Zulas­sung zur Steuerberaterprüfung?

Fol­gende Zeit­en sind nicht anrechenbar:

  • Erziehung­surlaub,
  • Beurlaubungszeit­en, sofern dieser den ver­traglich vere­in­barten Erhol­ung­surlaub über­schre­it­et, als Aus­gle­ich für Über­stun­den gewährt wird oder durch Bonusumwand­lung ent­standen ist,
  • Krankheit­szeit­en, sofern mehr als 3 Tage (bei Vol­lzeit­tätigkeit) oder ggf. auch bei kürz­eren Fehlzeit­en (bei Teilzeit­tätigkeit) sowie
  • Fehlzeit­en auf­grund der Teil­nahme an unternehmensin­ter­nen und ‑exter­nen Fort­bil­dun­gen und Lehrgängen

Wer­den Zeit­en des Grundwehr­di­en­sts oder des Zivil­dien­stes anerkannt?

Grundwehr­di­enst oder Zivil­dienst wer­den auf die für die prak­tis­che Tätigkeit erforder­lichen Zeit­en angerech­net, falls eine Dauer von 6 oder 8 Jahren nachgewiesen wer­den. Dabei spielt es keine Rolle, wann die Zeit­en abgeleis­tet wur­den. Auch beim Wehr­di­enst als Sol­dat auf Zeit ist unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen eine Anrech­nung möglich. 

Gibt es ein Min­d­est- oder Höch­stal­ter, um zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu werden?

Nein, es gibt kein Min­d­est- oder Höch­stal­ter, um zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu werden.

Benötigt man zwin­gend ein Abitur zur Zulas­sung zur Steuerberaterprüfung?

Nein, man benötigt kein Abitur, um zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu wer­den. Auch ein Fach­abitur wird nicht vorausgesetzt.

Welch­er Weg ist der schnell­ste, um Steuer­ber­ater zu werden?

Der schnell­ste Weg, Steuer­ber­ater zu wer­den, führt über ein Bach­e­lor-Stu­di­en an ein­er Hochschule. Durch anschließen­des Absolvieren eines berufs­be­glei­t­en­den Mas­ter-Stu­di­en­gangs verkürzt sich dann die erforder­liche prak­tis­che Tätigkeit auf 2 Jahre, ohne durch einen Mas­ter-Stu­di­en­gang in Anschluss eines Bach­e­lor-Studi­ums Zeit zu ver­lieren. So kann es bei geschick­ter Pla­nung des Bach­e­lor-Studi­ums möglich sein, bere­its etwa 5 Jahre nach dem Abitur zur Steuer­ber­ater-Prü­fung zuge­lassen zu werden.

Aus welchen Inhal­ten beste­ht die Prü­fung zum Steuerberater?

Die Steuer­ber­ater­prü­fung beste­ht aus 3 schriftlichen Klausuren und ein­er mündlichen Prüfung. 

Inhalte der 1. schriftlichen Klausur (gemis­chte Klausur):

  • Ver­fahren­srecht,
  • Umsatzs­teuer,
  • Bew­er­tungsrecht,
  • Erb­schaftss­teuer.

Inhalte der 2. schriftlichen Klausur (Ertrag­s­teuern):

  • Einkom­men­steuer,
  • Kör­per­schaftss­teuer,
  • Gewerbesteuer,
  • Außen­s­teuer.

Inhalte der 3. schriftlichen Klausur (Buch­führung und Bilanzen):

  • Buch­führung,
  • Bilanzwe­sen,
  • Umwand­lungss­teuer­recht.

Aus den Ergeb­nis­sen der 3 schriftlichen Klausuren wird dann eine Gesamt­note gebildet, in die jede der 3 Klausuren zu je einem Drit­tel eingeht.

Wie läuft die mündliche Prü­fung ab?

