1. Definition und Abgrenzung – Kapitalverwaltungsgesellschaften als Kreditinstitute im deutschen Regulierungsrahmen
Was ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, und wie unterscheidet sie sich von anderen Finanzinstituten?
Ein Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften muss die präzise Definition nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und der RechKredV (Rechnungslegungs-Verordnung für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute) kennen. Eine KVG ist ein reguliertes Investmentunternehmen und Kreditinstitut nach § 1 KWG, das professionell Investitionen in Vermögenswerte (Wertpapiere, Immobilien, Private Equity, Hedge Funds) verwaltet und nach der RechKredV bilanziert.

Rechnungslegungsfolgen
Ein guter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften weiß: KVGs bilanzieren nach RechKredV (nicht nur nach “Standard”-HGB) mit speziellen Anforderungen für die Fondsverwaltung. Die Bilanzierung unterscheidet sich erheblich von der Standard-HGB-Bilanz, da die RechKredV spezifische Formblätter vorschreibt:
- Formblatt 1 (RechKredV § 2): Jahresbilanz mit speziellen Aktivseite und Passivseite-Positionen
- Formblätter 2 und 3 (RechKredV § 2): Gewinn- und Verlustrechnung (Kontoform und Staffelform)
- Treuvermögen der Fonds muss getrennt vom Eigenkapital der KVG bilanziert werden (nach § 30 KAGB)
- Fair-Value-Bewertungen nach IFRS 13 für illiquide Assets erforderlich (AIFM-Richtlinie Art. 19)
- Leverage und Derivatives folgen speziellen Bilanzierungsregeln (RechKredV §§ 4–11)
Ein kritischer Fehler wäre, eine KVG nach Standard-HGB statt nach RechKredV zu bilanzieren – dies führt zu Prüfungsbeanstandungen durch die BaFin und den Abschlussprüfer. Genau hier zeigt sich die Notwendigkeit eines spezialisierten Steuerberaters für Kapitalverwaltungsgesellschaften.
2. Die Rolle des Steuerberaters für Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der RechKredV-Bilanzierung
Wie ist die RechKredV-Bilanz strukturiert, und welche speziellen Positionen erfordern besondere Aufmerksamkeit?
Ein spezialisierter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften muss die RechKredV-Bilanzstruktur (Formblatt 1) detailliert kennen, insbesondere die Segregation von Treuvermögen nach § 30 KAGB.

Aktivseite nach § 2 RechKredV Formblatt 1 – Fachkompetenz des Steuerberaters für Kapitalverwaltungsgesellschaften
Die Aktivseite einer KVG ist nach RechKredV strukturiert:
- Position I: Barreserve (§ 12 RechKredV): Ein Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften muss wissen, dass dies kassenbestände und Guthaben bei Zentralbanken sind. Typischerweise gering bei KVGs.
- Position II: Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel (§ 13 RechKredV): Staatspapiere und Wechsel zur Refinanzierung.
- Position III: Forderungen gegen Kreditinstitute (§ 14 RechKredV ): Ein Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften muss wissen: Dies ist die Kernposition für KVGs, da hier die Bankguthaben und Finanzierungen bilanziert werden:
- Forderungen gegen Depotbanken (segregiertes Fondsvermögen)
- Forderungen gegen Kreditinstitute (Finanzierungskredite)
- Nach Fristigkeit gegliedert (RechKredV § 8–9)
- Position IV: Forderungen gegen Kunden (§ 15 RechKredV): Entgeltforderungen gegen Fonds und Investoren.
- Position V: Schuldverschreibungen und festverzinsliche Wertpapiere (§ 16 RechKredV): Rentenpapiere im Portfolio.
- Position VI: Aktien und nicht-festverzinsliche Wertpapiere (§ 17 RechKredV): Aktienbeteiligungen und Fonds-Anteile.
- Position VII: Beteiligungen (§18 RechKredV): Investments in verbundene Unternehmen.
- Sonstige Vermögensgegenstände (RechKredV § 20): Immobilien, Software, ESG-Kostenerstattungsansprüche.
Passivseite nach § 2 RechKredV Formblatt 1 – Kritische Aufgaben des Steuerberaters für Kapitalverwaltungsgesellschaften
Die Passivseite nach RechKredV ist eigenkapital- und fremdkapital-orientiert:
- Position I: Verbindlichkeiten gegen Kreditinstitute (§ 21 RechKredV): Kreditlinien und Kredite für Fondsverwaltung.
