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Steuer­liche Immo­bilien­be­w­er­tung bei Erb­schaft oder Schenkung

Warum eine fundierte steuer­liche Immo­bilien­be­w­er­tung entschei­dend ist

Bei der unent­geltlichen Über­tra­gung von Immo­bilien – sei es durch Erb­schaft oder Schenkung – bemisst sich die Erbschaft‑ bzw. Schenkung­s­teuer nach dem Grundbe­sitzw­ert (§ 157 Abs. 1 BewG). Abwe­ichun­gen zwis­chen Steuer­wert und tat­säch­lichem Verkehr­swert kön­nen zu unnötig hohen Steuerzahlun­gen oder – umgekehrt – zu steuer­lichen Risiken führen.

Als Steuer­ber­atungs­ge­sellschaft mit viel Erfahrung im Bere­ich der Immobilien­besteuerung kom­binieren wir fach­liche Exzel­lenz, tiefes Mark­tver­ständ­nis und dig­i­tale Prozesse. Wir begleit­en Sie von der Daten­er­he­bung über die steuer­liche Immo­bilien­be­w­er­tung bis zur Kom­mu­nika­tion mit dem Finan­zamt – trans­par­ent, ter­min­sich­er und rechtskonform.

Unsere Leis­tun­gen im Überblick

 

Leis­tungss­chrittIhr Mehrw­ert
Erst­ge­spräch & ObjektanalyseKlärung Bew­er­tungsan­lass, Auswahl passendes Ver­fahren, Zeit‑ & Honorarprognose
Daten­er­he­bung & PlausibilisierungCheck­lis­ten + dig­i­taler Dokumenten‑Upload, Abstim­mung mit Gutachter­auss­chüssen, Behör­den & Hausverwaltungen
Wert­er­mit­tlung nach BewGBerech­nung nach §§ 176 ff. BewG mith­il­fe anerkan­nter Soft­ware & Marktdatenbanken
Doku­men­ta­tion & GutachtenVoll­ständi­ger Bericht inkl. Anla­gen, Methodik‑Erläuterung, Rechtsprechungsverweise
Finanzamt‑SupportEin­re­ichung Feststellungs­erklärung (LuF), Stel­lung­nah­men & Einspruchsverfahren
Rundum‑BeratungGestal­tungstipps (Nießbrauch, Vorbehalts­frucht­ziehung, Teilüber­tra­gun­gen), Koor­di­na­tion Notar & Grundbuch

Die steuer­lichen Immo­bilen­be­w­er­tungsver­fahren gemäß Bewertungsgesetz

Die §§ 176 ff. BewG sehen drei Standard­verfahren vor. Welch­es anzuwen­den ist, bes­timmt sich nach Objek­tart, Daten­lage und Nutzungsart. Nach der Reform durch das JStG 2022 sind einzelne Berech­nungss­chritte angepasst wor­den (u. a. neue Wertzahlen, Region‑ & Marktanpassungsfaktoren).

Ver­gle­ich­swertver­fahren

Anwen­dungs­fälle: Eigen­tumswoh­nun­gen, Ein‑/Zweifamilien­häuser, die selb­st genutzt sind (keine Kapitalanlage-Objekte).

Gemäß § 183 BewG ist das Ver­gle­ich­swertver­fahren das Regelver­fahren für unbe­baute Grund­stücke und für bebaute Wohn­grund­stücke, wenn eine hin­re­ichende Zahl von Kauf­preisen für ver­gle­ich­bare Objek­te vor­liegt. Die Finanzver­wal­tung greift dabei zwin­gend auf die Kauf­preis­samm­lung des örtlich zuständi­gen Gutachter­auss­chuss­es (§ 195 BauGB) zurück.

