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Krypto Steuern 2025 Neues BMF-Schreiben verständlich erklärt

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Inhaltsverzeichnis

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Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 enthält einige Änderun­gen zum The­ma Kryp­to Steuern 2025. Nach­fol­gend erläutern wir die wesentlichen Punk­te aus dem BMF-Schreiben.

Was sind Kryp­tow­erte im steuer­lichen Sinn?

Laut Def­i­n­i­tion des BMF sind Kryp­tow­erte dig­i­tale Darstel­lun­gen eines Werts oder Rechts, die über eine Blockchain oder ver­gle­ich­bare Tech­nolo­gien gespe­ichert und über­tra­gen wer­den. Gemeint sind nicht nur klas­sis­che Kryp­towährun­gen wie Bit­coin oder Ether, son­dern auch:

  • Util­i­ty Token (z. B. Zugang zu Plattformfunktionen),
  • Secu­ri­ty Token (mit Wertpapiercharakter),
  • Sta­ble­coins,
  • NFTs (Non-Fun­gi­ble Tokens).

Wichtig: Für die steuer­liche Behand­lung zählt nicht der tech­nis­che Auf­bau, son­dern der wirtschaftliche Zweck.

Müssen Gewinne aus dem Verkauf von Bit­coin & Co ver­s­teuert werden?

Ja, in vie­len Fällen. Verkäufe von Kryp­towährun­gen im Pri­vatver­mö­gen kön­nen als pri­vate Veräußerungs­geschäfte nach § 23 EStG steuerpflichtig sein – und zwar dann, wenn der Zeitraum zwis­chen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Die gute Nachricht für Anleger:
Liegt die Haltedauer über zwölf Monate, sind Gewinne steuer­frei. Das wurde durch das neue BMF-Schreiben vom 6. März 2025 aus­drück­lich bestätigt – auch bei Nutzung zu Einkun­ft­szweck­en wie Stak­ing oder Lending.

Außer­dem gilt seit 2024 eine Frei­gren­ze von 1.000 € pro Jahr. Wer darunter bleibt, muss keine Steuern zahlen – aber Achtung: Wird die Gren­ze auch nur um einen Euro über­schrit­ten, wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig.

Min­ing, Stak­ing, Lend­ing: Wie unter­schei­det das Finanzamt?

Min­ing

Beim Min­ing entste­hen Einkün­fte – etwa durch das Errech­nen neuer Blöcke oder durch Transak­tion­s­ge­bühren. Das BMF differenziert:

  • Gewerbliche Tätigkeit (§ 15 EStG), wenn regelmäßig, nach­haltig und mit Gewin­nerzielungsab­sicht gem­ined wird.
  • Son­stige Einkün­fte (§ 22 Nr. 3 EStG), wenn es sich um gele­gentlich­es Min­ing ohne organ­isatorischen Aufwand handelt.

In jedem Fall gilt: Die erhal­te­nen Coins sind mit dem Mark­twert im Zuflusszeit­punkt zu erfassen.

Stak­ing und Masternodes

Wer seine Coins für Stak­ing zur Ver­fü­gung stellt – etwa in einem Pool oder über eine Plat­tform – erzielt grund­sät­zlich son­stige Einkün­fte nach § 22 EStG.

Bei aktiv­er Teil­nahme, etwa durch den Betrieb ein­er eige­nen Mas­tern­ode, kann auch ein Gewer­be­be­trieb vorliegen.

Wichtig: Die Speku­la­tions­frist bleibt trotz­dem bei einem Jahr – das war lange unklar, ist jet­zt aber offiziell geregelt.

Lend­ing

Das Ver­lei­hen von Kryp­towährun­gen gegen Zin­sen oder Token wird eben­falls als Leis­tung bew­ertet. Dabei kommt es darauf an, ob sich die Coins im Pri­vat- oder Betrieb­sver­mö­gen befinden:

Zuflüsse sind wie immer mit dem Tageskurs zu bew­erten, sobald sie gut­geschrieben werden.

Was gilt für Air­drops und Hard Forks?

Air­drops

Ob ein Air­drop steuerpflichtig ist, hängt davon ab, ob der Empfänger eine Gegen­leis­tung erbringt:

  • Mit Gegen­leis­tung (z. B. Anmel­dung, Wer­bung): steuerpflichtig.
  • Ohne Gegen­leis­tung: steuer­frei beim Erhalt, aber spätere Veräußerung → Gewinn = Verkauf­ser­lös (da Anschaf­fungskosten = 0 €).
Hard Forks

Wenn durch eine Abspal­tung (Fork) neue Coins entste­hen, wird dies steuer­lich als Anschaf­fung ohne Gegen­leis­tung bew­ertet. Auch hier zählen für die Speku­la­tions­frist der ursprüngliche Anschaf­fungszeit­punkt und der Wert der neuen Token beim Zufluss.

Und NFTs? Wie sind die steuer­lich einzuordnen?

NFTs wer­den im BMF-Schreiben nur am Rande erwäh­nt. Sie unter­liegen aber grund­sät­zlich densel­ben Regeln wie andere Kryptowerte:

  • Kauf und Verkauf unter­fall­en § 23 EStG.
  • Auch hier gilt: Bei Haltedauer > 1 Jahr → steuerfrei.
  • Bei gewerblichem Han­del (z. B. Kün­stler mit eige­nen Kollek­tio­nen) → Ein­nah­men aus Gewerbebetrieb.

Da NFTs oft sehr indi­vidu­ell aus­gestal­tet sind, emp­fiehlt sich hier beson­ders eine Einzelfallbetrachtung.

Welche Pflicht­en haben Kryp­to-Inve­storen gegenüber dem Finanzamt?

Das BMF-Schreiben stellt klar: Steuerpflichtige müssen sämtliche Transak­tio­nen lück­en­los doku­men­tieren. Beson­ders bei Aus­landssachver­hal­ten (z. B. Nutzung aus­ländis­ch­er Börsen oder DeFi-Plat­tfor­men) gel­ten erweit­erte Mitwirkungspflicht­en nach § 90 Abs. 2 AO.

Dazu gehören:

  • Nach­weis über Anschaf­fungs- und Veräußerungszeitpunkte,
  • Doku­men­ta­tion der Gegen­werte (z. B. in Euro),
  • Screen­shots oder Export­dat­en von Börsen,
  • ggf. Ver­fahrens­doku­men­ta­tion bei Nutzung von Tools wie CoinTracking.

Das Finan­zamt darf schätzen, wenn die Mitwirkung unzure­ichend ist – das kann teuer werden.

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