- Position II: Verbindlichkeiten gegen Kunden (§ 21 RechKredV): Schulden gegenüber Fondinvestoren. Ein versierter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften weiß: Dies sind oft Treuvermögen-Verbindlichkeiten nach § 30 KAGB (gehören dem Fonds, nicht der KVG).
- Position III: Verbriefte Verbindlichkeiten (§ 22 RechKredV): Anleihen und Wertpapiere, die die KVG begeben hat.
- Position IV: Rückstellungen (§ 24 RechKredV): Nach HGB § 249 relevante Positionen.
- Position V: Eigenkapital (§ 25 RechKredV):
- Gezeichnetes Kapital
- Kapitalrücklagen
- Gewinnrücklagen
- Bilanzgewinn/-verlust
3. AIFM-Compliance und Bilanzierungsanforderungen – Expertise des Steuerberaters für Kapitalverwaltungsgesellschaften
Wie werden AIFM-spezifische Anforderungen in der RechKredV-Bilanzierung abgebildet?
Dies ist eine der komplexesten Aufgaben für einen Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften mit AIFM-Erfahrung. Die AIFM-Richtlinie (2011/61/EU) verlangt zusätzliche Anforderungen zur RechKredV:
- Täglich Marktwertbewertung aller Fondsanteile (Art. 19 AIFM): Ein Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften muss wissen, dass die RechKredV Bewertungsgrundsätze mit AIFM-Anforderungen kombiniert werden müssen:
- Mark-to-Market für börsengehandelte Assets (Equities, Bonds)
- Fair Value nach IFRS 13 für illiquide Assets (Private Equity, Infrastruktur)
- Valuation-Hierarchy: Level 1 (Marktpreise) → Level 2 (vergleichbare Transaktionen) → Level 3 (interne Modelle)
- Risk-Based Leverage-Limits (Art. 15 AIFM): Ein spezialisierter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften muss verstehen:
- Gesamtleveraging-Limit: 3x für konservative Hedge Funds
- Notional Leverage Ratio: Oft 10–20x für strukturierte Fonds
- Reporting an BaFin: Monatlich oder quartalsweise (Art. 23 AIFM)
- Bilanzierungsimplikation: Leverage-Positionen müssen detailliert in RechKredV Position III (Forderungen) und Position I/II (Verbindlichkeiten) dargestellt werden
- Interessenskollisionen und Compliance-Rückstellungen (Art. 14 AIFM): Ein versierter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften weiß, dass Interessenskollisionen oft zu hohen Rückstellungen führen (§ 24 RechKredV, § 249 HGB ):
- Wenn KVG mehrere Fonds verwaltet, können Allocations-Entscheidungen zu Klagen führen
- Rückstellungen müssen auf Basis von Basisanalysen bemessen werden (nicht spekulativ)
4. Bilanzierung von Fonds nach RechKredV – Der Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften als strategischer Partner
Wie werden verschiedene Fondstypen (Immobilien, PE, Hedge Funds) unterschiedlich nach RechKredV bilanziert?
Ein Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften muss für jeden Fondstyp unterschiedliche Bilanzierungsmethoden unter Beachtung der RechKredV beherrschen:

Typ 1: Immobilienfonds – Kernkompetenz des Steuerberaters für Kapitalverwaltungsgesellschaften
Immobilienfonds sind stark reguliert und erfordern strenge Bilanzierungsregeln nach RechKredV und KAGB:
- Bewertungsmethode (§ 34 RechKredV): Verkehrswertmethode (nach ImmoWertV) oder Fair-Value-Methode (nach IFRS 13)
- Bilanzposition: Sonstige Vermögensgegenstände (§ 20 RechKredV)
- Jahresabschluss-Anhang: Muss Immobilien detailliert nach Standort, Typ, Alter, Mieterträge aufschlüsseln (§ 34–35 RechKredV)
- Rücklagenbildung: Oft 5–10% des NAV (Net Asset Value) für Instandhaltung und Modernisierung erforderlich
- Leverage-Limits: Maximal 60% Fremdfinanzierung (nach § 261 KAGB)
Ein guter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften sichert diese komplexen Positionen ab.
