1. Unterschiede zwischen E‑Geld-Institut, Zahlungsinstitut und Kreditinstitut – Warum die richtige Beratung zählt
Welche Unterschiede gibt es zwischen diesen drei Institute-Typen, und welche Rechnungslegungsfolgen ergeben sich?
Diese Unterscheidung ist fundamental für die richtige Regulierung und Bilanzierung. Ein Steuerberater für E‑Geld-Institute muss diese Unterschiede präzise kennen:
| Merkmal | Zahlungsinstitut | E‑Geld-Institut | Kreditinstitut |
|---|---|---|---|
| Definition | Erbringt Zahlungsdienste (Überweisungen, Kartenzahlungen) | Gibt E‑Geld aus und/oder erbringt Zahlungsdienste | Nimmt Einlagen entgegen und vergibt Kredite |
| Kapitalanforderung | 125.000 € (Mindest-EK) | 125.000 € (Mindest-EK) oder 2% Umlauf | 1.250.000 € oder mind. 8% RWA |
| Kundengelder-Sicherung | Treuhand-Regelung oder Versicherung | Kundentrennung oder Versicherung | Gesetzliche Einlagensicherung |
| Bilanzierungsrecht | RechZahlV-Formblätter | RechZahlV-Formblätter | HGB allgemein (BilMoV, ggf. IFRS) |
| Abschlussprüfung | Obligatorisch (ZahlPrüfbV) | Obligatorisch (ZahlPrüfbV) | Obligatorisch (§ 316 HGB) |
| BaFin-Aufsicht | Ja, intensiv | Ja, intensiv | Ja, sehr intensiv |
| Weitere Regulierung | PSD2, SEPA-Verordnungen | PSD2, MiCAR (falls ART), SEPA | CRR/CRD IV, MIFID II, ggf. MiCAR |
Rechnungslegungsfolgen
Ein guter Steuerberater für E‑Geld-Institute weiß, dass die RechZahlV (Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung) unterscheidet zwischen:
- Formblatt 1 für Zahlungsinstitute (inkl. E‑Geld-Institute, die primär Zahlungsdienste erbringen)
- Formblatt 2 für E‑Geld-Institute (spezialisiert auf Kundengeldhaltung und E‑Geld-Umlauf)
Diese Formblätter sind nicht kompatibel mit der Standard-HGB-Bilanz (§§ 266–267 HGB). Ein kritischer Fehler wäre, ein E‑Geld-Institut nach Standard-HGB-Bilanzformularen zu bilanzieren – dies führt zu Prüfungsbeanstandungen durch die BaFin und den Abschlussprüfer. Genau hier zeigt sich die Notwendigkeit eines spezialisierten Steuerberaters für E‑Geld-Institute, der diese subtilen, aber entscheidenden Unterschiede beherrscht.
Die Rolle des Steuerberaters für E‑Geld-Institute bei der RechZahlV-Bilanzierung
Wie ist die RechZahlV-Bilanz strukturiert, und welche speziellen Positionen erfordern besondere Aufmerksamkeit durch den Steuerberater für E‑Geld-Institute?
Ein spezialisierter Steuerberater für E‑Geld-Institute muss die RechZahlV Formblätter (insbesondere Formblatt 2 für E‑Geld-Institute) detailliert kennen.

Aktivseite – Fachkompetenz des Steuerberaters für E‑Geld-Institute:
Die Aktivseite ist kundengeldomieniert strukturiert. Das heißt, die wichtigsten Positionen sind:
Position V (Beteiligungen): Besonders relevant, wenn das E‑Geld-Institut Teil einer Holdingstruktur ist. Ein Steuerberater für E‑Geld-Institute muss sicherstellen, dass Beteiligungen zu Anschaffungskosten bewertet werden (§ 253 HGB), es sei denn, eine Wertminderung ist dauerhaft (dann Teilwertabschreibung).
Position I.1 vs. I.2 (Barreserve): Ein Steuerberater für E‑Geld-Institute weiß, dass diese Trennung obligatorisch ist und täglich nachgeführt werden muss. Diese Positionen werden in den BaFin-Monatsmeldungen abgefragt. Fehler hier führen zu Meldeverzugstrafen, die ein kompetenter Steuerberater präventiv vermeidet.
