Skip to content
Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten

Kategorien

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Warum ist die Abgren­zung zwis­chen Erhal­tungsaufwand vs. Her­stel­lungskosten bei der Ver­mi­etung von Immo­bilien so wichtig?
Dach erneuert? Fas­sade gestrichen? Elek­troin­stal­la­tion mod­ernisiert?
Ob solche Maß­nah­men sofort als Wer­bungskosten abziehbar sind oder über Jahrzehnte abgeschrieben wer­den müssen, hängt an ein­er schein­bar sim­plen Abgren­zung: Erhal­tungsaufwand vs. Her­stel­lungskosten. In der Prax­is kön­nen bei dieser Abgren­zung Prob­leme entste­hen, beson­ders bei Alt­baut­en, Mod­ernisierun­gen und kurz nach dem Kauf.

Warum ist die Abgren­zung so entschei­dend?

Weil Erhal­tungsaufwand nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Wer­bungskosten im Jahr der Zahlung voll­ständig abziehbar ist – während Her­stel­lungskosten nur über die AfA (in der Regel 50 Jahre, § 7 Abs. 4 EStG) verteilt abset­zbar sind. Das bee­in­flusst die Liq­uid­ität enorm. Beispiel: Eine neue Heizung für 20.000 € kann im Fall der Anerken­nung als Erhal­tungsaufwand sofort die Steuer­last min­dern – andern­falls nur mit 400 € pro Jahr.

Was gilt steuer­lich als Erhaltungsaufwand?

Alle Maß­nah­men, die die beste­hende Sub­stanz instand set­zen oder erset­zen, ohne die Nutzung wesentlich zu erweit­ern oder den Stan­dard sig­nifikant zu erhöhen. 

Typ­is­che Beispiele: Aus­tausch von Fen­stern, Sanierung von Dach, Fas­sade, Heizung, Leitun­gen – wenn sie in Art und Umfang dem Ursprungszu­s­tand entsprechen.

Und wann sprechen wir von Herstellungskosten?

Wenn etwas Neues geschaf­fen wird oder der Stan­dard des Gebäudes wesentlich erhöht wird. Die Def­i­n­i­tion ori­en­tiert sich an § 255 HGB und wird durch Ver­wal­tungsan­weisun­gen und Recht­sprechung konkretisiert.

Her­stel­lungskosten liegen vor bei:

  • Erst­ma­liger Ein­bau (z. B. zusät­zlich­es Bad, zweit­er Rettungsweg)
  • Erweiterung (z. B. Dachaus­bau, Anbau, Balkon)
  • Wesentliche Verbesserung = Stan­dard­he­bung in min­destens drei von vier Kern­bere­ichen*: Heizung, San­itär, Elek­tro, Fenster

* siehe BMF vom 18.07.2003, Tz. 10: “Der Stan­dard eines Wohnge­bäudes bezieht sich auf die Eigen­schaften ein­er Woh­nung. Wesentlich sind vor allem Umfang und Qual­ität der Heizungs‑, San­itär- und Elek­troin­stal­la­tio­nen sowie der Fen­ster (zen­trale Ausstat­tungsmerk­male). Führt ein Bün­del von Bau­maß­nah­men bei min­destens drei Bere­ichen der zen­tralen Ausstat­tungsmerk­male zu ein­er Erhöhung und Erweiterung des Gebrauch­w­ertes, hebt sich der Stan­dard eines Gebäudes.”

Was ist die 15-%-Grenze?

Wer inner­halb von drei Jahren nach Anschaf­fung mehr als 15 % der Gebäudean­schaf­fungskosten (net­to!) in Instand­hal­tung oder Mod­ernisierung steckt, löst gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG anschaf­fungsna­he Her­stel­lungskosten aus – selb­st wenn die Maß­nah­men für sich genom­men reine Erhal­tungsaufwen­dun­gen wären. Folge: Die gesamten Kosten gel­ten als Her­stel­lungskosten und sind nur über die AfA abziehbar.

Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten

Welche Aus­nah­men gibt es von dieser 15-%-Regel?