„Der gemeine Wert ist aus Kauf­preisen ver­gle­ich­bar­er Grund­stücke abzuleit­en.“ (§ 183 Abs. 1 BewG)

Bew­er­tungslogik Schritt für Schritt
  1. Preis­recherche – Gutachter­auss­chuss; Ableitung aus ein­er aus­re­ichen­den Zahl von geeigneten Ver­gle­ich­spreisen solch­er Grund­stücke, die mit dem zu bew­er­tenden Grund­stück hin­re­ichend übere­in­stim­mende Grund­stücksmerk­male aufweisen (Ver­gle­ichs­grund­stücke).

  2. Normierung der Kauf­preise (€/m² bzw. €/m²‑Wohnfläche)

  3. Mark­tan­pas­sung: Zu‑/Abschläge für Lage, Beschaf­fen­heit, Grundstücksgröße

  4. Mittelwert/Median → Vergleichswert

Typ­is­che Fehlerquellen
  • Falsch­er Stich­tag (§ 11 BewG)

  • Nicht­berück­sichtigte Ver­gle­ich­spreise führen zu Verzerrungen

Daten­quelle: Kaufpreis­sammlung Gutachter­auss­chuss, § 195 BauGB.

Berech­nungskerne:

  1. Auswahl mind. 5–10 Kaufpreise

  2. Anpas­sung an Abwe­ichun­gen (Bau­jahr, Wohn­fläche, objek­tive Lage, Modernisierungs­stand) gem. § 183 Abs. 2 BewG

  3. Normierung & Mit­tel­w­ert­bil­dung
    Bei starken Preis­schwankungen muss die Finanz­verwaltung zusät­zliche Streuungs­parameter berücksichtigen.

steuerliche Immobilienbewertung bei Erbschaft und Schenkung

Ertragswertver­fahren

Anwen­dungs­fälle: Zwin­gend bei Rendite­objekten mit über­wiegen­der Ver­mi­etung (Kap­i­ta­lan­lage-Objek­te).

Das Ertragswertver­fahren richtet sich nach §§ 184–188 BewG und wird immer dann einge­set­zt, wenn der Wert eines Grund­stücks maßge­blich von den regelmäßi­gen Mieterträ­gen abhängt.

BFH 25.01.2022 – II R 9/20: „Der Ertragswert ergibt sich aus der Summe aus kap­i­tal­isiertem Rein­er­trag und Boden­wert; eine geson­derte Mark­tan­pas­sung ist nicht vorgesehen.“

SchrittRechts­grund­lageKurzbeschrei­bung
Roher­trag§ 186Soll‑Miete abzüglich typ. Mietaus­fall­wag­nis (3–6 %)
Bewirtschaf­tungskosten§ 187Ver­wal­tung, Instand­hal­tung, Betriebskostenpauschalen
Rein­er­trag Roher­trag – Bewirtschaftungskosten
Vervielfältiger§ 188Liegen­schaft­szins (typ­isiert) & Restnutzungsdauer
Boden­wert§ 179Boden­richtwert × Fläche
Ertragswert (Rein­er­trag × Vervielfältiger) + Bodenwert

 

Berech­nung: Ertragswert = Boden­wert + Gebäudeertragswert

A . Boden­wert (Fläche x Boden­richtwert § 184 Abs. 2 i.V.m. § 179 BewG)

B. Gebäudeer­tragswert

  1. Jahres­ro­her­trag (§ 186 BewG): nach­haltig erziel­bare Soll‑Mieten

  2. Abzug der index­ierten Bewirtschaftungs­kosten (§ 187 BewG i.V.m. Anlage 23 BewG)

  3. Rein­er­trag × Vervielfältiger (Anlage 22 des BewG: abhängig von Rest­nutzungs­dauer und Liegenschafts­zins § 188 BewG)

  4. Abzug der Verzin­sung des Bodenwerts

steuerliche Immobilienbewertung bei Erbschaft und Schenkung

Sach­w­ertver­fahren

Ersatz­verfahren, wenn keine Ver­gle­ichs-/Er­trags­dat­en vor­liegen (z. B. eigen­genutzte EFH, Spezialimmobilien).

