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Lesen Sie hier, wie das geht.
Buchhaltungsbüro Frankfurt am Main 2021
Was versteht man unter einem Buchhaltungsbüro?
Buchhaltungsbüros (auch als Buchführungsbüros, Buchhaltungsservices oder als selbständige Buchhalter bezeichnet) bieten Kunden Dienstleistungen rund um das Thema Buchführung an. Viele kleine und mittlere Unternehmen (sog. KMU) lagern (einen Teil) ihrer Tätigkeiten im Rahmen der Buchhaltung auf diesem Wege auf Buchhaltungsbüros aus (sog. Outcourcing), weil sie deren persönliche Betreuung und Vor-Ort-Service (teilweise angeboten) schätzen.
Aufgrund der durch das Gesetz eingeschränkten Kompetenzen und Wirkungsbereiche von Buchhaltungsbüros können diese einen Steuerberater nicht ersetzen, wohl aber dessen Beratungsleistungen (teilweise) ergänzen.
Organisiert sind die Buchhalter bzw. Buchführungsbüros im Berufsverband der professionellen Buchhalter und Bilanzbuchhalte (bpbb e.V.). Nach dessen Schätzung gibt es etwa 60.000 selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter, die haupt- oder auch nebenberuflich tätig sind.
Welche gesetzlichen Regelungen sind für Buchhaltungsbüros relevant?
Für Buchhaltungsbüros ist insbesondere das Steuerberatungsgesetz (StBerG) relevant. Dieses regelt recht umfassend die Befugnisse im Bereich der Führung von Büchern und der Betreuung in steuerlichen Themengebieten.
Als eine der zentralen Normen bestimmt § 3 StBerG, dass zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen ausschließlich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte bzw. deren Berufsgesellschaften zugelassen sind. § 5 Abs. 1 StBerG verbietet daher konsequenterweise anderen als den vorgenannten Personen bzw. Berufsgesellschaften die unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen. Da neben der Hilfe bei der Erstellung von Abschlüssen auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen unter die Hilfeleistung in Steuersachen fallen, betrifft dieses Verbot auch Buchhaltungsbüros.
Im Bereich der Buchführung gestattet das Steuerberatungsgesetz jedoch 2 wesentliche Ausnahmen, die Buchhaltungsbüros erlauben, Dienstleistungen in einem gesetzlichen bestimmten Rahmen anzubieten.
Welche Tätigkeiten darf ein Buchhaltungsbüro für seine Kunden erbringen bzw. welche Ausbildung ist hierzu erforderlich?
§ 6 Nr. 3 StBerG erlaubt als wesentliche Ausnahme zum Verbot des § 3 StBerG allen Buchhaltungsbüros „(…) die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge (…)“ im Rahmen der Buchhaltung, nimmt aber „(…) das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen (…)“ davon aus.
Folgende Tätigkeiten darf ein Buchführungsbüro ohne den Nachweis weiterer Qualifikationen daher für seine Kunden erbringen:
- Erledigung von beliebigen Schreib- und Rechenarbeiten,
- Büroorganisation,
- Ablage,
- Organisation des Zahlungsverkehrs,
- Kalkulation von Preisen,
- Berechnung von Kosten,
- Erfassung von Daten nach Belegen, die durch eine befugte Person kontiert worden sind,
- Erfassung von Daten anhand von einer befugten Person erstellten Buchungsanweisungen,
- Pflege der offenen Posten (Debitoren und Kreditoren) sowie
- Mahnwesen.
Liegt jedoch eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder einer gleichwertigen Ausbildung und jeweils gleichzeitig eine praktische Berufserfahrung, erlaubt das Steuerberatungsgesetz zusätzlich folgende Tätigkeiten:
- Buchen laufender Geschäftsvorfälle sowie
- Anfertigung laufender Lohnabrechnungen sowie die Erstellung der entsprechenden Lohnsteueranmeldungen.
Daneben kann das Leistungsspektrum — je nach Qualifikation und Erfahrung des Inhabers –ebenfalls die Beratung von Unternehmern und Unternehmen, insbesondere in den Bereichen rund um Gründung und Finanzierung umfassen.

Welche Ausbildungen gelten als gleichwertig nach § 6 Nr. 4 StBerG?
Als gleichwertige Vorbildung wird beispielsweise eine Abschlussprüfung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf, eine mit der Steuerinspektorenprüfung beendete dreijährige Ausbildung als Finanzanwärter oder eine Ausbildung als genossenschaftlicher Verbandsprüfer angesehen. Zusätzlich werden auch Personen mit höherer Qualifikation (abgeschlossene Bilanzbuchhalter-Prüfung oder erfolgreich abgeschlossenes Studium aus dem wirtschaftswissenschaftlichen Bereich) entsprechend anerkannt.