Die mündliche Prü­fung startet mit einem Kurzvor­trag (etwa 10 Minuten), den der Prüfling nach Vor­lage von 3 vorgegebe­nen The­men (aus ver­schiede­nen The­menge­bi­eten) und ein­er halb­stündi­gen Vor­bere­itungszeit zu hal­ten hat. Zur Vor­bere­itung des Kurzvor­trags ste­hen die Geset­zes­texte, die Richtlin­ien und die Erlasse zur Verfügung.

Der Haupt­teil beste­ht dann aus ein­er Grup­pen­prü­fung, die wiederum aus 6 Run­den beste­ht. In jed­er der Run­den wird die Gruppe der Prüflinge zu einem The­menge­bi­et befragt, wobei sich durch das Zusam­men­spiel von Prüfer und Prüflin­gen und deren Äußerun­gen eine Art Frage-Antwort-Spiel entwick­elt, das eine gewisse Eigen­dy­namik aufweisen kann. Im Regelfall wer­den die Prüflinge, die mit ein­er schlechteren Note zur mündlichen Prü­fung ein­ge­laden wur­den, ver­mehrt und inten­siv­er befragt, um deren fach­liche und per­sön­liche Eig­nung für den Steuer­ber­ater­beruf zu ermitteln. 

Wann find­et die die schriftliche Steuer­ber­ater­prü­fung statt?

Die 3 schriftlichen Klausuren wer­den immer bun­de­sein­heitlich in der ersten vollen Woche im Okto­ber eines Jahres von Dien­stag bis Don­ner­stag abgehalten.

Wann find­et die mündliche Steuer­ber­ater­prü­fung statt?

Für die mündliche Steuer­ber­ater­prü­fung gibt es keinen bun­de­sein­heitlichen Ter­min. Die Prü­fun­gen find­en in jedem Bun­des­land über einen Zeitraum von teils mehreren Wochen statt.

Wie wird man zur mündlichen Prü­fung zugelassen?

Um zur mündlichen Prü­fung zuge­lassen bzw. ein­ge­laden zu wer­den, muss die Gesamt­note aus den schriftlichen Klausuren min­destens 4,5 sein.

In welchem Ver­hält­nis gehen die schriftliche und die mündliche Prü­fung in die End­note zur Steuer­ber­ater­prü­fung ein?

Bei­de Prü­fun­gen gehen zu je 50% in die End­note ein. Bei einem Schnitt von min­destens 4,15 gilt die Steuer­ber­ater­prü­fung als bestanden.

Wie oft kann die Steuer­ber­ater­prü­fung absolviert werden?

Die Steuer­ber­ater­prü­fung kann zweimal wieder­holt wer­den. Auf­grund der Möglichkeit, bis vor Abgabe der let­zten schriftlichen Klausur von der Prü­fung zurück­treten zu kön­nen, kann man jedoch the­o­retisch beliebig oft zur Prü­fung antreten.

Wer ist berechtigt, die Steuer­ber­ater­prü­fung in verkürzter Form abzulegen?

Nach § 37a Abs. 1 Satz 1 StBerG kön­nen ins­beson­dere Wirtschaft­sprüfer und verei­digte Buch­prüfer auf Antrag die Steuer­ber­ater­prü­fung in verkürzter Form able­gen. Bei der verkürzten Form ent­fall­en die fol­gen­den Prüfungsgebiete:

  • Han­del­srecht, Bürg­er­lich­es Recht, Gesellschaft­srecht, Insol­ven­zrecht, Recht der Europäis­chen Union,
  • Betrieb­swirtschaft und Rech­nungswe­sen sowie
  • Volk­swirtschaft.

Außer­dem sind nur 2 (statt der üblichen 3) schriftlichen Prü­fun­gen abzuleisten.

Ist es möglich, von der Steuer­ber­ater­prü­fung befre­it zu werden?

