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Inhaltsverzeichnis

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Was ver­ste­ht man unter Drit­tbestä­ti­gun­gen und Saldenbestätigungen?

Führt ein Wirtschaft­sprüfer eine Abschlussprü­fung durch, muss er Prü­fungsnach­weise ein­holen, um mit hin­re­ichen­der Sicher­heit eine Aus­sage über die Richtigkeit des Jahresab­schlusses zu treffen. 

Prü­fungsnach­weise in schriftlich­er Form aus exter­nen Quellen haben nach Ansicht des Beruf­s­stands den höch­sten Grad der Ver­lässlichkeit. Aus diesem Grund ver­sucht der Abschlussprüfer im Rah­men sein­er sub­stanziellen Prü­fung­shand­lun­gen möglichst viele Prü­fungsnach­weise dieser Art einzuholen.

Typ­is­ches Beispiel für externe schriftliche Prü­fungsnach­weise sind Drit­tbestä­ti­gun­gen. Hier­bei lässt sich der Prüfer eine bes­timmte Infor­ma­tion aus dem Jahresab­schluss bestäti­gen, in der Regel einen Sal­do (Saldenbestä­ti­gung). Es gibt aber auch andere For­men von Bestä­ti­gun­gen, z.B. Stand der Rechtsstre­it­igkeit­en, Stand der Ver­mi­etun­gen usw., die als Drit­tbestä­ti­gung, aber nicht als Saldenbestä­ti­gung beze­ich­net wer­den können.

Was sind die wichtig­sten For­men von Drittbestätigungen?

Bankbestä­ti­gun­gen

hier­bei wer­den Banksalden und son­stige bankrel­e­vante Sachver­halte bestätigt (z.B. Depotbestände, Kred­itlin­ien Bürgschaften, Pfan­drechte u.a.). Bankbestä­ti­gun­gen wer­den sowohl für Liq­uide Mit­tel auf der Aktiv­seite als auch für Bankverbindlichkeit­en auf der Pas­siv­seite eingeholt.

Saldenbestä­ti­gun­gen über Forderun­gen und Verbindlichkeit­en aus Liefer­un­gen und Leistungen

hier­bei wird im ersten Schritt eine Stich­probe aus Forderun­gen und Verbindlichkeit­en aus­gewählt, die mit Saldenbestä­ti­gun­gen geprüft wird.

Bestä­ti­gung über Vor­räte, die von Drit­ten ver­wahrt werden

in der Regel wer­den Vor­rats­men­gen und ggf. Anschaf­fungskosten dieser Men­gen bestätigt, nicht aber der Sal­do, der in der Bilanz ste­ht, so dass dies keine Saldenbestä­ti­gung, aber eine Drit­tbestä­ti­gung ist.

Recht­san­walt­serk­lärun­gen

Die Recht­san­wälte, mit denen die Gesellschaft arbeit­et, wer­den aufge­fordert, sich über aktuelle Rechtsstre­it­igkeit­en zu äußern. Die Auswahl erfol­gt über das Aufwand­skon­to „Rechts- und Beratungskosten“. Hier­bei wird häu­fig der Fehler gemacht, dass der Schw­er­punkt dieser Prü­fung­shand­lung auf die noch ausste­hen­den Hon­o­rare der Recht­san­wälte gelegt wird. Diese sind aber in der Regel unwesentlich. Wesentlich bei dieser Prü­fung­shand­lung ist die Ermit­tlung von Kosten, die auf­grund von offe­nen Rechtsstre­it­igkeit­en entste­hen. Beispiel­sweise kön­nte ein Recht­san­walt Ken­nt­nisse über den Stand von Arbeits­gericht­sprozessen haben und deren Aus­gang und die Kosten für das Unternehmen bess­er ein­schätzen, so dass Rück­stel­lun­gen gebildet wer­den müssen. Auch zum Beispiel bei ein­er Deutsche Bank AG mit ihren zahlre­ichen Rechtsstre­it­igkeit­en kann es dem Abschlussprüfer rel­a­tiv egal sein, welche Hon­o­rare der Recht­san­wälte ausste­hen, son­dern der „Wert“ der Rechtsstre­it­igkeit­en als solch­er ist für den Jahresab­schluss entscheidend.

Steuer­ber­aterbestä­ti­gun­gen

Der Steuer­ber­ater wird aufge­fordert, über den Stand der Ver­an­la­gun­gen und laufende Betrieb­sprü­fun­gen sich zu äußern.

Welche Beruf­s­stan­dards sind zu beachten?

In Deutsch­land gal­ten bish­er die vom Insti­tut der Wirtschaft­sprüfer geset­zten Prü­fungs­stan­dards (IDW PS) als Grund­sätze ord­nungsmäßiger Abschlussprüfung.

Das IDW set­zt nach und nach die ISA in deutsche Grund­sätze ord­nungsmäßiger Abschlussprü­fung um.

Für Abschlussprü­fun­gen von Zeiträu­men, die am oder nach dem 15.12.2021 begin­nen (mit Aus­nahme von Rumpfgeschäft­s­jahren, die vor dem 31.12.2022 enden), bei kalen­der­gle­ichem Geschäft­s­jahr also ab der Prü­fung des Geschäft­s­jahres 2022 sind verpflich­t­end die ISA [DE] anzuwenden.

Für Prü­fungsnach­weise im Rah­men der Abschlussprü­fung galt bish­er der IDW PS 300 n.F. Kün­ftig gilt hier der ISA [DE] 500. Hier kann unter anderem abgeleit­et wer­den, dass Drit­tbestä­ti­gun­gen die ver­lässlich­ste Form von Prü­fungsnach­weisen darstellen.

