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Steuerberater für E-Geld-Institute

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Inhaltsverzeichnis

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1. Unter­schiede zwis­chen E‑Geld-Insti­tut, Zahlungsin­sti­tut und Kred­itin­sti­tut – Warum die richtige Beratung zählt

Welche Unter­schiede gibt es zwis­chen diesen drei Insti­tute-Typen, und welche Rech­nungsle­gungs­fol­gen ergeben sich?

Diese Unter­schei­dung ist fun­da­men­tal für die richtige Reg­ulierung und Bilanzierung. Ein Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute muss diese Unter­schiede präzise kennen:

Merk­malZahlungsin­sti­tutE‑Geld-Insti­tutKred­itin­sti­tut
Def­i­n­i­tionErbringt Zahlungs­di­en­ste (Über­weisun­gen, Kartenzahlungen)Gibt E‑Geld aus und/oder erbringt ZahlungsdiensteNimmt Ein­la­gen ent­ge­gen und vergibt Kredite
Kap­i­ta­lan­forderung125.000 € (Min­d­est-EK)125.000 € (Min­d­est-EK) oder 2% Umlauf1.250.000 € oder mind. 8% RWA
Kun­den­gelder-SicherungTreu­hand-Regelung oder VersicherungKun­den­tren­nung oder VersicherungGeset­zliche Einlagensicherung
BilanzierungsrechtRechZahlV-Form­blät­terRechZahlV-Form­blät­terHGB all­ge­mein (Bil­MoV, ggf. IFRS)
Abschlussprü­fungOblig­a­torisch (Zahl­Prüf­bV)Oblig­a­torisch (Zahl­Prüf­bV)Oblig­a­torisch (§ 316 HGB)
BaFin-Auf­sichtJa, inten­sivJa, inten­sivJa, sehr intensiv
Weit­ere RegulierungPSD2, SEPA-Verord­nun­genPSD2, MiCAR (falls ART), SEPACRR/CRD IV, MIFID II, ggf. MiCAR

Rech­nungsle­gungs­fol­gen

Ein guter Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute weiß, dass die RechZahlV (Zahlungsin­sti­tuts-Rech­nungsle­gungsverord­nung) unter­schei­det zwischen:

  • Form­blatt 1 für Zahlungsin­sti­tute (inkl. E‑Geld-Insti­tute, die primär Zahlungs­di­en­ste erbringen)
  • Form­blatt 2 für E‑Geld-Insti­tute (spezial­isiert auf Kun­den­geld­hal­tung und E‑Geld-Umlauf)

Diese Form­blät­ter sind nicht kom­pat­i­bel mit der Stan­dard-HGB-Bilanz (§§ 266–267 HGB). Ein kri­tis­ch­er Fehler wäre, ein E‑Geld-Insti­tut nach Stan­dard-HGB-Bilanz­for­mu­la­ren zu bilanzieren – dies führt zu Prü­fungs­bean­stan­dun­gen durch die BaFin und den Abschlussprüfer. Genau hier zeigt sich die Notwendigkeit eines spezial­isierten Steuer­ber­aters für E‑Geld-Insti­tute, der diese sub­tilen, aber entschei­den­den Unter­schiede beherrscht.

Die Rolle des Steuer­ber­aters für E‑Geld-Insti­tute bei der RechZahlV-Bilanzierung

Wie ist die RechZahlV-Bilanz struk­turi­ert, und welche speziellen Posi­tio­nen erfordern beson­dere Aufmerk­samkeit durch den Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute?

Ein spezial­isiert­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute muss die RechZahlV Form­blät­ter (ins­beson­dere Form­blatt 2 für E‑Geld-Insti­tute) detail­liert kennen.

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Aktiv­seite – Fachkom­pe­tenz des Steuer­ber­aters für E‑Geld-Insti­tute:

Die Aktiv­seite ist kun­den­gel­domie­niert struk­turi­ert. Das heißt, die wichtig­sten Posi­tio­nen sind:

Posi­tion V (Beteili­gun­gen): Beson­ders rel­e­vant, wenn das E‑Geld-Insti­tut Teil ein­er Hold­ingstruk­tur ist. Ein Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute muss sich­er­stellen, dass Beteili­gun­gen zu Anschaf­fungskosten bew­ertet wer­den (§ 253 HGB), es sei denn, eine Wert­min­derung ist dauer­haft (dann Teilwertabschreibung).

