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inheritance tax in Germany

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Inhaltsverzeichnis

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Was ist der Sparerpauschbetrag?

Der Spar­erpausch­be­trag ist ein im deutschen Einkom­men­steuerge­setz (EStG) seit 2009 ver­ankertes Instru­ment, mit dem im Bere­ich der Kap­i­taleinkün­fte die Wer­bungskosten in pauschaler Weise berück­sichtigt wer­den sollen. Der Spar­erpausch­be­trag beträgt sein­er Ein­führung unverän­dert EUR 801 bei Einzelver­an­la­gung und EUR 1.602 bei Zusammenveranlagung.

Wo ist der Spar­erpausch­be­trag im Gesetz geregelt?

Die geset­zliche Grund­lage für den Spar­erpausch­be­trag find­et sich in § 20 Abs. 9 EStG

Was sind die Fol­gen des Sparerpauschbetrags?

Der Spar­erpausch­be­trag bewirkt, dass zur Ermit­tlung der Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen pauschal Wer­bungskosten in Höhe von EUR 801 bzw. 1.602 abge­zo­gen wer­den. Der Spar­erpausch­be­trag führt jedoch nicht zu neg­a­tiv­en Einkün­ften (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG). Mit dem Spar­erpausch­be­trag ist grund­sät­zlich der Abzug weit­er­er Wer­bungskosten (z.B. Kontoführungs­ge­bühren, Hon­o­rar des Steuer­ber­aters für die Erstel­lung der Anlage KAP) aus­geschlossen. Die bei der Ermit­tlung der Einkün­fte zu berück­sichti­gen­den Wer­bungskosten sind damit im Ergeb­nis auf max­i­mal EUR 801 bzw. EUR 1.602 gedeck­elt. Einzige Aus­nahme dazu bilden Transak­tion­skosten, die beispiel­swiese beim Verkauf eines Wert­pa­piers anfall­en; diese wer­den zwecks Ermit­tlung des steuerpflichti­gen Veräußerungs­gewinns neben den Anschaf­fungskosten vom Veräußerung­spreis abgezogen.

Was sind die Voraus­set­zun­gen zur Anwen­dung des Sparerpauschbetrags?

Voraus­set­zung zum Abzug des Spar­erpausch­be­trags ist, dass Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen gemäß § 20 EStG vor­liegen. Auf andere Einkun­ft­sarten ist der Spar­erpausch­be­trag nicht anwendbar.

Wie trägt man den Spar­erpausch­be­trag im Steuer­for­mu­lar ein?

Der Spar­erpausch­be­trag selb­st muss nicht extra im zuge­höri­gen Steuer­for­mu­lar (Anlage KAP) einge­tra­gen wer­den, son­dern wird von Amts wegen vom Finan­zamt zum Abzug gebracht. 

Allerd­ings muss in Anlage KAP erk­lärt wer­den, in welch­er Höhe der Spar­erpausch­be­trag bere­its in Anspruch genom­men wurde. Dies ist in den Zeile 16 (Spar­erpausch­be­trag für erk­lärte Kap­i­taleinkün­fte) und Zeile 17 (Spar­erpausch­be­trag für nicht erk­lärte Kap­i­taleinkün­fte) der Anlage KAP vorzunehmen.

Hin­ter­grund dazu ist, dass bere­its im laufend­en Ver­an­la­gungs­jahr der Spar­erpausch­be­trag durch die Ein­re­ichung eines Freis­tel­lungsauf­trags berück­sichtigt wer­den kann.

Was ist beim Freis­tel­lungsauf­trag zu beachten?

Zwar wird der Spar­erpausch­be­trag automa­tisch vom Finan­zamt im Rah­men der Ver­an­la­gung abge­zo­gen, unter­jährig sind die Banken jedoch verpflichtet, die auf die Kap­i­talerträge ent­fal­l­ende Abgel­tungss­teuer einzube­hal­ten — selb­st wenn diese den Spar­erpausch­be­trag nicht über­steigen. Ohne weit­eres Zutun entste­ht dem Steuerpflichti­gen also ein Liq­uid­ität­snachteil, da er die zu viel gezahlte Steuer erst mit dem Erlass seines Steuerbeschei­ds erstat­tet bekommt. Außer­dem ist er gezwun­gen, zur Erstat­tung der Steuer eine Einkom­men­steuer­erk­lärung abzugeben, was ggf. mit zusät­zlichem Aufwand und weit­eren Kosten ver­bun­den ist.

