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Einkünfteerzielungsabsicht Immobilien

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Warum lohnt sich die Beschäf­ti­gung mit diesem sper­ri­gen Begriff über­haupt? 
Weil Ver­luste aus Ver­mi­etung und Ver­pach­tung (§ 21 EStG) nur dann anerkan­nt wer­den und entsprechend die Einkom­men­steuer­last min­dern, wenn hin­ter der Ver­mi­etung eine echte Absicht zur Gewin­nerzielung steckt. Son­st erken­nt das Finan­zamt Ihre Ver­luste nicht an ( = Sie kön­nen diese nicht mit anderen Einkün­ften ver­rech­nen oder in die Zukun­ft vor­tra­gen) – Stich­wort Lieb­haberei.

Was ver­ste­ht die Recht­sprechung unter der Einkün­f­teerzielungsab­sicht bei der Ver­mi­etung von Immobilien?

Die Einkün­f­teerzielungsab­sicht bei der Ver­mi­etung von Immo­bilien set­zt sich aus zwei Tatbestän­den zusam­men:
1. Objek­tiv braucht es einen zivil­rechtlich wirk­samen Miet‑ oder Pachtver­trag.
2. Subjek­tiv muss die Vermieter‑in plan­voll han­deln, um langfristig einen pos­i­tiv­en Totalüber­schuss zu erzie­len. Entschei­dend ist stets das einzelne Objekt – selb­st Woh­nun­gen im sel­ben Haus wer­den getren­nt geprüft.

Greift immer eine Typ­isierung oder muss ich die Absicht beweisen?

Ja — Solange Sie unbe­fris­tet ver­mi­eten und keine außergewöhn­lichen Fak­toren (Luxu­s­größe, dauer­hafter Leer­stand, zeit­na­he Eigen­nutzung, Ferien­woh­nung, Ver­lustzuweisungs­ge­sellschaften etc.) vor­liegen. Dann unter­stellt der BFH automa­tisch eine Einkün­f­teerzielungsab­sicht (BFH, BSt­Bl II 1998, 771). Eine Prog­nose fordert das Amt erst, wenn atyp­is­che Kon­stel­la­tio­nen die Plau­si­bil­ität erschüttern.

Diese „große Typ­isierung“ gilt aber nur für Wohn­raum ohne Beson­der­heit­en. Gewerbe, unbe­baute Grund­stücke oder Ferien­im­mo­bilien fall­en her­aus (BFH, BSt­Bl II 2010, 1038 und BFH, BSt­Bl II 2009, 776). 

Wann ver­langt das Finan­zamt eine Überschussprognose?

Sobald „atyp­is­che“ Umstände auftreten, etwa:

  • befris­tete Ver­mi­etung, z. B. 3‑jährige Zwischennutzung
  • geplanter Eigen­bezug oder zeit­na­her Verkauf (< 5 J.)
  • Ferien­woh­nung mit weniger als 75 % mark­tüblich­er Belegung
  • ver­bil­ligte Ver­mi­etung unter 66 % der Warmmiete (§ 21 Abs. 2 EStG)
  • Luxu­sob­jekt > 250 m² oder mit Spa‑/Pool‑Ausstattung
  • Leer­stand > 12 Monate ohne nach­weis­bare Vermietungsbemühungen
  • Gewerbliche Ein­heit­en oder unbe­baute Grundstücke

Wie sieht eine zuläs­sige Über­schussprog­nose aus?

Zeitraum: 30 Jahre (bzw. Rest­dauer bei Befris­tung)
Ansatz: nom­i­nale Werte; AfA lin­ear (§ 7 Abs. 4 EStG), kün­ftige Instand­hal­tung pauschal, Schuldzin­sen, Ver­wal­tungskosten.
Puffer: +10 % Ein­nah­men / –10 % Kosten (BMF‑Vorgabe).
Ver­boten: Veräußerungs­gewinn oder stille Reserven.

Ergibt die Über­schussprog­nose einen pos­i­tiv­en Sal­do, ist die Einkün­f­teerzielungsab­sicht belegt; andern­falls wer­den die Ver­luste nicht vom Finan­zamt anerkannt.

Einkünfteerzielungsabsicht Immobilien

Wer trägt die Beweislast?

Gemäß BMF-Schreiben vom 08.10.2004 sowie BFH- Recht­sprechung liegt die Beweis­last aus­drück­lich beim Steuerpflichti­gen.
Liegt ein Objekt jahre­lang „im Minus“, muss grund­sät­zlich der Steuerpflichtige seine Prog­nose nach­weisen. Erfol­gt der Beweis nicht, darf das Amt den Werbungskosten‑Abzug kürzen oder kom­plett streichen.

Wie wirken ver­bil­ligte Mietverhältnisse?