Posi­tion I.1 vs. I.2 (Bar­reserve): Ein Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute weiß, dass diese Tren­nung oblig­a­torisch ist und täglich nachge­führt wer­den muss. Diese Posi­tio­nen wer­den in den BaFin-Monatsmeldun­gen abge­fragt. Fehler hier führen zu Meldeverz­ug­strafen, die ein kom­pe­ten­ter Steuer­ber­ater präven­tiv vermeidet.

Posi­tion II (Forderun­gen gegen Kred­itin­sti­tute): Dies ist die wichtig­ste Posi­tion für E‑Geld-Insti­tute, da hier die Kun­den­geld­hal­tung erfol­gt. Ein erfahren­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute weiß: Wenn das E‑Geld-Insti­tut Treu­hand-Kon­ten bei Kred­itin­sti­tuten hält (seg­regierte Kun­den­gelder), muss dies sep­a­rat aus­gewiesen wer­den. Die RechZahlV (§ 13) sieht vor, dass Treu­hand-Forderun­gen einen Zusatzver­merk erhal­ten (z.B. „davon … EUR Treuhand­kon­ten nach § 675j BGB”).

Posi­tion IV (Wert­pa­piere): Bei Sta­ble­coin-Emit­ten­ten ist dies die Reser­ven-Posi­tion. Ein Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute mit Kryp­to-Spezial­isierung muss die Zusam­menset­zung detail­liert im Anhang offen­le­gen (s. MiCAR-Anforderun­gen unten).

Pas­siv­seite – Kri­tis­che Auf­gaben des Steuer­ber­aters für E‑Geld-Insti­tute:

Die Pas­siv­seite wird durch die E‑Geld-Verpflich­tung dominiert:

Posi­tion II.1 vs. II.2 (Zahlungskon­ten vs. Son­stige): Diese Tren­nung ist wichtig für die BaFin-Mel­dun­gen (monatl. Abfrage des durch­schnit­tlichen E‑Geld-Umlaufs). Ein häu­figer Fehler, den ein erfahren­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute ken­nt: Nur Posi­tion II.1 wird rap­portiert, während Posi­tion II.2 überse­hen wird.

Posi­tion II (Verbindlichkeit­en aus E‑Geld-Verpflich­tung): Ein ver­siert­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute weiß: Dies ist die Gegen­seite der Kun­den­bar­reser­ven. Sie müssen exakt dem tat­säch­lich ausste­hen­den E‑Geld entsprechen. Eine häu­fige Fehlquelle, die ein guter Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute ver­mei­det: Wenn Kun­den­gelder auf Treu­hand-Kon­ten liegen (Aktiv­seite) und der Kunde diese noch nicht „aus­gegeben” hat, wird hier eine Verbindlichkeit gebucht. Die Höhe muss täglich dem Ledger entsprechen – ein Mis­match führt zu Fehler-Analy­sen durch den Prüfer.

3. MiCAR-spez­i­fis­che Bilanzierungsan­forderun­gen – Exper­tise des Steuer­ber­aters für E‑Geld-Insti­tute

Wie wer­den die Reser­ven für Sta­ble­coins nach MiCAR bilanziell abge­bildet, und welche Bew­er­tungs­fra­gen entstehen?

Dies ist die kom­plex­este Bilanzierungs­frage für mod­erne E‑Geld-Insti­tute. Ein spezial­isiert­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute mit MiCAR-Erfahrung weiß, dass Art. 30–38 MiCAR fol­gende Struk­tur vorgibt.

Bilanzielle Abbil­dung der Reser­ven
Die Reser­ven wer­den als sep­a­rate Aktiv­posten bilanziert, typ­is­cher­weise unter Posi­tion IV (Wert­pa­piere und son­stige Ver­mö­gens­ge­gen­stände) der RechZahlV-Bilanz. Sie müssen deut­lich gekennze­ich­net werden:

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MiCAR Art. 36: Bew­er­tungsvorschriften – Ker­nauf­gabe des Steuer­ber­aters für E‑Geld-Insti­tute

Art. 36 Abs. 7 MiCAR sieht vor: Reser­ven müssen täglich zu Mark­t­preisen bew­ertet wer­den (Mark-to-Mar­ket). Ein Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute muss fol­gende Bew­er­tungskat­e­gorien kennen:

  1. Bankein­la­gen: Nom­i­nal­w­ert (kein Bewertungsrisiko)
  2. Staat­san­lei­hen: Börsen­notiert­er Mark­t­preis (Mark­tzins-Änderun­gen bee­in­flussen Bew­er­tung täglich)
  3. Hochliq­uide Wert­pa­piere: Let­zter ver­füg­bar­er Marktpreis
  4. Cryp­to-Assets: Volatile, stich­tags­be­zo­gene Mark­t­preise (z.B. von Coin­Mar­ket­Cap, Bloomberg, etc.)