Damit die Banken bere­its unter­jährig den Spar­erpausch­be­trag berück­sichti­gen kön­nen, muss ein Freis­tel­lungsauf­trag bei diesen ein­gere­icht wer­den. Es ist möglich, den Freis­tel­lungsauf­trag sowohl vor Beginn des Ver­an­la­gungszeitraums als auch noch inner­halb eines Kalen­der­jahres für den aktuellen Ver­an­la­gungszeitraum einzure­ichen; auch eine Änderung inner­halb eines Ver­an­la­gungszeitraums kann vorgenom­men wer­den. Die Gültigkeit eines bei ein­er Bank ein­gere­icht­en Freis­tel­lungsauf­trags bezieht sich immer auf sämtliche bei der jew­eili­gen Bank beste­hen­den Kon­ten und Depots.

Der Freis­tel­lungsauf­trag bewirkt, dass Kap­i­taleinkün­fte bis zu der Höhe des im Freis­tel­lungsauf­trag bes­timmten Betrags steuer­frei vere­in­nahmt wer­den kön­nen. Der Freis­tel­lungsauf­trag kann in voller Höhe (also EUR 801 bzw. EUR 1.602) oder auch mit einem niedrigeren Betrag ein­gere­icht wer­den. Dies ist dann sin­nvoll, wenn Depots bei mehreren Banken beste­hen und so Kap­i­taleinkün­fte aus ver­schiede­nen Quellen von der Steuer­frei­heit prof­i­tieren sollen.

Beispiel 1

Ein ledi­ger Arbeit­nehmer unter­hält bei 2 Banken Depots, aus denen er im Jahr 2020 Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen in Höhe von ins­ge­samt EUR 550 erzielt. Die Kap­i­taleinkün­fte bei Bank 1 betra­gen EUR 400 und bei Bank 2 EUR 150. Anfang des Jahres 2020 hat er einen Freis­tel­lungsauf­trag in Höhe von EUR 600 bei Bank 1 und zusät­zlich einen Freis­tel­lungsauf­trag in Höhe von EUR 201 bei Bank 2 ein­gere­icht. Somit kon­nte er die Kap­i­taleinkün­fte steuer­frei vere­in­nah­men und muss keine Einkom­men­steuer­erk­lärung ein­re­ichen, um ggf. zu viel ein­be­hal­tene Steuer erstat­tet zu bekommen.

Die auf­grund von Freis­tel­lungsaufträge steuer­freien Kap­i­taleinkün­fte sollen let­ztlich nicht höher sein sollen als der Spar­erpausch­be­trag. Es sollte darauf geachtet wer­den, dass die Summe der ein­gere­icht­en Freis­tel­lungsaufträge nicht höher als EUR 801 bzw. EUR 1.602 ist, da die ver­schiede­nen Banken (untere­inan­der) die Summe der ein­gere­icht­en Freis­tel­lungsaufträge nicht abstim­men oder prüfen. Es find­et nur eine Mel­dung der Banken im Fol­ge­jahr an das Bun­deszen­tralamt für Steuern (BZSt) statt. Sollte es dazu kom­men, dass Kap­i­taleinkün­fte von mehr als EUR 801 bzw. EUR 1.602 inner­halb eines Jahres steuer­frei behan­delt wer­den, ist zur Kor­rek­tur zwin­gend eine Einkom­men­steuer­erk­lärung einzureichen. 

Beispiel 2

Ein ledi­ger Arbeit­nehmer unter­hält bei 2 Banken Depots, aus denen er im Jahr 2020 Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen in Höhe von ins­ge­samt EUR 1.000 erzielt. Die Kap­i­taleinkün­fte bei Bank 1 betra­gen EUR 800 und bei Bank 2 EUR 200. Anfang des Jahres 2020 hat er einen Freis­tel­lungsauf­trag in Höhe von EUR 800 bei Bank 1 und zusät­zlich einen Freis­tel­lungsauf­trag in Höhe von EUR 200 bei Bank 2 ein­gere­icht. Somit kon­nte er die Kap­i­taleinkün­fte in voller Höhe steuer­frei vere­in­nahme, obwohl diese den ihm zuste­hen­den Spar­erpausch­be­trag in Höhe von EUR 801 über­schrit­ten haben. Der Arbeit­nehmer hat daher zwin­gend für das Jahr 2020 eine Einkom­men­steuer­erk­lärung einzure­ichen. Im Rah­men dieser Einkom­men­steuer­erk­lärung wer­den EUR 199 nachversteuert.