Ja, es gibt auch Wege, ganz von der Steuer­ber­ater­prü­fung befre­it zu wer­den. Dies regelt § 38 StBerG. Dem­nach sind fol­gende Per­so­n­en­grup­pen zu befreien:

  • Hochschul­pro­fes­soren mit min­destens 10-jähriger Lehrzeit,
  • ehe­ma­lige Finanzrichter mit min­destens 10-jähriger Tätigkeit,
  • ehe­ma­lige Beamte des höheren Dien­stes und ver­gle­ich­bare Angestellte mit min­destens 10-jähriger Tätigkeit sowie
  • ehe­ma­lige Beamte des gehobe­nen Dien­stes und ver­gle­ich­bare Angestellte mit min­destens 15-jähriger Tätigkeit.

Was kann man tun, wenn Unsicher­heit­en über das Erfüllen der Voraus­set­zun­gen für die Zulas­sung zur Steuer­ber­ater­prü­fung bestehen?

In diesem Fall sollte man eine entsprechende verbindliche Auskun­ft ein­holen. Nach § 38a StBerG kann hierzu eine Anfrage bei der zuständi­gen Steuer­ber­aterkam­mer gestellt wer­den, welche dann eine verbindliche Auskun­ft ausstellt.

Wieviel kosten die Zulas­sung zur Steuer­ber­ater­prü­fung bzw. die Prü­fung selbst?

Die Prü­fung der Zulas­sung zur Steuer­ber­ater­prü­fung kostet EUR 200 (§ 39 Abs. 1 StBerG). Daneben sind noch EUR 1.000 für die Prü­fung selb­st zu zahlen (§ 39 Abs. 2 StBerG). 

Welche Antragfrist gilt für die Steuerberaterprüfung?

Im Regelfall sind die Unter­la­gen bis zum 30. April des Prü­fungs­jahres bei der zuständi­gen Steuer­ber­aterkam­mer einzure­ichen. Bis zum 31. Juli ist außer­dem die Prü­fungs­ge­bühr an die zuständi­ge Steuer­ber­aterkam­mer zu über­weisen. Im Regelfall ver­schick­en die Steuer­ber­aterkam­mern keine Bestä­ti­gung über den Ein­gang des Antrages.

Achtung

Für jede Steuer­ber­ater­prü­fung ist ein sep­a­rater Antrag zu stellen. Es kann lediglich auf bere­its in Vor­jahren ein­gere­ichte Unter­la­gen ver­wiesen werden.

Welche Fol­gen hat ein Rück­tritt von der Steuerberaterprüfung?

In § 21 DVStB ist der Rück­tritt von der Steuer­ber­ater­prü­fung geregelt. Dem­nach ist ein Rück­tritt von der Steuer­ber­ater­prü­fung noch bis zum Ende der 3. schriftlichen Klausur möglich. Ein Rück­tritt wird auch unter­stellt, wenn man zu ein­er der schriftlichen Prü­fun­gen nicht erscheint. Der Rück­tritt von der Steuer­ber­ater­prü­fung hat dann zur Folge, dass die Prü­fung als nicht abgelegt gilt, wodurch kein­er der bei­den Fehlver­suche „ver­braucht“ wird. Außer­dem wird noch die Hälfte der Prü­fungs­ge­bühren (= EUR 500) beim Rück­tritt während ein­er Klausur erstattet.

Bei ein­er im näch­sten Jahr fol­gen­den Steuer­ber­ater­prü­fung sind dann wieder alle 3 schriftlichen Klausuren zu schreiben. 

Wie hoch ist die Beste­hen­squote in der der Steuerberaterprüfung?

In der Ver­gan­gen­heit lag die Beste­hen­squote zwis­chen 40 und 50%. Im Prü­fungs­jahr 2020/2021 haben 48,5% die Steuer­ber­ater­prü­fung bestanden.

Gibt es auch die Möglichkeit, ohne den Titel des Steuer­ber­aters steuer­lich berat­en zu dürfen?

Ja, es gibt sog­ar 2 Möglichkeit­en, ohne den Titel des Steuer­ber­aters in vollem Umfang steuer­lich berat­en zu dürfen. 

