Wo ist geregelt, wie man Steuerberater werden kann?
Wie wird man Steuerberater?
Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) regelt umfassend das Berufsrecht der Steuerberater. Dies umfasst auch die Voraussetzungen zur Berufsausübung und damit auch die Möglichkeiten, Steuerberater werden zu können. Die Voraussetzungen zur Berufsausübung sind im zweiten Abschnitt des StBerG geregelt (35 bis 55). Sie teilen sich im Gesetz in die folgenden Unterabschnitte auf:
- Persönliche Voraussetzungen,
- Bestellung sowie
- Steuerberatungsgesellschaft.
Der Abschnitt ‚Steuerberatungsgesellschaft‘, der die Paragraphen 49 bis 55 umfasst, befasst sich dabei mit den Voraussetzungen, die durch Steuerberatungsgesellschaften zur Berufsausübung zu erfüllen sind.
Außerdem ist auch die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) heranzuziehen. Diese regelt in den Paragraphen 1 bis 33 die Prüfungsordnung für Steeurberater und Steuerbevollmächtigte.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden?
Es gibt grundsätzlich 3 Wege, um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden.
Der erste Weg besteht darin, nach Abschluss eines Hochschulstudiums eine praktische Tätigkeit von mindestens 2 und höchstens 3 Jahren zu absolvieren. Die Dauer der praktischen Tätigkeit ist dabei abhängig davon, wie lang die Regelstudienzeit des vorzuweisenden Studiums ist.
Beträgt die Regelstudienzeit mindestens 4 Jahre, muss eine mindestens 2‑jährige praktische Tätigkeit nachgewiesen werden. Sollte die Regelstudienzeit weniger als 4 Jahre sein, muss die praktische Tätigkeit einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren abdecken.
Der zweite Weg zur Zulassung läuft über den Abschluss einer Ausbildung sowie den Nachweis einer praktischen Tätigkeit, die mindestens 6 und höchstens 8 Jahre betragen muss. Hier richtet sich die Dauer der praktischen Tätigkeit nach der Art des Ausbildungsberufs bzw. einer entsprechenden Fortbildung.
Grundsätzlich beträgt die Mindestdauer für die praktische Tätigkeit nach einer Ausbildung 8 Jahre. Dieser Zeitraum verkürzt sich wiederum auf 6 Jahre für den Fall einer erfolgreichen Fortbildung zum Steuerfachwirt oder zum geprüften Bilanzbuchhalter.
Neben diesen beiden Wegen besteht auch die Möglichkeit, als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter (jeweils in der Finanzverwaltung) mit mindestens 6‑jähriger praktischer Tätigkeit zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden.
Berechtigt jeder Studiengang zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung?
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG werden nur Bewerber zugelassen, die „(…) ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen (…)“ haben.
Klassischerweise fallen darunter folgende Studiengänge:
- (Internationale) Betriebswirtschaftslehre,
- Finance & Accounting,
- Steuerlehre,
- Volkswirtschaftslehre,
- Rechtswissenschaften (Jura),
- Wirtschaftsrecht,
- Wirtschaftspsychologie,
- Wirtschaftsmathematik,
- Wirtschaftsinformatik,
- Wirtschaftsingenieurwesen.
Daneben berechtigen auch andere Studiengänge zur Zulassung zum Steuerberaterexamen; diese sollten jedoch wirtschaftswissenschaftliche Inhalte aufweisen.
Werden auch Studiengänge und Ausbildungsberufe, die im Ausland erworben wurden, zur Zulassung anerkannt?
Auch Studiengänge und Ausbildungsberufe, die im Ausland erworben wurden, können dazu berechtigen, zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden. Dies erfordert jedoch eine besondere Anerkennung und Auswertung durch die zuständige Steuerberaterkammer.
Tipp:
In diesem Fall sollte man sich frühzeitig mit der zuständigen Steuerberaterkammer in Verbindung setzen, um die Zulassungsfrist nicht zu verpassen.
Benötigt man eine Ausbildung als Steuerfachangestellter, um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden?
Nein, man benötigt keine Ausbildung als Steuerfachangestellter, um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden. Die Regelung erfordert nur eine abgeschlossene Ausbildung in einem kaufmännischen Beruf.
Welche Anforderungen werden an die praktischen Tätigkeiten gestellt, um der Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu genügen?