Jährlich üblich­er Erhal­tungsaufwand (z. B. Stre­ichen, Kleinreparaturen)

Unfall- oder Ele­men­tarschä­den, wenn der Schaden unvorherse­hbar war

Maß­nah­men, die nicht der Gebäude­in­stand­set­zung dienen, z. B. Garten­za­un, Auße­nan­la­gen

Diese Aufwen­dun­gen zählen nicht in die 15-%-Berechnung hinein.

Wie lässt sich die 15-%-Grenze in der Prax­is umgehen?

Durch kluge zeitliche Staffelung der Maßnahmen:

  • Nur Maß­nah­men im Zeitraum drei Jahre nach Anschaf­fung zählen.
  • Wer größere Sanierun­gen nach dem drit­ten Jahr durch­führt, fällt nicht mehr unter die Vorschrift.

Prax­is­tipp: Net­to-Anschaf­fungs- und Her­stel­lungskosten berech­nen, 15 %-Gren­ze exakt definieren, Umbau­plan anpassen.

Wie doku­men­tiere ich korrekt?

Jede Maß­nahme mit Rech­nung, Fotos, Bauleis­tungs­beschrei­bung absichern

Aufteilung der Leis­tun­gen nach Gewerk

Eigen­leis­tun­gen nicht anset­zen (sie erhöhen wed­er HK noch EW)

Bei gemis­cht­en Maß­nah­men: Gutachter­liche Zurech­nung möglich

Was gilt bei Denkmälern?

Hier gel­ten Son­der­regelun­gen: Auch wenn Maß­nah­men zu Her­stel­lungskosten führen, dür­fen erhöhte Abschrei­bun­gen nach § 7i EStG genutzt wer­den (z. B. 9 % für 8 Jahre). Das lin­dert den Liq­uid­ität­snachteil – erset­zt aber keine gute Planung.

Wie kann ich Erhal­tungsaufwand auf mehrere Jahre verteilen?

Echter Erhal­tungsaufwand kann auf 2 bis 5 Jahre verteilt wer­den (§ 82b ESt­DV) – sin­nvoll, wenn die Aus­gaben zu groß für ein einzelnes Jahr sind und der Steuer­satz niedrig ist.

Achtung: Diese Regelung gilt nicht für anschaf­fungsna­he Her­stel­lungskosten!

Was prüft das Finan­zamt beson­ders kritisch?

Brut­to statt net­to gerech­net bei der 15-%-Grenze

Fehlende Belegstruk­tur (z. B. keine Aufteilung, Sammelrechnungen)

Eigen­leis­tun­gen oder Pauschal­rech­nun­gen ohne Leistungsbeschreibung

Kom­bi­na­tion mehrerer klein­er Maß­nah­men, die gemein­sam die Gren­ze überschreiten

Faz­it  

Die Abgren­zung zwis­chen Erhal­tungsaufwand und Her­stel­lungskosten entschei­det oft über einen wesentlichen Betrag in der Steuer­last. Wer frühzeit­ig plant, aus­re­ichend doku­men­tiert und die 15-%-Grenze berück­sichtigt, kann Maß­nah­men gezielt so leg­en, dass sie steuer­lich opti­mal wirken. Und wenn es trotz­dem Her­stel­lungskosten sind, kann zumin­d­est die passende Abschrei­bungsmeth­ode (bei Denkmalob­jek­ten die Son­der-Abschrei­bung) helfen.

Wie kön­nen wir als Steuer­ber­ater Sie unterstützen?

Haben Sie noch weit­ere Fragen?

Wir als Steuer­ber­ater ken­nen uns tief­gründig mit der Besteuerung von Immo­bilien aus und kön­nen Sie dies­bezüglich berat­en sowie die Steuer­erk­lärun­gen für Sie anfertigen.

Wie geht es weit­er / Kontaktaufnahme

Kon­tak­tieren Sie uns ein­fach unter ein­er der hier angegebe­nen Tele­fon­num­mern oder Mail-Adressen.