Skip to content
Jahresabschlussprüfung

Kategorien

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Wann genau ist eine Jahresab­schlussprü­fung für Unternehmen geset­zlich verpflichtend?

Die Pflicht zur Jahresab­schlussprü­fung ist in Deutsch­land im Han­dels­ge­set­zbuch (HGB) geregelt, genauer gesagt in § 316 HGB. Ob ein Unternehmen prüfen lassen muss, hängt von Rechts­form, Unternehmensgröße und gegebe­nen­falls dem Gesellschaft­szweck ab. Eine geset­zlich vorgeschriebene Prü­fung ist nicht option­al – wer die Kri­te­rien erfüllt, muss handeln.

§ 316 Abs. 1 HGB: „Kap­i­talge­sellschaften haben ihren Jahresab­schluss durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen, wenn sie nicht kleine Kap­i­talge­sellschaften sind.“

Für wen gilt die geset­zliche Prüfungspflicht?

Pflicht­prü­fun­gen betr­e­f­fen typischerweise:

  • In bes­timmten Fällen: Stiftun­gen, gemein­nützige Organ­i­sa­tio­nen, abhängig vom Landesstiftungsrecht
  • Kap­i­talge­sellschaften (GmbH, AG, KGaA), die keine „kleinen“ Gesellschaften im Sinne des HGB mehr sind
  • GmbH & Co. KGs, wenn auss­chließlich haf­tungs­beschränk­te Gesellschafter vorhan­den sind (§ 264a HGB)
  • Unternehmen, die unter die Pub­liz­ität­spflicht nach dem Pub­liz­itäts­ge­setz (PublG) fallen

Was sind die maßge­blichen Größenkri­te­rien gemäß § 267 HGB?

Die Einord­nung erfol­gt in drei Größen­klassen. Nur mit­tel­große und große Kap­i­talge­sellschaften sind prü­fungspflichtig.
Die Kri­te­rien (Stand 2024):

Jahresabschlussprüfung Größenkriterien

Die Schwellen­werte müssen an zwei aufeinan­der­fol­gen­den Abschlussstich­ta­gen in min­destens zwei der drei Kat­e­gorien über­schrit­ten wer­den (vgl. § 267 Abs. 4 HGB).

Was sagt das IDW zur Abschlussprüfungspflicht?

Das Insti­tut der Wirtschaft­sprüfer (IDW) gibt in seinen Ver­laut­barun­gen, ins­beson­dere in den Prü­fungs­stan­dards, regelmäßig prax­is­na­he Ori­en­tierung zu geset­zlichen Prüfungen.

Darin wird unter anderem betont, dass Wirtschaft­sprüfer bei geset­zlich vorgeschriebe­nen Prü­fun­gen beson­ders sorgfältig prüfen müssen, ob die geset­zlichen Voraus­set­zun­gen tat­säch­lich gegeben sind – ins­beson­dere bei Gren­zfällen zur Prüfpflicht.

Was sagt die Rechtsprechung?

Die Gerichte haben in mehreren Fällen klargestellt, dass die Prü­fungspflicht nicht durch Satzungsregelun­gen oder Gesellschafterbeschlüsse aus­geschlossen wer­den kann. Beispiel­sweise urteilte das OLG München:

„Die geset­zlich vorgeschriebene Jahresab­schlussprü­fung ist zwin­gend und kann nicht durch Gesellschafterbeschluss abbedun­gen wer­den.“
(OLG München, Urteil vom 21.12.2006 – 31 Wx 78/06)

Was bedeutet das konkret für die Praxis?

Unternehmen soll­ten jährlich intern prüfen (lassen), ob sie prü­fungspflichtig gewor­den sind

Wer knapp an den Schwellen­werten liegt, sollte frühzeit­ig mit einem Wirtschaft­sprüfer sprechen

Fehler­hafte oder unter­lassene Prü­fun­gen kön­nen zu Zwangs­geldern, Reg­is­ter­prob­le­men oder Haf­tung der Geschäfts­führung führen

Und wenn ich (noch) nicht prü­fungspflichtig bin?