Bei den praktischen Tätigkeiten ist erforderlich, dass diese mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von der Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern aufweisen. Daneben sind auch die Zeiten hinzuzuziehen, die auf die Einrichtung der Buchführung, vorbereitende Abschlussbuchungen und die Erstellung von Jahresabschlüssen entfallen. Ferner ist verlangt, dass die praktischen Tätigkeiten jeweils nach der für die Zulassung relevanten Ausbildung bzw. Studium absolviert wurde.
Ist es auch möglich, auch ohne abgeschlossenes Studium oder kaufmännische Ausbildung und nur mit nachgewiesener praktischer Tätigkeit zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden?
Die Fortbildung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder zum Steuerfachwirt kann (unter bestimmten Voraussetzungen) auch ohne vorgehende kaufmännische Ausbildung absolviert werden. Für diesen Fall schreibt das Gesetz jedoch vor, dass die gesamte praktische Tätigkeit nach der bestandenen Fortbildungsprüfung liegen muss.
Wird auch der gesetzliche Mutterschutz auf die Praxiszeiten angerechnet?
Falls die praktische Tätigkeit durch die Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes unterbrochen werden, sind diese Zeiten vollständig anrechenbar. Der Erziehungsurlaub hingegen ist nicht anrechenbar.
Welche Zeiten sind definitiv nicht anrechenbar bei der Zulassung zur Steuerberaterprüfung?
Folgende Zeiten sind nicht anrechenbar:
- Erziehungsurlaub,
- Beurlaubungszeiten, sofern dieser den vertraglich vereinbarten Erholungsurlaub überschreitet, als Ausgleich für Überstunden gewährt wird oder durch Bonusumwandlung entstanden ist,
- Krankheitszeiten, sofern mehr als 3 Tage (bei Vollzeittätigkeit) oder ggf. auch bei kürzeren Fehlzeiten (bei Teilzeittätigkeit) sowie
- Fehlzeiten aufgrund der Teilnahme an unternehmensinternen und ‑externen Fortbildungen und Lehrgängen
Werden Zeiten des Grundwehrdiensts oder des Zivildienstes anerkannt?
Grundwehrdienst oder Zivildienst werden auf die für die praktische Tätigkeit erforderlichen Zeiten angerechnet, falls eine Dauer von 6 oder 8 Jahren nachgewiesen werden. Dabei spielt es keine Rolle, wann die Zeiten abgeleistet wurden. Auch beim Wehrdienst als Soldat auf Zeit ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung möglich.
Gibt es ein Mindest- oder Höchstalter, um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden?
Nein, es gibt kein Mindest- oder Höchstalter, um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden.
Benötigt man zwingend ein Abitur zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung?
Nein, man benötigt kein Abitur, um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden. Auch ein Fachabitur wird nicht vorausgesetzt.
Welcher Weg ist der schnellste, um Steuerberater zu werden?
Der schnellste Weg, Steuerberater zu werden, führt über ein Bachelor-Studien an einer Hochschule. Durch anschließendes Absolvieren eines berufsbegleitenden Master-Studiengangs verkürzt sich dann die erforderliche praktische Tätigkeit auf 2 Jahre, ohne durch einen Master-Studiengang in Anschluss eines Bachelor-Studiums Zeit zu verlieren. So kann es bei geschickter Planung des Bachelor-Studiums möglich sein, bereits etwa 5 Jahre nach dem Abitur zur Steuerberater-Prüfung zugelassen zu werden.
Aus welchen Inhalten besteht die Prüfung zum Steuerberater?
Die Steuerberaterprüfung besteht aus 3 schriftlichen Klausuren und einer mündlichen Prüfung.
Inhalte der 1. schriftlichen Klausur (gemischte Klausur):
- Verfahrensrecht,
- Umsatzsteuer,
- Bewertungsrecht,
- Erbschaftssteuer.
Inhalte der 2. schriftlichen Klausur (Ertragsteuern):
- Einkommensteuer,
- Körperschaftssteuer,
- Gewerbesteuer,
- Außensteuer.
Inhalte der 3. schriftlichen Klausur (Buchführung und Bilanzen):
- Buchführung,
- Bilanzwesen,
- Umwandlungssteuerrecht.
Aus den Ergebnissen der 3 schriftlichen Klausuren wird dann eine Gesamtnote gebildet, in die jede der 3 Klausuren zu je einem Drittel eingeht.
Wie läuft die mündliche Prüfung ab?
