Als Wirtschaftsprüfer und gesetzliche Abschlussprüfer führen wir im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen von großen Kapitalgesellschaften auch die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts (manchmal auch CSRD- oder ESG-Berichterstattung genannt) durch.
Darüber hinaus können wir natürlich auch “die Seite wechseln” und Unternehmen diesbezüglich beraten, damit sie ihr IKS hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung gut aufstellen und durch die Prüfung von internen und externen Prüfern sowie von Regulatoren kommen.
Sowohl bei der Prüfung als bei der Beratung zum Nachhaltigkeitsbericht agieren wir nicht ideologisch, sondern pragmatisch. Wir können uns gut in die Lage der Unternehmer versetzen und verstehen, welchen zusätzlichen bürokratischen Aufwand der Nachhaltigkeitsbericht verursacht. Deshalb wird das Ziel verfolgt, das absolut notwendige / gesetzlich erforderliche und noch akzeptable Minimum einer Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erreichen.
Des Weiteren beraten wir die Mandanten auch dabei, wie sie die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit rechtlich zulässigen Mitteln auch komplett vermeiden können, z.B. durch Bilanzpolitik mit dem Ziel der Änderung der Größenklasse (von groß zu mittelgroß) oder Satzungsänderungen.
Was ist der Nachhaltigkeitsbericht und wer muss diesen aufstellen?
Der Nachhaltigkeitsbericht ist bei den größeren, insbesondere kapitalmarktorientierten Unternehmen bereits seit längerer Zeit ein fester Bestandteil der Berichterstattung: nach § 289b HGB besteht für diese Unternehmen die Pflicht zur sogenannten “nichtfinanziellen Erklärung” im Lagebericht.
Aufgrund der Umsetzung der RICHTLINIE (EU) 2022/2464 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. Dezember 2022, kurz auch “CSRD” (Corporate Sustainability Reporting Directive) genannt, in deutsches Recht, müssen auch große Kapitalgesellschaften (Kriterien nach § 267 Abs. 3 HGB) für Geschäftsjahre beginnend ab 2025 den Nachhaltigkeitsbericht in den Lagebericht aufnehmen.
Zusammenfassend sollen große Kapitalgesellschaften künftig folgende Angaben im Nachhaltigkeitsbericht als Bestandteil des Lageberichts machen:
- Geschäftsmodell und Strategie
- Angaben zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Nachhaltigkeits-Risiken
- Chancen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit
- Vereinbarkeit des Geschäftsmodells mit Übergang zu nachhaltiger Wirtschaft und Einhaltung des
1,5 Grad Ziels sowie Klimaneutralität bis 2050 - Zeitgebundene Nachhaltigkeits-Ziele und Fortschritte
- Rolle der Leitungs- und Aufsichtsorgane bezüglich Nachhaltigkeit
- Mit Nachhaltigkeit verbundene Anreizmodelle
- Nachhaltigkeitsbezogene Leistungsindikatoren (KPI)
- Due Diligence Prozesse zur Identifikation der Berichtsinhalte
- tatsächliche und potenzielle negative Nachhaltigkeits-Auswirkungen der Geschäftstätigkeit (einschließlich
Wertschöpfungskette) sowie Maßnahmen zu deren Verhinderung / Minderung / Behebung - Risiken und Abhängigkeiten in Bezug auf Nachhaltigkeits-Aspekte
- Art. 8 EU Taxonomie-Verordnung-Angaben
Was sind die regulatorischen Anforderungen für den Nachhaltigkeitsbericht?
Der Nachhaltigkeitsbericht unterliegt folgenden regulatorischen Anforderungen:
1. CSRD
2. EU Taxonomie-VO
3. ESRS
4. ESEF-VO
(Finanzdienstleister haben zudem die SFDR einzuhalten)
Das Zusammenwirken der regulatorischen Anforderungen ist im Schaubild unten dargestellt (Quelle: Wirtschaftsprüferkammer).
Zu 1: CSRD
Die CSRD (RICHTLINIE (EU) 2022/2464 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. Dezember 2022), die in deutsches Recht insbesondere durch Änderungen im HGB umgesetzt wird, regelt insbesondere, dass
- ab 2025 große Kapitalgesellschaften den Nachhaltigkeitsbericht als Bestandteil des Lageberichts aufstellen und prüfen lassen müssen,
- die Berichtsinhalte sich aus der EU Taxonomie-VO und den ESRS ergeben,
- der Nachhaltigkeitsbericht gemäß der ESEF-VO im XBRL-Format aufzustellen und zu veröffentlichen ist.
Zu 2: EU Taxonomie-VO
Die EU Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088) sowie zugehörige delegierte Verordnungen der EU-Kommission sind ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Unternehmenstätigkeiten. Es geht hier also nur um den Buchstaben “E” aus “ESG”.
In der Taxonomie-Verordnung wurden, ausgehend vom EU Green Deal, 6 Umweltziele festgelegt:
- Klimaschutz
- Anpassung an Klimawandel
- Schutz von Wasser- und Meeresresourcen
- Übergang zur Kreislaufwirtschaft
- Umweltverschmutzung
- Biodiversität
Nach Klassifizierung der Unternehmensaktivitäten anhand der vorgenannten Bewertungskriterien in “taxonomiefähig” und “taxonomiekonform” schreibt die Taxonomie-Verordnung vor, dass folgende Kennzahlen zu ermitteln sind:
- Umsatzerlöse: Anteil der Erlöse aus dem Verkauf von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind (Art. 8 Abs. 2a EU Tax-VO)
- Investitionsausgaben (CapEx): Anteil der Investitionsausgaben (Zugänge in immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen), die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind (Art. 8 Abs. 2b EU Tax-VO)
- Betriebsaufwand (OpEx): Anteil der Betriebsausgaben an den direkten Betriebsausgaben für F&E, Gebäuderenovierung, kurzfristige Vermietung, Wartung und Reparatur sowie laufende Instandhaltung des Sachanlagevermögens, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind (Art. 8 Abs. 2b EU Tax-VO)
Zu 3: ESRS
Die ESRS (European Sustainability Reporting Standards, die ersten 12 Standards wurden bereits von der EU-Kommission verabschiedet durch die Del. VO 2023/2772) konkretisieren die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Im Vergleich zur EU Taxonomie-VO, in der nur die Umweltziele (“E”) behandelt werden, behandeln die ESRS die “ESG” insgesamt.
