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Besteuerung von Silber

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Inhaltsverzeichnis

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Wie wird Sil­ber steuer­lich behandelt?

Grund­sät­zlich wird bei der Besteuerung von Sil­ber zwis­chen physis­chem Sil­ber (z.B. Münzen oder Bar­ren) und Sil­ber, das in Form von Wert­pa­pieren ver­brieft ist, unterschieden.

Bei physis­chem Sil­ber liegt steuer­lich keine Kap­i­ta­lan­lage vor. Es ist daher nicht § 20 EStG, der die Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen behan­delt, son­dern § 23 EStG maßge­blich, der die steuer­lichen Fol­gen aus pri­vat­en Veräußerungs­geschäften regelt. Gemäß § 23 EStG ist der Gewinn aus dem Verkauf von physis­chem Sil­ber dann nur steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwis­chen Anschaf­fung und Veräußerung weniger als 1 Jahr beträgt. Verkäufe nach ein­er Haltedauer von mehr als 1 Jahr sind steuerfrei.

Neben der Gel­dan­lage in physis­ches Sil­ber ist auch eine Anlage in Sil­ber in Form von Anteilen an Invest­ment­fonds oder Zer­ti­fikat­en denkbar. Hier hält der Pri­vatan­leger das Sil­ber also nur indi­rekt. In diesem Fall liegen bei ein­er Veräußerung Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen gemäß § 20 EStG vor, die der Abgel­tungss­teuer in Höhe von 25% samt Sol­i­dar­ität­szuschlag (und ggf. Kirchen­s­teuer) unter­liegen. Die Steuer wird dann beim Verkauf direkt von der Depot­bank ein­be­hal­ten und ist damit abge­golten. Da die Gel­dan­lage in Sil­ber anhand von Anteilen in Invest­ment­fonds oder Zer­ti­fikat­en den Regelun­gen fol­gen, die auch für son­stige Kap­i­ta­lan­la­gen gemäß § 20 EStG gel­ten, wird in den fol­gen­den Abschnit­ten der Schw­er­punkt auf die Beson­der­heit­en beim Verkauf von physis­chem Sil­ber gelegt.

Gibt es einen Frei­be­trag beim Verkauf von Silber?

Das Einkom­men­steuerge­setz sieht hin­sichtlich der Besteuerung von Sil­ber bei pri­vat­en Veräußerungs­geschäften, also beim Verkauf von physis­chem Sil­ber, keinen Frei­be­trag, aber eine Frei­gren­ze in Höhe von EUR 1000 vor. Der Unter­schied zwis­chen einem Frei­be­trag und ein­er Frei­gren­ze liegt darin, dass bei einem Über­schre­it­en der Frei­gren­ze der gesamte Gewinn steuerpflichtig zu behan­deln ist, wohinge­gen der Frei­be­trag immer zum Abzug kommt. Eine Frei­gren­ze ist daher für den Pri­vatan­leger gegenüber einem Frei­be­trag meist nachteilig.

Beispiel

Ein ledi­ger Pri­vatan­leger kauft im März 2020 Sil­ber­münzen für EUR 3.000. Diese Sil­ber­münzen verkauft er im Juni 2020 für EUR 4.200. Aus dem Verkauf ist dem­nach ein Gewinn in Höhe von EUR 1.200 ent­standen. Dieser Gewinn ist als pri­vates Veräußerungs­geschäft in voller Höhe steuerpflichtig, da die Frei­gren­ze von EUR 1000 über­schrit­ten wird. Ein Frei­be­trag dage­gen würde auch bei einem Über­schre­it­en in voller Höhe steuer­min­dernd berück­sichtigt. Im Rah­men der Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen gibt es den Sparerpauschbetrag.

Beispiel 2

Ein ledi­ger Pri­vatan­leger kauft im März 2020 einen Invest­ment­fonds für EUR 2.000, der die Wer­ten­twick­lung des Sil­ber­preis­es abbildet. Im Sep­tem­ber 2020 verkauft er diesen für EUR 2.700 und real­isiert damit einen Gewinn in Höhe von EUR 700. Da er daneben in 2020 keine weit­eren Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen hat, ist der Gewinn aus dem Verkauf kom­plett steuer­frei, da er den Spar­erpausch­be­trag von EUR 1000 nicht überschreitet.