Die erste Möglichkeit beste­ht im Absolvieren des Wirtschaft­sprüfer-Exa­m­ens. Gemäß § 2 Abs. 2 der Wirtschaft­sprüfer­ord­nung (WiPrO) sind Wirtschaft­sprüfer „(…) befugt, ihre Auf­tragge­ber in steuer­lichen Angele­gen­heit­en nach Maß­gabe der beste­hen­den Vorschriften zu berat­en und zu vertreten.“ Prak­tisch bedeutet dies, dass Wirtschaft­sprüfer in steuer­lich­er Hin­sicht die gle­ichen Befug­nisse wie Steuer­ber­ater haben.

Neben Wirtschaft­sprüfern dür­fen auch Recht­san­wälte vol­lum­fänglich steuer­lich berat­en. Daher ist es auch möglich, über die Zulas­sung als Recht­san­walt, die ein Studi­um der Rechtswis­senschaften sowie das Beste­hen des 1. und 2. juris­tis­chen Staat­sex­a­m­ens voraus­set­zt, steuer­lichen zu berat­en. Ent­ge­gen der oft­mals vertrete­nen Auf­fas­sung benötigt ein Recht­san­walt hierzu auch nicht Fachan­walt für Steuerrecht.

Muss man einen Vor­bere­itungslehrgang absolvieren, um zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu werden?

Nein, es ist nicht verpflich­t­end, einen Vor­bere­itungslehrgang zur Steuer­ber­ater­prü­fung zu absolvieren. Es ist jedoch empfehlenswert, einen solchen Vor­bere­itungslehrgang zu absolvieren, da in diesen der fach­liche Stoff umfassend und kom­pakt ver­mit­telt wird. Außer­dem bietet sich dort die Möglichkeit des Aus­tauschs mit anderen Prüflin­gen und Dozen­ten. Ins­beson­dere vom Erfahrungss­chatz der Dozen­ten und deren Wis­sen über den Ablauf der Steuer­ber­ater­prü­fung und auftre­tende prak­tis­che Prob­leme kön­nen Prüflinge sehr profitieren.

Wer ist für das Ver­fahren der Zulas­sung zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuständig?

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuer­ber­aterkam­mer, in deren Bezirk sich der Bewer­ber bei Antrag­stel­lung beru­flich tätig ist.

Der Arbeit­ge­ber sitzt im Aus­land — wer ist dann für die Durch­führung der Steuer­ber­ater­prü­fung zuständig?

Diese Kon­stel­la­tion wird in § 37b StBerG behan­delt. In einem solchen Fall richtet sich danach, welch­er der Steuer­ber­aterkam­mern zuständig ist, nach dem Bezirk, in der der Bewer­ber seine beru­fliche Nieder­las­sung nach der Steuer­ber­ater­prü­fung begrün­den will. Sofern der Bewer­ber beab­sichtigt, die beru­fliche Nieder­las­sung auch im Aus­land zu haben, ist die Steuer­ber­aterkam­mer zuständig, bei der er die Zulas­sung beantragt hat. Im Ergeb­nis bedeutet dies, dass bei ein­er Fort­set­zung der beru­flichen Tätigkeit im Aus­land der Bewer­ber die freie Wahl zwis­chen den ver­schiede­nen Steuer­ber­aterkam­mern hat.

Beispiel:

Ein Angestell­ter ein­er Big4-Gesellschaft in Lux­em­burg beab­sichtigt die Steuer­ber­ater­prü­fung abzule­gen. Selb­st nach bestanden­er Steuer­ber­ater­prü­fung möchte er sich nicht in Deutsch­land nieder­lassen, son­dern weit­er in Lux­em­burg arbeit­en. Er hat damit die Wahl, bei welch­er Steuer­ber­aterkam­mer er die Zulas­sung beantragt bzw. er die Prü­fung antritt.