Typ 2: Private Equity Fonds – Spezialisierung des Steuerberaters für Kapitalverwaltungsgesellschaften
PE-Fonds sind deutlich komplexer in der RechKredV-Bilanzierung:
- Bilanzposition: Beteiligungen (RechKredV § 18) oder Nicht-festverzinsliche Wertpapiere (§ 17 RechKredV)
- Fair-Value-Bewertung: Basierend auf Comparable Company Analysis (EBITDA-Multiples, IFRS 13 Level 3)
- Carry-Bewertung: Der sogenannte “Carry” (KVG-Anteil an Gewinnen) wird als Rückstellung bilanziert (§ 24 RechKredV, § 249 HGB)
- Portfolio-Adjustments: Wertanpassungen basieren auf M&A‑Aktivitäten
Ein erfahrener Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften führt diese Bewertungen kompetent durch.
Typ 3: Hedge Funds – Komplexe Expertise des Steuerberaters für Kapitalverwaltungsgesellschaften
Hedge Funds haben die höchsten Bilanzierungsanforderungen nach RechKredV:
- Bilanzpositionen: Nicht-festverzinsliche Wertpapiere (§ 17 RechKredV), Forderungen (§§ 14–15 RechKredV)
- Derivative Positionen: Swaps, Optionen, Futures werden täglich nach Fair Value bilanziert (§ 34 RechKredV)
- Counterparty Risk: Kontrahentenrisiko muss täglich evaluiert werden (CVA nach IFRS 13, § 34 RechKredV)
- Stress-Testing: BaFin verlangt Stress-Test-Szenarios (z.B. “Was bei 20% Marktfall?”)
Ein spezialisierter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Hedge-Fund-Erfahrung ist hier essentiell.
5. Carry-Strukturen und Rückstellungsbildung nach RechKredV – Spezialisierte Aufgaben des Steuerberaters für Kapitalverwaltungsgesellschaften
Wie werden Performance Fees (Carry) in der RechKredV-Bilanzierung abgebildet?
Ein spezialisierter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften muss folgende Rückstellungstypen nach § 24 RechKredV und § 249 HGB kennen und bilanzieren:

Welche speziellen Rückstellungen sind zu bilden?
- Rückstellung für Verwaltungsgebühren: Ein Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften weiß: Diese sind kurzfristig fällig, typischerweise:
- 0,5–2% des Assets Under Management pro Jahr
- Oft monatlich berechnet, aber vierteljährlich vom Fonds bezahlt
- Rückstellung erforderlich für ausstehende Gebühren
- Rückstellung für Performance Fees (“Carry”): Dies ist oft die größte Rückstellung für einen Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften:
- PE-Fonds: Typischerweise 20% des Gewinns über Hurdle Rate
- Hedge Funds: 15–20% des Überschusses
- Problematik: Carry wird oft erst bei Exit realisiert, aber es gibt Interim-Carry, das bilanziell erfasst werden muss
- Bewertung: Nach Best-Estimate-Methode (probabilistische Analyse mit HGB § 249)
- Rückstellung für GwG-Bußgelder: Ein versierter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften kennt die Risiken:
- Für Compliance-Verstöße kann die BaFin Bußgelder bis 10 Mio. EUR verhängen (§ 56 GwG)
- Rückstellung erforderlich, wenn wahrscheinlich (§ 249 HGB)
- Höhe: Auf Basis ähnlicher Bußgelder anderer KVGs
- Rückstellung für Investitionen-Rückkauf: Ein guter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften weiß:
- Manche Fondsstruktur-Verträge erlauben Investoren-Rückzug
- Wenn KVG die Rückzugsanteile am Nett übernimmt, entsteht eine Rückstellung
- Bewertung: Nach Realisationsprinzip
6. Leverage und Kreditfinanzierung – Bilanzierungsaufgaben des Steuerberaters für Kapitalverwaltungsgesellschaften nach RechKredV
Wie wird Leverage (Fremdfinanzierung) in der RechKredV-Bilanz korrekt abgebildet?