Wie muss die praktische Tätigkeit nach § 6 Nr. 4 StBerG aussehen, um Buchhaltungen und Lohnabrechnungen anbieten zu dürfen?
Die praktische Tätigkeit muss nach Abschluss der Ausbildung mindestens 3 Jahre betragen haben. Außerdem verlangt das Gesetz dabei einen Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens.
Welche Tätigkeiten darf ein Buchhaltungsbüro nicht für seine Kunden erbringen?
Der für die Praxis wichtigste Unterschied zwischen einem Steuerberater und einem Buchführungsbüro ist, dass es Buchhaltungsbüros nicht erlaubt ist, Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und zu versenden.
Ebenso darf ein Buchhaltungsbüro die folgenden Tätigkeiten nicht anbieten:
- Einreichung von Steuererklärungen.
- Einrichtung von Buchführungen,
- Erstellung eines auf den Kunden angepassten Kontenplans,
- Erstellung von Jahresabschlüssen,
- Erstellung von Einnahme-Überschussrechnungen,
- Anfertigung vorbereitender Abschlussbuchungen (Abschreibungen, Abgrenzungen, Rückstellungen) sowie
- Einrichtung von Lohnkonten.
Wie auch die Erstellung und der Versand von Umsatzsteuervoranmeldungen sind diese Tätigkeiten nur Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten vorbehalten.
Welche Folgen ergeben sich, wenn ein Buchführungsbüro gegen die gesetzlichen Regelungen verstößt?
Bei unbefugtem Überschreiten der Grenzen der erlaubnisfreien Buchführungshilfe liegt ein Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, der eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Diese kann eine Geldbuße von bis zu EUR 5.000 nach sich ziehen. Diese Höhe gilt momentan, kann jedoch zukünftig auch noch höher ausfallen. Die Hinweise auf solche Verstöße kommen sehr häufig durch das Finanzamt, das bei Verdachtsfällen eine entsprechende Anzeige erstattet.
Daneben prüfen die Steuerberaterkammern teils systematisch die Werbemaßnahmen der Buchhaltungsbüros im Hinblick auf unzulässige Überschusswerbung. Sollte die Steuerberaterkammer eine unzulässige Werbung entdecken, droht eine Abmahnung sowie ein Anspruch auf Unterlassung.
Was ist bei der Eröffnung eines Buchhaltungsbüros zu beachten?
Bei der Eröffnung eines Buchführungsbüros sind prinzipiell die gleichen Themengebiete, wie bei jeder Unternehmensgründung, zu beachten wie z.B.: Liquiditätsplanung, Preisgestaltung, Kostenüberwachung, Wahl und Einsatz der passenden Software, Bezug geeigneter Büroräumlichkeiten, Erstellung einer Webpräsenz (Homepage) oder auch Marketing und Werbung.
Im Gegensatz zur Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft gibt es kein formelles Zulassungsverfahren durch die Steuerberaterkammer. Auch bei den Finanzbehörden ist im Vorfeld keine Genehmigung einzuholen.
Selbstverständlich sind bei der Gründung auch steuerliche Themen zu berücksichtigen (z.B. korrekte Anmeldung der Tätigkeit beim Finanzamt, Wahl der geeigneten Rechtsform).
Bezogen auf das Berufsrecht ist von den o.g. Themen besonders der Bereich Marketing und Werbung heikel. Hier muss genau darauf geachtet werden, mit welchem Titel und mit welchen Kompetenzen das Buchführungsbüro für seine Dienstleistungen wirbt. Dabei ist eine unzulässige Überschusswerbung zu vermeiden.
Wer eine entsprechende Ausbildung besitzt, kann z.B. mit dem Titel „geprüfter Bilanzbuchhalter“ werben. Gemäß § 8 Abs. 4 StBerG sollte es bei kein Problem darstellen, mit den Titeln Buchhalter, Buchführungshelfer, geprüfter Bilanzbuchhalter sowie Steuerfachwirt zu werben (sofern ggf. die Ausbildung vorhanden ist).
Sind Kooperationen zwischen Buchführungsbüros und Steuerberatern bzw. Wirtschaftsprüfern möglich?
Ja, Kooperationen zwischen Buchführungsbüros und Steuerberatern bzw. Wirtschaftsprüfern sind möglich und auch gängige Praxis. Diese können auf verschiedene Weise ausgestaltet sein. Dies betrifft sowohl die Organisation der Kooperation, als auch den Umfang, die rechtlichen Rahmenbedingungen und den Auftritt gegenüber den
Hinweis:
Auch Taxmain besitzt umfangreiche Erfahrung in der Kooperation mit Buchführungsbüros und betreut daher gerne auch solche Mandanten steuerlich umfassend, die Dienstleistungen von Buchführungsbüros in Anspruch nehmen. Sofern ein Buchhaltungsbüro also bereits Ihre Buchführungsarbeiten übernimmt, können wir über Taxmain die notwendigen Dienstleistungen rund um Ihre Steuer, die dem Buchhaltungsbüro verboten sind, übernehmen.
