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Nachhaltigkeitsbericht

Als Wirtschaft­sprüfer und geset­zliche Abschlussprüfer führen wir im Rah­men der Jahresab­schlussprü­fun­gen von großen Kap­i­talge­sellschaften auch die Prü­fung des Nach­haltigkeits­berichts (manch­mal auch CSRD- oder ESG-Berichter­stat­tung genan­nt) durch.

Darüber hin­aus kön­nen wir natür­lich auch “die Seite wech­seln” und Unternehmen dies­bezüglich berat­en, damit sie ihr IKS hin­sichtlich der Nach­haltigkeits­berichter­stat­tung gut auf­stellen und durch die Prü­fung von inter­nen und exter­nen Prüfern sowie von Reg­u­la­toren kommen.

Sowohl bei der Prü­fung als bei der Beratung zum Nach­haltigkeits­bericht agieren wir nicht ide­ol­o­gisch, son­dern prag­ma­tisch. Wir kön­nen uns gut in die Lage der Unternehmer ver­set­zen und ver­ste­hen, welchen zusät­zlichen bürokratis­chen Aufwand der Nach­haltigkeits­bericht verur­sacht. Deshalb wird das Ziel ver­fol­gt, das abso­lut notwendi­ge / geset­zlich erforder­liche und noch akzept­able Min­i­mum ein­er Nach­haltigkeits­berichter­stat­tung zu erreichen. 

Des Weit­eren berat­en wir die Man­dan­ten auch dabei, wie sie die Nach­haltigkeits­berichter­stat­tung mit rechtlich zuläs­si­gen Mit­teln auch kom­plett ver­mei­den kön­nen, z.B. durch Bilanzpoli­tik mit dem Ziel der Änderung der Größen­klasse (von groß zu mit­tel­groß) oder Satzungsänderungen.

Der Nach­haltigkeits­bericht ist bei den größeren, ins­beson­dere kap­i­tal­mark­to­ri­en­tierten Unternehmen bere­its seit län­ger­er Zeit ein fes­ter Bestandteil der Berichter­stat­tung: nach § 289b HGB beste­ht für diese Unternehmen die Pflicht zur soge­nan­nten “nicht­fi­nanziellen Erk­lärung” im Lagebericht.

Auf­grund der Umset­zung der RICHTLINIE (EU) 2022/2464 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. Dezem­ber 2022, kurz auch “CSRD” (Cor­po­rate Sus­tain­abil­i­ty Report­ing Direc­tive) genan­nt, in deutsches Recht, müssen auch große Kap­i­talge­sellschaften (Kri­te­rien nach § 267 Abs. 3 HGB) für Geschäft­s­jahre begin­nend ab 2025 den Nach­haltigkeits­bericht in den Lage­bericht aufnehmen.

Zusam­men­fassend sollen große Kap­i­talge­sellschaften kün­ftig fol­gende Angaben im Nach­haltigkeits­bericht als Bestandteil des Lage­berichts machen:

  1. Geschäftsmod­ell und Strategie
  2. Angaben zur Wider­stands­fähigkeit gegenüber Nachhaltigkeits-Risiken
  3. Chan­cen im Zusam­men­hang mit der Nachhaltigkeit
  4. Vere­in­barkeit des Geschäftsmod­ells mit Über­gang zu nach­haltiger Wirtschaft und Ein­hal­tung des
    1,5 Grad Ziels sowie Kli­ma­neu­tral­ität bis 2050
  5. Zeit­ge­bun­dene Nach­haltigkeits-Ziele und Fortschritte
  6. Rolle der Leitungs- und Auf­sicht­sor­gane bezüglich Nachhaltigkeit
  7. Mit Nach­haltigkeit ver­bun­dene Anreizmodelle
  8. Nach­haltigkeits­be­zo­gene Leis­tungsindika­toren (KPI)
  9. Due Dili­gence Prozesse zur Iden­ti­fika­tion der Berichtsinhalte
  10. tat­säch­liche und poten­zielle neg­a­tive Nach­haltigkeits-Auswirkun­gen der Geschäft­stätigkeit (ein­schließlich
    Wertschöp­fungs­kette) sowie Maß­nah­men zu deren Ver­hin­derung / Min­derung / Behebung
  11. Risiken und Abhängigkeit­en in Bezug auf Nachhaltigkeits-Aspekte
  12. Art. 8 EU Taxonomie-Verordnung-Angaben

Der Nach­haltigkeits­bericht unter­liegt fol­gen­den reg­u­la­torischen Anforderungen:

1. CSRD
2. EU Tax­onomie-VO
3. ESRS
4. ESEF-VO
(Finanz­di­en­stleis­ter haben zudem die SFDR einzuhalten)

Das Zusam­men­wirken der reg­u­la­torischen Anforderun­gen ist im Schaubild unten dargestellt (Quelle: Wirtschaftsprüferkammer).