Auch wenn keine geset­zliche Pflicht beste­ht, kann eine frei­willige Prü­fung in Betra­cht gezo­gen wer­den, z. B. bei:

  • Vor­bere­itung auf Inve­storen oder Finanzierungsgespräche
  • Verkauf oder Nachfolgeplanung
  • Interne Kon­trol­lzwecke

Die frei­willige Prü­fung kann ein sin­nvolles Mit­tel zur Ver­trauens­bil­dung bei Stake­hold­ern sein – ger­ade im Mittelstand.

Welche Rolle spielt der Jahresab­schlussprüfer bei der Pflichtprüfung?

Der Abschlussprüfer ist geset­zlich unab­hängig und darf keine Inter­essenkon­flik­te haben (§ 319 HGB). Seine Auf­gabe ist es, den Jahresab­schluss und gegebe­nen­falls den Lage­bericht dahinge­hend zu prüfen, ob sie den geset­zlichen Vorschriften entsprechen und ein den tat­säch­lichen Ver­hält­nis­sen entsprechen­des Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage vermitteln.

§ 321 HGB verpflichtet den Prüfer, einen aus­führlichen Prü­fungs­bericht zu erstellen – dieser wird meist nicht veröf­fentlicht, ist aber essen­ziell für Gesellschafter, Auf­sichts­gremien und Banken.

Wie lange dauert eine geset­zliche Jahresab­schlussprü­fung in der Praxis?

Das hängt von der Unternehmensgröße, der Ord­nung der Buch­hal­tung und der Vor­bere­itung ab. Im Durch­schnitt dauert der Prü­fung­sprozess zwis­chen 3 und 6 Wochen, bei mit­tel­großen Gesellschaften. Beson­ders wichtig ist dabei, dass das Unternehmen die nöti­gen Unter­la­gen rechtzeit­ig zur Ver­fü­gung stellt und intern klare Zuständigkeit­en definiert.

Was kostet eine geset­zliche Abschlussprüfung?

Die Kosten vari­ieren stark je nach Größe, Kom­plex­ität und Branche des Unternehmens. Für eine mit­tel­große GmbH kann man mit einem mit­tleren vier­stel­li­gen bis niedri­gen fün­f­stel­li­gen Betrag rech­nen. Das Beruf­s­recht der Wirtschaft­sprüfer fordert dabei eine angemessene Kalku­la­tion auf Basis von Stun­de­naufwand und Risikoeinschätzung. 

Ein frühzeit­iges Vorge­spräch mit dem Prüfer hil­ft, den Aufwand real­is­tisch einzuschätzen und Über­raschun­gen zu vermeiden.

Was prüft der Wirtschaft­sprüfer konkret?

Typ­is­che Prüfungsschwerpunkte:

  • Ord­nungsmäßigkeit der Buch­führung und Inventur
  • Bew­er­tungsan­sätze (z. B. Rück­stel­lun­gen, Forderun­gen, Vorräte)
  • Ein­hal­tung han­del­srechtlich­er Vorschriften
  • Prü­fung des Anhangs und ggf. Lageberichts
  • Über­prü­fung auf soge­nan­nte „wesentliche Fehler“

Die Prü­fung erfol­gt risikoori­en­tiert. Das bedeutet, beson­ders fehler­an­fäl­lige oder bilanzrel­e­vante Bere­iche wer­den inten­siv­er durchleuchtet.

Kann ich den Prüfer frei wählen?

Ja – mit Ein­schränkun­gen. Bei erst­ma­liger Bestel­lung eines Prüfers kann die Gesellschafter­ver­samm­lung ihn frei wählen. Bei AGs oder Unternehmen mit Auf­sicht­srat ist dessen Zus­tim­mung notwendig. Wichtig: Der Prüfer muss unab­hängig und nicht vor­be­fan­gen sein – z. B. durch langjährige steuer­liche Beratung oder frühere interne Tätigkeit.

Wie kön­nen wir als Wirtschaft­sprüfer Sie unterstützen?

Wir als Wirtschaft­sprüfer haben umfan­gre­iche Erfahrung in der Jahresab­schlussprü­fung, die unsere beru­fliche Auf­gabe ist. Wir kön­nen Sie sowohl hin­sichtlich der Prü­fungspflicht berat­en als auch die geset­zliche oder die frei­willige Jahresab­schlussprü­fung für Ihr Unternehmen durchführen.

Wie geht es weit­er / Kontaktaufnahme

Kon­tak­tieren Sie uns ein­fach unter ein­er der hier angegebe­nen Tele­fon­num­mern oder Mail-Adressen.