Position II (Forderungen gegen Kreditinstitute): Dies ist die wichtigste Position für E‑Geld-Institute, da hier die Kundengeldhaltung erfolgt. Ein erfahrener Steuerberater für E‑Geld-Institute weiß: Wenn das E‑Geld-Institut Treuhand-Konten bei Kreditinstituten hält (segregierte Kundengelder), muss dies separat ausgewiesen werden. Die RechZahlV (§ 13) sieht vor, dass Treuhand-Forderungen einen Zusatzvermerk erhalten (z.B. „davon … EUR Treuhandkonten nach § 675j BGB”).
Position IV (Wertpapiere): Bei Stablecoin-Emittenten ist dies die Reserven-Position. Ein Steuerberater für E‑Geld-Institute mit Krypto-Spezialisierung muss die Zusammensetzung detailliert im Anhang offenlegen (s. MiCAR-Anforderungen unten).
Passivseite – Kritische Aufgaben des Steuerberaters für E‑Geld-Institute:
Die Passivseite wird durch die E‑Geld-Verpflichtung dominiert:
Position II.1 vs. II.2 (Zahlungskonten vs. Sonstige): Diese Trennung ist wichtig für die BaFin-Meldungen (monatl. Abfrage des durchschnittlichen E‑Geld-Umlaufs). Ein häufiger Fehler, den ein erfahrener Steuerberater für E‑Geld-Institute kennt: Nur Position II.1 wird rapportiert, während Position II.2 übersehen wird.
Position II (Verbindlichkeiten aus E‑Geld-Verpflichtung): Ein versierter Steuerberater für E‑Geld-Institute weiß: Dies ist die Gegenseite der Kundenbarreserven. Sie müssen exakt dem tatsächlich ausstehenden E‑Geld entsprechen. Eine häufige Fehlquelle, die ein guter Steuerberater für E‑Geld-Institute vermeidet: Wenn Kundengelder auf Treuhand-Konten liegen (Aktivseite) und der Kunde diese noch nicht „ausgegeben” hat, wird hier eine Verbindlichkeit gebucht. Die Höhe muss täglich dem Ledger entsprechen – ein Mismatch führt zu Fehler-Analysen durch den Prüfer.
3. MiCAR-spezifische Bilanzierungsanforderungen – Expertise des Steuerberaters für E‑Geld-Institute
Wie werden die Reserven für Stablecoins nach MiCAR bilanziell abgebildet, und welche Bewertungsfragen entstehen?
Dies ist die komplexeste Bilanzierungsfrage für moderne E‑Geld-Institute. Ein spezialisierter Steuerberater für E‑Geld-Institute mit MiCAR-Erfahrung weiß, dass Art. 30–38 MiCAR folgende Struktur vorgibt.
Bilanzielle Abbildung der Reserven
Die Reserven werden als separate Aktivposten bilanziert, typischerweise unter Position IV (Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände) der RechZahlV-Bilanz. Sie müssen deutlich gekennzeichnet werden:

MiCAR Art. 36: Bewertungsvorschriften – Kernaufgabe des Steuerberaters für E‑Geld-Institute
Art. 36 Abs. 7 MiCAR sieht vor: Reserven müssen täglich zu Marktpreisen bewertet werden (Mark-to-Market). Ein Steuerberater für E‑Geld-Institute muss folgende Bewertungskategorien kennen:
- Bankeinlagen: Nominalwert (kein Bewertungsrisiko)
- Staatsanleihen: Börsennotierter Marktpreis (Marktzins-Änderungen beeinflussen Bewertung täglich)
- Hochliquide Wertpapiere: Letzter verfügbarer Marktpreis
- Crypto-Assets: Volatile, stichtagsbezogene Marktpreise (z.B. von CoinMarketCap, Bloomberg, etc.)
Buchhaltungs-Implikation: Der Abschlussstichtag erfordert eine Mark-to-Market-Neubewertung aller Reserven-Assets. Ein kompetenter Steuerberater für E‑Geld-Institute weiß, dass dies sich fundamental von der Aktivierung nach § 252 Abs. 1 HGB unterscheidet (strenger Realisationsprinzip für Gewinne, aber Wertminderungspflicht für Verluste).
MiCAR ist strenger: Alle Gewinne UND Verluste (markierte Wertänderungen) müssen erfasst werden. Dies führt zu Gewinn-/Verlust-Volatilität in der GuV – wenn Krypto-Kurse fallen, muss sofort eine Wertminderung gebucht werden, wenn sie steigen, kann ein Gewinn realisiert werden (unter Beachtung von § 252 HGB). Ein versierter Steuerberater für E‑Geld-Institute sichert diese komplexe Bilanzierung ab.