Regulatorische Anforderungen für den Nachhaltigkeitsbericht

 

Zu 1: CSRD

Die CSRD (RICHTLINIE (EU) 2022/2464 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. Dezem­ber 2022), die in deutsches Recht ins­beson­dere durch Änderun­gen im HGB umge­set­zt wird, regelt ins­beson­dere, dass

  • ab 2025 große Kap­i­talge­sellschaften den Nach­haltigkeits­bericht als Bestandteil des Lage­berichts auf­stellen und prüfen lassen müssen,
  • die Berichtsin­halte sich aus der EU Tax­onomie-VO und den ESRS ergeben,
  • der Nach­haltigkeits­bericht gemäß der ESEF-VO im XBRL-For­mat aufzustellen und zu veröf­fentlichen ist.

Zu 2: EU Tax­onomie-VO

Die EU Tax­onomie-Verord­nung (Verord­nung (EU) 2020/852 des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Ein­rich­tung eines Rah­mens zur Erle­ichterung nach­haltiger Investi­tio­nen und zur Änderung der Verord­nung (EU) 2019/2088) sowie zuge­hörige delegierte Verord­nun­gen der EU-Kom­mis­sion sind ein Klas­si­fizierungssys­tem für ökol­o­gisch nach­haltige Unternehmen­stätigkeit­en. Es geht hier also nur um den Buch­staben “E” aus “ESG”.

In der Tax­onomie-Verord­nung wur­den, aus­ge­hend vom EU Green Deal, 6 Umweltziele festgelegt:

  • Kli­maschutz
  • Anpas­sung an Klimawandel
  • Schutz von Wass­er- und Meeresresourcen
  • Über­gang zur Kreislaufwirtschaft
  • Umweltver­schmutzung
  • Bio­di­ver­sität
Pro Umweltziel wur­den Bew­er­tungskri­te­rien für “ökol­o­gisch nach­haltige Wirtschaft­stätigkeit” fest­gelegt, diese befind­en sich im Detail in den delegierten Verord­nun­gen. Dort wur­den auch die Angabepflicht­en konkretisiert.


Nach Klas­si­fizierung der Unternehmen­sak­tiv­itäten anhand der vor­ge­nan­nten Bew­er­tungskri­te­rien in “tax­onomiefähig” und “tax­onomiekon­form” schreibt die Tax­onomie-Verord­nung vor, dass fol­gende Kenn­zahlen zu ermit­teln sind:

  • Umsatzer­löse: Anteil der Erlöse aus dem Verkauf von Pro­duk­ten oder der Erbringung von Dien­stleis­tun­gen, die mit tax­onomiekon­for­men Wirtschaft­stätigkeit­en ver­bun­den sind (Art. 8 Abs. 2a EU Tax-VO)
  • Investi­tion­saus­gaben (CapEx): Anteil der Investi­tion­saus­gaben (Zugänge in imma­terielle Ver­mö­gens­ge­gen­stände des Anlagev­er­mö­gens und Sachan­la­gen), die mit tax­onomiekon­for­men Wirtschaft­stätigkeit­en ver­bun­den sind (Art. 8 Abs. 2b EU Tax-VO)

     

  • Betrieb­saufwand (OpEx): Anteil der Betrieb­saus­gaben an den direk­ten Betrieb­saus­gaben für F&E, Gebäud­eren­ovierung, kurzfristige Ver­mi­etung, Wartung und Reparatur sowie laufende Instand­hal­tung des Sachan­lagev­er­mö­gens, die mit tax­onomiekon­for­men Wirtschaft­stätigkeit­en ver­bun­den sind (Art. 8 Abs. 2b EU Tax-VO)

Zu 3: ESRS

Die ESRS (Euro­pean Sus­tain­abil­i­ty Report­ing Stan­dards, die ersten 12 Stan­dards wur­den bere­its von der EU-Kom­mis­sion ver­ab­schiedet durch die Del. VO 2023/2772) konkretisieren die Inhalte der Nach­haltigkeits­berichter­stat­tung. Im Ver­gle­ich zur EU Tax­onomie-VO, in der nur die Umweltziele (“E”) behan­delt wer­den, behan­deln die ESRS die “ESG” insgesamt.

Neben den 6 Umwelt-Stan­dards, die sich (mehr oder weniger) mit der EU Tax­onomie-Verord­nung deck­en, umfassen sie auch 4 Sozial-Stan­dards und einen Gov­er­nance-Stan­dard sowie 2 All­ge­meine (über­greifende) Stan­dards. Weit­ere Stan­dards, ins­beson­dere für ver­schiedene Sek­toren, wer­den derzeit aufgestellt und sollen anschließend eben­falls von der EU-Kom­mis­sion ver­ab­schiedet werden. 