Tipp

Sofern Kon­ten bei mehreren Banken beste­hen, sollte die Verteilung des Spar­erpausch­be­trags am Anfang des Jahres genau geplant werden.

Wie wirken sich Ver­luste aus der Veräußerung von Aktien bei der Anwen­dung des Spar­erpausch­be­trags aus?

Nach § 20 Abs. 6 EStG beste­ht eine Beschränkung der Ver­lustver­rech­nung für Aktien. Demzu­folge dür­fen Ver­luste, die aus der Veräußerung von Aktien entste­hen, nur mit Gewin­nen aus Aktien­verkäufen ver­rech­net werden.

Auf­grund dieses Ver­lustver­rech­nungsver­bots kann der Spar­erpausch­be­trag in voller Höhe bei den übri­gen Kap­i­taleinkün­ften berück­sichtigt werden.

Wird der Spar­erpausch­be­trag bei nur unter­jährigem Bezug von Kap­i­taleinkün­ften anteilig gekürzt?

Beim Spar­erpausch­be­trag han­delt es sich um einen Jahres­beitrag. Dies bedeutet, dass er stets in vollem Umfang, also in Höhe von EUR 801 bzw. EUR 1.602 gewährt wird, unab­hängig von der Dauer des Bezugs von Kapitaleinkünften.

Was passiert mit einem nicht-aus­geschöpften Sparerpauschbetrag?

Wer­den in einem Jahr beispiel­sweise Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen von weniger als EUR 801 bzw. EUR 1.602 erzielt, wird der für das jew­eilige Jahr zur Ver­fü­gung ste­hende Spar­erpausch­be­trag nicht voll genutzt. 

Ein in einem Jahr nicht genutzter Spar­erpausch­be­trag wird nicht ins näch­ste Jahr übernommen.

Gibt es Gestal­tungsmöglichkeit­en, Wer­bungskosten über den Spar­erpausch­be­trag hin­aus in voller Höhe gel­tend zu machen?

Abhängig von der Beteili­gungs­form und ‑struk­tur kann es dur­chaus möglich sein, das Wer­bungskosten­abzugsver­bot des Spar­erpausch­be­trags zu umge­hen und Wer­bungskosten in voller Höhe gel­tend zu machen. Hier bietet es sich bspw. an zu prüfen, ob eine sog. unternehmerische Beteili­gung vor­liegt. Sofern eine solche Beteili­gung vor­liegt und die entsprechen­den Anträge form- und frist­gerecht ein­gere­icht wer­den, kön­nen Wer­bungskosten in unbe­gren­zter Höhe zum Abzug gebracht wer­den. Soll­ten sich Ver­luste ergeben, kön­nen diese dann sog­ar mit anderen Einkun­ft­sarten ver­rech­net und hier­durch unmit­tel­bar Steuern ges­part werden.

Auf­grund der Kom­plex­ität der Norm und der umfan­gre­ichen Recht­sprechung hierzu wird emp­fohlen, eine Prü­fung der indi­vidu­ellen Voraus­set­zun­gen und Auswirkun­gen auf die steuer­liche Sit­u­a­tion durch einen Steuer­ber­ater vornehmen zu lassen.

Wird der Spar­erpausch­be­trag auch bei Kap­i­ta­lan­la­gen im Betrieb­sver­mö­gen eines Einzelun­ternehmers angewendet?

Der Spar­erpausch­be­trag gilt nicht für Kap­i­ta­lan­la­gen im Betrieb­sver­mö­gen eines Einzelun­ternehmers. Fall­en dort der­ar­tige Einkün­fte an, gibt es keinen speziellen Frei­be­trag. Bei Kap­i­ta­lan­la­gen im Betrieb­sver­mö­gen kommt jedoch das Teileinkün­ftev­er­fahren nach § 3 Nr. 40 EStG zur Anwen­dung, wonach Einkün­fte nur zu 60% steuerpflichtig sind.

Haben beschränkt Steuerpflichtige auch ein Recht auf den Spar­erpausch­be­trag in Deutschland?

Der Spar­erpausch­be­trag ste­ht sowohl unbeschränkt Steuerpflichti­gen als auch beschränkt Steuerpflichti­gen in gle­ich­er Höhe zu.

Ste­ht Kindern auch ein Spar­erpausch­be­trag zu? 

Jedem Steuerpflichti­gen — egal ob Erwach­sen­er oder (min­der­jähriges) Kind — ste­ht der Spar­erpausch­be­trag zu.

Kann der Spar­erpausch­be­trag der eige­nen Kinder irgend­wie genutzt werden?

