Was versteht man unter dem Peer Review für Wirtschaftsprüfer gemäß § 57a WPO?
Der Peer Review für Wirtschaftsprüfer, offiziell als externe Qualitätskontrolle bezeichnet, ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren zur Sicherstellung der Qualität bei gesetzlichen Abschlussprüfungen. Gemäß § 57a Abs. 1 WPO sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen und auch einige andere Prüfungen, die zur Grundgesamtheit nach APAReG gehören, durchführen, verpflichtet, regelmäßig an diesem Verfahren teilzunehmen.
Die Qualitätskontrolle hat zum Ziel, die ordnungsgemäße Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen (oder weiteren zur Grundgesamtheit nach APAReG gehörenden Prüfungen) sicherzustellen.
Wer ist zur Teilnahme an der Qualitätskontrolle verpflichtet?
Alle Praxen, die gesetzliche Abschlussprüfungen gemäß § 316 HGB oder weitere zur Grundgesamtheit nach APAReG gehörende Prüfungen durchführen oder in den letzten sechs Jahren durchgeführt haben, sind verpflichtet, am Peer Review für Wirtschaftsprüfer teilzunehmen. Diese Kontrolle ist spätestens alle sechs Jahre zu wiederholen, wie in § 57a Abs. 2 WPO festgelegt.
Praxen, die keine gesetzlichen Abschlussprüfungen durchführen, unterliegen nicht dieser Verpflichtung, können jedoch freiwillig am Peer Review für Wirtschaftsprüfer teilnehmen.
Die erstmalige Qualitätskontrolle einer Praxis hat gemäß § 57a Abs. 2 WPO drei Jahre nach Beginn der ersten “derartigen Prüfung” (= Prüfung, die zur Grundgesamtheit nach APAReG gehört) zu erfolgen.
Welche Rolle spielt die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK)?
Die KfQK ist innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) für die Organisation und Durchführung der externen Qualitätskontrollen zuständig. Sie erlässt verbindliche Hinweise und Auslegungshilfen, die den Ablauf und die Anforderungen des Qualitätskontrollverfahrens konkretisieren. Diese Hinweise sind auf der Website der WPK verfügbar.
Wie läuft ein Peer Review für Wirtschaftsprüfer in der Praxis ab?
- Anzeige der Tätigkeit: Bevor eine Praxis gesetzliche Abschlussprüfungen durchführt, muss sie dies der WPK anzeigen, wie in § 57a Abs. 1 Satz 3 WPO vorgeschrieben.
- Beauftragung eines Prüfers: Die Praxis wählt einen von der WPK registrierten Prüfer für Qualitätskontrolle aus. Die Anforderungen an diese Prüfer sind in § 57a WPO und insbesondere in der Satzung für Qualitätskontrolle geregelt.
- Durchführung der Qualitätskontrolle: Der Prüfer prüft das interne Qualitätssicherungssystem der Praxis und überprüft ausgewählte Prüfungsakten auf Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben. Hierbei geht es um die Angemessenheit und die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems. Berufsrechtlich handelt es sich bei der Qualitätskontrolle selbst um keine Prüfung mit hinreichender Sicherheit, sondern eine prüferische Durchsicht, ob die Praxis ein angemessenes und Wirksames QS aufgestellt hat, so dass sie ihre gesetzlichen Abschlussprüfungen im Zeitraum von sechs Jahren mit hinreichender Sicherheit durchführen konnte.
- Berichterstattung: Nach Abschluss der Kontrolle erstellt der Prüfer einen Qualitätskontrollbericht und übermittelt diesen an die Praxis sowie an die KfQK.
- Bescheinigung: Bei positivem Ergebnis stellt die WPK eine Bescheinigung über die Teilnahme am System der Qualitätskontrolle aus, die Voraussetzung für die Durchführung weiterer gesetzlicher Abschlussprüfungen ist.
Wie finde ich einen geeigneten Prüfer für Qualitätskontrolle?
Die WPK stellt eine Kooperations- und Praxisbörse zur Verfügung, in der auch Prüfer für Qualitätskontrolle Anzeigen aufgeben können. Die dort enthaltenen Anzeigen werden stets auf Aktualität überprüft und ggf. nach drei Monaten gelöscht, wenn die Aktualisierung bzw. Bestätigung unterbleibt. Auch wir sind in der Kooperations- und Praxisbörse als Peer Reviewer gelistet.
Die Auswahl eines geeigneten Prüfers obliegt der zu prüfenden Praxis, wobei auf Unabhängigkeit und fachliche Eignung zu achten ist.
Was ist der Prüfungsgegenstand des Peer Review für Wirtschaftsprüfer?
Der Prüfer beurteilt insbesondere:
- Das interne Qualitätssicherungssystem der Praxis gemäß den berufsrechtlichen Vorschriften
- Die Einhaltung berufsrechtlicher Pflichten, insbesondere in Bezug auf Unabhängigkeit, Fortbildung und Auftragsannahme.
- Die Dokumentation und Durchführung ausgewählter Prüfungsaufträge.
Ziel der Qualitätskontrolle ist die Beurteilung der Angemessenheit und der Wirksamkeit des QS.
Der genaue Umfang der Kontrolle richtet sich nach der Größe und dem Risikoprofil der Praxis.
Was passiert nach der Qualitätskontrolle?
Nach Abschluss der Qualitätskontrolle und Übermittlung des Berichts an die KfQK wird dieser geprüft. Bei positivem Ergebnis erhält die Praxis eine Bescheinigung über die Teilnahme am System der Qualitätskontrolle. Bei festgestellten Mängeln kann die KfQK Auflagen erteilen oder weitere Maßnahmen gemäß § 57e WPO einleiten.
