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Inhaltsverzeichnis

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Wo ist geregelt, wie man Steuer­ber­ater wer­den kann?

Wie wird man Steuerberater? 

Das Steuer­ber­atungs­ge­setz (StBerG) regelt umfassend das Beruf­s­recht der Steuer­ber­ater. Dies umfasst auch die Voraus­set­zun­gen zur Beruf­sausübung und damit auch die Möglichkeit­en, Steuer­ber­ater wer­den zu kön­nen. Die Voraus­set­zun­gen zur Beruf­sausübung sind im zweit­en Abschnitt des StBerG geregelt (35 bis 55). Sie teilen sich im Gesetz in die fol­gen­den Unter­ab­schnitte auf:

  • Per­sön­liche Voraussetzungen,
  • Bestel­lung sowie
  • Steuer­ber­atungs­ge­sellschaft.

Der Abschnitt ‚Steuer­ber­atungs­ge­sellschaft‘, der die Para­graphen 49 bis 55 umfasst, befasst sich dabei mit den Voraus­set­zun­gen, die durch Steuer­ber­atungs­ge­sellschaften zur Beruf­sausübung zu erfüllen sind.

Außer­dem ist auch die Verord­nung zur Durch­führung der Vorschriften über Steuer­ber­ater, Steuer­bevollmächtigte und Steuer­ber­atungs­ge­sellschaften (DVStB) her­anzuziehen. Diese regelt in den Para­graphen 1 bis 33 die Prü­fung­sor­d­nung für Steeurber­ater und Steuerbevollmächtigte.

Welche Voraus­set­zun­gen müssen vor­liegen, um zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu werden?

Es gibt grund­sät­zlich 3 Wege, um zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu werden.

Der erste Weg beste­ht darin, nach Abschluss eines Hochschul­studi­ums eine prak­tis­che Tätigkeit von min­destens 2 und höch­stens 3 Jahren zu absolvieren. Die Dauer der prak­tis­chen Tätigkeit ist dabei abhängig davon, wie lang die Regel­stu­dien­zeit des vorzuweisenden Studi­ums ist.

Beträgt die Regel­stu­dien­zeit min­destens 4 Jahre, muss eine min­destens 2‑jährige prak­tis­che Tätigkeit nachgewiesen wer­den. Sollte die Regel­stu­dien­zeit weniger als 4 Jahre sein, muss die prak­tis­che Tätigkeit einen Zeitraum von min­destens 3 Jahren abdecken.

Der zweite Weg zur Zulas­sung läuft über den Abschluss ein­er Aus­bil­dung sowie den Nach­weis ein­er prak­tis­chen Tätigkeit, die min­destens 6 und höch­stens 8 Jahre betra­gen muss. Hier richtet sich die Dauer der prak­tis­chen Tätigkeit nach der Art des Aus­bil­dungs­berufs bzw. ein­er entsprechen­den Fortbildung.

Grund­sät­zlich beträgt die Min­dest­dauer für die prak­tis­che Tätigkeit nach ein­er Aus­bil­dung 8 Jahre. Dieser Zeitraum verkürzt sich wiederum auf 6 Jahre für den Fall ein­er erfol­gre­ichen Fort­bil­dung zum Steuer­fach­wirt oder zum geprüften Bilanzbuchhalter. 

Neben diesen bei­den Wegen beste­ht auch die Möglichkeit, als Beamter des gehobe­nen Dien­stes oder als ver­gle­ich­bar­er Angestell­ter (jew­eils in der Finanzver­wal­tung) mit min­destens 6‑jähriger prak­tis­ch­er Tätigkeit zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu werden.

Berechtigt jed­er Stu­di­en­gang zur Zulas­sung zur Steuerberaterprüfung?

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG wer­den nur Bewer­ber zuge­lassen, die „(…) ein wirtschaftswis­senschaftlich­es oder rechtswis­senschaftlich­es Hochschul­studi­um oder ein anderes Hochschul­studi­um mit wirtschaftswis­senschaftlich­er Fachrich­tung erfol­gre­ich abgeschlossen (…)“ haben.