Achtung

Im Gegen­satz zum Spar­erpausch­be­trag, der bei Einzelver­an­la­gung EUR 1000 und bei Zusam­men­ver­an­la­gung EUR 2000 beste­ht, kön­nen Ehe­gat­ten bei Zusam­men­ver­an­la­gung nicht von ein­er dop­pel­ten Frei­gren­ze bei pri­vat­en Veräußerungs­geschäften prof­i­tieren. Das bedeutet, dass die Einkün­fte aus pri­vat­en Veräußerungs­geschäften selb­st bei Zusam­men­ver­an­la­gung getren­nt für jeden Ehe­gat­ten ermit­telt wer­den. Eine nicht in Anspruch genommene Frei­gren­ze kann der andere Ehe­gat­te nicht nutzen.

Beispiel 3

Ein ver­heiratetes Paar wird im Jahr 2020 zusam­men ver­an­lagt. Der Ehe­mann erzielt aus dem Verkauf von Sil­ber einen steuerpflichti­gen Gewinn in Höhe von EUR 400; die Ehe­frau verkauft Sil­ber steuerpflichtig mit einem Gewinn von EUR 1200 . Für den Ehe­mann ergibt sich kein steuerpflichtiges Veräußerungs­geschäft, da der Gewinn von EUR 400 die Frei­gren­ze von EUR 1000 nicht über­steigt. Der Gewinn der Ehe­frau dage­gen ist in voller Höhe steuerpflichtig, da die Frei­gren­ze über­schrit­ten wird. Rech­net man die Veräußerungs­gewinne des Paars zusam­men, ergibt sich ein Gesamt­gewinn in Höhe von EUR 1600, der unter der Summe der Frei­gren­zen von 2 x EUR 1000 = EUR 2000 liegt.

Fällt beim Verkauf von Sil­ber Umsatzs­teuer an?

Beim Verkauf von physis­chem Sil­ber fällt grund­sät­zlich Umsatzs­teuer in Höhe von 19% an, da Sil­ber nicht unter die Steuer­be­freiung für Anlage­gold nach § 4 Nr. 25c UStG fällt. Dies stellt einen wichti­gen Unter­schied zur Besteuerung von Gold dar. Allerd­ings gibt es bes­timmte Sil­ber­münzen, die als geset­zliche Zahlungsmit­tel gel­ten und daher unter die Steuer­be­freiung nach § 4 Nr. 8 UStG fall­en können.

§ 4 Nr. 8 UStG regelt die Steuer­frei­heit hin­sichtlich der Umsatzs­teuer bei Wert­pa­pieren und bes­timmten Münzen.

Wie ermit­telt man den Gewinn aus der Veräußerung von physis­chem Silber?

Der Veräußerungs­gewinn zur Besteuerung von Sil­ber ermit­telt sich wie folgt:

Verkauf­preis ÷ Einkauf­spreis ÷ Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn 

Wur­den gle­ichar­tige Sil­berbestände zu ver­schiede­nen Zeit­punk­ten erwor­ben, stellt sich die Frage, welche Bestände als zuerst veräußert gel­ten. § 23 EStG sieht hier die sog. FIFO-Meth­ode („First In – First Out“) vor, d.h. die zuerst erwor­be­nen Bestände gel­ten als zuerst veräußert. 

Besteuerung von Silber

Beste­ht auf­grund der Einkün­fte aus dem Verkauf von Sil­ber eine Pflicht zur Abgabe ein­er Einkommensteuererklärung?

Sofern aus dem Verkauf von physis­chem Sil­ber eine Steuerpflicht entste­ht, beste­ht auch eine Pflicht zur Abgabe ein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung. Die Steuerpflicht ergibt sich, wenn der Gewinn aus pri­vat­en Veräußerungs­geschäften in einem Jahr über der Frei­gren­ze von EUR 600 liegt.