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Altersent­las­tungs­be­trag 2021

Was ver­ste­ht man unter dem Altersentlastungsbetrag?

Bei dem Altersent­las­tungs­be­trag han­delt es sich um einen Steuer­frei­be­trag im Einkom­men­steuer­recht, der Steuerpflichti­gen bes­timmten Alters gewährt wird. 

Anlass der Ein­führung des Altersent­las­tungs­be­trags Mitte der 1970er Jahre war die Absicht, die Besteuerung von Alter­seinkün­ften gerechter zu gestal­ten und eine Gle­ich­mäßigkeit hin­sichtlich der steuer­lichen Belas­tung herzustellen. Auf­grund der Änderung der Steuerge­set­ze in Bezug auf die Besteuerung von Renten (ins­beson­dere durch die nachge­lagerte Besteuerung), wur­den auch die Regelun­gen zum Altersent­las­tungs­be­trag im Zeitver­lauf entsprechend durch den Geset­zge­ber angepasst. In Anlehnung an die von Jahr zu Jahr zunehmende Besteuerung von Renten, fällt auch der Altersent­las­tungs­be­trag von Jahr zu Jahr geringer aus.

Die geset­zliche Regelung enthält daher auch eine Tabelle, die in Abhängigkeit des Alters des Anspruchs­berechtigten die Höhe des Altersent­las­tungs­be­trags darstellt (ähn­lich wie § 22 EStG, das den Besteuerungsan­teil bei Renten in Abhängigkeit des Jahrs des Renten­be­ginns aufzeigt).

Wo find­et man im Gesetz die Regelung zum Altersentlastungsbetrag?

Die geset­zliche Regelung zum Altersent­las­tungs­be­trag find­et sich in § 24a EStG.

Gibt es ein BMF-Schreiben, das den Altersent­las­tungs­be­trag behandelt?

In den BMF-Schreiben vom 24. Feb­ru­ar 2005 und 23. Mai 2007 wer­den Einzel­fra­gen des Altersent­las­tungs­be­trags behandelt.

Was sind die Voraus­set­zun­gen zur Inanspruch­nahme des Altersentlastungsbetrags?

Um den Altersent­las­tungs­be­trag in Anspruch nehmen zu kön­nen, muss das 64. Leben­s­jahr vor Beginn des Ver­an­la­gungszeitraums vol­len­det wor­den sein. Außer­dem begün­stigt der Altersent­las­tungs­be­trag nur bes­timmte Einkun­ft­sarten; die Inanspruch­nahme des Altersent­las­tungs­be­trags ist daher auch an das Vor­liegen bes­timmter Einkun­ft­sarten geknüpft.

Wie berech­net sich der Altersentlastungsbetrag?

Zen­tral für die Berech­nung des Altersent­las­tungs­be­trags ist, dass es 2 Bemes­sungs­grund­la­gen gibt:

  • Arbeit­seinkom­men (vor Abzug von Wer­bungskosten und Frei­be­trä­gen), jedoch ohne Ver­sorgungs­bezüge und
  • Pos­i­tive Summe der Nicht-Arbeit­seinkün­fte (nach Abzug von Wer­bungskosten bzw. Betrieb­saus­gaben), jedoch ohne Leibrenten.

Der Altersent­las­tungs­be­trag berech­net sich dann aus einem Prozentsatz, jew­eils mul­ti­pliziert mit den bei­den Bemes­sungs­grund­la­gen. Der Prozentsatz ergibt sich aus ein­er im Gesetz aufge­führten Tabelle und richtet sich let­ztlich nach dem Alter. Zusät­zlich ist noch ein Höch­st­be­trag zu beacht­en, der sich auch am Alter orientiert.

Der Prozentsatz und der Höch­st­be­trag wer­den auf Leben­szeit festgeschrieben. 