Neben den 6 Umwelt-Standards, die sich (mehr oder weniger) mit der EU Taxonomie-Verordnung decken, umfassen sie auch 4 Sozial-Standards und einen Governance-Standard sowie 2 Allgemeine (übergreifende) Standards. Weitere Standards, insbesondere für verschiedene Sektoren, werden derzeit aufgestellt und sollen anschließend ebenfalls von der EU-Kommission verabschiedet werden.
Zusammenfassend haben die bisher verabschiedeten ESRS folgende Inhalte
- ESRS 1 und ESRS 2: Allgemeine Anforderungen / Angaben
- E: ESRS E1, E2, E3, E4 und E5: Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser- und Meeresressourcen, Biologische Vielfalt und Ökosysteme, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
- S: ESRS S1, S2, S3 und S4: Eigene Belegschaft, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, Betroffene Gemeinschaften und Verbraucher und Endnutzer
- G: ESRS G1: Unternehmenspolitik
Die Standards haben insgesamt über 1.000 Datenpunkte (!), die von den Unternehmen zu analysieren und zu berichten sind.
Nicht alle diese Datenpunkte werden für das einzelne Unternehmen zutreffend sein. Das Unternehmen hat nach dem Konzept der Doppelten Wesentlichkeit diejenigen Datenpunkte zu bestimmen, die aus der Inside-Out Perspektive (Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf ESG-Aspekte) und der Outside-In Perspektive (Auswirkungen der ESG-Aspekte auf das Unternehmen) aus der Sicht der Stakeholder des Unternehmens bedeutsam sind.
Zu 4: ESEF-VO
Die ESEF-Verordnung (DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/815 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2018) regelte bereits bisher die Offenlegung von Finanzberichten von kapitalmarktorientierten Unternehmen im einheitlichen XBRL-Format.
Gibt es weitere Details sowie Beispiele zu den Berichtspflichten?
Die einzelnen Datenpunkte, die sich aus den derzeit von der EU-Kommission verabschiedeten ESRS ergeben, sind hier zu finden: EFRAG
Beispiel: ESRS 1, Disclosure Requirement E1‑1 – Transition plan for climate change mitigation
Was muss von den Unternehmen geleistet werden, um die ESG-Anforderungen zu erfüllen? Und was wird es kosten?
Beim Nachhaltigkeitsbericht handelt es sich nicht bloß um eine Berichterstattung, inwiefern das Unternehmen die Klimaziele und weitere Ziele (ESG) einhält. Das Unternehmen hat darüber hinaus darzulegen, wie die Klimarisiken das Unternehmen beeinflussen, wie das Unternehmen selbst die Umwelt beeinflusst und mit welchen Strategien das Unternehmen künftig die ESG-Ziele besser erreichen will.
Schon zur Berichterstattung über die IST-Situation wird eine systematische Vorgehensweise benötigt, also ein nachhaltigkeitsbezogenes IKS, mit dem die entsprechenden Daten gesammelt werden.
Zur zukunftsorientierten Berichterstattung und letztlich auch zur Ausrichtung des Unternehmens auf die bessere Erreichung der ESG-Ziele ist ein entsprechendes Commitment der Leitungsorgane des Unternehmens notwendig.
Zu den Kosten:
Der Bundesrat schätzt in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Umsetzung der CSRD, dass im Durchschnitt bei jedem berichtspflichtigen Unternehmen zusätzliche “Bürokratiekosten” von mehr als 100 TEUR pro Jahr entstehen. Nach Ansicht der Experten und Verbände ist das noch weit unterschätzt.
Es wird zum einen zusätzliches Personal benötigt, das sich nur mit ESG / CSRD beschäftigt.
Zum anderen entstehen wesentlich höhere Beratungs- und Prüfungsaufwände. Die bisher veröffentlichten Nachhaltigkeitsberichte bei großen kapitalmarktorientierten Unternehmen machen bis zu 30 % deren gesamten Geschäftsberichte aus. Dies ist nicht gleichbedeutend mit 30% mehr Zeitaufwand, denn die nichtfinanzielle Berichterstattung ist im Vergleich zur finanziellen Berichterstattung wesentlich komplexer, relativ neu und die berichtspflichtigen Unternehmen sowie die Berater und Prüfer haben damit noch keine jahrelange Erfahrung. Es ist deshalb unserer Meinung nach davon auszugehen, dass die Jahresabschlussprüfung zumindest im ersten Jahr der Umsetzung der CSRD bis zu 50% mehr kosten wird.
Sie haben Interesse, uns mit der Jahresabschlussprüfung inkl. der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts beauftragen?
Oder Sie möchten sich von uns hinsichtlich der Umsetzung regulatorischer Vorgaben beraten lassen?
Dann nutzen Sie bitte das Kontaktformular unten. Alternativ können Sie uns auch direkt per E‑Mail oder Telefon kontaktieren, hier finden Sie unsere Kontaktdaten.
Hinweis zum Datenschutz: Mit dem Absenden des Formulars willigen Sie ein, dass Ihre Daten zur Beantwortung Ihrer Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E‑Mail an mail@taxmain.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.