Die mündliche Prüfung startet mit einem Kurzvortrag (etwa 10 Minuten), den der Prüfling nach Vorlage von 3 vorgegebenen Themen (aus verschiedenen Themengebieten) und einer halbstündigen Vorbereitungszeit zu halten hat. Zur Vorbereitung des Kurzvortrags stehen die Gesetzestexte, die Richtlinien und die Erlasse zur Verfügung.
Der Hauptteil besteht dann aus einer Gruppenprüfung, die wiederum aus 6 Runden besteht. In jeder der Runden wird die Gruppe der Prüflinge zu einem Themengebiet befragt, wobei sich durch das Zusammenspiel von Prüfer und Prüflingen und deren Äußerungen eine Art Frage-Antwort-Spiel entwickelt, das eine gewisse Eigendynamik aufweisen kann. Im Regelfall werden die Prüflinge, die mit einer schlechteren Note zur mündlichen Prüfung eingeladen wurden, vermehrt und intensiver befragt, um deren fachliche und persönliche Eignung für den Steuerberaterberuf zu ermitteln.
Wann findet die die schriftliche Steuerberaterprüfung statt?
Die 3 schriftlichen Klausuren werden immer bundeseinheitlich in der ersten vollen Woche im Oktober eines Jahres von Dienstag bis Donnerstag abgehalten.
Wann findet die mündliche Steuerberaterprüfung statt?
Für die mündliche Steuerberaterprüfung gibt es keinen bundeseinheitlichen Termin. Die Prüfungen finden in jedem Bundesland über einen Zeitraum von teils mehreren Wochen statt.
Wie wird man zur mündlichen Prüfung zugelassen?
Um zur mündlichen Prüfung zugelassen bzw. eingeladen zu werden, muss die Gesamtnote aus den schriftlichen Klausuren mindestens 4,5 sein.
In welchem Verhältnis gehen die schriftliche und die mündliche Prüfung in die Endnote zur Steuerberaterprüfung ein?
Beide Prüfungen gehen zu je 50% in die Endnote ein. Bei einem Schnitt von mindestens 4,15 gilt die Steuerberaterprüfung als bestanden.
Wie oft kann die Steuerberaterprüfung absolviert werden?
Die Steuerberaterprüfung kann zweimal wiederholt werden. Aufgrund der Möglichkeit, bis vor Abgabe der letzten schriftlichen Klausur von der Prüfung zurücktreten zu können, kann man jedoch theoretisch beliebig oft zur Prüfung antreten.
Wer ist berechtigt, die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form abzulegen?
Nach § 37a Abs. 1 Satz 1 StBerG können insbesondere Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen. Bei der verkürzten Form entfallen die folgenden Prüfungsgebiete:
- Handelsrecht, Bürgerliches Recht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Recht der Europäischen Union,
- Betriebswirtschaft und Rechnungswesen sowie
- Volkswirtschaft.
Außerdem sind nur 2 (statt der üblichen 3) schriftlichen Prüfungen abzuleisten.
Ist es möglich, von der Steuerberaterprüfung befreit zu werden?
Ja, es gibt auch Wege, ganz von der Steuerberaterprüfung befreit zu werden. Dies regelt § 38 StBerG. Demnach sind folgende Personengruppen zu befreien:
- Hochschulprofessoren mit mindestens 10-jähriger Lehrzeit,
- ehemalige Finanzrichter mit mindestens 10-jähriger Tätigkeit,
- ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte mit mindestens 10-jähriger Tätigkeit sowie
- ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte mit mindestens 15-jähriger Tätigkeit.
Was kann man tun, wenn Unsicherheiten über das Erfüllen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung bestehen?
In diesem Fall sollte man eine entsprechende verbindliche Auskunft einholen. Nach § 38a StBerG kann hierzu eine Anfrage bei der zuständigen Steuerberaterkammer gestellt werden, welche dann eine verbindliche Auskunft ausstellt.
Wieviel kosten die Zulassung zur Steuerberaterprüfung bzw. die Prüfung selbst?
Die Prüfung der Zulassung zur Steuerberaterprüfung kostet EUR 200 (§ 39 Abs. 1 StBerG). Daneben sind noch EUR 1.000 für die Prüfung selbst zu zahlen (§ 39 Abs. 2 StBerG).
Welche Antragfrist gilt für die Steuerberaterprüfung?
Im Regelfall sind die Unterlagen bis zum 30. April des Prüfungsjahres bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzureichen. Bis zum 31. Juli ist außerdem die Prüfungsgebühr an die zuständige Steuerberaterkammer zu überweisen. Im Regelfall verschicken die Steuerberaterkammern keine Bestätigung über den Eingang des Antrages.