Ein Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften muss verstehen, dass Leverage oft zu bilanziellem Stress führt, wenn nicht richtig nach RechKredV gehandhabt:

Leverage-Arten und RechKredV-Bilanzierung
- Structural Leverage (§§ 14, 21 RechKredV): Die KVG selbst leiht sich Geld, um größere Positionen einzugehen
- Typischerweise 1–3x für Hedge Funds
- Position I (§ 21 RechKredV): Verbindlichkeiten gegen Kreditinstitute
- Risikoauswirkung: Erhöht die Verschuldungsquote der KVG (RechKredV § 34–35)
- Fund-Level Leverage (§§ 8–9, 34 RechKredV): Der Fonds selbst ist gehebelt
- KVG muss täglich monitoring
- Bilanzierungsimplikation: Leverage muss in RisikoReport und Anhang dokumentiert sein (§ 34–35 RechKredV)
- BaFin verlangt Stress-Tests (z.B. bei 50% Vermögensrückgang)
- Fristengliederung (§ 8–9 RechKredV): Leverage-Positionen müssen nach Restlaufzeit gegliedert sein
- Underlying Leverage: Investierte Unternehmen sind gehebelt
- Beteiligungsbewertung (§ 18 RechKredV) muss Leverage des Portfolio-Unternehmens berücksichtigen
- Ein guter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften adjustiert Fair Values für diese Leverage-Struktur
7. SFDR und ESG-Offenlegung – Zukunftsorientierte Aufgaben des Steuerberaters für Kapitalverwaltungsgesellschaften
Wie wirken sich SFDR und ESG-Anforderungen auf die RechKredV-Bilanzierung aus?
Die SFDR (VO (EU) 2019/2088) ist seit 2021 in Kraft. Ein zukunftsorientierter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften muss diese neuen Anforderungen einplanen und in der RechKredV-Bilanzierung abbilden:
SFDR Artikel 8 und 9 – Nachhaltigkeitsbezug und Rückstellungsfolgen
- Artikel 8 Fonds (ESG-Focus):
- Fonds mit „ESG-Merkmalen” müssen detaillierte ESG-Metriken offenlegen
- Bilanzierungsfolge (§ 34 RechKredV): KVG muss ESG-Daten aus Portfolio-Unternehmen erfassen
- Rückstellung erforderlich (§ 24, HGB § 249 RechKredV): Kosten für ESG-Daten-Gathering und Third-Party-Audits
- Artikel 9 Fonds (Impact Fonds):
- Fonds mit nachhaltigen Investitionszielen (z.B. Carbon Reduction)
- Bilanzierungsfolge: Impact-Metriken müssen gemessen und rapportiert werden
- Rückstellung: Für ESG-Review-Kosten und externe Zertifizierungen
Ein versierter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften weiß: Diese Anforderungen führen oft zu höheren Gemeinkosten, die sich in der GuV (RechKredV Formblatt 2/3) als Consulting-Gebühren niederschlagen.
8. Multi-Currency-Fondsmanagement – Expertise des Steuerberaters für Kapitalverwaltungsgesellschaften
Wie werden international diversifizierte Fonds mit mehreren Währungen nach RechKredV bilanziert?
Ein moderner Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften muss auch internationale Szenarien beherrschen:
Umrechnungsregeln nach § 34 RechKredV und § 256a HGB
- Bilanzierung von Multi-Currency Positionen:
- Alle Assets werden in Reporting-Währung (typischerweise EUR) umgerechnet
- Aktiva und Passiva: Umrechnung zum Stichtagskurs (§ 34 RechKredV)
- GuV-Posten (RechKredV Formblatt 2/3): Durchschnittskurs des Jahres (vereinfacht) oder Stichtagskurs (korrekt)
- Fremdwährungsergebnisse:
- Realisierte Gewinne/Verluste (RechKredV Formblatt 2/3): Bei Wechsel von Währungspositionen
- Unrealisierte Gewinne/Verluste: Täglich neu zu evaluieren für Mark-to-Market (nach IFRS 13 Level 1)
- Hedging-Strategien:
- Viele KVGs nutzen Currency Forwards oder Optionen zur Währungssicherung
- Ein guter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften muss verstehen:
- Hedge Accounting: Darf speziell bilanziert werden (aber selten in der KVG-Praxis nach RechKredV)
- Fair-Value-Hedges: Änderungen im Wert der Hedge können in anderen Rechnungslegungsperioden auftreten
9. Geldwäsche-Compliance und Rechnungslegungswirkungen – Aufgaben des Steuerberaters für Kapitalverwaltungsgesellschaften
Welche Auswirkungen hat das GwG auf die RechKredV-Bilanzierung von KVGs?
