Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 enthält einige Änderungen zum Thema Krypto Steuern 2025. Nachfolgend erläutern wir die wesentlichen Punkte aus dem BMF-Schreiben.
Was sind Kryptowerte im steuerlichen Sinn?
Laut Definition des BMF sind Kryptowerte digitale Darstellungen eines Werts oder Rechts, die über eine Blockchain oder vergleichbare Technologien gespeichert und übertragen werden. Gemeint sind nicht nur klassische Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether, sondern auch:
- Utility Token (z. B. Zugang zu Plattformfunktionen),
- Security Token (mit Wertpapiercharakter),
- Stablecoins,
- NFTs (Non-Fungible Tokens).
Wichtig: Für die steuerliche Behandlung zählt nicht der technische Aufbau, sondern der wirtschaftliche Zweck.
Müssen Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin & Co versteuert werden?
Ja, in vielen Fällen. Verkäufe von Kryptowährungen im Privatvermögen können als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG steuerpflichtig sein – und zwar dann, wenn der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Die gute Nachricht für Anleger:
Liegt die Haltedauer über zwölf Monate, sind Gewinne steuerfrei. Das wurde durch das neue BMF-Schreiben vom 6. März 2025 ausdrücklich bestätigt – auch bei Nutzung zu Einkunftszwecken wie Staking oder Lending.
Außerdem gilt seit 2024 eine Freigrenze von 1.000 € pro Jahr. Wer darunter bleibt, muss keine Steuern zahlen – aber Achtung: Wird die Grenze auch nur um einen Euro überschritten, wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Mining, Staking, Lending: Wie unterscheidet das Finanzamt?
Mining
Beim Mining entstehen Einkünfte – etwa durch das Errechnen neuer Blöcke oder durch Transaktionsgebühren. Das BMF differenziert:
- Gewerbliche Tätigkeit (§ 15 EStG), wenn regelmäßig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht gemined wird.
- Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG), wenn es sich um gelegentliches Mining ohne organisatorischen Aufwand handelt.
In jedem Fall gilt: Die erhaltenen Coins sind mit dem Marktwert im Zuflusszeitpunkt zu erfassen.
Staking und Masternodes
Wer seine Coins für Staking zur Verfügung stellt – etwa in einem Pool oder über eine Plattform – erzielt grundsätzlich sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.
Bei aktiver Teilnahme, etwa durch den Betrieb einer eigenen Masternode, kann auch ein Gewerbebetrieb vorliegen.
Wichtig: Die Spekulationsfrist bleibt trotzdem bei einem Jahr – das war lange unklar, ist jetzt aber offiziell geregelt.
Lending
Das Verleihen von Kryptowährungen gegen Zinsen oder Token wird ebenfalls als Leistung bewertet. Dabei kommt es darauf an, ob sich die Coins im Privat- oder Betriebsvermögen befinden:
Zuflüsse sind wie immer mit dem Tageskurs zu bewerten, sobald sie gutgeschrieben werden.
Was gilt für Airdrops und Hard Forks?
Airdrops
Ob ein Airdrop steuerpflichtig ist, hängt davon ab, ob der Empfänger eine Gegenleistung erbringt:
- Mit Gegenleistung (z. B. Anmeldung, Werbung): steuerpflichtig.
- Ohne Gegenleistung: steuerfrei beim Erhalt, aber spätere Veräußerung → Gewinn = Verkaufserlös (da Anschaffungskosten = 0 €).
Hard Forks
Wenn durch eine Abspaltung (Fork) neue Coins entstehen, wird dies steuerlich als Anschaffung ohne Gegenleistung bewertet. Auch hier zählen für die Spekulationsfrist der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt und der Wert der neuen Token beim Zufluss.
Und NFTs? Wie sind die steuerlich einzuordnen?
NFTs werden im BMF-Schreiben nur am Rande erwähnt. Sie unterliegen aber grundsätzlich denselben Regeln wie andere Kryptowerte:
- Kauf und Verkauf unterfallen § 23 EStG.
- Auch hier gilt: Bei Haltedauer > 1 Jahr → steuerfrei.
- Bei gewerblichem Handel (z. B. Künstler mit eigenen Kollektionen) → Einnahmen aus Gewerbebetrieb.
Da NFTs oft sehr individuell ausgestaltet sind, empfiehlt sich hier besonders eine Einzelfallbetrachtung.
Welche Pflichten haben Krypto-Investoren gegenüber dem Finanzamt?
Das BMF-Schreiben stellt klar: Steuerpflichtige müssen sämtliche Transaktionen lückenlos dokumentieren. Besonders bei Auslandssachverhalten (z. B. Nutzung ausländischer Börsen oder DeFi-Plattformen) gelten erweiterte Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO.
Dazu gehören:
- Nachweis über Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkte,
- Dokumentation der Gegenwerte (z. B. in Euro),
- Screenshots oder Exportdaten von Börsen,
- ggf. Verfahrensdokumentation bei Nutzung von Tools wie CoinTracking.
Das Finanzamt darf schätzen, wenn die Mitwirkung unzureichend ist – das kann teuer werden.
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