Wieviel kosten die Leistungen durch ein Buchhaltungsbüro?
Für die Leistungen, die ein Buchhaltungsbüro an seine Kunden erbringt, gilt nicht die für Steuerberater bindende Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Buchhaltungsbüros sind daher in ihrer Preisgestaltung an keine gesetzlichen Normen gebunden.
Warum ist ein Steuerberater meist teurer als ein Buchhaltungsbüro?
In der Regel sind die Honorare, die ein Steuerberater für dessen Leistungen berechnet, höher als die Gebühren von einem Buchhaltungsbüro. Dies hat verschiedene Gründe, von denen 2 beispielhaft hier erwähnt werden:
- Steuerberater sind höher qualifiziert und haben sich stetig fortzubilden, was wiederum viel Zeit und Geld in Anspruch nimmt. Dies ermöglicht es einem Steuerberater aber auch, seine Mandanten stets auf höchstem Niveau steuerlich zu beraten, was einem Buchhaltungsbüro wiederum durch das Gesetz verboten ist.
- Nach Berufsrecht sind Steuerberater verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die bei einer Falschberatung dem Mandanten den entstandenen Schaden ausgleicht. Diese Versicherung muss durch das Honorar abgedeckt werden, stellt jedoch aber auch für den Mandanten eine erhöhte Sicherheit dar, die Buchhaltungsbüros in dieser Form nicht bieten.
Wie wird man Steuerberater — FAQ 2021
Wo ist geregelt, wie man Steuerberater werden kann?
Wie wird man Steuerberater?
Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) regelt umfassend das Berufsrecht der Steuerberater. Dies umfasst auch die Voraussetzungen zur Berufsausübung und damit auch die Möglichkeiten, Steuerberater werden zu können. Die Voraussetzungen zur Berufsausübung sind im zweiten Abschnitt des StBerG geregelt (35 bis 55). Sie teilen sich im Gesetz in die folgenden Unterabschnitte auf:
- Persönliche Voraussetzungen,
- Bestellung sowie
- Steuerberatungsgesellschaft.
Der Abschnitt ‚Steuerberatungsgesellschaft‘, der die Paragraphen 49 bis 55 umfasst, befasst sich dabei mit den Voraussetzungen, die durch Steuerberatungsgesellschaften zur Berufsausübung zu erfüllen sind.
Außerdem ist auch die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) heranzuziehen. Diese regelt in den Paragraphen 1 bis 33 die Prüfungsordnung für Steeurberater und Steuerbevollmächtigte.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden?
Es gibt grundsätzlich 3 Wege, um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden.
Der erste Weg besteht darin, nach Abschluss eines Hochschulstudiums eine praktische Tätigkeit von mindestens 2 und höchstens 3 Jahren zu absolvieren. Die Dauer der praktischen Tätigkeit ist dabei abhängig davon, wie lang die Regelstudienzeit des vorzuweisenden Studiums ist.
Beträgt die Regelstudienzeit mindestens 4 Jahre, muss eine mindestens 2‑jährige praktische Tätigkeit nachgewiesen werden. Sollte die Regelstudienzeit weniger als 4 Jahre sein, muss die praktische Tätigkeit einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren abdecken.
Der zweite Weg zur Zulassung läuft über den Abschluss einer Ausbildung sowie den Nachweis einer praktischen Tätigkeit, die mindestens 6 und höchstens 8 Jahre betragen muss. Hier richtet sich die Dauer der praktischen Tätigkeit nach der Art des Ausbildungsberufs bzw. einer entsprechenden Fortbildung.
Grundsätzlich beträgt die Mindestdauer für die praktische Tätigkeit nach einer Ausbildung 8 Jahre. Dieser Zeitraum verkürzt sich wiederum auf 6 Jahre für den Fall einer erfolgreichen Fortbildung zum Steuerfachwirt oder zum geprüften Bilanzbuchhalter.
Neben diesen beiden Wegen besteht auch die Möglichkeit, als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter (jeweils in der Finanzverwaltung) mit mindestens 6‑jähriger praktischer Tätigkeit zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden.
Berechtigt jeder Studiengang zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung?
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG werden nur Bewerber zugelassen, die „(…) ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen (…)“ haben.
Klassischerweise fallen darunter folgende Studiengänge:
- (Internationale) Betriebswirtschaftslehre,
- Finance & Accounting,
- Steuerlehre,
- Volkswirtschaftslehre,
- Rechtswissenschaften (Jura),
- Wirtschaftsrecht,
- Wirtschaftspsychologie,
- Wirtschaftsmathematik,
- Wirtschaftsinformatik,
- Wirtschaftsingenieurwesen.
