Skip to content

aktien­rechtliche sonderprüfungen

Sie sind Stake­hold­er, z.B.

  • Min­der­heit­sak­tionär,
  • Liefer­ant,
  • Arbeit­nehmer,
  • Banken,
  • Finanzver­wal­tung,
  • Vertreter der Öffentlichkeit,

und Sie haben Zweifel am pub­lizierten Jahresab­schluss bzw. Geschäfts­bericht eines Unternehmens? Sie find­en darin nicht die Infor­ma­tion, die Sie für Ihre Entschei­dun­gen brauchen, und sind der Mei­n­ung, dass es sich um fehlende Pflich­tangaben han­delt? Sie haben Zweifel an den Leis­tun­gen des Vorstands/der Geschäfts­führung, des Auf­sicht­srats und des Abschlussprüfers?

Im Einzel­nen ste­hen Ihnen fol­gende weit­ere Prü­fungsmöglichkeit­en offen:

 Als (Minderheits-)Aktionär oder andere Per­son mit „Fest­stel­lungsin­ter­esse“ haben Sie die Möglichkeit, eine Klage auf Fest­stel­lung der Nichtigkeit („Nichtigkeit­sklage“) nach § 256 Abs. 7 AktG zu erheben.

Da die Dar­legungs- und Beweis­last beim Kläger liegt und zu diesem Zweck auf das Auskun­ft­srecht nach § 131 AktG zurück­ge­grif­f­en wer­den kann, bieten wir Ihnen je nach Umfang der ver­füg­baren Unter­la­gen in diesem Zusam­men­hang eine prüferische Durch­sicht oder eine Prü­fung des Ihnen vorgelegten Jahresab­schlusses an.

In den Fällen des § 256 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 AktG kommt auch eine Son­der­prü­fung wegen unzuläs­siger Unter­be­w­er­tung gemäß § 258 AktG in Betra­cht, siehe näch­ster Punkt.

Haben Sie als Min­der­heit­sak­tionär oder Aktionärsvere­ini­gung einen Anteil von min­destens 1% oder 100.000 Euro des Grund­kap­i­tals und beste­ht Grund zur Annahme, dass im Jahresab­schluss Posten wesentlich unter­be­w­ertet sind oder der Anhang des Jahresab­schlusses Pflich­tangaben nicht enthält, kön­nen Sie beim Gericht gemäß § 258 Abs. 1 AktG eine Son­der­prü­fung beantragen.

Für die Antrag­stel­lung müssen Gründe dargelegt wer­den. Als Son­der­prüfer kom­men gemäß § 258 Abs. 4 S. 1 AktG nur Wirtschaft­sprüfer (oder Wirtschaft­sprü­fungs­ge­sellschaften) in Frage, die in den let­zten 3 Jahren nicht gle­ichzeit­ig Abschlussprüfer dieses Unternehmens waren.

100.000 Euro des Grund­kap­i­tals und beste­ht Grund zur Annahme, dass der Vor­stand oder der Auf­sicht­srat bei bes­timmten Vorgän­gen (Grün­dung, Geschäfts­führung, Kap­i­tal­maß­nah­men) ihre Pflicht­en gegenüber der AG ver­let­zt haben, kön­nen Sie gemäß § 142 Abs. 2 AktG beim Gericht eine Son­der­prü­fung beantragen.

Für die Antrag­stel­lung müssen Gründe dargelegt wer­den. Als Son­der­prüfer kom­men gemäß § 143 Abs. 1 AktG grund­sät­zlich Wirtschaft­sprüfer (oder Wirtschaft­sprü­fungs­ge­sellschaften) in Frage, die außer­dem in der Zeit des zu prüfend­en Vor­gangs nicht gle­ichzeit­ig Abschlussprüfer dieses Unternehmens waren.

Sind Sie Min­der­heit­sak­tionär ein­er Aktienge­sellschaft oder Kap­i­talge­sellschaft auf Aktien, an der ein anderes Unternehmen mehrheitlich beteiligt ist? Beste­ht kein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag?

In diesem Fall hat der Vor­stand der abhängi­gen AG oder KGaA gemäß § 312 AktG einen Abhängigkeits­bericht aufzustellen. Der Abhängigkeits­bericht muss alle Rechts­geschäfte oder andere Maß­nah­men der AG oder KGaA mit ihren ver­bun­de­nen Unternehmen zu enthal­ten, die sie auf Ver­an­las­sung oder im Inter­esse des herrschen­den Unternehmens vorgenom­men hat.

Ins­beson­dere geht es hier­bei um solche Geschäfte oder Maß­nah­men, die die AG oder KGaA benachteili­gen, d.h. sie hätte diese Geschäfte nicht abgeschlossen, wenn sie nicht vom herrschen­den Unternehmen abhängig wäre. Für diese Nachteile sieht § 317 AktG einen Aus­gle­ich oder einen Schadenser­satz durch das herrschende Unternehmen vor, und zwar sowohl gegenüber der abhängi­gen Gesellschaft, als auch gegenüber den Minderheitsaktionären.

Der Abhängigkeits­bericht gehört zwar gemäß § 313 AktG zum Gegen­stand der geset­zlichen Abschlussprü­fung. Der Abschlussprüfer hat jedoch nach Geset­zeswort­laut grund­sät­zlich nicht zu prüfen, ob der Bericht voll­ständig ist, also ob dort Rechts­geschäfte oder Maß­nah­men fehlen.

Das führt zum Risiko, dass der Abhängigkeits­bericht unvoll­ständig sein kann, also ins­beson­dere nachteilige Geschäfte, für die es einen Schadenser­satz geben müsste, nicht enthält und dies durch die Abschlussprü­fung auf­grund des vor­ge­nan­nten Prü­fungs­ge­gen­stands nicht aufgedeckt wird.

Die Voll­ständigkeit­sprü­fung des Abhängigkeits­berichts ist zunächst Auf­gabe des Auf­sicht­srats nach § 314 AktG. Es ist jedoch in der Prax­is nicht zu erwarten, dass der Auf­sicht­srat nicht dem Prü­fung­surteil des Abschlussprüfers fol­gt und umfan­gre­ichere eigene Prü­fung­shand­lun­gen durchführt.

Aus den vor­ge­nan­nten Grün­den kann es in der Prax­is vorkom­men, dass Abhängigkeits­berichte veröf­fentlicht wer­den, die unvoll­ständig sind. Ansprüche der Min­der­heit­sak­tionäre auf Schadenser­satz kön­nen dann aber auf der Grund­lage ein­er Son­der­prü­fung nach § 315 AktG abgeleit­et wer­den. Haben Sie als Min­der­heit­sak­tionär oder Aktionärsvere­ini­gung einen Anteil von min­destens 1% oder 100.000 Euro des Grund­kap­i­tals und beste­ht Grund zur Annahme, dass der Abhängigkeits­bericht unvoll­ständig ist, kön­nen Sie gemäß § 315 Satz 2 AktG beim Gericht eine Son­der­prü­fung beantra­gen. In sel­te­nen Fällen nach § 315 Satz 1 AktG (z.B. Ein­wen­dun­gen des Auf­sicht­srats) reicht sog­ar der Antrag eines einzi­gen Aktionärs aus. Als Son­der­prüfer kommt sin­nvoller­weise nicht der Abschlussprüfer, son­dern ein ander­er Wirtschaft­sprüfer in Frage (wen­ngle­ich dies keine Vor­be­halt­sauf­gabe des WP ist).