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Inhaltsverzeichnis

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Was ver­ste­ht man unter einem Buchhaltungsbüro?

Buch­hal­tungs­büros (auch als Buch­führungs­büros, Buch­hal­tungsser­vices oder als selb­ständi­ge Buch­hal­ter beze­ich­net) bieten Kun­den Dien­stleis­tun­gen rund um das The­ma Buch­führung an. Viele kleine und mit­tlere Unternehmen (sog. KMU) lagern (einen Teil) ihrer Tätigkeit­en im Rah­men der Buch­hal­tung auf diesem Wege auf Buch­hal­tungs­büros aus (sog. Out­courc­ing), weil sie deren per­sön­liche Betreu­ung und Vor-Ort-Ser­vice (teil­weise ange­boten) schätzen.

Auf­grund der durch das Gesetz eingeschränk­ten Kom­pe­ten­zen und Wirkungs­bere­iche von Buch­hal­tungs­büros kön­nen diese einen Steuer­ber­ater nicht erset­zen, wohl aber dessen Beratungsleis­tun­gen (teil­weise) ergänzen.

Organ­isiert sind die Buch­hal­ter bzw. Buch­führungs­büros im Berufsver­band der pro­fes­sionellen Buch­hal­ter und Bilanzbuch­halte (bpbb e.V.). Nach dessen Schätzung gibt es etwa 60.000 selb­ständi­ge Buch­hal­ter und Bilanzbuch­hal­ter, die haupt- oder auch neben­beru­flich tätig sind.

Welche geset­zlichen Regelun­gen sind für Buch­hal­tungs­büros relevant?

Für Buch­hal­tungs­büros ist ins­beson­dere das Steuer­ber­atungs­ge­setz (StBerG) rel­e­vant. Dieses regelt recht umfassend die Befug­nisse im Bere­ich der Führung von Büch­ern und der Betreu­ung in steuer­lichen Themengebieten.

Als eine der zen­tralen Nor­men bes­timmt § 3 StBerG, dass zur unbeschränk­ten Hil­feleis­tung in Steuer­sachen auss­chließlich Steuer­ber­ater, Wirtschaft­sprüfer oder Recht­san­wälte bzw. deren Beruf­s­ge­sellschaften zuge­lassen sind. § 5 Abs. 1 StBerG ver­bi­etet daher kon­se­quenter­weise anderen als den vor­ge­nan­nten Per­so­n­en bzw. Beruf­s­ge­sellschaften die unbeschränk­te Hil­feleis­tung in Steuer­sachen. Da neben der Hil­fe bei der Erstel­lung von Abschlüssen auch die Hil­fe bei der Führung von Büch­ern und Aufze­ich­nun­gen unter die Hil­feleis­tung in Steuer­sachen fall­en, bet­rifft dieses Ver­bot auch Buchhaltungsbüros. 

Im Bere­ich der Buch­führung ges­tat­tet das Steuer­ber­atungs­ge­setz jedoch 2 wesentliche Aus­nah­men, die Buch­hal­tungs­büros erlauben, Dien­stleis­tun­gen in einem geset­zlichen bes­timmten Rah­men anzubieten.

Welche Tätigkeit­en darf ein Buch­hal­tungs­büro für seine Kun­den erbrin­gen bzw. welche Aus­bil­dung ist hierzu erforderlich?

§ 6 Nr. 3 StBerG erlaubt als wesentliche Aus­nahme zum Ver­bot des § 3 StBerG allen Buch­hal­tungs­büros „(…) die Durch­führung mech­a­nis­ch­er Arbeits­gänge (…)“ im Rah­men der Buch­hal­tung, nimmt aber „(…) das Kon­tieren von Bele­gen und das Erteilen von Buchungsan­weisun­gen (…)“ davon aus.

Fol­gende Tätigkeit­en darf ein Buch­führungs­büro ohne den Nach­weis weit­er­er Qual­i­fika­tio­nen daher für seine Kun­den erbringen:

  • Erledi­gung von beliebi­gen Schreib- und Rechenarbeiten,
  • Büroor­gan­i­sa­tion,
  • Ablage,
  • Organ­i­sa­tion des Zahlungsverkehrs,
  • Kalku­la­tion von Preisen,
  • Berech­nung von Kosten,
  • Erfas­sung von Dat­en nach Bele­gen, die durch eine befugte Per­son kon­tiert wor­den sind,
  • Erfas­sung von Dat­en anhand von ein­er befugten Per­son erstell­ten Buchungsanweisungen,
  • Pflege der offe­nen Posten (Deb­itoren und Kred­i­toren) sowie
  • Mah­n­we­sen.