Daneben berechtigen auch andere Studiengänge zur Zulassung zum Steuerberaterexamen; diese sollten jedoch wirtschaftswissenschaftliche Inhalte aufweisen.
Werden auch Studiengänge und Ausbildungsberufe, die im Ausland erworben wurden, zur Zulassung anerkannt?
Auch Studiengänge und Ausbildungsberufe, die im Ausland erworben wurden, können dazu berechtigen, zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden. Dies erfordert jedoch eine besondere Anerkennung und Auswertung durch die zuständige Steuerberaterkammer.
Tipp:
In diesem Fall sollte man sich frühzeitig mit der zuständigen Steuerberaterkammer in Verbindung setzen, um die Zulassungsfrist nicht zu verpassen.
Benötigt man eine Ausbildung als Steuerfachangestellter, um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden?
Nein, man benötigt keine Ausbildung als Steuerfachangestellter, um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden. Die Regelung erfordert nur eine abgeschlossene Ausbildung in einem kaufmännischen Beruf.
Welche Anforderungen werden an die praktischen Tätigkeiten gestellt, um der Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu genügen?
Bei den praktischen Tätigkeiten ist erforderlich, dass diese mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von der Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern aufweisen. Daneben sind auch die Zeiten hinzuzuziehen, die auf die Einrichtung der Buchführung, vorbereitende Abschlussbuchungen und die Erstellung von Jahresabschlüssen entfallen. Ferner ist verlangt, dass die praktischen Tätigkeiten jeweils nach der für die Zulassung relevanten Ausbildung bzw. Studium absolviert wurde.
Ist es auch möglich, auch ohne abgeschlossenes Studium oder kaufmännische Ausbildung und nur mit nachgewiesener praktischer Tätigkeit zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden?
Die Fortbildung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder zum Steuerfachwirt kann (unter bestimmten Voraussetzungen) auch ohne vorgehende kaufmännische Ausbildung absolviert werden. Für diesen Fall schreibt das Gesetz jedoch vor, dass die gesamte praktische Tätigkeit nach der bestandenen Fortbildungsprüfung liegen muss.
Wird auch der gesetzliche Mutterschutz auf die Praxiszeiten angerechnet?
Falls die praktische Tätigkeit durch die Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes unterbrochen werden, sind diese Zeiten vollständig anrechenbar. Der Erziehungsurlaub hingegen ist nicht anrechenbar.
Welche Zeiten sind definitiv nicht anrechenbar bei der Zulassung zur Steuerberaterprüfung?
Folgende Zeiten sind nicht anrechenbar:
- Erziehungsurlaub,
- Beurlaubungszeiten, sofern dieser den vertraglich vereinbarten Erholungsurlaub überschreitet, als Ausgleich für Überstunden gewährt wird oder durch Bonusumwandlung entstanden ist,
- Krankheitszeiten, sofern mehr als 3 Tage (bei Vollzeittätigkeit) oder ggf. auch bei kürzeren Fehlzeiten (bei Teilzeittätigkeit) sowie
- Fehlzeiten aufgrund der Teilnahme an unternehmensinternen und ‑externen Fortbildungen und Lehrgängen
Werden Zeiten des Grundwehrdiensts oder des Zivildienstes anerkannt?
Grundwehrdienst oder Zivildienst werden auf die für die praktische Tätigkeit erforderlichen Zeiten angerechnet, falls eine Dauer von 6 oder 8 Jahren nachgewiesen werden. Dabei spielt es keine Rolle, wann die Zeiten abgeleistet wurden. Auch beim Wehrdienst als Soldat auf Zeit ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung möglich.
Gibt es ein Mindest- oder Höchstalter, um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden?
Nein, es gibt kein Mindest- oder Höchstalter, um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden.
Benötigt man zwingend ein Abitur zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung?
Nein, man benötigt kein Abitur, um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden. Auch ein Fachabitur wird nicht vorausgesetzt.
Welcher Weg ist der schnellste, um Steuerberater zu werden?
Der schnellste Weg, Steuerberater zu werden, führt über ein Bachelor-Studien an einer Hochschule. Durch anschließendes Absolvieren eines berufsbegleitenden Master-Studiengangs verkürzt sich dann die erforderliche praktische Tätigkeit auf 2 Jahre, ohne durch einen Master-Studiengang in Anschluss eines Bachelor-Studiums Zeit zu verlieren. So kann es bei geschickter Planung des Bachelor-Studiums möglich sein, bereits etwa 5 Jahre nach dem Abitur zur Steuerberater-Prüfung zugelassen zu werden.