Wird beim Verkauf von Sil­ber keine Kap­i­taler­trag­s­teuer einbehalten?

Da mit dem Verkauf von Sil­ber, sofern es physisch vor­liegt, keine Kap­i­taleinkün­fte nach § 20 EStG vor­liegen, wird auch keine Kap­i­taler­trag­s­teuer zur Besteuerung von Sil­ber ein­be­hal­ten. Der Pri­vatan­leger erhält den Verkauf­spreis im Falle eines Veräußerungs­gewinns also ohne den Abzug von Steuern aus­bezahlt. Es liegt also in der Ver­ant­wor­tung des Pri­vatan­legers, sich um die Berech­nung und Zahlung sein­er auf den Verkauf von physis­chem Sil­ber anfal­l­en­den Steuern zu kümmern.

Wie hoch ist der Steuer­satz bzw. die Steuer auf Einkün­fte aus Silber?

Einkün­fte im Zusam­men­hang mit dem Verkauf von physis­chem Sil­ber führen grund­sät­zlich nicht zu Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen, weshalb der Abgel­tungss­teuer­satz von 25% nicht anwend­bar ist. Es kommt stattdessen der per­sön­liche Steuer­satz jedes Steuerpflichti­gen zur Anwen­dung. Die steuer­liche Belas­tung infolge des Verkaufs von physis­chem Sil­ber hängt daher davon ab, wie hoch die übri­gen Einkün­fte sind.

Beispiel 1

Ein ledi­ger Arbeit­nehmer mit einem steuerpflichti­gen Arbeit­seinkom­men von EUR 8.000 erzielt in 2020 steuerpflichtige Einkün­fte aus dem Verkauf von physis­chem Sil­ber in Höhe von EUR 1.000. Auf die Gewinne aus diesem Verkauf muss er keine Einkom­men­steuer zahlen, da sein gesamtes steuerpflichtiges Einkom­men in 2020 unter dem Grund­frei­be­trag von EUR 9.408 bleibt.

Sofern das gesamte zu ver­s­teuernde Einkom­men ober­halb des Grund­frei­be­trags ist, find­et eine Besteuerung mit dem per­sön­lichen Gren­zs­teuer­satz statt.

Beispiel 2

Ein ledi­ger Arbeit­nehmer mit einem steuerpflichti­gen Arbeit­seinkom­men von EUR 80.000 erzielt in 2020 steuerpflichtige Einkün­fte aus dem Verkauf von physis­chem Sil­ber in Höhe von EUR 3.000. Auf die Gewinne aus diesem Verkauf hat er 42% Einkom­men­steuer sowie 5,5% Sol­i­dar­ität­szuschlag zu zahlen.

Müssen Stu­den­ten die Einkün­fte aus dem Verkauf von Sil­ber auch versteuern?

Für Stu­den­ten gel­ten bei der Ver­s­teuerung der Einkün­fte aus dem Verkauf von Sil­ber keine Son­der­regelun­gen zur Besteuerung von Sil­ber . Entschei­dend sind hier­bei, wie bere­its in den vorheri­gen Abschnit­ten verdeut­licht, die Höhe der Einkün­fte aus dem Verkauf von Sil­ber sowie die Höhe der übri­gen Einkünfte.

Welche Gestal­tungsmöglichkeit­en gibt es, um die Steuer­last beim Verkauf von physis­chem Sil­ber zu optimieren?

Es gibt diverse Gestal­tungsmöglichkeit­en, um die Steuer­last bei Invest­ments in physis­ches Sil­ber zu ver­ringern. Nach­fol­gend wird exem­plar­isch kurz das Mod­ell der ver­mö­gensver­wal­tenden GmbH in Verbindung mit dem Invest­ment in physis­ches Sil­ber kurz erläutert.