Buch­hal­tungs-Imp­lika­tion: Der Abschlussstich­tag erfordert eine Mark-to-Mar­ket-Neube­w­er­tung aller Reser­ven-Assets. Ein kom­pe­ten­ter Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute weiß, dass dies sich fun­da­men­tal von der Aktivierung nach § 252 Abs. 1 HGB unter­schei­det (strenger Real­i­sa­tion­sprinzip für Gewinne, aber Wert­min­derungspflicht für Verluste).

MiCAR ist strenger: Alle Gewinne UND Ver­luste (markierte Wertän­derun­gen) müssen erfasst wer­den. Dies führt zu Gewinn-/Ver­lust-Volatil­ität in der GuV – wenn Kryp­to-Kurse fall­en, muss sofort eine Wert­min­derung gebucht wer­den, wenn sie steigen, kann ein Gewinn real­isiert wer­den (unter Beach­tung von § 252 HGB). Ein ver­siert­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute sichert diese kom­plexe Bilanzierung ab.

4. Kun­den­geld-Sicherung und die Auf­gaben des Steuer­ber­aters für E‑Geld-Insti­tute

Wie unter­schei­det sich die Bilanzierung von Kun­den­geldern bei der Treu­hand-Regelung vs. Ver­sicherungsregelung nach ZAG?

 Ein Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute muss diese zen­trale Unter­schei­dung präzise beherrschen, da die Bilanzierungsweise nicht neu­tral für die Kap­i­talquoten ist.

Das E‑Geld-Insti­tut hält Kun­den­gelder in der Regel auf einem seg­regierten Kon­to bei einem Kred­itin­sti­tut (Ver­wahrer). Der Ver­wahrer ist der treuhän­derische Eigentümer.

Bilanzierungskon­se­quenz:

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Ein Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute muss ver­ste­hen, dass die Bilanz­summe die gesamten Kun­den­gelder umfasst, was zu einem mas­siv­en Auf­blähen führt. Dies hat direk­te Kon­se­quen­zen für Eigenkapitalquoten:

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5. Rück­stel­lungs­bil­dung – Spezial­isierte Auf­gaben des Steuer­ber­aters für E‑Geld-Insti­tute

Welche spez­i­fis­chen Rück­stel­lun­gen und Even­tu­alverbindlichkeit­en sind für E‑Geld-Insti­tute nach § 249 HGB zu bilden?

Dies ist ein The­ma, bei dem ein spezial­isiert­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute echte Mehrw­erte schafft. Ein häu­fig unter­schätztes The­ma, das aber zu wesentlichen Bilanzverz­er­run­gen führt, wenn nicht fachkom­pe­tent behandelt.

Oblig­a­torische Rück­stel­lun­gen – Auf­gaben des Steuer­ber­aters für E‑Geld-Insti­tute:

Rück­stel­lung für Token-Rück­nah­merecht (Art. 34 MiCAR)

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Ein erfahren­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute weiß, dass das Insti­tut die Verpflich­tung hat, Token jed­erzeit zum Nen­nwert zurück­zukaufen. Eine Rück­stel­lung ist erforder­lich, wenn ein Rück­nah­meantrag wahrschein­lich ist, etwa wenn:

  • Mark­t­preise des zuge­höri­gen Assets fall­en (erhöht Rücknahmerisiko)
  • Steuer­fra­gen entste­hen (Kun­den wollen Exit)

Rück­stel­lung für Ver­wahreraus­fall­risiko (Art. 37 MiCAR)

  • Falls Reser­ven bei einem Ver­wahrer deponiert sind, beste­ht Kontrahentenrisiko
  • Ein kluger Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute prüft regelmäßig die Bonität­srat­ings der Verwahrer
  • Wenn Ver­wahrer ein hohes Aus­fall­risiko hat (z.B. Bonität­sher­ab­stu­fung), kann eine Wert­berich­ti­gung der Forderung oder eine Rück­stel­lung erforder­lich sein
  • Bew­er­tung: Nach IDW-Ver­laut­barun­gen zum Kred­itrisiko (ähn­lich Bankensektor)