Zusam­men­fassend haben die bish­er ver­ab­schiede­ten ESRS fol­gende Inhalte

  • ESRS 1 und ESRS 2: All­ge­meine Anforderun­gen / Angaben
  • E: ESRS E1, E2, E3, E4 und E5: Kli­mawan­del, Umweltver­schmutzung, Wass­er- und Meeres­res­sourcen, Biol­o­gis­che Vielfalt und Ökosys­teme, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
  • S: ESRS S1, S2, S3 und S4: Eigene Belegschaft, Arbeit­skräfte in der Wertschöp­fungs­kette, Betrof­fene Gemein­schaften und Ver­brauch­er und Endnutzer
  • G: ESRS G1: Unternehmenspolitik

Die Stan­dards haben ins­ge­samt über 1.000 Daten­punk­te (!), die von den Unternehmen zu analysieren und zu bericht­en sind. 

Nicht alle diese Daten­punk­te wer­den für das einzelne Unternehmen zutr­e­f­fend sein. Das Unternehmen hat nach dem Konzept der Dop­pel­ten Wesentlichkeit diejeni­gen Daten­punk­te zu bes­tim­men, die aus der Inside-Out Per­spek­tive (Auswirkun­gen der Unternehmen­stätigkeit auf ESG-Aspek­te) und der Out­side-In Per­spek­tive (Auswirkun­gen der ESG-Aspek­te auf das Unternehmen) aus der Sicht der Stake­hold­er des Unternehmens bedeut­sam sind.

Zu 4: ESEF-VO

Die ESEF-Verord­nung (DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/815 DER KOMMISSION
vom 17. Dezem­ber 2018) regelte bere­its bish­er die Offen­le­gung von Finanzbericht­en von kap­i­tal­mark­to­ri­en­tierten Unternehmen im ein­heitlichen XBRL-Format.

Für die Unternehmen, die zur Nach­haltigkeits­berichter­stat­tung verpflichtet sind, ist die Ver­wen­dung des ESEF für den gesamten Lage­bericht erforder­lich. Darüber hin­aus ist der Nach­haltigkeits­bericht  nach Maß­gabe der ESEF-Verord­nung auszuze­ich­nen (soge­nan­ntes „Tag­ging“).

Die einzel­nen Daten­punk­te, die sich aus den derzeit von der EU-Kom­mis­sion ver­ab­schiede­ten ESRS ergeben, sind hier zu find­en: EFRAG

Beispiel: ESRS 1, Dis­clo­sure Require­ment E1‑1 – Tran­si­tion plan for cli­mate change mitigation

Disclosure Requirement E1-1 – Transition plan for climate change mitigation

 

Beim Nach­haltigkeits­bericht han­delt es sich nicht bloß um eine Berichter­stat­tung, inwiefern das Unternehmen die Kli­maziele und weit­ere Ziele (ESG) ein­hält. Das Unternehmen hat darüber hin­aus darzule­gen, wie die Kli­marisiken das Unternehmen bee­in­flussen, wie das Unternehmen selb­st die Umwelt bee­in­flusst und mit welchen Strate­gien das Unternehmen kün­ftig die ESG-Ziele bess­er erre­ichen will.

Schon zur Berichter­stat­tung über die IST-Sit­u­a­tion wird eine sys­tem­a­tis­che Vorge­hensweise benötigt, also ein nach­haltigkeits­be­zo­genes IKS, mit dem die entsprechen­den Dat­en gesam­melt werden.

Zur zukun­ft­sori­en­tierten Berichter­stat­tung und let­ztlich auch zur Aus­rich­tung des Unternehmens auf die bessere Erre­ichung der ESG-Ziele ist ein entsprechen­des Com­mit­ment der Leitung­sor­gane des Unternehmens notwendig.

Zu den Kosten:

Der Bun­desrat schätzt in sein­er Stel­lung­nahme zum Geset­ze­sen­twurf zur Umset­zung der CSRD, dass im Durch­schnitt bei jedem bericht­spflichti­gen Unternehmen zusät­zliche “Bürokratiekosten” von mehr als 100 TEUR pro Jahr entste­hen. Nach Ansicht der Experten und Ver­bände ist das noch weit unterschätzt. 

Es wird zum einen zusät­zlich­es Per­son­al benötigt, das sich nur mit ESG / CSRD beschäftigt. 

Zum anderen entste­hen wesentlich höhere Beratungs- und Prü­fungsaufwände. Die bish­er veröf­fentlicht­en Nach­haltigkeits­berichte bei großen kap­i­tal­mark­to­ri­en­tierten Unternehmen machen bis zu 30 % deren gesamten Geschäfts­berichte aus. Dies ist nicht gle­ichbe­deu­tend mit 30% mehr Zeitaufwand, denn die nicht­fi­nanzielle Berichter­stat­tung ist im Ver­gle­ich zur finanziellen Berichter­stat­tung wesentlich kom­plex­er, rel­a­tiv neu und die bericht­spflichti­gen Unternehmen sowie die Berater und Prüfer haben damit noch keine jahre­lange Erfahrung. Es ist deshalb unser­er Mei­n­ung nach davon auszuge­hen, dass die Jahresab­schlussprü­fung zumin­d­est im ersten Jahr der Umset­zung der CSRD bis zu 50% mehr kosten wird.

 

Nachhaltigkeitsbericht

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