Aus welchen Inhalten besteht die Prüfung zum Steuerberater?
Die Steuerberaterprüfung besteht aus 3 schriftlichen Klausuren und einer mündlichen Prüfung.
Inhalte der 1. schriftlichen Klausur (gemischte Klausur):
- Verfahrensrecht,
- Umsatzsteuer,
- Bewertungsrecht,
- Erbschaftssteuer.
Inhalte der 2. schriftlichen Klausur (Ertragsteuern):
- Einkommensteuer,
- Körperschaftssteuer,
- Gewerbesteuer,
- Außensteuer.
Inhalte der 3. schriftlichen Klausur (Buchführung und Bilanzen):
- Buchführung,
- Bilanzwesen,
- Umwandlungssteuerrecht.
Aus den Ergebnissen der 3 schriftlichen Klausuren wird dann eine Gesamtnote gebildet, in die jede der 3 Klausuren zu je einem Drittel eingeht.
Wie läuft die mündliche Prüfung ab?
Die mündliche Prüfung startet mit einem Kurzvortrag (etwa 10 Minuten), den der Prüfling nach Vorlage von 3 vorgegebenen Themen (aus verschiedenen Themengebieten) und einer halbstündigen Vorbereitungszeit zu halten hat. Zur Vorbereitung des Kurzvortrags stehen die Gesetzestexte, die Richtlinien und die Erlasse zur Verfügung.
Der Hauptteil besteht dann aus einer Gruppenprüfung, die wiederum aus 6 Runden besteht. In jeder der Runden wird die Gruppe der Prüflinge zu einem Themengebiet befragt, wobei sich durch das Zusammenspiel von Prüfer und Prüflingen und deren Äußerungen eine Art Frage-Antwort-Spiel entwickelt, das eine gewisse Eigendynamik aufweisen kann. Im Regelfall werden die Prüflinge, die mit einer schlechteren Note zur mündlichen Prüfung eingeladen wurden, vermehrt und intensiver befragt, um deren fachliche und persönliche Eignung für den Steuerberaterberuf zu ermitteln.
Wann findet die die schriftliche Steuerberaterprüfung statt?
Die 3 schriftlichen Klausuren werden immer bundeseinheitlich in der ersten vollen Woche im Oktober eines Jahres von Dienstag bis Donnerstag abgehalten.
Wann findet die mündliche Steuerberaterprüfung statt?
Für die mündliche Steuerberaterprüfung gibt es keinen bundeseinheitlichen Termin. Die Prüfungen finden in jedem Bundesland über einen Zeitraum von teils mehreren Wochen statt.
Wie wird man zur mündlichen Prüfung zugelassen?
Um zur mündlichen Prüfung zugelassen bzw. eingeladen zu werden, muss die Gesamtnote aus den schriftlichen Klausuren mindestens 4,5 sein.
In welchem Verhältnis gehen die schriftliche und die mündliche Prüfung in die Endnote zur Steuerberaterprüfung ein?
Beide Prüfungen gehen zu je 50% in die Endnote ein. Bei einem Schnitt von mindestens 4,15 gilt die Steuerberaterprüfung als bestanden.
Wie oft kann die Steuerberaterprüfung absolviert werden?
Die Steuerberaterprüfung kann zweimal wiederholt werden. Aufgrund der Möglichkeit, bis vor Abgabe der letzten schriftlichen Klausur von der Prüfung zurücktreten zu können, kann man jedoch theoretisch beliebig oft zur Prüfung antreten.
Wer ist berechtigt, die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form abzulegen?
Nach § 37a Abs. 1 Satz 1 StBerG können insbesondere Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen. Bei der verkürzten Form entfallen die folgenden Prüfungsgebiete:
- Handelsrecht, Bürgerliches Recht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Recht der Europäischen Union,
- Betriebswirtschaft und Rechnungswesen sowie
- Volkswirtschaft.
Außerdem sind nur 2 (statt der üblichen 3) schriftlichen Prüfungen abzuleisten.
Ist es möglich, von der Steuerberaterprüfung befreit zu werden?
Ja, es gibt auch Wege, ganz von der Steuerberaterprüfung befreit zu werden. Dies regelt § 38 StBerG. Demnach sind folgende Personengruppen zu befreien:
- Hochschulprofessoren mit mindestens 10-jähriger Lehrzeit,
- ehemalige Finanzrichter mit mindestens 10-jähriger Tätigkeit,
- ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte mit mindestens 10-jähriger Tätigkeit sowie
- ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte mit mindestens 15-jähriger Tätigkeit.
Was kann man tun, wenn Unsicherheiten über das Erfüllen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung bestehen?
In diesem Fall sollte man eine entsprechende verbindliche Auskunft einholen. Nach § 38a StBerG kann hierzu eine Anfrage bei der zuständigen Steuerberaterkammer gestellt werden, welche dann eine verbindliche Auskunft ausstellt.