Klas­sis­cher­weise fall­en darunter fol­gende Studiengänge:

  • (Inter­na­tionale) Betriebswirtschaftslehre,
  • Finance & Accounting,
  • Steuer­lehre,
  • Volk­swirtschaft­slehre,
  • Rechtswis­senschaften (Jura),
  • Wirtschaft­srecht,
  • Wirtschaft­spsy­cholo­gie,
  • Wirtschafts­math­e­matik,
  • Wirtschaftsin­for­matik,
  • Wirtschaftsin­ge­nieur­we­sen.

Daneben berechti­gen auch andere Stu­di­engänge zur Zulas­sung zum Steuer­ber­aterex­a­m­en; diese soll­ten jedoch wirtschaftswis­senschaftliche Inhalte aufweisen.

Wer­den auch Stu­di­engänge und Aus­bil­dungs­berufe, die im Aus­land erwor­ben wur­den, zur Zulas­sung anerkannt?

Auch Stu­di­engänge und Aus­bil­dungs­berufe, die im Aus­land erwor­ben wur­den, kön­nen dazu berechti­gen, zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu wer­den. Dies erfordert jedoch eine beson­dere Anerken­nung und Auswer­tung durch die zuständi­ge Steuerberaterkammer. 

Tipp:

In diesem Fall sollte man sich frühzeit­ig mit der zuständi­gen Steuer­ber­aterkam­mer in Verbindung set­zen, um die Zulas­sungs­frist nicht zu verpassen.

Benötigt man eine Aus­bil­dung als Steuer­fachangestell­ter, um zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu werden?

Nein, man benötigt keine Aus­bil­dung als Steuer­fachangestell­ter, um zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu wer­den. Die Regelung erfordert nur eine abgeschlossene Aus­bil­dung in einem kaufmän­nis­chen Beruf.

Welche Anforderun­gen wer­den an die prak­tis­chen Tätigkeit­en gestellt, um der Zulas­sung zur Steuer­ber­ater­prü­fung zu genügen?

Bei den prak­tis­chen Tätigkeit­en ist erforder­lich, dass diese min­destens 16 Wochen­stun­den auf dem Gebi­et der von der Bun­des- und Lan­des­fi­nanzbe­hör­den ver­wal­teten Steuern aufweisen. Daneben sind auch die Zeit­en hinzuzuziehen, die auf die Ein­rich­tung der Buch­führung, vor­bere­i­t­ende Abschluss­buchun­gen und die Erstel­lung von Jahresab­schlüssen ent­fall­en. Fern­er ist ver­langt, dass die prak­tis­chen Tätigkeit­en jew­eils nach der für die Zulas­sung rel­e­van­ten Aus­bil­dung bzw. Studi­um absolviert wurde.

Ist es auch möglich, auch ohne abgeschlossenes Studi­um oder kaufmän­nis­che Aus­bil­dung und nur mit nachgewiesen­er prak­tis­ch­er Tätigkeit zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu werden?

Die Fort­bil­dung zum geprüften Bilanzbuch­hal­ter oder zum Steuer­fach­wirt kann (unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen) auch ohne vorge­hende kaufmän­nis­che Aus­bil­dung absolviert wer­den. Für diesen Fall schreibt das Gesetz jedoch vor, dass die gesamte prak­tis­che Tätigkeit nach der bestande­nen Fort­bil­dung­sprü­fung liegen muss.

Wird auch der geset­zliche Mut­ter­schutz auf die Prax­iszeit­en angerechnet?

Falls die prak­tis­che Tätigkeit durch die Zeit­en des geset­zlichen Mut­ter­schutzes unter­brochen wer­den, sind diese Zeit­en voll­ständig anrechen­bar. Der Erziehung­surlaub hinge­gen ist nicht anrechenbar.