Rück­stel­lung für Geld­wäsche-Strafen (GwG)

  • Wenn ein Bußgeld wahrschein­lich ist, muss eine Rück­stel­lung gebildet wer­den – ein ver­siert­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute stellt dies rechtzeit­ig fest
  • Wenn AML-Com­pli­ance-Prob­leme bekan­nt sind, kann die BaFin Bußgelder ver­hän­gen (bis 10 Mio. EUR)
  • Höhe: Beste Schätzung der zu erwartenden Strafe

Rück­stel­lung für Betrieb­skosten ungewöhn­lich­er Art

  • Z.B. IT-Foren­sik nach Sicher­heitsver­let­zung, Benachrich­ti­gung von Kunden
  • Nach § 249 HGB: Nur wenn Verpflich­tung beste­ht und Aus­gle­ich “wahrschein­lich” ist

6. Beteili­gun­gen – Finanzielle Rech­nungsle­gung durch den Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute

Wie wer­den Beteili­gun­gen an ver­bun­de­nen Unternehmen bilanziert?

Ein Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute, der in Fin­tech-Ökosys­te­men tätig ist, muss wis­sen, dass E‑Geld-Insti­tute häu­fig Teil kom­plex­er Hold­ingstruk­turen sind.

Bilanzierungsregeln nach HGB:

Ver­bun­dene Unternehmen (nach § 271 HGB):

  • Mut­terun­ternehmen und Tochterunternehmen
  • Schwesterun­ternehmen
  • Assozi­ierte Unternehmen (gemein­samer Einfluss)

Bew­er­tung nach § 271 Abs. 2 HGB :

  • Anschaf­fungskosten­prinzip: Ein Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute set­zt Beteili­gun­gen zu Anschaf­fungskosten an
  • Teil­w­ertab­schrei­bung: Wenn eine Wert­min­derung dauer­haft ist (z.B. Tochterun­ternehmen ist insol­vent), muss eine Teil­w­ertab­schrei­bung vorgenom­men werden
  • Bestandteile: Hinzurech­nung von Kap­i­tal­rück­la­gen, Aufw­er­tung nur bei Fremd­ver­gle­ich zulässig

Prak­tis­ches Beispiel:

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7. Mul­ti-Cur­ren­cy-Bilanzierung – Inter­na­tionale Exper­tise des Steuer­ber­aters für E‑Geld-Insti­tute

Wie wer­den Reser­ven in mehreren Währun­gen bilanziell abgebildet?

Ein mod­ern­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute muss auch inter­na­tionale Szenar­ien beherrschen, wenn Sta­ble­coins in mehreren Währun­gen ange­boten werden.

Umrech­nungsregel nach § 256a HGB 

Ein kom­pe­ten­ter Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute wen­det fol­gende Regeln an:

  • Akti­va und Pas­si­va: Umrech­nung zum Stich­tagskurs (31. Dezember)
  • GuV-Posten: Durch­schnittskurs des Jahres (vere­in­fachte Meth­ode) oder Stichtagskurs
  • Umrech­nungs­d­if­feren­zen: Buchen in die GuV (Kon­to: Fremdwährungsergebnisse)

Prak­tis­che Beispiel ein­er Neubewertung:

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Ein Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute mit inter­na­tionalem Fokus weiß, dass MiCAR Art. 36 “Mark­twert­be­w­er­tung” ver­langt. Die Antwort nach EBA-Guid­ance: Ja, Stich­tagskurs ist zu ver­wen­den. Die Imp­lika­tion: Täglich neue Umrech­nung nötig (com­plex für oper­a­tive Sys­teme). Ein ver­siert­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute sichert diese automa­tisierten Prozesse ab.

8. Geld­wäsche-Com­pli­ance und Rech­nungsle­gungswirkun­gen – Auf­gaben des Steuer­ber­aters für E‑Geld-Insti­tute

Welche Auswirkun­gen hat das Geld­wäschege­setz (GwG) auf die Rechnungslegung?

Ein Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute muss dieses unter­schätzte The­ma ken­nen, da es erhe­bliche bilanzielle Imp­lika­tio­nen hat.

