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Peer Review für Wirtschaftsprüfer

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Inhaltsverzeichnis

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Was ver­ste­ht man unter dem Peer Review für Wirtschaft­sprüfer gemäß § 57a WPO?

Der Peer Review für Wirtschaft­sprüfer, offiziell als externe Qual­ität­skon­trolle beze­ich­net, ist ein geset­zlich vorgeschriebenes Ver­fahren zur Sich­er­stel­lung der Qual­ität bei geset­zlichen Abschlussprü­fun­gen. Gemäß § 57a Abs. 1 WPO sind Wirtschaft­sprüfer, verei­digte Buch­prüfer sowie Wirtschaft­sprü­fungs- und Buch­prü­fungs­ge­sellschaften, die geset­zlich vorgeschriebene Abschlussprü­fun­gen und auch einige andere Prü­fun­gen, die zur Grundge­samtheit nach APAReG gehören, durch­führen, verpflichtet, regelmäßig an diesem Ver­fahren teilzunehmen.

Die Qual­ität­skon­trolle hat zum Ziel, die ord­nungs­gemäße Durch­führung von geset­zlichen Abschlussprü­fun­gen (oder weit­eren zur Grundge­samtheit nach APAReG gehören­den Prü­fun­gen) sicherzustellen.

Wer ist zur Teil­nahme an der Qual­ität­skon­trolle verpflichtet?

Alle Prax­en, die geset­zliche Abschlussprü­fun­gen gemäß § 316 HGB oder weit­ere zur Grundge­samtheit nach APAReG gehörende Prü­fun­gen durch­führen oder in den let­zten sechs Jahren durchge­führt haben, sind verpflichtet, am Peer Review für Wirtschaft­sprüfer teilzunehmen. Diese Kon­trolle ist spätestens alle sechs Jahre zu wieder­holen, wie in § 57a Abs. 2 WPO festgelegt.

Prax­en, die keine geset­zlichen Abschlussprü­fun­gen durch­führen, unter­liegen nicht dieser Verpflich­tung, kön­nen jedoch frei­willig am Peer Review für Wirtschaft­sprüfer teilnehmen.

Die erst­ma­lige Qual­ität­skon­trolle ein­er Prax­is hat gemäß § 57a Abs. 2 WPO drei Jahre nach Beginn der ersten “der­ar­ti­gen Prü­fung” (= Prü­fung, die zur Grundge­samtheit nach APAReG gehört) zu erfolgen.

Welche Rolle spielt die Kom­mis­sion für Qual­ität­skon­trolle (KfQK)?

Die KfQK ist inner­halb der Wirtschaft­sprüfer­kam­mer (WPK) für die Organ­i­sa­tion und Durch­führung der exter­nen Qual­ität­skon­trollen zuständig. Sie erlässt verbindliche Hin­weise und Ausle­gung­shil­fen, die den Ablauf und die Anforderun­gen des Qual­ität­skon­trol­lver­fahrens konkretisieren. Diese Hin­weise sind auf der Web­site der WPK verfügbar.

Wie läuft ein Peer Review für Wirtschaft­sprüfer in der Prax­is ab?

  • Anzeige der Tätigkeit: Bevor eine Prax­is geset­zliche Abschlussprü­fun­gen durch­führt, muss sie dies der WPK anzeigen, wie in § 57a Abs. 1 Satz 3 WPO vorgeschrieben.
  • Beauf­tra­gung eines Prüfers: Die Prax­is wählt einen von der WPK reg­istri­erten Prüfer für Qual­ität­skon­trolle aus. Die Anforderun­gen an diese Prüfer sind in § 57a WPO und ins­beson­dere in der Satzung für Qual­ität­skon­trolle geregelt.
  • Durch­führung der Qual­ität­skon­trolle: Der Prüfer prüft das interne Qual­itätssicherungssys­tem der Prax­is und über­prüft aus­gewählte Prü­fungsak­ten auf Ein­hal­tung der beruf­s­rechtlichen Vor­gaben.​ Hier­bei geht es um die Angemessen­heit und die Wirk­samkeit des Qual­itätssicherungssys­tems. Beruf­s­rechtlich han­delt es sich bei der Qual­ität­skon­trolle selb­st um keine Prü­fung mit hin­re­ichen­der Sicher­heit, son­dern eine prüferische Durch­sicht, ob die Prax­is ein angemessenes und Wirk­sames QS aufgestellt hat, so dass sie ihre geset­zlichen Abschlussprü­fun­gen im Zeitraum von sechs Jahren mit hin­re­ichen­der Sicher­heit durch­führen konnte.
  • Berichter­stat­tung: Nach Abschluss der Kon­trolle erstellt der Prüfer einen Qual­ität­skon­troll­bericht und über­mit­telt diesen an die Prax­is sowie an die KfQK.
  • Bescheini­gung: Bei pos­i­tivem Ergeb­nis stellt die WPK eine Bescheini­gung über die Teil­nahme am Sys­tem der Qual­ität­skon­trolle aus, die Voraus­set­zung für die Durch­führung weit­er­er geset­zlich­er Abschlussprü­fun­gen ist.