Achtung
Für jede Steuerberaterprüfung ist ein separater Antrag zu stellen. Es kann lediglich auf bereits in Vorjahren eingereichte Unterlagen verwiesen werden.
Welche Folgen hat ein Rücktritt von der Steuerberaterprüfung?
In § 21 DVStB ist der Rücktritt von der Steuerberaterprüfung geregelt. Demnach ist ein Rücktritt von der Steuerberaterprüfung noch bis zum Ende der 3. schriftlichen Klausur möglich. Ein Rücktritt wird auch unterstellt, wenn man zu einer der schriftlichen Prüfungen nicht erscheint. Der Rücktritt von der Steuerberaterprüfung hat dann zur Folge, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt, wodurch keiner der beiden Fehlversuche „verbraucht“ wird. Außerdem wird noch die Hälfte der Prüfungsgebühren (= EUR 500) beim Rücktritt während einer Klausur erstattet.
Bei einer im nächsten Jahr folgenden Steuerberaterprüfung sind dann wieder alle 3 schriftlichen Klausuren zu schreiben.
Wie hoch ist die Bestehensquote in der der Steuerberaterprüfung?
In der Vergangenheit lag die Bestehensquote zwischen 40 und 50%. Im Prüfungsjahr 2020/2021 haben 48,5% die Steuerberaterprüfung bestanden.
Gibt es auch die Möglichkeit, ohne den Titel des Steuerberaters steuerlich beraten zu dürfen?
Ja, es gibt sogar 2 Möglichkeiten, ohne den Titel des Steuerberaters in vollem Umfang steuerlich beraten zu dürfen.
Die erste Möglichkeit besteht im Absolvieren des Wirtschaftsprüfer-Examens. Gemäß § 2 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) sind Wirtschaftsprüfer „(…) befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.“ Praktisch bedeutet dies, dass Wirtschaftsprüfer in steuerlicher Hinsicht die gleichen Befugnisse wie Steuerberater haben.
Neben Wirtschaftsprüfern dürfen auch Rechtsanwälte vollumfänglich steuerlich beraten. Daher ist es auch möglich, über die Zulassung als Rechtsanwalt, die ein Studium der Rechtswissenschaften sowie das Bestehen des 1. und 2. juristischen Staatsexamens voraussetzt, steuerlichen zu beraten. Entgegen der oftmals vertretenen Auffassung benötigt ein Rechtsanwalt hierzu auch nicht Fachanwalt für Steuerrecht.
Muss man einen Vorbereitungslehrgang absolvieren, um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden?
Nein, es ist nicht verpflichtend, einen Vorbereitungslehrgang zur Steuerberaterprüfung zu absolvieren. Es ist jedoch empfehlenswert, einen solchen Vorbereitungslehrgang zu absolvieren, da in diesen der fachliche Stoff umfassend und kompakt vermittelt wird. Außerdem bietet sich dort die Möglichkeit des Austauschs mit anderen Prüflingen und Dozenten. Insbesondere vom Erfahrungsschatz der Dozenten und deren Wissen über den Ablauf der Steuerberaterprüfung und auftretende praktische Probleme können Prüflinge sehr profitieren.
Wer ist für das Verfahren der Zulassung zur Steuerberaterprüfung zuständig?
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk sich der Bewerber bei Antragstellung beruflich tätig ist.
Der Arbeitgeber sitzt im Ausland — wer ist dann für die Durchführung der Steuerberaterprüfung zuständig?
Diese Konstellation wird in § 37b StBerG behandelt. In einem solchen Fall richtet sich danach, welcher der Steuerberaterkammern zuständig ist, nach dem Bezirk, in der der Bewerber seine berufliche Niederlassung nach der Steuerberaterprüfung begründen will. Sofern der Bewerber beabsichtigt, die berufliche Niederlassung auch im Ausland zu haben, ist die Steuerberaterkammer zuständig, bei der er die Zulassung beantragt hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einer Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit im Ausland der Bewerber die freie Wahl zwischen den verschiedenen Steuerberaterkammern hat.
Beispiel:
Ein Angestellter einer Big4-Gesellschaft in Luxemburg beabsichtigt die Steuerberaterprüfung abzulegen. Selbst nach bestandener Steuerberaterprüfung möchte er sich nicht in Deutschland niederlassen, sondern weiter in Luxemburg arbeiten. Er hat damit die Wahl, bei welcher Steuerberaterkammer er die Zulassung beantragt bzw. er die Prüfung antritt.