Wieviel kosten die Zulassung zur Steuerberaterprüfung bzw. die Prüfung selbst?
Die Prüfung der Zulassung zur Steuerberaterprüfung kostet EUR 200 (§ 39 Abs. 1 StBerG). Daneben sind noch EUR 1.000 für die Prüfung selbst zu zahlen (§ 39 Abs. 2 StBerG).
Welche Antragfrist gilt für die Steuerberaterprüfung?
Im Regelfall sind die Unterlagen bis zum 30. April des Prüfungsjahres bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzureichen. Bis zum 31. Juli ist außerdem die Prüfungsgebühr an die zuständige Steuerberaterkammer zu überweisen. Im Regelfall verschicken die Steuerberaterkammern keine Bestätigung über den Eingang des Antrages.
Achtung
Für jede Steuerberaterprüfung ist ein separater Antrag zu stellen. Es kann lediglich auf bereits in Vorjahren eingereichte Unterlagen verwiesen werden.
Welche Folgen hat ein Rücktritt von der Steuerberaterprüfung?
In § 21 DVStB ist der Rücktritt von der Steuerberaterprüfung geregelt. Demnach ist ein Rücktritt von der Steuerberaterprüfung noch bis zum Ende der 3. schriftlichen Klausur möglich. Ein Rücktritt wird auch unterstellt, wenn man zu einer der schriftlichen Prüfungen nicht erscheint. Der Rücktritt von der Steuerberaterprüfung hat dann zur Folge, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt, wodurch keiner der beiden Fehlversuche „verbraucht“ wird. Außerdem wird noch die Hälfte der Prüfungsgebühren (= EUR 500) beim Rücktritt während einer Klausur erstattet.
Bei einer im nächsten Jahr folgenden Steuerberaterprüfung sind dann wieder alle 3 schriftlichen Klausuren zu schreiben.
Wie hoch ist die Bestehensquote in der der Steuerberaterprüfung?
In der Vergangenheit lag die Bestehensquote zwischen 40 und 50%. Im Prüfungsjahr 2020/2021 haben 48,5% die Steuerberaterprüfung bestanden.
Gibt es auch die Möglichkeit, ohne den Titel des Steuerberaters steuerlich beraten zu dürfen?
Ja, es gibt sogar 2 Möglichkeiten, ohne den Titel des Steuerberaters in vollem Umfang steuerlich beraten zu dürfen.
Die erste Möglichkeit besteht im Absolvieren des Wirtschaftsprüfer-Examens. Gemäß § 2 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) sind Wirtschaftsprüfer „(…) befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.“ Praktisch bedeutet dies, dass Wirtschaftsprüfer in steuerlicher Hinsicht die gleichen Befugnisse wie Steuerberater haben.
Neben Wirtschaftsprüfern dürfen auch Rechtsanwälte vollumfänglich steuerlich beraten. Daher ist es auch möglich, über die Zulassung als Rechtsanwalt, die ein Studium der Rechtswissenschaften sowie das Bestehen des 1. und 2. juristischen Staatsexamens voraussetzt, steuerlichen zu beraten. Entgegen der oftmals vertretenen Auffassung benötigt ein Rechtsanwalt hierzu auch nicht Fachanwalt für Steuerrecht.
Muss man einen Vorbereitungslehrgang absolvieren, um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden?
Nein, es ist nicht verpflichtend, einen Vorbereitungslehrgang zur Steuerberaterprüfung zu absolvieren. Es ist jedoch empfehlenswert, einen solchen Vorbereitungslehrgang zu absolvieren, da in diesen der fachliche Stoff umfassend und kompakt vermittelt wird. Außerdem bietet sich dort die Möglichkeit des Austauschs mit anderen Prüflingen und Dozenten. Insbesondere vom Erfahrungsschatz der Dozenten und deren Wissen über den Ablauf der Steuerberaterprüfung und auftretende praktische Probleme können Prüflinge sehr profitieren.
Wer ist für das Verfahren der Zulassung zur Steuerberaterprüfung zuständig?
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk sich der Bewerber bei Antragstellung beruflich tätig ist.
Der Arbeitgeber sitzt im Ausland — wer ist dann für die Durchführung der Steuerberaterprüfung zuständig?
Diese Konstellation wird in § 37b StBerG behandelt. In einem solchen Fall richtet sich danach, welcher der Steuerberaterkammern zuständig ist, nach dem Bezirk, in der der Bewerber seine berufliche Niederlassung nach der Steuerberaterprüfung begründen will. Sofern der Bewerber beabsichtigt, die berufliche Niederlassung auch im Ausland zu haben, ist die Steuerberaterkammer zuständig, bei der er die Zulassung beantragt hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einer Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit im Ausland der Bewerber die freie Wahl zwischen den verschiedenen Steuerberaterkammern hat.