Bei ein­er ver­mö­gensver­wal­tenden GmbH ist das physis­che Sil­ber nicht im Eigen­tum des Pri­vatan­legers, son­dern gehört der GmbH. Zwar ste­ht GmbHs nicht das Priv­i­leg der möglichen steuer­freien Veräußerung nach 1 Jahr zu, jedoch liegt die GmbH mit einem Steuer­satz in Höhe von etwa 30% im Regelfall deut­lich unter dem Gren­zs­teuer­satz der meis­ten Pri­vatan­leger. Darüber hin­aus ist es bei ein­er GmbH ein­fach­er, Kosten bei der Steuer zum Abzug zu brin­gen. Nachteilig hinge­gen sind die höheren laufend­en Kosten der Ver­wal­tung bei ein­er GmbH. Es gilt also hin­sichtlich der Besteuerung von Sil­ber abzuwä­gen, ob die höheren laufend­en Kosten durch den Steuer­vorteil amor­tisiert wer­den. Dies hängt auch entschei­dend von den durch den Pri­vatan­leger durchge­führten Geschäften bzw. Transak­tio­nen mit physis­chem Sil­ber ab.

Neben der Grün­dung ein­er ver­mö­gensver­wal­tenden GmbH ist es unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen auch möglich, von der FIFO-Meth­ode abzuwe­ichen. Auch diese Gestal­tung kann zu ein­er Min­imierung oder gar kom­plet­ten Steuer­freis­tel­lung des Veräußerungs­gewinns führen.

Achtung:

Um die steuerop­ti­male Gestal­tung zu entwick­eln, ist es unab­d­ing­bar, die indi­vidu­elle steuer­liche Sit­u­a­tion zu prüfen und darauf auf­bauend ein Konzept zu entwick­eln

Gibt es Gericht­surteile zur Besteuerung von Silber?

Zur Besteuerung von Sil­ber gibt es bis­lang weniger spez­i­fis­che Recht­sprechung als bei Gold. Die all­ge­meinen Grund­sätze des § 23 EStG zu pri­vat­en Veräußerungs­geschäften gel­ten jedoch uneingeschränkt. Anders als bei Gold-ETCs wie Xetra-Gold gibt es für Sil­ber-ETCs noch keine höch­strichter­liche Entschei­dung des Bun­des­fi­nanzhofs, die eine Gle­ich­stel­lung mit physis­chem Sil­ber vor­sieht. Daher wer­den Sil­ber-ETFs und Sil­ber-Zer­ti­fikate derzeit noch als Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen nach § 20 EStG behandelt.

Achtung:

Bei Sil­ber-ETCs und ähn­lichen Pro­duk­ten sollte die aktuelle Recht­sprechung regelmäßig geprüft wer­den, da sich hier die Recht­slage entwick­eln kön­nte. Derzeit behal­ten Depot­banken bei deren Verkauf noch Kap­i­taler­trag­s­teuer ein.

Was ist hin­sichtlich der Doku­men­ta­tion für die Einkom­men­steuer­erk­lärung zu beachten?

Schon unter­jährig sollte man darauf acht­en, eine lück­en­lose und belast­bare Doku­men­ta­tion für Zwecke der Einkom­men­steuer­erk­lärung zu erstellen. Dies führt nicht zulet­zt zu weniger Stress bei der Erstel­lung der Einkom­men­steuer­erk­lärung zu einem späteren Zeit­punkt und erle­ichtert auch das Zusam­men­tra­gen der Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, da diese noch „frisch” vor­liegen und präsent sind.

Aus der Doku­men­ta­tion soll­ten alle An- und Verkäufe von physis­chem Sil­ber voll­ständig ersichtlich sein, damit die Besteuerung von Sil­ber kor­rekt vorgenom­men wer­den kann. Hierzu bietet es sich an laufend eine Tabelle zu führen, die fol­gende Infor­ma­tio­nen enthal­ten sollte:

  • Index = fort­laufende Num­mer (dies ist wichtig, da zu jed­er Tabelle ein ein­deutiger Schlüs­sel gehört, nach der diese sortiert wer­den kann!)
  • Datum,
  • Art der Transak­tion (Kauf oder Verkauf),
  • Gegen­partei sowie
  • Betrag in EUR.

