Skip to content
Jahresabschluss Steuerberater vs. Wirtschaftsprüfer

Kategorien

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Jahresab­schluss Steuer­ber­ater vs. Wirtschaft­sprüfer: Was ist der Unter­schied zwis­chen einem Jahresab­schluss vom Steuer­ber­ater und ein­er Prü­fung durch den Wirtschaft­sprüfer – und wann brauche ich was?

Steuer­ber­ater und Wirtschaft­sprüfer arbeit­en oft eng zusam­men – aber ihre Rollen im Kon­text des Jahresab­schlusses unter­schei­den sich grundle­gend. Ein­fach gesagt:

  • Der Steuer­ber­ater erstellt den Jahresab­schluss (Bilanz, GuV, ggf. Anhang)
  • Der Wirtschaft­sprüfer prüft diesen Abschluss unabhängig

Bei­de erfüllen also unter­schiedliche Funk­tio­nen im Leben­szyk­lus eines Jahresabschlusses.

Was macht der Steuer­ber­ater beim Jahresabschluss?

  • Abschluss nach Han­dels- und Steuer­recht (HGB + EStG)
  • Erstel­lung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
  • Über­mit­tlung an das Finan­zamt („E‑Bilanz“)
  • Beratung zu Rück­stel­lun­gen, Abschrei­bun­gen, steuer­lich­er Gestaltung
  • Offen­le­gung beim Bundesanzeiger

Der Steuer­ber­ater han­delt im Auf­trag des Man­dan­ten – ist also nicht unab­hängig, son­dern bera­tend und gestal­tend tätig.

Was macht der Wirtschaft­sprüfer beim Jahresabschluss?

  • Prü­fung, ob der Jahresab­schluss den geset­zlichen Vorschriften entspricht
  • Beurteilung der Ord­nungsmäßigkeit der Buchführung
  • Prü­fung des Lage­berichts (falls vorhanden)
  • Erteilung eines Bestä­ti­gungsver­merks oder Hin­weis auf Mängel
  • Erstel­lung eines Prü­fungs­berichts für Gesellschafter, Banken usw.

Der Wirtschaft­sprüfer ist geset­zlich zur Unab­hängigkeit verpflichtet (§ 319 HGB) und agiert objek­tiv und kon­trol­lierend.

Wer ist wann zuständig?

Jahresabschluss Steuerberater vs. Wirtschaftsprüfer

Geset­zliche Grund­lage: Pflicht zur Trennung

§ 316 HGB: „Kap­i­talge­sellschaften haben ihren Jahresab­schluss prüfen zu lassen, wenn sie nicht kleine Kap­i­talge­sellschaften sind.“

§ 319 HGB: „Wirtschaft­sprüfer dür­fen keine Man­date prüfen, die sie selb­st erstellt oder mit­gestal­tet haben.“

Darf ein Steuer­ber­ater auch prüfen?

Nein – nicht im Rah­men ein­er geset­zlichen Abschlussprü­fung. Steuer­ber­ater dür­fen keine geset­zlich vorgeschriebene Prü­fung durch­führen, weil sie in der Regel zuvor den Abschluss selb­st erstellt oder mit­gestal­tet haben. Das würde gegen die Unab­hängigkeitsvor­gaben (§ 319 HGB) verstoßen.

Aus­nahme: In kleinen Fällen (z. B. frei­willige Prü­fun­gen bei kleinen oder Kle­in­st­ge­sellschaften) kann ein ander­er Steuer­ber­ater als Prüfer tätig wer­den – aber auch hier gel­ten strenge Unabhängigkeitsregeln.

Kann ein Wirtschaft­sprüfer auch den Jahresab­schluss erstellen?

Grund­sät­zlich ja, aber nicht bei Man­dat­en, die er später prüfen soll. Die gle­ichzeit­ige Erstel­lung und Prü­fung des­sel­ben Abschlusses ist aus beruf­s­rechtlichen und geset­zlichen Grün­den unzuläs­sig – auch aus Haftungssicht.

Ein Wirtschaft­sprüfer kann hinge­gen bei anderen Man­dat­en bera­tend tätig sein – z. B. bei Transak­tio­nen, Bew­er­tun­gen oder Gutacht­en – solange es keine Prü­fungs­man­date sind.