Welche Fristen sind zu beachten?
- Erstmaliger Peer Review für Wirtschaftsprüfer: Spätestens drei Jahre nach Beginn der ersten “derartigen Prüfung”, also einer gesetzlichen Abschlussprüfung oder einer anderen Prüfung im Sinne der Grundgesamtheit nach APAReG, Vgl. § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO.
- Nächster Peer Review für Wirtschaftsprüfer: Mindestens alle sechs Jahre, gemäß § 57a Abs. 2 Satz 4 WPO. Die WPK kann allerdings auch einen kürzeren Rhythmus anordnen, z.B. im Falle von Feststellungen bei der vorherigen Qualitätskontrolle.
Das Versäumen dieser Fristen kann berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Welche Konsequenzen hat eine versäumte oder negativ abgeschlossene Qualitätskontrolle?
Ein Versäumnis der Qualitätskontrolle oder ein negatives Prüfergebnis kann erhebliche berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:
- Eintragssperre im Beruflichen Register oder Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer gemäß § 39 Abs. 2 WPO: Ohne gültige Bescheinigung darf die Praxis keine gesetzlichen Abschlussprüfungen durchführen.
- Berufsaufsichtliche Maßnahmen durch die KfQK oder WPK nach § 62a WPO, etwa Anordnung einer Wiederholungsprüfung oder berufsgerichtliche Verfahren.
- Haftungsrisiken bei Prüfungsleistungen, die ohne gültige Teilnahmebescheinigung erbracht wurden: Die Gesetzlich Jahresabschlussprüfung darf gemäß § 319 Abs. 1 HGB ohne Teilnahmebescheinigung nicht durchgeführt werden, der Jahresabschluss ist sonst nichtig.
- Negative Auswirkungen auf die Reputation der Praxis, insbesondere bei Mandanten oder Behörden.
Welche Anforderungen stellt das Berufsrecht an das interne Qualitätssicherungssystem?
Das Qualitätssicherungssystem muss folgende Themenfelder abdecken:
- Auftragsannahme und ‑fortführung (inkl. Unabhängigkeit)
- Personalplanung, Fortbildung, Kompetenzen
- Auftragsdurchführung inkl. Prüfungsdokumentation
- Nachschauverfahren
- Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung
Was sind häufige Fehlerquellen laut KfQK?
Die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) wertet regelmäßig die Ergebnisse der Qualitätskontrollen aus.
Typische Beanstandungen sind:
- Verwendung veralteter Checklisten oder Prüfmethoden
- Unzureichende Dokumentation von Prüfungsfeststellungen
- Fehlende oder unklare Verfahrensanweisungen im Qualitätssicherungssystem
- Nicht dokumentierte Unabhängigkeitsprüfungen
- Kein systematischer Prozess zur internen Nachschau
Empfehlung: Die WPK stellt auf ihrer Website aktuelle Praxishinweise und Musterformulare zur Verfügung, die eine strukturierte Vorbereitung ermöglichen.
Welche Kosten entstehen durch die Qualitätskontrolle?
Die Kosten variieren je nach Umfang, Praxisgröße und Prüfungsumfang und insbesondere der Ausgestaltung und tatsächlicher Umsetzung des Qualitätssicherungssystems. In der Regel liegen die Honorare:
- Für Einzelpraxen: 6.000 — 10.000 EUR
- Für mittlere WPG’s: 12.000 — 20.000 EUR
Die Gebührenordnung ist frei verhandelbar zwischen Praxis und Peer Reviewer. Der Peer Reviewer hat im Qualitätskontrollbericht anzugeben, welche Gebühr veranschlagt wurde und diese den für die einzelnen Bereiche des Peer Reviews benötigten Stunden gegenüberstellen. Eine vergleichsweise niedrige Gebühr bzw. unrealistisch geringer Stundenumfang kann zu Rückfragen seitens der KfQK führen.
Wie kann man sich optimal vorbereiten?
- Prüfung und ggf. Aktualisierung des internen Qualitätssicherungssystems
- Implementierung aktueller IDW Verlautbarungen (z. B. IDW QMS 1)
- Regelmäßige Durchführung einer internen Nachschau
- Rückgriff auf Musterberichte, Checklisten und FAQ der WPK
- Frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem geeigneten Peer Reviewer
- .. und “last, but not least”: Tatsächliche Umsetzung der Regelungen des Qualitätssicherungssystems, insbesondere des risikoorientierten Prüfungsansatzes, bei den gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen! (= Wirksamkeit des QS)
Wie geht es weiter / Kontaktaufnahme
Es ist wichtig vorab festzustellen, ob wir als Peer Reviewer zu Ihnen als WP-Praxis passen.
Hierbei ist zunächst die “Augenhöhe” zu berücksichtigen. Die WP-Praxis hat zunächst den Peer Reviewer der KfQK vorzuschlagen, die dann die Bestellung zum Peer Reviewer genehmigt oder ablehnt. Die KfQK lehnt regelmäßig Vorschläge von Qualitätskontrollprüfern ab, wenn diese z.B. eine Praxis prüfen sollen, die wesentlich mehr Berufsträger als die eigene Praxis des Peer Reviewers haben, Spezialgebiete prüfen (z.B. Banken, Krankenhäuser), die die Praxis des Peer Reviewers nicht prüft usw.
Außerdem ist es wichtig, dass ein gemeinsames Verständnis über den risikoorientierten Prüfungsansatz vorliegt, um zeitintensive “Grundsatzdebatten” zu vermeiden.
Kontaktieren Sie uns einfach unter einer der hier angegebenen Telefonnummern oder Mail-Adressen.