Welche Bestandteile muss eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten?
Die nachfolgende Liste kann als Checkliste für die Erstellung der ordnungsgemäßen Rechnung verwendet werden. Die Gesetzeszitate sind in § 14 und § 14a UStG zu finden.
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG)
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG)
- Steuer- oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG)
- Bei innergemeinschaftlicher Lieferung: zusätzlich USt-IdNr. des Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 3 UStG)
- Steuer- oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG)
- Ausstellungsdatum der Rechnung (§ 14 Abs.4 S. 1 Nr. 3 UStG)
- Fortlaufende Rechnungsnummer (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG )
- Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der Lieferung oder Leistung (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG)
- Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung oder der Vereinnahmung des (Teil-)Entgelts (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG)
- Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG)
- Hinweis auf im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG)
- Anzuwendender Steuersatz (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG)
- Den auf das Entgelt entfallenen Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG)
- Hinweis auf Steuerbefreiungen (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG)
- Hinweis auf Aufbewahrungspflicht (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 9 UStG)
- In den Fällen der Abrechnung durch Gutschrift die Angabe “Gutschrift” (§ 14 Abs. 1 Nr. 10 UStG)
- Bei innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen: Angaben über Art und Laufleistung des Fahrzeugs (§ 14a Abs. 4 UStG i.V.m. § 1b Abs. 2 u. 3 UStG)
- Hinweis auf Übergang der Steuerschuldnerschaft (§ 14a Abs. 5 UStG)
- Bei Umsätzen nach § 14a Abs. 1 UStG: Angabe der USt-IdNr. des Leistungsempfängers und ggf. Angabe “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”
- Bei Reiseleistungen und Differenzbesteuerung nach § 14a Abs. 6 UStG: Angabe “Sonderregelung für Reisebüros” bzw. “Gebrauchsgegenstände/Sonderregelung”, “Kunstgegenstände/Sonderregelung” oder “Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung”
- Bei Rechnungen über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 14a Abs. 7 UStG: Angabe der USt-IdNr. des ersten und des letzten Abnehmers und Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes sowie auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers
Welche Bestandteile muss eine ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnung enthalten?
Die nachfolgende Liste kann als Checkliste für die Erstellung der ordnungsgemäßen Kleinbetragsrechnung verwendet werden. Die Gesetzeszitate sind im UStG sowie in der UStDV zu finden. Bitte beachten Sie: Bei innergemeinschaftlicher Lieferung, bei Fernhandelsumsätzen (§3c UStG) und beim Übergang der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) ist die Abrechnung mit Kleinbetragsrechnung nicht zulässig!
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG)
- Ausstellungsdatum der Rechnung (§ 14 Abs.4 S. 1 Nr. 3 UStG)
- Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der Lieferung oder Leistung (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG)
- Anzuwendender Steuersatz (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG)
- Hinweis auf Steuerbefreiungen (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG)
- Entgelt und Umsatzsteuer in einer Summe
Welche Bestandteile muss eine Rechnung von Kleinunternehmern enthalten?
Die nachfolgende Liste kann als Checkliste für die Erstellung der ordnungsgemäßen Rechnung von Kleinunternehmern verwendet werden. Die Gesetzeszitate sind im UStG sowie in der UStDV zu finden. Diese Vorgaben sind gemäß § 34a UStDV zum 1.1.2025 in Kraft getreten.
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG)
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG)
- Steuer- oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG) oder alternativ die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum der Rechnung (§ 14 Abs.4 S. 1 Nr. 3 UStG)
- Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der Lieferung oder Leistung (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG)
- Entgelt in einer Summe
- zusätzlich Hinweis auf Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
- In den Fällen der Abrechnung durch Gutschrift die Angabe “Gutschrift” (§ 14 Abs. 1 Nr. 10 UStG)
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