Zur Nutzung des Spar­erpausch­be­trag der eige­nen Kinder sind ver­schiedene Gestal­tungsmöglichkeit­en denkbar. So ist es bspw. denkbar, Kap­i­ta­lan­la­gen im Wege der vor­weggenomme­nen Erb­folge auf die Kinder zu über­tra­gen, auch um die Frei­be­träge opti­mal zu kön­nen. Dies führt dazu, dass die laufend­en Kap­i­taleinkün­fte den Kindern zugerech­net wer­den. Bei der Ermit­tlung der Einkün­fte kommt es dann zur Nutzung des Spar­erpausch­be­trags der Kinder.

Da die Über­tra­gung von Ver­mö­gen auf die Kinder auch mit diversen steuer­lichen Risiken ver­bun­den ist, sollte dies im Vor­feld mit dem Steuer­ber­ater abges­timmt und geplant werden.

Gilt der Spar­erpausch­be­trag auch bei Investi­tio­nen in Kryptowährungen?

Ob bei Investi­tio­nen in Kryp­towährun­gen der Spar­erpausch­be­trag genutzt wer­den kann, hängt davon ab, in welch­er Form die Investi­tion in Kryp­towährun­gen genau stat­tfind­et. Bei einem direk­ten Erwerb von Kryp­towährun­gen liegen keine Kap­i­ta­lan­la­gen im Sinne des § 20 EStG vor, weshalb auch kein Spar­erpausch­be­trag gewährt wird. Der Verkauf von Kryp­towährun­gen stellt bei ein­er Veräußerung inner­halb eines Jahres ein pri­vates Veräußerungs­geschäft im Sinne des § 23 EStG dar, bei die Frei­gren­ze in Höhe von EUR 600 zur Anwen­dung kommt.

Find­et die Anlage in Kryp­towährun­gen jedoch indi­rekt statt, kön­nte der Spar­erpausch­be­trag rel­e­vant wer­den. So gibt es beispiel­sweise Invest­ment­fonds, die ihre finanziellen Mit­tel (teil­weise) in Kryp­towährun­gen anle­gen. Mit der Investi­tion in solche Fonds kann ein Fall des § 20 EStG vor­liegen, was den Abzug des Spar­erpausch­be­trags begünstigt.

Ob eine spez­i­fis­che Investi­tion in einen Fonds zur Berück­sich­ti­gung des Spar­erpausch­be­trags führt, sollte vorher gemein­sam mit dem steuer­lichen Berater abgek­lärt werden.

Prof­i­tiert man bei Einkün­ften aus P2P-Kred­iten auch vom Sparerpauschbetrag?

P2P-Kred­ite kön­nen zu Einkün­ften nach § 20 EStG führen. Dieses bedeutet, dass der Spar­erpausch­be­trag gewährt wird.

Gilt die dop­pelte Haushalts­führung auch für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG?

Ja, die dop­pelte Haushalts­führung ist auch für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG anwend­bar. Gesellschafter-Geschäfts­führer wer­den in der Sozialver­sicherung meist als Unternehmer behan­delt, im Steuer­recht gel­ten Sie jedoch als Arbeit­nehmer und beziehen Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Tätigkeit gemäß § 19 EStG. Aus diesem Grunde sind die für Arbeit­nehmer gel­tenden Regelun­gen hin­sichtlich der dop­pel­ten Haushalts­führung für Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH oder UG maßgebend.

Kommt der Spar­erpausch­be­trag auch bei aus­ländis­chen Kap­i­taleinkün­ften zur Anwendung?

Der Spar­erpausch­be­trag begün­stigt Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen gemäß § 20 EStG. Der­ar­tige Einkün­fte liegen unab­hängig davor, ob inländis­che oder aus­ländis­che Einkün­fte gener­iert wor­den sind. Dieses bedeutet im Ergeb­nis, dass auch aus­ländis­che Kap­i­taleinkün­fte vom Spar­erpausch­be­trag prof­i­tieren können.

Gibt es ein BMF-Schreiben, das sich mit dem Spar­erpausch­be­trag befasst?

Es gibt diverse BMF-Schreiben, die sich mit der Abgel­tungss­teuer — und damit auch mit dem Spar­erpausch­be­trag — befassen. Das let­zte BMF-Schreiben, das ein umfassendes BMF-Schreiben aus 2016 zur Abgel­tungss­teuer ergänzt, datiert vom 3. Juni 2021.

Gibt es Gericht­surteile zum Sparerpauschbetrag?