Beispiel:
Ein Angestellter einer Big4-Gesellschaft in Luxemburg beabsichtigt die Steuerberaterprüfung abzulegen. Selbst nach bestandener Steuerberaterprüfung möchte er sich nicht in Deutschland niederlassen, sondern weiter in Luxemburg arbeiten. Er hat damit die Wahl, bei welcher Steuerberaterkammer er die Zulassung beantragt bzw. er die Prüfung antritt.
Altersentlastungsbetrag 2021
Was versteht man unter dem Altersentlastungsbetrag?
Bei dem Altersentlastungsbetrag handelt es sich um einen Steuerfreibetrag im Einkommensteuerrecht, der Steuerpflichtigen bestimmten Alters gewährt wird.
Anlass der Einführung des Altersentlastungsbetrags Mitte der 1970er Jahre war die Absicht, die Besteuerung von Alterseinkünften gerechter zu gestalten und eine Gleichmäßigkeit hinsichtlich der steuerlichen Belastung herzustellen. Aufgrund der Änderung der Steuergesetze in Bezug auf die Besteuerung von Renten (insbesondere durch die nachgelagerte Besteuerung), wurden auch die Regelungen zum Altersentlastungsbetrag im Zeitverlauf entsprechend durch den Gesetzgeber angepasst. In Anlehnung an die von Jahr zu Jahr zunehmende Besteuerung von Renten, fällt auch der Altersentlastungsbetrag von Jahr zu Jahr geringer aus.
Die gesetzliche Regelung enthält daher auch eine Tabelle, die in Abhängigkeit des Alters des Anspruchsberechtigten die Höhe des Altersentlastungsbetrags darstellt (ähnlich wie § 22 EStG, das den Besteuerungsanteil bei Renten in Abhängigkeit des Jahrs des Rentenbeginns aufzeigt).
Wo findet man im Gesetz die Regelung zum Altersentlastungsbetrag?
Die gesetzliche Regelung zum Altersentlastungsbetrag findet sich in § 24a EStG.
Gibt es ein BMF-Schreiben, das den Altersentlastungsbetrag behandelt?
In den BMF-Schreiben vom 24. Februar 2005 und 23. Mai 2007 werden Einzelfragen des Altersentlastungsbetrags behandelt.
Was sind die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Altersentlastungsbetrags?
Um den Altersentlastungsbetrag in Anspruch nehmen zu können, muss das 64. Lebensjahr vor Beginn des Veranlagungszeitraums vollendet worden sein. Außerdem begünstigt der Altersentlastungsbetrag nur bestimmte Einkunftsarten; die Inanspruchnahme des Altersentlastungsbetrags ist daher auch an das Vorliegen bestimmter Einkunftsarten geknüpft.
Wie berechnet sich der Altersentlastungsbetrag?
Zentral für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags ist, dass es 2 Bemessungsgrundlagen gibt:
- Arbeitseinkommen (vor Abzug von Werbungskosten und Freibeträgen), jedoch ohne Versorgungsbezüge und
- Positive Summe der Nicht-Arbeitseinkünfte (nach Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben), jedoch ohne Leibrenten.
Der Altersentlastungsbetrag berechnet sich dann aus einem Prozentsatz, jeweils multipliziert mit den beiden Bemessungsgrundlagen. Der Prozentsatz ergibt sich aus einer im Gesetz aufgeführten Tabelle und richtet sich letztlich nach dem Alter. Zusätzlich ist noch ein Höchstbetrag zu beachten, der sich auch am Alter orientiert.
Der Prozentsatz und der Höchstbetrag werden auf Lebenszeit festgeschrieben.
Beispiel:
Ein lediger Steuerpflichtiger ist im Jahr 1956 geboren. In 2021 hat er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von EUR 4.000, eine Angestelltenversicherungsrente in Höhe von EUR 15.000, Einkünfte aus einem Gewerbe in Höhe von EUR 3.000 sowie Verluste aus Vermietung einer Wohnung in Höhe von EUR 2.000. Der Altersentlastungsbetrag berechnet sich wie folgt:
- 15,2 % des Bruttoarbeitslohns = 15,2 % x EUR 4.000 = EUR 608 sowie
- 15,2 % der Nicht-Arbeitseinkünfte = 15,2 % x (EUR 3.000 — EUR 2.000) = EUR 152.
Beide Beträge sind nun zunächst zusammenzurechnen, bevor sie mit dem zulässigen Höchstbetrag vergleichen werden: EUR 608 + EUR 152 = EUR 760. Da der zulässige Höchstbetrag nur EUR 722 beträgt, erhält der Steuerpflichtige für 2021 Altersentlastungsbetrag in Höhe von EUR 722.