Welche Zeit­en sind defin­i­tiv nicht anrechen­bar bei der Zulas­sung zur Steuerberaterprüfung?

Fol­gende Zeit­en sind nicht anrechenbar:

  • Erziehung­surlaub,
  • Beurlaubungszeit­en, sofern dieser den ver­traglich vere­in­barten Erhol­ung­surlaub über­schre­it­et, als Aus­gle­ich für Über­stun­den gewährt wird oder durch Bonusumwand­lung ent­standen ist,
  • Krankheit­szeit­en, sofern mehr als 3 Tage (bei Vol­lzeit­tätigkeit) oder ggf. auch bei kürz­eren Fehlzeit­en (bei Teilzeit­tätigkeit) sowie
  • Fehlzeit­en auf­grund der Teil­nahme an unternehmensin­ter­nen und ‑exter­nen Fort­bil­dun­gen und Lehrgängen

Wer­den Zeit­en des Grundwehr­di­en­sts oder des Zivil­dien­stes anerkannt?

Grundwehr­di­enst oder Zivil­dienst wer­den auf die für die prak­tis­che Tätigkeit erforder­lichen Zeit­en angerech­net, falls eine Dauer von 6 oder 8 Jahren nachgewiesen wer­den. Dabei spielt es keine Rolle, wann die Zeit­en abgeleis­tet wur­den. Auch beim Wehr­di­enst als Sol­dat auf Zeit ist unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen eine Anrech­nung möglich. 

Gibt es ein Min­d­est- oder Höch­stal­ter, um zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu werden?

Nein, es gibt kein Min­d­est- oder Höch­stal­ter, um zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu werden.

Benötigt man zwin­gend ein Abitur zur Zulas­sung zur Steuerberaterprüfung?

Nein, man benötigt kein Abitur, um zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu wer­den. Auch ein Fach­abitur wird nicht vorausgesetzt.

Welch­er Weg ist der schnell­ste, um Steuer­ber­ater zu werden?

Der schnell­ste Weg, Steuer­ber­ater zu wer­den, führt über ein Bach­e­lor-Stu­di­en an ein­er Hochschule. Durch anschließen­des Absolvieren eines berufs­be­glei­t­en­den Mas­ter-Stu­di­en­gangs verkürzt sich dann die erforder­liche prak­tis­che Tätigkeit auf 2 Jahre, ohne durch einen Mas­ter-Stu­di­en­gang in Anschluss eines Bach­e­lor-Studi­ums Zeit zu ver­lieren. So kann es bei geschick­ter Pla­nung des Bach­e­lor-Studi­ums möglich sein, bere­its etwa 5 Jahre nach dem Abitur zur Steuer­ber­ater-Prü­fung zuge­lassen zu werden.

Aus welchen Inhal­ten beste­ht die Prü­fung zum Steuerberater?

Die Steuer­ber­ater­prü­fung beste­ht aus 3 schriftlichen Klausuren und ein­er mündlichen Prüfung. 

Inhalte der 1. schriftlichen Klausur (gemis­chte Klausur):

  • Ver­fahren­srecht,
  • Umsatzs­teuer,
  • Bew­er­tungsrecht,
  • Erb­schaftss­teuer.

Inhalte der 2. schriftlichen Klausur (Ertrag­s­teuern):

  • Einkom­men­steuer,
  • Kör­per­schaftss­teuer,
  • Gewerbesteuer,
  • Außen­s­teuer.

Inhalte der 3. schriftlichen Klausur (Buch­führung und Bilanzen):

  • Buch­führung,
  • Bilanzwe­sen,
  • Umwand­lungss­teuer­recht.

Aus den Ergeb­nis­sen der 3 schriftlichen Klausuren wird dann eine Gesamt­note gebildet, in die jede der 3 Klausuren zu je einem Drit­tel eingeht.

Wie läuft die mündliche Prü­fung ab?