Seit 2021 gel­ten drei Stufen:

  • War­m­mi­ete ≥ 66 % der ort­süblichen War­m­mi­ete → keine Über­schussprog­nose notwendig, voller Werbungskosten-Abzug
  • War­m­mi­ete = 50 bis 66 % der ort­süblichen War­m­mi­ete → Über­schussprog­nose notwendig. Wenn diese einen pos­i­tiv­en Sal­do ergibt: voller Werbungskosten-Abzug
  • War­m­mi­ete < 50 % der ort­süblichen War­m­mi­ete → Aufteilung der Wer­bungskosten in entgeltlich/unentgeltlich gemäß § 21 Abs. 2 EStG

Prax­is­tipp: Prüfen Sie jährlich den Mietspiegel!

Ferien­im­mo­bilie – worauf kommt es an?

Neben der 75 %-Gren­ze prüft es eine mark­t­gerechte Miethöhe. Eigen­nutz­tage oder Selb­st­bele­gung müssen lück­en­los im Belegungs­kalender ste­hen – son­st dro­ht Aufteilung in pri­vate und ent­geltliche Nutzung.

Leer­stand – ab wann kritisch?

Leer­stand unter sechs Monat­en ist grund­sät­zlich unprob­lema­tisch. Ab einem Jahr ver­langt das in der Regel Amt Inser­ate, Mak­ler­aufträge oder Besich­ti­gung­spro­tokolle. Fehlen die Nach­weise, schwindet die Einkünfteerzielungsabsicht.

Ste­ht eine Woh­nung von Anfang an leer, muss nach ein­er gewis­sen Zeit über­prüft wer­den, ob die Woh­nung für die Ver­mi­etung am Markt in der ange­bote­nen Form geeignet ist. Leer­stand kann auch darin begrün­det sein, dass die geforderte Miete zu hoch und der Eigen­tümer nicht bere­it ist, weniger zu ver­lan­gen. Zum Ver­gle­ich kön­nen ähn­liche Woh­nun­gen, die zu niedrigeren Mieten tat­säch­lich ver­mi­etet wer­den, herange­zo­gen wer­den (BFH IX R 14/12, BSt­Bl II 2013 S. 279 und BFH IX R 68/10, BSt­Bl II 2013 S. 367).

Schuldzin­sen nach Verkauf – noch abzugsfähig?

Nur, wenn die Einkün­f­teerzielungsab­sicht bis zum Veräußerungszeit­punkt bestand und der Verkauf­ser­lös objek­tiv nicht zur voll­ständi­gen Kred­it­til­gung reichte. Son­st sind Nach‑Zinsen privat.

Wirkt sich die Grund­s­teuer­reform 2025 auf die Einkünfte­ermittlung aus?

Die neue Grund­s­teuer B bemisst sich unab­hängig von Ihrer Einkünfte­erzielungsabsicht; sie fällt also an, egal ob Ihr Objekt Gewinn oder Ver­lust macht. Den­noch zählt die Grund­s­teuer voll als Wer­bungskosten in Ihrer Prog­nose. Wichtig: Höhere Grund­s­teuerbeschei­de ab 2025 erhöhen die Kosten­ba­sis und kön­nen eine bis­lang pos­i­tive 30-Jahres-Prog­nose ins Minus drehen. Kon­trol­lieren Sie deshalb jede Änderung des Ein­heitswerts zeit­nah und passen Sie Ihre Kalku­la­tion an, um die Einkün­f­teerzielungsab­sicht nicht zu gefährden.

Dokumentations‑To‑dos für Vermieter

  • Prog­nose direkt nach Kauf oder bei Planän­derung erstellen.
  • War­m­mi­eten jährlich mit Miet­spiegel abgleichen.
  • Leer­stände dig­i­tal doku­men­tieren (Fotos, Maklerexposé).
  • Rech­nun­gen & Kred­ite cloud­basiert archivieren.
  • „50/66‑Grenze“ bei Fam­i­lien­ver­mi­etung im Auge behalten.

Faz­it  

Die Einkün­f­teerzielungsab­sicht ist kein bürokratis­ch­er Selb­stzweck: Wer die Spiel­regeln ken­nt, sichert die Steuer­vorteile selb­st bei langjähri­gen Anlaufver­lus­ten. Im Zweifel entschei­det eine saubere 30‑Jahres‑Prognose – und Ihre Bere­itschaft, jede Vermietungs­bemühung zu belegen.

Wie kön­nen wir als Steuer­ber­ater Sie unterstützen?

Einkün­f­teerzielungsab­sicht bei der Ver­mi­etung von Immo­bilien: Haben Sie noch weit­ere Fragen?

Wir als Steuer­ber­ater ken­nen uns tief­gründig mit der Besteuerung von Immo­bilien aus und kön­nen Sie dies­bezüglich berat­en sowie die Steuer­erk­lärun­gen für Sie anfertigen.

Wie geht es weit­er / Kontaktaufnahme

Kon­tak­tieren Sie uns ein­fach unter ein­er der hier angegebe­nen Tele­fon­num­mern oder Mail-Adressen.