Ein Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften muss wissen, dass Geldwäsche-Compliance zu erheblichen bilanziellen Implikationen führt:
Relevante GwG-Verpflichtungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften
Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht für Kapitalverwaltungsgesellschaften folgende Kernpflichten vor:
- Kundentransparenzanforderungen (§§ 10–14 GwG):
- Know-Your-Customer (KYC): Identität der Kunden verifizieren
- Wirtschaftlich Berechtigte identifizieren
- Quellen der Geldmittel überprüfen
- Transaktionsüberwachung (§§ 15–16 GwG):
- Verdächtige Transaktionen melden (SARs – Suspicious Activity Reports)
- Nationale Geheimzelle (FIU-Report an Bundeszentralamt für Steuern)
- Unternehmens-interne Sorgfalt (§ 6 GwG):
- Geldwäsche-Beauftragter ernennen
- Compliance-Programm aufbauen
- Mitarbeiter-Schulungen durchführen
Bilanzierungswirkungen nach § 24 RechKredV
- Rückstellung für GwG-Bußgelder: Wenn Compliance-Verstöße wahrscheinlich (bis 10 Mio. EUR BaFin-Bußgeld nach § 56 GwG)
- Consulting-Kosten (RechKredV Formblatt 2/3): Oft hohe Aufwendungen für externe Compliance-Audits
- Personalkosten: Oft separate Compliance-Abteilung → GuV-Belastung (§ 31 RechKredV: Allgemeine Verwaltungsaufwendungen)
10. Anhang-Anforderungen – Dokumentationsaufgaben des Steuerberaters für Kapitalverwaltungsgesellschaften nach RechKredV
Welche Mindestangaben sind im Anhang einer KVG erforderlich?
Der Anhang ist eine oft unterschätzte, aber essenzielle Komponente nach RechKredV §§ 34–35. Ein spezialisierter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften weiß, wie wichtig eine präzise Anhang-Dokumentation ist:
Obligatorische Angaben nach RechKredV §§ 34–35 und § 36 KAGB
- Bilanzierungsmethoden und Bewertungsprinzipien (§ 34 RechKredV):
- Rechnungslegungsgrundsätze (GoB)
- Bewertungsmethoden für Wertpapiere (z.B. Marktwert für Krypto-Assets)
- Abschreibungsmethoden
- Behandlung von Kontokorrentkrediten
- Fondsdetails:
- Anzahl der verwalteten Fonds
- Total Assets Under Management (AUM)
- Fondstypen (OGAW, AIF, Spezial-AIF)
- Leverage-Angaben (für AIF nach AIFM-Richtlinie und § 34 RechKredV):
- Gross Leverage Ratio
- Net Leverage Ratio
- Compliance mit Leverage-Limits
- Interessenskollisionen nach Art. 14 AIFM und § 34 RechKredV:
- Detaillierte Zusammensetzung der Reserven
- Bewertungsmethoden
- Verwahrer und deren Bonitätsratingprüfung
- Annahmen zur Reserve-Adäquatheit
- Marktrisiken und Stress-Test-Szenarien
Ein erfahrener Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften erstellt diese Anhang-Teile mit größter Sorgfalt.
11. Häufige Bilanzierungsfehler – Was der Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften vermeiden muss
Welche Fehler sehen wir am häufigsten in KVG-Abschlüssen nach RechKredV?
Ein spezialisierter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften kennt diese häufigen Fehler:
Fehler 1: Falsche Bilanzposition für Fondsvermögen
Problem: Fondsvermögen wird in falscher RechKredV-Position bilanziert (z.B. Position IV statt Position III).
Lösung durch Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften: Ein guter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften bilanziert streng nach RechKredV § 2 Formblatt 1:
- Position III (§ 14 RechKredV): Forderungen gegen Depotbanken (segregiertes Fondsvermögen)
- Diese Position wird täglich abgestimmt und gesondert ausgewiesen
Fehler 2: Zu konservative Fair-Value-Bewertung für illiquide Assets
Problem: PE-Beteiligungen werden zu Buchwert bilanziert, obwohl Fair Value deutlich höher ist.
Lösung – Rolle des Steuerberaters für Kapitalverwaltungsgesellschaften: Ein versierter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften führt Comparable Company Analysis durch und adjustiert Fair Values (§ 34 RechKredV) basierend auf:
- EBITDA-Multiples der Branche
- Aktuelle M&A‑Preise ähnlicher Unternehmen
- Exit-Szenarien in den nächsten 1–3 Jahren
Fehler 3: Zu aggressive Carry-Rückstellung
Problem: Carry wird für Fonds bilanziert, die noch keine realisierten Exits haben.
Wie der Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften es macht: Ein guter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften bildet Carry-Rückstellungen nur:
- Bei realizierten Exits mit dokumentiertem Gewinn
- Bei Interim Carry, der vertraglich garantiert ist
- Mit konservativen Erfolgswahrscheinlichkeits-Annahmen
Fehler 4: Inadequate Leverage-Disclosure
Problem: Leverage-Positionen werden nicht korrekt nach §§ 8–9 RechKredV (Fristengliederung) offengelegt.