Im Zusam­men­hang mit Kap­i­taleinkün­ften, aber auch bezo­gen auf den Spar­erpausch­be­trag, hat der Bun­des­fi­nanzhof (= BFH) einige Urteile erlassen. Eines der bedeu­tend­sten Urteile speziell zum Spar­erpausch­be­trag ist im Jahr 2014 ergan­gen (Urteil des BFH v. 1. Juli 2014, VIII R 53/12). Mit dem Urteil hat der BFH die Ver­fas­sungsmäßigkeit des Spar­erpausch­be­trags höch­strichter­lich bestätigt. 

Wo liegen die Unter­schiede des Spar­erpausch­be­trags zum Arbeit­nehmer­pausch­be­trag (bzw. Werbungskostenpauschbetrag)?

Zwis­chen dem Spar­erpausch­be­trag und dem Arbeit­snehmer­pausch­be­trag beste­hen diverse Unter­schiede, aber auch ein paar Gemein­samkeit­en, die nach­fol­gend kurz erläutert werden.

Ein­er der wichtig­sten Unter­schiede zwis­chen den bei­den Pausch­be­trä­gen ist, dass sich der Spar­erpausch­be­trag nur auf Kap­i­taleinkün­fte (§ 20 EStG) bezieht, wohinge­gen der Wer­bungskosten­pausch­be­trag auss­chließlich bei Einkün­ften von Arbeit­nehmern (§ 19 EStG) anwend­bar ist. 

Ein weit­er­er Unter­schied ist die Höhe: der Spar­erpausch­be­trag beträgt EUR 801 bei Einzel- und EUR 1.602 bei Zusam­men­ver­an­la­gung. Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag ist EUR 199 höher und beträgt damit EUR 1.000 und wird — im Fall der Zusam­men­ver­an­la­gung – bei jedem als Arbeit­nehmer täti­gen Ehe­gat­ten sep­a­rat berück­sichtigt. Erzielt also nur ein Ehe­gat­te Einkün­fte aus ein­er Tätigkeit als Arbeit­nehmer, ver­dop­pelt sich der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag nur auf­grund der Zusam­men­ver­an­la­gung nicht. Somit prof­i­tieren Ehep­aare nicht automa­tisch von der Zusam­men­ver­an­la­gung – im Gegen­satz zum Sparerpauschbetrag.

Der Spar­erpausch­be­trag ver­hin­dert es, zusät­zliche Wer­bungskosten zum Abzug zu brin­gen. Der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag dage­gen ste­ht einem Abzug der tat­säch­lich ange­fal­l­enen Wer­bungskosten, sofern diese höher sind, nicht im Weg; er wird dann aber nicht noch zusät­zlich gewährt. Soll­ten die Wer­bungskosten eines Arbeit­nehmers also bspw. EUR 2.000 betra­gen, wer­den diese in gle­ich­er Höhe berpcksichtigt.

Wichtig­ste Gemein­samkeit ist die Absicht, die bei bei­den Einkun­ft­sarten vor­liegen­den Wer­bungskosten in pauschaler (und damit auch vere­in­fachter) Art und Weise zu berück­sichti­gen. Dies erle­ichtert das Besteuerungsver­fahren und spart im Regelfall Ressourcen — sowohl bei der Finanzver­wal­tung als auch beim Steuerpflichtigen.

Gemein­sam ist bei­den Pausch­be­trä­gen, dass sie nur insoweit zur Berück­sich­ti­gung kom­men, wie keine neg­a­tiv­en Einkün­fte durch ihren Abzug entste­hen. Das heisst: durch den Abzug des Spar­er- als auch des Arbeit­nehmer­pausch­be­trags kön­nen die jew­eili­gen Einkün­fte nicht neg­a­tiv werden.

Eine weit­ere Gemein­samkeit ist, dass bei­de Pausch­be­träge bere­its unter­jährig bei Auszahlung der Einkün­fte berück­sichtigt wer­den kön­nen. Der Spar­erpausch­be­trag kommt inner­halb des Jahres durch Ein­re­ichung eines Freis­tel­lungsauf­trags zum Abzug; der Arbeit­nehmer­pausch­be­trag wird im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren dage­gen auch ohne extra Antrag des Arbeit­nehmers berücksichtigt.

Liegen schon Pläne für Änderun­gen beim Spar­erpausch­be­trag vor?

Bish­er sind noch keine Pläne des Geset­zge­bers bekan­nt, Änderun­gen beim Spar­erpausch­be­trag vorzunehmen.