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Steuerberater Frankfurt

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Inhaltsverzeichnis

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Warum sollte man über­haupt seinen Steuer­ber­ater wechseln?

Steuer­ber­atung ist Ver­trauenssache. Kaum ein Dien­stleis­ter dringt so tief in die pri­vate und beru­fliche Sphäre seines Man­dan­ten wie ein Steuer­ber­ater, denn dessen Dien­stleis­tun­gen behan­deln einen sehr sen­si­blen Bere­ich des Man­dan­ten: dessen (per­sön­liche) Finanzen. Der Steuer­ber­ater ist daher meist bess­er über den Man­dan­ten informiert als dessen näch­stes Umfeld — vielfach sog­ar bess­er als dessen Ehep­art­ner. Aus diesem Grund ist ein ver­trauensvolles Ver­hält­nis des Man­dan­ten zu seinem Steuer­ber­ater essen­tiell — im Inter­esse des Man­dan­ten aber auch des steuer­lichen Beraters.

Eine Störung dieses Ver­trauensver­hält­niss­es zwis­chen dem Man­dan­ten und seinem Steuer­ber­ater kann auch bed­ingt durch die Kom­plex­ität der Dien­stleis­tung viele Ursachen haben.

Oft­mals ist der Man­dant mit der Qual­ität der Dien­stleis­tung unzufrieden. Dabei kann er sich fach­lich schlecht durch den zuständi­gen Ansprech­part­ner oder den Steuer­ber­ater berat­en fühlen. Die Beratung genügt dann nicht seinen Ansprüchen, sein­er Branche oder seinem Spezial­ge­bi­et. Auch uner­wartet hohe Steuer­nachzahlun­gen oder Ärg­er mit dem Finan­zamt lassen den Man­dan­ten die fach­liche Qual­ität seines Steuer­ber­aters in Frage stellen.

Die Qual­ität der Dien­stleis­tung bezieht sich jedoch nicht nur auf den fach­lichen Aspekt, son­dern auch auf den Ser­vice des Steuer­ber­aters. Dies bet­rifft dessen Erre­ich­barkeit, seine Zuver­läs­sigkeit oder auch inwieweit er per­sön­liche Gespräch­ster­mine wahrnehmen kann bzw. diese auch ein­hält. Auch die Bear­beitungszeit­en sind ein wichtiger Qual­ität­saspekt für den Man­dan­ten. Ger­ade in der heuti­gen Zeit, in der die Steuer­ber­ater häu­fig sehr aus­ge­lastet sind, bekla­gen sich die Man­dan­ten über lange Wartezeit­en bei ein­er Terminvergabe. 

Gegen­wär­tig spielt die Dig­i­tal­isierung und deren Auswirkung auf das Man­datsver­hält­nis in der Steuer­ber­atung eine zen­trale Rolle: neben den Änderun­gen in den inter­nen Prozessen des Steuer­ber­aters, haben sich die Anforderun­gen der Man­dan­ten an den Steuer­ber­ater und dessen Dien­stleis­tun­gen verän­dert. Unternehmer, die in ihrem Geschäft ein­er dig­i­tal­en Trans­for­ma­tion unter­liegen, möcht­en beispiel­sweise ver­mehrt die Vorteile ein­er mod­er­nen und dig­i­tal­en Buch­führung nutzen. Zwar stellt der Beruf­s­tand seinen Mit­gliedern bere­its viele Tools und Hil­festel­lun­gen zur Ver­fü­gung, jedoch arbeit­en viele Steuer­ber­ater noch ana­log und ver­fehlen damit das Anforderung­spro­fil ein­er wach­senden Anzahl an Unternehmern — ins­beson­dere junger und dig­i­tal affin­er Unternehmer.

Ein ander­er sen­si­bler Punkt im Ver­hält­nis ist das Hon­o­rar des Steuer­ber­aters. Vie­len Man­dan­ten empfind­en die Ihnen in Rech­nung gestell­ten Gebühren zu hoch bzw. die Kosten erscheinen dem Man­dan­ten intrans­par­ent. Dies stellt schnell das Preis-/Leis­tungsver­hält­nis des Steuer­ber­aters in Frage. 