Beispiel:

Ein ledi­ger Steuerpflichtiger ist im Jahr 1956 geboren. In 2021 hat er einen Brut­toar­beit­slohn in Höhe von EUR 4.000, eine Angestell­tenver­sicherungsrente in Höhe von EUR 15.000, Einkün­fte aus einem Gewerbe in Höhe von EUR 3.000 sowie Ver­luste aus Ver­mi­etung ein­er Woh­nung in Höhe von EUR 2.000. Der Altersent­las­tungs­be­trag berech­net sich wie folgt:

  • 15,2 % des Brut­toar­beit­slohns = 15,2 % x EUR 4.000 = EUR 608 sowie
  • 15,2 % der Nicht-Arbeit­seinkün­fte = 15,2 % x (EUR 3.000 — EUR 2.000) = EUR 152.

Bei­de Beträge sind nun zunächst zusam­men­zurech­nen, bevor sie mit dem zuläs­si­gen Höch­st­be­trag ver­gle­ichen wer­den: EUR 608 + EUR 152 = EUR 760. Da der zuläs­sige Höch­st­be­trag nur EUR 722 beträgt, erhält der Steuerpflichtige für 2021 Altersent­las­tungs­be­trag in Höhe von EUR 722.

Wird pauschal ver­s­teuert­er Arbeit­slohn in die Bemes­sungs­grund­lage einbezogen?

Nein, in die Bemes­sungs­grund­lage wird kein pauschal ver­s­teuert­er Arbeit­slohn ein­be­zo­gen. Der Altersent­las­tungs­be­trag wird damit durch pauschal ver­s­teuerten Arbeit­slohn nicht beeinflusst.

Wer­den steuer­freie Zuwen­dun­gen des Arbeit­ge­bers in die Bemes­sungs­grund­lage einbezogen?

Nein, steuer­freie Zuwen­dun­gen des Arbeit­ge­bers wer­den nicht in die Bemes­sungs­grund­lage ein­be­zo­gen und erhöhen damit nicht den Altersentlastungsbetrag.

Ist der Altersent­las­tungs­be­trag auf steuer­freie Einkün­fte anwendbar?

Nein, der Altersent­las­tungs­be­trag ist nicht auf steuer­freie Einkün­fte anwend­bar. Dies geht auf Urteile des BFH und des FG München zurück.

Wie wirkt sich der Altersent­las­tungs­be­trag aus bei der Berech­nung des Einkommens?

Der Altersent­las­tungs­be­trag wird von der Summe der Einkün­fte abge­zo­gen, um zum Gesamt­be­trag der Einkün­fte zu gelan­gen. Neben dem Altersent­las­tungs­be­trag wer­den auch der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende sowie der Frei­be­trag für Land- und Forstwirte von der Summe der Einkün­fte abge­zo­gen, um den Gesamt­be­trag der Einkün­fte zu ermitteln.

Der Altersent­las­tungs­be­trag min­dert damit let­ztlich das zu ver­s­teuernde Einkom­men; es han­delt sich nicht um einen Steuer­abzug, der die Einkom­men­steuer selb­st in gle­ich­er Höhe mindert.

Wer­den Kap­i­talerträge in die Bemes­sungs­grund­lage des Altersent­las­tungs­be­trags einbezogen?

Kap­i­talerträge, die der Abgel­tungss­teuer unter­liegen, wer­den nicht in die Bemes­sungs­grund­lage des Altersent­las­tungs­be­trags ein­be­zo­gen. Dies geht aus einem Urteil des BFH vom 25. April 2017 zurück.

Entschei­det sich der Steuerpflichtige hinge­gen für die Möglichkeit nach § 32d Abs. 6 EStG, Kap­i­talerträge nicht der Abgel­tungss­teuer, son­dern der tar­i­flichen Einkom­men­steuer zu unter­w­er­fen, kommt auch der Altersent­las­tungs­be­trag zur Anwendung.

Erhal­ten beschränkt Steuerpflichtige auch den Altersentlastungsbetrag?