Liegt jedoch eine Abschlussprü­fung in einem kaufmän­nis­chen Aus­bil­dungs­beruf oder ein­er gle­ich­w­er­ti­gen Aus­bil­dung und jew­eils gle­ichzeit­ig eine prak­tis­che Beruf­ser­fahrung, erlaubt das Steuer­ber­atungs­ge­setz zusät­zlich fol­gende Tätigkeiten:

  • Buchen laufend­er Geschäftsvor­fälle sowie
  • Anfer­ti­gung laufend­er Lohnabrech­nun­gen sowie die Erstel­lung der entsprechen­den Lohnsteueranmeldungen.

Daneben kann das Leis­tungsspek­trum — je nach Qual­i­fika­tion und Erfahrung des Inhab­ers –eben­falls die Beratung von Unternehmern und Unternehmen, ins­beson­dere in den Bere­ichen rund um Grün­dung und Finanzierung umfassen.

Buchhaltungsbüro Frankfurt

Welche Aus­bil­dun­gen gel­ten als gle­ich­w­er­tig nach § 6 Nr. 4 StBerG?

Als gle­ich­w­er­tige Vor­bil­dung wird beispiel­sweise eine Abschlussprü­fung in einem steuer- und wirtschafts­ber­a­ten­den Aus­bil­dungs­beruf, eine mit der Steuerin­spek­toren­prü­fung been­dete drei­jährige Aus­bil­dung als Finan­zan­wärter oder eine Aus­bil­dung als genossen­schaftlich­er Ver­band­sprüfer ange­se­hen. Zusät­zlich wer­den auch Per­so­n­en mit höher­er Qual­i­fika­tion (abgeschlossene Bilanzbuch­hal­ter-Prü­fung oder erfol­gre­ich abgeschlossenes Studi­um aus dem wirtschaftswis­senschaftlichen Bere­ich) entsprechend anerkannt.

Wie muss die prak­tis­che Tätigkeit nach § 6 Nr. 4 StBerG ausse­hen, um Buch­hal­tun­gen und Lohnabrech­nun­gen anbi­eten zu dürfen?

Die prak­tis­che Tätigkeit muss nach Abschluss der Aus­bil­dung min­destens 3 Jahre betra­gen haben. Außer­dem ver­langt das Gesetz dabei einen Umfang von min­destens 16 Wochen­stun­den auf dem Gebi­et des Buchhaltungswesens. 

Welche Tätigkeit­en darf ein Buch­hal­tungs­büro nicht für seine Kun­den erbringen?

Der für die Prax­is wichtig­ste Unter­schied zwis­chen einem Steuer­ber­ater und einem Buch­führungs­büro ist, dass es Buch­hal­tungs­büros nicht erlaubt ist, Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen zu erstellen und zu versenden. 

Eben­so darf ein Buch­hal­tungs­büro die fol­gen­den Tätigkeit­en nicht anbieten:

  • Ein­re­ichung von Steuererklärungen.
  • Ein­rich­tung von Buchführungen,
  • Erstel­lung eines auf den Kun­den angepassten Kontenplans,
  • Erstel­lung von Jahresabschlüssen,
  • Erstel­lung von Einnahme-Überschussrechnungen,
  • Anfer­ti­gung vor­bere­i­t­en­der Abschluss­buchun­gen (Abschrei­bun­gen, Abgren­zun­gen, Rück­stel­lun­gen) sowie
  • Ein­rich­tung von Lohnkonten.

Wie auch die Erstel­lung und der Ver­sand von Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen sind diese Tätigkeit­en nur Steuer­ber­atern, Wirtschaft­sprüfern oder Recht­san­wäl­ten vorbehalten.

Welche Fol­gen ergeben sich, wenn ein Buch­führungs­büro gegen die geset­zlichen Regelun­gen verstößt?

Bei unbefugtem Über­schre­it­en der Gren­zen der erlaub­n­is­freien Buch­führung­shil­fe liegt ein Ver­stoß gegen das Ver­bot der unbefugten Hil­feleis­tung in Steuer­sachen, der eine Ord­nungswidrigkeit darstellt. Diese kann eine Geld­buße von bis zu EUR 5.000 nach sich ziehen. Diese Höhe gilt momen­tan, kann jedoch zukün­ftig auch noch höher aus­fall­en. Die Hin­weise auf solche Ver­stöße kom­men sehr häu­fig durch das Finan­zamt, das bei Ver­dachts­fällen eine entsprechende Anzeige erstattet.

Daneben prüfen die Steuer­ber­aterkam­mern teils sys­tem­a­tisch die Werbe­maß­nah­men der Buch­hal­tungs­büros im Hin­blick auf unzuläs­sige Über­schuss­wer­bung. Sollte die Steuer­ber­aterkam­mer eine unzuläs­sige Wer­bung ent­deck­en, dro­ht eine Abmah­nung sowie ein Anspruch auf Unterlassung.

Was ist bei der Eröff­nung eines Buch­hal­tungs­büros zu beachten?