Anwen­dungs­fälle: Ein‑ und Zweifam­i­lien­häuser sowie Son­der­im­mo­bilien, für die kein Ver­gle­ich­swert und auch keine ort­sübliche Miete vorhan­den sind.

§§ 189–191 BewG

Sach­w­ert = (((NHK × BGF × Wertzahl × Region­al­fak­tor) – Alter­swert­min­derung) × Mark­tan­pas­sung) + Bodenwert

Wesentliche Para­me­ter

  • NHK 2010 / 2023 (Tabel­len­werte, BMF 11.12.2023)

  • Wertzahl (Anlage 24 BewG)

  • Region­al­fak­tor (Anlage 25 BewG)

  • Alter­swert­min­derung (Anlage 22 BewG)

Schritte:

  1. Regelherstellungs­kosten 2010 × Brutto­grundfläche (BGF)

  2. Alterswert­minderung (§ 191 BewG)

  3. Markt‑ & Regional­faktoren (§ 190 BewG, NHK 2010‑Tabellen)

  4. Boden­wert (Fläche x Boden­richtwert § 184 Abs. 2 i.V.m. § 179 BewG)
steuerliche Immobilienbewertung Erbschaft und Schenkung

Kosten der steuer­lichen Immobilienbewertung

Unsere Vergü­tung richtet sich nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV (Bew­er­tung eines Grund­stücks oder Recht­es). Die Rah­menge­bühr beträgt 1/20 bis 18/20 der vollen Gebühr gem. Tabelle A StBVV und hängt von Gegen­standswert, Schwierigkeits­grad und Umfang ab.

Nach­fol­gend eine beispiel­hafte Berech­nung der Net­to-Vergü­tung (zzgl. geset­zliche USt) für unter­schiedliche Gegen­standswerte und Komplexitätsgrade:

 

steuerliche Immobilienbewertung bei Erbschaft und Schenkung

Vor­bere­itung der steuer­lichen Immo­bilien­be­w­er­tung: Unsere Check­lis­ten als Hilsmittel

Bitte nutzen Sie zur Vor­bere­itung der steuer­lichen Immo­bilien­be­w­er­tung bzw. die Besprechung mit uns die nach­fol­gen­den Check­lis­ten, die wir kosten­frei zur Ver­fü­gung stellen. 

Zu den Anwen­dungs­fällen Vgl. Aus­führun­gen oben. 

Die Check­liste ist je Objekt und Bew­er­tungsstich­tag sep­a­rat auszufüllen. 

Bei Zweifel, welch­es Ver­fahren zur Anwen­dung kommt, bitte alle Check­lis­ten ausfüllen.

Check­liste Vergleichswertverfahren

Check­liste Ertragswertverfahren

Check­liste Sach­w­ertver­fahren 

Nehmen Sie Kon­takt zu uns auf und beauf­tra­gen Sie uns mit der steuer­lichen Immobilienbewertung

Sie wollen uns mit der steuer­lichen Immo­bilien­be­w­er­tung beauftragen?

Dann nutzen Sie bitte das Kon­tak­t­for­mu­lar unten. 

Alter­na­tiv kön­nen Sie uns auch direkt per E‑Mail oder Tele­fon kon­tak­tieren, hier find­en Sie unsere Kon­tak­t­dat­en.

Hin­weis zum Daten­schutz: Mit dem Absenden des For­mu­la­rs willi­gen Sie ein, dass Ihre Dat­en zur Beant­wor­tung Ihrer Anfrage erhoben und ver­ar­beit­et wer­den. Die Dat­en wer­den nach abgeschlossen­er Bear­beitung Ihrer Anfrage gelöscht. Sie kön­nen Ihre Ein­willi­gung jed­erzeit für die Zukun­ft per E‑Mail an mail@taxmain.de wider­rufen. Detail­lierte Infor­ma­tio­nen zum Umgang mit Nutzer­dat­en find­en Sie in unser­er Daten­schutzerk­lärung.