Prävention durch Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften: Ein guter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften führt jährliche (oder quartalsweise) Leverage-Analysen durch und dokumentiert diese im Anhang nach § 34 RechKredV.
Fehler 5: Falsche Kontoauszugs-Abstimmung von Bankkonten
Problem: Bankguthaben der Fonds (Treuvermögen) werden nicht täglich nach RechKredV Position III abgestimmt.
Lösung durch Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften: Ein versierter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften etabliert nach § 30 KAGB und §§ 14, 34 RechKredV:
- Tägliche Kontoauszugs-Abstimmung
- Separate Bankguthaben-Kontrollen (Fonds vs. KVG-Eigenkapital)
- Monatliche Rekonciliation gegen externe Depotbank-Reports
12. Prüfungspflichten und Auditor-Zusammenarbeit – Der Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften und der Abschlussprüfer
Welche besonderen Anforderungen gelten für den Abschlussprüfer von KVGs?
Ein guter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften arbeitet eng mit dem Abschlussprüfer zusammen. § 37 KAGB und § 2 RechKredV definieren spezifische Prüfungspflichten:
Prüfungsthemen nach KAGB und RechKredV
- Vermögensrechnung (§ 2 RechKredV): Ist das Fondsvermögen korrekt in Position III bilanziert und bewertet?
- Interessenskollisionen (Art. 14 AIFM): Sind diese angemessen gemanagt?
- Compliance: Werden GwG, SFDR, AIFM-Anforderungen eingehalten?
- IT-Systems: Sind Datenverarbeitung und Sicherung robust (DORA ab 2025)?
Ein spezialisierter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften bereitet alle Informationen kompetent vor.
13. DORA und die Zukunft – Der Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften in 2025 ff.
Wie wird sich DORA auf KVG-Anforderungen auswirken?
Die DORA (Digital Operational Resilience Regulation, VO (EU) 2022/2554) ist seit Januar 2025 in Kraft. Ein zukunftsorientierter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften muss diese neuen Anforderungen kennen:
DORA-Kernelemente:
- ICT-Incident Reporting: Cyber-Vorfälle müssen der BaFin gemeldet werden (< 24h bei kritischen Vorfällen)
- Third-Party Risk Management: Cloud-Provider, Data Centers müssen regelmäßig audited werden
- Audit Trail: Vollständige digitale Nachverfolgung aller Transaktionen
Ein progressiver Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften bereitet seine Mandanten jetzt schon vor.
Fazit: Warum Sie einen spezialisierten Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften brauchen
Die Rechnungslegung von Kapitalverwaltungsgesellschaften ist ein hochspezialisiertes Feld, das tiefes Wissen erfordert:
- RechKredV-Bilanzierung (Formblatt 1) – spezialisierte Positionen und Fristengliederung
- AIFM-Compliance und Fair-Value-Bewertung nach IFRS 13
- Fondsstrukturierung (Immobilien, PE, Hedge Funds)
- Leverage-Management und Risikoabdeckung
- SFDR und ESG-Reporting
- Multi-Currency-Management
- Geldwäsche-Compliance (GwG)
- DORA-Anforderungen
Warum ein Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften der richtige Partner ist:
Ein spezialisierter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften bietet:
- Fehlerprävention: Vermeidung von BaFin-Beanstandungen nach § 36 KAGB
- Finanzbuchhaltung (FiBu): Korrekte RechKredV-Buchführung mit KAGB-Segregation
- Fondsbilanzierung: Richtige Fair-Value-Bewertung aller Fondstypen
- Jahresabschluss: Fachgerechte RechKredV-Bilanzierung nach Formblatt 1
- BaFin-Meldewesen: Pünktliche Compliance-Berichte (AIFM, Leverage-Reports)
- SFDR/ESG-Support: Nachhaltigkeits-Offenlegung nach VO (EU) 2019/2088
- Zukunftssicherheit: DORA-Vorbereitung ab 2025
Ein guter Steuerberater für Kapitalverwaltungsgesellschaften ist nicht nur ein Dienstleister, sondern ein strategischer Partner in der komplexen Regulatorik des modernen Investmentfondsmanagements.
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Finanzbuchhaltung, Lohnabrechnung und Jahresabschluss von Kapitalverwaltungsgesellschaften: haben Sie noch weitere Fragen?
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