Die Umstellung im elektronischen Zahlungsverkehr nimmt Fahrt auf: Ab November 2025 wird das klassische MT940-Format in Deutschland schrittweise abgelöst. Kontoauszüge und Tagesendsalden kommen dann regulär im ISO-20022-Format CAMT.053. Für Unternehmen und Kanzleien, die Bankumsätze in Rechnungswesen-Systeme oder DATEV importieren, hat das direkte Auswirkungen. In diesem Beitrag erklären wir, was sich ändert, wie Sie sich vorbereiten – und wie Sie mit unserem Taxmain-Konverter CAMT → MT940 nahtlos weiterarbeiten, indem Sie CAMT.053 in MT940 umwandeln.
Warum der Wechsel? Kurz zu MT vs. ISO 20022
MT940 stammt aus der SWIFT-Welt und hat jahrzehntelang zuverlässig Kontoauszüge transportiert. Mit ISO 20022 stehen strukturierte XML-Formate bereit, die deutlich mehr Information (z. B. Gegenparteien, strukturierte Verwendungszwecke, Referenzen) sauber abbilden. CAMT.053 (End-of-Day) ist der Nachfolger von MT940; CAMT.052 (Intraday) ersetzt MT942. Der Branchenfokus liegt ab November 2025 auf CAMT – MT940 wird sukzessive zurückgebaut.
Vorteile von CAMT.053 in Kürze
- Klarere, maschinenlesbare Struktur statt freier Textblöcke
- Mehr Details für Zuordnung, Regeln und Automatisierung
- Zukunftsfähig und anschlussfähig an moderne Zahlungsverkehrsprozesse (EBICS 3.0 etc.)
DATEV: Was funktioniert – und was (noch) nicht?
Stand: September 2025.
- DATEV Kanzlei-Rechnungswesen (KRW) bietet derzeit keine Möglichkeit, CAMT-Dateien (z. B.
camt.053.001.08
) direkt ins Programm per Dateiimport einzulesen. - Der manuelle Datei-Import erwartet weiterhin MT940 – und das funktioniert nach wie vor.
- Über RZ-Bankinfo / EBICS / PIN-TAN werden Umsätze wie gewohnt bereitgestellt; das genaue Format dahinter stellt die Bank/der Weg. In der Oberfläche ändert sich für viele Nutzer:innen wenig – technisch spielt das Format aber eine Rolle.
Was heißt das für den Alltag? Wenn Sie Umsätze per Datei in Kanzlei Rechnungswesen einspielen möchten, brauchen Sie MT940. Wenn Ihre Bank nur noch CAMT liefert, benötigen Sie entweder einen alternativen Bereitstellungsweg (z. B. automatisiert via RZ-Bankinfo/EBICS) oder einen Konverter, mit dem Sie CAMT.053 in MT940 umwandeln.
Unser kostenloser Taxmain-Konverter: CAMT.053 in MT940 umwandeln – schnell, lokal, praxistauglich
Damit Sie auch nach der Branchenumstellung möglichst ohne Reibungsverluste arbeiten können, stellen wir einen taxmain-Konverter von CAMT.053 nach MT940 bereit – geeignet für den manuellen Import in DATEV Kanzlei-Rechnungswesen und für Tools, die (noch) MT940 erwarten.
Funktionsumfang (Auszug)
- Unterstützt gängige CAMT.053-Varianten (inkl. Datumsfeldern
Dt
undDtTm
) - Erzeugt :20:, :25:, :28C:, :60F:, :61:/ :86:, :62F: sowie :64 (falls im CAMT vorhanden)
- Ein Eintrag pro
TxDtls
(falls vorhanden), sonst proNtry
– damit gehen keine Einzeltransaktionen verloren - :86-Texte aus Remittance-Informationen, Gegenpartei (Name/optional IBAN), Referenzen (z. B. EndToEndId/TxId), Zusatzinfos – auf Wunsch deutsch lokalisiert („Gezahlt an …“, „Eingang von …“)
- Sorgfältige Betragsformatierung (MT940-Komma, Vorzeichen über D/C) und 65-Zeichen-Umbruch in :86
- Optionales
:86:
-Schemas nach Ihrem Wunsch (z. B. „Empfänger (IBAN) | Tx-ID | Kategorie | Referenz“) – damit Nachsysteme konsistent parsen können
Wichtig zu Vormerkungen („Card checked“) & Stornos
CAMT enthält i. d. R. gebuchte Umsätze. Vorautorisierungen/Stornos erscheinen oft nicht als endgültige Buchung und tauchen in MT940 dann folgerichtig nicht auf. Das ist korrektes Verhalten und kein Konverterfehler.