4. Kundengeld-Sicherung und die Aufgaben des Steuerberaters für E‑Geld-Institute
Wie unterscheidet sich die Bilanzierung von Kundengeldern bei der Treuhand-Regelung vs. Versicherungsregelung nach ZAG?
Ein Steuerberater für E‑Geld-Institute muss diese zentrale Unterscheidung präzise beherrschen, da die Bilanzierungsweise nicht neutral für die Kapitalquoten ist.
Das E‑Geld-Institut hält Kundengelder in der Regel auf einem segregierten Konto bei einem Kreditinstitut (Verwahrer). Der Verwahrer ist der treuhänderische Eigentümer.
Bilanzierungskonsequenz:

Ein Steuerberater für E‑Geld-Institute muss verstehen, dass die Bilanzsumme die gesamten Kundengelder umfasst, was zu einem massiven Aufblähen führt. Dies hat direkte Konsequenzen für Eigenkapitalquoten:

5. Rückstellungsbildung – Spezialisierte Aufgaben des Steuerberaters für E‑Geld-Institute
Welche spezifischen Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten sind für E‑Geld-Institute nach § 249 HGB zu bilden?
Dies ist ein Thema, bei dem ein spezialisierter Steuerberater für E‑Geld-Institute echte Mehrwerte schafft. Ein häufig unterschätztes Thema, das aber zu wesentlichen Bilanzverzerrungen führt, wenn nicht fachkompetent behandelt.
Obligatorische Rückstellungen – Aufgaben des Steuerberaters für E‑Geld-Institute:
Rückstellung für Token-Rücknahmerecht (Art. 34 MiCAR)

Ein erfahrener Steuerberater für E‑Geld-Institute weiß, dass das Institut die Verpflichtung hat, Token jederzeit zum Nennwert zurückzukaufen. Eine Rückstellung ist erforderlich, wenn ein Rücknahmeantrag wahrscheinlich ist, etwa wenn:
- Marktpreise des zugehörigen Assets fallen (erhöht Rücknahmerisiko)
- Steuerfragen entstehen (Kunden wollen Exit)
Rückstellung für Verwahrerausfallrisiko (Art. 37 MiCAR)
- Falls Reserven bei einem Verwahrer deponiert sind, besteht Kontrahentenrisiko
- Ein kluger Steuerberater für E‑Geld-Institute prüft regelmäßig die Bonitätsratings der Verwahrer
- Wenn Verwahrer ein hohes Ausfallrisiko hat (z.B. Bonitätsherabstufung), kann eine Wertberichtigung der Forderung oder eine Rückstellung erforderlich sein
- Bewertung: Nach IDW-Verlautbarungen zum Kreditrisiko (ähnlich Bankensektor)
Rückstellung für Geldwäsche-Strafen (GwG)
- Wenn ein Bußgeld wahrscheinlich ist, muss eine Rückstellung gebildet werden – ein versierter Steuerberater für E‑Geld-Institute stellt dies rechtzeitig fest
- Wenn AML-Compliance-Probleme bekannt sind, kann die BaFin Bußgelder verhängen (bis 10 Mio. EUR)
- Höhe: Beste Schätzung der zu erwartenden Strafe
Rückstellung für Betriebskosten ungewöhnlicher Art
- Z.B. IT-Forensik nach Sicherheitsverletzung, Benachrichtigung von Kunden
- Nach § 249 HGB: Nur wenn Verpflichtung besteht und Ausgleich “wahrscheinlich” ist
6. Beteiligungen – Finanzielle Rechnungslegung durch den Steuerberater für E‑Geld-Institute
Wie werden Beteiligungen an verbundenen Unternehmen bilanziert?
Ein Steuerberater für E‑Geld-Institute, der in Fintech-Ökosystemen tätig ist, muss wissen, dass E‑Geld-Institute häufig Teil komplexer Holdingstrukturen sind.
Bilanzierungsregeln nach HGB:
Verbundene Unternehmen (nach § 271 HGB):
- Mutterunternehmen und Tochterunternehmen
- Schwesterunternehmen
- Assoziierte Unternehmen (gemeinsamer Einfluss)
Bewertung nach § 271 Abs. 2 HGB :
- Anschaffungskostenprinzip: Ein Steuerberater für E‑Geld-Institute setzt Beteiligungen zu Anschaffungskosten an
- Teilwertabschreibung: Wenn eine Wertminderung dauerhaft ist (z.B. Tochterunternehmen ist insolvent), muss eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden
- Bestandteile: Hinzurechnung von Kapitalrücklagen, Aufwertung nur bei Fremdvergleich zulässig
Praktisches Beispiel:

7. Multi-Currency-Bilanzierung – Internationale Expertise des Steuerberaters für E‑Geld-Institute
Wie werden Reserven in mehreren Währungen bilanziell abgebildet?