Der Wech­sel eines Steuer­ber­aters muss jedoch nicht immer durch eine Störung des Ver­hält­niss­es zwis­chen dem Man­dan­ten und dem Steuer­ber­ater bzw. ein­er damit ein­herge­hen­den Unzufrieden­heit her­vorgerufen wer­den. So kann auch ein Umzug bzw. eine Betrieb­sver­lagerung den Man­dan­ten dazu bewe­gen, den Steuer­ber­ater zu wech­seln (z.B. um län­gere Fahrtzeit­en zu ver­mei­den). Geht ein Steuer­ber­ater in Ruh­e­s­tand, ist der Man­dant sog­ar gezwun­gen, sich einen neuen Steuer­ber­ater zu suchen.

Kann der Man­dant seinen Steuer­ber­ater frei wählen?

Ja, es ste­ht dem Man­dan­ten kom­plett frei, welchen Steuer­ber­ater er auswählt bzw. beauf­tragt. Es gibt so beispiel­sweise auch keinen Zwang, zu einem region­al ansäs­si­gen Steuer­ber­ater zu gehen.

Gibt es eine Kündi­gungs­frist bei Steuerberatern?

Nein, es existiert keine geset­zliche Kündi­gungs­frist speziell für Verträge mit Steuer­ber­atern. Ein Wech­sel des Steuer­ber­aters ist damit prinzip­iell jed­erzeit möglich.

Eine Kündi­gungs­frist kann sich jedoch aus einem Steuer­ber­atungsver­trag mit dem vorheri­gen Steuer­ber­ater ergeben. Der Man­dant sollte daher genau prüfen, ob mit dem Steuer­ber­ater ein (schriftlich­er) Beratungsver­trag geschlossen wurde, in dem eine ein­deutige Kündi­gungs­frist enthal­ten ist. 

Hin­weis:

Eine für den Man­dan­ten verbindliche Kündi­gungs­frist muss expliz­it im Steuer­ber­atungsver­trag geregelt wer­den. Ein all­ge­mein­er Hin­weis in den AGB ist nicht aus­re­ichend und ent­fal­tet daher keine Bindung für den Mandanten.

Je nach Aus­gestal­tung kann es sich bei dem mit dem Steuer­ber­ater geschlosse­nen Ver­trag um einen Ver­trag mit Ver­trauensstel­lung han­deln, der auf Dien­ste höher­er Art gerichtet ist und damit den Regelun­gen des § 627 BGB unter­liegt. Liegt tat­säch­lich ein solch­er Ver­trag vor, ist eine sofor­tige Beendi­gung mit­tels ein­er außeror­dentlichen schriftlichen Kündi­gung durch den Man­dan­ten möglich. 

Achtung:

Viele Man­dan­ten haben ihrem Steuer­ber­ater ein SEPA-Man­dat zum Lastschrifteinzug der Hon­o­rare erteilt. Beim Wech­sel des Steuer­ber­aters sollte unbe­d­ingt darauf geachtet wer­den, dieses zu widerrufen. 

Achtung:

Sofern der vorherige Steuer­ber­ater beste­hende Arbeit­en noch nicht abgeschlossen hat, kann es durch einen Wech­sel zu zusät­zlichen Kosten kom­men, da der bish­erige Steuer­ber­ater Anspruch auf ein (Teil-)Honorar für diese Arbeit­en hat. Im Regelfall sollte daher der Wech­sel erst nach Abschluss eines Auf­trags (z.B. Ver­sand der Steuer­erk­lärung oder Aus­liefer­ung des Jahresab­schlusses) stattfinden. 

Führt der Steuer­ber­ater­wech­sel zu ein­er Betrieb­sprü­fung durch das Finanzamt?

Obwohl es vielfach behauptet wird, führt der Wech­sel des Steuer­ber­aters nicht zu ein­er Betrieb­sprü­fung durch das Finan­zamt. Betrieb­sprü­fun­gen wer­den in regelmäßi­gen Abstän­den durch das Finan­zamt durchge­führt, und auch unab­hängig davon, ob über­haupt ein Steuer­ber­ater beauf­tragt ist. Hier spie­len vielmehr die Betrieb­s­größe, die Betrieb­s­größe und das Geschäftsmod­ell eine Rolle.

Hat der vorherige Steuer­ber­ater ein Rück­be­hal­tungsrecht an Unter­la­gen und Datenbeständen?

Nein, der vorherige Steuer­ber­ater hat grund­sät­zlich kein Rück­be­hal­tungsrecht an Unter­la­gen und Datenbeständen. 

Achtung:

Nur in dem Fall, dass noch offene Rech­nun­gen beste­hen, kann der vorherige Steuer­ber­ater die Her­aus­gabe der Unter­la­gen und Datenbestände verweigern.