Wird pauschal versteuerter Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage einbezogen?
Nein, in die Bemessungsgrundlage wird kein pauschal versteuerter Arbeitslohn einbezogen. Der Altersentlastungsbetrag wird damit durch pauschal versteuerten Arbeitslohn nicht beeinflusst.
Werden steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers in die Bemessungsgrundlage einbezogen?
Nein, steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen und erhöhen damit nicht den Altersentlastungsbetrag.
Ist der Altersentlastungsbetrag auf steuerfreie Einkünfte anwendbar?
Nein, der Altersentlastungsbetrag ist nicht auf steuerfreie Einkünfte anwendbar. Dies geht auf Urteile des BFH und des FG München zurück.
Wie wirkt sich der Altersentlastungsbetrag aus bei der Berechnung des Einkommens?
Der Altersentlastungsbetrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen, um zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu gelangen. Neben dem Altersentlastungsbetrag werden auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie der Freibetrag für Land- und Forstwirte von der Summe der Einkünfte abgezogen, um den Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln.
Der Altersentlastungsbetrag mindert damit letztlich das zu versteuernde Einkommen; es handelt sich nicht um einen Steuerabzug, der die Einkommensteuer selbst in gleicher Höhe mindert.
Werden Kapitalerträge in die Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags einbezogen?
Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, werden nicht in die Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags einbezogen. Dies geht aus einem Urteil des BFH vom 25. April 2017 zurück.
Entscheidet sich der Steuerpflichtige hingegen für die Möglichkeit nach § 32d Abs. 6 EStG, Kapitalerträge nicht der Abgeltungssteuer, sondern der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, kommt auch der Altersentlastungsbetrag zur Anwendung.
Erhalten beschränkt Steuerpflichtige auch den Altersentlastungsbetrag?
Ja, der Altersentlastungsbetrag gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige.
Wird der Altersentlastungsbetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt?
Ja, der Altersentlastungsbetrag wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Ein Freibetrag wird dabei nicht in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen.
Wie verhält sich der Altersentlastungsbetrag bei zusammenveranlagten Ehegatten?
Die dem Altersentlastungsbetrag zugrunde liegende Berechnung wird bei zusammenveranlagten Ehegatten für jeden der beiden Ehegatten separat durchgeführt. Dies hat zur Folge, dass nur derjenige Ehegatte vom Altersentlastungsbetrag profitieren kann, der dessen Voraussetzungen erfüllt.
Hat der Altersentlastungsbetrag Einfluss auf die Berechnung der außerordentlichen Einkünfte?
Nein, der Altersentlastungsbetrag hat keinen Einfluss auf die Berechnung der außerordentlichen Einkünfte.
Kann durch den Altersentlastungsbetrag auch ein negatives Einkommen entstehen?
Ja, durch den Altersentlastungsbetrag kann auch ein negatives Einkommen entstehen bzw. ein bereits negatives Einkommen erhöht werden, was zur Folge hat, dass dieser im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags verlusterhöhend berücksichtigt wird. Dies hat das FG Köln in einem Urteil vom 12.12.2008 bestätigt.
Wie hoch ist die Steuerersparnis durch den Altersentlastungsbetrag?
Die Steuerersparnis durch den Altersentlastungsbetrag hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Die Steuerersparnis von Personen mit niedrigem Einkommen fällt damit geringer aus als die Steuerersparnis von Personen mit hohem Einkommen. Da der Altersentlastungsbetrag durch den Höchstbetrag gedeckelt ist, lässt sich die minimale und die maximale Steuerersparnis leicht berechnen.
Sofern sich das zu versteuernde Einkommen vor Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags unter dem Grundfreibetrag von EUR 9.744 befindet, ergibt sich durch den Altersentlastungsbetrag überhaupt keine Steuerersparnis.
Die maximal mögliche Steuerersparnis ergibt sich für einen Steuerpflichtigen, der im 2021 erstmals den Altersentlastungsbetrag erhält, bei einem Einkommen im Bereich der Reichensteuer (45 % Grenzsteuersatz ab EUR 254.447 Einkommen bei ledigen Personen):
45 % x EUR 722 = EUR 324,90.
Wo muss der Altersentlastungsbetrag in der Einkommensteuererklärung eingetragen werden?
Der Altersentlastungsbetrag wird automatisch durch das Finanzamt berücksichtigt und muss nicht extra in der Einkommensteuererklärung eingetragen werden.
Achtung:
Rechnen Sie den Altersentlastungsbetrag, wie er im Einkommensteuerbescheid zum Abzug kommt, selbst nochmal nach. In der Vergangenheit kam es hier desöfteren zu Fehlern durch das Finanzamt, die nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr korrigiert werden können.