Bei der Eröff­nung eines Buch­führungs­büros sind prinzip­iell die gle­ichen The­menge­bi­ete, wie bei jed­er Unternehmensgrün­dung, zu beacht­en wie z.B.: Liq­uid­ität­s­pla­nung, Preis­gestal­tung, Kostenüberwachung, Wahl und Ein­satz der passenden Soft­ware, Bezug geeigneter Büroräum­lichkeit­en, Erstel­lung ein­er Webpräsenz (Home­page) oder auch Mar­ket­ing und Werbung.

Im Gegen­satz zur Grün­dung ein­er Steuer­ber­atungs­ge­sellschaft gibt es kein formelles Zulas­sungsver­fahren durch die Steuer­ber­aterkam­mer. Auch bei den Finanzbe­hör­den ist im Vor­feld keine Genehmi­gung einzuholen.

Selb­stver­ständlich sind bei der Grün­dung auch steuer­liche The­men zu berück­sichti­gen (z.B. kor­rek­te Anmel­dung der Tätigkeit beim Finan­zamt, Wahl der geeigneten Rechtsform).

Bezo­gen auf das Beruf­s­recht ist von den o.g. The­men beson­ders der Bere­ich Mar­ket­ing und Wer­bung heikel. Hier muss genau darauf geachtet wer­den, mit welchem Titel und mit welchen Kom­pe­ten­zen das Buch­führungs­büro für seine Dien­stleis­tun­gen wirbt. Dabei ist eine unzuläs­sige Über­schuss­wer­bung zu vermeiden.

Wer eine entsprechende Aus­bil­dung besitzt, kann z.B. mit dem Titel „geprüfter Bilanzbuch­hal­ter“ wer­ben. Gemäß § 8 Abs. 4 StBerG sollte es bei kein Prob­lem darstellen, mit den Titeln Buch­hal­ter, Buch­führung­shelfer, geprüfter Bilanzbuch­hal­ter sowie Steuer­fach­wirt zu wer­ben (sofern ggf. die Aus­bil­dung vorhan­den ist).

Sind Koop­er­a­tio­nen zwis­chen Buch­führungs­büros und Steuer­ber­atern bzw. Wirtschaft­sprüfern möglich?

Ja, Koop­er­a­tio­nen zwis­chen Buch­führungs­büros und Steuer­ber­atern bzw. Wirtschaft­sprüfern sind möglich und auch gängige Prax­is. Diese kön­nen auf ver­schiedene Weise aus­gestal­tet sein. Dies bet­rifft sowohl die Organ­i­sa­tion der Koop­er­a­tion, als auch den Umfang, die rechtlichen Rah­menbe­din­gun­gen und den Auftritt gegenüber den 

Hin­weis:

Auch Tax­main besitzt umfan­gre­iche Erfahrung in der Koop­er­a­tion mit Buch­führungs­büros und betreut daher gerne auch solche Man­dan­ten steuer­lich umfassend, die Dien­stleis­tun­gen von Buch­führungs­büros in Anspruch nehmen. Sofern ein Buch­hal­tungs­büro also bere­its Ihre Buch­führungsar­beit­en übern­immt, kön­nen wir über Tax­main die notwendi­gen Dien­stleis­tun­gen rund um Ihre Steuer, die dem Buch­hal­tungs­büro ver­boten sind, übernehmen.

Wieviel kosten die Leis­tun­gen durch ein Buchhaltungsbüro?

Für die Leis­tun­gen, die ein Buch­hal­tungs­büro an seine Kun­den erbringt, gilt nicht die für Steuer­ber­ater bindende Steuer­ber­ater­vergü­tungsverord­nung (StBVV). Buch­hal­tungs­büros sind daher in ihrer Preis­gestal­tung an keine geset­zlichen Nor­men gebunden.

Warum ist ein Steuer­ber­ater meist teur­er als ein Buchhaltungsbüro?

In der Regel sind die Hon­o­rare, die ein Steuer­ber­ater für dessen Leis­tun­gen berech­net, höher als die Gebühren von einem Buch­hal­tungs­büro. Dies hat ver­schiedene Gründe, von denen 2 beispiel­haft hier erwäh­nt werden:

  • Steuer­ber­ater sind höher qual­i­fiziert und haben sich stetig fortzu­bilden, was wiederum viel Zeit und Geld in Anspruch nimmt. Dies ermöglicht es einem Steuer­ber­ater aber auch, seine Man­dan­ten stets auf höch­stem Niveau steuer­lich zu berat­en, was einem Buch­hal­tungs­büro wiederum durch das Gesetz ver­boten ist.
  • Nach Beruf­s­recht sind Steuer­ber­ater verpflichtet, eine Haftpflichtver­sicherung abzuschließen, die bei ein­er Falschber­atung dem Man­dan­ten den ent­stande­nen Schaden aus­gle­icht. Diese Ver­sicherung muss durch das Hon­o­rar abgedeckt wer­den, stellt jedoch aber auch für den Man­dan­ten eine erhöhte Sicher­heit dar, die Buch­hal­tungs­büros in dieser Form nicht bieten.