Die mündliche Prü­fung startet mit einem Kurzvor­trag (etwa 10 Minuten), den der Prüfling nach Vor­lage von 3 vorgegebe­nen The­men (aus ver­schiede­nen The­menge­bi­eten) und ein­er halb­stündi­gen Vor­bere­itungszeit zu hal­ten hat. Zur Vor­bere­itung des Kurzvor­trags ste­hen die Geset­zes­texte, die Richtlin­ien und die Erlasse zur Verfügung.

Der Haupt­teil beste­ht dann aus ein­er Grup­pen­prü­fung, die wiederum aus 6 Run­den beste­ht. In jed­er der Run­den wird die Gruppe der Prüflinge zu einem The­menge­bi­et befragt, wobei sich durch das Zusam­men­spiel von Prüfer und Prüflin­gen und deren Äußerun­gen eine Art Frage-Antwort-Spiel entwick­elt, das eine gewisse Eigen­dy­namik aufweisen kann. Im Regelfall wer­den die Prüflinge, die mit ein­er schlechteren Note zur mündlichen Prü­fung ein­ge­laden wur­den, ver­mehrt und inten­siv­er befragt, um deren fach­liche und per­sön­liche Eig­nung für den Steuer­ber­ater­beruf zu ermitteln. 

Wann find­et die die schriftliche Steuer­ber­ater­prü­fung statt?

Die 3 schriftlichen Klausuren wer­den immer bun­de­sein­heitlich in der ersten vollen Woche im Okto­ber eines Jahres von Dien­stag bis Don­ner­stag abgehalten.

Wann find­et die mündliche Steuer­ber­ater­prü­fung statt?

Für die mündliche Steuer­ber­ater­prü­fung gibt es keinen bun­de­sein­heitlichen Ter­min. Die Prü­fun­gen find­en in jedem Bun­des­land über einen Zeitraum von teils mehreren Wochen statt.

Wie wird man zur mündlichen Prü­fung zugelassen?

Um zur mündlichen Prü­fung zuge­lassen bzw. ein­ge­laden zu wer­den, muss die Gesamt­note aus den schriftlichen Klausuren min­destens 4,5 sein.

In welchem Ver­hält­nis gehen die schriftliche und die mündliche Prü­fung in die End­note zur Steuer­ber­ater­prü­fung ein?

Bei­de Prü­fun­gen gehen zu je 50% in die End­note ein. Bei einem Schnitt von min­destens 4,15 gilt die Steuer­ber­ater­prü­fung als bestanden.

Wie oft kann die Steuer­ber­ater­prü­fung absolviert werden?

Die Steuer­ber­ater­prü­fung kann zweimal wieder­holt wer­den. Auf­grund der Möglichkeit, bis vor Abgabe der let­zten schriftlichen Klausur von der Prü­fung zurück­treten zu kön­nen, kann man jedoch the­o­retisch beliebig oft zur Prü­fung antreten.

Wer ist berechtigt, die Steuer­ber­ater­prü­fung in verkürzter Form abzulegen?

Nach § 37a Abs. 1 Satz 1 StBerG kön­nen ins­beson­dere Wirtschaft­sprüfer und verei­digte Buch­prüfer auf Antrag die Steuer­ber­ater­prü­fung in verkürzter Form able­gen. Bei der verkürzten Form ent­fall­en die fol­gen­den Prüfungsgebiete:

  • Han­del­srecht, Bürg­er­lich­es Recht, Gesellschaft­srecht, Insol­ven­zrecht, Recht der Europäis­chen Union,
  • Betrieb­swirtschaft und Rech­nungswe­sen sowie
  • Volk­swirtschaft.

Außer­dem sind nur 2 (statt der üblichen 3) schriftlichen Prü­fun­gen abzuleisten.

Ist es möglich, von der Steuer­ber­ater­prü­fung befre­it zu werden?