Wie finde ich einen geeigneten Prüfer für Qualitätskontrolle?

Die WPK stellt eine Koop­er­a­tions- und Prax­is­börse zur Ver­fü­gung, in der auch Prüfer für Qual­ität­skon­trolle Anzeigen aufgeben kön­nen. Die dort enthal­te­nen Anzeigen wer­den stets auf Aktu­al­ität über­prüft und ggf. nach drei Monat­en gelöscht, wenn die Aktu­al­isierung bzw. Bestä­ti­gung unterbleibt. Auch wir sind in der Koop­er­a­tions- und Prax­is­börse als Peer Review­er gelistet.

Die Auswahl eines geeigneten Prüfers obliegt der zu prüfend­en Prax­is, wobei auf Unab­hängigkeit und fach­liche Eig­nung zu acht­en ist.

Was ist der Prü­fungs­ge­gen­stand des Peer Review für Wirtschaftsprüfer?

Der Prüfer beurteilt insbesondere:

  • Das interne Qual­itätssicherungssys­tem der Prax­is gemäß den beruf­s­rechtlichen Vorschriften
  • Die Ein­hal­tung beruf­s­rechtlich­er Pflicht­en, ins­beson­dere in Bezug auf Unab­hängigkeit, Fort­bil­dung und Auftragsannahme.
  • Die Doku­men­ta­tion und Durch­führung aus­gewählter Prüfungsaufträge.

Ziel der Qual­ität­skon­trolle ist die Beurteilung der Angemessen­heit und der Wirk­samkeit des QS.

Der genaue Umfang der Kon­trolle richtet sich nach der Größe und dem Risiko­pro­fil der Praxis.

Was passiert nach der Qual­ität­skon­trolle?

Nach Abschluss der Qual­ität­skon­trolle und Über­mit­tlung des Berichts an die KfQK wird dieser geprüft. Bei pos­i­tivem Ergeb­nis erhält die Prax­is eine Bescheini­gung über die Teil­nahme am Sys­tem der Qual­ität­skon­trolle. Bei fest­gestell­ten Män­geln kann die KfQK Aufla­gen erteilen oder weit­ere Maß­nah­men gemäß § 57e WPO einleiten.

Welche Fris­ten sind zu beachten?

  • Erst­ma­liger Peer Review für Wirtschaft­sprüfer: Spätestens drei Jahre nach Beginn der ersten “der­ar­ti­gen Prü­fung”, also ein­er geset­zlichen Abschlussprü­fung oder ein­er anderen Prü­fung im Sinne der Grundge­samtheit nach APAReG, Vgl. § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO.
  • Näch­ster Peer Review für Wirtschaft­sprüfer: Min­destens alle sechs Jahre, gemäß § 57a Abs. 2 Satz 4 WPO.​ Die WPK kann allerd­ings auch einen kürz­eren Rhyth­mus anord­nen, z.B. im Falle von Fest­stel­lun­gen bei der vorheri­gen Qualitätskontrolle.

Das Ver­säu­men dieser Fris­ten kann beruf­s­rechtliche Kon­se­quen­zen nach sich ziehen.

Welche Kon­se­quen­zen hat eine ver­säumte oder neg­a­tiv abgeschlossene Qualitätskontrolle?

Ein Ver­säum­nis der Qual­ität­skon­trolle oder ein neg­a­tives Prüfer­geb­nis kann erhe­bliche beruf­s­rechtliche Kon­se­quen­zen nach sich ziehen:

  • Ein­tragssperre im Beru­flichen Reg­is­ter oder Löschung der Ein­tra­gung als geset­zlich­er Abschlussprüfer gemäß § 39 Abs. 2 WPO: Ohne gültige Bescheini­gung darf die Prax­is keine geset­zlichen Abschlussprü­fun­gen durchführen.
  • Beruf­sauf­sichtliche Maß­nah­men durch die KfQK oder WPK nach § 62a WPO, etwa Anord­nung ein­er Wieder­hol­ung­sprü­fung oder beruf­s­gerichtliche Verfahren.
  • Haf­tungsrisiken bei Prü­fungsleis­tun­gen, die ohne gültige Teil­nah­mebescheini­gung erbracht wur­den: Die Geset­zlich Jahresab­schlussprü­fung darf gemäß § 319 Abs. 1 HGB ohne Teil­nah­mebescheini­gung nicht durchge­führt wer­den, der Jahresab­schluss ist son­st nichtig.
  • Neg­a­tive Auswirkun­gen auf die Rep­u­ta­tion der Prax­is, ins­beson­dere bei Man­dan­ten oder Behörden.