Disclaimer: Der Konverter hat keinen Anspruch auf 100%ige Qualität. In den von uns durchgeführten Tests lag die Qualität bei etwa 90%, d.h. man MUSS das Ergebnis noch zum Bankkontoauszug abstimmen und ggf. manuell nachbuchen. Z.B. DATEV baut beim Einspielen der MT940-Datei manchmal Null-Buchungen ein, die gelöscht werden müssen. Andere Buchhaltungsprogramme könnten auch Fehler erzeugen, die manuell durch Abstimmung mit dem Bankkontoauszug zu korrigieren sind. Haftung für falsche Ergebnisse wird nicht übernommen.
Hinweise
:28C:
aus ElctrncSeqNb (Fallback 00001/001).- Valuta: ValDt/Dt oder ValDt/DtTm; Buchung: BookgDt.
- :61-Typcode heuristisch via BkTxCd (NTRF, NDDT, NCHG …).
- „Card checked“/stornierte Vormerkungen sind meist nicht gebucht → erscheinen nicht in MT940.
So nutzen Sie den Konverter (Beispiel)
- CAMT.053-XML auswählen oder per Drag-&-Drop in den Konverter ziehen
- Konvertieren – CAMT.053 in MT940 umwandeln, das MT940 erscheint sofort, mit einem Klick speichern
- Optional: deutsche :86-Texte, 65-Zeichen-Umbruch, mehrere CAMT-Dateien zusammenführen
- MT940 in Kanzlei Rechnungswesen importieren
Was ändert sich ab November 2025 – und wie bereite ich mich vor?
- Formatseitig stellen Banken auf CAMT.053 um; MT940 ist abgekündigt und wird je nach Institut nur noch befristet/individuell geliefert. Verlassen Sie sich für 2026ff nicht mehr auf MT940-Bereitstellung.
- DATEV Kanzlei Rechnungswesen: Der manuelle Datei-Import erwartet MT940. Solange CAMT dort nicht direkt importierbar ist, bleibt „CAMT → MT940“ der pragmatische Weg für Dateiimporte.
- Automatisierte Wege (RZ-Bankinfo/EBICS) bleiben – prüfen Sie Client- und Bankkompatibilität (EBICS 3.0, CAMT-V08), damit Abrufe ohne Medienbruch laufen.
Checkliste
- Bank ansprechen: Ab wann/welche CAMT-Version? Testdateien besorgen.
- Zielsystem prüfen: Unterstützt es CAMT nativ? Falls nein: Konverter/Automatisierung einplanen.
- Kanzlei Rechnungswesen-Import klären: Für Dateiimporte MT940 nutzen; CAMT in MT940 umwandeln.
- Probeläufe fahren: Datums-/Währungsprüfung, Zeichensätze, :86-Struktur, Dublettenlogik.
- Dokumentieren & Schulen: Zuständigkeiten, Workflows, Fallbacks.
Fazit
- Ab November 2025 führt kein Weg an CAMT.053 vorbei; MT940 läuft aus.
- DATEV Kanzlei-Rechnungswesen: CAMT-Dateien sind (noch) nicht direkt per Datei importierbar; MT940 geht weiterhin.
- Mit dem Taxmain-Konverter CAMT → MT940 können Sie Ihre Dateiimporte in Kanzlei Rechnungswesen weiterhin machen, indem Sie die aus dem Online-Banking oder von der Bank zur Verfügung gestellte CAMT.053 in MT940 umwandeln, mit einigen Einschränkungen / Hinweisen (Vgl. oben).
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