Für Drit­tbestä­ti­gun­gen galt bish­er der IDW PS 302 n.F. Kün­ftig gilt hier der ISA [DE] 505. Hier kann unter anderem abgeleit­et wer­den, dass Drit­tbestä­ti­gun­gen die ver­lässlich­ste Form von Prü­fungsnach­weisen darstellen.

Sind Drit­tbestä­ti­gun­gen verpflichtend?

Drit­tbestä­ti­gun­gen sind grund­sät­zlich nicht verpflich­t­end. Die Ein­hol­ung der Bestä­ti­gun­gen liegt im Ermessen des Abschlussprüfers.

Aus­nahme: Das vor­ge­nan­nte „eigene Ermessen“ gilt nicht für Bankbestä­ti­gun­gen. Gemäß BGH-Urteil vom 10.12.2009 (VII ZR 42/098) ist eine nicht ord­nungs­gemäße Ein­hol­ung von Bankbestä­ti­gun­gen ein Ver­stoß gegen Abschlussprüfer-Pflicht­en, dies kann zu Schaden­er­satzansprüchen gegen den Abschlussprüfer führen. Aus diesem Urteil hat der Beruf­s­stand (IDW PS 302) eine Pflicht zur Ein­hol­ung von Bankbestä­ti­gun­gen abgeleit­et, die sich auch in der Prax­is durchge­set­zt hat.

Aus­nahme von der Aus­nahme: Gemäß IDW PS 302 n.F., Tz. 23 und A31 f. und HFA, FN-IDW 2011, S. 752 f. kann unter der Erfül­lung der fol­gen­den drei Bedin­gun­gen auf Bankbestä­ti­gun­gen verzichtet wer­den: Das Bankkon­to bzw. die Geschäfts­beziehun­gen zum Kred­itin­sti­tut stellt kein bedeut­sames Risiko dar, Aus­nahme­si­t­u­a­tion (Bankbestä­ti­gung unprak­tik­a­bel und unwirtschaftlich ist, zum Beispiel eine zu hohe Anzahl von Kred­itin­sti­tuten, mit denen auss­chließlich Zahlungsverkehr betrieben wird) und das bankbe­zo­gene IKS wurde als wirk­sam beurteilt. Diese drei Bedin­gun­gen müssen kumu­la­tiv gelten.

Wie genau läuft das Ver­fahren der Drit­tbestä­ti­gung ab?

Prü­fungs­ge­sellschaften haben in der Regel Muster­vor­la­gen in Deutsch und Englisch für unter­schiedliche For­men von Drittbestätigungen.

Zu Beginn muss eine Auswahl bzw. eine Stich­probe aus dem betrof­fe­nen Jahresab­schlussposten gezo­gen werden.

Anschließend muss der zuständi­ge WP entschei­den, nach welch­er Meth­ode die Drit­tbestä­ti­gung durchzuführen ist. Es wer­den grund­sät­zlich zwei Meth­o­d­en unterschieden:

Pos­i­tive Methode

hier­bei wer­den die befragten Per­so­n­en gebeten, entwed­er die Übere­in­stim­mung mit ein­er angegebe­nen Infor­ma­tion zu bestäti­gen oder eine nachge­fragte Infor­ma­tion aktiv mitzuteilen.

Neg­a­tive Methode

hier­bei wer­den die befragten Per­so­n­en gebeten, nur dann zu antworten, wenn sie mit der angegebe­nen Infor­ma­tion nicht ein­ver­standen sind.

Bei­de Meth­o­d­en haben Vor- und Nachteile. Die prü­fung­stech­nisch sich­er­ste Meth­ode ist die pos­i­tive Meth­ode, bei der die befragte Per­son aktiv die Infor­ma­tion mit­teilen muss. D.h. hier wird beispiel­sweise ein „Lück­en­text“ versendet wie „der Sal­do beträgt _____“ und die Per­son muss eine Zahl ein­tra­gen. Andern­falls beste­ht die Gefahr, dass etwas ohne Nach­prü­fung bestätigt wird oder nicht geant­wortet wird.

Die erhal­te­nen Drit­tbestä­ti­gun­gen wer­den geprüft und ausgewertet.

Gibt es weit­ere Prax­is­tipps dazu?

Die erhal­te­nen Drit­tbestä­ti­gun­gen müssen mit der notwendi­gen kri­tis­chen Grund­hal­tung geprüft werden.

Oft genug kommt es in der Prax­is vor, dass der bestätigte Sal­do vom Sal­do laut FiBU abwe­ichend ist, aber der Man­dant den kor­rek­ten Sal­do gebucht hat.

Außer­dem erlebt man in der Prax­is oft den Fall, dass Recht­san­wälte ein qua­si leeres Blatt zurück­senden mit dem Hin­weis, dass man entwed­er keine Ver­fahren geführt wer­den oder man auf­grund von Ver­schwiegen­heit­spflicht sich nicht äußern darf. Bitte flankiert das Ver­fahren immer mit ein­er Befra­gung des Man­age­ments zu den laufend­en Rechtsstre­it­igkeit­en, und soll­ten sich Wider­sprüche ergeben, greift zum Hör­er und geht den Anwäl­ten auf die Ner­ven, dass sie sich äußern sollen.

Auch was die Steuer­ber­aterbestä­ti­gung bet­rifft, erlebt man oft­mals Fehler, die auf den ersten Blick nicht auf­fall­en, weil man davon aus­ge­ht, dass der Steuer­ber­ater immer Recht hat. Ver­wech­selt eine Steuer­ber­aterbestä­ti­gung nicht mit der Stel­lung­nahme eines Sach-ver­ständi­gen, dessen Qual­i­fika­tion und Objek­tiv­ität der Abschlussprüfer bere­its beurteilt hat.