Rel­e­vante GwG-Verpflich­tun­gen für E‑Geld-Insti­tute

Das Geld­wäschege­setz (GwG) sieht für Zahlungs­di­en­stleis­ter fol­gende Kernpflicht­en vor:

  1. Kun­den­trans­paren­zan­forderun­gen (§§ 10–14 GwG)
    • Know-Your-Cus­tomer (KYC): Iden­tität der Kun­den verifizieren
    • Wirtschaftlich Berechtigte identifizieren
    • Quellen der Geld­mit­tel überprüfen
  2. Transak­tion­süberwachung (§§ 15–16 GwG)
    • Verdächtige Transak­tio­nen melden (SARs – Sus­pi­cious Activ­i­ty Reports)
    • Nationale Geheimzelle (FIU-Report an Bun­deszen­tralamt für Steuern)
  3. Unternehmens-interne Sorgfalt (§ 6 GwG)
    • Geld­wäsche-Beauf­tragter ernennen
    • Com­pli­ance-Pro­gramm aufbauen
    • Mitar­beit­er-Schu­lun­gen durchführen

Bilanzierungswirkun­gen – Auf­gaben des Steuer­ber­aters für E‑Geld-Insti­tute

Rück­stel­lung für GwG-Bußgelder:

  • BaFin kann Bußgelder bis 10 Mio. EUR ver­hän­gen (§ 56 GwG)
  • Ein Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute ist dafür ver­ant­wortlich, diese Risiken zu erkennen
  • Falls ein Com­pli­ance-Ver­stoß bekan­nt ist, muss eine Rück­stel­lung gebildet werden
  • Höhe: Beste Schätzung der zu erwartenden Strafe

9. Prü­fungspflicht­en nach Zahl­Prüf­bV – Der Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute und der Abschlussprüfer

Welche Anforderun­gen gel­ten für den Abschlussprüfer und wie arbeit­et dieser mit dem Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute zusammen?

§§ 3–23 Zahl­Prüf­bV  definieren einen deut­lich weit­eren Prü­fung­sum­fang als die Stan­dard-Abschlussprü­fung. Ein guter Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute arbeit­et eng mit dem Abschlussprüfer zusammen.

Wirtschaftliche Lageerken­nung – Rolle des Steuer­ber­aters für E‑Geld-Insti­tute

Der Prüfer bewertet:

  • Ver­mö­genslage: Sind Akti­va real und hin­re­ichend bewertet?
  • Ertragslage: Ist das Geschäftsmod­ell sus­tain­able? Wie ist die Margin-Entwicklung?
  • Liq­uidiät­slage: Kann das Insti­tut kurzfristig Verbindlichkeit­en bedienen?
  • Risiko­lage: Welche Risiken gefährden die Fortbestel­lung des Instituts?

Ein ver­siert­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute bere­it­et diese Analy­sen vor und stellt sich­er, dass alle Fra­gen voll­ständig beant­wortet wer­den können.

Geschäft­sor­gan­i­sa­tion und Kontrollumfeld

Der Prüfer evaluiert:

  • Gov­er­nance: Ist eine angemessene Organisations­struktur vorhanden?
  • Vier-Augen-Prinzip: Bei größeren Transak­tio­nen – sind Dop­pel­prü­fun­gen etabliert?
  • Seg­re­ga­tion of Duties (SoD): Kön­nen Einzelne das Risiko­man­age­ment umgehen?
  • IT-Sys­tems: Sind Daten­ver­ar­beitung und Sicherung robust?

Beson­der­heit: Hohe Anforderun­gen an IT-Seg­re­ga­tion (z.B. Treu­hand-Kon­tenführung muss in sep­a­rat­en IT-Sys­te­men abge­bildet sein, nicht im Kern­bank­ingsys­tem ver­mis­cht). Ein Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute über­prüft diese oper­a­tiv­en Anforderun­gen präventiv.

10. Anhang-Anforderun­gen – Auf­gaben des Steuer­ber­aters für E‑Geld-Insti­tute

Welche Min­destangaben sind im Anhang eines E‑Geld-Insti­tuts nach § 339 HGB und RechZahlV erforderlich?

Der Anhang ist eine oft unter­schätzte Kom­po­nente, die aber entschei­dend für die Prüfer- und BaFin-Akzep­tanz ist. Ein spezial­isiert­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute weiß, wie wichtig eine präzise Anhang-Doku­men­ta­tion ist.