Ja, der Altersent­las­tungs­be­trag gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige. 

Wird der Altersent­las­tungs­be­trag im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren berücksichtigt?

Ja, der Altersent­las­tungs­be­trag wird bere­its im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren berück­sichtigt. Ein Frei­be­trag wird dabei nicht in die Bemes­sungs­grund­lage mit einbezogen.

Wie ver­hält sich der Altersent­las­tungs­be­trag bei zusam­men­ver­an­lagten Ehegatten?

Die dem Altersent­las­tungs­be­trag zugrunde liegende Berech­nung wird bei zusam­men­ver­an­lagten Ehe­gat­ten für jeden der bei­den Ehe­gat­ten sep­a­rat durchge­führt. Dies hat zur Folge, dass nur der­jenige Ehe­gat­te vom Altersent­las­tungs­be­trag prof­i­tieren kann, der dessen Voraus­set­zun­gen erfüllt.

Hat der Altersent­las­tungs­be­trag Ein­fluss auf die Berech­nung der außeror­dentlichen Einkünfte?

Nein, der Altersent­las­tungs­be­trag hat keinen Ein­fluss auf die Berech­nung der außeror­dentlichen Einkünfte. 

Kann durch den Altersent­las­tungs­be­trag auch ein neg­a­tives Einkom­men entstehen?

Ja, durch den Altersent­las­tungs­be­trag kann auch ein neg­a­tives Einkom­men entste­hen bzw. ein bere­its neg­a­tives Einkom­men erhöht wer­den, was zur Folge hat, dass dieser im Bescheid über die geson­derte Fest­stel­lung des verbleiben­den Ver­lustvor­trags ver­lus­ter­höhend berück­sichtigt wird. Dies hat das FG Köln in einem Urteil vom 12.12.2008 bestätigt. 

Wie hoch ist die Steuer­erspar­nis durch den Altersentlastungsbetrag?

Die Steuer­erspar­nis durch den Altersent­las­tungs­be­trag hängt vom per­sön­lichen Gren­zs­teuer­satz ab. Die Steuer­erspar­nis von Per­so­n­en mit niedrigem Einkom­men fällt damit geringer aus als die Steuer­erspar­nis von Per­so­n­en mit hohem Einkom­men. Da der Altersent­las­tungs­be­trag durch den Höch­st­be­trag gedeck­elt ist, lässt sich die min­i­male und die max­i­male Steuer­erspar­nis leicht berechnen.

Sofern sich das zu ver­s­teuernde Einkom­men vor Berück­sich­ti­gung des Altersent­las­tungs­be­trags unter dem Grund­frei­be­trag von EUR 9.744 befind­et, ergibt sich durch den Altersent­las­tungs­be­trag über­haupt keine Steuerersparnis.

Die max­i­mal mögliche Steuer­erspar­nis ergibt sich für einen Steuerpflichti­gen, der im 2021 erst­mals den Altersent­las­tungs­be­trag erhält, bei einem Einkom­men im Bere­ich der Reichen­s­teuer (45 % Gren­zs­teuer­satz ab EUR 254.447 Einkom­men bei ledi­gen Personen):

45 % x EUR 722 = EUR 324,90.

Wo muss der Altersent­las­tungs­be­trag in der Einkom­men­steuer­erk­lärung einge­tra­gen werden?

Der Altersent­las­tungs­be­trag wird automa­tisch durch das Finan­zamt berück­sichtigt und muss nicht extra in der Einkom­men­steuer­erk­lärung einge­tra­gen werden. 

Achtung:

Rech­nen Sie den Altersent­las­tungs­be­trag, wie er im Einkom­men­steuerbescheid zum Abzug kommt, selb­st nochmal nach. In der Ver­gan­gen­heit kam es hier desöfteren zu Fehlern durch das Finan­zamt, die nach Ablauf der Ein­spruchs­frist nicht mehr kor­rigiert wer­den können.

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