Muss man dem neuen Steuer­ber­ater sämtliche Dat­en und Geschehnisse aus der Ver­gan­gen­heit wieder erklären?

Nein, im Regelfall ist es nicht üblich, dem neuen Steuer­ber­ater sämtliche Dat­en und Geschehnisse 

Der vorherige Steuer­ber­ater hat keine DAT­EV-Soft­ware einge­set­zt — ist dies ein Hindernis?

Prinzip­iell gestal­tet sich der Aus­tausch dig­i­tal vor­liegen­der Dat­en (z.B. Buch­hal­tung) zwis­chen 2 Steuer­ber­atern, die bei­de die DAT­EV-Soft­ware im Ein­satz haben, recht ein­fach. DATEV hat hier­für bere­its einen Prozess bzw. Schnittstellen vorge­se­hen.

Sofern der vorherige Steuer­ber­ater eine andere Steuer-Soft­ware ein­set­zt, sieht diese meist auch eine Möglichkeit vor, die Dat­en über eine Schnittstelle in die DAT­EV-Soft­ware zu übertragen.

Hin­weis:

Die Steuer­ber­ater der Tax­main haben in ihrer langjähri­gen Tätigkeit in der Steuer­ber­atung und Wirtschaft­sprü­fung bere­its viele Daten­trans­fers ver­schieden­ster Art erfol­gre­ich durchge­führt bzw. begleit­et und besitzen daher eine umfan­gre­iche Erfahrung in diesem Gebi­et. Daher stellt auch der Trans­fer von Dat­en, die nicht aus der DAT­EV-Soft­ware stam­men, kein Prob­lem dar.

Was passiert mit der Voll­macht des bish­eri­gen Steuerberaters?

Die Erteilung ein­er neuen Voll­macht führt dazu, dass die Voll­macht des bish­eri­gen Steuer­ber­aters erlis­cht. Das Finan­zamt wird sich daher bei Anliegen direkt an den neuen Steuer­ber­ater wenden.

Was passiert, wenn in den Jahren nach dem Wech­sel des Steuer­ber­aters eine Betrieb­sprü­fung für Vor­jahre ansteht?

Bei ein­er Betrieb­sprü­fung, auch wenn sie sich auf Vor­jahre bezieht, kön­nen wir sie umfassend betreuen. Hierzu nehmen wir ggf. auch gerne mit dem vorheri­gen Steuer­ber­ater Kon­takt auf.

Wie sieht es mit Haf­tungsansprüchen gegenüber dem vorheri­gen Steuer­ber­ater aus?

Mit dem Wech­sel des Steuer­ber­aters gehen dem Man­dan­ten mögliche Haf­tungsansprüche hin­sichtlich der in der Ver­gan­gen­heit durch den vorheri­gen Steuer­ber­ater aus­ge­führten Tätigkeit­en nicht verloren.

Gilt die Ver­schwiegen­heit­spflicht für den vorheri­gen Steuer­ber­ater auch noch nach der Kündigung?

Ja, die Ver­schwiegen­heit­spflicht gilt für den vorheri­gen Steuer­ber­ater auch noch nach der Kündi­gung. Ein Ver­stoß dage­gen würde für den vorheri­gen Steuer­ber­ater zu straf- und beruf­s­rechtlichen Kon­se­quen­zen führen.

Entste­hen durch den Wech­sel zu Tax­main zusät­zliche Kosten?

Nein, durch den Wech­sel des Steuer­ber­aters zu Tax­main entste­hen dem Man­dan­ten selb­stver­ständlich keine zusät­zlichen Kosten.

Wie läuft der Wech­sel vom bish­eri­gen Steuer­ber­ater zu Tax­main ab?

Der Wech­sel vom bish­eri­gen Steuer­ber­ater zu Tax­main läuft denkbar ein­fach und unkom­pliziert ab.

Nach einem unverbindlichen und kosten­losen Erst­ge­spräch erhält der zukün­ftige Man­dant neben den Man­dat­sun­ter­la­gen eine über­sichtliche und kom­pak­te Anforderungsliste mit einzure­ichen­den Unter­la­gen zur Begrün­dung des Mandats.

Für die beim vorheri­gen Steuer­ber­ater dig­i­tal vor­liegen­den Dat­en nimmt Tax­main selb­ständig Kon­takt auf und trans­feriert die Dat­en per Schnittstelle zur zukün­fti­gen Bear­beitung zu Taxmain.