Ja, es gibt auch Wege, ganz von der Steuer­ber­ater­prü­fung befre­it zu wer­den. Dies regelt § 38 StBerG. Dem­nach sind fol­gende Per­so­n­en­grup­pen zu befreien:

  • Hochschul­pro­fes­soren mit min­destens 10-jähriger Lehrzeit,
  • ehe­ma­lige Finanzrichter mit min­destens 10-jähriger Tätigkeit,
  • ehe­ma­lige Beamte des höheren Dien­stes und ver­gle­ich­bare Angestellte mit min­destens 10-jähriger Tätigkeit sowie
  • ehe­ma­lige Beamte des gehobe­nen Dien­stes und ver­gle­ich­bare Angestellte mit min­destens 15-jähriger Tätigkeit.

Was kann man tun, wenn Unsicher­heit­en über das Erfüllen der Voraus­set­zun­gen für die Zulas­sung zur Steuer­ber­ater­prü­fung bestehen?

In diesem Fall sollte man eine entsprechende verbindliche Auskun­ft ein­holen. Nach § 38a StBerG kann hierzu eine Anfrage bei der zuständi­gen Steuer­ber­aterkam­mer gestellt wer­den, welche dann eine verbindliche Auskun­ft ausstellt.

Wieviel kosten die Zulas­sung zur Steuer­ber­ater­prü­fung bzw. die Prü­fung selbst?

Die Prü­fung der Zulas­sung zur Steuer­ber­ater­prü­fung kostet EUR 200 (§ 39 Abs. 1 StBerG). Daneben sind noch EUR 1.000 für die Prü­fung selb­st zu zahlen (§ 39 Abs. 2 StBerG). 

Welche Antragfrist gilt für die Steuerberaterprüfung?

Im Regelfall sind die Unter­la­gen bis zum 30. April des Prü­fungs­jahres bei der zuständi­gen Steuer­ber­aterkam­mer einzure­ichen. Bis zum 31. Juli ist außer­dem die Prü­fungs­ge­bühr an die zuständi­ge Steuer­ber­aterkam­mer zu über­weisen. Im Regelfall ver­schick­en die Steuer­ber­aterkam­mern keine Bestä­ti­gung über den Ein­gang des Antrages.

Achtung

Für jede Steuer­ber­ater­prü­fung ist ein sep­a­rater Antrag zu stellen. Es kann lediglich auf bere­its in Vor­jahren ein­gere­ichte Unter­la­gen ver­wiesen werden.

Welche Fol­gen hat ein Rück­tritt von der Steuerberaterprüfung?

In § 21 DVStB ist der Rück­tritt von der Steuer­ber­ater­prü­fung geregelt. Dem­nach ist ein Rück­tritt von der Steuer­ber­ater­prü­fung noch bis zum Ende der 3. schriftlichen Klausur möglich. Ein Rück­tritt wird auch unter­stellt, wenn man zu ein­er der schriftlichen Prü­fun­gen nicht erscheint. Der Rück­tritt von der Steuer­ber­ater­prü­fung hat dann zur Folge, dass die Prü­fung als nicht abgelegt gilt, wodurch kein­er der bei­den Fehlver­suche „ver­braucht“ wird. Außer­dem wird noch die Hälfte der Prü­fungs­ge­bühren (= EUR 500) beim Rück­tritt während ein­er Klausur erstattet.

Bei ein­er im näch­sten Jahr fol­gen­den Steuer­ber­ater­prü­fung sind dann wieder alle 3 schriftlichen Klausuren zu schreiben. 

Wie hoch ist die Beste­hen­squote in der der Steuerberaterprüfung?

In der Ver­gan­gen­heit lag die Beste­hen­squote zwis­chen 40 und 50%. Im Prü­fungs­jahr 2020/2021 haben 48,5% die Steuer­ber­ater­prü­fung bestanden.

Gibt es auch die Möglichkeit, ohne den Titel des Steuer­ber­aters steuer­lich berat­en zu dürfen?

Ja, es gibt sog­ar 2 Möglichkeit­en, ohne den Titel des Steuer­ber­aters in vollem Umfang steuer­lich berat­en zu dürfen. 