Welche Anforderun­gen stellt das Beruf­s­recht an das interne Qualitätssicherungssystem?

Das Qual­itätssicherungssys­tem muss fol­gende The­men­felder abdecken:

  • Auf­tragsan­nahme und ‑fort­führung (inkl. Unabhängigkeit)
  • Per­son­alpla­nung, Fort­bil­dung, Kompetenzen
  • Auf­trags­durch­führung inkl. Prüfungsdokumentation
  • Nach­schau­ver­fahren
  • Maß­nah­men zur kon­tinuier­lichen Verbesserung
Peer Review für Wirtschaftsprüfer

Was sind häu­fige Fehlerquellen laut KfQK?

Die Kom­mis­sion für Qual­ität­skon­trolle (KfQK) wertet regelmäßig die Ergeb­nisse der Qual­ität­skon­trollen aus.
Typ­is­che Bean­stan­dun­gen sind:

  • Ver­wen­dung ver­al­teter Check­lis­ten oder Prüfmethoden
  • Unzure­ichende Doku­men­ta­tion von Prüfungsfeststellungen
  • Fehlende oder unklare Ver­fahren­san­weisun­gen im Qualitätssicherungssystem
  • Nicht doku­men­tierte Unabhängigkeitsprüfungen
  • Kein sys­tem­a­tis­ch­er Prozess zur inter­nen Nachschau

Empfehlung: Die WPK stellt auf ihrer Web­site aktuelle Prax­ish­in­weise und Muster­for­mu­la­re zur Ver­fü­gung, die eine struk­turi­erte Vor­bere­itung ermöglichen.

Welche Kosten entste­hen durch die Qualitätskontrolle?

Die Kosten vari­ieren je nach Umfang, Prax­is­größe und Prü­fung­sum­fang und ins­beson­dere der Aus­gestal­tung und tat­säch­lich­er Umset­zung des Qual­itätssicherungssys­tems. In der Regel liegen die Honorare:

  • Für Einzel­prax­en: 6.000 — 10.000 EUR
  • Für mit­tlere WPG’s: 12.000 — 20.000 EUR

Die Gebührenord­nung ist frei ver­han­del­bar zwis­chen Prax­is und Peer Review­er. Der Peer Review­er hat im Qual­ität­skon­troll­bericht anzugeben, welche Gebühr ver­an­schlagt wurde und diese den für die einzel­nen Bere­iche des Peer Reviews benötigten Stun­den gegenüber­stellen. Eine ver­gle­ich­sweise niedrige Gebühr bzw. unre­al­is­tisch geringer Stun­de­num­fang kann zu Rück­fra­gen seit­ens der KfQK führen.

Wie kann man sich opti­mal vorbereiten?

  • Prü­fung und ggf. Aktu­al­isierung des inter­nen Qualitätssicherungssystems
  • Imple­men­tierung aktueller IDW Ver­laut­barun­gen (z. B. IDW QMS 1)
  • Regelmäßige Durch­führung ein­er inter­nen Nachschau
  • Rück­griff auf Muster­berichte, Check­lis­ten und FAQ der WPK
  • Frühzeit­ige Kon­tak­tauf­nahme mit einem geeigneten Peer Reviewer
  • .. und “last, but not least”: Tat­säch­liche Umset­zung der Regelun­gen des Qual­itätssicherungssys­tems, ins­beson­dere des risikoori­en­tierten Prü­fungsansatzes, bei den geset­zlichen Jahresab­schlussprü­fun­gen! (= Wirk­samkeit des QS)

Wie geht es weit­er / Kontaktaufnahme

Es ist wichtig vor­ab festzustellen, ob wir als Peer Review­er zu Ihnen als WP-Prax­is passen.

Hier­bei ist zunächst die “Augen­höhe” zu berück­sichti­gen. Die WP-Prax­is hat zunächst den Peer Review­er der KfQK vorzuschla­gen, die dann die Bestel­lung zum Peer Review­er genehmigt oder ablehnt. Die KfQK lehnt regelmäßig Vorschläge von Qual­ität­skon­troll­prüfern ab, wenn diese z.B. eine Prax­is prüfen sollen, die wesentlich mehr Beruf­sträger als die eigene Prax­is des Peer Review­ers haben, Spezial­ge­bi­ete prüfen (z.B. Banken, Kranken­häuser), die die Prax­is des Peer Review­ers nicht prüft usw.

Außer­dem ist es wichtig, dass ein gemein­sames Ver­ständ­nis über den risikoori­en­tierten Prü­fungsansatz vor­liegt, um zeit­in­ten­sive “Grund­satzde­bat­ten” zu vermeiden.

Kon­tak­tieren Sie uns ein­fach unter ein­er der hier angegebe­nen Tele­fon­num­mern oder Mail-Adressen.