Muss ich als GmbH zwin­gend einen Steuer­ber­ater haben?

Nein. Rechtlich darf eine GmbH ihren Jahresab­schluss auch selb­st erstellen, sofern sie über die nötige Fachken­nt­nis ver­fügt. In der Prax­is arbeit­en allerd­ings über 90 % aller GmbHs mit Steuer­ber­atern, da die Anforderun­gen an Buch­führung, Steuer­recht und Offen­le­gung sehr kom­plex sind.

Viele mit­tel­ständis­che Unternehmen haben wed­er eigene Buch­hal­tungsabteilun­gen noch internes Con­trol­ling. Sie lagern die Abschlusser­stel­lung an eine Steuerkan­zlei aus und beauf­tra­gen einen exter­nen Prüfer. Wichtig ist nur, dass getren­nte Anbi­eter für Erstel­lung und Prü­fung gewählt werden.

Was passiert, wenn sich Steuer­ber­ater und Wirtschaft­sprüfer nicht einig sind?

Das kann vorkom­men – z. B. bei Bilanzierungs­fra­gen oder Bew­er­tungsan­sätzen. In solchen Fällen prüft der Wirtschaft­sprüfer kri­tisch, ob die angewen­de­ten Meth­o­d­en den Grund­sätzen ord­nungsmäßiger Buch­führung (GoB) und den Vor­gaben des HGB entsprechen. Der Steuer­ber­ater kann in Rück­sprache mit dem Man­dan­ten ggf. Anpas­sun­gen vornehmen.

Wichtig ist eine offene Kom­mu­nika­tion zwis­chen bei­den Seit­en, um unnötige Kon­flik­te und Verzögerun­gen zu vermeiden.

Was bedeutet das in der Praxis?

Der Steuer­ber­ater bleibt oft erster Ansprech­part­ner – auch bei prü­fungspflichti­gen Gesellschaften

Der Wirtschaft­sprüfer kommt ergänzend hinzu, meist gegen Jahresende

Wichtig: Bei­de soll­ten klar getren­nte Rollen ein­nehmen – auch in der Kom­mu­nika­tion gegenüber Banken oder dem Finanzamt

Kosten­seite: Worauf muss ich achten?

Der Steuer­ber­ater rech­net meist nach StBVV oder Stun­den­hono­rar ab

Die Prü­fung durch den Wirtschaft­sprüfer ist zusät­zlich zu kalkulieren

Tipp: Bei­de Prozesse frühzeit­ig koor­dinieren – das spart Zeit, Kosten und Abstimmungsaufwand

Faz­it zum Jahresab­schluss Steuer­ber­ater vs. Wirtschaft­sprüfer: Zwei Per­spek­tiv­en, ein Ziel

Steuer­ber­ater begleit­en, Wirtschaft­sprüfer kon­trol­lieren – gemein­sam sor­gen sie für Trans­parenz, Ver­lässlichkeit und rechtssichere Zahlen. Wer prü­fungspflichtig ist oder Wert auf hohe Qual­ität im Jahresab­schluss legt, kommt an bei­den nicht vor­bei.

Wie kön­nen wir Sie als Steuer­ber­ater UND Wirtschaft­sprüfer unterstützen?

Wir als Steuer­ber­ater haben umfan­gre­iche Erfahrung sowohl in der Erstel­lung der Jahresab­schlüsse als auch in der Zusam­me­nar­beit mit Wirtschaft­sprüfern im Rah­men der Begleitung ein­er Jahresabschlussprüfung.

Als Wirtschaft­sprüfer haben auch umfan­gre­iche Erfahrung in der Jahresab­schlussprü­fung. Wir kön­nen Sie sowohl hin­sichtlich der Prü­fungspflicht berat­en als auch die geset­zliche oder die frei­willige Jahresab­schlussprü­fung für Ihr Unternehmen durchführen.

Wie geht es weit­er / Kontaktaufnahme

Kon­tak­tieren Sie uns ein­fach unter ein­er der hier angegebe­nen Tele­fon­num­mern oder Mail-Adressen.