Oblig­a­torische Angaben – Auf­gaben des Steuer­ber­aters für E‑Geld-Insti­tute

  1. Buch­hal­tungsmeth­o­d­en und Bew­er­tung­sprinzip­i­en (§ 339 Abs. 2 HGB)
    • Rech­nungsle­gungs­grund­sätze (GoB)
    • Bew­er­tungsmeth­o­d­en für Wert­pa­piere (z.B. Mark­twert für Krypto-Assets)
    • Abschrei­bungsmeth­o­d­en
    • Behand­lung von Kontokorrentkrediten
  2. Rück­la­gen­bil­dung (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 RechZahlV)
    • Auf­schlüs­selung der Kapitalrücklagen
    • Begrün­dung der Gewinnrücklagen
    • Rück­la­gen für Risiken
  3. Verbindlichkeit­en nach Fristigkeit (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 RechZahlV)
    • Kurzfristig (< 3 Monate)
    • Mit­tel­fristig (3 Monate – 1 Jahr)
    • Langfristig (> 1 Jahr)
    • Beson­der­heit: Bei E‑Geld-Insti­tuten oft 100% kurzfristig (Kun­den­gelder jed­erzeit verfügbar)
  4. MiCAR-spez­i­fis­che Angaben (Art. 43 MiCAR)
    • Detail­lierte Zusam­menset­zung der Reserven
    • Bew­er­tungsmeth­o­d­en
    • Ver­wahrer und deren Bonitätsratingprüfung
    • Annah­men zur Reserve-Adäquatheit
    • Mark­trisiken und Stress-Test-Szenarien

Ein erfahren­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute erstellt diese Anhang-Teile mit größter Sorgfalt, da sie den Prüfer-Dia­log erhe­blich verkürzen.

11. Häu­fige Bilanzierungs­fehler – Was der Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute ver­mei­den muss

Welche Fehler sehen wir am häu­fig­sten in E‑Geld-Insti­tut-Abschlüssen?

Ein spezial­isiert­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute ken­nt diese Fehler und ver­mei­det sie präventiv:

Fehler 1: RechZahlV-Form­blatt nicht angewendet

Prob­lem: Bilanz wird nach Stan­dard-HGB-For­mu­lar erstellt, nicht nach RechZahlV Form­blatt 1 oder 2.

Wie der Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute es macht: Ein guter Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute nutzt von Anfang an die kor­rek­ten RechZahlV-Form­blät­ter und trainiert die Buch­hal­tungs-Teams entsprechend.

Fehler 2: Treu­hand-Kun­den­gelder nicht sep­a­rat ausgewiesen

Prob­lem: Kun­den­gelder unter “Son­stige Forderun­gen” statt unter “Forderun­gen gegen Kred­itin­sti­tute – Treuhand”.

Lösung durch Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute: Ein erfahren­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute etabliert sep­a­rate Bilanz­po­si­tio­nen mit Zusatzver­merken gemäß § 13 RechZahlV.

Fehler 3: Kryp­to-Reserve-Assets nicht täglich marktbewertet

Prob­lem: Kryp­to-Assets wer­den mit Anschaf­fungskursen bilanziert, tägliche Mark-to-Mar­ket erfol­gt nicht.

Lösung – Rolle des Steuer­ber­aters für E‑Geld-Insti­tute: Ein spezial­isiert­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute imple­men­tiert automa­tisierte tägliche Bew­er­tungs-Rou­ti­nen (z.B. API zu Kryp­to-Preis-Date­nan­bi­etern) und überwacht diese monatlich.

Fehler 4: Rück­stel­lung für Rück­kauf-Verpflich­tung unterbekannt

Prob­lem: Token-Rück­kauf wird als unlike­ly kat­e­gorisiert, keine Rück­stel­lung gebildet.

Wie der Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute han­delt: Ein ver­siert­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute führt prob­a­bilis­tis­che Analy­sen durch und bucht angemessene Rückstellungen.

Fehler 5: Beteili­gungs­be­w­er­tung nicht aktualisiert

Prob­lem: Beteili­gung an Tochter-Zahlungsplat­tform wird mit Anschaf­fungskosten bilanziert, obwohl Mark­twert gefall­en ist.

Präven­tion durch Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute: Ein guter Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute führt jährlich Über­prü­fun­gen durch und bucht Teil­w­ertab­schrei­bun­gen rechtzeitig.