Legt man eine solche Tabelle beispiel­sweise in Excel an lässt sich dann nach Ende des Jahres daraus ganz ein­fach per Piv­ot-Funk­tion eine Auswer­tung erstellen.

Zu sämtlichen Geldein- und ‑auszahlun­gen soll­ten die entsprechen­den Kon­toauszüge vorge­hal­ten wer­den. Sollte das Bankkon­to keine Kon­toauszüge in Papi­er mehr aus­geben, son­dern nur noch online Kon­toauszüge zur Ver­fü­gung stellen, soll­ten diese regelmäßig herun­terge­laden und in ein­er passenden Ord­ner­struk­tur abgelegt wer­den. Bei eini­gen Banken ist es näm­lich üblich, den Abruf von Kon­toauszü­gen auf einen bes­timmten Zeitraum zu begren­zen, was zur Folge hat, dass nach Ablauf ein­er gewis­sen Zeit die Kon­toauszüge online nicht mehr abgerufen wer­den können.

Darüber hin­aus sind die Belege bzw. Quit­tun­gen zu den Sil­ber­an- und verkäufen aufzubewahren.

Sind die Kosten für den Steuer­ber­ater bei der Anlage in Sil­ber von der Steuer absetzbar?

Ob die Kosten für den Steuer­ber­ater, der zur Besteuerung von Sil­ber berät, abzugs­fähig sind, hängt davon ab, welche Leis­tun­gen der Steuer­ber­ater genau in Rech­nung gestellt hat und welche Einkun­ft­sarten diese betreffen.

Hat ein Pri­vatan­leger sich beispiel­sweise im Rah­men ein­er steuer­freien Veräußerung von physis­chem Sil­ber von einem Steuer­ber­ater berat­en lassen, sind die Kosten für den Steuer­ber­ater nicht absetzbar.

Beispiel 1

Ein Pri­vatan­leger hat in 2017 physis­ches Sil­ber erwor­ben, das er in 2020 mit einem hohen Gewinn steuer­frei veräußert hat. Vor der Veräußerung hat er hierzu einen Steuer­ber­ater kon­sul­tiert. Hier­bei sind Steuer­ber­atungskosten in Höhe von EUR 400 ent­standen. Diese Kosten sind nicht von der Steuer absetzbar.

Haben die Steuer­ber­atungskosten jedoch Bezug zu ein­er steuerpflichti­gen Veräußerung von physis­chem Sil­ber, sind diese als Veräußerungskosten von der Steuer absetzbar.

Beispiel 2

Ein Pri­vatan­leger hat im März 2020 physis­ches Sil­ber erwor­ben, das er im Sep­tem­ber 2020 mit einem hohen Gewinn steuerpflichtig veräußert hat. Vor Veräußerung hat er zur Besteuerung von Sil­ber einen Steuer­ber­ater kon­sul­tiert. Hier­bei sind Steuer­ber­atungskosten in Höhe von EUR 300 ent­standen. Diese Kosten sind als Veräußerungskosten bei der Ermit­tlung des Veräußerungs­gewinns abzugs­fähig und min­dern dadurch die Steuer­last für das Jahr 2020.

Neben dem direk­ten Erwerb von physis­chem Sil­ber kön­nen Pri­vatan­leger ihr Geld auch in Invest­ment­fonds oder Zer­ti­fikate anle­gen, die die Wer­ten­twick­lung von Sil­ber wider­spiegeln. Der­ar­tige Invest­ment­fonds führen beim Anleger zu Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen gemäß § 20 EStG, welche das Wer­bungskosten­abzugsver­bot des § 20 Abs. 9 EStG nach sich ziehen. Der­ar­tige Einkün­fte sind in der Anlage KAP in der Einkom­men­steuer­erk­lärung anzugeben.