Ein moderner Steuerberater für E‑Geld-Institute muss auch internationale Szenarien beherrschen, wenn Stablecoins in mehreren Währungen angeboten werden.
Umrechnungsregel nach § 256a HGB
Ein kompetenter Steuerberater für E‑Geld-Institute wendet folgende Regeln an:
- Aktiva und Passiva: Umrechnung zum Stichtagskurs (31. Dezember)
- GuV-Posten: Durchschnittskurs des Jahres (vereinfachte Methode) oder Stichtagskurs
- Umrechnungsdifferenzen: Buchen in die GuV (Konto: Fremdwährungsergebnisse)
Praktische Beispiel einer Neubewertung:

Ein Steuerberater für E‑Geld-Institute mit internationalem Fokus weiß, dass MiCAR Art. 36 “Marktwertbewertung” verlangt. Die Antwort nach EBA-Guidance: Ja, Stichtagskurs ist zu verwenden. Die Implikation: Täglich neue Umrechnung nötig (complex für operative Systeme). Ein versierter Steuerberater für E‑Geld-Institute sichert diese automatisierten Prozesse ab.
8. Geldwäsche-Compliance und Rechnungslegungswirkungen – Aufgaben des Steuerberaters für E‑Geld-Institute
Welche Auswirkungen hat das Geldwäschegesetz (GwG) auf die Rechnungslegung?
Ein Steuerberater für E‑Geld-Institute muss dieses unterschätzte Thema kennen, da es erhebliche bilanzielle Implikationen hat.
Relevante GwG-Verpflichtungen für E‑Geld-Institute
Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht für Zahlungsdienstleister folgende Kernpflichten vor:
- Kundentransparenzanforderungen (§§ 10–14 GwG)
- Know-Your-Customer (KYC): Identität der Kunden verifizieren
- Wirtschaftlich Berechtigte identifizieren
- Quellen der Geldmittel überprüfen
- Transaktionsüberwachung (§§ 15–16 GwG)
- Verdächtige Transaktionen melden (SARs – Suspicious Activity Reports)
- Nationale Geheimzelle (FIU-Report an Bundeszentralamt für Steuern)
- Unternehmens-interne Sorgfalt (§ 6 GwG)
- Geldwäsche-Beauftragter ernennen
- Compliance-Programm aufbauen
- Mitarbeiter-Schulungen durchführen
Bilanzierungswirkungen – Aufgaben des Steuerberaters für E‑Geld-Institute
Rückstellung für GwG-Bußgelder:
- BaFin kann Bußgelder bis 10 Mio. EUR verhängen (§ 56 GwG)
- Ein Steuerberater für E‑Geld-Institute ist dafür verantwortlich, diese Risiken zu erkennen
- Falls ein Compliance-Verstoß bekannt ist, muss eine Rückstellung gebildet werden
- Höhe: Beste Schätzung der zu erwartenden Strafe
9. Prüfungspflichten nach ZahlPrüfbV – Der Steuerberater für E‑Geld-Institute und der Abschlussprüfer
Welche Anforderungen gelten für den Abschlussprüfer und wie arbeitet dieser mit dem Steuerberater für E‑Geld-Institute zusammen?
§§ 3–23 ZahlPrüfbV definieren einen deutlich weiteren Prüfungsumfang als die Standard-Abschlussprüfung. Ein guter Steuerberater für E‑Geld-Institute arbeitet eng mit dem Abschlussprüfer zusammen.
Wirtschaftliche Lageerkennung – Rolle des Steuerberaters für E‑Geld-Institute
Der Prüfer bewertet:
- Vermögenslage: Sind Aktiva real und hinreichend bewertet?
- Ertragslage: Ist das Geschäftsmodell sustainable? Wie ist die Margin-Entwicklung?
- Liquidiätslage: Kann das Institut kurzfristig Verbindlichkeiten bedienen?
- Risikolage: Welche Risiken gefährden die Fortbestellung des Instituts?
Ein versierter Steuerberater für E‑Geld-Institute bereitet diese Analysen vor und stellt sicher, dass alle Fragen vollständig beantwortet werden können.