12. DORA und die Zukun­ft – Der Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute in 2025 ff.

Wie wird sich die dig­i­tale Oper­a­tional Resilience Reg­u­la­tion (DORA) auf die Anforderun­gen ändern?

DORA (VO (EU) 2022/2554) ist seit Jan­u­ar 2025 in Kraft. Ein zukun­ft­sori­en­tiert­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute muss diese neuen Anforderun­gen kennen.

Ker­nele­mente der DORA – Neue Auf­gaben des Steuer­ber­aters für E‑Geld-Insti­tute:

  1. ICT-Inci­dent Reporting:
    • Alle Finanzin­sti­tute müssen Cyber-Vor­fälle der NCA (hier: BaFin) melden
    • Große Vor­fälle müssen in < 24h gemeldet werden
  2. Third-Par­ty Risk Management:
    • Risiken von Cloud-Providern, Zahlungs-Prozes­soren müssen regelmäßig bew­ertet werden
    • Audit-Umfang erweit­ert sich auf Third-Party-Kontrollen
  3. ICT Audit Trail:
    • Dig­i­tale Nachver­fol­gung aller Transak­tio­nen und System-Events
    • Prüfer prüft Voll­ständigkeit der Logs

Auswirkun­gen auf E‑Geld-Insti­tute

E‑Geld-Insti­tute sind als “sig­nif­i­cant ICT third par­ties” eingestuft und müssen jährliche DORA-Audits durch­führen. Ein pro­gres­siv­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute bere­it­et seine Man­dan­ten bere­its heute auf diese zusät­zlichen Anforderun­gen vor.

Faz­it: Warum Sie einen spezial­isierten Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute brauchen

Die Rech­nungsle­gung von E‑Geld-Insti­tuten ist ein hochspezial­isiertes Feld, das tiefes Wis­sen in fol­gen­den Bere­ichen erfordert:

  1. RechZahlV-Bilanzierung – nicht Standard-HGB
  2. MiCAR-Reserve-Anforderun­gen – tägliche Marktwertbewertung
  3. Kun­den­geld-Sicherung – Treu­hand vs. Versicherung
  4. Rück­stel­lungs- und Eventualverbindlichkeitslehre
  5. Geld­wäsche-Com­pli­ance – mit Bußgeld-Rückstellungsfolgen
  6. Mul­ti-Cur­ren­cy-Bilanzierung
  7. DORA-Anforderun­gen – ver­stärk­te IT-Prüfungen

Warum ein Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute der richtige Part­ner ist:

Ein spezial­isiert­er Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute bietet Ihnen:

  • Fehler­präven­tion: Ver­mei­dung von teuren BaFin-Bean­stan­dun­gen und Audit-Nachträgen
  • Finanzbuch­hal­tung (FiBu): Sichere RechZahlV-kon­forme tägliche Buchführung
  • Lohnabrech­nung: Kor­rek­te Abrech­nung und sozialver­sicherungsrechtliche Compliance
  • Jahresab­schluss-Erstel­lung: Fachgerechte Bilanzierung nach RechZahlV und HGB
  • BaFin-Meldewe­sen: Pünk­tliche und kor­rek­te reg­u­la­torische Meldungen
  • Com­pli­ance-Sup­port: MiCAR-Whitepa­per-Koor­di­na­tion und Reserve-Anforderungen
  • Zukun­ftssicher­heit: Vor­bere­itung auf DORA und neue Regulierungsanforderungen

Ein guter Steuer­ber­ater für E‑Geld-Insti­tute ist nicht nur ein Dien­stleis­ter, son­dern ein strate­gis­ch­er Part­ner in der kom­plex­en Reg­u­la­torik des mod­er­nen Fintech-Sektors.

Wie kön­nen wir als Steuer­ber­ater Sie unterstützen?

Finanzbuch­hal­tung, Lohnabrech­nung und Jahresab­schluss von E‑Geld-Insti­tuten: haben Sie noch weit­ere Fragen?

Wir als Steuer­ber­ater ken­nen uns tief­gründig mit E‑Geld-Insti­tuten aus und kön­nen Sie dies­bezüglich beraten.

Wie geht es weit­er / Kontaktaufnahme

Kon­tak­tieren Sie uns ein­fach unter ein­er der hier angegebe­nen Tele­fon­num­mern oder Mail-Adressen.