Beispiel 3

Ein Pri­vatan­leger erwirbt im März 2020 Anteile eines Invest­ment­fonds, der die Wer­ten­twick­lung des Sil­ber­preis­es nach­bildet. Im Juni 2020 verkauft er sämtliche Anteile daran wieder mit Gewinn. Die Einkom­men­steuer­erk­lärung 2020 lässt er durch einen Steuer­ber­ater erstellen, der ihm EUR 200 für die Anlage KAP berech­net. Die Kosten des Steuer­ber­aters sind auf­grund des Wer­bungskosten­abzugsver­bots des § 20 Abs. 9 EStG nicht absetzbar.

Daneben sind noch weit­ere Kon­stel­la­tio­nen denkbar, in denen die Kosten für den Steuer­ber­ater abset­zbar oder nicht abset­zbar sein können.

Wie funk­tion­iert die Besteuerung von Sil­ber im Rah­men der Erb­schaft- und Schenkungsteuer?

Die unent­geltliche Über­tra­gung von physis­chem Sil­ber von ein­er Pri­vat­per­son auf eine andere Pri­vat­per­son unter­liegt grund­sät­zlich der Erb­schaft- bzw. Schenkung­s­teuer. Bei ein­er Über­tra­gung auf­grund eines Todes­falls fällt Erb­schaft­s­teuer an; eine Schenkung unter Leben­den löst Schenkung­s­teuer aus. Physis­ches Sil­ber fällt unter die Kat­e­gorie „Übriges Vermögen”.

Im Erb­schaft- und Schenkung­s­teuer­recht gibt es eine Vielzahl von Vergün­s­ti­gun­gen (z.B. bei Betrieb­sver­mö­gen oder ver­mi­eteten Immo­bilien), die die Über­tra­gung teil­weise sog­ar ganz von der Steuer befreien. Im Fall von physis­chem Sil­ber greift lei­der keine der vie­len Begün­s­ti­gungsvorschriften, so dass hier entsprechend Steuer anfällt. Zu berück­sichti­gen sind nur die geset­zlichen Frei­be­träge, die von EUR 20.000 (Über­tra­gung zwis­chen nicht-ver­wandten Per­so­n­en) bis EUR 500.000 (Über­tra­gung an Ehe­gat­ten) reichen.

Was ist in der Einkom­men­steuer­erk­lärung infolge der Schenkung von physis­chem Sil­ber zu beachten?

Wird physis­ches Sil­ber ver­schenkt, d.h. ohne Gegen­leis­tung an eine andere Per­son über­tra­gen, kommt es hin­sichtlich der Besteuerung von Sil­ber zur sog. Fußstapfen­the­o­rie. Nach der Fußstapfen­the­o­rie „erbt” der Beschenk­te die steuer­lichen Dat­en des über­tra­ge­nen Guts vom Schenker. Dies heißt konkret: das Anschaf­fungs­da­tum und der Anschaf­fung­spreis des Sil­bers wer­den dem Beschenk­ten zugerech­net. Veräußert der Beschenk­te also das Sil­ber, ist für die Frage ob und in welch­er Höhe ein steuerpflichtiger Veräußerungs­gewinn ent­standen ist, das Anschaf­fungs­da­tum und der Anschaf­fung­spreis des Schenkers heranzuziehen.

Beispiel:

Ein Vater erwirbt im Juni 2019 physis­ches Sil­ber für EUR 2.000. Im Jan­u­ar 2020 schenkt er dieses Sil­ber seinem Sohn, der es einen Monat später im Feb­ru­ar 2020 für EUR 2.900 veräußert. Zwar ergibt sich unter der Berück­sich­ti­gung der Anschaf­fungskosten des Vaters ein Veräußerungs­gewinn, der auch über der Frei­gren­ze von EUR 1000 liegt, jedoch ist der Verkauf steuer­frei, da das Sil­ber länger als 1 Jahr gehal­ten wurde. Die Tat­sache, dass der Sohn das Sil­ber schon 1 Monat nach Erhalt veräußert hat, ist steuer­lich irrel­e­vant, da ihm die Besitzzeit­en des Vaters angerech­net werden.

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