Geschäftsorganisation und Kontrollumfeld
Der Prüfer evaluiert:
- Governance: Ist eine angemessene Organisationsstruktur vorhanden?
- Vier-Augen-Prinzip: Bei größeren Transaktionen – sind Doppelprüfungen etabliert?
- Segregation of Duties (SoD): Können Einzelne das Risikomanagement umgehen?
- IT-Systems: Sind Datenverarbeitung und Sicherung robust?
Besonderheit: Hohe Anforderungen an IT-Segregation (z.B. Treuhand-Kontenführung muss in separaten IT-Systemen abgebildet sein, nicht im Kernbankingsystem vermischt). Ein Steuerberater für E‑Geld-Institute überprüft diese operativen Anforderungen präventiv.
10. Anhang-Anforderungen – Aufgaben des Steuerberaters für E‑Geld-Institute
Welche Mindestangaben sind im Anhang eines E‑Geld-Instituts nach § 339 HGB und RechZahlV erforderlich?
Der Anhang ist eine oft unterschätzte Komponente, die aber entscheidend für die Prüfer- und BaFin-Akzeptanz ist. Ein spezialisierter Steuerberater für E‑Geld-Institute weiß, wie wichtig eine präzise Anhang-Dokumentation ist.
Obligatorische Angaben – Aufgaben des Steuerberaters für E‑Geld-Institute
- Buchhaltungsmethoden und Bewertungsprinzipien (§ 339 Abs. 2 HGB)
- Rechnungslegungsgrundsätze (GoB)
- Bewertungsmethoden für Wertpapiere (z.B. Marktwert für Krypto-Assets)
- Abschreibungsmethoden
- Behandlung von Kontokorrentkrediten
- Rücklagenbildung (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 RechZahlV)
- Aufschlüsselung der Kapitalrücklagen
- Begründung der Gewinnrücklagen
- Rücklagen für Risiken
- Verbindlichkeiten nach Fristigkeit (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 RechZahlV)
- Kurzfristig (< 3 Monate)
- Mittelfristig (3 Monate – 1 Jahr)
- Langfristig (> 1 Jahr)
- Besonderheit: Bei E‑Geld-Instituten oft 100% kurzfristig (Kundengelder jederzeit verfügbar)
- MiCAR-spezifische Angaben (Art. 43 MiCAR)
- Detaillierte Zusammensetzung der Reserven
- Bewertungsmethoden
- Verwahrer und deren Bonitätsratingprüfung
- Annahmen zur Reserve-Adäquatheit
- Marktrisiken und Stress-Test-Szenarien
Ein erfahrener Steuerberater für E‑Geld-Institute erstellt diese Anhang-Teile mit größter Sorgfalt, da sie den Prüfer-Dialog erheblich verkürzen.
11. Häufige Bilanzierungsfehler – Was der Steuerberater für E‑Geld-Institute vermeiden muss
Welche Fehler sehen wir am häufigsten in E‑Geld-Institut-Abschlüssen?
Ein spezialisierter Steuerberater für E‑Geld-Institute kennt diese Fehler und vermeidet sie präventiv:
Fehler 1: RechZahlV-Formblatt nicht angewendet
Problem: Bilanz wird nach Standard-HGB-Formular erstellt, nicht nach RechZahlV Formblatt 1 oder 2.
Wie der Steuerberater für E‑Geld-Institute es macht: Ein guter Steuerberater für E‑Geld-Institute nutzt von Anfang an die korrekten RechZahlV-Formblätter und trainiert die Buchhaltungs-Teams entsprechend.
Fehler 2: Treuhand-Kundengelder nicht separat ausgewiesen
Problem: Kundengelder unter “Sonstige Forderungen” statt unter “Forderungen gegen Kreditinstitute – Treuhand”.
Lösung durch Steuerberater für E‑Geld-Institute: Ein erfahrener Steuerberater für E‑Geld-Institute etabliert separate Bilanzpositionen mit Zusatzvermerken gemäß § 13 RechZahlV.
Fehler 3: Krypto-Reserve-Assets nicht täglich marktbewertet
Problem: Krypto-Assets werden mit Anschaffungskursen bilanziert, tägliche Mark-to-Market erfolgt nicht.
Lösung – Rolle des Steuerberaters für E‑Geld-Institute: Ein spezialisierter Steuerberater für E‑Geld-Institute implementiert automatisierte tägliche Bewertungs-Routinen (z.B. API zu Krypto-Preis-Datenanbietern) und überwacht diese monatlich.