Die erste Möglichkeit beste­ht im Absolvieren des Wirtschaft­sprüfer-Exa­m­ens. Gemäß § 2 Abs. 2 der Wirtschaft­sprüfer­ord­nung (WiPrO) sind Wirtschaft­sprüfer „(…) befugt, ihre Auf­tragge­ber in steuer­lichen Angele­gen­heit­en nach Maß­gabe der beste­hen­den Vorschriften zu berat­en und zu vertreten.“ Prak­tisch bedeutet dies, dass Wirtschaft­sprüfer in steuer­lich­er Hin­sicht die gle­ichen Befug­nisse wie Steuer­ber­ater haben.

Neben Wirtschaft­sprüfern dür­fen auch Recht­san­wälte vol­lum­fänglich steuer­lich berat­en. Daher ist es auch möglich, über die Zulas­sung als Recht­san­walt, die ein Studi­um der Rechtswis­senschaften sowie das Beste­hen des 1. und 2. juris­tis­chen Staat­sex­a­m­ens voraus­set­zt, steuer­lichen zu berat­en. Ent­ge­gen der oft­mals vertrete­nen Auf­fas­sung benötigt ein Recht­san­walt hierzu auch nicht Fachan­walt für Steuerrecht.

Muss man einen Vor­bere­itungslehrgang absolvieren, um zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuge­lassen zu werden?

Nein, es ist nicht verpflich­t­end, einen Vor­bere­itungslehrgang zur Steuer­ber­ater­prü­fung zu absolvieren. Es ist jedoch empfehlenswert, einen solchen Vor­bere­itungslehrgang zu absolvieren, da in diesen der fach­liche Stoff umfassend und kom­pakt ver­mit­telt wird. Außer­dem bietet sich dort die Möglichkeit des Aus­tauschs mit anderen Prüflin­gen und Dozen­ten. Ins­beson­dere vom Erfahrungss­chatz der Dozen­ten und deren Wis­sen über den Ablauf der Steuer­ber­ater­prü­fung und auftre­tende prak­tis­che Prob­leme kön­nen Prüflinge sehr profitieren.

Wer ist für das Ver­fahren der Zulas­sung zur Steuer­ber­ater­prü­fung zuständig?

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuer­ber­aterkam­mer, in deren Bezirk sich der Bewer­ber bei Antrag­stel­lung beru­flich tätig ist.

Der Arbeit­ge­ber sitzt im Aus­land — wer ist dann für die Durch­führung der Steuer­ber­ater­prü­fung zuständig?

Diese Kon­stel­la­tion wird in § 37b StBerG behan­delt. In einem solchen Fall richtet sich danach, welch­er der Steuer­ber­aterkam­mern zuständig ist, nach dem Bezirk, in der der Bewer­ber seine beru­fliche Nieder­las­sung nach der Steuer­ber­ater­prü­fung begrün­den will. Sofern der Bewer­ber beab­sichtigt, die beru­fliche Nieder­las­sung auch im Aus­land zu haben, ist die Steuer­ber­aterkam­mer zuständig, bei der er die Zulas­sung beantragt hat. Im Ergeb­nis bedeutet dies, dass bei ein­er Fort­set­zung der beru­flichen Tätigkeit im Aus­land der Bewer­ber die freie Wahl zwis­chen den ver­schiede­nen Steuer­ber­aterkam­mern hat.

Beispiel:

Ein Angestell­ter ein­er Big4-Gesellschaft in Lux­em­burg beab­sichtigt die Steuer­ber­ater­prü­fung abzule­gen. Selb­st nach bestanden­er Steuer­ber­ater­prü­fung möchte er sich nicht in Deutsch­land nieder­lassen, son­dern weit­er in Lux­em­burg arbeit­en. Er hat damit die Wahl, bei welch­er Steuer­ber­aterkam­mer er die Zulas­sung beantragt bzw. er die Prü­fung antritt.

Noch fra­gen? Wir helfen gerne!