Fehler 4: Rückstellung für Rückkauf-Verpflichtung unterbekannt
Problem: Token-Rückkauf wird als unlikely kategorisiert, keine Rückstellung gebildet.
Wie der Steuerberater für E‑Geld-Institute handelt: Ein versierter Steuerberater für E‑Geld-Institute führt probabilistische Analysen durch und bucht angemessene Rückstellungen.
Fehler 5: Beteiligungsbewertung nicht aktualisiert
Problem: Beteiligung an Tochter-Zahlungsplattform wird mit Anschaffungskosten bilanziert, obwohl Marktwert gefallen ist.
Prävention durch Steuerberater für E‑Geld-Institute: Ein guter Steuerberater für E‑Geld-Institute führt jährlich Überprüfungen durch und bucht Teilwertabschreibungen rechtzeitig.
12. DORA und die Zukunft – Der Steuerberater für E‑Geld-Institute in 2025 ff.
Wie wird sich die digitale Operational Resilience Regulation (DORA) auf die Anforderungen ändern?
DORA (VO (EU) 2022/2554) ist seit Januar 2025 in Kraft. Ein zukunftsorientierter Steuerberater für E‑Geld-Institute muss diese neuen Anforderungen kennen.
Kernelemente der DORA – Neue Aufgaben des Steuerberaters für E‑Geld-Institute:
- ICT-Incident Reporting:
- Alle Finanzinstitute müssen Cyber-Vorfälle der NCA (hier: BaFin) melden
- Große Vorfälle müssen in < 24h gemeldet werden
- Third-Party Risk Management:
- Risiken von Cloud-Providern, Zahlungs-Prozessoren müssen regelmäßig bewertet werden
- Audit-Umfang erweitert sich auf Third-Party-Kontrollen
- ICT Audit Trail:
- Digitale Nachverfolgung aller Transaktionen und System-Events
- Prüfer prüft Vollständigkeit der Logs
Auswirkungen auf E‑Geld-Institute
E‑Geld-Institute sind als “significant ICT third parties” eingestuft und müssen jährliche DORA-Audits durchführen. Ein progressiver Steuerberater für E‑Geld-Institute bereitet seine Mandanten bereits heute auf diese zusätzlichen Anforderungen vor.
Fazit: Warum Sie einen spezialisierten Steuerberater für E‑Geld-Institute brauchen
Die Rechnungslegung von E‑Geld-Instituten ist ein hochspezialisiertes Feld, das tiefes Wissen in folgenden Bereichen erfordert:
- RechZahlV-Bilanzierung – nicht Standard-HGB
- MiCAR-Reserve-Anforderungen – tägliche Marktwertbewertung
- Kundengeld-Sicherung – Treuhand vs. Versicherung
- Rückstellungs- und Eventualverbindlichkeitslehre
- Geldwäsche-Compliance – mit Bußgeld-Rückstellungsfolgen
- Multi-Currency-Bilanzierung
- DORA-Anforderungen – verstärkte IT-Prüfungen
Warum ein Steuerberater für E‑Geld-Institute der richtige Partner ist:
Ein spezialisierter Steuerberater für E‑Geld-Institute bietet Ihnen:
- Fehlerprävention: Vermeidung von teuren BaFin-Beanstandungen und Audit-Nachträgen
- Finanzbuchhaltung (FiBu): Sichere RechZahlV-konforme tägliche Buchführung
- Lohnabrechnung: Korrekte Abrechnung und sozialversicherungsrechtliche Compliance
- Jahresabschluss-Erstellung: Fachgerechte Bilanzierung nach RechZahlV und HGB
- BaFin-Meldewesen: Pünktliche und korrekte regulatorische Meldungen
- Compliance-Support: MiCAR-Whitepaper-Koordination und Reserve-Anforderungen
- Zukunftssicherheit: Vorbereitung auf DORA und neue Regulierungsanforderungen
Ein guter Steuerberater für E‑Geld-Institute ist nicht nur ein Dienstleister, sondern ein strategischer Partner in der komplexen Regulatorik des modernen Fintech-Sektors.
Wie können wir als Steuerberater Sie unterstützen?
Finanzbuchhaltung, Lohnabrechnung und Jahresabschluss von E‑Geld-Instituten: haben Sie noch weitere Fragen?
Wir als Steuerberater kennen uns tiefgründig mit E‑Geld-Instituten aus und können Sie diesbezüglich beraten.
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